RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum29.11.2017 GeschäftszahlLVwG-440-1/2017-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 56aGSp
G des gegenständlichen Lokals war.5.
- Aus Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG ergibt sich, dass die Behörde, bevor sie vor Ort eine gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügt, den Verfügungsberechtigten zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen des GSpG veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufzufordern hat (VwGH 24.02.2014, 2013/17/0516). Wie sich aus dem unter Punkt 3.
- festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden beide Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2017, aufgefordert, den Glücksspielbetrieb einzustellen. Die Betriebsschließung wurde angedroht. Durch die Androhung der Betriebsschließung wurde das Verfahren nach Paragraph 56 a, GSpG eingeleitet (VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023). Jedoch ist zunächst zu prüfen, wer Verfügungsberechtigter
Paragraph 56 a, GSpG des gegenständlichen Lokals war. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Hauptmieter trotz Untermietverhältnis nach wie vor Verfügungsberechtigter ist. Es sei mit der Aufforderung an diesen, den Glücksspielbetrieb einzustellen, Genüge getan. Eine gesonderte Aufforderung an den Untermieter des Kellergeschosses sei nicht notwendig gewesen. 5.
- Wie unter Punkt
- festgestellt wurde, erstreckt sich das Lokal über zwei Etagen, die über eigene Eingangstüren verfügen und über eine Treppe verbunden sind. Unter Punkt
- wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin das Erdgeschoss an die Erstbeschwerdeführerin und das Untergeschoss an die F A Kft vermietet hatte. Für das Rechtsverhältnis zwischen Unterbestandnehmer und Unterbestandgeber gelten dieselben Regeln wie für das Hauptbestandverhältnis (OGH RIS-Justiz RS0041439). In § 1098 ABGB ist geregelt, dass ein Mieter zum Gebrauch und zur Benützung der gemieteten Sache berechtigt ist. Durch den Abschluss eines Mietvertrag überlässt ein Vermieter sohin eine Sache zum Gebrauch und Benützung an eine dritte Person (= Mieter). Das Gebrauchs- und Benützungsrecht kommt ab Beginn bis zum Ende des Mietverhältnisses nicht mehr dem Vermieter, sondern dem Mieter zu.Für das Rechtsverhältnis zwischen Unterbestandnehmer und Unterbestandgeber gelten dieselben Regeln wie für das Hauptbestandverhältnis (OGH RIS-Justiz RS0041439). In Paragraph 1098, ABGB ist geregelt, dass ein Mieter zum Gebrauch und zur Benützung der gemieteten Sache berechtigt ist. Durch den Abschluss eines Mietvertrag überlässt ein Vermieter sohin eine Sache zum Gebrauch und Benützung an eine dritte Person (= Mieter). Das Gebrauchs- und Benützungsrecht kommt ab Beginn bis zum Ende des Mietverhältnisses nicht mehr dem Vermieter, sondern dem Mieter zu. Verfügungsberechtigter
§ 56aGSp
G kann nach dem Sinn und Zweck der Norm nur derjenige sein, in dessen Räumlichkeiten, die er benutzen und gebrauchen darf, Glücksspiele veranstaltet und durchgeführt werden.Verfügungsberechtigter
Paragraph 56 a, GSpG kann nach dem Sinn und Zweck der Norm nur derjenige sein, in dessen Räumlichkeiten, die er benutzen und gebrauchen darf, Glücksspiele veranstaltet und durchgeführt werden. Durch den Abschluss von Untermietverträgen einerseits mit der F A Kft betreffend das Untergeschoss und andererseits mit der Erstbeschwerdeführer betreffend das Erdgeschoss hat die Zweitbeschwerdeführerin das Gebrauchs- und Benützungsrecht an den beiden Etagen an diese übertragen. Verfügungsberechtigt
§ 56aGSp
G über die Räumlichkeiten im Untergeschoss war zum Zeitpunkt der Betriebsschließung die F A Kft, über die Räumlichkeiten im Erdgeschoss die Erstbeschwerdeführerin.Verfügungsberechtigt
Paragraph 56 a, GSpG über die Räumlichkeiten im Untergeschoss war zum Zeitpunkt der Betriebsschließung die F A Kft, über die Räumlichkeiten im Erdgeschoss die Erstbeschwerdeführerin. 5.2.
- Zu den Räumlichkeiten im Erdgeschoss Wie unter Punkt 3.
- festgestellt, wurde die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.02.2017 aufgefordert den Glücksspielbetrieb einzustellen und es wurde ihr gegenüber eine Betriebsschließung angedroht. Im Sinne der Lehre vom Stufenbau ist „Verfahren“ der rechtlich gebundene Weg, auf dem aus einer Rechtserscheinung höherer Stufe eine Rechtserscheinung niedrigerer Stufe erzeugt wird. Mit der Androhung der Betriebsschließung wird daher das Verwaltungsverfahren „Betriebsschließung“
§ 56aAbs 1 GSp
G 1989 eingeleitet (VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023). Im Sinne der Lehre vom Stufenbau ist „Verfahren“ der rechtlich gebundene Weg, auf dem aus einer Rechtserscheinung höherer Stufe eine Rechtserscheinung niedrigerer Stufe erzeugt wird. Mit der Androhung der Betriebsschließung wird daher das Verwaltungsverfahren „Betriebsschließung“
Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG 1989 eingeleitet (VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023). Bei der Kontrolle haben sich ausschließlich im Untergeschoss Glücksspielgeräte befunden. Im Erdgeschoss befanden sich zum Kontrollzeitpunkt keinerlei Glücksspielgeräte. Glücksspielgeräte wurden im Erdgeschoss letztmalig am 12.12.2016 festgestellt. Am Tag der Betriebsschließung hat es keine Hinweise darauf gegeben, dass im Erdgeschoss Glücksspiele durchgeführt oder veranstaltet werden. Eine Betriebsschließung des Erdgeschosses war schon aus diesem Grund unzulässig. Wie unter Punkt 3.
- festgestellt, waren die Etagen voneinander räumlich abgetrennt (durch eine Stiege und Türe). 5.2.
- Zu den Räumlichkeiten im Untergeschoss Gegenüber der „Verfügungsberechtigten“ des Untergeschosses (F A Kft) wurde zu keinem Zeitpunkt die Betriebsschließung angedroht. Eine Androhung der Betriebsschließung gegenüber der Hauptmieterin reicht im gegenständlichen Fall nicht aus. Die belangte Behörde hätte vor Schließung des Betriebes die Betriebsschließung gegenüber der F A Kft androhen müssen. Ebenso wäre dieses Unternehmen aufzufordern gewesen, dass es den Glücksspielbetrieb einstellt. Es gab bereits, wie unter Punkt 3.
- festgestellt wurde, bei der Kontrolle einige Hinweise darauf, dass für das Untergeschoss die F A Kft zuständig ist. So kam ein Rechtsanwalt zum Lokal, der sich auf eine Vollmacht von der F A Kft berief; auf einer Türe im Inneren des Lokales befand sich ein Zettel mit den Kontaktdaten dieses Unternehmens und wies der im Lokal anwesenden Mitarbeiter M-V C darauf hin, dass er bei diesem Unternehmen beschäftigt sei. Die Behörde hätte die F A Kft bei der Kontrolle auffordern müssen, dass sie den Glücksspielbetrieb einstellt und für den Fall, dass dies nicht geschieht, die Betriebsschließung androhen müssen. Es wäre ihr zudem auch möglich gewesen, vorerst alle Geräte zu beschlagnahmen. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass es der Zweitbeschwerdeführerin viel früher möglich gewesen wäre, die belangte Behörde darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie die beiden Geschosse an unterschiedliche Firmen untervermietet hat. Aus welchen Gründen dies erst nach der erfolgten Betriebsschließung erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben. Der Gesetzgeber fordert ausdrücklich in § 56a GSpG, dass vor Betriebsschließung eine Aufforderung zur Einstellung des Glücksspielbetriebes ergehen muss. Aus dem bereits zitierten Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2014, 2013/17/0516, ergibt sich, dass eine solche Aufforderung an den Verfügungsberechtigten zu ergehen hat. Auf die Problematik, dass es zu raschen Wechseln der Lokalbetreiber kommt und es oftmals für die belangten Behörde fast unmöglich ist, vorab festzustellen, wer tatsächlich Lokalbetreiber bzw Verfügungsberechtigter ist, nimmt der Gesetzgeber in der aktuellen Fassung des § 56a GSpG keine Rücksicht.In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass es der Zweitbeschwerdeführerin viel früher möglich gewesen wäre, die belangte Behörde darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie die beiden Geschosse an unterschiedliche Firmen untervermietet hat. Aus welchen Gründen dies erst nach der erfolgten Betriebsschließung erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben. Der Gesetzgeber fordert ausdrücklich in Paragraph 56 a, GSpG, dass vor Betriebsschließung eine Aufforderung zur Einstellung des Glücksspielbetriebes ergehen muss. Aus dem bereits zitierten Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2014, 2013/17/0516, ergibt sich, dass eine solche Aufforderung an den Verfügungsberechtigten zu ergehen hat. Auf die Problematik, dass es zu raschen Wechseln der Lokalbetreiber kommt und es oftmals für die belangten Behörde fast unmöglich ist, vorab festzustellen, wer tatsächlich Lokalbetreiber bzw Verfügungsberechtigter ist, nimmt der Gesetzgeber in der aktuellen Fassung des Paragraph 56 a, GSpG keine Rücksicht. Da die formelle Voraussetzung – Aufforderung zur Einstellung des Glücksspielbetriebes gegenüber der Verfügungsberechtigten des Untergeschosses – nicht eingehalten wurde, sind die weiteren Voraussetzungen, ob die Betriebsschließung zu Recht erfolgt ist, nicht mehr zu prüfen. Selbst wenn alle weiteren Voraussetzungen vorliegen, wäre die Betriebsschließung aus den genannten Gründen unzulässig gewesen. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben und die Betriebsschließung aufzuheben. 5.
- Zum Vorbringen der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben, in der mündlichen Verhandlung und ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11.10.2017 wird wie folgt ausgeführt: Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der Begriff des „Verfügungsberechtigten“
§ 56aGSp
G nicht mit dem Begriff des „Lokalinhabers“ gleichzusetzen ist. „Verfügungsberechtigter“ und „Lokalinhaber“ eines Lokals können unterschiedliche Personen sein. So ist denkbar, dass eine Person ein Lokal anmietet und einer anderen Person zB unentgeltlich zum Betrieb ihres Unternehmens überlässt. Das Recht zur Nutzung und zum Gebrauch der Sache im Falle der Vermietung von Räumlichkeiten kommt dem jeweiligen Mieter zu. Im Falle der Untervermietung dem Untervermieter. Richtig ist, dass das Untermietverhältnis das rechtliche Schicksal des Hauptmietverhältnisses teilt. Dies ändert jedoch nichts daran, wer als „Verfügungsberechtigter“
§ 56aGSp
G anzusehen ist. Als „Verfügungsberechtigter“
§ 56aGSp
G muss derjenige anzusehen sein, der über die Räumlichkeiten „verfügen“ kann. Damit ist wohl gemeint, dass derjenige die Räumlichkeiten benutzen und gebrauchen kann. Im gegenständlichen Fall war „Verfügungsberechtigter“
§ 56aGSp
G hinsichtlich des Erdgeschosses die Erstbeschwerdeführerin und hinsichtlich des Kellergeschosses die F A Kft.Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der Begriff des „Verfügungsberechtigten“
Paragraph 56 a, GSpG nicht mit dem Begriff des „Lokalinhabers“ gleichzusetzen ist. „Verfügungsberechtigter“ und „Lokalinhaber“ eines Lokals können unterschiedliche Personen sein. So ist denkbar, dass eine Person ein Lokal anmietet und einer anderen Person zB unentgeltlich zum Betrieb ihres Unternehmens überlässt. Das Recht zur Nutzung und zum Gebrauch der Sache im Falle der Vermietung von Räumlichkeiten kommt dem jeweiligen Mieter zu. Im Falle der Untervermietung dem Untervermieter. Richtig ist, dass das Untermietverhältnis das rechtliche Schicksal des Hauptmietverhältnisses teilt. Dies ändert jedoch nichts daran, wer als „Verfügungsberechtigter“
Paragraph 56 a, GSpG anzusehen ist. Als „Verfügungsberechtigter“
Paragraph 56 a, GSpG muss derjenige anzusehen sein, der über die Räumlichkeiten „verfügen“ kann. Damit ist wohl gemeint, dass derjenige die Räumlichkeiten benutzen und gebrauchen kann. Im gegenständlichen Fall war „Verfügungsberechtigter“
Paragraph 56 a, GSpG hinsichtlich des Erdgeschosses die Erstbeschwerdeführerin und hinsichtlich des Kellergeschosses die F A Kft. Es hätte ihr gegenüber vor der Schließung des Betriebes die Betriebsschließung angedroht werden müssen. Ansonsten hätte die belangte Behörde die Hauptmieterin auffordern müssen, dass die Aufforderung, den Glücksspielbetrieb einzustellen, ihrerseits an alle Untermieterin weiterzuleiten ist. Eine solche Aufforderung wurde nicht erteilt. Eine andere Möglichkeit wäre darin bestanden, eine entsprechende Verfügung im Lokal bzw an den Lokaltüren anzubringen. Es mag sein, dass das äußere Erscheinungsbild auf ein einheitliches Erscheinungsbild schließen lässt. Im Verfahren hat sich jedoch herausgestellt, dass die Geschosse an unterschiedliche Personen untervermietet wurden. Es steht jedem frei, auch nur einzelne Räume einer Wohnung bzw Geschäftslokales zu vermieten. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass Indizien vorliegen, dass das Lokal an die F A Ltd nur deshalb untervermietet wurde, um eine andere Person vor Verfolgungshandlungen zu schützen. Nichtsdestotrotz fand sich bereits am Tag der Kontrolle, an dem die Betriebsschließung mündlich verfügt wurde, auf einer Türe ein Hinweis auf die F A Lft (Bild Nr 7, Lichtbildbeilage zum Polizeibericht, PI D) und wurde ein Mitarbeiter dieses Unternehmens angetroffen. Auch hat die Zweitbeschwerdeführerin der belangten Behörde ausschließlich für das Erdgeschoss einen Untermietvertrag vorgelegt. Die belangte Behörde hat in der Folge keine Erhebungen dazu getätigt, wer über das Erdgeschoss verfügungsberechtigt ist. Im Ermittlungsverfahren sind keine Beweisergebnisse zum Vorschein gekommen, die gegen die Verfügungsberechtigung der F A Kft sprechen würden. Lediglich Indizien liegen vor, die jedoch für entsprechende Feststellungen nicht ausreichen.
- Zum Vorbringen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlichen angewendeten Glücksspielbestimmungen: Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in seinem Leit-Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, eingehend mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und der unionsrechtlichen Zulässigkeit von Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch das Glücksspielgesetz, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Werbemaßnahmen der im Glücksspielbereich tätigen Unternehmen, auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof kam dabei zum Ergebnis, dass ausgehend von den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes nicht zu erkennen ist. Der VwGH nahm, wie in der Rechtsprechung des EuGH gefordert, eine Gesamtwürdigung aller Umstände vor. Dabei kam er zum Ergebnis, dass durch das GSpG die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Diese Ziele dienen auch nicht bloß als Vorwand, um eine Einnahmenmaximierung zugunsten des Staatshaushaltes zu rechtfertigen. Das GSpG dient erfolgreich den Zielen des Spielerschutzes samt Suchtbekämpfung und Geringhaltung der Beschaffungskriminalität sowie Kriminalität gegenüber Spielern. Der VwGH erachtet es als geeignet, dass insbesondere weniger suchtgeneigte Glücksspiele beworben werden, um Spieler von illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Insbesondere im Hinblick auf das erwähnte Rechtsschutzsystem ist bei einer wertenden Gesamtbetrachtung auch ein Eingriff in die von der GRC geschützten Rechte nicht zu erkennen. Der VwGH kam daher nach Gesamtwürdigung zum Ergebnis, dass die Bestimmungen des GSpG nicht unionsrechtswidrig sind und eine Inländerdiskriminierung nicht vorliegt. Der VfGH bestätigte mit Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016 ua die Unionsrechtskonformität und die Verfassungskonformität des GSpG. Der VfGH führte aus, dass die im Glücksspielgesetz geregelten Rechtsgrundlagen nicht gegen das Unionsrecht verstoßen (insbesondere Art 56 bis 62 AEUV). Aus diesem Grund kann von vornherein keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG wegen Inländerdiskriminierung vorliegen. Der VfGH konnte nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht widersprechen, auch nicht auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen. Der VfGH führte aus, dass eine isolierte Betrachtung konkreter Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre – entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien, die sich zur Begründung ihres Antrages auf den Antrag des OGH, protokolliert zu G 103-104/2016, stützten, – nicht ausreichend sei im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, die eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt erfordert. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden. Dieses Ergebnis des VfGH steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022).Der VfGH bestätigte mit Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua die Unionsrechtskonformität und die Verfassungskonformität des GSpG. Der VfGH führte aus, dass die im Glücksspielgesetz geregelten Rechtsgrundlagen nicht gegen das Unionsrecht verstoßen (insbesondere Artikel 56 bis 62 AEUV). Aus diesem Grund kann von vornherein keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG wegen Inländerdiskriminierung vorliegen. Der VfGH konnte nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht widersprechen, auch nicht auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen. Der VfGH führte aus, dass eine isolierte Betrachtung konkreter Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre – entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien, die sich zur Begründung ihres Antrages auf den Antrag des OGH, protokolliert zu G 103-104/2016, stützten, – nicht ausreichend sei im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, die eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt erfordert. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden. Dieses Ergebnis des VfGH steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.03.2016, Ro 2015/17/0022). Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) ist im Anschluss den Ansichten des VfGH und des VwGH gefolgt. Der OGH ging im fortgesetzten Verfahren, das mit Beschluss vom 22.11.2016, 4 Ob 31/16m ua, abgeschlossen wurde, der Rechtsprechung des VwGH und des VfGH folgend, von einer Unionsrechtskonformität der österreichischen Glücksspielregelungen aus und erachtet, aufgrund der Entscheidungen des VwGH und des VfGH, die unions- und verfassungsrechtlichen Fragen als hinreichend geklärt. In seiner Entscheidung führt der OGH aus, dass der VfGH auf die Vorgaben des EuGH zur Unionsrechtskonformität von Glücksspielrechtsnormen und auch auf die vom OGH gegen die österreichische Rechtslage geäußerten Bedenken einging. Dabei wurde auch die Frage eines maßvollen Werbeauftritts der Konzessionäre behandelt, insgesamt aber eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorgenommen. Alle drei österreichischen Höchstgerichte haben sich eingehend mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit der hier gegenständlichen Bestimmungen des GSpG befasst und sind übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, dass keine Unionsrechtswidrigkeit vorliegt. Aus diesem Grund ist auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Frage, ob die angewendeten Bestimmungen des GSpG unionsrechtswidrig sind, nicht näher einzugehen. Zuletzt hatte sich der VwGH in seiner Entscheidung vom 05.07.2017, Ro 2016/17/0037 bis 0038-3, mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit der auch hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des GSpG auseinanderzusetzen. In dieser Entscheidung hat der VwGH neuerlich ausgesprochen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmungen nicht zu erkennen ist. Aus diesen Gründen sieht das Landesverwaltungsgericht keinen Anlass einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH zu stellen. Ein solches Antragsrecht der Beschwerdeführerinnen ist zudem im Gesetz nicht vorgesehen.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.440.1.2017.R4