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LVwG-1-770/2016-R13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum03.11.2017 GeschäftszahlLVwG-1-770/2016-R13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 15Abs 3 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 44/2013Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, 2 500,

§ 15Abs 3 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 44/2013Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, 3 500,

§ 15Abs 3 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 44/2013Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, 4 500,

§ 15Abs 3 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 44/2013Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 200,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 2.200,00 Haftung: Weiters wird gemäß § 9 Abs 7 VStG die Haftung der G G S Ltd., C C, M R, B, S GB-C, für den oben angeführten Betrag von Euro 2.200,00 (Euro 2.000,00 Strafen + 200,00 Verfahrenskosten) der gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der G G S Ltd., M M, verhängt wurde, ausgesprochen.“Weiters wird gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der G G S Ltd., C C, M R, B, S GB-C, für den oben angeführten Betrag von Euro 2.200,00 (Euro 2.000,00 Strafen + 200,00 Verfahrenskosten) der gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der G G S Ltd., M M, verhängt wurde, ausgesprochen.“ Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Sie haben als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung der G G S Ltd, C C, M R, B, S GB-C, nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der angeführten Betriebsstätte M-T-Straße, L, Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, indem gewerbsmäßig die Vermittlung von Wettkunden an die Buchmacherfirma "T S T Ltd.", MLT-P, S, T M B C, iSd § 1 Abs. 2 dritter Fall Wettengesetz (Vermittler von Wettkunden) durchgeführt wurde, obwohl das Unternehmen nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war. Sie haben als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung der G G S Ltd, C C, M R, B, S GB-C, nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der angeführten Betriebsstätte M-T-Straße, L, Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, indem gewerbsmäßig die Vermittlung von Wettkunden an die Buchmacherfirma "T S T Ltd.", MLT-P, S, T M B C, iSd Paragraph eins, Absatz 2, dritter Fall Wettengesetz (Vermittler von Wettkunden) durchgeführt wurde, obwohl das Unternehmen nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war. 1. Am 05.05.2016 um 12:00 Uhr wurden folgende Wetten: Seinäjoen JK - FC Inter Turku, Käpa - SC Kufu 98, Donau Linz - Pattenbach, Malmö FF - BK Häcken, Innsbruck II - SC Bregenz, K. Petrozavodsk - Spartak Kostroma, FC Sevilla - Shakhtar Donetsk und FC Liverpool - FC Villareal mit einem Wetteinsatz von € 10,00 vermittelt. Weiters wurden am 05.05.2016 um 12:24 folgende Wetten: Keciörengücü - Tuziaspor, Gümü Doganspor - Kocaeli Birlik, Malmö FF -BK Häcken, Örgryte IS - Varbergs BOIS, Fenerbahce - Konyaspor, FC Sevilla - Shakhtar Donetsk und FC Liverpool - FC Villarreal mit einem Wetteinsatz von € 5,00 vermittelt.1. Am 05.05.2016 um 12:00 Uhr wurden folgende Wetten: Seinäjoen JK - FC Inter Turku, Käpa - SC Kufu 98, Donau Linz - Pattenbach, Malmö FF - BK Häcken, Innsbruck römisch zwei - SC Bregenz, K. Petrozavodsk - Spartak Kostroma, FC Sevilla - Shakhtar Donetsk und FC Liverpool - FC Villareal mit einem Wetteinsatz von € 10,00 vermittelt. Weiters wurden am 05.05.2016 um 12:24 folgende Wetten: Keciörengücü - Tuziaspor, Gümü Doganspor - Kocaeli Birlik, Malmö FF -BK Häcken, Örgryte IS - Varbergs BOIS, Fenerbahce - Konyaspor, FC Sevilla - Shakhtar Donetsk und FC Liverpool - FC Villarreal mit einem Wetteinsatz von € 5,00 vermittelt. 2. Am 22.03.2016 um 12:12 Uhr wurden folgende Wetten: ZSKA Moskau - St. Petersburg, Kärpät Oulu - TPS Turku, HIFK Helsinki - Pelicans Lahti, RW Erfurt - 1. FC Köln, HV 71 - Skelleftea AIK, IK Sönderjyske - Esbjerg Energy, RB Salzburg - EC VsV, Ritten Sport - Vipiteno und HC Davos - SC Bern mit einem Wetteinsatz von € 5,00 vermittelt. Weiters wurden am 22.03.2016 um 12:19 Uhr folgende Wetten: Mountfield HK - Mlada Boleslav, HC Plzen - HC Olomouc, HIFK Helsinki - Pelicans Lahti, Kärpät Oulu - TPS Turku, JYP Jyväskylä - SalPa Lapp., Lillehammer IK - Konsvinger IL, HV 71 - Skelleftea AIK, Djurgaardens IF - Frölunda HC, IK Sönderjyske - Esbjerg Energy und HC Ajoie - Rapperswil Jona mit einem Wetteinsatz von € 10,00 vermittelt.2. Am 22.03.2016 um 12:12 Uhr wurden folgende Wetten: ZSKA Moskau - St. Petersburg, Kärpät Oulu - TPS Turku, HIFK Helsinki - Pelicans Lahti, RW Erfurt - 1. FC Köln, HV 71 - Skelleftea AIK, IK Sönderjyske - Esbjerg Energy, RB Salzburg - EC Vsrömisch fünf, Ritten Sport - Vipiteno und HC Davos - SC Bern mit einem Wetteinsatz von € 5,00 vermittelt. Weiters wurden am 22.03.2016 um 12:19 Uhr folgende Wetten: Mountfield HK - Mlada Boleslav, HC Plzen - HC Olomouc, HIFK Helsinki - Pelicans Lahti, Kärpät Oulu - TPS Turku, JYP Jyväskylä - SalPa Lapp., Lillehammer IK - Konsvinger IL, HV 71 - Skelleftea AIK, Djurgaardens IF - Frölunda HC, IK Sönderjyske - Esbjerg Energy und HC Ajoie - Rapperswil Jona mit einem Wetteinsatz von € 10,00 vermittelt. Tatort: L, M-T-Straße Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 15 Abs 1 lit. a iVm. § 2 Abs 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2.000,00 26 Stunden § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 200,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 2.200,00 Weiters wurde gemäß § 9 Abs 7 VStG die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin für den oben angeführten Betrag von € 2.200,00 (€ 2.000,00 Strafe + € 200,00 Verfahrenskosten) der gegen den Erstbeschwerdeführer verhängt wurde, ausgesprochen.Weiters wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin für den oben angeführten Betrag von € 2.200,00 (€ 2.000,00 Strafe + € 200,00 Verfahrenskosten) der gegen den Erstbeschwerdeführer verhängt wurde, ausgesprochen. 2. Gegen dieses Straferkenntnis haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass der Erstbeschwerdeführer (Beschuldigte) die ihm angelastete Tat nicht zu verantworten habe. Es sei insbesondere unrichtig, dass die G G S Ltd. die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden ausgeübt habe. Es sei auch bereits unklar, was konkret der Inhalt der angelasteten Tat sein solle. Einerseits werde dem Beschuldigten die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden, andererseits die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten angelastet. Der Beschuldigte habe ein subjektives Recht darauf, in die Lage zu versetzt werden, die Tatanlastung inhaltlich zu widerlegen, andernfalls ein klarer Verstoß gegen Art. 6 Abs 1 EMRK vorliege.Der Beschuldigte habe ein subjektives Recht darauf, in die Lage zu versetzt werden, die Tatanlastung inhaltlich zu widerlegen, andernfalls ein klarer Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK vorliege. Das Recht werde jedoch verweigert, wenn ihm die entlastenden Beweise vorenthalten werden würden. Weshalb Zeugen eventuell Schaden nehmen könnten, lege die belangte Behörde in keinster Weise dar und sei dies auch nicht ersichtlich. Es werde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Anzeigenleger einzuvernehmen. Sodann werde beantragt der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt (zu den Tatzeitpunkten) steht fest: 3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin war Betreiberin des Lokals G G S Ltd, M-T-Straße, L. Das Lokal war durch Aufkleber als Wettlokal kenntlich gemacht. Der Erstbeschwerdeführer war handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin. 3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin (Wettvermittler) hat am 01.06.2013 einen Wettvermittlungsvertrag mit der T I Ltd. (Wetthalter) für den Standort M-T-Straße, L, sowie für weitere Standorte abgeschlossen. Die T Ltd. ist eine Anbieterin von Sportwetten und vertreibt seit 2009 ihre Produkte bzw Services über den Markennamen T.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin (Wettvermittler) hat am 01.06.2013 einen Wettvermittlungsvertrag mit der T römisch eins Ltd. (Wetthalter) für den Standort M-T-Straße, L, sowie für weitere Standorte abgeschlossen. Die T Ltd. ist eine Anbieterin von Sportwetten und vertreibt seit 2009 ihre Produkte bzw Services über den Markennamen T. Auf Grundlage dieses Wettvermittlungsvertrages hat die T Ltd. den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen angeboten. Sie hat ein umfangreiches Wettangebot inklusive Quotengestaltung, Risikomanagement und Bewertung der Wettereignisse bereitgestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Lokal G G S Ltd Wettaufträge zwischen der T Ltd. und den Wettkunden nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der T Ltd. vermittelt. Die Wettkunden haben im Lokal G G S Ltd handschriftlich einen Wettschein ausgefüllt, auf welchem sie die Wetten und den Wetteinsatz bestimmt haben. Den ausgefüllten Wettschein haben sie dann den Angestellten der Zweitbeschwerdeführerin übergeben, welche dann die Wetten platziert haben. Die Angestellten der Zweitbeschwerdeführerin haben über jede Wette einen Originalwettschein ausgedruckt, der als schriftliche Bestätigung des Wettvertrages zwischen den Kunden und der T Ltd. gegolten hat. Die Angestellten der Zweitbeschwerdeführerin haben für die T Ltd. den Wetteinsatz entgegen genommen und Wettgewinne ausbezahlt. Der eigentliche Wettvertrag über den Abschluss einer Wette ist zwischen den Wettkunden und der T Ltd. zustande gekommen, die Zweitbeschwerdeführerin ist aus dem Wettvertrag nicht verpflichtet worden. Der T Ltd. ist es frei gestanden, die Annahme von Wetten ohne Angaben von Gründen einzuschränken oder abzulehnen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision von XX % vom Hold bekommen. Der Hold hat sich aus der Differenz der Netto-Wetteinnahmen und den Wettgewinnen errechnet.Die Zweitbeschwerdeführerin hat für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision von römisch zwanzig % vom Hold bekommen. Der Hold hat sich aus der Differenz der Netto-Wetteinnahmen und den Wettgewinnen errechnet. 3.3. Die Zweitbeschwerdeführerin hat am 05.05.2016 um 12.00 Uhr Wettkunden gewerbsmäßig an den Buchmacher T Ltd. vermittelt, welcher mit den Wettkunden folgende Wetten abgeschlossen hat: Seinäjoen JK - FC Inter Turku, Käpa - SC Kufu 98, Donau Linz - Pattenbach, Malmö FF - BK Häcken, Innsbruck II - SC Bregenz, K. Petrozavodsk - Spartak Kostroma, FC Sevilla - Shakhtar Donetsk und FC Liverpool - FC Villareal mit einem Wetteinsatz von € 10,00. 3.3. Die Zweitbeschwerdeführerin hat am 05.05.2016 um 12.00 Uhr Wettkunden gewerbsmäßig an den Buchmacher T Ltd. vermittelt, welcher mit den Wettkunden folgende Wetten abgeschlossen hat: Seinäjoen JK - FC Inter Turku, Käpa - SC Kufu 98, Donau Linz - Pattenbach, Malmö FF - BK Häcken, Innsbruck römisch zwei - SC Bregenz, K. Petrozavodsk - Spartak Kostroma, FC Sevilla - Shakhtar Donetsk und FC Liverpool - FC Villareal mit einem Wetteinsatz von € 10,00. Die Zweitbeschwerdeführerin hat am 05.05.2016 um 12.24 Wettkunden gewerbsmäßig an den Buchmacher T Ltd. vermittelt, welcher mit den Wettkunden folgende Wetten abgeschlossen hat: Keciörengücü - Tuziaspor, Gümü Doganspor - Kocaeli Birlik, Malmö FF -BK Häcken, Örgryte IS - Varbergs BOIS, Fenerbahce - Konyaspor, FC Sevilla - Shakhtar Donetsk und FC Liverpool - FC Villarreal mit einem Wetteinsatz von € 5,00. Die Zweitbeschwerdeführerin hat am 22.03.2016 um 12.12 Uhr Wettkunden gewerbsmäßig an den Buchmacher T Ltd. vermittelt, welcher mit den Wettkunden folgende Wetten abgeschlossen hat: ZSKA Moskau - St. Petersburg, Kärpät Oulu - TPS Turku, HIFK Helsinki - Pelicans Lahti, RW Erfurt - 1. FC Köln, HV 71 - Skelleftea AIK, IK Sönderjyske - Esbjerg Energy, RB Salzburg - EC VsV, Ritten Sport - Vipiteno und HC Davos - SC Bern mit einem Wetteinsatz von € 5,00.Die Zweitbeschwerdeführerin hat am 22.03.2016 um 12.12 Uhr Wettkunden gewerbsmäßig an den Buchmacher T Ltd. vermittelt, welcher mit den Wettkunden folgende Wetten abgeschlossen hat: ZSKA Moskau - St. Petersburg, Kärpät Oulu - TPS Turku, HIFK Helsinki - Pelicans Lahti, RW Erfurt - 1. FC Köln, HV 71 - Skelleftea AIK, IK Sönderjyske - Esbjerg Energy, RB Salzburg - EC Vsrömisch fünf, Ritten Sport - Vipiteno und HC Davos - SC Bern mit einem Wetteinsatz von € 5,00. Die Zweitbeschwerdeführerin hat am 22.03.2016 um 12.19 Uhr Wettkunden gewerbsmäßig an den Buchmacher T Ltd. vermittelt, welcher mit den Wettkunden folgende Wetten abgeschlossen hat: Mountfield HK - Mlada Boleslav, HC Plzen - HC Olomouc, HIFK Helsinki - Pelicans Lahti, Kärpät Oulu - TPS Turku, JYP Jyväskylä - SalPa Lapp., Lillehammer IK - Konsvinger IL, HV 71 - Skelleftea AIK, Djurgaardens IF - Frölunda HC, IK Sönderjyske - Esbjerg Energy und HC Ajoie - Rapperswil Jona mit einem Wetteinsatz von € 10,00. 3.4. Für den Standort M-T-Straße in L ist weder für die Zweitbeschwerdeführerin noch für eine andere Person eine Bewilligung nach dem Wettengesetz für die Tätigkeit eines Wettunternehmers vorgelegen. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage als erwiesen angenommen. Die unter Punkt 3.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme ins Firmenbuch sowie der Aktenlage und sind überdies unstrittig. Die unter Punkt 3.2. getroffenen Feststellungen basieren einerseits auf den Vermittlungsvertrag vom 01.06.2013, abgeschlossen zwischen der T I Ltd. (Wetthalter) und der Zweitbeschwerdeführerin (Wettvermittler), für den Standort M-T-Straße, L, der Provisionsgutschrift vom 31.12.2013, sowie den im Akt befindlichen Wettscheinen und andererseits auf den Angaben des Zeugen E V, welcher den Wettablauf in der mündlichen Verhandlung im Detail geschildert hat. Der Zeuge machte auf das Landesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck und seine Schilderungen stehen im Einklang mit den im Vermittlungsvertrag getroffenen Vereinbarungen, den im Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 26.05.2014 festgehaltenen Angaben über den Ablauf der Wetten, sowie den im Akt befindlichen Wettscheinen, auf welchen als Wetthalter die T Ltd. ausgewiesen ist.Die unter Punkt 3.2. getroffenen Feststellungen basieren einerseits auf den Vermittlungsvertrag vom 01.06.2013, abgeschlossen zwischen der T römisch eins Ltd. (Wetthalter) und der Zweitbeschwerdeführerin (Wettvermittler), für den Standort M-T-Straße, L, der Provisionsgutschrift vom 31.12.2013, sowie den im Akt befindlichen Wettscheinen und andererseits auf den Angaben des Zeugen E römisch fünf, welcher den Wettablauf in der mündlichen Verhandlung im Detail geschildert hat. Der Zeuge machte auf das Landesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck und seine Schilderungen stehen im Einklang mit den im Vermittlungsvertrag getroffenen Vereinbarungen, den im Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 26.05.2014 festgehaltenen Angaben über den Ablauf der Wetten, sowie den im Akt befindlichen Wettscheinen, auf welchen als Wetthalter die T Ltd. ausgewiesen ist. Die unter Punkt 3.3. getroffenen Feststellungen gründen auf der Aussage des glaubwürdigen Zeugen E V über die von ihm abgeschlossenen Wetten sowie den im Akt befindlichen Wettscheinen, auf welchen der Standort M-T-Straße, L, sowie das Datum, die Uhrzeit, der Wetteinsatz sowie der Wetthalter (T Ltd.) der einzelnen abgeschlossenen Wetten ausgewiesen sind.Die unter Punkt 3.3. getroffenen Feststellungen gründen auf der Aussage des glaubwürdigen Zeugen E römisch fünf über die von ihm abgeschlossenen Wetten sowie den im Akt befindlichen Wettscheinen, auf welchen der Standort M-T-Straße, L, sowie das Datum, die Uhrzeit, der Wetteinsatz sowie der Wetthalter (T Ltd.) der einzelnen abgeschlossenen Wetten ausgewiesen sind. Die unter Punkt 3.4. getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 07.09.2017 und sind unstrittig. 5.1. Nach § 15 Abs 1 lit a Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt.5.1. Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt. Nach § 15 Abs 3 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, sind Übertretungen nach den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, sind Übertretungen nach den Absatz eins und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen. Nach § 2 Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung. Nach § 1 Abs 2 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).Nach Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden). 5.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit. Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Der Wettkundenvermittler schließt dabei nicht unmittelbar eine Wette ab oder vermittelt eine solche, sondern vermittelt vielmehr den Wettkunden an den Buchmacher oder den Totalisateur. Der Vermittler nimmt im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus (vgl VfGH E 2.10.2013, B 1316/2012). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Beurteilung angeschlossen (vgl VwGH 27.07.2017, Zl Ra 2017/02/0084). Im Erkenntnis vom 24.10.2016, Zl Ra 2016/02/0189, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden ein Tätigwerden des Vermittlers zur Zuführung von Wettkundinnen und Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure, das typischerweise durch eine Provision für jede abgeschlossene Wette honoriert wird, erfordert.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit. Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Der Wettkundenvermittler schließt dabei nicht unmittelbar eine Wette ab oder vermittelt eine solche, sondern vermittelt vielmehr den Wettkunden an den Buchmacher oder den Totalisateur. Der Vermittler nimmt im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus vergleiche VfGH E 2.10.2013, B 1316 aus 2012,). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Beurteilung angeschlossen vergleiche , VwGH 27.07.2017, Zl Ra 2017/02/0084). Im Erkenntnis vom 24.10.2016, Zl Ra 2016/02/0189, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden ein Tätigwerden des Vermittlers zur Zuführung von Wettkundinnen und Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure, das typischerweise durch eine Provision für jede abgeschlossene Wette honoriert wird, erfordert. Wie sich aus dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhaltes ergibt, hat die Zweitbeschwerdeführerin zu den Tatzeitpunkten in der Betriebsstätte M-T-Straße, L, gewerbsmäßig Wettkunden an die T Ltd. vermittelt ohne hierfür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz zu haben. Die T Ltd. hat den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen angeboten. Die Angestellten der Zweitbeschwerdeführerin haben für die T Ltd. den Wetteinsatz entgegen genommen und Wettgewinne ausbezahlt. Der eigentliche Wettvertrag über den Abschluss einer Wette ist zwischen den Wettkunden und der T Ltd. zustande gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision von XX % vom Hold (Differenz der Netto-Wetteinnahmen und den Wettgewinnen) bekommen. Wie sich aus dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhaltes ergibt, hat die Zweitbeschwerdeführerin zu den Tatzeitpunkten in der Betriebsstätte M-T-Straße, L, gewerbsmäßig Wettkunden an die T Ltd. vermittelt ohne hierfür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz zu haben. Die T Ltd. hat den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen angeboten. Die Angestellten der Zweitbeschwerdeführerin haben für die T Ltd. den Wetteinsatz entgegen genommen und Wettgewinne ausbezahlt. Der eigentliche Wettvertrag über den Abschluss einer Wette ist zwischen den Wettkunden und der T Ltd. zustande gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision von römisch zwanzig % vom Hold (Differenz der Netto-Wetteinnahmen und den Wettgewinnen) bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat dadurch ein dem Verwaltungsstraftatbestand des § 15 Abs 1 lit a WettenG entsprechendes Verhalten gesetzt.Die Zweitbeschwerdeführerin hat dadurch ein dem Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, WettenG entsprechendes Verhalten gesetzt. Die Bezeichnung der Zweitbeschwerdeführerin im Vermittlungsvertrag als Wettvermittler ist unschädlich, da die im Vertrag beschriebene Tätigkeit iSd der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als Vermittlung von Wettkunden zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte (Erstbeschwerdeführer) als handelsrechtlicher Geschäftsführer war das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zweitbeschwerdeführerin und iSd § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Zweitbeschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschuldigte hat kein nach § 5 Abs 1 VStG zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet. Es war daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen und der Beschuldigte hat sich nach § 15 Abs 1 lit a Wettengesetz strafbar gemacht.Der Beschuldigte (Erstbeschwerdeführer) als handelsrechtlicher Geschäftsführer war das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zweitbeschwerdeführerin und iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Zweitbeschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschuldigte hat kein nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet. Es war daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen und der Beschuldigte hat sich nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Wettengesetz strafbar gemacht. Zu dem Beschwerdevorbringen, dass die Tatanlastung unschlüssig sei, ist auszuführen, dass die Tatanlastung bei beiden Spruchpunkten iSd § 44a Z 1 bis 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 präzisiert wurde.Zu dem Beschwerdevorbringen, dass die Tatanlastung unschlüssig sei, ist auszuführen, dass die Tatanlastung bei beiden Spruchpunkten iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins bis 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 präzisiert wurde. 6. Die Berufungsbehörde hat bei Verhängung einer „Gesamtstrafe“ durch die erstinstanzliche Behörde in Abänderung des Straferkenntnisses für mehrere Verwaltungsübertretungen richtigerweise entsprechend mehrere Strafen statt einer „Gesamtstrafe“ zu verhängen, sofern die Summe der Strafen die Höhe der „Gesamtstrafe“ nicht übersteigt (vgl VwGH 27.01.1995, 94/02/0383). Diese Judikatur zu den Berufungsbehörden ist auf die Landesverwaltungsgerichte übertragbar.6. Die Berufungsbehörde hat bei Verhängung einer „Gesamtstrafe“ durch die erstinstanzliche Behörde in Abänderung des Straferkenntnisses für mehrere Verwaltungsübertretungen richtigerweise entsprechend mehrere Strafen statt einer „Gesamtstrafe“ zu verhängen, sofern die Summe der Strafen die Höhe der „Gesamtstrafe“ nicht übersteigt vergleiche VwGH 27.01.1995, 94/02/0383). Diese Judikatur zu den Berufungsbehörden ist auf die Landesverwaltungsgerichte übertragbar. Der Beschuldigte hat vier Übertretungen begangen (Vermittlung von Wettkunden am 22.03.2016 um 12.12 Uhr, am 22.03.2016 um 12.19 Uhr, am 05.05.2016 um 12.00 Uhr und am 05.05.2016 um 12.24 Uhr). An Stelle der im Straferkenntnis verhängten Gesamtstrafe werden daher nunmehr vier Einzelstrafen verhängt (siehe Punkt 7.). 7. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretenen Normen bei allen Spruchpunkten sollen den Gefahren vorbeugen, die mit dem (unkontrollierten) Abschluss von Wetten verbunden sind, und dienen damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Die Bedeutung dieses Rechtsgutes kommt auch im hohen Strafrahmen zum Ausdruck, den der Gesetzgeber vorgesehen hat (bis zu 25.000 Euro). Der Beschuldigte hat diesem Schutzzweck bei allen vier Spruchpunkten erheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist bei allen vier Spruchpunkten zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschuldigte hat wie schon vor der belangten Behörde keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die nun verhängten Strafen zu allen vier Spruchpunkten – jeweils 500 Euro – bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Das Landesverwaltungsgericht geht angesichts der Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer der G G S Ltd., welche mit XX % an den Wetteinnahmen beteiligt war, von einem monatlichen Nettoeinkommen von zumindest 2.000 Euro aus.Der Beschuldigte hat wie schon vor der belangten Behörde keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die nun verhängten Strafen zu allen vier Spruchpunkten – jeweils 500 Euro – bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Das Landesverwaltungsgericht geht angesichts der Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer der G G S Ltd., welche mit römisch zwanzig % an den Wetteinnahmen beteiligt war, von einem monatlichen Nettoeinkommen von zumindest 2.000 Euro aus. Bei allen Spruchpunkten waren keine Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. Zwar hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung die Begehung über einen längeren Tatzeitraum erschwerend gewertet. Jedoch findet das Landesverwaltungsgericht auch bei Nichtberücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes die nun festgesetzten Strafen zu allen vier Spruchpunkten, welche sich alle im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen (jeweils lediglich zwei Prozent der Höchststrafen), unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten trotzdem schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 8. Der Haftungsausspruch der Zweitbeschwerdeführerin erfolgt nach § 9 Abs 7 VStG.8. Der Haftungsausspruch der Zweitbeschwerdeführerin erfolgt nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG. 9. Die Neufassung des Spruches des behördlichen Straferkenntnisses dient – neben der not-wendigen Verhängung von vier Einzelstrafen an Stelle einer Gesamtstrafe – der Präzisierung des Tatvorwurfes iSd § 44a Z 1 bis 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991.9. Die Neufassung des Spruches des behördlichen Straferkenntnisses dient – neben der not-wendigen Verhängung von vier Einzelstrafen an Stelle einer Gesamtstrafe – der Präzisierung des Tatvorwurfes iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins bis 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991. 10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.770.2016.R13

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