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{'item': 'LVwG-1-726/2017-R7'}

Obsah (13)§ 50§ 52§ 25a§ 4§ 64Art. 267Art. 139Art. 144§ 111§ 1§ 2§ 3§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.12.2017 GeschäftszahlLVwG-1-726/2017-R7 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 6.000 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 6.000 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Sie haben als Inhaberin des Lokals „C H“, Rstraße, F, Glückspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im genannten Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in einem Hinterzimmer in diesem Lokal gegen eine monatliche Zahlung in Höhe von 500 Euro geduldet haben und an der Auszahlung erzielter Gewinne dadurch mitgewirkt haben, dass das Personal (Kellner) zur Auszahlung von Gewinnen angehalten wurde. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Bei einer Kontrolle am 05.04.2017 um 14:30 Uhr wurde festgestellt, dass in diesem Lokal fünf Glücksspielgeräte, nämlichSie haben als Inhaberin des Lokals „C H“, Rstraße, F, Glückspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im genannten Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in einem Hinterzimmer in diesem Lokal gegen eine monatliche Zahlung in Höhe von 500 Euro geduldet haben und an der Auszahlung erzielter Gewinne dadurch mitgewirkt haben, dass das Personal (Kellner) zur Auszahlung von Gewinnen angehalten wurde. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Bei einer Kontrolle am 05.04.2017 um 14:30 Uhr wurde festgestellt, dass in diesem Lokal fünf Glücksspielgeräte, nämlich
  2. Gerät Nr. 1, „Mega Multi Games“, Seriennummer: XXX, Gerätenummer: Type C3000DM, ID: XXX, auf welchem das Walzenspiel „Hot Scatter“ mit einem Mindesteinsatz von 0,30 Euro sowie einem Höchsteinsatz von 20,00 Euro angeboten wurde;
  3. Gerät Nr. 1, „Mega Multi Games“, Seriennummer: römisch 30 , Gerätenummer: Type C3000DM, ID: römisch 30 , auf welchem das Walzenspiel „Hot Scatter“ mit einem Mindesteinsatz von 0,30 Euro sowie einem Höchsteinsatz von 20,00 Euro angeboten wurde;
  4. Gerät Nr. 2, „Multi Game Classic XL“, Seriennummer: XXX, Gerätenummer: Type MIDIMASTER, ID: XXX, auf welchem das Walzenspiel „Hot Scatter“ mit einem Mindesteinsatz von 0,50 Euro (dabei wurde ein Höchstgewinn in Höhe von 250 Euro in Aussicht gestellt) sowie einem Höchsteinsatz von 5,00 Euro (dabei wurde ein Höchstgewinn in Höhe von 2.500 Euro in Aussicht gestellt) angeboten wurde;Gerät Nr. 2, „Multi Game Classic XL“, Seriennummer: römisch 30 , Gerätenummer: Type MIDIMASTER, ID: römisch 30 , auf welchem das Walzenspiel „Hot Scatter“ mit einem Mindesteinsatz von 0,50 Euro (dabei wurde ein Höchstgewinn in Höhe von 250 Euro in Aussicht gestellt) sowie einem Höchsteinsatz von 5,00 Euro (dabei wurde ein Höchstgewinn in Höhe von 2.500 Euro in Aussicht gestellt) angeboten wurde;
  5. Gerät Nr. 3, „Multi Game Classic“, Seriennummer: XXX, Gerätenummer: Type MIDIMASTER, ID: XXX, auf welchem das Walzenspiel „Hot Scatter“ mit einem Mindesteinsatz von 0,50 Euro (dabei wurde ein Höchstgewinn in Höhe von 250 Euro in Aussicht gestellt) sowie einem Höchsteinsatz von 5,00 Euro (dabei wurde ein Höchstgewinn in Höhe von 2.500 Euro in Aussicht gestellt) angeboten wurde;Gerät Nr. 3, „Multi Game Classic“, Seriennummer: römisch 30 , Gerätenummer: Type MIDIMASTER, ID: römisch 30 , auf welchem das Walzenspiel „Hot Scatter“ mit einem Mindesteinsatz von 0,50 Euro (dabei wurde ein Höchstgewinn in Höhe von 250 Euro in Aussicht gestellt) sowie einem Höchsteinsatz von 5,00 Euro (dabei wurde ein Höchstgewinn in Höhe von 2.500 Euro in Aussicht gestellt) angeboten wurde;
  6. Gerät Nr. 4, „Pharao“, Seriennummer: unbekannt, Gerätenummer: unbekannt, ID: unbekannt, auf welchem das Walzenspiel „Hot Scatter“ mit einem Mindesteinsatz von 0,30 Euro (dabei wurde ein Höchstgewinn in Höhe von 150 Euro in Aussicht gestellt) sowie einem Höchsteinsatz von 20,00 Euro (dabei wurde ein Höchstgewinn in Höhe von 10.000 Euro in Aussicht gestellt) angeboten wurde;
  7. Gerät Nr. 5, „Bingo Party“, Seriennummer: unbekannt, Gerätenummer: unbekannt, ID: unbekannt, auf welchem das Walzenspiel „Hot Scatter“ mit einem Mindesteinsatz von 0,30 Euro (dabei wurde ein Höchstgewinn in Höhe von 150 Euro in Aussicht gestellt) sowie einem Höchsteinsatz von 10,00 Euro (dabei wurde ein Höchstgewinn in Höhe von 5.000 Euro in Aussicht gestellt) angeboten wurde; voll funktionsfähig in betriebsbereitem Zustand aufgestellt worden waren, um Glücksspiele in Form von Ausspielungen iSd § 2 Abs 1 GSpG an diesen Geräten durchzuführen, obwohl weder eine Konzession noch eine Bewilligung nach dem GSpG erteilt wurde und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4GSp

G gegeben war.voll funktionsfähig in betriebsbereitem Zustand aufgestellt worden waren, um Glücksspiele in Form von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG an diesen Geräten durchzuführen, obwohl weder eine Konzession noch eine Bewilligung nach dem GSpG erteilt wurde und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, GSpG gegeben war. Bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten konnten Walzenspiele abgerufen werden. Die angebotenen und mittels Testspiele festgestellten Walzenspiele sind Glücksspiele, da den Spielern keine Möglichkeiten geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung des Spielergebnisses (Gewinn und Verlust) ausschließlich vom Zufall abhing. Tatzeit: 05.04.2017, 14:30 Uhr Tatort: F, Rstraße, Lokal: "C H" Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: 1. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 2. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 3. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 4. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 5. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 6.000,00 33 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2 6.000,00 33 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3 6.000,00 33 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4 6.000,00 33 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 5 6.000,00 33 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 3.000,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 33.000,00“ (...)“

  1. Gegen das Straferkenntnis hatte die Einschreiterin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: „IV. Beschwerdegründe
  2. Die Beschuldigte hat die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen.
  3. Tatsächlich wurden keine Ausspielungen iSd GSpG angeboten. Glücksspiele iSd GSpG sind zudem auf den konkreten Geräten keine spielbar. Schließlich ist in rechtlicher Hinsicht jedoch wie folgt anzumerken:
  4. In rechtlicher Hinsicht ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers aber auch schon aus einem ganz anderen Grund von vornherein nicht in Betracht kommt: Denn selbst für den Fall, dass die Beschuldigte die ihr angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen würde:Denn selbst für den Fall, dass die Beschuldigte die ihr angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen würde: Es ist ständige Rechtsprechung des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspricht und nicht anwendbar ist, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. Der EuGH hat in seiner ab dem Jahr 2010 ergangenen Judikatur im Bereich des Glücksspiels ein sehr präzises Prüfprogramm entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Monopol- oder Alleinkonzessionsregelung als solche - die ja als solche schon eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt - zulässig ist. Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Art. 56 AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409,07 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C 212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (K U M U L A T I V zu bejahende) Fragen zu prüfen:Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Artikel 56, AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409,07 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C 212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (K U M U L A T römisch eins römisch fünf zu bejahende) Fragen zu prüfen: • Kann vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem waren und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können? • Kann vom Mitgliedstaat weiters der Nachweis geführt werden, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs - und insbesondere seine Werbeaktivitäten - maßvoll und begrenzt sind? Dies, so der EuGH, ist z.B. dann nicht der Fall, wenn „verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht“ gestellt werden. • Genügt das Gesamtsystem der Innerstaatlichen Glückspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz? Das österreichische Glücksspielmonopol genügt diesen Voraussetzungen offenkundig nicht. Was die Rechtsfolge einer Unionsrechtswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung ist, ist ebenso klar. Der Anwendungsvorrang von Unionsrecht ist von jeder nationalen Behörde zu beachten.
  5. Mit Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, wurde bereits klargestellt, dass das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig ist. Der erkennende Richter des vor1egenden Richters des UVS OÖ ist nämlich nach den vom EuGH aufgestellten Vorgaben bei seiner Ansicht geblieben (EuGH v. 30.4.2014 C-390 12 RZ 55: „Sollte das vorlegende Gericht bei dieser Auffassung bleiben, müsse es zu dem Ergebnis kommen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist“). Auf Basis des Urteils in der Rs. C-390/12, Pfleger, ist ua das LVwG OÖ in seinen er1assenen Erkenntnissen wiederholt zur Unionsrechtswidrigkeit des Monopolsystems gelangt. So etwa aktuell für viele LVwG OÖ vom 24.04,
  6. ZI. LVwG 411787/6/Gf/Mu-411788/2). So auch etwa im Erkenntnis des LVwG OÖ vom 08.08.2016 ZI. LVwG- 411506/5/Gf/Mu (vgl. RIS-LVwG):So auch etwa im Erkenntnis des LVwG OÖ vom 08.08.2016 ZI. LVwG- 411506/5/Gf/Mu vergleiche RIS-LVwG): "3.4.
  7. Gesamtwürdigung 3.4.3.1 Um den Anforderungen des Art. 56 AEUV zu entsprechen, müsste insgesamt besehen mindestens einer der in der Judikatur des EuGH anerkannten, einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses (Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, effektive und systematische Verringerung der Anreize und Gelegenheiten zum Spiel o.Ä.) jene Ziele, die in ungerechtfertigter Weise mit den Eingriffsbefugnissen einhergehen, tatsächlich und eindeutig überwiegen.3.4.3.1 Um den Anforderungen des Artikel 56, AEUV zu entsprechen, müsste insgesamt besehen mindestens einer der in der Judikatur des EuGH anerkannten, einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses (Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, effektive und systematische Verringerung der Anreize und Gelegenheiten zum Spiel o.Ä.) jene Ziele, die in ungerechtfertigter Weise mit den Eingriffsbefugnissen einhergehen, tatsächlich und eindeutig überwiegen. Angesichts dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich nach Überzeugung des erkennenden Richters des LVwG OÖ allerdings, dass das in den §§ 3 ff GSpG normierte System des GIücksspielmonopols deshalb in Art. 56 AEUV keine Deckung findet und somit dem Unionsrecht widerspricht, wei1 dieses einerseits tatsächlich nicht auf einem durch die Rechtsprechung des EuGH anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses - wie etwa dem Verbraucherschutz (in Form des Spielerschutzes und der Suchtvorbeugung oder der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminalitäts-, insbesondere Betrugsprävention, oder der effektiven und systematischen Verringerung der Anreize und Gelegenheiten zum Spiel - basiert, sondern de facto primär der Sicherung einer verlässlich kalkulierbaren Quote an Staatseinnahmen (in Höhe von 0,4 % der jährlichen Gesamteinnahmen des Bundes) dient sowie andererseits - und unabhängig davon - auch die konkrete Ausgestaltung des Monopolsystems (Privatisierung durch Übertragung der zwar sowohl strengen Antrittsvoraussetzungen als auch einer rigiden staatlichen Kontrolle unterliegenden Ausübungsbefugnisse nicht auf eine unbeschränkte, sondern - im Sinne einer Bedarfsprüfung - auf eine bloß limitierte Anzahl von Konzessionären) und die den staatlichen Behörden zur Abwehr von Beeinträchtigungen dieses Monopols gesetzlich übertragenen Eingriffsermächtigungen (Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsrechte; vorläufige und/oder endgültige Beschlagnahme, Einziehung und nachfolgende Vernichtung der Eingriffsgegenstände; Verwaltungsstrafe; Betriebsschließung) insbesondere mangels der gänzlich fehlenden Bindung an eine vorhergehende richterliche Ermächtigung jeweils unverhältnismäßig sind.Angesichts dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich nach Überzeugung des erkennenden Richters des LVwG OÖ allerdings, dass das in den Paragraphen 3, ff GSpG normierte System des GIücksspielmonopols deshalb in Artikel 56, AEUV keine Deckung findet und somit dem Unionsrecht widerspricht, wei1 dieses einerseits tatsächlich nicht auf einem durch die Rechtsprechung des EuGH anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses - wie etwa dem Verbraucherschutz (in Form des Spielerschutzes und der Suchtvorbeugung oder der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminalitäts-, insbesondere Betrugsprävention, oder der effektiven und systematischen Verringerung der Anreize und Gelegenheiten zum Spiel - basiert, sondern de facto primär der Sicherung einer verlässlich kalkulierbaren Quote an Staatseinnahmen (in Höhe von 0,4 % der jährlichen Gesamteinnahmen des Bundes) dient sowie andererseits - und unabhängig davon - auch die konkrete Ausgestaltung des Monopolsystems (Privatisierung durch Übertragung der zwar sowohl strengen Antrittsvoraussetzungen als auch einer rigiden staatlichen Kontrolle unterliegenden Ausübungsbefugnisse nicht auf eine unbeschränkte, sondern - im Sinne einer Bedarfsprüfung - auf eine bloß limitierte Anzahl von Konzessionären) und die den staatlichen Behörden zur Abwehr von Beeinträchtigungen dieses Monopols gesetzlich übertragenen Eingriffsermächtigungen (Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsrechte; vorläufige und/oder endgültige Beschlagnahme, Einziehung und nachfolgende Vernichtung der Eingriffsgegenstände; Verwaltungsstrafe; Betriebsschließung) insbesondere mangels der gänzlich fehlenden Bindung an eine vorhergehende richterliche Ermächtigung jeweils unverhältnismäßig sind. Denn: - Dass in Österreich 64.000 Personen spielsüchtig sind, hat sich als eine bloße Mutmaßung erwiesen; - Gleiches gilt für die nicht näher verifizierbare Behauptung, dass in Österreich eine dazu affine Kriminalität vorherrscht; - Selbst wenn man die diesbezüglich ins Treffen geführten, statistisch hochgerechneten Zahlen als vorbehaltlos zutreffend unterstellen würde ließe sich angesichts deren Geringfügigkeit keine sachliche Rechtfertigung für den gegenwärtig zu konstatierenden legistischen und administrativen Aufwand finden; - Und selbst wenn eine solche bestünde, würde sich dennoch das konkret institutionalisierte System schon als solches als unverhältnismäßig erweisen, weil sich die Intentionen eines effizienten Spielerschutzes und einer effizienten Kriminalitätsvorbeugung jedenfalls auch im Wege einer zahlenmäßig nicht beschränkten Konzessionsvergabe erreichen ließen; - Schließlich lässt sich auch keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, weshalb über die bspw. bereits im FinStrG und in der BAO enthaltenen Berechtigungen hinaus im GSpG behördliche Maßnahmen vorgesehen und auch tatsächlich erforderlich sind, die bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem die Unionsrechtskompatibilität des im GSpG normierten Monopolsystems noch gar nicht verbindlich festgestellt ist, jeweils ohne eine vorangehende richterliche Ermächtigung massive Eingriffe in die Grundrechtssphäre von potentiellen Interessenten für eine Konzession – wie zB. Beschlagnahmen, Verwaltungsstrafen, Verfall, Einziehungen, Betriebsschließungen - ermöglichen. 3.4.3.2 Mit diesem Resultat soll keineswegs eine - erst recht keine vollständigen - Liberalisierung des Glücksspielmarktes propagiert werden; weil aber Österreich ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, muss aus rechtlicher Sicht nachdrücklich betont werden, dass sich jegliche Beschränkung des Glücksspielangebotes - insbesondere in Gestalt eines (Quasi-)Monopolsystems - stets nur im Rahmen der von EuGH-Judikatur abgesteckten Grenzen des Art. 66 AEUV bewegen kann.3.4.3.2 Mit diesem Resultat soll keineswegs eine - erst recht keine vollständigen - Liberalisierung des Glücksspielmarktes propagiert werden; weil aber Österreich ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, muss aus rechtlicher Sicht nachdrücklich betont werden, dass sich jegliche Beschränkung des Glücksspielangebotes - insbesondere in Gestalt eines (Quasi-)Monopolsystems - stets nur im Rahmen der von EuGH-Judikatur abgesteckten Grenzen des Artikel 66, AEUV bewegen kann. Und auch an den Europäischen Gerichtshof

Art. 267AEUV gestellten Vorabentscheidungsersuchen des LVw

G OÖ vom 16.11.2016 zur Zahl LVwG-411593/3/Gf/Mu ua., protokolliert beim EuGH zur RS Fillppi u.a., C-589/16, wird die Unionsrechtswidrigkeit des Monopolsystems wiederum detailliert dargestellt und bekräftigt. Ebenso auch im Vorabentscheidungsersuchen des LVwG OÖ vom 07.02.2017, welches beim EuGH zur RS Gmalieva u.a. C-79/17, protokolliert ist.Und auch an den Europäischen Gerichtshof

Artikel 267, AEUV gestellten Vorabentscheidungsersuchen des LVw

G OÖ vom 16.11.2016 zur Zahl LVwG-411593/3/Gf/Mu ua., protokolliert beim EuGH zur RS Fillppi u.a., C-589/16, wird die Unionsrechtswidrigkeit des Monopolsystems wiederum detailliert dargestellt und bekräftigt. Ebenso auch im Vorabentscheidungsersuchen des LVwG OÖ vom 07.02.2017, welches beim EuGH zur RS Gmalieva u.a. C-79/17, protokolliert ist. Den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wonach insbesondere aus den vom LVwG OÖ dargelegten Gründen das im GSpG verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen verfolgt, sind notorisch. 5. Unvereinbarkeit mit Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC): Ganz unabhängig von der Unvereinbarkeit der Monopolregelung des GSpG mit dem Unionsrecht erweisen sich auch die in §§ 50 ff. GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse als unionsrechtswidrig und daher unanwendbar, und zwar aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC).Ganz unabhängig von der Unvereinbarkeit der Monopolregelung des GSpG mit dem Unionsrecht erweisen sich auch die in Paragraphen 50, ff. GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse als unionsrechtswidrig und daher unanwendbar, und zwar aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Das entgeltliche Anbieten der Teilnahme an einem Glücksspiel fällt unstreitig unter die unionsrechtlich gewähr1eistete Dienstleistungs- bzw. die Niederlassungsfreiheit des AEUV (vgl. Schwartz/Wohlfahrt, GSpG²

(2006)§ 3 Rz. 2).Das entgeltliche Anbieten der Teilnahme an einem Glücksspiel fällt unstreitig unter die unionsrechtlich gewähr1eistete Dienstleistungs- bzw. die Niederlassungsfreiheit des AEUV vergleiche Schwartz/Wohlfahrt, GSpG²
(2006)Paragraph 3, Rz. 2). Damit ist auch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechte-Charta gem. Art. 51 Abs. 1 GRC eröffnet.Damit ist auch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechte-Charta gem. Artikel 51, Absatz eins, GRC eröffnet. Im Verhältnis zwischen Unionsrecht und staatlichem Verfassungsrecht nimmt die GRC eine bedeutende Rolle ein. Grundrechte der Charta gelten nach der Rechtsprechung des VfGH als „verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte" (Grundlegend VfSlg. 19.632/2012).Im Verhältnis zwischen Unionsrecht und staatlichem Verfassungsrecht nimmt die GRC eine bedeutende Rolle ein. Grundrechte der Charta gelten nach der Rechtsprechung des VfGH als „verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte" (Grundlegend VfSlg. 19.632 aus 2012,). Als solche treten sie sowohl bei Normenkontrollverfahren

Art. 139

und 140 B­VG als auch in Bescheidbeschwerdeverfahren

Art. 144

B-VG zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab hinzu.Als solche treten sie sowohl bei Normenkontrollverfahren

Artikel 139

und 140 B­VG als auch in Bescheidbeschwerdeverfahren

Artikel 144, B-VG zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab hinzu.

Die Garantien aus der GRC wirken damit sowohl als unmittelbar anwendbares Primärrecht der EU (Art. 6 Abs. 1 EUV - und führen im Falle widersprechendem nationalen Recht zu dessen von jeder Behörde wahrzunehmenden Unanwendbarkeit), als auch als vom VfGH geschütztes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.Die Garantien aus der GRC wirken damit sowohl als unmittelbar anwendbares Primärrecht der EU (Artikel 6, Absatz eins, EUV - und führen im Falle widersprechendem nationalen Recht zu dessen von jeder Behörde wahrzunehmenden Unanwendbarkeit), als auch als vom VfGH geschütztes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. Die §§ 50 ff. GSpG sehen umfassende Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden (Finanzämter), aber auch der ihnen zugeordneten Exekutivorgane (Finanzpolizei) vor; hiezu zählen neben den weltläufigen Verwaltungsstrafdrohungen (vgl. § 52 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 11 GSpG) auch detaillierte Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsbefugnisse (§ 50 Abs. 4 GSpG), die Berechtigung zur Vornahme einer vorläufigen und/oder endgültigen Beschlagnahme (§ 53 GSpG) oder Einziel1ung (§ 54 GSpG) sowie die Anordnung einer Betriebsschließung (§ 56a GSpG).Die Paragraphen 50, ff. GSpG sehen umfassende Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden (Finanzämter), aber auch der ihnen zugeordneten Exekutivorgane (Finanzpolizei) vor; hiezu zählen neben den weltläufigen Verwaltungsstrafdrohungen vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 11, GSpG) auch detaillierte Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsbefugnisse (Paragraph 50, Absatz 4, GSpG), die Berechtigung zur Vornahme einer vorläufigen und/oder endgültigen Beschlagnahme (Paragraph 53, GSpG) oder Einziel1ung (Paragraph 54, GSpG) sowie die Anordnung einer Betriebsschließung (Paragraph 56 a, GSpG). Im Urteil im Fall „Pfleger“ wurde vom EuGH betont, dass die §§ 50 ff. GSpG durchaus eine Einschränkung der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit sowie des Eigentumsrechts (Art. 15-17 GRC) darstellen können (vgl. EuGH, Rs. C-390/12; Pfleger, Rz. 57).Im Urteil im Fall „Pfleger“ wurde vom EuGH betont, dass die Paragraphen 50, ff. GSpG durchaus eine Einschränkung der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit sowie des Eigentumsrechts (Artikel 15 -, 17, GRC) darstellen können vergleiche EuGH, Rs. C-390/12; Pfleger, Rz. 57). Zudem sind diese umfassenden Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die Achtung des Privat und Familienlebens (Art. 7 GRC) und den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRC) bedenklich (vgl. LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu, 3.2.5.1).Zudem sind diese umfassenden Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die Achtung des Privat und Familienlebens (Artikel 7, GRC) und den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8, GRC) bedenklich vergleiche LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu, 3.2.5.1). Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss eine solche Einschränkung, damit sie zulässig ist, gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Freiheiten und Rechte achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darf sie außerdem nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (vgl. EuGH, Rs. C-390/12, Pfleger, Rz. 58).Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss eine solche Einschränkung, damit sie zulässig ist, gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Freiheiten und Rechte achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darf sie außerdem nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht vergleiche EuGH, Rs. C-390/12, Pfleger, Rz. 58). Bei der Prüfung der Frage, wann solch weittragende Eingriffe wie in den §§ 50 ff. GSpG vorgesehen, auf das absolut Notwendige beschränkt sind, ist nach st.Rsp. des EuGH die vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, deren Entscheidung den Eingriff auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels absolut Notwendige beschränken soll, unumgänglich (vgl. (zu Art. 7 GRC) zuletzt EuGH, verb. Rs. C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland Ltd, Rz. 62).Bei der Prüfung der Frage, wann solch weittragende Eingriffe wie in den Paragraphen 50, ff. GSpG vorgesehen, auf das absolut Notwendige beschränkt sind, ist nach st.Rsp. des EuGH die vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, deren Entscheidung den Eingriff auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels absolut Notwendige beschränken soll, unumgänglich vergleiche (zu Artikel 7, GRC) zuletzt EuGH, verb. Rs. C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland Ltd, Rz. 62). Im Ergebnis erweisen sich daher die in §§ 50 ff. GSpG normierten Eingriffsbefugnisse als unverhältnismäßig, weil diese zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weit reichenden Eingriffsermächtigungen vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet Jedenfalls überschießend sind (vgl. bspw LVwG OÖ vom 08.08.2016, LVwG-411506/5/Gf/Mu; EuGH RS Filippi ua. C-589/16).“Im Ergebnis erweisen sich daher die in Paragraphen 50, ff. GSpG normierten Eingriffsbefugnisse als unverhältnismäßig, weil diese zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weit reichenden Eingriffsermächtigungen vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet Jedenfalls überschießend sind vergleiche bspw LVwG OÖ vom 08.08.2016, LVwG-411506/5/Gf/Mu; EuGH RS Filippi ua. C-589/16).“ 6. Die Tatanlastung ist unklar. So erschließt sich etwa nicht, weshalb die vermeintlichen Ausspielungen trotz Unanwendbarkeit des GSpG infolge von Verstößen gegen Unionsrecht verboten gewesen sein sollen; ebenso unklar ist, worin die inkriminierende Handlung bestanden haben soll, wenn die Räumlichkeit vermietet war. 7. Die verhängte Strafe ist zudem drastisch überhöht. In Anbetracht der oben dargestellten Umstände legen – soweit tatsächlich eine Verwaltungsübertretung vorliegen sollte, was jedoch nicht der Fall ist – die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vor. Im Übrigen wird von der belangten Behörde der falsche Strafrahmen herangezogen.“ 3. In gegenständlicher Angelegenheit wurde vor dem Landesverwaltungsgericht am 17.11.2017 das Beschlagnahmeverfahren verhandelt. Aus diesem Grunde hat das Landesveraltungsgericht die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.11.2017 angeschrieben und dieser mitgeteilt, ob aufgrund der erst kürzlich stattgefundenen Verhandlung des Beschlagnahmeverfahrens, welchem dasselbe behördliche Verfahren zum Grunde gelegen sei, auf eine mündliche Verhandlung des gegenständlichen Verfahrens verzichtet werde, dass Verhandlungsprotokoll vom 17.11.2017 zum Fall F K, Zl LVwG-1-499/2017-R7, als verlesen gelten und dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden dürfe. Mit Schreiben (E-Mail) vom 04.12.2017 teilte die rechtliche Vertretung dem Landesverwaltungsgericht mit, in bezeichneter Angelegenheit auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten. Das Landesverwaltungsgericht hat daher die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 (

dem Verhandlungsprotokoll) des genannten Beschlagnahmeverfahrens diesem Verfahren zu Grunde gelegt. Somit steht folgender Sachverhalt fest: Bei einer Kontrolle durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft F und der PI F am 05.04.2017 um 14.30 Uhr im Lokal „C H“ in F, Rstraße, wurden die ob beschriebenen Glücksspielgeräte betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden. Die Glücksspielgeräte waren in einem vom Barraum bzw Barbetrieb separierten Raum (Hinterzimmer) aufgestellt und waren durch eine nicht verschlossene Türe in diesem Raum frei zugänglich. Laut Angaben der Beschwerdeführerin ist dieser Raum an eine Person vermietet gewesen. Es konnte dafür kein schriftlicher Vertrag vorgelegt werden. Die Beschwerdeführerin gab an, für die Vermietung des Raumes eine monatliche Miete – unabhängig vom Gewinn – von 500 Euro zu erhalten. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin und Betreiberin des gegenständlichen Lokales „C H“ in F, Rstraße. An diesem Standort betreibt die Beschwerdeführerin

Eintrag im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein Gastgewerbe

§ 111Abs 1 Z 2, Verabreichung von Speisen jeder Art, eingeschränkt auf Imbisse und den Ausschank von Getränken jeder Art, Gew

O 1994, in der Betriebsart Café mit der Betriebsbezeichnung „C H“.Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin und Betreiberin des gegenständlichen Lokales „C H“ in F, Rstraße. An diesem Standort betreibt die Beschwerdeführerin

Eintrag im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein Gastgewerbe

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2,, Verabreichung von Speisen jeder Art, eingeschränkt auf Imbisse und den Ausschank von Getränken jeder Art, GewO 1994, in der Betriebsart Café mit der Betriebsbezeichnung „C H“. Die an den Glücksspielgeräten erzielten Gewinne wurden ua auch durch die im Lokal arbeitende Kellnerin ausbezahlt. Im Lokal wird nach der Sperrstunde der Strom abgeschaltet. Dies betrifft auch die Glücksspielgeräte. Am jeweiligen Morgen, wenn der Strom im Lokal wieder eingeschaltet wird, laufen die Glücksspielgeräte wieder selbstständig. Das Aus- und Einschalten des Stroms erfolgt ua durch die Beschwerdeführerin. Gerätebeschreibung: Bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten wurden Walzenspiele angeboten. Dies waren zB die Spiele Hot Scatter, Hot 27 und Hot Seven. Die Geräte verfügten über eine Auto-Starttaste, über eine Einsatztaste sowie über Gamble-Tasten. Die Geräte verfügten über einen Banknoteneinzug. Der Mindesteinsatz bei den genannten Spielen der gegenständlichen Geräte war zwischen 30 bis 50 Cent, der Höchsteinsatz bewegte sich von 5 bis 20 Euro. Es konnten bei den Geräten – abhängig vom jeweiligen Einsatz – Gewinne von 150 bis 10.000 Euro erzielt werden. Die jeweilige Spielauslösung erfolgte mit der Starttaste. Es wäre auch möglich gewesen, das jeweilige Spiel mit der Automatik-Starttaste einzuleiten. Bei den Walzenspielen handelte es sich um virtuelle Walzenspiele. In einem Anzeigefeld sind fünf virtuelle Walzen in vertikaler Richtung rotierend ersichtlich. Auf den virtuellen Walzen sind verschiedene Symbole und teilweise die Zahl „7“ dargestellt. Wenn die Starttaste betätigt wird, drehen sich diese Walzen. Nach ca ein bis zwei Sekunden wird der Lauf der virtuellen Walzen automatisch gestoppt und der Spieler kann eine bestimmte Symbolkombination feststellen (laut einem am Bildschirm erscheinenden Gewinnplan), welche darüber entscheidet, ob etwas gewonnen wurde. Bei den angebotenen Spielen wird ausschließlich durch Zufall über Gewinn und Verlust entschieden. Es war bei dem jeweiligen Spiel nicht möglich den Spielablauf zu beeinflussen. Nach Starten des Spiels war es weder durch Berühren des Bildschirms noch durch Tastenberührung möglich, die Rotation der Walzen anzuhalten oder irgendwie zu beeinflussen. Die gegenständlichen Glücksspielgeräte wurden durch die einschreitenden Beamten einer Testbespielung zugeführt. Es wurde von den Beamten an allen fünf Geräten das Testspiel „Hot Scatter“ ausgewählt. Die jeweilige konkrete Bespielung ergibt sich aus den zur Testbespielung erstellten Dokumentationen der Geräteüberprüfung anlässlich der Kontrolle

GSpG vom 05.04.2017 (Geräte 1 bis 5). Anlässlich der Bespielung wurde durch die PI F eine Lichtbildbeilage vom 06.04.2017 mit 50 Lichtbildern erstellt, welche die Testbespielung dokumentiert. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2017 als erwiesen angenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge Insp. P G Folgendes vorgebracht: „Der Zeuge Insp. P G führt aus wie folgt: Ich kann mich an die damalige Kontrolle erinnern. Ich gebe an, dass ich die Anzeige der PI F vom 18.05.2017 inhaltlich kenne. Verfasst wurde diese vom Kollegen Insp. M S. Wir haben damals das Lokal betreten und sind in einen Nebenraum gegangen. Dieser Nebenraum war mit einer Türe vom Barbereich getrennt. Die Tür war zu, aber nicht versperrt. Ich konnte durch normales Öffnen der Türe den Raum betreten. Wir haben in dieser Räumlichkeit fünf potentielle Glücksspielgeräte vorgefunden. Welche in Betrieb waren. Die Geräte waren angesteckt und eingeschalten. Wir haben diese Geräte testbespielt. Für drei Geräte haben wir von der Beschwerdeführerin Geld zur Durchführung von Testspielen erhalten. Bei zwei Geräten war ein Guthaben vorhanden. Dieses Guthaben ergab sich aufgrund der Bespielung durch zwei Gäste. Ich gebe an, dass die Geräte durch Herrn Insp. E D und durch mich bespielt worden sind. Betreffend der jeweiligen Bespielung der Gerät wurde ein Protokoll angelegt. Es handelt sich um die Protokolle – Dokumentation der Geräteüberprüfung anlässlich der Kontrolle

Glücksspielgesetz – vom 05.04.

  1. Ich gebe an, dass es sich bei den Spielen um Walzenspiele gehandelt hat. Ich gebe an, dass bei den Geräten verschiedene Spiele auswählbar waren. Wir haben versucht, bei allen Geräten dasselbe Spiel zu wählen. Ich glaube, es war das Spiel Hot Scatter. Es kann auch sein, dass die Spiele Hot 27 und Hot Seven ebenfalls gewählt bzw testbespielt wurden. Die Geräte konnten durch Banknoteneinzüge oder Münzeinwurf mit Geld aufgeladen werden. Ich kann den Mindesteinsatz bzw den Höchsteinsatz nicht mehr auswendig wiedergeben. Diesbezüglich verweise ich auf die Dokumentationen. Auf Frage, ob es möglich gewesen ist, den Spielablauf zu beeinflussen, gebe ich an, Nein. Nach Starten des Spieles war es weder durch Berühren des Bildschirms noch durch Tastenberührungen möglich, die Rotation der Walzen anzuhalten oder irgendwie zu beeinflussen. Aus meiner Sicht gab es keine Möglichkeit, das Spielergebnis zu beeinflussen. Nach jedem Spieldurchgang ist am Bildschirm entweder ein Gewinn oder Verlust angezeigt worden. Nach jedem Spieldurchgang ist das Guthaben, welches noch auf dem Gerät war, angezeigt worden. Auf Frage der rechtlichen Vertretung: Nach Beginn des Spieles bzw der Rotation der Walzen war es durch Berühren der Tasten oder auch des Bildschirmes nicht möglich, irgendwie Einfluss auf das Spiel zu nehmen oder den Ausgang des Spiels zu beeinflussen. Bei der Bespielung war ich bei jedem Gerät dabei; ich habe diese gemeinsam mit Insp. D E bespielt. Auf Frage, ob ich beim gegenständlichen Spiel eine Spielbeschreibung gesehen bzw aufgerufen habe, gebe ich an, dass ich dies nicht mehr weiß. Es war keine Internetverbindung für die Geräte wahrnehmbar. Es waren keine Kabel ersichtlich, die auf eine Internetverbindung hingewiesen hätten. Ich kann nicht beurteilen, ob eine WLAN-Verbindung zu den Geräten bestanden hat. Es ist deshalb eine Mutmaßung, dass ich glaube, dass die Geräte über keine WLAN-Verbindung verfügten, da es sich um ältere Geräte gehandelt hat. Aufgrund der Befragung der angetroffenen Spieler zu Gewinnauszahlungen im Lokal, kann ich ausführen, dass diese angegeben haben, dass die Gewinne aus einer separaten Geldtasche von der Kellnerin ausbezahlt wurden. Ich weiß nicht, ob die Gewinne von einem eigens für diesen Raum zuständigen Kellner/in ausbezahlt wurden. Auf Frage des Vertreters der belangten Behörde: Ich kann mich an eine Kellnerin vor Ort erinnern. Auf Frage der rechtlichen Vertretung: Ich gebe an, dass vielleicht zehn Leute vor Ort gewesen sind. Dies rein nur im Barbereich.“ Der obige Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen Insp. G sowie aus der gegenständlichen Aktenlage. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge Insp. G von der rechtlichen Vertretung betreffend eine mögliche Beeinflussung des Spieles bzw des Spielausganges befragt. Falls mit dieser Befragung darauf hingewiesen werden sollte, dass das Spielergebnis nicht vom Zufall abhängig gewesen sei, so wird mit diesem Vorbringen die Frage aufgeworfen, ob die durchgeführten Spiele bzw deren Spielabläufe beeinflusst werden konnten, womit die Entscheidung über das Spielergebnis nicht ausschließlich oder vorwiegend im Sinne des GSpG vom Zufall abhängig gewesen wäre, wodurch schlussendlich keine Glücksspielgeräte im Sinne des GSpG vorliegen würden. Dazu ist zunächst auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.01.2017, Ra 2015/17/0145, einzugehen. Diese Entscheidung ist für die Beurteilung, wann von Glücksspielen im Sinne des Glücksspielgesetzes auszugehen ist, wesentlich. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu ua Folgendes aus: „
  2. Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln oder der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen (vgl VwGH vom
  3. Juli 2015, Ro 2015/16/0019).„
  4. Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln oder der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen vergleiche VwGH vom
  5. Juli 2015, Ro 2015/16/0019).
  6. Eine vorwiegende Abhängigkeit vom Zufall im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG ist etwa dann gegeben, wenn sich nicht eine berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur aufgrund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung, auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis des Spieles gesetzt werden kann (vgl Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, Kommentar zum Glücksspielgesetz 1989, Rz 5 zu § 1 GSpG, mwN).
  7. Eine vorwiegende Abhängigkeit vom Zufall im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist etwa dann gegeben, wenn sich nicht eine berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur aufgrund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung, auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis des Spieles gesetzt werden kann vergleiche Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, Kommentar zum Glücksspielgesetz 1989, Rz 5 zu Paragraph eins, GSpG, mwN).
  8. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass eine allfällige Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis durch den Spieler auf den Glücksspielcharakter keinen Einfluss habe, da das Gerät jedenfalls auch bei Unterlassen einer Einflussnahme durch den Spieler ein - aus Sicht des Spielers - zufallsabhängiges Spielergebnis liefert.
  9. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem hg Erkenntnis vom
  10. Juli 2009, 2005/17/0178, festgehalten, dass durch den Einbau eines Geschicklichkeitselements der Glücksspielcharakter eines Spiels beseitigt werden kann. Die Beurteilung des gegenständlichen Geräts als Glücksspielgerät hängt demnach davon ab, ob der Spielablauf durch ein solches Geschicklichkeitselement vom Spieler derart beeinflusst werden kann, dass der Spielerfolg nicht ausschließlich bzw überwiegend vom Zufall abhängt.
  11. Haben sowohl Spielerfähigkeiten als auch Zufall auf den Spielausgang Einfluss, ist entscheidend, ob die abstrakte Steuerbarkeit kausaler Gegebenheiten rationale Gewinnerwartungen begründen kann (vgl Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 168 StGB, Rz 4). Demnach liegt kein Glücksspiel vor, wenn es der Spieler "in der Hand" hat, ob der Zufall oder seine Geschicklichkeit entscheidet, sich also kausale Umstände soweit zunutze machen könnte, dass er den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern und oder prognostizieren kann (vgl Höpfel, Probleme des Glücksspielstrafrechts, ÖJZ 1978, 421 ff). Alleine aus der Tatsache, dass der Spieler die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis ungenutzt lässt und somit ein zufallsabhängiges Spielergebnis realisiert wird, kann daher nicht abgeleitet werden, dass ein Glücksspielgerät vorliegt.
  12. Haben sowohl Spielerfähigkeiten als auch Zufall auf den Spielausgang Einfluss, ist entscheidend, ob die abstrakte Steuerbarkeit kausaler Gegebenheiten rationale Gewinnerwartungen begründen kann vergleiche Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 168, StGB, Rz 4). Demnach liegt kein Glücksspiel vor, wenn es der Spieler "in der Hand" hat, ob der Zufall oder seine Geschicklichkeit entscheidet, sich also kausale Umstände soweit zunutze machen könnte, dass er den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern und oder prognostizieren kann vergleiche Höpfel, Probleme des Glücksspielstrafrechts, ÖJZ 1978, 421 ff). Alleine aus der Tatsache, dass der Spieler die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis ungenutzt lässt und somit ein zufallsabhängiges Spielergebnis realisiert wird, kann daher nicht abgeleitet werden, dass ein Glücksspielgerät vorliegt. …
  13. Um beurteilen zu können, ob das gegenständliche Spiel als Glücksspiel einzustufen ist, wäre vom Verwaltungsgericht darzulegen gewesen, auf Grund welcher Umstände vom Überwiegen des Zufalls auszugehen ist, wobei im konkreten Fall vor allem eine Beschreibung der Touchscreen-Funktion und ob eine Einflussnahme auf das Spielergebnis durch diese möglich gewesen wäre, zu erfolgen gehabt hätte. Ohne diesbezügliche Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob den Spielen eine überwiegende Geschicklichkeitskomponente innewohnte, sodass das Vorliegen von Glücksspielen zu verneinen wäre (vgl wiederum VwGH vom
  14. Juli 2009, 2005/17/0178).“
  15. Um beurteilen zu können, ob das gegenständliche Spiel als Glücksspiel einzustufen ist, wäre vom Verwaltungsgericht darzulegen gewesen, auf Grund welcher Umstände vom Überwiegen des Zufalls auszugehen ist, wobei im konkreten Fall vor allem eine Beschreibung der Touchscreen-Funktion und ob eine Einflussnahme auf das Spielergebnis durch diese möglich gewesen wäre, zu erfolgen gehabt hätte. Ohne diesbezügliche Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob den Spielen eine überwiegende Geschicklichkeitskomponente innewohnte, sodass das Vorliegen von Glücksspielen zu verneinen wäre vergleiche wiederum VwGH vom
  16. Juli 2009, 2005/17/0178).“ Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner zitierten Entscheidung aus, dass bereits in seiner Entscheidung vom 03.07.2009, 2005/17/0178, festgehalten worden sei, dass durch den Einbau eines Geschicklichkeitselements der Glücksspielcharakter eines Spiels beseitigt werden könne. Die Beurteilung des gegenständlichen Geräts als Glücksspielgerät hänge demnach davon ab, ob der Spielablauf durch eine solches Geschicklichkeitselement vom Spieler derart beeinflusst werden könne, dass der Spielerfolg nicht ausschließlich bzw überwiegend vom Zufall abhängen würde. Im vorliegenden Fall hat der Zeuge Insp. G gemeinsam mit einem Kollegen die gegenständlichen Geräte bespielt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge auf die Frage, ob es möglich gewesen ist, den Spielablauf zu beeinflussen, angegeben: „Nein“. Er gab weiters an, dass nach Starten des Spieles es weder durch Berühren des Bildschirmes noch durch Tastenberührung möglich gewesen sei, die Rotation der Walzen anzuhalten oder irgendwie zu beeinflussen. Aus seiner Sicht gab es keine Möglichkeit, das Spielergebnis zu beeinflussen. Diese Aussagen des Zeugen bestätigen sich auch aus der diesbezüglichen Anzeige vom 18.05.2017 der PI F. Weder aus den Aussagen des Zeugen Insp. G noch aus den diesbezüglich durchgeführten Testspielen (dazu wird auf die Dokumentation der Geräteüberprüfung anlässlich der Kontrolle

GSpG vom 05.04.2017 betreffend der jeweiligen Geräte verwiesen) noch aus seiner Zeugenaussage als auch sonstigen Hinweisen aus der Aktenlage ergibt sich, dass die hier vorliegenden Testspiele an den gegenständlichen Geräten durch zielbewusstes Handeln oder auch Geschicklichkeitselemente und somit nach Belieben des jeweiligen Spielers beeinflusst hätten werden können. Dies bedeutet schlussendlich, dass aufgrund des Vorliegens von Glücksspielen im Sinne des GSpG eine weitere Beurteilung, inwiefern eine mögliche Einflussnahme auf den Spielablauf dieser Spiele möglich sein könnte – ohne dazu konkret und nachvollziehbare Vorbringen zu erstatten – durch das Landesverwaltungsgericht nicht vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang sind daher auch keine weiteren Feststellungen durch das Landesverwaltungsgericht (etwa durch Befund und Gutachten) zur Frage der Glücksspieleigenschaft, betreffend der fünf verfahrensgegenständlichen Geräte bzw der gespielten Testspiele, vorzunehmen. Vorbringen, in welchen ohne konkrete Hinweise und Belege behauptet wird, dass das Spielergebnis der gespielten Testspiele nicht vom Zufall abhängen würde, womit keine Glücksspiele vorliegen könnten, stellen Erkundungsbeweise dar, welche aufzunehmen das Landesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist. Dass die Auszahlung allfällig erzielter Gewinne bei den Glücksspielgeräten ua durch eine Kellnerin des gegenständlichen Lokales erfolgt ist, ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion F vom 18.05.2017. Dies wurde von betretenen Spielern gegenüber den einschreitenden Beamten ausgeführt. Schließlich ergibt sich aus der Niederschrift vom 05.04.2017, dass die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt hat, dass die Gewinne (normalerweise) von einem E ausgezahlt würden (Mieter des Raumes nach den Angaben der Beschwerdeführerin). Dieser gebe seine eigene Geldtasche auch ab und zu der Kellnerin, die gerade arbeiten würde; diese zahle dann auch ab und zu die Gewinne aus. Aus der Niederschrift vom 05.04.2017 ergibt sich auch, dass ua die Beschwerdeführerin den Strom im Lokal nach der jeweiligen Sperrstunde ab- und am nächsten Morgen wieder einschaltet hat. Davon sind auch die Glücksspielgeräte betroffen. Aufgrund des oben Ausgeführten ist vom gegenständlichen Sachverhalt auszugehen. 5. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

§ 1Abs 1 Glücksspielgesetz (GSp

G) BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

§ 2Abs 1 GSp

G BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, sind Glücksspiele AusspielungenGemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, sind Glücksspiele Ausspielungen

  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

Abs 2 leg cit ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Absatz 2, leg cit ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

Abs 4 leg cit sind verbotene Ausspielungen, Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4

ausgenommen sind.

Absatz 4, leg cit sind verbotene Ausspielungen, Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind.

§ 3GSp

G BGBl Nr 620/1989, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

Paragraph 3, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

§ 4Abs 1 GSp

G BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieGemäß Paragraph 4, Absatz eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

  1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 und
  2. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
  3. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

§ 52Abs 1 Z 1 GSp

G BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.

Abs 2 leg cit ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen oder weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis 60.000 Euro zu verhängen.

Absatz 2, leg cit ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen oder weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis 60.000 Euro zu verhängen. Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass im C H in F mit fünf näher bezeichneten Glücksspielgeräten, Glücksspiele angeboten worden sind. Die bei der Testbespielung ausgewählten Spiele an den Glücksspielgeräten waren Walzenspiele, bei welchen ein Einsatz zu leisten war und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass der jeweilige Spielablauf und somit das jeweilige Spielergebnis der Testspiele durch einen Spieler nicht beeinflusst werden konnte, womit die ausgewählten Spiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG vom Zufall abhängig waren.Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass im C H in F mit fünf näher bezeichneten Glücksspielgeräten, Glücksspiele angeboten worden sind. Die bei der Testbespielung ausgewählten Spiele an den Glücksspielgeräten waren Walzenspiele, bei welchen ein Einsatz zu leisten war und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass der jeweilige Spielablauf und somit das jeweilige Spielergebnis der Testspiele durch einen Spieler nicht beeinflusst werden konnte, womit die ausgewählten Spiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vom Zufall abhängig waren. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin und Betreiberin des gegenständlichen Lokals, in welchem die Glücksspielgeräte öffentlich zugänglich und betriebsbereit aufgestellt wurden. Wie bereits ausgeführt wurde, war bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten bzw bei den darauf gespielten Spielen ein Einsatz zu leisten und es wurde ein Gewinn in Aussicht gestellt. Somit liegen Ausspielungen iSd § 2 Abs 1 GSpG vor, welche im Lokal der Beschwerdeführerin aufgestellt und öffentlich zugänglich waren, womit sie dadurch auch eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen iSd § 2 Abs 2 GSpG verwirklicht hat. Dass der Beschwerdeführerin eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz für die vorliegenden Ausspielungen erteilt worden wäre, ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht vorgebracht. Wie sich aus § 3 GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Die Beschwerdeführerin als Inhaberin und Betreiberin des Lokals „C H“ in F, Rstraße, hat daher zu verantworten, dass zumindest am 05.04.2017 mit den oben angeführten Glücksspielgeräten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen am genannten Standort des Lokals unternehmerisch zugänglich gemacht wurden und sie gegen Entgelt (Miete) die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen geduldet hat sowie an der Auszahlung erzielter Spielgewinne und der Stromversorgung der Glücksspielgeräte (tägliches aus und einschalten des Stromes, welches auch die Glücksspielgeräte betroffen hat) entweder selbst oder durch ihr zuordenbares Personal mitgewirkt hat. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin und Betreiberin des gegenständlichen Lokals, in welchem die Glücksspielgeräte öffentlich zugänglich und betriebsbereit aufgestellt wurden. Wie bereits ausgeführt wurde, war bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten bzw bei den darauf gespielten Spielen ein Einsatz zu leisten und es wurde ein Gewinn in Aussicht gestellt. Somit liegen Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG vor, welche im Lokal der Beschwerdeführerin aufgestellt und öffentlich zugänglich waren, womit sie dadurch auch eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG verwirklicht hat. Dass der Beschwerdeführerin eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz für die vorliegenden Ausspielungen erteilt worden wäre, ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht vorgebracht. Wie sich aus Paragraph 3, GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Die Beschwerdeführerin als Inhaberin und Betreiberin des Lokals „C H“ in F, Rstraße, hat daher zu verantworten, dass zumindest am 05.04.2017 mit den oben angeführten Glücksspielgeräten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen am genannten Standort des Lokals unternehmerisch zugänglich gemacht wurden und sie gegen Entgelt (Miete) die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen geduldet hat sowie an der Auszahlung erzielter Spielgewinne und der Stromversorgung der Glücksspielgeräte (tägliches aus und einschalten des Stromes, welches auch die Glücksspielgeräte betroffen hat) entweder selbst oder durch ihr zuordenbares Personal mitgewirkt hat. Schlussendlich ist der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie als Inhaberin und Betreiberin des gegenständlichen Lokal dafür verantwortlich ist, dass zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz unternehmerisch zugänglich gemacht worden sind, womit sie

§ 52Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz, drittes Tatbild, zu Recht bestraft worden ist.

Schlussendlich ist der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie als Inhaberin und Betreiberin des gegenständlichen Lokal dafür verantwortlich ist, dass zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz unternehmerisch zugänglich gemacht worden sind, womit sie

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz, drittes Tatbild, zu Recht bestraft worden ist. 6.

  1. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen habe, tatsächlich keine Ausspielungen im Sinne des Glücksspielgesetz angeboten worden seien, Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes zudem auf den konkreten Geräte keine Spielbar gewesen seien und die Tatanlastung unklar sei da ua die Räumlichkeit nur vermietet gewesen sei ist Folgendes auszuführen: Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurden die gegenständlichen fünf Geräte testbespielt sowie diesbezüglich jeweils Dokumentationen der Geräteüberprüfung anlässlich der Kontrolle nach dem GSpG samt einer Fotodokumentation erstellt. Es liegen daher entgegen dem Vorbringen Ausspielungen im Sinne des Glücksspielgesetzes vor und es handelt sich um Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes, welche auf den gegenständlichen Geräten gespielt werden konnten. Des Weiteren ist auszuführen, dass keine unklare Tatanlastung vorliegt. So ergibt sich aus dem Spruch, dass der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, verbotene Ausspielungen im genannten Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben, indem die Beschwerdeführerin die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in einem Hinterzimmer in diesem Lokal gegen eine monatliche Zahlung in der Höhe von 500 Euro geduldet hat und an der Auszahlung erzielter Gewinne dadurch mitgewirkt hat, dass das Personal zur Auszahlung von Gewinnen angehalten wurde. Ein weiteres Eingehen auf diese Vorbringen ist daher nicht erforderlich. 6.
  2. Anwendung von Unionsrecht: Vorliegend hat das Landesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob ein Sachverhalt mit Auslandsbezug gegeben ist, womit Unionsrecht im konkreten Fall anzuwenden ist. Dazu ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, Zl 2012/17/0178-5, zu verweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof ua Folgendes ausführt: „Im hg Erkenntnis vom 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, wurde in einer Angelegenheit nach GSpG ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen habe, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters im Erkenntnis vom 24.04.2015, Ro 2014/17-0126, festgehalten hat, wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutreffe.“ Im vorliegenden Fall liegt ein derartiger Auslandsbezug nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin des gegenständlichen Lokales „C H“ in F, Rstraße. Weder aus dem behördlichen Akt noch aus dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass gegenständlich ein Sachverhalt vorliegt, auf welchen das Unionsrecht anzuwenden wäre. Dies bedeutet in weiterer Folge, dass auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit der hier zur Anwendung kommenden Glücksspielbestimmungen (als auch betreffend der GRC der EU) und den dazu allfällig gestellten Anträgen auf Einholung von Gutachten bzw der Einvernahme von Zeugen ua mehr, nicht weiter einzugehen bzw den Anträgen nicht zu folgen ist. Hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vorliegen kann, weil das Österreichische GSpG Inländer und Ausländer gleich behandelt. 7.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisses und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 7.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisses und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift nach dem Glücksspielgesetz sind zum einen Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes hintanzuhalten, zum anderen gesellschaftspolitische Interessen. Es soll verhindert werden, dass Glücksspielgeräte unkontrolliert zur Aufstellung gelangen. Dies dient dem Schutz der Verbraucher vor Verschuldung durch „Automatenspielleidenschaft“, die den finanziellen Ruin des Spielers bzw auch seiner Familie nach sich ziehen kann. Auch relativ geringe Einsätze können dies nicht verhindern, ist doch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Neigung vieler Spieler, wegen der Kürze des Spiels und seines Fortsetzungscharakters sehr viele Spiele hintereinander zu spielen, die Gefahr weitreichender Verluste sehr groß ist (vgl VwGH 20.11.2007, 2006/05/0238). Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist nicht unbescholten.Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift nach dem Glücksspielgesetz sind zum einen Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes hintanzuhalten, zum anderen gesellschaftspolitische Interessen. Es soll verhindert werden, dass Glücksspielgeräte unkontrolliert zur Aufstellung gelangen. Dies dient dem Schutz der Verbraucher vor Verschuldung durch „Automatenspielleidenschaft“, die den finanziellen Ruin des Spielers bzw auch seiner Familie nach sich ziehen kann. Auch relativ geringe Einsätze können dies nicht verhindern, ist doch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Neigung vieler Spieler, wegen der Kürze des Spiels und seines Fortsetzungscharakters sehr viele Spiele hintereinander zu spielen, die Gefahr weitreichender Verluste sehr groß ist vergleiche VwGH 20.11.2007, 2006/05/0238). Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es wurden keine Milderungsgründe berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist nicht unbescholten. Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihrem Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.500 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die Inhaberin und Betreiberin des gegenständlichen Lokales ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass diese jedenfalls nicht schlechter gestellt ist, als die erwähnte Vergleichsperson. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die verhängte Strafe zu dem drastisch überhöht sei. Der vorliegende Strafrahmen richtet sich nach § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz, welcher ua festlegt, dass bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderem Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis 60.000 Euro zu verhängen ist. Vorliegend wurde durch die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits für ein gleichartiges Delikt bestraft worden ist (dazu siehe XXX), weshalb ein Wiederholungsfall vorliegt. Gegenständlich hat die belangte Behörde die Mindeststrafe von 6.000 Euro für das jeweilige Gerät festgesetzt. Die Verhängung einer geringeren Strafhöhe war nicht möglich (keine mögliche Anwendung des § 20 VStG aus dem Sachverhalt erkennbar), womit auch die Strafe nicht überhöht sein kann. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im Übrigen von der belangten Behörde der falsche Strafrahmen herangezogen werde, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die verhängte Strafe zu dem drastisch überhöht sei. Der vorliegende Strafrahmen richtet sich nach Paragraph 52, Absatz 2, Glücksspielgesetz, welcher ua festlegt, dass bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderem Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis 60.000 Euro zu verhängen ist. Vorliegend wurde durch die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits für ein gleichartiges Delikt bestraft worden ist (dazu siehe römisch 30 ), weshalb ein Wiederholungsfall vorliegt. Gegenständlich hat die belangte Behörde die Mindeststrafe von 6.000 Euro für das jeweilige Gerät festgesetzt. Die Verhängung einer geringeren Strafhöhe war nicht möglich (keine mögliche Anwendung des Paragraph 20, VStG aus dem Sachverhalt erkennbar), womit auch die Strafe nicht überhöht sein kann. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im Übrigen von der belangten Behörde der falsche Strafrahmen herangezogen werde, nicht nachvollziehbar. Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gegenständlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vorliegen würden, womit sie wohl auf den § 45 VStG verweist. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass § 45 VStG zur Anwendung gelangen könnte.Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gegenständlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vorliegen würden, womit sie wohl auf den Paragraph 45, VStG verweist. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass Paragraph 45, VStG zur Anwendung gelangen könnte. 8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.726.2017.R7

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