← Österreich

{'item': 'LVwG-1-400/2017-R7'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 4§ 64Art. 139Art. 144§ 1§ 2§ 3§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.12.2017 GeschäftszahlLVwG-1-400/2017-R7 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Satz der Tatumschreibung, der lautet: „Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt.“, durch den Satz: „Es wurden im Lokal T, welches durch die P GmbH, Fgasse, W, am Standort Bstraße, L, betrieben wurde, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen öffentlich zugänglich gemacht.“ ersetzt wird.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Satz der Tatumschreibung, der lautet: „Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt.“, durch den Satz: „Es wurden im Lokal T, welches durch die P GmbH, Fgasse, W, am Standort Bstraße, L, betrieben wurde, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen öffentlich zugänglich gemacht.“ ersetzt wird.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 2.400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 2.400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt. Sie haben es als das

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ des Unternehmens P GmbH in Ihrer Funktion als Zugänglichmacher von Glücksspielgeräten zu verantworten, dass dieses die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht

§ 4GSp

G vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Das durch Sie vertretene Unternehmen machte die Ausspielungen unternehmerisch zugänglichNähere Angaben:Pro Gerät liegt jeweils eine Verwaltungsübertretung vor.

  1. Gerät:Multi Game 7, Seriennummer XXXTestspiel: Walzenspiel Frog Princess, festgestellter Mindesteinsatz:0,30 Euro, festgestellter Maximaleinsatz 5 Euro
  2. Gerät:Multi Game 7, Seriennummer YYYTestspiel: Walzenspiel Hot Seven, festgestellter Mindesteinsatz 0,30 Euro, in Aussicht gestellter Höchstgewinn 20 Euro plus 28 SG, festgestellter Maximaleinsatz 5 Euro, in Aussicht gestellter Höchstgewinn 290Euro plus 498 SG
  3. Gerät:Multi Game 7, Seriennummer ZZZTestspiel: Walzenspiel Hot Seven, festgestellter Mindesteinsatz: 0,30 Euro, in Aussicht gestellter Höchstgewinn 20 Euro plus 28SG,festgestellter Maximaleinsatz 5 Euro, in Aussicht gestellter Maximalgewinn 20 Euro plus 498 SGEs wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt. Sie haben es als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ des Unternehmens P GmbH in Ihrer Funktion als Zugänglichmacher von Glücksspielgeräten zu verantworten, dass dieses die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht

Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Das durch Sie vertretene Unternehmen machte die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich, Nähere Angaben:, Pro Gerät liegt jeweils eine Verwaltungsübertretung vor. ,

  1. Gerät:, Multi Game 7, Seriennummer römisch 30 , Testspiel: Walzenspiel Frog Princess, festgestellter Mindesteinsatz:, 0,30 Euro, festgestellter Maximaleinsatz 5 Euro,
  2. Gerät:, Multi Game 7, Seriennummer YYY, Testspiel: Walzenspiel Hot Seven, festgestellter Mindesteinsatz 0,30 Euro, in Aussicht gestellter Höchstgewinn 20 Euro plus 28 SG, festgestellter Maximaleinsatz 5 Euro, in Aussicht gestellter Höchstgewinn 290Euro plus 498 SG,
  3. Gerät:, Multi Game 7, Seriennummer ZZZ, Testspiel: Walzenspiel Hot Seven, festgestellter Mindesteinsatz: 0,30 Euro, in Aussicht gestellter Höchstgewinn 20 Euro plus 28SG,, festgestellter Maximaleinsatz 5 Euro, in Aussicht gestellter Maximalgewinn 20 Euro plus 498 SG, Pro Glückspielgerät (Nr 1 – 3) wird jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 4000 Euro verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von jeweils 22 Stunden verhängt. Tatzeit: 31.03.2016, 16:15 Uhr Tatort: L, L, Vorarlberg, Bstraße Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Punkt 1 - 3 jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Punkt 1 - 3 jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12.000,00 66 Stunden Punkt 1 3 jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Punkt 1 3 jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 1.200,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 13.200,00 (…)“ 2.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: „IV. Beschwerdegründe
  2. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Die P Gmbh hat keine verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG liegt somit nicht vor.Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG liegt somit nicht vor.
  3. Tatsächlich wurden keine Glücksspiele iSd GSpG angeboten. In rechtlicher Hinsicht ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers aber auch schon aus einem ganz anderen Grund von vornherein nicht in Betracht kommt:
  4. Denn selbst für den Fall, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis - in unvertretbarer Rechtsansicht - gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der§§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde: Die E G A Kft ist Begünstigte der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungsfreiheit (und auch der Dienstleistungsfreiheit). Es ist ständige Rsp. des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspricht und nicht anwendbar ist, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. Der EuGH hat in seiner ab dem Jahr 2010 ergangenen Judikatur im Bereich des Glücksspiels ein sehr präzises Prüfprogramm entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Monopol- oder Alleinkonzessionsregelung als solche die ja als solche schon eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt - zulässig ist. Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Art. 56 AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C-212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (K U M U L A T I V zu bejahende) Fragen zu prüfen:Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Artikel 56, AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C-212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (K U M U L A T römisch eins römisch fünf zu bejahende) Fragen zu prüfen: • Kann vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem waren und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können? • Kann vom Mitgliedstaat weiters der Nachweis geführt werden, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs - und insbesondere seine Werbeaktivitäten - maßvoll und begrenzt sind? Dies, so der EuGH, ist z.B. dann nicht der Fall, wenn „verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht“ gestellt werden. • Genügt das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz? Das Österreichische Glücksspielmonopol genügt diesen Voraussetzungen offenkundigst nicht. Was die Rechtsfolge einer Unionsrechtswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung ist, ist ebenso klar. Der Anwendungsvorrang von Unionsrecht ist von jeder nationalen Behörde zu beachten.
  5. Unvereinbarkeit mit Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC): Ganz unabhängig von der Unvereinbarkeit der Monopolregelung des GSpG mit dem Unionsrecht erweisen sich auch die in §§ 50 ff. GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse als unionsrechtswidrig und daher unanwendbar, und zwar aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC).Ganz unabhängig von der Unvereinbarkeit der Monopolregelung des GSpG mit dem Unionsrecht erweisen sich auch die in Paragraphen 50, ff. GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse als unionsrechtswidrig und daher unanwendbar, und zwar aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Das entgeltliche Anbieten der Teilnahme an einem Glücksspiel fällt unstreitig unter die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungs- bzw. die Niederlassungsfreiheit des AEUV (vgl. Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2

(2006)§ 3 Rz. 2).Das entgeltliche Anbieten der Teilnahme an einem Glücksspiel fällt unstreitig unter die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungs- bzw. die Niederlassungsfreiheit des AEUV vergleiche Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2
(2006)Paragraph 3, Rz. 2). Damit ist auch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechte-Charta gem. Art. 51 Abs. 1 GRC eröffnet.Damit ist auch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechte-Charta gem. Artikel 51, Absatz eins, GRC eröffnet. Im Verhältnis zwischen Unionsrecht und staatlichem Verfassungsrecht nimmt die GRC eine bedeutende Rolle ein. Grundrechte der Charta gelten nach der Rechtsprechung des VfGH als „verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte" (Grundlegend VfSig. 19.632/2012).Im Verhältnis zwischen Unionsrecht und staatlichem Verfassungsrecht nimmt die GRC eine bedeutende Rolle ein. Grundrechte der Charta gelten nach der Rechtsprechung des VfGH als „verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte" (Grundlegend VfSig. 19.632 aus 2012,). Als solche treten sie sowohl bei Normenkontrollverfahren

Art. 139

und 140 B­ VG als auch in Bescheidbeschwerdeverfahren

Art. 144

B-VG zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab hinzu.Als solche treten sie sowohl bei Normenkontrollverfahren

Artikel 139

und 140 B­ VG als auch in Bescheidbeschwerdeverfahren

Artikel 144, B-VG zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab hinzu.

Die Garantien aus der GRC wirken damit sowohl als unmittelbar anwendbares Primärrecht der EU (Art. 6 Abs. 1 EUV - und führen im Falle widersprechendem nationalen Recht zu dessen von jeder Behörde wahrzunehmenden Unanwendbarkeit), als auch als vom VfGH geschütztes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.Die Garantien aus der GRC wirken damit sowohl als unmittelbar anwendbares Primärrecht der EU (Artikel 6, Absatz eins, EUV - und führen im Falle widersprechendem nationalen Recht zu dessen von jeder Behörde wahrzunehmenden Unanwendbarkeit), als auch als vom VfGH geschütztes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. Die §§ 50 ff. GSpG sehen umfassende Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden (Finanzämter), aber auch der ihnen zugeordneten Exekutivorgane (Finanzpolizei) vor; hierzu zählen neben den weitläufigen Verwaltungsstrafdrohungen (vgl. § 52 Abs.Die Paragraphen 50, ff. GSpG sehen umfassende Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden (Finanzämter), aber auch der ihnen zugeordneten Exekutivorgane (Finanzpolizei) vor; hierzu zählen neben den weitläufigen Verwaltungsstrafdrohungen vergleiche Paragraph 52, Abs. 1 Z. 1 bis Z. 11 GSpG) auch detaillierte Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsbefugnisse (§ 50 Abs. 4 GSpG), die Berechtigung zur Vornahme einer vorläufigen und/oder endgültigen Beschlagnahme (§ 53 GSpG) oder Einziehung (§ 54 GSpG) sowie die Anordnung einer Betriebsschließung (§ 56a GSpG).1 Ziffer eins bis Ziffer 11, GSpG) auch detaillierte Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsbefugnisse (Paragraph 50, Absatz 4, GSpG), die Berechtigung zur Vornahme einer vorläufigen und/oder endgültigen Beschlagnahme (Paragraph 53, GSpG) oder Einziehung (Paragraph 54, GSpG) sowie die Anordnung einer Betriebsschließung (Paragraph 56 a, GSpG). Im Urteil im Fall „Pfleger“ wurde vom EuGH betont, dass die §§ 50 ff. GSpG durchaus eine Einschränkung der Berufsfreiheit, der Unternehmerischen Freiheit sowie des Eigentumsrechts (Art. 15-17 GRC) darstellen können (vgl. EuGH, Rs. C-390/12, Pfleger, Rz. 57).Im Urteil im Fall „Pfleger“ wurde vom EuGH betont, dass die Paragraphen 50, ff. GSpG durchaus eine Einschränkung der Berufsfreiheit, der Unternehmerischen Freiheit sowie des Eigentumsrechts (Artikel 15 -, 17, GRC) darstellen können vergleiche EuGH, Rs. C-390/12, Pfleger, Rz. 57). Zudem sind diese umfassenden Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GRC) und den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRC) bedenklich (vgl. LVWG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu, 3.2.5.1).Zudem sind diese umfassenden Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7, GRC) und den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8, GRC) bedenklich vergleiche LVWG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu, 3.2.5.1). Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss eine solche Einschränkung, damit sie zulässig ist, gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Freiheiten und Rechte achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darf sie außerdem nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (vgl. EuGH, Rs. C-390/12, Pfleger, Rz. 58).Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss eine solche Einschränkung, damit sie zulässig ist, gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Freiheiten und Rechte achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darf sie außerdem nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht vergleiche EuGH, Rs. C-390/12, Pfleger, Rz. 58). Bei der Prüfung der Frage, wann solch weittragende Eingriffe wie in den §§ 50 ff. GSpG vorgesehen, auf das absolut Notwendige beschränkt sind, ist nach st.Rsp. des EuGH die vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, deren Entscheidung den Eingriff auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels absolut Notwendige beschränken soll, unumgänglich (vgl. (zu Art. 7 GRC) zuletzt EuGH, verb. Rs. C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland Ud, Rz. 62).Bei der Prüfung der Frage, wann solch weittragende Eingriffe wie in den Paragraphen 50, ff. GSpG vorgesehen, auf das absolut Notwendige beschränkt sind, ist nach st.Rsp. des EuGH die vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, deren Entscheidung den Eingriff auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels absolut Notwendige beschränken soll, unumgänglich vergleiche (zu Artikel 7, GRC) zuletzt EuGH, verb. Rs. C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland Ud, Rz. 62). Im Ergebnis erweisen sich daher die in §§ 50 ff. GSpG normierten Eingriffsbefugnisse als unverhältnismäßig, weil diese zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weit reichenden Eingriffsermächtigungen vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet jedenfalls überschießend sind (vgl. bspw LVwG OÖ vom 08.08.2016, LVwG-411506/5/Gf/Mu; EuGH RS Filippi ua. C-589/16).Im Ergebnis erweisen sich daher die in Paragraphen 50, ff. GSpG normierten Eingriffsbefugnisse als unverhältnismäßig, weil diese zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weit reichenden Eingriffsermächtigungen vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet jedenfalls überschießend sind vergleiche bspw LVwG OÖ vom 08.08.2016, LVwG-411506/5/Gf/Mu; EuGH RS Filippi ua. C-589/16).

  1. Die Tatanlastung ist unklar und unschlüssig. So erschließt sich etwa nicht, weshalb die vermeintlichen Ausspielungen trotz Unanwendbarkeit des GSpG infolge von Verstößen gegen Unionsrecht verboten gewesen sein sollen; ebenso die vermeintliche Tathandlung.
  2. Die verhängte Strafe ist zudem drastisch überhöht. In Anbetracht der oben dargestellten Umstände liegen - soweit tatsächlich eine Verwaltungsübertretung vorliegen sollte, was jedoch nicht der Fall ist - die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vor.“ 2.
  3. Mit Schreiben vom 10.11.2017 brachte die rechtliche Vertretung eine Stellungnahme samt Beilagen beim Landesverwaltungsgericht ein. In dieser Stellungnahme wurde zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 ua zu den Themen vorrangige Anwendbarkeit der unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten, Prüfungsprogramm für einen zulässigen Eingriff in die unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten, Reichweite der Unanwendbarkeit einer unionsrechtswidrigen Monopolregelung, Anwendungsbereich der Grundfreiheiten, Werbepolitik des Konzessionsinhabers, Kohärenz des rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel in Österreich, im Besonderen zum angeblichen Spielerschutz, Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.11.2014, Zl 1 Cg 190/11y-40, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Zl 4 Ob 244/14g, angeblich vorhandene Geldwäscheproblematik, Nichtverringerung der Gelegenheit zum Spiel durch die Glücksspielnovellen 2008 und 2010, Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich“ und das in Wahrheit ausschließlich fiskalpolitische Interessen des BMF als Aufsichtsbehörde der Konzessionäre verfolgt würden, ausführlichst Stellung genommen. Der ob zitierten Stellungnahme waren Beilagen (Presseaussendungen, Auflistungen von Glücksspielwerbungen, Werbeschaltungen des Monopolisten, Lichtbilder von Glücksspielwerbungen, diverse Gutachten usw; siehe im Detail in der Stellungnahme unter den Auflistungen Beweis) im Umfange von ca 170 Seiten – vor allem betreffend die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols – angefügt. 2.
  4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 wurde durch die rechtliche Vertretung bzw dem Vertreter der Abgabenbehörde Folgendes ergänzend vorgebracht: „Der Vertreter der Abgabenbehörde bringt ergänzend vor wie folgt: Der Glücksspielbericht des Bundesministeriums für Finanzen 2014 bis 2016 gibt Auskunft darüber, dass die vorgebrachte Unionsrechtswidrigkeit der Glücksspielregelungen nicht vorliegt. Dies wurde durch mehrere Urteile, die angeführt sind, bestätigt. Es wird auch festgehalten, dass die Glücksspielkontrollen dahingehend wirken, dass eine Prävention stattfindet. Durch diese Kontrollen werden Spieler vom Glücksspiel abgehalten. Dies ist eine wichtige Maßnahme zur Eindämmung der Glücksspielsucht sowie der Begleitkriminalität des Glücksspiels. Die rechtliche Vertretung bringt ergänzend vor wie folgt: Das Vorbringen der Abgabenbehörde wird bestritten. Inhaltich wird bezüglich der vorgebrachten bzw aufgeworfenen Fragen, auf die ergänzende Stellungnahme vom 10.11.2017 hingewiesen, die auf all diese Fragen eingeht. … Die rechtliche Vertretung führt aus wie folgt: Es wird auf die Beweisanträge betreffend der vorgelegten Stellungnahme vom 10.11.2017 hingewiesen, welche alle aufrechterhalten werden. Auf Frage des Verhandlungsleiters führt die rechtliche Vertretung aus wie folgt: Betreffend des Hinweises auf der Seite drei, fünfter Absatz, in der Beschwerde vom 18.05.2017, wonach die E G A Kft Begünstigte der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungsfreiheit ( und auch Dienstleistungsfreiheit) ist, wird angegeben, dass nicht die P GmbH Betreiberin der gegenständlichen Glücksspielgeräte ist, sondern die E G A Kft. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf ein Parallelverfahren beim Landesverwaltungsgericht zur Zl LVwG-1-764/2016-R12, welches bereits entschieden worden ist. In diesem Zusammenhang wird ergänzend Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer wurde gegenständlich als

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P GmbH bestraft. Die Bestrafung erfolgte für die vermeintliche Zugänglichmachung von Glücksspielgeräten. Dem Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht klar, was konkret der Tatvorwurf sein soll. Der Spruch des Straferkenntnisses erschöpft sich im Wesentlichen einer Wiedergabe der verba legalia des Tatbestandes des § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz. Worin die angebliche unternehmerische Zugänglichmachung bestanden haben soll, ist dem Beschwerdeführer nicht klar. Dies im Besonderen in Anbetracht dessen, dass Betreiberin der Geräte, wie auch Eigentümerin der Geräte, die genannte E G A Kft ist.Der Beschwerdeführer wurde gegenständlich als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P GmbH bestraft. Die Bestrafung erfolgte für die vermeintliche Zugänglichmachung von Glücksspielgeräten. Dem Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht klar, was konkret der Tatvorwurf sein soll. Der Spruch des Straferkenntnisses erschöpft sich im Wesentlichen einer Wiedergabe der verba legalia des Tatbestandes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz. Worin die angebliche unternehmerische Zugänglichmachung bestanden haben soll, ist dem Beschwerdeführer nicht klar. Dies im Besonderen in Anbetracht dessen, dass Betreiberin der Geräte, wie auch Eigentümerin der Geräte, die genannte E G A Kft ist. Auf Frage des Verhandlungsleiters: Der Beschwerdeführer hat keine Funktion im Zusammenhang mit der E G A Kft, also keine organschaftliche Stellung in dieser Firma. Der Vertreter der Abgabenbehörde bringt vor wie folgt: Hinsichtlich des unternehmerischen Zugänglichmachens wird festgestellt, dass dies der Beschwerdeführer sehr wohl zu verantworten hat. Der Standort des Lokales „T“ wird von der P GmbH betrieben, welches unstrittig ist. I T, der als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH eingetragen war, hat durch die Bereitstellung und öffentliche Zugänglichmachung der Geräte im Lokal den Verstoß gegen das Glücksspielgesetz auch begangen. Ausgeführt wird dies in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses auf Seite drei letzter Absatz, worin sehr wohl auf das unternehmerische Zugänglichmachen eingegangen wird. Ich zitiere: „der Beschuldigte die verantwortliche Person des erwähnten Unternehmens ist und die verfahrensgegenständlichen Geräte, zum Zeitpunkt der Kontrolle öffentlich zugänglich und betriebsbereit aufgestellt gewesen sind.“ Aus der Sicht der Finanzpolizei untermauert dies den Tatbestand.Hinsichtlich des unternehmerischen Zugänglichmachens wird festgestellt, dass dies der Beschwerdeführer sehr wohl zu verantworten hat. Der Standort des Lokales „T“ wird von der P GmbH betrieben, welches unstrittig ist. römisch eins T, der als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH eingetragen war, hat durch die Bereitstellung und öffentliche Zugänglichmachung der Geräte im Lokal den Verstoß gegen das Glücksspielgesetz auch begangen. Ausgeführt wird dies in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses auf Seite drei letzter Absatz, worin sehr wohl auf das unternehmerische Zugänglichmachen eingegangen wird. Ich zitiere: „der Beschuldigte die verantwortliche Person des erwähnten Unternehmens ist und die verfahrensgegenständlichen Geräte, zum Zeitpunkt der Kontrolle öffentlich zugänglich und betriebsbereit aufgestellt gewesen sind.“ Aus der Sicht der Finanzpolizei untermauert dies den Tatbestand. Die rechtliche Vertretung bringt ergänzend vor wie folgt: Die als erwiesen angenommene Tat, ist stets im Spruch des Straferkenntnisses zu finden. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe ist nur bei unklarem Spruchinhalt zulässig. Dessen ungeachtet datiert das gegenständliche Straferkenntnis und bildet dieses Straferkenntnis die einzige innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung gesetzte Handlung der Behörde, aus der sich ein Vorwurf eines unternehmerisch Zugänglichmachens allenfalls im Ansatz ergibt. Selbst aus der Begründung des Straferkenntnisses lässt sich jedoch nicht entnehmen, wer das Gerät aufgestellt hat und weshalb die Aufstellung dieser Geräte durch eine nichtbestimmte Person eine unternehmerische Handlung der P GmbH darstellen soll. Sofern man davon ausgehen wollte, dass der Spruch des Straferkenntnisses den Anforderungen nach § 44a Z 1 VStG nicht genügt, wäre diesfalls jedenfalls bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.“Sofern man davon ausgehen wollte, dass der Spruch des Straferkenntnisses den Anforderungen nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht genügt, wäre diesfalls jedenfalls bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.“

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 31.03.2016 um 16.15 Uhr fand im Lokal „T“, Bstraße, L, durch Organe der Finanzpolizei B, der Bezirkshauptmannschaft B sowie der Polizei, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz statt. Im genannten Lokal wurden die ob beschriebenen Glücksspielgeräte betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden. Eigentümerin der gegenständlichen Geräte ist die E G A Kft., H-P. Die vorgefundenen Glücksspielgeräte waren zumindest am 31.03.2016 im Lokal T, Bstraße, L, öffentlich zugänglich und betriebsbereit aufgestellt. Betrieben wurde das Lokal T an der genannten Adresse durch die P GmbH, Fgasse, W. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH. Gerätebeschreibung: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spieler-folg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten und dort bei den ausgewählten Spielen bestand durch den jeweiligen Spieler keine Möglichkeit, bewusst Einfluss auf den Ausgang des Spieles zu nehmen. Eine Einflussnahme auf das Spielergebnis durch den Spieler zB durch Geschicklichkeitselemente war an den ausgewählten Spielen bzw an den Glücksspielgeräten nicht möglich. Somit war die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig. Der Spieler konnte einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen, das Spiel mittels Tastenbetätigung auslösen und die Entscheidung über das Spielergebnis abwarten, welche ausschließlich vom Zufall abhängig war. Im Rahmen der genannten Kontrolle wurden die Geräte durch die Finanzpolizei mit einer fortlaufenden Nummerierung versehen (dazu siehe GSp26-Formulare sowie die im behördlichen Akt erliegende Fotodokumentation vom 31.03.2016). Das Gerät mit der Nr 1, mit der Bezeichnung Multi Game 7, wurde durch eine einschreitende Beamtin der Finanzpolizei einer Testbespielung zugeführt (dazu siehe GSp26-Formular sowie die dabei erstellte Fotodokumentation). Auszugsweise ergibt sich aus den GSp26-Formularen, dass beim Gerät Nr 1 das Walzenspiel „Frog Princess“ gespielt wurde. Dabei wurden ein Mindesteinsatz von 0,30 Euro und ein Maximaleinsatz von 5 Euro festgestellt. Der in Aussicht gestellte Höchstgewinn konnte nicht festgestellt werden. Der Bildschirm, auf welchem die Tabelle mit den Höchstgewinnen dargestellt werden sollte, war defekt. Das Gerät hat ansonsten funktioniert. Die Geräte mit den Nrn 2 und 3, jeweils mit der Bezeichnung Multi Game 7, wurden durch eine Beamtin der Finanzpolizei einer Testbespielung zugeführt (dazu siehe GSp26-Formulare sowie die dabei erstellte Fotodokumentation). Aus den GSp26-Formularen ergibt sich, dass jeweils bei den Geräten das Walzenspiel „Hot Seven“ gespielt wurde. Der Mindesteinsatz war 0,30 Euro und der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug 20 Euro plus 28 Supergames. Der Höchsteinsatz hat 5 Euro betragen und der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn – abhängig vom jeweiligen Würfelsymbol – betrug 20 Euro plus 498 Supergames. Die Auszahlung der erzielten Gewinne erfolgte durch das Personal der P GmbH. Die Zurückstellung der Zahlenfelder am Gerätebildschirm auf null erfolgte durch das Personal mittels einer Chipkarte.
  2. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017, als erwiesen angenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin B S (Finanzpolizei B) Folgendes ausgeführt: „Die Zeugin B S führt aus wie folgt: Ich kann mich noch ungefähr an die Kontrolle erinnern. Mir ist die Anzeige der Finanzpolizei vom 26.04.2016 bekannt. Ich kann es nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob ich bei der Anzeige mitgearbeitet habe. Ich war beim vorliegenden Fall von Anfang bis Ende involviert. Als wir damals das Lokal betreten haben, konnten wir drei Glücksspielgeräte vorfinden. Die Glückspielgeräte waren eingeschalten und betriebsbereit. Wir haben diese Glücksspielgeräte testbespielt. Ich gebe an, dass zwei der drei Geräte ich bespielt habe und eines durch die Kollegin M S bespielt wurde. Ich gebe an, mit Hinweis auf die Fotodokumentation, dass die M S, das Gerät Nr 1 bespielt und die diesbezügliche Dokumentation ausgefüllt hat. Ich selbst habe die Geräte 2 und 3 bespielt und die Dokumentation ausgefüllt. Diese Bespielung ist parallel gelaufen, ich war nicht dabei, als M S das Gerät Nr 1 bespielt hat. Bezüglich der von mir bespielten Geräte, gebe ich an, dass der Mindesteinsatz bei 30 Cent war, soweit ich mich erinnern kann, war der Höchsteinsatz fünf Euro. Es hat sich damals um Walzenspiele gehandelt. Ich kann mich erinnern, dass ich bei beiden Geräten das Walzenspiel Hot Seven gespielt habe. Auf die Frage, ob ich durch Geschicklichkeit oder sonstiges zielbewusstes Handeln Einfluss auf den Spielablauf des Testspiels nehmen konnte, gebe ich an, dass ich das nicht konnte. Wir haben die verschiedenen Knöpfe gedrückt, die Stoppknöpfe und alles Mögliche, was es sonst noch so beim Gerät gibt. Ich konnte keinen Einfluss auf die Spielentscheidung nehmen, sondern nur auf die Spielauswahl und die Spieleinsatzhöhe. Nach jedem Spiel bzw nach jedem Stopp, den die Walze macht, sieht man, ob man etwas gewonnen hat bzw ob der Einsatz abgezogen worden ist. Das Guthaben wird immer geringer. Er geht bis auf null und dann muss man einen neuen Einsatz setzen. Auf Frage der rechtlichen Vertretung: Zur Vorbereitung auf die Verhandlung habe ich mir nicht im Detail die Glücksspieldokumentation durchgeschaut. Ich habe kurz die Fotodokumentation durchgeschaut. Die Formulare GSp 26 habe ich zur Vorbereitung durchgeschaut. Ich gebe an, dass ich mich nicht erinnere, wie viele Stoppknöpfe ich gedrückt habe. Es gibt ja nicht nur Stoppknöpfe. Es gibt viele Knöpfe, jedoch kann ich nicht mehr sagen, welche ich alle gedrückt habe. Ich kann keine Wahrnehmungen dazu machen, wer zum Zeitpunkt der Kontrolle Lokalinhaber war. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sind wir davon ausgegangen, dass dies die P GmbH ist.“ Aus der im Akt erliegenden Anzeige der Finanzpolizei B vom 26.04.2016 sowie aus der Niederschrift vom 31.03.2016, mit einem Mitarbeiter der P GmbH, ergibt sich, dass das gegenständliche Lokal an der Adresse Bstraße, L, durch die P GmbH mit Sitz in W betrieben wurde. Des Weiteren hat sich ergeben, dass die Spielgewinne im Lokal durch das Personal der P GmbH ausbezahlt worden oder darauf folgend die Zahlenfelder an den jeweiligen Geräten mittels einer Chipkarte auf null gestellt wurden. Dass das gegenständliche Lokal „T“ an der genannten Adresse durch die P GmbH betrieben wurde, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem von der rechtlichen Vertretung vorgebrachten Verfahren - LVwG-1-764/2016-R12, in welchem im Sachverhalt festgestellt wurde, dass Betreiberin des Lokals T die P GmbH und Eigentümerin der drei Glücksspielgeräte die E G A Kft. ist. Der Spielablauf betreffend der Geräte bzw die jeweilig stattgefundenen Testbespielungen ergeben sich aus der Aussage der Zeugin B S sowie aus den im Akt erliegenden GSp26-Formularen samt der dazu erstellten Fotodokumentation vom 31.03.
  3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die rechtliche Vertretung im Zusammenhang mit der Beeinflussbarkeit der vorliegenden Spielabläufe an den Glücksspielgeräten die Zeugin hinsichtlich der Anzahl der möglichen Stoppknöpfe befragt bzw gefragt, wie viel Stoppknöpfe durch die Zeugin gedrückt worden seien. Wenn die rechtliche Vertretung damit zum Ausdruck bringen wollte, ob die durchgeführten Spiele bzw deren Spielabläufe beeinflusst hätten werden können, womit die Entscheidung über das Spielergebnis nicht ausschließlich oder vorwiegend iSd Glücksspielgesetzes vom Zufall abhängig gewesen wäre, wodurch schlussendlich keine Glücksspielgeräte iSd Glücksspielgesetzes vorliegen würden, ist dazu zunächst auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.01.2017, Ra 2015/17/0145, einzugehen. Diese Entscheidung ist für eine Beurteilung, wann von Glücksspielen iSd Glücksspielgesetzes auszugehen ist, wesentlich. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu ua Folgendes aus: „
  4. Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln oder der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen (vgl VwGH vom
  5. Juli 2015, Ro 2015/16/0019).„
  6. Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln oder der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen vergleiche VwGH vom
  7. Juli 2015, Ro 2015/16/0019).
  8. Eine vorwiegende Abhängigkeit vom Zufall im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG ist etwa dann gegeben, wenn sich nicht eine berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur aufgrund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung, auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis des Spieles gesetzt werden kann (vgl Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, Kommentar zum Glücksspielgesetz 1989, Rz 5 zu § 1 GSpG, mwN).
  9. Eine vorwiegende Abhängigkeit vom Zufall im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist etwa dann gegeben, wenn sich nicht eine berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur aufgrund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung, auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis des Spieles gesetzt werden kann vergleiche Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, Kommentar zum Glücksspielgesetz 1989, Rz 5 zu Paragraph eins, GSpG, mwN).
  10. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass eine allfällige Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis durch den Spieler auf den Glücksspielcharakter keinen Einfluss habe, da das Gerät jedenfalls auch bei Unterlassen einer Einflussnahme durch den Spieler ein - aus Sicht des Spielers - zufallsabhängiges Spielergebnis liefert.
  11. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem hg Erkenntnis vom
  12. Juli 2009, 2005/17/0178, festgehalten, dass durch den Einbau eines Geschicklichkeitselements der Glücksspielcharakter eines Spiels beseitigt werden kann. Die Beurteilung des gegenständlichen Geräts als Glücksspielgerät hängt demnach davon ab, ob der Spielablauf durch ein solches Geschicklichkeitselement vom Spieler derart beeinflusst werden kann, dass der Spielerfolg nicht ausschließlich bzw überwiegend vom Zufall abhängt.
  13. Haben sowohl Spielerfähigkeiten als auch Zufall auf den Spielausgang Einfluss, ist entscheidend, ob die abstrakte Steuerbarkeit kausaler Gegebenheiten rationale Gewinnerwartungen begründen kann (vgl Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 168 StGB, Rz 4). Demnach liegt kein Glücksspiel vor, wenn es der Spieler "in der Hand" hat, ob der Zufall oder seine Geschicklichkeit entscheidet, sich also kausale Umstände soweit zunutze machen könnte, dass er den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern und oder prognostizieren kann (vgl Höpfel, Probleme des Glücksspielstrafrechts, ÖJZ 1978, 421 ff). Alleine aus der Tatsache, dass der Spieler die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis ungenutzt lässt und somit ein zufallsabhängiges Spielergebnis realisiert wird, kann daher nicht abgeleitet werden, dass ein Glücksspielgerät vorliegt.
  14. Haben sowohl Spielerfähigkeiten als auch Zufall auf den Spielausgang Einfluss, ist entscheidend, ob die abstrakte Steuerbarkeit kausaler Gegebenheiten rationale Gewinnerwartungen begründen kann vergleiche Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 168, StGB, Rz 4). Demnach liegt kein Glücksspiel vor, wenn es der Spieler "in der Hand" hat, ob der Zufall oder seine Geschicklichkeit entscheidet, sich also kausale Umstände soweit zunutze machen könnte, dass er den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern und oder prognostizieren kann vergleiche Höpfel, Probleme des Glücksspielstrafrechts, ÖJZ 1978, 421 ff). Alleine aus der Tatsache, dass der Spieler die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis ungenutzt lässt und somit ein zufallsabhängiges Spielergebnis realisiert wird, kann daher nicht abgeleitet werden, dass ein Glücksspielgerät vorliegt. …
  15. Um beurteilen zu können, ob das gegenständliche Spiel als Glücksspiel einzustufen ist, wäre vom Verwaltungsgericht darzulegen gewesen, auf Grund welcher Umstände vom Überwiegen des Zufalls auszugehen ist, wobei im konkreten Fall vor allem eine Beschreibung der Touchscreen-Funktion und ob eine Einflussnahme auf das Spielergebnis durch diese möglich gewesen wäre, zu erfolgen gehabt hätte. Ohne diesbezügliche Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob den Spielen eine überwiegende Geschicklichkeitskomponente innewohnte, sodass das Vorliegen von Glücksspielen zu verneinen wäre (vgl wiederum VwGH vom
  16. Juli 2009, 2005/17/0178).“
  17. Um beurteilen zu können, ob das gegenständliche Spiel als Glücksspiel einzustufen ist, wäre vom Verwaltungsgericht darzulegen gewesen, auf Grund welcher Umstände vom Überwiegen des Zufalls auszugehen ist, wobei im konkreten Fall vor allem eine Beschreibung der Touchscreen-Funktion und ob eine Einflussnahme auf das Spielergebnis durch diese möglich gewesen wäre, zu erfolgen gehabt hätte. Ohne diesbezügliche Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob den Spielen eine überwiegende Geschicklichkeitskomponente innewohnte, sodass das Vorliegen von Glücksspielen zu verneinen wäre vergleiche wiederum VwGH vom
  18. Juli 2009, 2005/17/0178).“ Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner zitierten Entscheidung aus, dass bereits in seiner Entscheidung vom 03.07.2009, 2005/17/0178, festgehalten worden sei, dass durch den Einbau eines Geschicklichkeitselements der Glücksspielcharakter eines Spiels beseitigt werden könne. Die Beurteilung des gegenständlichen Geräts als Glücksspielgerät hänge demnach davon ab, ob der Spielablauf durch eine solches Geschicklichkeitselement vom Spieler derart beeinflusst werden könne, dass der Spielerfolg nicht ausschließlich bzw überwiegend vom Zufall abhängen würde. Vorliegend hat die Zeugin B S (Finanzpolizei) zwei der drei gegenständlichen Geräte mittels Testspiel (Hot Seven) bespielt. Sie hat die sich aus der Testbespielung der Geräte ergebenden Daten in den GSp26-Formularen ausführlichst dokumentiert. Gleiches ist betreffend das dritte Glücksspielgerät erfolgt. Des Weiteren wurde dazu eine Fotodokumentation erstellt. Aufgrund der Frage, ob sie durch Geschicklichkeit oder sonstiges zielbewusstes Handeln Einfluss auf den Spielablauf des Testspieles habe nehmen können, gab sie an, dass sie das nicht konnte. Sie habe die verschiedenen Knöpfe gedrückt, die Stoppknöpfe und alles Mögliche, was es sonst noch so beim Gerät geben würde. Sie habe keinen Einfluss auf die Spielentscheidung nehmen können, sondern nur auf die Spielauswahl und die Spieleinsatzhöhe. Nach jedem Spiel bzw nach jedem Stopp, den die Walze gemacht habe, sehe man, ob man etwas gewonnen habe bzw ob der Einsatz abgezogen worden sei. Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus den von der Zeugin B S durchgeführten Testspielen (dazu siehe GSp26-Formulare und Fotodokumentation) noch aus ihrer Zeugenaussage als auch aus der diesbezüglichen Aktenlage Hinweise, dass die hier vorliegenden Testspiele an den gegenständlichen Geräten durch zielbewusstes Handeln oder auch Geschicklichkeitselemente und somit nach Belieben des jeweiligen Spielers beeinflusst hätten werden können. Dazu ist auch auszuführen, dass die beiden einschreitenden Beamtinnen, versierte und fähige Ermittlungsbeamtinnen der Finanzpolizei sind, welche dem Landesverwaltungsgericht aus mehreren Verfahren nach dem Glücksspielgesetz bekannt sind und in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass die Beamtinnen eine Einflussmöglichkeit auf den jeweiligen Spielablauf der Testspiele erkannt und auch dokumentiert hätten. Dies bedeutet schlussendlich, dass aufgrund des Vorliegens von Glücksspielen iSd Glücksspielgesetzes eine weitere Beurteilung, inwiefern eine mögliche Einflussnahme auf den Spielablauf dieser Spiele möglich sein könnte – ohne dazu konkrete und nachvollziehbare Vorbringen zu erstatten – durch das Landesverwaltungsgericht nicht vorzunehmen ist, womit auf die von der rechtlichen Vertretung beantragte Einholung von Befunden und Gutachten, betreffend die drei verfahrensgegenständlichen Geräte zur Frage der Glücksspieleigenschaft dieser Geräte, verzichtet wird. Vorbringen, in welchen ohne konkrete Hinweise und Belege behauptet wird, dass das Spielergebnis nicht vom Zufall abhängen würde, womit keine Glücksspiele vorliegen könnten, stellen Erkundungsbeweise dar, welche aufzunehmen das Landesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist. Aufgrund des Ausgeführten ist vom obigen Sachverhalt auszugehen.
  19. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

§ 1Abs 1 Glücksspielgesetz (GSp

G) BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

§ 2Abs 1 GSp

G BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, sind Glücksspiele AusspielungenGemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, sind Glücksspiele Ausspielungen

  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

Abs 2 leg cit ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Absatz 2, leg cit ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

Abs 4 leg cit sind verbotene Ausspielungen, Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind

Gemäß Absatz 4, leg cit sind verbotene Ausspielungen, Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind

§ 3GSp

G BGBl Nr 620/1989, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

Paragraph 3, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

§ 4Abs 1 GSp

G BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieGemäß Paragraph 4, Absatz eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

  1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 und
  2. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
  3. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

§ 52Abs 1 Z 1 GSp

G BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 105/2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2014,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.

Abs 2 leg cit ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.

Absatz 2, leg cit ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen. Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass im Lokal „T“ in L mit drei näher bezeichneten Glücksspielgeräten (Nr 1 bis 3) Glücksspiele angeboten worden sind. Die bei der Testbespielung ausgewählten Spiele an den Glücksspielgeräten waren Walzenspiele, bei welchen ein Einsatz zu leisten war und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass der jeweilige Spielablauf und somit das jeweilige Spielergebnis der Testspiele durch einen Spieler nicht beeinflusst werden konnte, womit die ausgewählten Spiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG vom Zufall abhängig waren.Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass im Lokal „T“ in L mit drei näher bezeichneten Glücksspielgeräten (Nr 1 bis 3) Glücksspiele angeboten worden sind. Die bei der Testbespielung ausgewählten Spiele an den Glücksspielgeräten waren Walzenspiele, bei welchen ein Einsatz zu leisten war und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass der jeweilige Spielablauf und somit das jeweilige Spielergebnis der Testspiele durch einen Spieler nicht beeinflusst werden konnte, womit die ausgewählten Spiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vom Zufall abhängig waren. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH mit Sitz in W. Die P GmbH hat an der Adresse Bstraße, L, das Lokal „T“ (selbst wenn dies nicht im Firmenbuch eingetragen war) betrieben. Wie bereits ausgeführt wurde, war bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten bzw bei den darauf gespielten Spielen ein Einsatz zu leisten und es wurde ein Gewinn in Aussicht gestellt. In Lokal T sind die obgenannten Glücksspielgeräte öffentlich zugänglich und betriebsbereit aufgestellt gewesen, womit von Ausspielungen iSd § 2 Abs 1 auszugehen ist, welche im genannten Lokal von der P GmbH unternehmerisch zugänglich gemacht wurden. Damit wurde auch eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen iSd § 2 Abs 2 GSpG verwirklicht. Dass dem gegenständlichen Unternehmen eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz für die vorliegenden Ausspielungen erteilt worden wäre, ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet, womit von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 auszugehen ist. Wie sich aus § 3 GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH hat daher zu verantworten, dass zumindest am 31.03.2016 mit den oben angeführten Glücksspielgeräten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im genannten Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht wurden sowie an der Auszahlung erzielten Spielgewinne als auch an der erneuten Bereitstellung der Geräte für die nächsten Spieler (Auszahlen der Gewinne und auf Null-Stellen der Geräte) durch zuordenbares Personal mitgewirkt wurde. Daher ist schlussendlich dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH dafür verantwortlich ist, dass zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden sind, womit er

§ 52Abs 1 Z 1 GSp

G, drittes Tatbild, zu Recht bestraft worden ist.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH mit Sitz in W. Die P GmbH hat an der Adresse Bstraße, L, das Lokal „T“ (selbst wenn dies nicht im Firmenbuch eingetragen war) betrieben. Wie bereits ausgeführt wurde, war bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten bzw bei den darauf gespielten Spielen ein Einsatz zu leisten und es wurde ein Gewinn in Aussicht gestellt. In Lokal T sind die obgenannten Glücksspielgeräte öffentlich zugänglich und betriebsbereit aufgestellt gewesen, womit von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, auszugehen ist, welche im genannten Lokal von der P GmbH unternehmerisch zugänglich gemacht wurden. Damit wurde auch eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG verwirklicht. Dass dem gegenständlichen Unternehmen eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz für die vorliegenden Ausspielungen erteilt worden wäre, ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet, womit von verbotenen Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, auszugehen ist. Wie sich aus Paragraph 3, GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH hat daher zu verantworten, dass zumindest am 31.03.2016 mit den oben angeführten Glücksspielgeräten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im genannten Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht wurden sowie an der Auszahlung erzielten Spielgewinne als auch an der erneuten Bereitstellung der Geräte für die nächsten Spieler (Auszahlen der Gewinne und auf Null-Stellen der Geräte) durch zuordenbares Personal mitgewirkt wurde. Daher ist schlussendlich dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH dafür verantwortlich ist, dass zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht worden sind, womit er

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, drittes Tatbild, zu Recht bestraft worden ist. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach die Tatanlastung unklar und unschlüssig sei, die P GmbH keine verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe, nicht die P GmbH Betreiberin der gegenständlichen Glücksspielgeräte sei, sondern die E G A Kft. (womit auf das Verfahren LVwG-1-764/2016-R12 verwiesen wurde), dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht klar sei, was konkret der Tatvorwurf sein solle, der Spruch des Straferkenntnisses sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe der verba legalia des Tatbestandes des § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz erschöpfen würde, die Betreiberin der Geräte wie auch Eigentümerin der Geräte die genannte E G A Kft. sei ua mehr, nichts.An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach die Tatanlastung unklar und unschlüssig sei, die P GmbH keine verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe, nicht die P GmbH Betreiberin der gegenständlichen Glücksspielgeräte sei, sondern die E G A Kft. (womit auf das Verfahren LVwG-1-764/2016-R12 verwiesen wurde), dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht klar sei, was konkret der Tatvorwurf sein solle, der Spruch des Straferkenntnisses sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe der verba legalia des Tatbestandes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz erschöpfen würde, die Betreiberin der Geräte wie auch Eigentümerin der Geräte die genannte E G A Kft. sei ua mehr, nichts. Aus dem vom Beschwerdeführer hingewiesenen Verfahren beim Landesverwaltungsgericht mit der Zl LVwG-1-764/2016-R12 hat sich lediglich ergeben, dass die E G A Kft. Eigentümerin der gegenständlichen Geräte sowie auch diese das unternehmerische Risiko der Ausspielungen getragen habe. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die P GmbH am gegenständlichen Tatort das Lokal „T“ betrieben hat. Wenn in diesem Lokal – was sich eindeutig aus dem Sachverhalt ergibt – verbotene Ausspielungen öffentlich zugänglich gemacht wurden, liegt darin schlussendlich das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens. Es schadet daher nicht, wenn die E G A Kft. Eigentümerin der gegenständlichen Glücksspielgeräte ist, bzw diese ua auch die gegenständlichen Ausspielungen im Lokal des Beschwerdeführers veranstaltet und daher Betreiberin der Glücksspielgeräte gewesen ist. Was die weiteren Ausführungen betrifft, wonach dem Beschwerdeführer nicht klar sein, was ihm vorgeworfen würde und somit der Spruch unzulänglich sei, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Aus dem im gegenständlichen Straferkenntnis sich befindlichen Spruch ergibt sich, dass zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen durch das Unternehmen P GmbH an der Adresse Bstraße, L, zumindest am 31.03.2016 unternehmerisch zugänglich gemacht worden sind. Des Weiteren wurden die Geräte im Spruch konkret beschrieben, die jeweiligen Spiele mit deren Mindest- und Höchsteinsätzen angegeben ua mehr. Aus dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ergibt sich daher ausreichend, dass dem Beschwerdeführer als nach § 9 Abs 1 VStG nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der P GmbH vorgeworfen wird, dass die P GmbH an der angegebenen Adresse verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen unternehmerisch zugänglich gemacht hat, wofür schlussendlich der Beschwerdeführer einzustehen hat. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wonach keine Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes angeboten worden seien.Was die weiteren Ausführungen betrifft, wonach dem Beschwerdeführer nicht klar sein, was ihm vorgeworfen würde und somit der Spruch unzulänglich sei, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Aus dem im gegenständlichen Straferkenntnis sich befindlichen Spruch ergibt sich, dass zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen durch das Unternehmen P GmbH an der Adresse Bstraße, L, zumindest am 31.03.2016 unternehmerisch zugänglich gemacht worden sind. Des Weiteren wurden die Geräte im Spruch konkret beschrieben, die jeweiligen Spiele mit deren Mindest- und Höchsteinsätzen angegeben ua mehr. Aus dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ergibt sich daher ausreichend, dass dem Beschwerdeführer als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der P GmbH vorgeworfen wird, dass die P GmbH an der angegebenen Adresse verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen unternehmerisch zugänglich gemacht hat, wofür schlussendlich der Beschwerdeführer einzustehen hat. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wonach keine Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes angeboten worden seien. 6. Anwendung von Unionsrecht: Vorliegend hat das Landesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob ein Sachverhalt mit Auslandsbezug gegeben ist, womit Unionsrecht im konkreten Fall anzuwenden ist. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.05.2015, Zl 2012/17/0178-5, ua Folgendes ausgeführt: Im hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, wurde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen habe, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters im Erkenntnis vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0126, festgehalten hat, wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutreffe.“ Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens P GmbH mit Sitz in W ist. Die P GmbH hat am Standort Bstraße, L, das Lokal „T“ betrieben und dort verbotene Ausspielungen in Form von Walzenspielen unternehmerisch zugänglich gemacht. Im vorliegenden Fall liegt daher kein Sachverhalt vor, welcher bedingen würde, dass Unionsrecht anzuwenden ist. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach im vorliegenden Fall die E G A Kft. Begünstigte der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungsfreiheit (und auch Dienstleistungsfreiheit) sei und dass nicht die P GmbH Betreiberin der gegenständlichen Glücksspielgeräte sei, sondern dies die E G A Kft. Es mag zwar sein, dass der E G A Kft. die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zukommt, jedoch ist diese nicht Partei des hier vorliegenden Verfahrens. Partei dieses Verfahrens ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung (handelsrechtlicher Geschäftsführer) in der P GmbH. Somit ist im hier vorliegenden Verfahren Unionsrecht nicht anzuwenden. Dies bedeutet in weiterer Folge, dass auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit der hier zur Anwendung kommenden Glücksspielbestimmungen (als auch betreffend der GRC der EU), auf die in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 10.11.2017 vorgelegte Stellungnahme zu einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich angewendeten Glücksspielbestimmungen und den dazu gestellten Anträgen auf Einholung von Gutachten bzw der Einvernahme von Zeugen ua mehr, nicht weiter einzugehen bzw den Anträgen nicht zu folgen ist. Hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass eine mögliche Inländerdiskriminierung auch nicht vorliegen kann, weil das österreichische Glücksspielgesetz Inländer und Ausländer gleich behandelt. 7.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzwecke der übertretenen Rechtsvorschriften nach dem GSpG sind zum einen Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes hintanzuhalten, zum anderen gesellschaftspolitische Interessen. Es soll verhindert werden, dass Glücksspielgeräte unkontrolliert zur Aufstellung gelangen. Dies dient dem Schutz der Verbraucher vor Verschuldung durch „Automatenspielleidenschaft“, die den finanziellen Ruin des Spielers bzw auch seiner Familie nach sich ziehen kann. Auch relativ geringe Einsätze können dies nicht verhindern, ist doch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Neigung vieler Spieler, wegen der Kürze des Spiels und seines Fortsetzungscharakters sehr viele Spiele hintereinander zu spielen, die Gefahr weitreichender Verluste sehr groß ist (vgl VwGH 20.11.2007, Zl 2006/05/0238). Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten.Schutzzwecke der übertretenen Rechtsvorschriften nach dem GSpG sind zum einen Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes hintanzuhalten, zum anderen gesellschaftspolitische Interessen. Es soll verhindert werden, dass Glücksspielgeräte unkontrolliert zur Aufstellung gelangen. Dies dient dem Schutz der Verbraucher vor Verschuldung durch „Automatenspielleidenschaft“, die den finanziellen Ruin des Spielers bzw auch seiner Familie nach sich ziehen kann. Auch relativ geringe Einsätze können dies nicht verhindern, ist doch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Neigung vieler Spieler, wegen der Kürze des Spiels und seines Fortsetzungscharakters sehr viele Spiele hintereinander zu spielen, die Gefahr weitreichender Verluste sehr groß ist vergleiche VwGH 20.11.2007, Zl 2006/05/0238). Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.500 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der handelsrechtlicher Geschäftsführer der gegenständlichen Firma ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die verhängte Strafe weit überhöht sei. Der vorliegende Strafrahmen richtet sich nach § 52 Abs 2 GSpG, welcher ua festlegt, dass bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro und bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für den Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro zu verhängen ist. Vorliegend hat sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, mit drei Glücksspielgeräten gegen das Glücksspielgesetz verstoßen zu haben. Daher ergibt sich bei einem erstmaliger Übertritt

§ 52Abs 1 Z 1 i

Vm Abs 2 GSpG ein Strafrahmen von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro pro Glücksspielgerät. Sieht man nun die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – Eingriffe in das Glücksspielmonopol hintanzuhalten, zum anderen gesellschaftspolitische Interessen, unkontrollierte Aufstellung von illegalen Glücksspielgeräten, Verhinderung von Automatenspielleidenschaft ua mehr – und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch drei vorgefundene Glücksspielgeräte in Zusammenschau mit dem zur Anwendung kommenden Strafrahmen von bis zu 10.000 Euro pro Glücksspielgerät, so ist die von der belangten Behörde pro Glücksspielgerät festgesetzte Strafe von 4.000 Euro begründbar.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die verhängte Strafe weit überhöht sei. Der vorliegende Strafrahmen richtet sich nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG, welcher ua festlegt, dass bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro und bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für den Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro zu verhängen ist. Vorliegend hat sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, mit drei Glücksspielgeräten gegen das Glücksspielgesetz verstoßen zu haben. Daher ergibt sich bei einem erstmaliger Übertritt

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GSpG ein Strafrahmen von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro pro Glücksspielgerät. Sieht man nun die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – Eingriffe in das Glücksspielmonopol hintanzuhalten, zum anderen gesellschaftspolitische Interessen, unkontrollierte Aufstellung von illegalen Glücksspielgeräten, Verhinderung von Automatenspielleidenschaft ua mehr – und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch drei vorgefundene Glücksspielgeräte in Zusammenschau mit dem zur Anwendung kommenden Strafrahmen von bis zu 10.000 Euro pro Glücksspielgerät, so ist die von der belangten Behörde pro Glücksspielgerät festgesetzte Strafe von 4.000 Euro begründbar. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Voraussetzungen für das Absehen von einer Strafe gegenständlich vorliegen würden, womit er auf den § 45 VStG verweist. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass § 45 VStG gegenständlich zur Anwendung gelangen könnte.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die Voraussetzungen für das Absehen von einer Strafe gegenständlich vorliegen würden, womit er auf den Paragraph 45, VStG verweist. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass Paragraph 45, VStG gegenständlich zur Anwendung gelangen könnte.

  1. Die Änderung der Tatumschreibung war aus Konkretisierungsgründen erforderlich.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.400.2017.R7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.