GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Satz der Tatumschreibung, der lautet: „Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt.“, durch den Satz: „Es wurden im Lokal T, welches durch die P GmbH, Fgasse, W, am Standort Bstraße, L, betrieben wurde, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen öffentlich zugänglich gemacht.“ ersetzt wird.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Satz der Tatumschreibung, der lautet: „Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt.“, durch den Satz: „Es wurden im Lokal T, welches durch die P GmbH, Fgasse, W, am Standort Bstraße, L, betrieben wurde, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen öffentlich zugänglich gemacht.“ ersetzt wird.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 2.400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 2.400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt. Sie haben es als das
G zur Vertretung nach außen berufene Organ des Unternehmens P GmbH in Ihrer Funktion als Zugänglichmacher von Glücksspielgeräten zu verantworten, dass dieses die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht
G vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Das durch Sie vertretene Unternehmen machte die Ausspielungen unternehmerisch zugänglichNähere Angaben:Pro Gerät liegt jeweils eine Verwaltungsübertretung vor.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ des Unternehmens P GmbH in Ihrer Funktion als Zugänglichmacher von Glücksspielgeräten zu verantworten, dass dieses die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht
Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Das durch Sie vertretene Unternehmen machte die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich, Nähere Angaben:, Pro Gerät liegt jeweils eine Verwaltungsübertretung vor. ,
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12.000,00 66 Stunden Punkt 1 3 jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Punkt 1 3 jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 1.200,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 13.200,00 (…)“ 2.
und 140 B VG als auch in Bescheidbeschwerdeverfahren
B-VG zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab hinzu.Als solche treten sie sowohl bei Normenkontrollverfahren
und 140 B VG als auch in Bescheidbeschwerdeverfahren
Die Garantien aus der GRC wirken damit sowohl als unmittelbar anwendbares Primärrecht der EU (Art. 6 Abs. 1 EUV - und führen im Falle widersprechendem nationalen Recht zu dessen von jeder Behörde wahrzunehmenden Unanwendbarkeit), als auch als vom VfGH geschütztes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.Die Garantien aus der GRC wirken damit sowohl als unmittelbar anwendbares Primärrecht der EU (Artikel 6, Absatz eins, EUV - und führen im Falle widersprechendem nationalen Recht zu dessen von jeder Behörde wahrzunehmenden Unanwendbarkeit), als auch als vom VfGH geschütztes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. Die §§ 50 ff. GSpG sehen umfassende Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden (Finanzämter), aber auch der ihnen zugeordneten Exekutivorgane (Finanzpolizei) vor; hierzu zählen neben den weitläufigen Verwaltungsstrafdrohungen (vgl. § 52 Abs.Die Paragraphen 50, ff. GSpG sehen umfassende Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden (Finanzämter), aber auch der ihnen zugeordneten Exekutivorgane (Finanzpolizei) vor; hierzu zählen neben den weitläufigen Verwaltungsstrafdrohungen vergleiche Paragraph 52, Abs. 1 Z. 1 bis Z. 11 GSpG) auch detaillierte Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsbefugnisse (§ 50 Abs. 4 GSpG), die Berechtigung zur Vornahme einer vorläufigen und/oder endgültigen Beschlagnahme (§ 53 GSpG) oder Einziehung (§ 54 GSpG) sowie die Anordnung einer Betriebsschließung (§ 56a GSpG).1 Ziffer eins bis Ziffer 11, GSpG) auch detaillierte Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsbefugnisse (Paragraph 50, Absatz 4, GSpG), die Berechtigung zur Vornahme einer vorläufigen und/oder endgültigen Beschlagnahme (Paragraph 53, GSpG) oder Einziehung (Paragraph 54, GSpG) sowie die Anordnung einer Betriebsschließung (Paragraph 56 a, GSpG). Im Urteil im Fall „Pfleger“ wurde vom EuGH betont, dass die §§ 50 ff. GSpG durchaus eine Einschränkung der Berufsfreiheit, der Unternehmerischen Freiheit sowie des Eigentumsrechts (Art. 15-17 GRC) darstellen können (vgl. EuGH, Rs. C-390/12, Pfleger, Rz. 57).Im Urteil im Fall „Pfleger“ wurde vom EuGH betont, dass die Paragraphen 50, ff. GSpG durchaus eine Einschränkung der Berufsfreiheit, der Unternehmerischen Freiheit sowie des Eigentumsrechts (Artikel 15 -, 17, GRC) darstellen können vergleiche EuGH, Rs. C-390/12, Pfleger, Rz. 57). Zudem sind diese umfassenden Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GRC) und den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRC) bedenklich (vgl. LVWG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu, 3.2.5.1).Zudem sind diese umfassenden Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7, GRC) und den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8, GRC) bedenklich vergleiche LVWG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu, 3.2.5.1). Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss eine solche Einschränkung, damit sie zulässig ist, gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Freiheiten und Rechte achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darf sie außerdem nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (vgl. EuGH, Rs. C-390/12, Pfleger, Rz. 58).Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss eine solche Einschränkung, damit sie zulässig ist, gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Freiheiten und Rechte achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darf sie außerdem nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht vergleiche EuGH, Rs. C-390/12, Pfleger, Rz. 58). Bei der Prüfung der Frage, wann solch weittragende Eingriffe wie in den §§ 50 ff. GSpG vorgesehen, auf das absolut Notwendige beschränkt sind, ist nach st.Rsp. des EuGH die vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, deren Entscheidung den Eingriff auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels absolut Notwendige beschränken soll, unumgänglich (vgl. (zu Art. 7 GRC) zuletzt EuGH, verb. Rs. C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland Ud, Rz. 62).Bei der Prüfung der Frage, wann solch weittragende Eingriffe wie in den Paragraphen 50, ff. GSpG vorgesehen, auf das absolut Notwendige beschränkt sind, ist nach st.Rsp. des EuGH die vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, deren Entscheidung den Eingriff auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels absolut Notwendige beschränken soll, unumgänglich vergleiche (zu Artikel 7, GRC) zuletzt EuGH, verb. Rs. C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland Ud, Rz. 62). Im Ergebnis erweisen sich daher die in §§ 50 ff. GSpG normierten Eingriffsbefugnisse als unverhältnismäßig, weil diese zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weit reichenden Eingriffsermächtigungen vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet jedenfalls überschießend sind (vgl. bspw LVwG OÖ vom 08.08.2016, LVwG-411506/5/Gf/Mu; EuGH RS Filippi ua. C-589/16).Im Ergebnis erweisen sich daher die in Paragraphen 50, ff. GSpG normierten Eingriffsbefugnisse als unverhältnismäßig, weil diese zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weit reichenden Eingriffsermächtigungen vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet jedenfalls überschießend sind vergleiche bspw LVwG OÖ vom 08.08.2016, LVwG-411506/5/Gf/Mu; EuGH RS Filippi ua. C-589/16).
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P GmbH bestraft. Die Bestrafung erfolgte für die vermeintliche Zugänglichmachung von Glücksspielgeräten. Dem Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht klar, was konkret der Tatvorwurf sein soll. Der Spruch des Straferkenntnisses erschöpft sich im Wesentlichen einer Wiedergabe der verba legalia des Tatbestandes des § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz. Worin die angebliche unternehmerische Zugänglichmachung bestanden haben soll, ist dem Beschwerdeführer nicht klar. Dies im Besonderen in Anbetracht dessen, dass Betreiberin der Geräte, wie auch Eigentümerin der Geräte, die genannte E G A Kft ist.Der Beschwerdeführer wurde gegenständlich als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P GmbH bestraft. Die Bestrafung erfolgte für die vermeintliche Zugänglichmachung von Glücksspielgeräten. Dem Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht klar, was konkret der Tatvorwurf sein soll. Der Spruch des Straferkenntnisses erschöpft sich im Wesentlichen einer Wiedergabe der verba legalia des Tatbestandes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz. Worin die angebliche unternehmerische Zugänglichmachung bestanden haben soll, ist dem Beschwerdeführer nicht klar. Dies im Besonderen in Anbetracht dessen, dass Betreiberin der Geräte, wie auch Eigentümerin der Geräte, die genannte E G A Kft ist. Auf Frage des Verhandlungsleiters: Der Beschwerdeführer hat keine Funktion im Zusammenhang mit der E G A Kft, also keine organschaftliche Stellung in dieser Firma. Der Vertreter der Abgabenbehörde bringt vor wie folgt: Hinsichtlich des unternehmerischen Zugänglichmachens wird festgestellt, dass dies der Beschwerdeführer sehr wohl zu verantworten hat. Der Standort des Lokales „T“ wird von der P GmbH betrieben, welches unstrittig ist. I T, der als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH eingetragen war, hat durch die Bereitstellung und öffentliche Zugänglichmachung der Geräte im Lokal den Verstoß gegen das Glücksspielgesetz auch begangen. Ausgeführt wird dies in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses auf Seite drei letzter Absatz, worin sehr wohl auf das unternehmerische Zugänglichmachen eingegangen wird. Ich zitiere: „der Beschuldigte die verantwortliche Person des erwähnten Unternehmens ist und die verfahrensgegenständlichen Geräte, zum Zeitpunkt der Kontrolle öffentlich zugänglich und betriebsbereit aufgestellt gewesen sind.“ Aus der Sicht der Finanzpolizei untermauert dies den Tatbestand.Hinsichtlich des unternehmerischen Zugänglichmachens wird festgestellt, dass dies der Beschwerdeführer sehr wohl zu verantworten hat. Der Standort des Lokales „T“ wird von der P GmbH betrieben, welches unstrittig ist. römisch eins T, der als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH eingetragen war, hat durch die Bereitstellung und öffentliche Zugänglichmachung der Geräte im Lokal den Verstoß gegen das Glücksspielgesetz auch begangen. Ausgeführt wird dies in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses auf Seite drei letzter Absatz, worin sehr wohl auf das unternehmerische Zugänglichmachen eingegangen wird. Ich zitiere: „der Beschuldigte die verantwortliche Person des erwähnten Unternehmens ist und die verfahrensgegenständlichen Geräte, zum Zeitpunkt der Kontrolle öffentlich zugänglich und betriebsbereit aufgestellt gewesen sind.“ Aus der Sicht der Finanzpolizei untermauert dies den Tatbestand. Die rechtliche Vertretung bringt ergänzend vor wie folgt: Die als erwiesen angenommene Tat, ist stets im Spruch des Straferkenntnisses zu finden. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe ist nur bei unklarem Spruchinhalt zulässig. Dessen ungeachtet datiert das gegenständliche Straferkenntnis und bildet dieses Straferkenntnis die einzige innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung gesetzte Handlung der Behörde, aus der sich ein Vorwurf eines unternehmerisch Zugänglichmachens allenfalls im Ansatz ergibt. Selbst aus der Begründung des Straferkenntnisses lässt sich jedoch nicht entnehmen, wer das Gerät aufgestellt hat und weshalb die Aufstellung dieser Geräte durch eine nichtbestimmte Person eine unternehmerische Handlung der P GmbH darstellen soll. Sofern man davon ausgehen wollte, dass der Spruch des Straferkenntnisses den Anforderungen nach § 44a Z 1 VStG nicht genügt, wäre diesfalls jedenfalls bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.“Sofern man davon ausgehen wollte, dass der Spruch des Straferkenntnisses den Anforderungen nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht genügt, wäre diesfalls jedenfalls bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.“
G) BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
G BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, sind Glücksspiele AusspielungenGemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, sind Glücksspiele Ausspielungen
Abs 2 leg cit ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Absatz 2, leg cit ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
Abs 4 leg cit sind verbotene Ausspielungen, Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Gemäß Absatz 4, leg cit sind verbotene Ausspielungen, Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind
G BGBl Nr 620/1989, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
Paragraph 3, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
G BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieGemäß Paragraph 4, Absatz eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
G BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 105/2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2014,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.
Abs 2 leg cit ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.
Absatz 2, leg cit ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen. Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass im Lokal „T“ in L mit drei näher bezeichneten Glücksspielgeräten (Nr 1 bis 3) Glücksspiele angeboten worden sind. Die bei der Testbespielung ausgewählten Spiele an den Glücksspielgeräten waren Walzenspiele, bei welchen ein Einsatz zu leisten war und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass der jeweilige Spielablauf und somit das jeweilige Spielergebnis der Testspiele durch einen Spieler nicht beeinflusst werden konnte, womit die ausgewählten Spiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG vom Zufall abhängig waren.Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass im Lokal „T“ in L mit drei näher bezeichneten Glücksspielgeräten (Nr 1 bis 3) Glücksspiele angeboten worden sind. Die bei der Testbespielung ausgewählten Spiele an den Glücksspielgeräten waren Walzenspiele, bei welchen ein Einsatz zu leisten war und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass der jeweilige Spielablauf und somit das jeweilige Spielergebnis der Testspiele durch einen Spieler nicht beeinflusst werden konnte, womit die ausgewählten Spiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vom Zufall abhängig waren. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH mit Sitz in W. Die P GmbH hat an der Adresse Bstraße, L, das Lokal „T“ (selbst wenn dies nicht im Firmenbuch eingetragen war) betrieben. Wie bereits ausgeführt wurde, war bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten bzw bei den darauf gespielten Spielen ein Einsatz zu leisten und es wurde ein Gewinn in Aussicht gestellt. In Lokal T sind die obgenannten Glücksspielgeräte öffentlich zugänglich und betriebsbereit aufgestellt gewesen, womit von Ausspielungen iSd § 2 Abs 1 auszugehen ist, welche im genannten Lokal von der P GmbH unternehmerisch zugänglich gemacht wurden. Damit wurde auch eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen iSd § 2 Abs 2 GSpG verwirklicht. Dass dem gegenständlichen Unternehmen eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz für die vorliegenden Ausspielungen erteilt worden wäre, ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet, womit von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 auszugehen ist. Wie sich aus § 3 GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH hat daher zu verantworten, dass zumindest am 31.03.2016 mit den oben angeführten Glücksspielgeräten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im genannten Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht wurden sowie an der Auszahlung erzielten Spielgewinne als auch an der erneuten Bereitstellung der Geräte für die nächsten Spieler (Auszahlen der Gewinne und auf Null-Stellen der Geräte) durch zuordenbares Personal mitgewirkt wurde. Daher ist schlussendlich dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH dafür verantwortlich ist, dass zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden sind, womit er
G, drittes Tatbild, zu Recht bestraft worden ist.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH mit Sitz in W. Die P GmbH hat an der Adresse Bstraße, L, das Lokal „T“ (selbst wenn dies nicht im Firmenbuch eingetragen war) betrieben. Wie bereits ausgeführt wurde, war bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten bzw bei den darauf gespielten Spielen ein Einsatz zu leisten und es wurde ein Gewinn in Aussicht gestellt. In Lokal T sind die obgenannten Glücksspielgeräte öffentlich zugänglich und betriebsbereit aufgestellt gewesen, womit von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, auszugehen ist, welche im genannten Lokal von der P GmbH unternehmerisch zugänglich gemacht wurden. Damit wurde auch eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG verwirklicht. Dass dem gegenständlichen Unternehmen eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz für die vorliegenden Ausspielungen erteilt worden wäre, ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet, womit von verbotenen Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, auszugehen ist. Wie sich aus Paragraph 3, GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH hat daher zu verantworten, dass zumindest am 31.03.2016 mit den oben angeführten Glücksspielgeräten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im genannten Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht wurden sowie an der Auszahlung erzielten Spielgewinne als auch an der erneuten Bereitstellung der Geräte für die nächsten Spieler (Auszahlen der Gewinne und auf Null-Stellen der Geräte) durch zuordenbares Personal mitgewirkt wurde. Daher ist schlussendlich dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH dafür verantwortlich ist, dass zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden sind, womit er
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, drittes Tatbild, zu Recht bestraft worden ist. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach die Tatanlastung unklar und unschlüssig sei, die P GmbH keine verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe, nicht die P GmbH Betreiberin der gegenständlichen Glücksspielgeräte sei, sondern die E G A Kft. (womit auf das Verfahren LVwG-1-764/2016-R12 verwiesen wurde), dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht klar sei, was konkret der Tatvorwurf sein solle, der Spruch des Straferkenntnisses sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe der verba legalia des Tatbestandes des § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz erschöpfen würde, die Betreiberin der Geräte wie auch Eigentümerin der Geräte die genannte E G A Kft. sei ua mehr, nichts.An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach die Tatanlastung unklar und unschlüssig sei, die P GmbH keine verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe, nicht die P GmbH Betreiberin der gegenständlichen Glücksspielgeräte sei, sondern die E G A Kft. (womit auf das Verfahren LVwG-1-764/2016-R12 verwiesen wurde), dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht klar sei, was konkret der Tatvorwurf sein solle, der Spruch des Straferkenntnisses sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe der verba legalia des Tatbestandes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz erschöpfen würde, die Betreiberin der Geräte wie auch Eigentümerin der Geräte die genannte E G A Kft. sei ua mehr, nichts. Aus dem vom Beschwerdeführer hingewiesenen Verfahren beim Landesverwaltungsgericht mit der Zl LVwG-1-764/2016-R12 hat sich lediglich ergeben, dass die E G A Kft. Eigentümerin der gegenständlichen Geräte sowie auch diese das unternehmerische Risiko der Ausspielungen getragen habe. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die P GmbH am gegenständlichen Tatort das Lokal „T“ betrieben hat. Wenn in diesem Lokal – was sich eindeutig aus dem Sachverhalt ergibt – verbotene Ausspielungen öffentlich zugänglich gemacht wurden, liegt darin schlussendlich das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens. Es schadet daher nicht, wenn die E G A Kft. Eigentümerin der gegenständlichen Glücksspielgeräte ist, bzw diese ua auch die gegenständlichen Ausspielungen im Lokal des Beschwerdeführers veranstaltet und daher Betreiberin der Glücksspielgeräte gewesen ist. Was die weiteren Ausführungen betrifft, wonach dem Beschwerdeführer nicht klar sein, was ihm vorgeworfen würde und somit der Spruch unzulänglich sei, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Aus dem im gegenständlichen Straferkenntnis sich befindlichen Spruch ergibt sich, dass zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen durch das Unternehmen P GmbH an der Adresse Bstraße, L, zumindest am 31.03.2016 unternehmerisch zugänglich gemacht worden sind. Des Weiteren wurden die Geräte im Spruch konkret beschrieben, die jeweiligen Spiele mit deren Mindest- und Höchsteinsätzen angegeben ua mehr. Aus dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ergibt sich daher ausreichend, dass dem Beschwerdeführer als nach § 9 Abs 1 VStG nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der P GmbH vorgeworfen wird, dass die P GmbH an der angegebenen Adresse verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen unternehmerisch zugänglich gemacht hat, wofür schlussendlich der Beschwerdeführer einzustehen hat. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wonach keine Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes angeboten worden seien.Was die weiteren Ausführungen betrifft, wonach dem Beschwerdeführer nicht klar sein, was ihm vorgeworfen würde und somit der Spruch unzulänglich sei, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Aus dem im gegenständlichen Straferkenntnis sich befindlichen Spruch ergibt sich, dass zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen durch das Unternehmen P GmbH an der Adresse Bstraße, L, zumindest am 31.03.2016 unternehmerisch zugänglich gemacht worden sind. Des Weiteren wurden die Geräte im Spruch konkret beschrieben, die jeweiligen Spiele mit deren Mindest- und Höchsteinsätzen angegeben ua mehr. Aus dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ergibt sich daher ausreichend, dass dem Beschwerdeführer als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der P GmbH vorgeworfen wird, dass die P GmbH an der angegebenen Adresse verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen unternehmerisch zugänglich gemacht hat, wofür schlussendlich der Beschwerdeführer einzustehen hat. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wonach keine Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes angeboten worden seien. 6. Anwendung von Unionsrecht: Vorliegend hat das Landesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob ein Sachverhalt mit Auslandsbezug gegeben ist, womit Unionsrecht im konkreten Fall anzuwenden ist. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.05.2015, Zl 2012/17/0178-5, ua Folgendes ausgeführt: Im hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, wurde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen habe, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters im Erkenntnis vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0126, festgehalten hat, wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutreffe.“ Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens P GmbH mit Sitz in W ist. Die P GmbH hat am Standort Bstraße, L, das Lokal „T“ betrieben und dort verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen unternehmerisch zugänglich gemacht. Im vorliegenden Fall liegt daher kein Sachverhalt vor, welcher bedingen würde, dass Unionsrecht anzuwenden ist. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach im vorliegenden Fall die E G A Kft. Begünstigte der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungsfreiheit (und auch Dienstleistungsfreiheit) sei und dass nicht die P GmbH Betreiberin der gegenständlichen Glücksspielgeräte sei, sondern dies die E G A Kft. Es mag zwar sein, dass der E G A Kft. die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zukommt, jedoch ist diese nicht Partei des hier vorliegenden Verfahrens. Partei dieses Verfahrens ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung (handelsrechtlicher Geschäftsführer) in der P GmbH. Somit ist im hier vorliegenden Verfahren Unionsrecht nicht anzuwenden. Dies bedeutet in weiterer Folge, dass auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit der hier zur Anwendung kommenden Glücksspielbestimmungen (als auch betreffend der GRC der EU), auf die in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 10.11.2017 vorgelegte Stellungnahme zu einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich angewendeten Glücksspielbestimmungen und den dazu gestellten Anträgen auf Einholung von Gutachten bzw der Einvernahme von Zeugen ua mehr, nicht weiter einzugehen bzw den Anträgen nicht zu folgen ist. Hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass eine mögliche Inländerdiskriminierung auch nicht vorliegen kann, weil das österreichische Glücksspielgesetz Inländer und Ausländer gleich behandelt. 7.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzwecke der übertretenen Rechtsvorschriften nach dem GSpG sind zum einen Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes hintanzuhalten, zum anderen gesellschaftspolitische Interessen. Es soll verhindert werden, dass Glücksspielgeräte unkontrolliert zur Aufstellung gelangen. Dies dient dem Schutz der Verbraucher vor Verschuldung durch „Automatenspielleidenschaft“, die den finanziellen Ruin des Spielers bzw auch seiner Familie nach sich ziehen kann. Auch relativ geringe Einsätze können dies nicht verhindern, ist doch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Neigung vieler Spieler, wegen der Kürze des Spiels und seines Fortsetzungscharakters sehr viele Spiele hintereinander zu spielen, die Gefahr weitreichender Verluste sehr groß ist (vgl VwGH 20.11.2007, Zl 2006/05/0238). Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten.Schutzzwecke der übertretenen Rechtsvorschriften nach dem GSpG sind zum einen Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes hintanzuhalten, zum anderen gesellschaftspolitische Interessen. Es soll verhindert werden, dass Glücksspielgeräte unkontrolliert zur Aufstellung gelangen. Dies dient dem Schutz der Verbraucher vor Verschuldung durch „Automatenspielleidenschaft“, die den finanziellen Ruin des Spielers bzw auch seiner Familie nach sich ziehen kann. Auch relativ geringe Einsätze können dies nicht verhindern, ist doch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Neigung vieler Spieler, wegen der Kürze des Spiels und seines Fortsetzungscharakters sehr viele Spiele hintereinander zu spielen, die Gefahr weitreichender Verluste sehr groß ist vergleiche VwGH 20.11.2007, Zl 2006/05/0238). Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.500 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der handelsrechtlicher Geschäftsführer der gegenständlichen Firma ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die verhängte Strafe weit überhöht sei. Der vorliegende Strafrahmen richtet sich nach § 52 Abs 2 GSpG, welcher ua festlegt, dass bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro und bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für den Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro zu verhängen ist. Vorliegend hat sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, mit drei Glücksspielgeräten gegen das Glücksspielgesetz verstoßen zu haben. Daher ergibt sich bei einem erstmaliger Übertritt
Vm Abs 2 GSpG ein Strafrahmen von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro pro Glücksspielgerät. Sieht man nun die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – Eingriffe in das Glücksspielmonopol hintanzuhalten, zum anderen gesellschaftspolitische Interessen, unkontrollierte Aufstellung von illegalen Glücksspielgeräten, Verhinderung von Automatenspielleidenschaft ua mehr – und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch drei vorgefundene Glücksspielgeräte in Zusammenschau mit dem zur Anwendung kommenden Strafrahmen von bis zu 10.000 Euro pro Glücksspielgerät, so ist die von der belangten Behörde pro Glücksspielgerät festgesetzte Strafe von 4.000 Euro begründbar.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die verhängte Strafe weit überhöht sei. Der vorliegende Strafrahmen richtet sich nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG, welcher ua festlegt, dass bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro und bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für den Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro zu verhängen ist. Vorliegend hat sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, mit drei Glücksspielgeräten gegen das Glücksspielgesetz verstoßen zu haben. Daher ergibt sich bei einem erstmaliger Übertritt
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GSpG ein Strafrahmen von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro pro Glücksspielgerät. Sieht man nun die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – Eingriffe in das Glücksspielmonopol hintanzuhalten, zum anderen gesellschaftspolitische Interessen, unkontrollierte Aufstellung von illegalen Glücksspielgeräten, Verhinderung von Automatenspielleidenschaft ua mehr – und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch drei vorgefundene Glücksspielgeräte in Zusammenschau mit dem zur Anwendung kommenden Strafrahmen von bis zu 10.000 Euro pro Glücksspielgerät, so ist die von der belangten Behörde pro Glücksspielgerät festgesetzte Strafe von 4.000 Euro begründbar. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Voraussetzungen für das Absehen von einer Strafe gegenständlich vorliegen würden, womit er auf den § 45 VStG verweist. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass § 45 VStG gegenständlich zur Anwendung gelangen könnte.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Voraussetzungen für das Absehen von einer Strafe gegenständlich vorliegen würden, womit er auf den Paragraph 45, VStG verweist. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass Paragraph 45, VStG gegenständlich zur Anwendung gelangen könnte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.