← Österreich

{'item': 'LVwG-411-59/2017-R8'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 7§ 29§ 13§ 24§ 3§ 25§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum20.10.2017 GeschäftszahlLVwG-411-59/2017-R8 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

§ 7Abs 1 und Abs 3 Z 3 i

Vm § 24 Abs 1 Z 1, § 25 Abs 1 und § 26 Abs 2 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen (Spruchpunkt I.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 2, Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen (Spruchpunkt römisch eins.). Hiezu stellte die Bezirkshauptmannschaft F auf die zwischenzeitlich in Rechtkraft erwachsene Strafverfügung vom 07.07.2017, Zl X-9-2017/39531, ab und tätigte darüber hinaus folgende wesentlichen Feststellungen: „Am 22.06.2017 konnten im Zuge der Sicherheitspatrouille um 21:25 Uhr auf der Bstraße, zwei Motorräder an der Kreuzung, Höhe W K, an der roten Ampel in Fahrtrichtung Rstraße nebeneinander stehend festgestellt werden. Die Polizeibeamten befanden sich zu diesem Zeitpunkt im zivilen Polizeifahrzeug ebenso an der roten Ampel auf der Bstraße Fahrtrichtung Rankweil. Als die Ampel auf Grün schaltete, fuhren die beiden Motorradfahrer nebeneinander auf der Bstraße, jeweils ca 10 Meter nur auf dem Hinterrad los in Richtung Rstraße. Als dies die Polizeibeamten bemerkten, wendeten diese das Dienstfahrzeug und nahmen die sofortige Verfolgung der beiden Motorräder auf. Dabei schaltete der Beifahrer sofort das Blaulicht, das rote Anhaltesignal „STOP POLIZEI“, welches sich aufgeklappt hinter der Frontscheibe befindet, sowie das Folgetonhorn ein. Die beiden Motorradfahrer nahmen die hinter ihnen fahrenden Polizeibeamten offensichtlich war, denn sie beschleunigten sofort die Geschwindigkeit und versuchten zu flüchten. Der Beamte lenke das zivile Polizeifahrzeug auf der Bstraße, L190, ab Höhe Firma L in Fahrtrichtung Rstraße in gleichbleibender Geschwindigkeit (100 km/h laut nicht geeichtem Tachometer) bis zur Kreuzung Hstraße. Der Abstand zwischen den beiden Motorradfahrern und dem Dienstfahrzeug war dabei gleichbleibend, dies entspricht einer Nachfahrt von ca 220 Metern. Die Geschwindigkeit kurz verringernd sowie ohne Anzeigen der Änderung der Fahrtrichtung bogen die beiden Motorradfahrer von der Bstraße, unvermittelt recht in die Hstraße ein. Sie querten dabei die dortige Busspur, ohne Rücksicht auf darauf befindliche Fahrzeuge. Auf Grund der Unübersichtlichkeit er Hstraße musste die Geschwindigkeit des Dienstfahrzeugs stark verringert werden, die beiden Motorradfahrer fuhren in gleichbleibender, stark überhöhter Geschwindigkeit in Fahrtrichtung Hstraße. Es konnte gerade noch beobachtet werden, wie die beiden Motorräder ohne Anzeige der Fahrtrichtungsänderung auf den Parkplatz des EKZ einbogen.“ Gleichzeitig wurde

§ 29

Abs 3 FSG angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft F oder der nächsten Dienststelle der Polizei oder Gemeindesicherheitswache abzugeben ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde

§ 13Abs 2 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).Gleichzeitig wurde

Paragraph 29, Absatz 3, FSG angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft F oder der nächsten Dienststelle der Polizei oder Gemeindesicherheitswache abzugeben ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass es unrichtig sei, dass der Beschuldigte eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h eingehalten habe. Richtig sei, dass der Beschuldigte an der Kreuzung Hotel W K wegen Rotlichts das Motorrad zum Stillstand bringen habe müssen. Hätte der Beschuldigte, nachdem die Ampel auf Grünlicht umschaltete, das Motorrad tatsächlich stark beschleunigt und in der Folge eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h eingehalten, so wäre – aufgrund der geschalteten Ampelphasen an der Kreuzung beim Hotel W K in Bezug zur Kreuzung beim Geschäft L – die Ampelanlage beim L, an der sich der Schutzweg befinde, in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers zwingend Rot gewesen. Sohin sei es technisch gar nicht möglich, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit eingehalten habe. Die Geschwindigkeit war und habe gravierend geringer sein müssen, damit die Ampelanlage bei der Firma L in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers ebenfalls Grünlicht zeige. Des Weiteren sei es auch technisch ausgeschlossen, dass die Polizeibeamten vorher wahrgenommen haben wollen, dass das Motorrad ca 10 Meter nur mit dem Hinterrad losgefahren sei, hierauf die Beamten das in die entgegengesetzte Richtung spurende Polizeifahrzeug auf der L190 gewendet hätten und die Verfolgung aufgenommen hätten. Aufgrund der kurzen Distanz zwischen den beiden Kreuzungen und der Tatsache, dass das Polizeiauto zuerst wenden habe müssen, sei eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bis zum Schutzweg im Bereich L nicht möglich und zudem rechtlich nicht zulässig. Zudem sei es technisch nicht möglich, dass die Polizeibeamten eine Geschwindigkeit im Bereich des L von mindestens 90 km/h (nach Abzug der Toleranz) festgestellt haben wollen. Die Beamten hätten angegeben, dass sie selbst eine Geschwindigkeit von 100 m/h eingehalten hätten. Unter Berücksichtigung dieses Zeitverlustes durch das von der Polizei durchgeführte Wendemanöver, des Zeitverlustes an der anschließenden Beschleunigung des Polizeiautos im Verhältnis zu der kurzen Distanz zwischen den beiden Kreuzungen, sei eine Messung durch Nachfahren nicht möglich. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer beim Schutzweg bei der Firma L bzw im Bereich des Schutzweges eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h eingehalten habe, sei unrichtig, technisch nicht möglich und es würden für diese Feststellungen auch keine rechtlich haltbaren Beweisergebnisse vorliegen. Ebenso unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer nach der Kreuzung eine Geschwindigkeit von 90 km/h eingehalten habe. Voraussetzung für eine gültige Messung einer Geschwindigkeitsübertretung durch Nachfahren sei zumindest das längere Nachfahren im gleichgroßen Tiefenabstand zum Fahrzeug und sohin das längere Nachfahren mit derselben Geschwindigkeit. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Es fehle sohin an einem tauglichen Beweismittel für die Feststellung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung. Jedenfalls hätte zumindest ein Sicherheitsabstand von 25 – 30 % vorgenommen werden müssen, um mögliche Fehler und Ungenauigkeiten auszuschließen. Dies umso mehr, als das Fahrzeug des Anzeigers nicht mit einem für Geschwindigkeitsmessungen bzw Übertretungen geeichten Tachografen ausgestattet gewesen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach dem L im Bereich der Unterführung eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h eingehalten hätte, würde dieser Umstand keine Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG darstellen. Lediglich der Vollständig halber werde festgehalten, dass die Ausführungen der Polizeibeamten, wonach der Beschwerdeführer in gleichbleibender, stark überhöhter Geschwindigkeit auf der Hstraße gefahren sei, ebenso unrichtig und zudem technisch nicht möglich seien. Unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer das Anhaltesignal der Polizei auf der L190 wahrgenommen habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre für ihn nicht erkennbar gewesen, dass dieses Signal für ihn bestimmt gewesen sei. Es würden keine Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG vorliegen.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass es unrichtig sei, dass der Beschuldigte eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h eingehalten habe. Richtig sei, dass der Beschuldigte an der Kreuzung Hotel W K wegen Rotlichts das Motorrad zum Stillstand bringen habe müssen. Hätte der Beschuldigte, nachdem die Ampel auf Grünlicht umschaltete, das Motorrad tatsächlich stark beschleunigt und in der Folge eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h eingehalten, so wäre – aufgrund der geschalteten Ampelphasen an der Kreuzung beim Hotel W K in Bezug zur Kreuzung beim Geschäft L – die Ampelanlage beim L, an der sich der Schutzweg befinde, in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers zwingend Rot gewesen. Sohin sei es technisch gar nicht möglich, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit eingehalten habe. Die Geschwindigkeit war und habe gravierend geringer sein müssen, damit die Ampelanlage bei der Firma L in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers ebenfalls Grünlicht zeige. Des Weiteren sei es auch technisch ausgeschlossen, dass die Polizeibeamten vorher wahrgenommen haben wollen, dass das Motorrad ca 10 Meter nur mit dem Hinterrad losgefahren sei, hierauf die Beamten das in die entgegengesetzte Richtung spurende Polizeifahrzeug auf der L190 gewendet hätten und die Verfolgung aufgenommen hätten. Aufgrund der kurzen Distanz zwischen den beiden Kreuzungen und der Tatsache, dass das Polizeiauto zuerst wenden habe müssen, sei eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bis zum Schutzweg im Bereich L nicht möglich und zudem rechtlich nicht zulässig. Zudem sei es technisch nicht möglich, dass die Polizeibeamten eine Geschwindigkeit im Bereich des L von mindestens 90 km/h (nach Abzug der Toleranz) festgestellt haben wollen. Die Beamten hätten angegeben, dass sie selbst eine Geschwindigkeit von 100 m/h eingehalten hätten. Unter Berücksichtigung dieses Zeitverlustes durch das von der Polizei durchgeführte Wendemanöver, des Zeitverlustes an der anschließenden Beschleunigung des Polizeiautos im Verhältnis zu der kurzen Distanz zwischen den beiden Kreuzungen, sei eine Messung durch Nachfahren nicht möglich. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer beim Schutzweg bei der Firma L bzw im Bereich des Schutzweges eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h eingehalten habe, sei unrichtig, technisch nicht möglich und es würden für diese Feststellungen auch keine rechtlich haltbaren Beweisergebnisse vorliegen. Ebenso unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer nach der Kreuzung eine Geschwindigkeit von 90 km/h eingehalten habe. Voraussetzung für eine gültige Messung einer Geschwindigkeitsübertretung durch Nachfahren sei zumindest das längere Nachfahren im gleichgroßen Tiefenabstand zum Fahrzeug und sohin das längere Nachfahren mit derselben Geschwindigkeit. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Es fehle sohin an einem tauglichen Beweismittel für die Feststellung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung. Jedenfalls hätte zumindest ein Sicherheitsabstand von 25 – 30 % vorgenommen werden müssen, um mögliche Fehler und Ungenauigkeiten auszuschließen. Dies umso mehr, als das Fahrzeug des Anzeigers nicht mit einem für Geschwindigkeitsmessungen bzw Übertretungen geeichten Tachografen ausgestattet gewesen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach dem L im Bereich der Unterführung eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h eingehalten hätte, würde dieser Umstand keine Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG darstellen. Lediglich der Vollständig halber werde festgehalten, dass die Ausführungen der Polizeibeamten, wonach der Beschwerdeführer in gleichbleibender, stark überhöhter Geschwindigkeit auf der Hstraße gefahren sei, ebenso unrichtig und zudem technisch nicht möglich seien. Unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer das Anhaltesignal der Polizei auf der L190 wahrgenommen habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre für ihn nicht erkennbar gewesen, dass dieses Signal für ihn bestimmt gewesen sei. Es würden keine Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG vorliegen.
  3. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 07.07.2017, Zl X-9-2017/39531, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft, dass er in F auf der Bstraße im Bereich des Hotel W K, bis zur Abzweigung in die Hstraße sowie Einfahrt zum EKZ mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, wodurch er gegen § 102 Abs 2 erster Satz KFG, § 20 Abs 2 StVO, § 11 Abs 2 StVO sowie § 97 Abs 5 StVO verstoßen hat.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 07.07.2017, Zl X-9-2017/39531, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft, dass er in F auf der Bstraße im Bereich des Hotel W K, bis zur Abzweigung in die Hstraße sowie Einfahrt zum EKZ mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, wodurch er gegen Paragraph 102, Absatz 2, erster Satz KFG, Paragraph 20, Absatz 2, StVO, Paragraph 11, Absatz 2, StVO sowie Paragraph 97, Absatz 5, StVO verstoßen hat. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist der Beschwerdeführer am 22.06.2017 um 21.25 Uhr mit seinem hochmotorisierten Motorrad an der roten Ampel beim W K in F gestanden und beabsichtigte auf L190 stadteinwärts zu fahren. Bei der L190 handelt es sich zwischen dem Hotel W K und der Abzweigung Hstraße um eine gerade verlaufende Landesstraße mit großzügig gestalteten Fahrbahnbreiten. Der Beschwerdeführer war dabei mit seinem Motorradkollegen R V unterwegs, der ebenfalls ein Motorrad lenkte. Als die Ampel auf Grün schaltete, ist der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad losgefahren und hat dabei zügig durchgestartet. Durch die Beschleunigung hat sich der Vorderreifen seines Motorrades stark angehoben. Dabei ist der Beschwerdeführer ausgehend von der Haltelinie bei der Kreuzung Hotel W K mit seinem Motorrad ca acht bis zehn Meter in Richtung Kreuzungsmittelpunkt nur auf dem Hinterreifen gefahren, wobei er zum Zeitpunkt als er den Schutzweg nach dem Kreuzungsbereich passierte bereits mit beiden Reifen des Motorrades auf dem Boden war. Die Polizei stand zu diesem Zeitpunkt auf der entgegengesetzten Fahrbahn und war mit einer Kontrolle beschäftigt. Auf Grund der Verhaltensweise des Beschwerdeführers haben diese die Kontrolle beendet, das Dienstfahrzeug gewendet und die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgenommen, wobei sie stark beschleunigten. In weiterer Folge ist der Beschwerdeführer auf der L190 mit überhöhter Geschwindigkeit Richtung F Zentrum gefahren. Die höchstzulässige Geschwindigkeit beträgt auf dieser Wegstrecke 50 km/h. Dabei passierte er auch den ampelgeregelten Schutzweg auf Höhe des L-Marktes. Welche Geschwindigkeit der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt mit seinem Motorrad tatsächlich fuhr, konnte nicht festgestellt werden. Aus der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 07.07.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf Höhe des L-Marktes die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritten hat. Nach der dort befindlichen Ampelanlage hat der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad in Richtung der Bahnunterführung bis zum Abbiegevorgang in die Hstraße eine Geschwindigkeit von jedenfalls 80 km/h erreicht. Auf dieser Wegstrecke befindet sich kein Schutzweg. In weiterer Folge ist der Beschwerdeführer ohne betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers von der L190 in die Hstraße und von dort auf den Parkplatz beim EKZ abgebogen. Jedenfalls im Bereich der Abzweigung von der L190 in die Hstraße hat der Beschwerdeführer die Nachfahrt der Polizei bemerkt und hat allerdings den deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten keine Folge geleistet. Auf dem Parkplatz beim EKZ in F/A hat der Beschwerdeführer sein Motorrad abgestellt, worauf die polizeiliche Kontrolle durchgeführt wurde. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist der Beschwerdeführer am 22.06.2017 um 21.25 Uhr mit seinem hochmotorisierten Motorrad an der roten Ampel beim W K in F gestanden und beabsichtigte auf L190 stadteinwärts zu fahren. Bei der L190 handelt es sich zwischen dem Hotel W K und der Abzweigung Hstraße um eine gerade verlaufende Landesstraße mit großzügig gestalteten Fahrbahnbreiten. Der Beschwerdeführer war dabei mit seinem Motorradkollegen R römisch fünf unterwegs, der ebenfalls ein Motorrad lenkte. Als die Ampel auf Grün schaltete, ist der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad losgefahren und hat dabei zügig durchgestartet. Durch die Beschleunigung hat sich der Vorderreifen seines Motorrades stark angehoben. Dabei ist der Beschwerdeführer ausgehend von der Haltelinie bei der Kreuzung Hotel W K mit seinem Motorrad ca acht bis zehn Meter in Richtung Kreuzungsmittelpunkt nur auf dem Hinterreifen gefahren, wobei er zum Zeitpunkt als er den Schutzweg nach dem Kreuzungsbereich passierte bereits mit beiden Reifen des Motorrades auf dem Boden war. Die Polizei stand zu diesem Zeitpunkt auf der entgegengesetzten Fahrbahn und war mit einer Kontrolle beschäftigt. Auf Grund der Verhaltensweise des Beschwerdeführers haben diese die Kontrolle beendet, das Dienstfahrzeug gewendet und die Verfolgung des Beschwerdeführers aufgenommen, wobei sie stark beschleunigten. In weiterer Folge ist der Beschwerdeführer auf der L190 mit überhöhter Geschwindigkeit Richtung F Zentrum gefahren. Die höchstzulässige Geschwindigkeit beträgt auf dieser Wegstrecke 50 km/h. Dabei passierte er auch den ampelgeregelten Schutzweg auf Höhe des L-Marktes. Welche Geschwindigkeit der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt mit seinem Motorrad tatsächlich fuhr, konnte nicht festgestellt werden. Aus der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 07.07.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf Höhe des L-Marktes die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 40 km/h überschritten hat. Nach der dort befindlichen Ampelanlage hat der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad in Richtung der Bahnunterführung bis zum Abbiegevorgang in die Hstraße eine Geschwindigkeit von jedenfalls 80 km/h erreicht. Auf dieser Wegstrecke befindet sich kein Schutzweg. In weiterer Folge ist der Beschwerdeführer ohne betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers von der L190 in die Hstraße und von dort auf den Parkplatz beim EKZ abgebogen. Jedenfalls im Bereich der Abzweigung von der L190 in die Hstraße hat der Beschwerdeführer die Nachfahrt der Polizei bemerkt und hat allerdings den deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten keine Folge geleistet. Auf dem Parkplatz beim EKZ in F/A hat der Beschwerdeführer sein Motorrad abgestellt, worauf die polizeiliche Kontrolle durchgeführt wurde.
  4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. 4.
  5. Der Beschwerdeführer sagte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, dass er am 22.06.2017 um 21.25 Uhr mit seinem Motorrad an der roten Ampel beim W K in F gestanden sei und beabsichtigt habe, in Richtung F Zentrum zu fahren. Als die Ampel beim W K auf Grün geschaltet habe, sei er mit seinem Motorrad losgefahren und habe zügig durchgestartet. Dabei habe sich durch das Beschleunigen der Vorderreifen seines Motorrades ca 40 cm in die Lüfte gehoben. In diesem Zustand sei er ca fünf bis acht Meter von der Haltelinie weggefahren. Im Anschluss daran sei er mit ca 60 km/h auf der L190 bis zum L-Markt gefahren. Es könne nicht sein, dass er in diesem Bereich ca 100 km/h gefahren sei. Auf Höhe des L-Marktes habe er bei der Ampelanlage das Motorrad zum Stillstand gebracht. Es sei ihm gerade möglich gewesen seinen Fuß auf den Boden zu setzen. Als die Ampel von Rot auf Grün geschaltet habe, habe er seine Fahrt fortgesetzt. In weiterer Folge sei er die Bahnunterführung mit ca 80 km/h hinuntergefahren und sei mit einer Geschwindigkeit von ca 25 km/h in die Hstraße eingebogen. Beim Abbiegevorgang habe er einen Schulterblick gemacht. Den Blinker habe er beim Rechtsabbiegevorgang nicht betätigt. In weiterer Folge sei er auf dem Parkplatz des EKZ in A gefahren. Beim Abbiegevorgang von der L190 auf die Hstraße habe er erstmals bemerkt, dass ihm die Polizei nachfahre. Aus diesem Grund sei er auf den Parkplatz des EKZ gefahren. 4.
  6. Der Anzeigenleger führte zeugenschaftlich in der mündlichen Verhandlung aus, dass er damals wahrgenommen habe, wie der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad an der Ampel beim W K in A gestanden sei. Als die Ampel auf Grün geschaltet habe, habe der Beschwerdeführer sein Motorrad stark beschleunigt, sodass er das Motorgeräusch sogar im Dienstfahrzeug wahrgenommen habe. Beim Beschleunigungsvorgang sei der Vorderreifen ca ein Meter in die Höhe gegangen. Der Beschwerdeführer habe ein paar Sekunden ca 10 Meter ein sogenanntes „Männchen“ gemacht. Er könne nicht mehr mitteilen, ob zum Zeitpunkt als der Beschwerdeführer nach dem Kreuzungsmittelpunkt beim Befahren des Schutzweges den Vorderreifen noch in der Höhe gehabt habe. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer auf der L190 Richtung Innenstadt gefahren und sie hätten die Verfolgung aufgenommen. Er habe sein Dienstfahrzeug auf 100 km/h beschleunigen müssen. In diesem Bereich bestehe eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h. Er sei sich ganz sicher, dass der Beschwerdeführer an der Haltelinie beim Schutzweg auf Höhe des L-Marktes nicht stehengeblieben sei. Er könne nicht mehr mitteilen, was die Ampel auf Höhe des L-Marktes zum Zeitpunkt als der Beschwerdeführer den Schutzweg passiert habe, angezeigt habe. Er gehe allerdings davon aus, dass dies Grün gewesen sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer die Haltelinie beim Schutzweg auf Höhe des L-Marktes passiert. Welche Geschwindigkeit der Beschwerdeführer auf Höhe des L-Marktes gehabte habe, könne er nicht mitteilen. Darauffolgend habe der Beschwerdeführer die abfallende L190 befahren. Er sei dem Beschwerdeführer ca 220 Meter ausgehend von der Ampelanlage beim L-Markt bis kurz vor die Abzweigung in die Hstraße mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h nachgefahren. Bei der Nachfahrt über diese Wegstrecke von 220 Meter mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h habe er Augenkontakt zum Beschwerdeführer gehabt. Er habe durch mehrmaligen Blick auf den Tachometer seines Dienstfahrzeuges über die Wegstrecke von 220 Meter mehrmals feststellen können, dass beim Tachometer 100 km/h aufgeschienen seien. Der Anzeigenleger gab in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage an, dass er nicht mehr mitteilen könne, ob sich der Abstand bei der Nachfahrt über die Wegstrecke von 220 Meter verändert habe. Er könne nicht mitteilen, welche Geschwindigkeit der Beschwerdeführer beim Abbiegevorgang und beim Befahren der Hstraße gehabt habe. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer auf den Parkplatz beim EKZ gefahren. 4.
  7. Vor dem Landesverwaltungsgericht kann der Beschwerdeführer seine Verantwortung frei wählen. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden auf schlüssige Art und Weise dem Landesverwaltungsgericht geschildert. Allerdings hegt das Landesverwaltungsgericht ernste Zweifel an deren Richtigkeit. Das Landesverwaltungsgericht konnte vom Vorliegen von gefährlichen Verhältnissen iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG nicht überzeugt werden.Das Landesverwaltungsgericht konnte vom Vorliegen von gefährlichen Verhältnissen iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG nicht überzeugt werden. In der mündlichen Verhandlung konnte der Anzeigenleger hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit im Bereich des Schutzweges bei der Ampelanlage/Kreuzung beim L-Markt keine Angaben machen. Darüber hinaus führte dieser aus, dass er im Zuge der Nachfahrt über eine Wegstrecke von 220 m mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h durchwegs Blickkontakt zum Beschwerdeführer gehabt habe. Dies ausgehend von der Ampel beim L-Markt bis kurz vor den Abbiegevorgang von der L190 in die Hstraße. Allerdings gab der Zeuge auf Nachfrage an, dass er nicht mehr mitteilen könne, ob sich der Abstand bei der Nachfahrt über die Wegstrecke von 220 m verändert habe oder nicht. Diese Angaben lassen somit keine Beurteilung dahingehend zu, mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer auf dieser Nachfahrt zwischen der Ampel beim L-Markt bis kurz vor den Abbiegevorgang von der L190 in die Hstraße gefahren ist. Insofern musste das Landesverwaltungsgericht mangels anderer Beweismöglichkeiten die Aussage des Beschwerdeführers zur Beurteilung heranziehen. 5.1.

§ 24

Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.5.1.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 3

Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,). Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Der § 7 Abs 3 Z 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, aufgrund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.Der Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, aufgrund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen. Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

§ 25

Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

§ 26

Abs 2a FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 FSG genannten Übertretung mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist.

Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG genannten Übertretung mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. 5.2. Führerscheinbehörden sind an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden. Eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer diese Delikte begangen hat, ist der Führerscheinbehörde verwehrt (zB VwGH 06.07.2004, 2004/11/0046). Im Hinblick auf diese Bindung an die zwischenzeitlich rechtskräftige Bestrafung ist daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache

§ 7

Abs 3 Z 3 FSG allerdings nicht auszugehen, zumal die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen per se keine gefährlichen Verhältnisse iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG indizieren.5.2. Führerscheinbehörden sind an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden. Eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer diese Delikte begangen hat, ist der Führerscheinbehörde verwehrt (zB VwGH 06.07.2004, 2004/11/0046). Im Hinblick auf diese Bindung an die zwischenzeitlich rechtskräftige Bestrafung ist daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG allerdings nicht auszugehen, zumal die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen per se keine gefährlichen Verhältnisse iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG indizieren. Es kommt für die Annahme einer bestimmten Tatsache

§ 7

Abs 3 Z 3 FSG darauf an, ob die festgestellte Geschwindigkeitsübertretung mit besonderer Rücksichtslosigkeit erfolgte oder unter Umständen, die das Verhalten des Lenkers so wie in den § 7 Abs 3 Z 3 leg cit demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl VwGH 22.02.1996, 95/11/0290).Es kommt für die Annahme einer bestimmten Tatsache

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG darauf an, ob die festgestellte Geschwindigkeitsübertretung mit besonderer Rücksichtslosigkeit erfolgte oder unter Umständen, die das Verhalten des Lenkers so wie in den Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, leg cit demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen vergleiche VwGH 22.02.1996, 95/11/0290). Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, konnte die Geschwindigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer im Bereich des ampelgeregelten Schutzweges beim L-Markt sein Motorrad tatsächlich lenkte, nicht festgestellt werden. Die Polizei musste zunächst auf ca. 100 km/h beschleunigen, um auf den Beschwerdeführer aufzuschließen. Erst als diese Beschleunigungsphase beendet war, ist eine verlässliche Abschätzung jener Geschwindigkeit möglich. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer aber bereits hinter der Kreuzung und damit nicht mehr im Nahebereich des Schutzweges beim L-Markt befunden. Schließlich war der Anzeigenleger nicht in der Lage mitzuteilen, mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer auf Höhe des L-Marktes im Bereich des Schutzweges gefahren ist. Eine für die Feststellung der Geschwindigkeit taugliche Nachfahrt hat im Bereich dieses Schutzweges nicht stattgefunden. Es ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, wonach sich im Bereich dieses Schutzweges zu diesem Zeitpunkt Personen aufgehalten hätten. Zwar gab der Anzeigenleger in der mündlichen Verhandlung an, dass er ausgehend von der Ampel beim L-Markt bis kurz vor die Abzweigung von der L190 in die Hstraße über eine Wegstrecke von 220 m – auf welcher sich kein Schutzweg mehr befindet – mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h im Dienstfahrzeug gefahren sei und dabei durchwegs Blickkontakt zum Beschwerdeführer gehabt habe, wobei er die von ihm dabei festgestellte Geschwindigkeit durch mehrmaligen Blick auf den Tachometer seiner Dienstfahrzeuges feststellen habe können. Allerdings konnte der Anzeigenleger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht mitteilen, ob sich der Abstand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstfahrzeug bei der Nachfahrt über die Wegstrecke von 220 m verändert habe. Eine für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung in der Hstraße taugliche Nachfahrt hat ebenfalls nicht stattgefunden. Eine solche war auch nicht Gegenstand eines Strafverfahrens. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nur das Nachfahren in annähernd gleichbleibenden Abstand durch geschulte Organe der Straßenaufsicht und das Ablesen des Tachometers ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung der vom beobachteten Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit. Da der Anzeigenleger keine Angaben über den Abstand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstfahrzeug im Zuge der Nachfahrt machen konnte, war es nicht möglich für die Wegstrecke ausgehend von der Ampel beim L-Markt bis kurz vor den Abbiegevorgang von der L190 in die Hstraße eine Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Das Landesverwaltungsgericht war somit dazu angehalten, sich auch auf die Angaben des Beschwerdeführers zu verlassen. Das Wegfahren nur auf dem Hinterreifen des Motorrads von einer Haltelinie über eine Wegstrecke von 8 bis 10 Meter in Richtung Kreuzungsmittelpunkt, das Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um 10 km/h zwischen der Kreuzung Hotel W K und der Ampelanlage beim L-Markt, das Befahren eines ampelgeregelten Schutzweges mit überhöhter, aber nicht konkret feststellbarer Geschwindigkeit, sowie das Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h zwischen der Ampelanlage beim L-Markt und der Abzweigung zur Hstraße stellen keine Verhaltensweisen dar, die geeignet sind, besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG herbeizuführen (vgl VwGH 11.07.2000, 99/11/0365).Das Wegfahren nur auf dem Hinterreifen des Motorrads von einer Haltelinie über eine Wegstrecke von 8 bis 10 Meter in Richtung Kreuzungsmittelpunkt, das Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um 10 km/h zwischen der Kreuzung Hotel W K und der Ampelanlage beim L-Markt, das Befahren eines ampelgeregelten Schutzweges mit überhöhter, aber nicht konkret feststellbarer Geschwindigkeit, sowie das Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h zwischen der Ampelanlage beim L-Markt und der Abzweigung zur Hstraße stellen keine Verhaltensweisen dar, die geeignet sind, besonders gefährliche Verhältnisse iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG herbeizuführen vergleiche VwGH 11.07.2000, 99/11/0365). Bei einer Wertung dieser Umstände kann – insbesondere auch im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen – nicht festgestellt werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers an sich geeignet wäre, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder dass er mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften verstoßen hätte, was die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG rechtfertigen würde.Bei einer Wertung dieser Umstände kann – insbesondere auch im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen – nicht festgestellt werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers an sich geeignet wäre, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder dass er mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften verstoßen hätte, was die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG rechtfertigen würde. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. 5.3. Nachdem der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zu entscheiden. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.411.59.2017.R8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.