GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 6.000 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 6.000 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
G gegeben war.voll funktionsfähig in betriebsbereitem Zustand aufgestellt worden waren, um Glücksspiele in Form von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG an diesen Geräten durchzuführen, obwohl weder eine Konzession noch eine Bewilligung nach dem GSpG erteilt wurde und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG gegeben war. Bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten konnten Walzenspiele abgerufen werden. Die angebotenen und mittels Testspiele festgestellten Walzenspiele sind Glücksspiele, da den Spielern keine Möglichkeiten geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung des Spielergebnisses (Gewinn und Verlust) ausschließlich vom Zufall abhing. Tatzeit: 05.04.2017, 14:30 Uhr Tatort: F, Rstraße, Lokal: "C H" Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 6.000,00 33 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2 6.000,00 33 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3 6.000,00 33 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4 6.000,00 33 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 5 6.000,00 33 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 3.000,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 33.000,00“ (...)“
G OÖ vom 16.11.2016 zur Zahl LVwG-411593/3/Gf/Mu ua., protokolliert beim EuGH zur RS Fillppi u.a., C-589/16, wird die Unionsrechtswidrigkeit des Monopolsystems wiederum detailliert dargestellt und bekräftigt. Ebenso auch im Vorabentscheidungsersuchen des LVwG OÖ vom 07.02.2017, welches beim EuGH zur RS Gmalieva u.a. C-79/17, protokolliert ist.Und auch an den Europäischen Gerichtshof
G OÖ vom 16.11.2016 zur Zahl LVwG-411593/3/Gf/Mu ua., protokolliert beim EuGH zur RS Fillppi u.a., C-589/16, wird die Unionsrechtswidrigkeit des Monopolsystems wiederum detailliert dargestellt und bekräftigt. Ebenso auch im Vorabentscheidungsersuchen des LVwG OÖ vom 07.02.2017, welches beim EuGH zur RS Gmalieva u.a. C-79/17, protokolliert ist. Den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wonach insbesondere aus den vom LVwG OÖ dargelegten Gründen das im GSpG verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen verfolgt, sind notorisch. 5. Unvereinbarkeit mit Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC): Ganz unabhängig von der Unvereinbarkeit der Monopolregelung des GSpG mit dem Unionsrecht erweisen sich auch die in §§ 50 ff. GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse als unionsrechtswidrig und daher unanwendbar, und zwar aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC).Ganz unabhängig von der Unvereinbarkeit der Monopolregelung des GSpG mit dem Unionsrecht erweisen sich auch die in Paragraphen 50, ff. GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse als unionsrechtswidrig und daher unanwendbar, und zwar aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Das entgeltliche Anbieten der Teilnahme an einem Glücksspiel fällt unstreitig unter die unionsrechtlich gewähr1eistete Dienstleistungs- bzw. die Niederlassungsfreiheit des AEUV (vgl. Schwartz/Wohlfahrt, GSpG²
und 140 BVG als auch in Bescheidbeschwerdeverfahren
B-VG zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab hinzu.Als solche treten sie sowohl bei Normenkontrollverfahren
und 140 BVG als auch in Bescheidbeschwerdeverfahren
Die Garantien aus der GRC wirken damit sowohl als unmittelbar anwendbares Primärrecht der EU (Art. 6 Abs. 1 EUV - und führen im Falle widersprechendem nationalen Recht zu dessen von jeder Behörde wahrzunehmenden Unanwendbarkeit), als auch als vom VfGH geschütztes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.Die Garantien aus der GRC wirken damit sowohl als unmittelbar anwendbares Primärrecht der EU (Artikel 6, Absatz eins, EUV - und führen im Falle widersprechendem nationalen Recht zu dessen von jeder Behörde wahrzunehmenden Unanwendbarkeit), als auch als vom VfGH geschütztes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. Die §§ 50 ff. GSpG sehen umfassende Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden (Finanzämter), aber auch der ihnen zugeordneten Exekutivorgane (Finanzpolizei) vor; hiezu zählen neben den weltläufigen Verwaltungsstrafdrohungen (vgl. § 52 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 11 GSpG) auch detaillierte Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsbefugnisse (§ 50 Abs. 4 GSpG), die Berechtigung zur Vornahme einer vorläufigen und/oder endgültigen Beschlagnahme (§ 53 GSpG) oder Einziel1ung (§ 54 GSpG) sowie die Anordnung einer Betriebsschließung (§ 56a GSpG).Die Paragraphen 50, ff. GSpG sehen umfassende Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden (Finanzämter), aber auch der ihnen zugeordneten Exekutivorgane (Finanzpolizei) vor; hiezu zählen neben den weltläufigen Verwaltungsstrafdrohungen vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 11, GSpG) auch detaillierte Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsbefugnisse (Paragraph 50, Absatz 4, GSpG), die Berechtigung zur Vornahme einer vorläufigen und/oder endgültigen Beschlagnahme (Paragraph 53, GSpG) oder Einziel1ung (Paragraph 54, GSpG) sowie die Anordnung einer Betriebsschließung (Paragraph 56 a, GSpG). Im Urteil im Fall „Pfleger“ wurde vom EuGH betont, dass die §§ 50 ff. GSpG durchaus eine Einschränkung der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit sowie des Eigentumsrechts (Art. 15-17 GRC) darstellen können (vgl. EuGH, Rs. C-390/12; Pfleger, Rz. 57).Im Urteil im Fall „Pfleger“ wurde vom EuGH betont, dass die Paragraphen 50, ff. GSpG durchaus eine Einschränkung der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit sowie des Eigentumsrechts (Artikel 15 -, 17, GRC) darstellen können vergleiche EuGH, Rs. C-390/12; Pfleger, Rz. 57). Zudem sind diese umfassenden Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die Achtung des Privat und Familienlebens (Art. 7 GRC) und den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRC) bedenklich (vgl. LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu, 3.2.5.1).Zudem sind diese umfassenden Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die Achtung des Privat und Familienlebens (Artikel 7, GRC) und den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8, GRC) bedenklich vergleiche LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu, 3.2.5.1). Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss eine solche Einschränkung, damit sie zulässig ist, gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Freiheiten und Rechte achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darf sie außerdem nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (vgl. EuGH, Rs. C-390/12, Pfleger, Rz. 58).Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss eine solche Einschränkung, damit sie zulässig ist, gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Freiheiten und Rechte achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darf sie außerdem nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht vergleiche EuGH, Rs. C-390/12, Pfleger, Rz. 58). Bei der Prüfung der Frage, wann solch weittragende Eingriffe wie in den §§ 50 ff. GSpG vorgesehen, auf das absolut Notwendige beschränkt sind, ist nach st.Rsp. des EuGH die vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, deren Entscheidung den Eingriff auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels absolut Notwendige beschränken soll, unumgänglich (vgl. (zu Art. 7 GRC) zuletzt EuGH, verb. Rs. C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland Ltd, Rz. 62).Bei der Prüfung der Frage, wann solch weittragende Eingriffe wie in den Paragraphen 50, ff. GSpG vorgesehen, auf das absolut Notwendige beschränkt sind, ist nach st.Rsp. des EuGH die vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, deren Entscheidung den Eingriff auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels absolut Notwendige beschränken soll, unumgänglich vergleiche (zu Artikel 7, GRC) zuletzt EuGH, verb. Rs. C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland Ltd, Rz. 62). Im Ergebnis erweisen sich daher die in §§ 50 ff. GSpG normierten Eingriffsbefugnisse als unverhältnismäßig, weil diese zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weit reichenden Eingriffsermächtigungen vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet Jedenfalls überschießend sind (vgl. bspw LVwG OÖ vom 08.08.2016, LVwG-411506/5/Gf/Mu; EuGH RS Filippi ua. C-589/16).“Im Ergebnis erweisen sich daher die in Paragraphen 50, ff. GSpG normierten Eingriffsbefugnisse als unverhältnismäßig, weil diese zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weit reichenden Eingriffsermächtigungen vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet Jedenfalls überschießend sind vergleiche bspw LVwG OÖ vom 08.08.2016, LVwG-411506/5/Gf/Mu; EuGH RS Filippi ua. C-589/16).“ 6. Die Tatanlastung ist unklar. So erschließt sich etwa nicht, weshalb die vermeintlichen Ausspielungen trotz Unanwendbarkeit des GSpG infolge von Verstößen gegen Unionsrecht verboten gewesen sein sollen; ebenso unklar ist, worin die inkriminierende Handlung bestanden haben soll, wenn die Räumlichkeit vermietet war. 7. Die verhängte Strafe ist zudem drastisch überhöht. In Anbetracht der oben dargestellten Umstände legen – soweit tatsächlich eine Verwaltungsübertretung vorliegen sollte, was jedoch nicht der Fall ist – die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vor. Im Übrigen wird von der belangten Behörde der falsche Strafrahmen herangezogen.“ 3. In gegenständlicher Angelegenheit wurde vor dem Landesverwaltungsgericht am 17.11.2017 das Beschlagnahmeverfahren verhandelt. Aus diesem Grunde hat das Landesveraltungsgericht die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.11.2017 angeschrieben und dieser mitgeteilt, ob aufgrund der erst kürzlich stattgefundenen Verhandlung des Beschlagnahmeverfahrens, welchem dasselbe behördliche Verfahren zum Grunde gelegen sei, auf eine mündliche Verhandlung des gegenständlichen Verfahrens verzichtet werde, dass Verhandlungsprotokoll vom 17.11.2017 zum Fall F K, Zl LVwG-1-499/2017-R7, als verlesen gelten und dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden dürfe. Mit Schreiben (E-Mail) vom 04.12.2017 teilte die rechtliche Vertretung dem Landesverwaltungsgericht mit, in bezeichneter Angelegenheit auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten. Das Landesverwaltungsgericht hat daher die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 (
dem Verhandlungsprotokoll) des genannten Beschlagnahmeverfahrens diesem Verfahren zu Grunde gelegt. Somit steht folgender Sachverhalt fest: Bei einer Kontrolle durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft F und der PI F am 05.04.2017 um 14.30 Uhr im Lokal „C H“ in F, Rstraße, wurden die ob beschriebenen Glücksspielgeräte betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden. Die Glücksspielgeräte waren in einem vom Barraum bzw Barbetrieb separierten Raum (Hinterzimmer) aufgestellt und waren durch eine nicht verschlossene Türe in diesem Raum frei zugänglich. Laut Angaben der Beschwerdeführerin ist dieser Raum an eine Person vermietet gewesen. Es konnte dafür kein schriftlicher Vertrag vorgelegt werden. Die Beschwerdeführerin gab an, für die Vermietung des Raumes eine monatliche Miete – unabhängig vom Gewinn – von 500 Euro zu erhalten. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin und Betreiberin des gegenständlichen Lokales „C H“ in F, Rstraße. An diesem Standort betreibt die Beschwerdeführerin
Eintrag im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein Gastgewerbe
O 1994, in der Betriebsart Café mit der Betriebsbezeichnung „C H“.Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin und Betreiberin des gegenständlichen Lokales „C H“ in F, Rstraße. An diesem Standort betreibt die Beschwerdeführerin
Eintrag im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein Gastgewerbe
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2,, Verabreichung von Speisen jeder Art, eingeschränkt auf Imbisse und den Ausschank von Getränken jeder Art, GewO 1994, in der Betriebsart Café mit der Betriebsbezeichnung „C H“. Die an den Glücksspielgeräten erzielten Gewinne wurden ua auch durch die im Lokal arbeitende Kellnerin ausbezahlt. Im Lokal wird nach der Sperrstunde der Strom abgeschaltet. Dies betrifft auch die Glücksspielgeräte. Am jeweiligen Morgen, wenn der Strom im Lokal wieder eingeschaltet wird, laufen die Glücksspielgeräte wieder selbstständig. Das Aus- und Einschalten des Stroms erfolgt ua durch die Beschwerdeführerin. Gerätebeschreibung: Bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten wurden Walzenspiele angeboten. Dies waren zB die Spiele Hot Scatter, Hot 27 und Hot Seven. Die Geräte verfügten über eine Auto-Starttaste, über eine Einsatztaste sowie über Gamble-Tasten. Die Geräte verfügten über einen Banknoteneinzug. Der Mindesteinsatz bei den genannten Spielen der gegenständlichen Geräte war zwischen 30 bis 50 Cent, der Höchsteinsatz bewegte sich von 5 bis 20 Euro. Es konnten bei den Geräten – abhängig vom jeweiligen Einsatz – Gewinne von 150 bis 10.000 Euro erzielt werden. Die jeweilige Spielauslösung erfolgte mit der Starttaste. Es wäre auch möglich gewesen, das jeweilige Spiel mit der Automatik-Starttaste einzuleiten. Bei den Walzenspielen handelte es sich um virtuelle Walzenspiele. In einem Anzeigefeld sind fünf virtuelle Walzen in vertikaler Richtung rotierend ersichtlich. Auf den virtuellen Walzen sind verschiedene Symbole und teilweise die Zahl „7“ dargestellt. Wenn die Starttaste betätigt wird, drehen sich diese Walzen. Nach ca ein bis zwei Sekunden wird der Lauf der virtuellen Walzen automatisch gestoppt und der Spieler kann eine bestimmte Symbolkombination feststellen (laut einem am Bildschirm erscheinenden Gewinnplan), welche darüber entscheidet, ob etwas gewonnen wurde. Bei den angebotenen Spielen wird ausschließlich durch Zufall über Gewinn und Verlust entschieden. Es war bei dem jeweiligen Spiel nicht möglich den Spielablauf zu beeinflussen. Nach Starten des Spiels war es weder durch Berühren des Bildschirms noch durch Tastenberührung möglich, die Rotation der Walzen anzuhalten oder irgendwie zu beeinflussen. Die gegenständlichen Glücksspielgeräte wurden durch die einschreitenden Beamten einer Testbespielung zugeführt. Es wurde von den Beamten an allen fünf Geräten das Testspiel „Hot Scatter“ ausgewählt. Die jeweilige konkrete Bespielung ergibt sich aus den zur Testbespielung erstellten Dokumentationen der Geräteüberprüfung anlässlich der Kontrolle
GSpG vom 05.04.2017 (Geräte 1 bis 5). Anlässlich der Bespielung wurde durch die PI F eine Lichtbildbeilage vom 06.04.2017 mit 50 Lichtbildern erstellt, welche die Testbespielung dokumentiert. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 als erwiesen angenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge Insp. P G Folgendes vorgebracht: „Der Zeuge Insp. P G führt aus wie folgt: Ich kann mich an die damalige Kontrolle erinnern. Ich gebe an, dass ich die Anzeige der PI F vom 18.05.2017 inhaltlich kenne. Verfasst wurde diese vom Kollegen Insp. M S. Wir haben damals das Lokal betreten und sind in einen Nebenraum gegangen. Dieser Nebenraum war mit einer Türe vom Barbereich getrennt. Die Tür war zu, aber nicht versperrt. Ich konnte durch normales Öffnen der Türe den Raum betreten. Wir haben in dieser Räumlichkeit fünf potentielle Glücksspielgeräte vorgefunden. Welche in Betrieb waren. Die Geräte waren angesteckt und eingeschalten. Wir haben diese Geräte testbespielt. Für drei Geräte haben wir von der Beschwerdeführerin Geld zur Durchführung von Testspielen erhalten. Bei zwei Geräten war ein Guthaben vorhanden. Dieses Guthaben ergab sich aufgrund der Bespielung durch zwei Gäste. Ich gebe an, dass die Geräte durch Herrn Insp. E D und durch mich bespielt worden sind. Betreffend der jeweiligen Bespielung der Gerät wurde ein Protokoll angelegt. Es handelt sich um die Protokolle – Dokumentation der Geräteüberprüfung anlässlich der Kontrolle
Glücksspielgesetz – vom 05.04.
GSpG vom 05.04.2017 betreffend der jeweiligen Geräte verwiesen) noch aus seiner Zeugenaussage als auch sonstigen Hinweisen aus der Aktenlage ergibt sich, dass die hier vorliegenden Testspiele an den gegenständlichen Geräten durch zielbewusstes Handeln oder auch Geschicklichkeitselemente und somit nach Belieben des jeweiligen Spielers beeinflusst hätten werden können. Dies bedeutet schlussendlich, dass aufgrund des Vorliegens von Glücksspielen im Sinne des GSpG eine weitere Beurteilung, inwiefern eine mögliche Einflussnahme auf den Spielablauf dieser Spiele möglich sein könnte – ohne dazu konkret und nachvollziehbare Vorbringen zu erstatten – durch das Landesverwaltungsgericht nicht vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang sind daher auch keine weiteren Feststellungen durch das Landesverwaltungsgericht (etwa durch Befund und Gutachten) zur Frage der Glücksspieleigenschaft, betreffend der fünf verfahrensgegenständlichen Geräte bzw der gespielten Testspiele, vorzunehmen. Vorbringen, in welchen ohne konkrete Hinweise und Belege behauptet wird, dass das Spielergebnis der gespielten Testspiele nicht vom Zufall abhängen würde, womit keine Glücksspiele vorliegen könnten, stellen Erkundungsbeweise dar, welche aufzunehmen das Landesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist. Dass die Auszahlung allfällig erzielter Gewinne bei den Glücksspielgeräten ua durch eine Kellnerin des gegenständlichen Lokales erfolgt ist, ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion F vom 18.05.2017. Dies wurde von betretenen Spielern gegenüber den einschreitenden Beamten ausgeführt. Schließlich ergibt sich aus der Niederschrift vom 05.04.2017, dass die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt hat, dass die Gewinne (normalerweise) von einem E ausgezahlt würden (Mieter des Raumes nach den Angaben der Beschwerdeführerin). Dieser gebe seine eigene Geldtasche auch ab und zu der Kellnerin, die gerade arbeiten würde; diese zahle dann auch ab und zu die Gewinne aus. Aus der Niederschrift vom 05.04.2017 ergibt sich auch, dass ua die Beschwerdeführerin den Strom im Lokal nach der jeweiligen Sperrstunde ab- und am nächsten Morgen wieder einschaltet hat. Davon sind auch die Glücksspielgeräte betroffen. Aufgrund des oben Ausgeführten ist vom gegenständlichen Sachverhalt auszugehen. 5. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
G) BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
G BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, sind Glücksspiele AusspielungenGemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, sind Glücksspiele Ausspielungen
Abs 2 leg cit ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Absatz 2, leg cit ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
Abs 4 leg cit sind verbotene Ausspielungen, Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.
Absatz 4, leg cit sind verbotene Ausspielungen, Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.
G BGBl Nr 620/1989, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
Paragraph 3, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
G BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieGemäß Paragraph 4, Absatz eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
G BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.
Abs 2 leg cit ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen oder weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis 60.000 Euro zu verhängen.
Absatz 2, leg cit ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen oder weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis 60.000 Euro zu verhängen. Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass im C H in F mit fünf näher bezeichneten Glücksspielgeräten, Glücksspiele angeboten worden sind. Die bei der Testbespielung ausgewählten Spiele an den Glücksspielgeräten waren Walzenspiele, bei welchen ein Einsatz zu leisten war und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass der jeweilige Spielablauf und somit das jeweilige Spielergebnis der Testspiele durch einen Spieler nicht beeinflusst werden konnte, womit die ausgewählten Spiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG vom Zufall abhängig waren.Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass im C H in F mit fünf näher bezeichneten Glücksspielgeräten, Glücksspiele angeboten worden sind. Die bei der Testbespielung ausgewählten Spiele an den Glücksspielgeräten waren Walzenspiele, bei welchen ein Einsatz zu leisten war und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass der jeweilige Spielablauf und somit das jeweilige Spielergebnis der Testspiele durch einen Spieler nicht beeinflusst werden konnte, womit die ausgewählten Spiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vom Zufall abhängig waren. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin und Betreiberin des gegenständlichen Lokals, in welchem die Glücksspielgeräte öffentlich zugänglich und betriebsbereit aufgestellt wurden. Wie bereits ausgeführt wurde, war bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten bzw bei den darauf gespielten Spielen ein Einsatz zu leisten und es wurde ein Gewinn in Aussicht gestellt. Somit liegen Ausspielungen iSd § 2 Abs 1 GSpG vor, welche im Lokal der Beschwerdeführerin aufgestellt und öffentlich zugänglich waren, womit sie dadurch auch eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen iSd § 2 Abs 2 GSpG verwirklicht hat. Dass der Beschwerdeführerin eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz für die vorliegenden Ausspielungen erteilt worden wäre, ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht vorgebracht. Wie sich aus § 3 GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Die Beschwerdeführerin als Inhaberin und Betreiberin des Lokals „C H“ in F, Rstraße, hat daher zu verantworten, dass zumindest am 05.04.2017 mit den oben angeführten Glücksspielgeräten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen am genannten Standort des Lokals unternehmerisch zugänglich gemacht wurden und sie gegen Entgelt (Miete) die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen geduldet hat sowie an der Auszahlung erzielter Spielgewinne und der Stromversorgung der Glücksspielgeräte (tägliches aus und einschalten des Stromes, welches auch die Glücksspielgeräte betroffen hat) entweder selbst oder durch ihr zuordenbares Personal mitgewirkt hat. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin und Betreiberin des gegenständlichen Lokals, in welchem die Glücksspielgeräte öffentlich zugänglich und betriebsbereit aufgestellt wurden. Wie bereits ausgeführt wurde, war bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten bzw bei den darauf gespielten Spielen ein Einsatz zu leisten und es wurde ein Gewinn in Aussicht gestellt. Somit liegen Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG vor, welche im Lokal der Beschwerdeführerin aufgestellt und öffentlich zugänglich waren, womit sie dadurch auch eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG verwirklicht hat. Dass der Beschwerdeführerin eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz für die vorliegenden Ausspielungen erteilt worden wäre, ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht vorgebracht. Wie sich aus Paragraph 3, GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Die Beschwerdeführerin als Inhaberin und Betreiberin des Lokals „C H“ in F, Rstraße, hat daher zu verantworten, dass zumindest am 05.04.2017 mit den oben angeführten Glücksspielgeräten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen am genannten Standort des Lokals unternehmerisch zugänglich gemacht wurden und sie gegen Entgelt (Miete) die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen geduldet hat sowie an der Auszahlung erzielter Spielgewinne und der Stromversorgung der Glücksspielgeräte (tägliches aus und einschalten des Stromes, welches auch die Glücksspielgeräte betroffen hat) entweder selbst oder durch ihr zuordenbares Personal mitgewirkt hat. Schlussendlich ist der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie als Inhaberin und Betreiberin des gegenständlichen Lokal dafür verantwortlich ist, dass zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz unternehmerisch zugänglich gemacht worden sind, womit sie
Schlussendlich ist der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie als Inhaberin und Betreiberin des gegenständlichen Lokal dafür verantwortlich ist, dass zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz unternehmerisch zugänglich gemacht worden sind, womit sie
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz, drittes Tatbild, zu Recht bestraft worden ist. 6.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisses und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 7.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisses und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift nach dem Glücksspielgesetz sind zum einen Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes hintanzuhalten, zum anderen gesellschaftspolitische Interessen. Es soll verhindert werden, dass Glücksspielgeräte unkontrolliert zur Aufstellung gelangen. Dies dient dem Schutz der Verbraucher vor Verschuldung durch „Automatenspielleidenschaft“, die den finanziellen Ruin des Spielers bzw auch seiner Familie nach sich ziehen kann. Auch relativ geringe Einsätze können dies nicht verhindern, ist doch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Neigung vieler Spieler, wegen der Kürze des Spiels und seines Fortsetzungscharakters sehr viele Spiele hintereinander zu spielen, die Gefahr weitreichender Verluste sehr groß ist (vgl VwGH 20.11.2007, 2006/05/0238). Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist nicht unbescholten.Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift nach dem Glücksspielgesetz sind zum einen Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes hintanzuhalten, zum anderen gesellschaftspolitische Interessen. Es soll verhindert werden, dass Glücksspielgeräte unkontrolliert zur Aufstellung gelangen. Dies dient dem Schutz der Verbraucher vor Verschuldung durch „Automatenspielleidenschaft“, die den finanziellen Ruin des Spielers bzw auch seiner Familie nach sich ziehen kann. Auch relativ geringe Einsätze können dies nicht verhindern, ist doch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Neigung vieler Spieler, wegen der Kürze des Spiels und seines Fortsetzungscharakters sehr viele Spiele hintereinander zu spielen, die Gefahr weitreichender Verluste sehr groß ist vergleiche VwGH 20.11.2007, 2006/05/0238). Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist nicht unbescholten. Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihrem Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.500 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die Inhaberin und Betreiberin des gegenständlichen Lokales ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass diese jedenfalls nicht schlechter gestellt ist, als die erwähnte Vergleichsperson. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die verhängte Strafe zu dem drastisch überhöht sei. Der vorliegende Strafrahmen richtet sich nach § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz, welcher ua festlegt, dass bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderem Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis 60.000 Euro zu verhängen ist. Vorliegend wurde durch die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits für ein gleichartiges Delikt bestraft worden ist (dazu siehe XXX), weshalb ein Wiederholungsfall vorliegt. Gegenständlich hat die belangte Behörde die Mindeststrafe von 6.000 Euro für das jeweilige Gerät festgesetzt. Die Verhängung einer geringeren Strafhöhe war nicht möglich (keine mögliche Anwendung des § 20 VStG aus dem Sachverhalt erkennbar), womit auch die Strafe nicht überhöht sein kann. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im Übrigen von der belangten Behörde der falsche Strafrahmen herangezogen werde, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die verhängte Strafe zu dem drastisch überhöht sei. Der vorliegende Strafrahmen richtet sich nach Paragraph 52, Absatz 2, Glücksspielgesetz, welcher ua festlegt, dass bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderem Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis 60.000 Euro zu verhängen ist. Vorliegend wurde durch die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits für ein gleichartiges Delikt bestraft worden ist (dazu siehe römisch 30 ), weshalb ein Wiederholungsfall vorliegt. Gegenständlich hat die belangte Behörde die Mindeststrafe von 6.000 Euro für das jeweilige Gerät festgesetzt. Die Verhängung einer geringeren Strafhöhe war nicht möglich (keine mögliche Anwendung des Paragraph 20, VStG aus dem Sachverhalt erkennbar), womit auch die Strafe nicht überhöht sein kann. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im Übrigen von der belangten Behörde der falsche Strafrahmen herangezogen werde, nicht nachvollziehbar. Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gegenständlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vorliegen würden, womit sie wohl auf den § 45 VStG verweist. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass § 45 VStG zur Anwendung gelangen könnte.Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gegenständlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vorliegen würden, womit sie wohl auf den Paragraph 45, VStG verweist. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass Paragraph 45, VStG zur Anwendung gelangen könnte. 8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.726.2017.R7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.