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{'item': 'LVwG-358-017/R11-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum29.11.2017 GeschäftszahlLVwG-358-017/R11-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ha

Art 56

AEUV dar (Punkt 2.7). Schließlich stellt die exzessiver Besteuerung des Pokerspiels bei gleichzeitiger Befreiung der Spielbanken vor dem Hintergrund der neuesten Judikatur des EuGH (11.6.2015, Rs Berlington Hungary ua, C-98/14) auch einen Verstoß gegen

Artikel 56, AEUV dar (Punkt 2.7).

 Sollten die verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken für das Landesverwaltungsgericht nicht klar sein, so besteht hinsichtlich verfassungsrechtlicher Bedenken die Pflicht, diese dem VfGH vorzulegen (vgl Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 134 Abs 4 B-VG) und hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts die Möglichkeit, Fragen dem EuGH vorzulegen (Art 267 zweiter Satz AEUV), es sei denn die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht kann nicht mehr angefochten werden; diesfalls bestünde auch die Pflicht, Fragen der Auslegung des Unionsrechts dem EuGH vorzulegen (Art 267 dritter Satz AEUV).“ Sollten die verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken für das Landesverwaltungsgericht nicht klar sein, so besteht hinsichtlich verfassungsrechtlicher Bedenken die Pflicht, diese dem VfGH vorzulegen vergleiche Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 134, Absatz 4, B-VG) und hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts die Möglichkeit, Fragen dem EuGH vorzulegen (Artikel 267, zweiter Satz AEUV), es sei denn die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht kann nicht mehr angefochten werden; diesfalls bestünde auch die Pflicht, Fragen der Auslegung des Unionsrechts dem EuGH vorzulegen (Artikel 267, dritter Satz AEUV).“ Es wurde daher ua beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die Kriegsopferabgabe für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2014 mit 0,-- festzusetzen. Außerdem wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Sachverhalt

  1. Die Beschwerdeführerin betreibt Pokercasinos. Sie hat dafür eine gewerberechtliche Bewilligung („Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“), die mit Bescheid des Magistrats Wien verliehen worden ist. Sie hat keine Konzession nach dem Glücksspielgesetz. Die Beschwerdeführerin betreibt auch an einem Standort in B. ein Pokercasino. An diesem Standort werden an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr Pokerspiele in unterschiedlichen Varianten sowohl als Cash Game als auch in Turnierform gespielt. Die Beschwerdeführerin stellt den Spielern die Spieltische, Karten und Jetons zur Verfügung und leistet Hilfsdienste, ua bewirtet sie die Spieler. Bei einem Turnier bezahlt jeder Teilnehmer ein Eintrittsgeld, damit er am Spiel teilnehmen darf. Das Eintrittsgeld erhält der Veranstalter (die Beschwerdeführerin). Darüber hinaus muss der Spieler einen bestimmten Betrag als „Buy-In“ leisten und erhält dafür Jetons. Je nach Turnierform ist ein weiteres Nachkaufen von Jetons möglich (Rebuy, Add-on). Ziel des Turniers ist es, alle Jetons zu gewinnen. Bei einem Turnier kann der Spieler – im Gegensatz zu Cash Games – nicht jederzeit aufhören und seine Turnierjetons in Geld umwechseln. Bei Cash Games können die Spieler – wenn sie den entsprechenden Einsatz leisten – jederzeit in das Spiel einsteigen. Sie können sich auch jederzeit einen allfälligen Gewinn auszahlen lassen und den Pokertisch wieder verlassen. Ein bestimmter Prozentsatz aller eingezahlter Jetons geht als Provision an den Veranstalter (Rake).
  2. Die Beschwerdeführerin hat ab Jänner 2013 die Kriegsopferabgabe selbst bemessen und Abgabenerklärungen abgegeben. Dabei wurden die „Blinds“ als Bemessungsgrundlage angegeben. Die so berechnete Kriegsopferabgabe wurde abgeführt, insgesamt erfolgten Zahlungen von 194.495,64 Euro (für die Monate Jänner 2013 bis März 2014). Ab April 2014 hat die Beschwerdeführerin keine Kriegsopferabgabe mehr abgeführt. Sie hat aber Abgabenerklärungen abgegeben und mögliche Bemessungsgrundlagen der Abgabenbehörde mitgeteilt. Es wurde jeweils beantragt, die Kriegsopferabgabe mit 0,- Euro festzusetzen.
  3. Die Abgabenbehörde hat die Beschwerdeführerin im November 2014 aufgefordert, die für eine korrekte bescheidmäßige Festsetzung erforderlichen Bemessungsgrundlagen zu berichtigen und die entsprechenden Unterlagen beizubringen (Schreiben vom 18.11.2014). Die Beschwerdeführerin hat daraufhin die möglichen Bemessungsgrundlagen offengelegt und unter Darlegung ihrer Rechtsansicht den Antrag gestellt, die Kriegsopferabgabe mit 0,- Euro festzusetzen (Schreiben vom 15.12.2014).
  4. Im Schreiben vom 09.01.2015 teilt die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin mit, dass sich die offengelegten möglichen Bemessungsgrundlagen unter Berücksichtigung der Judikatur als nicht richtig erwiesen. Die Behörde teilt der Beschwerdeführerin mit, welche Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge sich aufgrund der übermittelten Grundaufzeichnungen ergeben. Die Beschwerdeführerin hat dazu Stellung genommen (Schreiben vom 05.02.2015).
  5. Die Beschwerdeführerin hat von Jänner 2013 bis zum Dezember 2014 folgende Bruttoeinnahmen erzielt: … Über die Beschwerdeführerin wurde mittlerweile ein Insolvenzverfahren eröffnet. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
  6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Spielablauf und zu den Bruttoeinnahmen der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus der Begründung des angefochtenen Bescheides. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht ausdrücklich widersprochen. Im Verfahren ist in erster Linie strittig, wie das Eintrittsgeld (und damit die Bemessungsgrundlage für die Abgabe) berechnet werden muss. Zur Lösung dieser Rechtsfrage war keine mündliche Verhandlung erforderlich. Auch hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Maßgebliche Rechtsvorschriften
  7. Das Gesetz über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg (im Folgenden: KOAbgG), LGBl.Nr. 40/1989, lautet auszugsweise wie folgt:
  8. Das Gesetz über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg (im Folgenden: KOAbgG), LGBl.Nr. 40 aus 1989,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Gegenstand der Abgabe (in der Fassung LGBl.Nr. 9/2011)(in der Fassung LGBl.Nr. 9 aus 2011,)

(1)Für die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen und für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, ist eine Abgabe zu entrichten, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Befreiung gewährt ist.
(1)Für die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen und für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, ist eine Abgabe zu entrichten, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine Befreiung gewährt ist.
(2)Der Abgabe unterliegen nicht: […,]
  1. h)Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes.
  2. h)Ausspielungen gemäß Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den Paragraphen 14, (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes. § 2Paragraph 2 Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen (in der Fassung LGBl.Nr. 9/2011 und Nr. 11/2012)(in der Fassung LGBl.Nr. 9 aus 2011, und Nr. 11 aus 2012,)
(1)Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die von der Abgabe betroffenen Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes besucht. Hiebei ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, ferner Beiträge, die zur Deckung der Veranstaltungskosten von den Besuchern eingesammelt oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder in Form einer die gewöhnliche Höhe übersteigenden Garderobengebühr oder als Preis für Tanzkarten, Maskenzeichen und dergleichen eingehoben werden. Zur Entrichtung der Abgabe ist weiters verpflichtet, wem der von der Abgabe betroffene Bildträger gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes überlassen wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Bildträger zu diesem Zweck überlassen wird.
(2)Der Veranstalter ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuführen. Er haftet für die richtige Abfuhr aller Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet ist. Kommen mehrere Personen gemeinsam als Veranstalter in Betracht, so haften sie für die Abgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen überlassen.
(3)Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen. … § 3Paragraph 3 Höhe der Abgabe (in der Fassung LGBl.Nr. 9/2011)(in der Fassung LGBl.Nr. 9 aus 2011,)
(1)Die Abgabe für Veranstaltungen beträgt, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, 10 v.H. des Eintrittsgeldes.
(1)Die Abgabe für Veranstaltungen beträgt, soweit sich aus dem Absatz 2, nichts anderes ergibt, 10 v.H. des Eintrittsgeldes. […]
(5)Als Eintrittsgeld im Sinne der vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten alle im § 2 Abs. 1 bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich in ihnen etwa enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben.
(5)Als Eintrittsgeld im Sinne der vorstehenden Absatz eins und 2 gelten alle im Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich in ihnen etwa enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben. … § 5Paragraph 5 Anzeige abgabenpflichtiger Veranstaltungen (in der Fassung LGBl.Nr. 9/2011)(in der Fassung LGBl.Nr. 9 aus 2011,)
(1)Abgabenpflichtige Veranstaltungen sind vom Veranstalter spätestens drei Tage vor ihrer Durchführung der für den Veranstaltungsort zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Das Aufstellen oder der Betrieb eines Wettterminals ist von der abgabepflichtigen Person der Gemeinde spätestens drei Tage im Voraus anzuzeigen.
(2)[…] § 6Paragraph 6 Abgabenerklärung, Abgabenentrichtung (in der Fassung LGBl.Nr. 60/1994, 9/2011)(in der Fassung LGBl.Nr. 60 aus 1994,, 9 aus 2011,)
(1)Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Abgabenbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag der erzielten Eintrittsgelder und die demnach zu entrichtende Abgabe vorzulegen.
(2)Bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen innerhalb eines Monats hat der Veranstalter über alle in diesem Kalendermonat stattgefundenen Veranstaltungen eine Abgabenerklärung zu erstatten und diese innerhalb eines Monats und 15 Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Gemeindeamt einzureichen. […]
(5)Gleichzeitig mit der Vorlage der Abgabenerklärung hat die einhebepflichtige Person (§ 2 Abs. 2) die ausgewiesene Abgabe an die Gemeinde abzuführen.
(5)Gleichzeitig mit der Vorlage der Abgabenerklärung hat die einhebepflichtige Person (Paragraph 2, Absatz 2,) die ausgewiesene Abgabe an die Gemeinde abzuführen. […]“. Rechtliche Beurteilung Steuerpflichtige Veranstaltung
  1. Für die in Vorarlberg stattfindenden Veranstaltungen muss eine Kriegsopferabgabe entrichtet werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Abgabe einzuheben und an die Gemeinde abzuführen. Die Beschwerdeführerin hat vom Jänner 2013 bis zum Dezember 2014 Pokerspiele veranstaltet. Pokerspiele sind Veranstaltungen im Sinne des Kriegsopferabgabegesetzes. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, Kriegsopferabgabe einzuheben und abzuführen. Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde auch der Säumniszuschlag zu Recht vorgeschrieben (vgl. § 217 BAO).Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde auch der Säumniszuschlag zu Recht vorgeschrieben vergleiche Paragraph 217, BAO). Eintrittsgeld
  2. Als Eintrittsgeld gelten alle im § 2 Abs 1 KOAbgG bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich darin enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben. Auch der jeweilige Einsatz der Spieler ist als Eintrittsgeld anzusehen, haben doch die Spieler den Einsatz zu leisten, um am Spiel – als der gesellschaftlichen Veranstaltung, für welche die Abgabe zu entrichten ist – überhaupt teilnehmen zu können. Dass die Spieleinsätze nicht unmittelbar an den Veranstalter zu leisten sind, ist unschädlich (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. 2013/17/0326).
  3. Als Eintrittsgeld gelten alle im Paragraph 2, Absatz eins, KOAbgG bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich darin enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben. Auch der jeweilige Einsatz der Spieler ist als Eintrittsgeld anzusehen, haben doch die Spieler den Einsatz zu leisten, um am Spiel – als der gesellschaftlichen Veranstaltung, für welche die Abgabe zu entrichten ist – überhaupt teilnehmen zu können. Dass die Spieleinsätze nicht unmittelbar an den Veranstalter zu leisten sind, ist unschädlich vergleiche VwGH vom 16.12.2015, Zl. 2013/17/0326). Die belangte Behörde hat auch zu Recht die Bruttoeinnahmen ohne Abzüge als Bemessungsgrundlage herangezogen. Das KOAbgG stellt ausdrücklich auf das Eintrittsgeld ohne etwaige Abzüge des Veranstalters (und damit ohne Zugrundelegung der Nettoeinnahmen) ab. Ein Abzug etwaiger Aufwendungen von den als Bemessungsgrundlage dienenden Spieleinsätzen ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. 2013/17/0326).Die belangte Behörde hat auch zu Recht die Bruttoeinnahmen ohne Abzüge als Bemessungsgrundlage herangezogen. Das KOAbgG stellt ausdrücklich auf das Eintrittsgeld ohne etwaige Abzüge des Veranstalters (und damit ohne Zugrundelegung der Nettoeinnahmen) ab. Ein Abzug etwaiger Aufwendungen von den als Bemessungsgrundlage dienenden Spieleinsätzen ist nicht vorgesehen vergleiche VwGH vom 16.12.2015, Zl. 2013/17/0326). Verfassungswidrigkeit des KOAbgG
  4. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, durch die Festsetzung der Kriegsopferabgabe in exzessiver Höhe werde in eine Bundeskompetenz eingegriffen. Die Auslegung der Begriffe „Veranstaltung“ und „Eintrittsgeld“ durch die belangte Behörde führe zu einer exzessiven Abgabenbelastung, die als Verletzung der Erwerbs- und Eigentumsfreiheit zu qualifizieren sei.
  5. Das Landesverwaltungsgericht hat keine Bedenken, dass die Regelungen des KOAbgG verfassungswidrig sein könnten. So ist etwa die vergleichsweise hohe Steuerbelastung bei der Besteuerung von Wettterminals ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VfGH vom 13.06.2012, G 6/12). Dasselbe gilt für die vergleichbare Besteuerung von Veranstaltungen nach dem Gemeindevergnügungssteuergesetz (vgl. VfGH vom 29.06.2011, B 649/11-3).
  6. Das Landesverwaltungsgericht hat keine Bedenken, dass die Regelungen des KOAbgG verfassungswidrig sein könnten. So ist etwa die vergleichsweise hohe Steuerbelastung bei der Besteuerung von Wettterminals ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche VfGH vom 13.06.2012, G 6/12). Dasselbe gilt für die vergleichbare Besteuerung von Veranstaltungen nach dem Gemeindevergnügungssteuergesetz vergleiche VfGH vom 29.06.2011, B 649/11-3). Eine von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene verfassungskonforme Interpretation – etwa durch die analoge Anwendung des § 1 Abs 2 lit h KOAbgG oder der Heranziehung nur der „Blinds“ bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage – ist daher nicht erforderlich.Eine von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene verfassungskonforme Interpretation – etwa durch die analoge Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, KOAbgG oder der Heranziehung nur der „Blinds“ bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage – ist daher nicht erforderlich. Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf den § 7 Abs 6 F-VGVerfassungswidrigkeit im Hinblick auf den Paragraph 7, Absatz 6, F-VG
  7. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht der § 6 Abs 2 und 5 KOAbgG sei verfassungswidrig, weil es sich um Regelungen des Abgabenverfahrensrechts handle, die nach § 7 Abs 6 F-VG Bundessache seien.
  8. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht der Paragraph 6, Absatz 2 und 5 KOAbgG sei verfassungswidrig, weil es sich um Regelungen des Abgabenverfahrensrechts handle, die nach Paragraph 7, Absatz 6, F-VG Bundessache seien.
  9. Diese Bedenken werden nicht geteilt. Die Bestimmungen des KOAbgG, so auch der § 6 Abs 2 und 5, sind keine Regelungen des Verfahrensrechts, sondern besondere Bestimmung des Abgabenrechts.
  10. Diese Bedenken werden nicht geteilt. Die Bestimmungen des KOAbgG, so auch der Paragraph 6, Absatz 2 und 5, sind keine Regelungen des Verfahrensrechts, sondern besondere Bestimmung des Abgabenrechts. Solche Regelungen sind zulässig, was sich auch aus den Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage für ein Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl I Nr 20/2009, ergibt (38 der Beilagen XXIV. GP): „Die allgemeine Bestimmungen betreffende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers lässt die Gesetzgebungskompetenz der Länder für ‚besondere Bestimmungen‘ unberührt. Dazu gehören jene Regelungen, die üblicherweise in Abgabengesetzen (speziell für die betreffende Abgabe) enthalten sind. Dies betrifft beispielsweise Bestimmungen über die Person der Abgabenschuldner oder der persönlich Haftungspflichtigen, Fälligkeitsfristen, Anmeldungs- und Abgabenerklärungspflichten, spezielle Aufzeichnungspflichten, Erstattungen.“.Solche Regelungen sind zulässig, was sich auch aus den Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage für ein Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2009,, ergibt (38 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode, „Die allgemeine Bestimmungen betreffende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers lässt die Gesetzgebungskompetenz der Länder für ‚besondere Bestimmungen‘ unberührt. Dazu gehören jene Regelungen, die üblicherweise in Abgabengesetzen (speziell für die betreffende Abgabe) enthalten sind. Dies betrifft beispielsweise Bestimmungen über die Person der Abgabenschuldner oder der persönlich Haftungspflichtigen, Fälligkeitsfristen, Anmeldungs- und Abgabenerklärungspflichten, spezielle Aufzeichnungspflichten, Erstattungen.“. Unzulässige Beihilfe; Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit
  11. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Befreiungsbestimmung des § 1 Abs 2 lit h KOAbgG eine unionsrechtlich verbotene Beihilfe in Form einer Abgabenerleichterung einräumt. Außerdem stelle die exzessive Besteuerung des Pokerspiels bei gleichzeitiger Befreiung der Spielbanken einen Verstoß gegen

Art. 56AEUV dar.16.

Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die Befreiungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, KOAbgG eine unionsrechtlich verbotene Beihilfe in Form einer Abgabenerleichterung einräumt. Außerdem stelle die exzessive Besteuerung des Pokerspiels bei gleichzeitiger Befreiung der Spielbanken einen Verstoß gegen

Artikel 56, AEUV dar. 17. Der § 31a Glücksspielgesetz (GSp

G) untersagt es den Ländern, Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glückspielgesetz (GSpG) mit Landes- und Gemeindeabgaben zu belasten. Im § 1 Abs 2 lit h KOAbgG werden daher Ausspielungen durch diese Konzessionäre und Bewilligungsinhaber von der Kriegsopferabgabe ausgenommen.

  1. Der Paragraph 31 a, Glücksspielgesetz (GSpG) untersagt es den Ländern, Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glückspielgesetz (GSpG) mit Landes- und Gemeindeabgaben zu belasten. Im Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, KOAbgG werden daher Ausspielungen durch diese Konzessionäre und Bewilligungsinhaber von der Kriegsopferabgabe ausgenommen. Die Regelung soll eine unsachgemäße Doppelbesteuerung vermeiden, weil die Veranstaltung von Glücksspielen bereits im GSpG einer Besteuerung unterzogen wird. Bei der Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 lit h KOAbgG handelt es sich daher nicht um eine unzulässige Beihilfenregelung.Die Regelung soll eine unsachgemäße Doppelbesteuerung vermeiden, weil die Veranstaltung von Glücksspielen bereits im GSpG einer Besteuerung unterzogen wird. Bei der Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, KOAbgG handelt es sich daher nicht um eine unzulässige Beihilfenregelung. Im Übrigen kann sich ein Abgabenschuldner nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen. Auch der Verweis auf die Rechtssache C-98/14 vermag nicht zu überzeugen: In der vom EuGH zu beurteilenden Rechtssache wurde eine Pauschalsteuer auf den Betrieb von Geldautomaten in Spielhallen verfünffacht, ohne einen Übergangszeitraum vorzusehen. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtslage nicht geändert. Der Beschwerdeführerin muss seit längerem bekannt sein, wie die Kriegsopferabgabe berechnet wird. Sie hätte daher entsprechende Vorsorge treffen können. Unzulässigkeit der Revision
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.358.017.R11.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.