Obsah (5)
§ 28§ 25a§ 16§ 68§ 40RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum30.10.2017 GeschäftszahlLVwG-340-7/2017-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.12.2016 bewilligte Mindestsicherung mit Ablauf des 31.01.2017
§ 16Abs 3 lit b des Mindestsicherungsgesetzes eingestellt.1.
Mit angefochtenem Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.12.2016 bewilligte Mindestsicherung mit Ablauf des 31.01.2017
Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, des Mindestsicherungsgesetzes eingestellt.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides habe er seinen Lebensmittelpunkt in R gehabt. Selbst wenn er seinen Wohnsitz verlegt hätte, wäre dies kein Grund gewesen, ihm die Mindestsicherung einzustellen; vielmehr hätte dann die Rechtssache an die Bezirkshauptmannschaft B übertragen werden müssen. Ihm sei bereits im Februar 2017, und somit vor Erlassung des Bescheides die Mindestsicherung gestrichen worden.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Antrag vom 27.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung (für die Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes). Als Wohnort ist im Antrag die Adresse Sstraße in R angegeben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 07.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 Mindestsicherung für den monatlichen Unterhalt in der Höhe von 630,76 Euro gewährt. Mit Antrag vom 03.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung der gewährten Mindestsicherung für den Lebensunterhalt. Als Wohnadresse wurde weiterhin die Adresse Sstraße in R angeführt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2017 bis zum 31.01.2018 Mindestsicherung für den monatlichen Unterhalt in der Höhe von 473,58 Euro gewährt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Anfang 2017 entstanden bei der Bezirkshauptmannschaft F aufgrund einer Mitteilung Bedenken, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in R wohnhaft ist. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die Bezirkshauptmannschaft F mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.02.2017 die dem Beschwerdeführer bewilligte Mindestsicherung mit Ablauf des 31.01.2017 ein. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft F aus, dass im Zuge eines Ermittlungsverfahrens erhoben worden sei, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse Sstraße in R zwar polizeilich gemeldet sei, aber bei mittlerweile sechs stichprobenartig durchgeführten Vororterhebungen über einen Zeitraum von neun Tagen zu unterschiedlichen Tageszeiten nie angetroffen worden sei. Laut Auskunft der Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers halte sich dieser überwiegend in B auf. Dies werde auch durch bisher ausschließlich in B getätigte Kontobehebungen bestätigt. Somit seien die Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Mindestsicherung bei der Bezirkshauptmannschaft F nicht mehr gegeben; vielmehr liege die Zuständigkeit für die Gewährung von Mindestsicherung nun bei der Bezirkshauptmannschaft B und müsse dort die Weitergewährung einer Mindestsicherung beantragt werden.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Behördenaktes als erwiesen angenommen. 5.1.
§ 68
Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.5.1.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs 3 AVG lautet wie folgt: „Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.“Paragraph 68, Absatz 3, AVG lautet wie folgt: „Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.“
§ 68
Abs 6 AVG bleiben die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens unberührt.
Paragraph 68, Absatz 6, AVG bleiben die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens unberührt. 5.2.
§ 16
Abs 3 lit b des Gesetzes über die Mindestsicherung (Mindestsicherungsgesetz) richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft in den übrigen Angelegenheiten zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Hilfsbedürftigen oder Empfängers der Mindestsicherung, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Hauptwohnsitz, mangels eines solchen nach dem letzten Aufenthalt, in Vorarlberg.5.2.
Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, des Gesetzes über die Mindestsicherung (Mindestsicherungsgesetz) richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft in den übrigen Angelegenheiten zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Hilfsbedürftigen oder Empfängers der Mindestsicherung, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Hauptwohnsitz, mangels eines solchen nach dem letzten Aufenthalt, in Vorarlberg.
§ 40
Abs 2 des Mindestsicherungsgesetzes ist die Mindestsicherungsleistung einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt.
Paragraph 40, Absatz 2, des Mindestsicherungsgesetzes ist die Mindestsicherungsleistung einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. 6.
- Es war im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die von der Bezirkshauptmannschaft F verfügte Einstellung der Mindestsicherung zu Recht erfolgt ist. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.12.2016, mit welchem die Mindestsicherung im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.01.2018 gewährt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen und durfte dieser Bescheid somit ua nur bei Vorliegen der in § 68 Abs 2 und 3 AVG bzw § 40 Abs 2 Mindestsicherungsgesetz genannten Voraussetzungen eingestellt werden.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.12.2016, mit welchem die Mindestsicherung im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.01.2018 gewährt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen und durfte dieser Bescheid somit ua nur bei Vorliegen der in Paragraph 68, Absatz 2 und 3 AVG bzw Paragraph 40, Absatz 2, Mindestsicherungsgesetz genannten Voraussetzungen eingestellt werden. 6.
- Zunächst ist festzuhalten, dass keine der in § 68 Abs 2 und Abs 3 AVG genannten Vor-aussetzungen für eine Abänderung des Bescheides vorliegen. Zufolge § 68 Abs 2 AVG können nur solche Bescheide abgeändert werden, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist; da dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom 23.12.2016 Mindestsicherung gewährt wurde, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Die Voraussetzungen des § 68 Abs 3 AVG liegen ebenfalls nicht vor, da eine Abänderung nach dieser Bestimmung nur dann zulässig ist, wenn dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist; diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor.6.
- Zunächst ist festzuhalten, dass keine der in Paragraph 68, Absatz 2 und Absatz 3, AVG genannten Vor-aussetzungen für eine Abänderung des Bescheides vorliegen. Zufolge Paragraph 68, Absatz 2, AVG können nur solche Bescheide abgeändert werden, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist; da dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom 23.12.2016 Mindestsicherung gewährt wurde, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, AVG liegen ebenfalls nicht vor, da eine Abänderung nach dieser Bestimmung nur dann zulässig ist, wenn dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist; diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. 6.
- In § 40 Abs 2 Mindestsicherungsgesetz ist geregelt, dass die Mindestsicherung einzustellen ist, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Diese Bestimmung kann zweifelsfrei nur dahingehend verstanden werden, dass eine Einstellung der Mindestsicherung ausschließlich dann zulässig ist, wenn eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Mindestsicherung wegfällt. Dies ergibt sich auch aus dem Motivenbericht (
- Beilage im Jahre 2010 des XXIX. Vorarlberger Landtages), in welchem wie folgt festgehalten ist: „Hier wird klargestellt, dass die Mindestsicherung entfällt, wenn eine Voraussetzung, z.B. die Hilfsbedürftigkeit, wegfällt.“6.
- In Paragraph 40, Absatz 2, Mindestsicherungsgesetz ist geregelt, dass die Mindestsicherung einzustellen ist, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Diese Bestimmung kann zweifelsfrei nur dahingehend verstanden werden, dass eine Einstellung der Mindestsicherung ausschließlich dann zulässig ist, wenn eine materielle Voraussetzung für die Gewährung der Mindestsicherung wegfällt. Dies ergibt sich auch aus dem Motivenbericht (
- Beilage im Jahre 2010 des römisch 29 . Vorarlberger Landtages), in welchem wie folgt festgehalten ist: „Hier wird klargestellt, dass die Mindestsicherung entfällt, wenn eine Voraussetzung, z.B. die Hilfsbedürftigkeit, wegfällt.“ Die von der Bezirkshauptmannschaft F für die Einstellung der Mindestsicherung herangezogene Begründung, dass sie wegen des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in B örtlich nicht mehr zuständig sei, stellt somit keinen Grund dar, die Mindestsicherung nach § 40 Abs 2 Mindestsicherungsgesetz einzustellen.Die von der Bezirkshauptmannschaft F für die Einstellung der Mindestsicherung herangezogene Begründung, dass sie wegen des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in B örtlich nicht mehr zuständig sei, stellt somit keinen Grund dar, die Mindestsicherung nach Paragraph 40, Absatz 2, Mindestsicherungsgesetz einzustellen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.340.7.2017.R3