Nach Paragraph 2, Absatz 2, NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
Abs 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg
träglich behoben wird.
Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg
träglich behoben wird.
Abs 2 Passgesetz 1969 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 1987 geltenden Fassung wird, wenn ein gegen einen Fremden verhängtes Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwächst, der ihm erteilte Sichtvermerk ungültig.
Paragraph 27, Absatz 2, Passgesetz 1969 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 1987 geltenden Fassung wird, wenn ein gegen einen Fremden verhängtes Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwächst, der ihm erteilte Sichtvermerk ungültig.
Abs 2 FPG 2005 ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Abs 1a Z 3 FPG 2005 halten sich Fremde, wenn kein Fall des Abs 1 vorliegt (beim Beschwerdeführer liegt dieser Fall nicht vor), nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie geduldet sind (§ 46a).
Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 halten sich Fremde, wenn kein Fall des Absatz eins, vorliegt (beim Beschwerdeführer liegt dieser Fall nicht vor), nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie geduldet sind (Paragraph 46 a,).
Abs 2 lit D NAG-DV gelten die vor dem Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen ua
dem Passgesetz 1969
ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen
dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wie folgt weiter:
Paragraph 11, Absatz 2, lit D NAG-DV gelten die vor dem Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen ua
dem Passgesetz 1969
ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen
dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wie folgt weiter: Sichtvermerke gem. § 24 Passgesetz 1969 - „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“.Sichtvermerke gem. Paragraph 24, Passgesetz 1969 - „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“.
Abs 16 Z 3 NAG gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 38/2011 erteilte „Niederlassungsbewilligungen – beschränkt“ als „Niederlassungsbewilligung“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes weiter.
Paragraph 81, Absatz 16, Ziffer 3, NAG gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, erteilte „Niederlassungsbewilligungen – beschränkt“ als „Niederlassungsbewilligung“ innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes weiter. Der Beschwerdeführer stützt die rechtmäßige Niederlassung, die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ist, auf zwei Gesichtspunkte: Zum einen, dass er durch die Ausstellung einer Karte als Geduldeter in Österreich rechtmäßig niedergelassen wäre sowie zum anderen, dass der ihm ursprünglich erteilte Sichtvermerk wieder aufgelebt sei, weil das Aufenthaltsverbot aufgehoben wurde. Laut den Materialen zu § 2 Abs 2 NAG (RV 952 BlgNR 22.GP) ist die Niederlassung eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthaltes und stellt auf den tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten, näher definierten Zweck ab.Laut den Materialen zu Paragraph 2, Absatz 2, NAG Regierungsvorlage 952 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode ist die Niederlassung eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthaltes und stellt auf den tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten, näher definierten Zweck ab. Da ein Aufenthalt, der sich nur auf eine Duldung im Sinne des § 46a FPG 2005 gründet,
Abs 1a Z 3 FPG 2005 kein rechtmäßiger ist, kann dieser Aufenthalt nicht als rechtmäßige Niederlassung im Sinne des § 2 Abs 2 NAG angesehen werden.Da ein Aufenthalt, der sich nur auf eine Duldung im Sinne des Paragraph 46 a, FPG 2005 gründet,
Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 kein rechtmäßiger ist, kann dieser Aufenthalt nicht als rechtmäßige Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, NAG angesehen werden. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof (20.09.2011, 2010/01/0002) entschieden, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten keinen Aufenthaltstitel zur Niederlassung schafft. Der Aufenthalt in Österreich erfolgt demnach eindeutig nicht zu einem dem § 2 Abs 2 NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw Niederlassungsberechtigung).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof (20.09.2011, 2010/01/0002) entschieden, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten keinen Aufenthaltstitel zur Niederlassung schafft. Der Aufenthalt in Österreich erfolgt demnach eindeutig nicht zu einem dem Paragraph 2, Absatz 2, NAG genannten Zwecke auf der Grundlage eines entsprechenden Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung bzw Niederlassungsberechtigung). Was für einen subsidiär Schutzberechtigten gilt, hat umso mehr für einen Geduldeten zu gelten. Auch in der Aufzählung der anspruchsbegründenden Aufenthaltstitel bzw. -berechtigungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar § 45 Rz 6 ist die Karte für Geduldete nicht angeführt. Auch in der Aufzählung der anspruchsbegründenden Aufenthaltstitel bzw. -berechtigungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar Paragraph 45, Rz 6 ist die Karte für Geduldete nicht angeführt. Ob eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zu einer Niederlassung führt, braucht nicht geprüft zu werden, da der Beschwerdeführer über eine solche nicht mindestens fünf Jahre verfügt hat.Ob eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zu einer Niederlassung führt, braucht nicht geprüft zu werden, da der Beschwerdeführer über eine solche nicht mindestens fünf Jahre verfügt hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Karte als Geduldeter war, kann ihm daher nicht die
Abs 1 NAG für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ notwendige fünfjährige Niederlassung verschaffen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Karte als Geduldeter war, kann ihm daher nicht die
Paragraph 45, Absatz eins, NAG für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ notwendige fünfjährige Niederlassung verschaffen. Der dem Beschwerdeführer ursprünglich erteilte Sichtvermerk gemäß § 24 Passgesetz 1969 hätte
Diese würde
Sollte dieser Sichtvermerk durch die
trägliche Behebung des Aufenthaltsverbotes nicht erloschen sein, würde somit eine Niederlassung im Sinne des § 2 Abs 2 NAG vorliegen. Ein Aufenthalt aufgrund einer „Niederlassungsbewilligung“ stellt eine Niederlassung im Sinne des § 45 Abs 1 NAG dar (Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar § 45 Rz 6).Der dem Beschwerdeführer ursprünglich erteilte Sichtvermerk gemäß Paragraph 24, Passgesetz 1969 hätte
Paragraph 11, Absatz 2, NAG-DV als „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ weiter gegolten. Diese würde
Paragraph 81, Absatz 16, Ziffer 3, NAG als „Niederlassungsbewilligung“ weiter gelten. Sollte dieser Sichtvermerk durch die
trägliche Behebung des Aufenthaltsverbotes nicht erloschen sein, würde somit eine Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, NAG vorliegen. Ein Aufenthalt aufgrund einer „Niederlassungsbewilligung“ stellt eine Niederlassung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, NAG dar (Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar Paragraph 45, Rz 6).
Abs 2 des zum Zeitpunkt der Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Jahre 1987 geltenden Passgesetzes 1969 ist der dem Beschwerdeführer erteilte Sichtvermerk erloschen. In der weiteren Folge ist zu prüfen, ob durch die Behebung des Aufenthaltsverbotes
Abs 2 FPG der ursprünglich im Jahre 1973 erteilte Sichtvermerk, der nunmehr als Niederlassungsbewilligung gelten würde, wieder aufgelebt ist.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (30.09.2014, Ro 2014/22/0035) leben
Abs 1 NAG in Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordene Aufenthaltstitel und Dokumentationen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dann wieder auf, wenn innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme „im Rechtsweg“
träglich behoben wird. Gemäß zitiertem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist somit eindeutig festgelegt, dass dies nicht für Fälle einer Aufhebung
FPG in Frage kommt, sondern für Fälle der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes.
Paragraph 27, Absatz 2, des zum Zeitpunkt der Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Jahre 1987 geltenden Passgesetzes 1969 ist der dem Beschwerdeführer erteilte Sichtvermerk erloschen. In der weiteren Folge ist zu prüfen, ob durch die Behebung des Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG der ursprünglich im Jahre 1973 erteilte Sichtvermerk, der nunmehr als Niederlassungsbewilligung gelten würde, wieder aufgelebt ist.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (30.09.2014, Ro 2014/22/0035) leben
Paragraph 10, Absatz eins, NAG in Folge einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ungültig gewordene Aufenthaltstitel und Dokumentationen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dann wieder auf, wenn innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme „im Rechtsweg“
träglich behoben wird. Gemäß zitiertem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist somit eindeutig festgelegt, dass dies nicht für Fälle einer Aufhebung
Paragraph 69, FPG in Frage kommt, sondern für Fälle der Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch ein Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes. Nicht folgen kann das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Beschwerdevertreters in der mündlichen Verhandlung, dass ein Wiederaufleben eines Aufenthaltstitels durch eine Aufhebung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eine unmittelbare Folge des aufhebenden Erkenntnisses wäre und nicht ausdrücklich normiert werden müsste. Dem ist zu entgegnen, dass eine Ungültigkeit eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs 1 NAG eine ex lege Rechtsfolge ist und nicht bescheidmäßig auszusprechen ist. Eine Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kann somit nur gegen den Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot oder dergleichen verhängt wird, erhoben werden. In diesem Sinne benötigt es eine Regelung, dass bei einer Aufhebung im Rechtsweg der Aufenthaltstitel ex lege wieder auflebt.Nicht folgen kann das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Beschwerdevertreters in der mündlichen Verhandlung, dass ein Wiederaufleben eines Aufenthaltstitels durch eine Aufhebung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eine unmittelbare Folge des aufhebenden Erkenntnisses wäre und nicht ausdrücklich normiert werden müsste. Dem ist zu entgegnen, dass eine Ungültigkeit eines Aufenthaltstitels im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, NAG eine ex lege Rechtsfolge ist und nicht bescheidmäßig auszusprechen ist. Eine Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kann somit nur gegen den Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot oder dergleichen verhängt wird, erhoben werden. In diesem Sinne benötigt es eine Regelung, dass bei einer Aufhebung im Rechtsweg der Aufenthaltstitel ex lege wieder auflebt. Zudem ist zu bedenken, dass bei einer Behebung durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes die ex tunc erfolgt, die Verhängung des Aufenthaltsverbotes bereits bei dessen Rechtskraft rechtswidrig war. Bei einer Behebung
Abs 2 FPG wie im vorliegenden Fall sind jedoch die Gründe erst
träglich weggefallen. Anders als bei einer Behebung durch die Gerichtshöfe öffentliches Rechts wirkt eine Aufhebung im Sinne des § 69 Abs 2 FPG 2005 lediglich ex nunc. Zudem ist zu bedenken, dass bei einer Behebung durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes die ex tunc erfolgt, die Verhängung des Aufenthaltsverbotes bereits bei dessen Rechtskraft rechtswidrig war. Bei einer Behebung
Paragraph 69, Absatz 2, FPG wie im vorliegenden Fall sind jedoch die Gründe erst
träglich weggefallen. Anders als bei einer Behebung durch die Gerichtshöfe öffentliches Rechts wirkt eine Aufhebung im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 lediglich ex nunc. Entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sind in der Richtlinie 2008/115/EG keine Bestimmungen über das Wiederaufleben eines Aufenthaltstitels bei
träglicher Behebung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enthalten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Niederlassung in den letzten fünf Jahren vom Beschwerdeführer nicht erfüllt ist und somit ihm der beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ von der Behörde zu Recht nicht erteilt wurde. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Ob dem Beschwerdeführer weiterhin eine Karte für Geduldete auszustellen ist oder nicht, ist nicht im Zuge dieses Verfahrens zu klären. Auf das weitere Vorbringen in der Verhandlung, wonach dem Beschwerdeführer von der Gewerbebehörde eine
sicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung betreffend „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ sowie „Wartung von Akkumulatoren und Austausch von Zellen“ erteilt wurde (siehe Bescheid BH D vom 18.05.2017), war mangels rechtlicher Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht näher einzugehen; gleiches gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter gebürtige Österreicherin sei und ebenfalls in D lebe. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage, ob ein Aufenthalt, der sich lediglich auf eine Duldung gründet, eine Niederlassung im Sinne des § 45 Abs 2 NAG bedeutet, liegt zwar keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs 1 NAG iVm § 2 Abs 2 NAG bestehen aber keine Zweifel an der Auslegung dieser Bestimmungen, sodass das Fehlen einer Judikatur dazu keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Zur Frage, ob eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes
Abs 2 FPG 2005 dazu führt, dass der Aufenthaltstitel wieder auflebt, liegt bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (30.09.2014, Ro 2014/22/0035) vor, von der das Verwaltungsgericht nicht abgewichen ist.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage, ob ein Aufenthalt, der sich lediglich auf eine Duldung gründet, eine Niederlassung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, NAG bedeutet, liegt zwar keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 45, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, NAG bestehen aber keine Zweifel an der Auslegung dieser Bestimmungen, sodass das Fehlen einer Judikatur dazu keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Zur Frage, ob eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 dazu führt, dass der Aufenthaltstitel wieder auflebt, liegt bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (30.09.2014, Ro 2014/22/0035) vor, von der das Verwaltungsgericht nicht abgewichen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.458.6.2017.R4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.