RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum29.11.2017 GeschäftszahlLVwG-340-17/2017-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des W L, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 08.05.2017, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit angefochtenem Bescheid wurde die mit Antrag vom 03.05.2017 beantragte Gewährung von Mindestsicherung zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs mangels finanzieller Hilfsbedürftigkeit abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Behörde habe eine fehlerhafte Einschätzung vorgenommen, da der Vormonatslohn von zwei Teilzeitbeschäftigungen berechnet worden sei und nicht von nur einer verbleibenden Teilzeitbeschäftigung, welche ihm mit 01.05.2017 tatsächlich nur verblieben sei. Zu Antragsbeginn am 03.05.2017 habe sich auf seinem Konto bereits ein Minusstand von –311,64 Euro befunden. Dies widerspreche § 9 Abs 4 lit d der Mindestsicherungsverordnung, welcher selbst Ersparnisse bis zum Betrag von 4.200 Euro nicht zur Berechnung vorsehe. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde stehe sein Kontostand schon bei -1.398,48 Euro und es würden ihm deshalb bis Ende Monat und dem Teilzeitlohn von Monat Juni keinerlei finanzielle Mittel auch nur zur Ernährung mehr zur Verfügung stehen. Die Gründe seiner schon bisherig andauernden finanziellen Knappheit würden in einer chronischen Erkrankung und der erfolgreichen Anwendung orthomolekularer Medizin liegen. Weiters sei von ihm im Bescheid verlangt worden, dass er, bevor er eine Mindestsicherung bekommen könne, zuerst einen abweisenden Bescheid von der Wohnbeihilfe vorlegen müsse. Nach Rücksprache mit dem Leiter der Wohnbeihilfe könne jedoch von ihm nicht verlangt werden, einen Antrag für Wohnbeihilfe zu stellen, wenn von vornherein klar sei, dass er die Voraussetzung für die Wohnbeihilfe nicht erfülle. Diese Voraussetzungen sehe der Leiter bei ihm derzeit auch nicht gegeben.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Behörde habe eine fehlerhafte Einschätzung vorgenommen, da der Vormonatslohn von zwei Teilzeitbeschäftigungen berechnet worden sei und nicht von nur einer verbleibenden Teilzeitbeschäftigung, welche ihm mit 01.05.2017 tatsächlich nur verblieben sei. Zu Antragsbeginn am 03.05.2017 habe sich auf seinem Konto bereits ein Minusstand von –311,64 Euro befunden. Dies widerspreche Paragraph 9, Absatz 4, Litera d, der Mindestsicherungsverordnung, welcher selbst Ersparnisse bis zum Betrag von 4.200 Euro nicht zur Berechnung vorsehe. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde stehe sein Kontostand schon bei -1.398,48 Euro und es würden ihm deshalb bis Ende Monat und dem Teilzeitlohn von Monat Juni keinerlei finanzielle Mittel auch nur zur Ernährung mehr zur Verfügung stehen. Die Gründe seiner schon bisherig andauernden finanziellen Knappheit würden in einer chronischen Erkrankung und der erfolgreichen Anwendung orthomolekularer Medizin liegen. Weiters sei von ihm im Bescheid verlangt worden, dass er, bevor er eine Mindestsicherung bekommen könne, zuerst einen abweisenden Bescheid von der Wohnbeihilfe vorlegen müsse. Nach Rücksprache mit dem Leiter der Wohnbeihilfe könne jedoch von ihm nicht verlangt werden, einen Antrag für Wohnbeihilfe zu stellen, wenn von vornherein klar sei, dass er die Voraussetzung für die Wohnbeihilfe nicht erfülle. Diese Voraussetzungen sehe der Leiter bei ihm derzeit auch nicht gegeben.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer hat am 03.05.2017 einen Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung (Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes und Sicherung des Wohnbedarfs, jeweils ab 01.05.2017) eingebracht. Im Antrag ist ua vermerkt, dass keine Wohnbeihilfe beantragt worden sei, da kein Anspruch bestehe. Der Beschwerdeführer war vom 01.07.2013 bis 30.04.2017 bei der L beschäftigt, zuletzt in einem Ausmaß von 25 %. Mit Schreiben vom 09.03.2017 kündigte der Beschwerdeführer dieses Dienstverhältnis auf. Das Dienstverhältnis endete somit am 30.04.
- Nach den Angaben des Beschwerdeführers kündigte er dieses Dienstverhältnis deshalb auf, da er gesundheitlich an seine Grenzen gekommen sei; er habe aufgrund seiner beiden Beschäftigungen keine Freizeit und keine Sozialkontakte mehr gehabt. Der Beschwerdeführer erhielt zuletzt am 28.04.2017 von der L den Gehalt für April 2017 im Ausmaß von 974,97 Euro. Weiters übt der Beschwerdeführer seit 01.03.2015 eine Beschäftigung beim D aus, wobei das Beschäftigungsausmaß 40 % beträgt. Im Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.12.2017 wurde dieses Beschäftigungsausmaß auf 70 % erhöht, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum einen Arbeitskollegen karenzweise vertritt. Der Beschwerdeführer erhielt am 26.04.2017 vom D den Gehalt für April 2017 im Ausmaß von 886,27 Euro. Der Beschwerdeführer hat eine Wohnung mit einem Ausmaß von 28 m² gemietet. Der Mietzins samt Betriebskosten beträgt 440 Euro. Zum Zeitpunkt der Antragstellung betreffend die Mindestsicherung wies das Konto des Beschwerdeführers aufgrund des Einkaufs von Medikamenten einen Minusstand von 311,64 Euro auf. Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten vom 03.07.2017 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund näher angeführter Krankheitszuständen nur eingeschränkt arbeitsfähig sei; aufgrund der doch höhergradigen Leistungsminderung wäre einerseits eine leichte und von der Körperhaltung abwechslungsreiche Tätigkeit mit zeitlicher Einschränkung empfehlenswert. Der Beschwerdeführer stellte am 03.07.2017 einen Antrag auf Wohnbeihilfe. Der Beschwerdeführer hat hierauf am 19.07.2017 für den Juli 2017 eine Wohnbeihilfe in der Höhe von 183,92 Euro ausbezahlt bekommen. Die Wohnbeihilfe wurde mit August 2017 eingestellt, da der Beschwerdeführer der Wohnbeihilfenstelle am 31.07.2017 mitgeteilt hat, dass sein Beschäftigungsausmaß für fünf Monate erhöht sei und daher sein Einkommen für eine Wohnbeihilfe zu hoch sei.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist unstrittig. 5.
- Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG), LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2017 (das ist die ab dem 01.07.2017 geltende Fassung), lautet auszugsweise wie folgt:5.
- Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG), LGBl.Nr. 64 aus 2010,, in der Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2017, (das ist die ab dem 01.07.2017 geltende Fassung), lautet auszugsweise wie folgt: „§ 5 Kernleistungen(Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit,Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)Kernleistungen, (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit,, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs. 2), soweit dieser einen mit Verordnung nach § 8 Abs. 8 zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Absatz 2,), soweit dieser einen mit Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 8, zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.
(2)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. § 8Paragraph 8 Form und Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen kann auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen, der nach § 5 Abs. 3 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des § 6 und des Abs. 4 auch als Darlehen gewährt werden. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen kann auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen, der nach Paragraph 5, Absatz 3, in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des Paragraph 6 und des Absatz 4, auch als Darlehen gewährt werden. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(2)...“ Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG), LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 118/2015 (das ist die vor dem 01.07.2017 geltende Fassung), lautet auszugsweise wie folgt:Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG), LGBl.Nr. 64 aus 2010,, in der Fassung LGBl.Nr. 118 aus 2015, (das ist die vor dem 01.07.2017 geltende Fassung), lautet auszugsweise wie folgt: „§ 5 Kernleistungen(Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit,Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)Kernleistungen, (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit,, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. … … § 8Paragraph 8 Form und Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen, der nach § 5 Abs. 3 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des § 6 und des Abs. 4 auch als Darlehen gewährt werden. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, können anstelle von Geldleistungen Sachleistungen gewährt werden. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen, der nach Paragraph 5, Absatz 3, in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des Paragraph 6 und des Absatz 4, auch als Darlehen gewährt werden. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, können anstelle von Geldleistungen Sachleistungen gewährt werden. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(2)...“ § 6 Abs 1 lit a Z 1 der Mindestsicherungsverordnung (MSV), LGBl.Nr. 71/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 117/2016 lautet wie folgt; Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, der Mindestsicherungsverordnung (MSV), LGBl.Nr. 71 aus 2010,, in der Fassung LGBl.Nr. 117 aus 2016, lautet wie folgt; „
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für„
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind unter Anrechnung der gemäß Paragraph 8, des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für a) Alleinstehende, die nicht in einer Wohngemeinschaft wohnen, oder Alleinerziehende sowie Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Integrationshilfe finanziert wird, und Personen in Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen,
- pro Person 633,91 Euro.“ 5.
- Hinsichtlich des Monats Mai 2017 ergeben sich folgende Berechnungen: Richtsatz: 633,91 Euro Wohnbedarf: 440,00 Euro Bedarf: 1.073,91 Euro Einkommen D: 886,27 Euro Einkommen L: 974,97 Euro 1.861,24 Euro - Bedarf 1.073,91 Euro Überschuss - 787,33 Euro Aus den angeführten Tabellen ist ersichtlich, dass das anrechenbare Haushaltseinkommen um 787,33 Euro über dem anhand der Mindestsicherungssätze und des Aufwands zur Deckung des Wohnbedarfs errechneten Gesamtbedarf liegt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er im Mai 2017 bei der L keine Teilzeitbeschäftigung gehabt habe, ist ihm zu entgegnen, dass er die beiden Aprillöhne erst am 26.04.2017 bzw 28.04.2017 ausbezahlt bekommen hat und ihm daher diese Löhne im Mai 2017 zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden sind. Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, sein Konto habe zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund des Kaufs von Medikamenten ein Minus von 311,64 Euro aufgewiesen. Hier ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie behauptet hat, dass es sich hiebei um ärztlich verschriebene Medikamente gehandelt habe. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch selbst ausgeführt, dass es sich hiebei um die Anwendung von der Krankenkassa nicht rückerstatteter orthomolekularer Medizin handle. Abgesehen davon würde selbst unter Berücksichtigung dieses Minus das anrechenbare Haushaltseinkommen um 475,69 Euro über dem Gesamtbedarf liegen. 5.
- Zum Monat Juni 2016: Was den Monat Juni 2016 betrifft, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer hier zwar nur der Lohn des Arbeitgebers D zur Verfügung stand. Allerdings konnte dem Beschwerdeführer – wie nachstehend ausgeführt – für den Monat Juni 2016 keine Mindestsicherung gewährt werden, da er keinen Antrag auf Wohnbeihilfe gestellt hat. Voraussetzung für die Gewährung von Mindestsicherung ist, dass eine Diskrepanz zwischen dem konkret gegebenen Lebensbedarf des Hilfesuchenden und den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln besteht. Der Begriff „eigene Mittel“ umfasst zum einen ein allfälliges Vermögen des Hilfesuchenden im Sinne bereits vorhandener Werte und zum anderen sein Einkommen, worunter alle Leistungen zu verstehen sind, die der Hilfesuchende von Dritten auf gesetzlicher, vertraglicher oder freiwilliger Basis erhält. Voraussetzung für die Gewährung von Mindestsicherung ist somit im vorliegenden Fall ua, dass der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe stellt. Bereits im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Wohnbeihilfe nur dann erfolgen kann, wenn eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer keine Vollbeschäftigung, sondern lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausüben kann. Der Beschwerdeführer hat nunmehr in der Beschwerdeverhandlung und in der Beschwerde selbst eingeräumt, dass er deshalb keinen Wohnbeihilfeantrag gestellt habe, da er von keinem Facharzt eine Bestätigung dafür erhalten habe, dass die von ihm geltend gemachten Beschwerden seine Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der L gekündigt hat und keine ärztliche Bestätigung vorlegen konnte, dass er nur eingeschränkt arbeitsfähig ist, waren die Voraussetzungen für die Gewährung von Wohnbeihilfe (nach der Wohnbeihilferichtlinie 2017) nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer auch erst gar nicht einen Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe gestellt hat. Dies hatte aber zur Folge, dass auch die Voraussetzungen der – subsidiär zu gewährenden – Mindestsicherung nicht vorgelegen sind. 5.
- Berechnung für Juli 2017: Richtsatz: 633,91 Euro Wohnbedarf: 256,08 Euro Bedarf: 889,99 Euro durchschnittliches Einkommen D: 942,84 Euro Bedarf: - 889,99 Euro Überschuss: 52,85 Euro Der Wohnbedarf in der Höhe von 256,08 Euro ergibt sich aus dem Betrag für Miete und Betriebskosten in der Höhe von 440 Euro minus der im Juli 2017 gewährten Wohnbeihilfe in der Höhe von 183,92 Euro. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ua vorgebracht, dass sein monatliches Durchschnittseinkommen für seine Beschäftigung beim D (inklusive aller Sonderzahlungen) 979,67 Euro betragen habe. Unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens, wonach er aufgrund von Steuernachzahlungen monatlich 36,83 Euro zu begleichen gehabt habe, ergibt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen für seine Tätigkeit beim D in der Höhe von 942,84 Euro. Aus den oben angeführten Tabellen ergibt sich, dass das anrechenbare Haushaltseinkommen um 52,85 Euro über dem Gesamtbedarf liegt, weshalb für Juli 2017 keine Mindestsicherung gewährt werden konnte. 5.
- Monate August 2017 bis November 2017: Für diesen Zeitraum, in welchem die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim D von 40 % auf 70 % erhöht wurde, hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er keinen Anspruch auf Mindestsicherung hat und er schon aus diesem Grund auch keinen Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe gestellt hat. Für diesen Zeitraum konnte somit ebenfalls keine Mindestsicherung gewährt werden.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.340.17.2017.R3