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{'item': 'LVwG-404-3/2017-R5'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 17§ 360

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.12.2017 GeschäftszahlLVwG-404-3/2017-R5 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Antrag des S K auf uneingeschränkte Einsicht in den Akt Zl II-XXXX-XX/XXXX der Bezirkshauptmannschaft stattgegeben.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Antrag des S K auf uneingeschränkte Einsicht in den Akt Zl II-XXXX-XX/XXXX der Bezirkshauptmannschaft stattgegeben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

§ 17

Abs 3 AVG die uneingeschränkte Akteneinsicht in den bei der Bezirkshauptmannschaft zur Zl II-XXXX-XX/XXXX geführten Akt dahingehend verweigert, dass ihm der Name der beschwerdeführenden Person sowie die zu deren Identifikation führenden Daten nicht bekannt gegeben werden.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 17, Absatz 3, AVG die uneingeschränkte Akteneinsicht in den bei der Bezirkshauptmannschaft zur Zl II-XXXX-XX/XXXX geführten Akt dahingehend verweigert, dass ihm der Name der beschwerdeführenden Person sowie die zu deren Identifikation führenden Daten nicht bekannt gegeben werden. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass

§ 17

Abs 3 AVG Aktenbestandteile von der Einsicht nur dann ausgenommen seien, als der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen entgegenstünden. Dadurch werde kein Ermessen der Behörde begründet, sondern sie habe das Interesse der Partei an der Akteneinsicht im Hinblick auf deren Zweck gegen das Interesse einer anderen Partei oder Dritter im Einzelfall abzuwägen. Werde die Akteneinsicht verweigert, so sei in der Begründung des Verweigerungsbescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen seien und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigten. Habe die Behörde Bedenken, dass im Fall der unbeschränkten Einsicht dritte Personen Repressalien ausgesetzt wären, so dürfe sie sich nicht mit allgemeinen Befürchtungen, die nicht nachvollziehbar seien, begnügen, sondern habe darzulegen, welche Repressalien die betreffenden Personen bei Bekanntwerden ihrer Identität ausgesetzt sein könnten. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass

Paragraph 17, Absatz 3, AVG Aktenbestandteile von der Einsicht nur dann ausgenommen seien, als der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen entgegenstünden. Dadurch werde kein Ermessen der Behörde begründet, sondern sie habe das Interesse der Partei an der Akteneinsicht im Hinblick auf deren Zweck gegen das Interesse einer anderen Partei oder Dritter im Einzelfall abzuwägen. Werde die Akteneinsicht verweigert, so sei in der Begründung des Verweigerungsbescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen seien und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigten. Habe die Behörde Bedenken, dass im Fall der unbeschränkten Einsicht dritte Personen Repressalien ausgesetzt wären, so dürfe sie sich nicht mit allgemeinen Befürchtungen, die nicht nachvollziehbar seien, begnügen, sondern habe darzulegen, welche Repressalien die betreffenden Personen bei Bekanntwerden ihrer Identität ausgesetzt sein könnten. Im konkreten Fall lägen diese vom Verwaltungsgerichtshof festgelegten Voraussetzungen für die (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht nicht vor. Die Behörde führe begründend an, dass andernfalls zu befürchten sei, dass es zu zusätzlichen Streitigkeiten kommen werde. Die Behörde gebe jedoch nicht zu erkennen, was sie unter solchen „zusätzlichen Streitigkeiten“ verstehe und unterstelle, dass es solche bereits gegeben habe. Weil dem Bescheid Art, Form, Intensität und Umfang der angeblichen Streitigkeiten überhaupt nicht zu entnehmen seien und auch keine Angaben über die von der Behörde befürchteten zukünftigen zusätzlichen Streitigkeiten gemacht würden, könne nicht gesagt werden, dass die Gewährung der uneingeschränkten Akteneinsicht eine Schädigung berechtigter Interessen eines Dritten befürchten ließe. Selbst dann, wenn eine derartige vage Befürchtung in Betracht gezogen werden müsste, könnte diese nicht ausreichen, die Akteneinsicht zu verwehren. Das Gesetz lasse es nämlich nicht zu, die Akteneinsicht schon bei Vorliegen einer solchen Befürchtung zu verweigern, vielmehr setze das Gesetz voraus, dass die uneingeschränkte Akteneinsicht zwingend eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Der Erlassung eines Bescheides habe grundsätzlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes voranzugehen. Der Entscheidung dürften nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens auch Stellung nehmen habe können. Im konkreten Fall hätte die Behörde ermitteln müssen, ob es zwischen dem Beschwerdeführer und der anzeigenden Privatperson tatsächlich schon Streitigkeiten gegeben habe und bei Bekanntwerden der Identität des Anzeigers weitere Streitigkeiten zu befürchten wären. Hätte die Behörde dazu Ermittlungen angestellt, hätte sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer in keinerlei Streitigkeiten und Auseinandersetzungen verwickelt sei, sondern stets bemüht sei, keinerlei Ärgernisse oder Verstimmungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit weder jemals Streitigkeiten gesucht noch suche er solche. Es könne schon gar keine Rede davon sein, dass irgendjemand vom Beschwerdeführer Repressalien zu befürchten hätte. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt bei diversen Behörden von einem unbekannten Anzeiger angeschwärzt worden sei, worauf es immer wieder zu Besichtigungen und Begehungen der Liegenschaft Dr. A-H-Straße gekommen sei, worauf die angezeigten Beanstandungen im Sande verlaufen seien. Dies gelte auch in diesem Fall. Hätte die Behörde Ermittlungen darüber angestellt, ob der Beschwerdeführer sich in Streitigkeiten mit Dritten befinde und diese dazu befragt, hätte er auf die zahlreichen haltlosen Anzeigen einer ihm ebenfalls unbekannten Person verweisen können, worauf die Behörde die Identität dieser Person hätte feststellen können. Sie hätte dann zur Beurteilung gelangen müssen, dass haltlose Behauptungen gegenüber Behörden kein berechtigtes Interesse einer dritten Person darstellten und schon allein deswegen eine Schädigung solcher Interessen durch die Gewährung einer uneingeschränkten Akteneinsicht gar nicht möglich sei. Die Behörde argumentiere, dass das gegen den Beschwerdeführer in die Wege geleitete Ermittlungsverfahren bereits eingestellt worden sei. Daher sei der Name des Anzeigers zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nicht notwendig. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Partei das Recht auf Akteneinsicht

§ 17AVG unabhängig davon habe, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehre.

Sie sei daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötige. Die Behörde argumentiere, dass das gegen den Beschwerdeführer in die Wege geleitete Ermittlungsverfahren bereits eingestellt worden sei. Daher sei der Name des Anzeigers zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nicht notwendig. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Partei das Recht auf Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG unabhängig davon habe, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehre. Sie sei daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötige. 3. Aus dem vorliegenden Behördenakt und den Angaben des Behördenvertreters in der im Gegenstande durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender Verfahrensgang: Am 04.04.2017 erhielt die Bezirkshauptmannschaft von einer Privatperson, deren Name aktenkundig ist, die telefonische Mitteilung, dass der Beschwerdeführer im Keller des in seinem Eigentum stehenden Gebäudes in der Dr. A-H-Straße in G Fleisch und Wurstwaren für sein Fleischspezialitätengeschäft in H lagere. Es gebe Geruchswahrnehmungen und Bedenken wegen Ungeziefer. Da am betreffenden Standort kein Gewerbe angemeldet ist, leitete die für Gewerbeangelegenheiten zuständige Abteilung der Bezirkshauptmannschaft unter der Aktenzahl II-XXXX-XX/XXXX ein Ermittlungsverfahren ein und beauftragte das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg mit Überprüfungen vor Ort. Die amtliche Lebensmittelkontrolle des Institutes für Umwelt und Lebensmittelsicherheit führte daraufhin mehrfach Erhebungen vor Ort durch, konnte aber keine konkreten Hinweise auf eine Lagerung von Fleisch und Wurstwaren im besagten Gebäude finden. Aufgrund des abschließenden Erhebungsberichtes des Amtssachverständigen für Lebensmittelsicherheit vom 26.04.2017 stellte die Behörde das Ermittlungsverfahren ein. Wäre eine gewerbsmäßige Lagerung von Fleisch und Wurstwaren festgestellt worden, hätte die Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes

§ 360Gew

O 1994 verfügt.Da am betreffenden Standort kein Gewerbe angemeldet ist, leitete die für Gewerbeangelegenheiten zuständige Abteilung der Bezirkshauptmannschaft unter der Aktenzahl II-XXXX-XX/XXXX ein Ermittlungsverfahren ein und beauftragte das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg mit Überprüfungen vor Ort. Die amtliche Lebensmittelkontrolle des Institutes für Umwelt und Lebensmittelsicherheit führte daraufhin mehrfach Erhebungen vor Ort durch, konnte aber keine konkreten Hinweise auf eine Lagerung von Fleisch und Wurstwaren im besagten Gebäude finden. Aufgrund des abschließenden Erhebungsberichtes des Amtssachverständigen für Lebensmittelsicherheit vom 26.04.2017 stellte die Behörde das Ermittlungsverfahren ein. Wäre eine gewerbsmäßige Lagerung von Fleisch und Wurstwaren festgestellt worden, hätte die Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes

Paragraph 360, GewO 1994 verfügt. In weiterer Folge begehrte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht in den Akt Zl II-XXXX-XX/XXXX. Die Bezirkshauptmannschaft verwehrte ihm die Einsicht in jene Aktenteile, die den Namen der meldungslegenden Privatperson enthalten. Diese Aktenteile sind der Vermerk über die telefonische Mitteilung vom 04.04.2017 und der Überprüfungsauftrag vom 05.04.2017 (samt Anlage) an das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte sodann, über die Verweigerung der Akteneinsicht mit Bescheid zu entscheiden. 4.

§ 17

Abs 1 AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.4.

Paragraph 17, Absatz eins, AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

§ 17

Abs 3 AVG sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

Paragraph 17, Absatz 3, AVG sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren („behördliches Verfahren“ iSd Art II EGVG 2008) geführt wird bzw geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat (vgl zB VwGH 24.02.2017, Ra 2016/11/0150). Im vorliegenden Fall führte die Behörde unter der Aktenzahl II-XXXX-XX/XXXX von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren zur allfälligen Verfügung gewerbepolizeilicher Maßnahmen

§ 360Gew

O 1994 gegenüber dem Beschwerdeführer durch. Damit kommt dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren Parteistellung iSd § 8 AVG zu. Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG ist, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren („behördliches Verfahren“ iSd Artikel römisch zwei, EGVG 2008) geführt wird bzw geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat vergleiche zB VwGH 24.02.2017, Ra 2016/11/0150). Im vorliegenden Fall führte die Behörde unter der Aktenzahl II-XXXX-XX/XXXX von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren zur allfälligen Verfügung gewerbepolizeilicher Maßnahmen

Paragraph 360, GewO 1994 gegenüber dem Beschwerdeführer durch. Damit kommt dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG zu. Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner überwiegenden älteren Judikatur (vgl ua VwGH 02.07.1997, 95/12/0219) ausgesprochen hat, dass das Recht auf Einsicht in die Akten eines (abgeschlossenen) Verfahrens einer Partei nur zum Zweck der Rechtsverfolgung in der Sache zukommt, die den Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens bildet, ist der Gerichtshof in einem verstärkten Senat von dieser Rechtsprechung abgegangen und hat ausgesprochen, dass das Recht auf Akteneinsicht

§ 17

AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zukommt, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich

§ 17

Abs 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“) bzw

§ 17Abs 3 leg cit zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (siehe Vw

GH 22.10.2013, 2012/10/0002). Diese Judikaturänderung hat der Verwaltungsgerichtshof in nachfolgenden Erkenntnissen bestätigt (vgl VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011, und VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner überwiegenden älteren Judikatur vergleiche ua VwGH 02.07.1997, 95/12/0219) ausgesprochen hat, dass das Recht auf Einsicht in die Akten eines (abgeschlossenen) Verfahrens einer Partei nur zum Zweck der Rechtsverfolgung in der Sache zukommt, die den Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens bildet, ist der Gerichtshof in einem verstärkten Senat von dieser Rechtsprechung abgegangen und hat ausgesprochen, dass das Recht auf Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zukommt, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich

Paragraph 17, Absatz eins, AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“) bzw

Paragraph 17, Absatz 3, leg cit zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (siehe VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002). Diese Judikaturänderung hat der Verwaltungsgerichtshof in nachfolgenden Erkenntnissen bestätigt vergleiche VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011, und VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157). Im vorliegenden Fall ist daher nur zu prüfen, ob sich aus § 17 Abs 3 AVG eine Beschränkung des Rechts des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht ergibt. Das Landesverwaltungsgericht hat dazu die meldungslegende Privatperson befragt sowie den Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung angehört. Im vorliegenden Fall ist daher nur zu prüfen, ob sich aus Paragraph 17, Absatz 3, AVG eine Beschränkung des Rechts des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht ergibt. Das Landesverwaltungsgericht hat dazu die meldungslegende Privatperson befragt sowie den Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung angehört. Im Rahmen des § 17 Abs 3 AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien im Einzelfall abzuwägen bzw ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei bestimmte Informationen vorzuenthalten (vgl zB VwGH 18.08.2017, Ra 2017/04/0022). Dasselbe muss wohl gelten, wenn es anstelle des Interesses einer anderen Partei um das Interesse dritter Personen geht.Im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien im Einzelfall abzuwägen bzw ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei bestimmte Informationen vorzuenthalten vergleiche zB VwGH 18.08.2017, Ra 2017/04/0022). Dasselbe muss wohl gelten, wenn es anstelle des Interesses einer anderen Partei um das Interesse dritter Personen geht. Nach der Aktenlage gab die meldungslegende Privatperson gegenüber der Behörde telefonisch nur an, dass sie im Falle der Bekanntgabe ihres Namens „weitere Streitigkeiten“ befürchte. Von befürchteten „Repressalien“ hat sie nicht gesprochen. Bei der zeugenschaftlichen Befragung vor dem Verwaltungsgericht konkretisierte sie ihre Befürchtungen dahingehend, dass sie seitens des Beschwerdeführers gerichtliche Schritte bzw eine Anzeige wegen Verleumdung befürchte. Dass es dazu schon einmal gekommen sei, verneinte sie. Weitere Befürchtungen nannte sie nicht. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen erklärt, dass er erfahren möchte, welche Person die Meldung bei der Behörde erstattet habe, um dann über die weitere rechtliche Vorgangsweise gegen diese Person zu beraten. Er gab auch an, dass er in der Vergangenheit mit mehreren Anzeigen bei Behörden konfrontiert worden sei, die sich alle uneingeschränkt als haltlos erwiesen hätten. Da im vorliegenden Fall das gewerbebehördliche Ermittlungsverfahren mit Verfahrenseinstellung abgeschlossen wurde, dient die vom Beschwerdeführer begehrte Einsicht in die Aktenteile, die den Namen der meldungslegenden Privatperson enthalten, nicht mehr dem Zweck der Rechtsverfolgung durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, sodass dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Akteneinsicht unter diesem Gesichtspunkt ein eher geringes Gewicht beizumessen ist. Auf der anderen Seite ist aber auch nicht ersichtlich, dass bei der meldungslegenden Privatperson ein berechtigtes Interesse vorhanden ist, welches durch die begehrte Akteneinsicht geschädigt werden könnte. Derjenige, der bei der Behörde eine Anzeige bzw Meldung erstattet, muss damit rechnen, dass sich die betroffene Person mit rechtlich zulässigen Mitteln dagegen wehrt. Dies durch eine Beschränkung der Akteneinsicht zu unterbinden, kann nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht als berechtigtes Interesse des Anzeigers bzw Meldungslegers gesehen werden. Dass die meldungslegende Privatperson vom Beschwerdeführer rechtlich unzulässige Reaktionen (wie etwa gefährliche Drohung, tätlicher Angriff) befürchten muss, wurde weder von ihr behauptet noch haben sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren Hinweise darauf ergeben. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers am gesamten Akteninhalt kein überwiegendes berechtigtes Interesse der meldungslegenden Privatperson an der Geheimhaltung ihres Namens gegenübersteht. Die Bezirkshauptmannschaft wird daher die begehrte Akteneinsicht zu gewähren haben. 5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.404.3.2017.R5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.