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{'item': 'LVwG-1-24/2017-R1'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 25a§ 44§ 29§ 43§ 55§ 19§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum24.10.2017 GeschäftszahlLVwG-1-24/2017-R1 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat du

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.400 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.400 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 140 Euro.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 140 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe seit Fertigstellung des Bauvorhabens, jedenfalls bis 14.04.2016, den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses S, B auf GST-NR XXX und YYY, GB S, entgegen den Vorschriften des § 44 des Baugesetzes, LGBl Nr 52/2001, idgF, benützt, da die Meldung über die Vollendung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.12.2007 bewilligten Bauvorhaben bzw der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 10.02.2014 bewilligten Planabweichungen und folgende Bescheinigungen nicht vorgelegt worden seien: Es würden fehlen: die Bescheinigung eines befugten Elektrounternehmens über die vorschriftsmäßige Ausführung der Elektroinstallationen; die Bescheinigung, ausgestellt von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung oder einem anderen befugten Statiker, aus der hervorgeht, dass die tragenden Konstruktionen den statischen Erfordernissen entsprechend ausgeführt worden sind; ein Befund des zuständigen Kaminkehrermeisters über die Prüfung der Kamine, aus dem alle nach § 37 des Baugesetzes erforderlichen Angaben zu entnehmen sind (Vorschreibungen im Bescheid vom 18.12.2007, Zl BV-SO/64/07, Spruchpunkt I) A) Z.13) und Bestätigung über die korrekte statische Ausführung durch einen befugten Ziviltechniker oder Baumeister unter Berücksichtigung des gesamten Wohnhauses, des Übergangs zum Stall und des Stallanbaus (

Stand der Bautechnikverordnung zum Zeitpunkt der Einreichung am 23.10.2007); Bestätigung korrekte brandschutztechnische Ausführung des gesamten Wohnhauses (

Stand der Bautechnikerverordnung zum Zeitpunkt der Einreichung am 23.10.2007) (Vorschreibung im Bescheid vom 10.02.2014, Spruchpunkt I) A) Z. 6).1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe seit Fertigstellung des Bauvorhabens, jedenfalls bis 14.04.2016, den Umbau und die Erweiterung des Wohnhauses S, B auf GST-NR römisch 30 und YYY, GB S, entgegen den Vorschriften des Paragraph 44, des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, idgF, benützt, da die Meldung über die Vollendung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.12.2007 bewilligten Bauvorhaben bzw der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 10.02.2014 bewilligten Planabweichungen und folgende Bescheinigungen nicht vorgelegt worden seien: Es würden fehlen: die Bescheinigung eines befugten Elektrounternehmens über die vorschriftsmäßige Ausführung der Elektroinstallationen; die Bescheinigung, ausgestellt von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung oder einem anderen befugten Statiker, aus der hervorgeht, dass die tragenden Konstruktionen den statischen Erfordernissen entsprechend ausgeführt worden sind; ein Befund des zuständigen Kaminkehrermeisters über die Prüfung der Kamine, aus dem alle nach Paragraph 37, des Baugesetzes erforderlichen Angaben zu entnehmen sind (Vorschreibungen im Bescheid vom 18.12.2007, Zl BV-SO/64/07, Spruchpunkt römisch eins) A) Ziffer 13,) und Bestätigung über die korrekte statische Ausführung durch einen befugten Ziviltechniker oder Baumeister unter Berücksichtigung des gesamten Wohnhauses, des Übergangs zum Stall und des Stallanbaus (

Stand der Bautechnikverordnung zum Zeitpunkt der Einreichung am 23.10.2007); Bestätigung korrekte brandschutztechnische Ausführung des gesamten Wohnhauses (

Stand der Bautechnikerverordnung zum Zeitpunkt der Einreichung am 23.10.2007) (Vorschreibung im Bescheid vom 10.02.2014, Spruchpunkt römisch eins) A) Ziffer 6,). Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 55 Abs 1 lit l iVm § 44 Abs 2 Baugesetz und den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.12.2007 und vom 10.02.

  1. Es wurde eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera l, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, Baugesetz und den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.12.2007 und vom 10.02.
  2. Es wurde eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er auf alle Schreiben der Bauverwaltung geantwortet und darauf hingewiesen habe, dass sein Bauwerk noch nicht fertig gestellt sei. Das Wohnhaus B bestehe seit Generationen aus drei Stockwerken. Die Baumaßnahmen seien nicht für Wohnraumschaffung, sondern zur Sanierung des Dachstuhles und dessen Eindeckung notwendig gewesen. Im Zuge dieser Maßnahmen sei ein Stiegenhaus eingebaut worden. Eine Fertigstellung werde erst bei Bedarf erfolgen. In diesem Wohnhaus seien seit 1996 zwei bewohnbare Wohnungen und das sei ausreichend. Alle Planabweichungen seien bei der Bauverwaltung eingereicht worden. Er habe mit Herrn G von der Baurechtsverwaltung gesprochen, er würde die von ihm eingereichten Unterlagen vom 06.05.2016 gerne sichten und überarbeiten. Nach Möglichkeit werde eine konstruktive Lösung angestrebt. Er ersuche seinen Akt an die Bauverwaltung zu senden. Zur Einkommenssituation lege er den Steuerausgleich bei. Für die verhängte Strafe müsse er sieben bis acht Bio-Einsteller (Rinder) verkaufen. Das sei mehr als er im Durchschnitt pro Jahr an Tieren vermarkten würde. Es würden nach wie vor fünf Personen in seinem Haushalt leben. Ein Kind sei noch in Ausbildung. Er habe in den letzten zwei Jahren nicht an seinem Wohnhaus weiter arbeiten können, weil er 2015 einen schweren Arbeitsunfall gehabt habe und heuer ein Erdrutsch seinen Betrieb bedroht habe. Auf seinem Betrieb werde nach Dringlichkeit gearbeitet. Nach seinem Rechtsempfinden könne er keine Fertigstellungsmeldung seines Wohnhauses machen, bevor er nicht fertig sei.
  4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
  5. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften GST-NRN XXX und YYY, GB S. Auf diesen Liegenschaften befindet sich ein Wohnhaus. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.12.2007 wurde sein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung eines Heizraumes auf den GST-NRN XXX und YYY, GB S stattgegeben. In diesem Bescheid wurde im Spruch unter Punkt I) A) Z 13 folgende Auflage erteilt:3.
  6. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften GST-NRN römisch 30 und YYY, GB S. Auf diesen Liegenschaften befindet sich ein Wohnhaus. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.12.2007 wurde sein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung eines Heizraumes auf den GST-NRN römisch 30 und YYY, GB S stattgegeben. In diesem Bescheid wurde im Spruch unter Punkt römisch eins) A) Ziffer 13, folgende Auflage erteilt: „Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Baubehörde schriftlich zu melden. Mit dem Ansuchen sind folgende Atteste bzw. Unterlagen der Baubehörde vorzulegen: a) eine Bescheinigung eines befugten Elektrounternehmers über die vorschriftsmäßige Ausführung der Elektroinstallationen; b) eine Bescheinigung, ausgestellt von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung oder einem anderen befugten Statikers, aus der hervorgeht, dass die tragenden Konstruktionen den statischen Erfordernissen entsprechend ausgeführt worden sind; c) ein Befund des zuständigen Kaminkehrermeisters über die Prüfung der Kamine, aus dem alle nach § 37 des Baugesetzes erforderlichen Angaben zu entnehmen sind.“c) ein Befund des zuständigen Kaminkehrermeisters über die Prüfung der Kamine, aus dem alle nach Paragraph 37, des Baugesetzes erforderlichen Angaben zu entnehmen sind.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 10.02.2014 wurden diverse Planabweichungen vom ursprünglichen Bauvorhaben bewilligt. In diesem Bescheid wurde im Spruch unter Punkt I) A) Z 6 und 7 folgende Auflagen erteilt:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 10.02.2014 wurden diverse Planabweichungen vom ursprünglichen Bauvorhaben bewilligt. In diesem Bescheid wurde im Spruch unter Punkt römisch eins) A) Ziffer 6 und 7 folgende Auflagen erteilt: „
  7. Das Gebäude darf nur benützt (bezogen) werden, wenn mit der Fertigstellungsmeldung folgende Atteste bzw. Unterlagen der Baubehörde vorgelegt werden: a) Bestätigung über die korrekte statische Ausführung durch einen befugten Ziviltechniker oder Baumeister unter Berücksichtigung des gesamten Wohnhauses, der Übergangs zum Stall und des Stallanbaus (

Stand der Bautechnikerverordnung zum Zeitpunkt der Einreichung am 23.10.2007).

  1. b)Elektroattest eines konzessionierten Unternehmers.
  2. c)Bestätigung korrekte brandschutztechnische Ausführung des gesamten Wohnhauses (

Stand der Bautechnikerverordnung zum Zeitpunkt der Einreichung am 23.10.2007). 7. Die Bestätigungen

Punkt 6 dieses Bescheides sind bis spätestens 20.03.2014 der Baubehörde vorzulegen.“ 3.

  1. Beantragt und bewilligt wurde im Wesentlichen die Anhebung des Dachgeschosses, wobei das Dachgeschoss komplett abgetragen und in Holzriegel-Konstruktion aufgebaut wurde. Der First wurde um ca 90 cm gegenüber dem Bestand angehoben und die Dachneigung wurde etwas flacher wie bisher ausgeführt. Zur Erschließung des Dachgeschosses wurde das bestehende Stiegenhaus abgebrochen und durch eine neue Erschließung ersetzt. Bei der Wohnung im Erdgeschoss wurde die Raumaufteilung geändert. Die Wohnung im Obergeschoss blieb unverändert. Es wurden noch weitere kleine Umbaumaßnahmen bewilligt und teilweise durchgeführt. Die Fertigstellung der wesentlichen Umbaumaßnahmen, insbesondere die Aufstockung samt neuem Dach und das neue Stiegenhaus, sind bereits spätestens am 15.09.2011 erfolgt. Das Stiegenhaus wird bis zum Obergeschoss seit zumindest dem 15.09.2011 genutzt. Der Beschwerdeführer hat keine der geforderten Bestätigungen bis zum 14.04.2016 beim Bürgermeister der Gemeinde S vorgelegt. Eine Fertigstellungsanzeige erfolgte am 23.01.
  2. Das Erdgeschoss und der erste Stock des von den Umbaumaßnahmen betroffenen Wohnhauses wurden während den gesamten Umbaumaßnahmen vom Beschwerdeführer und seiner Familie bewohnt. Im Erdgeschoss wurden Umbaumaßnahmen vorgenommen. Lediglich die im zweiten Stock befindliche Ferienwohnung wurde nicht benützt. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden noch nicht sämtliche bewilligte Maßnahmen durchgeführt. Diese werden erst ausgeführt, wenn Bedarf daran besteht. Seit dem Jahr 2015 wurden am Wohnhaus keine Baumaßnahmen mehr gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde von einem Mitarbeiter der zuständigen Baubehörde mehrfach aufgefordert, die fehlenden Unterlagen vorzulegen und eine entsprechende Fertigstellungsanzeige einzubringen.
  3. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Akteninhaltes als erwiesen angenommen und ist im Wesentlichen unstrittig. Die festgestellten Auflagen ergeben sich aus den Bescheiden des Bürgermeisters des Gemeinde S vom 18.12.2007 und vom 10.02.
  4. Der Beschwerdeführer gesteht zu, dass er die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Die Feststellungen hinsichtlich der beantragten und ausgeführten Umbaumaßnahmen ergeben sich aus den beiden oben genannten Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde S. Aus dem Bescheid vom 10.02.2014 kann entnommen werden, dass am 15.09.2011 ein Lokalaugenschein stattgefunden hat und in diesem Zusammenhang festgestellt wurde, dass insbesondere die Aufstockung und das Stiegenhaus bereits fertiggestellt waren und benutzt wurden. Da es sich bei diesem beiden Baumaßnahmen um die zentralen Umbaumaßnahmen gehandelt hat, konnte festgestellt werden, dass die wesentlichen Baumaßnahmen bereits fertiggestellt sind. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass er seit 2015 keine Arbeiten mehr am Wohnhaus durchgeführt habe und er erst bei Bedarf die Umbaumaßnahmen fertigstellen würde. 5.
  5. Nach § 55 Abs 1 Z l Baugesetz, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Bauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des § 44 benützt.5.
  6. Nach Paragraph 55, Absatz eins, Z l Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Bauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des Paragraph 44, benützt.

§ 44

Abs 2 Baugesetz ist bei nach § 18 Abs 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhaben die Benützung zulässig, wenn der Behörde die Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens nach § 43 Abs 1 sowie die Befunde nach den §§ 29 Abs 6 erster Satz und 37 Abs 2 vorliegen.

Paragraph 44, Absatz 2, Baugesetz ist bei nach Paragraph 18, Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhaben die Benützung zulässig, wenn der Behörde die Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens nach Paragraph 43, Absatz eins, sowie die Befunde nach den Paragraphen 29, Absatz 6, erster Satz und 37 Absatz 2, vorliegen.

§ 29Abs 6 Bau

G hat die Behörde, wenn es zur Kontrolle der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften erforderlich ist, dem Bauherrn anzuordnen, dass das Bauvorhaben oder Teile desselben durch befugte Fachleute im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung zu überprüfen und Befunde hierüber vorzulegen sind. Der Verfasser der Befunde ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Die Behörde kann sich auch selbst die Vornahme bestimmter Überprüfungen während der Bauausführung, wie die Abnahme des Schnurgerüstes oder eine Rohbaubeschau, vorbehalten.

Paragraph 29, Absatz 6, BauG hat die Behörde, wenn es zur Kontrolle der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften erforderlich ist, dem Bauherrn anzuordnen, dass das Bauvorhaben oder Teile desselben durch befugte Fachleute im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung zu überprüfen und Befunde hierüber vorzulegen sind. Der Verfasser der Befunde ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Die Behörde kann sich auch selbst die Vornahme bestimmter Überprüfungen während der Bauausführung, wie die Abnahme des Schnurgerüstes oder eine Rohbaubeschau, vorbehalten.

§ 43Abs 1 Bau

G ist die Vollendung von Bauvorhaben, die nach § 18 Abs 1 bewilligungspflichtig sind, der Behörde vom Bauherrn innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden, die Vollendung selbständig benützbarer Teile kann auch schon vor Vollendung des gesamten Bauvorhabens gemeldet werden. Allenfalls noch ausständige Befunde

den §§ 29 Abs 6 erster Satz und 37 Abs 2 sind der Meldung anzuschließen.

Paragraph 43, Absatz eins, BauG ist die Vollendung von Bauvorhaben, die nach Paragraph 18, Absatz eins, bewilligungspflichtig sind, der Behörde vom Bauherrn innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden, die Vollendung selbständig benützbarer Teile kann auch schon vor Vollendung des gesamten Bauvorhabens gemeldet werden. Allenfalls noch ausständige Befunde

den Paragraphen 29, Absatz 6, erster Satz und 37 Absatz 2, sind der Meldung anzuschließen. 5.

  1. Unter Punkt
  2. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Gebäude während den gesamten Umbaumaßnahmen benützt hat. Er hat nach der Fertigstellung der einzelnen Baumaßnahmen diese benützt, insbesondere waren das Dach und das Stiegenhaus bereits seit dem Jahr 2011 fertiggestellt. Er hat weder eine Fertigstellungsanzeige noch die geforderten Befunde bei der Baubehörde erster Instanz eingebracht. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass eine Fertigstellungsanzeige nur dann einzubringen sei, wenn er alle beantragten und bewilligten Baumaßnahmen durchgeführt habe. Er habe nicht gewusst, dass eine Fertigstellungsanzeige auch dann möglich sei, wenn noch nicht alle Maßnahmen umgesetzt wurden. Es ist zu prüfen, ob eine Vollendung des Bauwerks iSd § 44 Abs 2 BauG zum Tatzeitpunkt bereits vorgelegen ist.Es ist zu prüfen, ob eine Vollendung des Bauwerks iSd Paragraph 44, Absatz 2, BauG zum Tatzeitpunkt bereits vorgelegen ist. Wie unter Punkt
  3. festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer bis heute noch nicht alle bewilligten Baumaßnahmen umgesetzt. Jedoch sind die wesentlichen Umbaumaßnahmen bereits ausgeführt worden. § 44 Abs 3 BauG erklärt die Benützung eines Bauwerkes nur dann für zulässig, wenn der Behörde die Meldung über dessen Fertigstellung angezeigt wird und die entsprechenden Befunde vorgelegt werden. Eine Benützung ohne eine solche Meldung ist

§ 55Abs 1 lit l Bau

G unter Strafe gestellt.Paragraph 44, Absatz 3, BauG erklärt die Benützung eines Bauwerkes nur dann für zulässig, wenn der Behörde die Meldung über dessen Fertigstellung angezeigt wird und die entsprechenden Befunde vorgelegt werden. Eine Benützung ohne eine solche Meldung ist

Paragraph 55, Absatz eins, Litera l, BauG unter Strafe gestellt. Von einer Bauvollendung (Fertigstellung eines Bauvorhabens) kann nicht erst dann gesprochen werden, wenn das Bauvorhaben schlüsselfertig hergestellt ist (VwGH 24.06.2014, 2012/05/0173, OÖ Bauordnung). Die Auffassung, ein Bauvorhaben sei erst dann fertiggestellt, wenn sämtliche Arbeiten ausgeführt worden sind, würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass eine Baubewilligung auch dann erlöschen könnte, wenn im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist noch geringfügige Restarbeiten nicht durchgeführt sind (VwGH 27.02.2002, 99/05/0146, NÖ Bauordnung). Zwar rechtfertigt das Fehlen des Fassadenaußenputzes, des Innenverputzes und des Estrichs noch nicht die Annahme, dass ein Gebäude nicht als vollendet anzusehen sei (VwGH 29.08.2000, 99/05/0169). Anders verhält es sich jedoch fallbezogen beim Fehlen der Stiege, welche vom Erdgeschoss ins Obergeschoss führen soll, sowie von Fenstern, Türen und Toren. Bei diesem Zustand des Bauwerks kann den Behörden nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgingen, dass das Bauvorhaben nicht im zuvor beschriebenen Sinne vollendet war (VwGH 20.04.2004, 2003/06/0067, Tiroler Bauordnung). Wendet man diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Fall an, bedeutet das, dass nicht alle bewilligten Baumaßnahmen abgeschlossen sein müssen, um von einer Fertigstellung des Bauvorhabens ausgehen zu können. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die wesentlichen Umbauarbeiten bereits abgeschlossen sind und die kleineren Umbaumaßnahmen erst bei Bedarf getätigt werden. Schon seit dem Jahr 2015 sind keine Arbeiten mehr durchgeführt worden. Sinn und Zweck der Regelung, dass die Fertigstellung angezeigt werden muss und die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen sind, ist, dass die Baubehörde überprüfen kann, ob das Bauvorhaben entsprechend der Bewilligung ausgeführt wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weitere Baumaßnahmen erst bei Bedarf durchführen möchte, zeigt, dass er selbst davon ausgeht, dass die wesentlichen Baumaßnahmen fertiggestellt sind. Möchte der Bauwerber die von den Umbaumaßnahmen betroffenen Teile des Bauwerks nutzen, so hat er die Fertigstellung dieser Bauteile bei der Baubehörde anzuzeigen. Den Bauwerber trifft keine Pflicht, dass er alle bewilligten Baumaßnahmen umsetzt. Eine Benützung der umgebauten Gebäudeteile ist sohin nur zulässig, wenn eine entsprechende Anzeige erstattet wurde. Unerheblich ist, dass Teile des Bauwerks während der gesamten Bauphase genutzt wurden. Zum Tatzeitpunkt lag eine Vollendung des Bauvorhabens iSd § 44 Abs 2 BauG vor, die eine Meldepflicht auslöste. Der Beschwerdeführer hat das Bauwerk und insbesondere jene Teile, die im Wesentlichen von der Baubewilligung umfasst waren (Dach und Stiegenhaus) genutzt ohne eine entsprechende Vollendungsanzeige zu erstatten und die geforderten Bescheinigungen vorzulegen.Zum Tatzeitpunkt lag eine Vollendung des Bauvorhabens iSd Paragraph 44, Absatz 2, BauG vor, die eine Meldepflicht auslöste. Der Beschwerdeführer hat das Bauwerk und insbesondere jene Teile, die im Wesentlichen von der Baubewilligung umfasst waren (Dach und Stiegenhaus) genutzt ohne eine entsprechende Vollendungsanzeige zu erstatten und die geforderten Bescheinigungen vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat aus diesen Gründen den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die übertretene Rechtsnorm soll sichergestellt werden, dass ein bewilligtes Bauvorhaben entsprechend der Bewilligung ausgeführt wird und die Ausführungen für die Baubehörde nachvollzogen werden können. Eine Ausführung entsprechend der Bewilligung dient vor allem dem Schutz und der Sicherheit der Hausbewohner. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer erheblich und über einen langen Zeitraum zuwidergehandelt. Beim Verschulden ist zumindest von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen. Dies schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 10.02.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Behörde von einer Fertigstellung ausgeht und eine entsprechende Anzeige zu erstatten ist. In diesem Bescheid wurde zusätzlich eine Frist für die geforderten Unterlagen gesetzt. Aus diesem Grund kann das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zwar aus, dass er nicht fahrlässig gehandelt habe. Es fehlt jedoch jegliche Begründung, warum er davon ausgeht, dass ihn kein Verschulden trifft. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er über kein Einkommen verfüge und er Schulden für die Gebäude in der Höhe von ca 300.000 bis 400.000 Euro habe. Er verfüge über Vermögen in Form von Grundbesitz. Er habe drei Kinder. Ein Kind besuche noch die Schule. Der Beschwerde legte er den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 bei. Es liegen keine mildernden Umstände vor. Die belangte Behörde hat als erschwerend gewertet, dass jedenfalls am 02.12.2015 fünf Personen im Haushalt des Beschwerdeführers gemeldet waren. Das Gesetz sieht für die vorliegende Verwaltungsübertretung eine Höchststrafe von bis zu 14.000 Euro vor. Die belangte Behörde hat 14% der Höchststrafe als angemessene Strafe angesehen. Inzwischen hat der Beschwerdeführer die Fertigstellungsanzeige erstattet. Die Strafe war herabzusetzen, weil entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Erschwernisgründe vorliegen und die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ungünstig sind. Der Umstand, dass jedenfalls am 02.12.2015 fünf Personen im Haushalt des Beschwerdeführers gemeldet waren, stellt keinen Erschwerungsgrund iSd § 33 StGB dar. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich eine Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde eingebracht.Die Strafe war herabzusetzen, weil entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Erschwernisgründe vorliegen und die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ungünstig sind. Der Umstand, dass jedenfalls am 02.12.2015 fünf Personen im Haushalt des Beschwerdeführers gemeldet waren, stellt keinen Erschwerungsgrund iSd Paragraph 33, StGB dar. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich eine Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde eingebracht. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

§ 52Abs 8 Vw

GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten waren daher auf 140 Euro herabzusetzen.7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten waren daher auf 140 Euro herabzusetzen.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.24.2017.R1

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