RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum14.12.2017 GeschäftszahlLVwG-1-367/2017-R1 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 16
Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt, e)
Paragraph 16, Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt, …
(2)Von der Bezirkshauptmannschaft sind Verwaltungsübertretungen nach …
- b)Abs 1 lit e mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.
- b)Absatz eins, Litera e, mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.
(3)Übertretungen nach Abs 1 lit e sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.
(3)Übertretungen nach Absatz eins, Litera e, sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.
(4)Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Abs 1 lit
- e)dauert die Strafbarkeit an, so lange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß § 16 Abs 3 verbotenen ständigen Wohnsitzes (Abs 1 lit
- f)bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.“
(4)Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Absatz eins, Litera e,) dauert die Strafbarkeit an, so lange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß Paragraph 16, Absatz 3, verbotenen ständigen Wohnsitzes (Absatz eins, Litera f,) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.“ § 57 Abs 1 lit e, Abs 2 lit b, Abs 3 und Abs 4, Abs 5 und Abs 6 RPG, LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 22/2015, in Kraft getreten am 13.05.2015, lautet:Paragraph 57, Absatz eins, Litera e,, Absatz 2, Litera b,, Absatz 3 und Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 6, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, in Kraft getreten am 13.05.2015, lautet: „§ 57. Strafen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer … e)
§ 16oder § 59 Abs.
22 Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt oder gegen Auflagen verstößt, die in einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 oder einer Bewilligung gemäß § 59 Abs. 22 vorgeschrieben wurden,e)
Paragraph 16, oder Paragraph 59, Absatz 22, Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt oder gegen Auflagen verstößt, die in einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, oder einer Bewilligung gemäß Paragraph 59, Absatz 22, vorgeschrieben wurden, …
(2)Von der Bezirkshauptmannschaft sind Verwaltungsübertretungen nach …
- b)Abs. 1 lit. e mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.
- b)Absatz eins, Litera e, mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.
(3)Übertretungen nach Abs. 1 lit. e sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.
(3)Übertretungen nach Absatz eins, Litera e, sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen wurden.
(4)Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Abs. 1 lit.
- e)dauert die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß § 16 Abs. 3 verbotenen ständigen Wohnsitzes (Abs. 1 lit.
- f)bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.
(4)Im Falle der Nutzung oder der Überlassung von Wohnungen und Wohnräumen zur Nutzung als Ferienwohnung (Absatz eins, Litera e,) dauert die Strafbarkeit an, solange die Nutzung als Ferienwohnung fortdauert, und im Falle der Begründung und Aufrechterhaltung eines gemäß Paragraph 16, Absatz 3, verbotenen ständigen Wohnsitzes (Absatz eins, Litera f,) bis zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.
(5)Besteht in einem Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e aufgrund einer Anzeige einer Gemeinde oder auch sonst der begründete Verdacht, dass eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der nicht als Ferienwohnung genutzt werden darf, als Ferienwohnung genutzt wurde, so hat der Eigentümer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft binnen angemessener Frist den Nachweis zu erbringen, wie die Wohnung oder der Wohnraum genutzt wurde.
(5)Besteht in einem Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e, aufgrund einer Anzeige einer Gemeinde oder auch sonst der begründete Verdacht, dass eine Wohnung oder ein Wohnraum, die bzw. der nicht als Ferienwohnung genutzt werden darf, als Ferienwohnung genutzt wurde, so hat der Eigentümer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft binnen angemessener Frist den Nachweis zu erbringen, wie die Wohnung oder der Wohnraum genutzt wurde.
(6)Im Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 130 bis 132 B-VG). Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung in Verfahren wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. e.“
(6)Im Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera e, ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Artikel 130 bis 132 B-VG). Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung in Verfahren wegen einer Übertretung nach Absatz eins, lit. e.“ 4.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei Verjährung eingetreten, ist auszuführen, dass die erste Verfolgungshandlung im gegenständlichen Fall mit der Strafverfügung vom 15.02.2016 gesetzt wurde. In Anbetracht der unter Punkt
- angeführten Tatzeiträume ist im Hinblick auf die Regelung des § 57 Abs 4 RPG keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Auch eine Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 2 VStG) liegt nicht vor.4.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei Verjährung eingetreten, ist auszuführen, dass die erste Verfolgungshandlung im gegenständlichen Fall mit der Strafverfügung vom 15.02.2016 gesetzt wurde. In Anbetracht der unter Punkt
- angeführten Tatzeiträume ist im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 57, Absatz 4, RPG keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Auch eine Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) liegt nicht vor. 4.
- Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten als Geschäftsführer der B V GmbH, welche Eigentümerin des Objektes auf dem GST-NR XXX, KG M, ist, vorgeworfen, die Liegenschaft sei als Ferienwohnung gemäß § 16 RPG genutzt worden, laut Aufzeichnungen sei die Wohnung überwiegend vom Beschuldigten selbst oder von Familienangehörigen zu Ferienzwecken genutzt worden.4.
- Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten als Geschäftsführer der B römisch fünf GmbH, welche Eigentümerin des Objektes auf dem GST-NR römisch 30 , KG M, ist, vorgeworfen, die Liegenschaft sei als Ferienwohnung gemäß Paragraph 16, RPG genutzt worden, laut Aufzeichnungen sei die Wohnung überwiegend vom Beschuldigten selbst oder von Familienangehörigen zu Ferienzwecken genutzt worden. Der unter Punkt
- wiedergegebene § 57 Abs 1 lit e RPG normierte sowohl idF vor der Novelle LGBl Nr 22/2015 als auch idF nach dieser Novelle mehrere Straftatbestände. Sowohl vor als auch nach der Novelle LGBl Nr 22/2015 unterscheidet die Übertretungsnorm zwischen den Straftatbeständen „
§ 16
Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt“ und „
§ 16Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung überlässt“.Der unter Punkt 4.
wiedergegebene Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, RPG normierte sowohl in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, als auch in der Fassung nach dieser Novelle mehrere Straftatbestände. Sowohl vor als auch nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, unterscheidet die Übertretungsnorm zwischen den Straftatbeständen „
Paragraph 16, Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt“ und „
Paragraph 16, Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung überlässt“. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B V GmbH zu verantworten, dass er selbst oder Familienangehörige die Wohnung zu Ferienzwecken genutzt hätten. Eine juristische Person wie die B V GmbH kann jedoch schon begrifflich eine Wohnung nicht zu Ferienzwecken nutzen. Allenfalls wäre zu prüfen, ob der Beschuldigte als Geschäftsführer der B V GmbH zu verantworten hat, dass diese juristische Person die Wohnung zur Nutzung als Ferienwohnung überlassen hat. Dies wurde dem Beschwerdeführer aber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgeworfen. Da der dem Beschuldigten gemachte Tatvorwurf somit unzutreffend ist, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B römisch fünf GmbH zu verantworten, dass er selbst oder Familienangehörige die Wohnung zu Ferienzwecken genutzt hätten. Eine juristische Person wie die B römisch fünf GmbH kann jedoch schon begrifflich eine Wohnung nicht zu Ferienzwecken nutzen. Allenfalls wäre zu prüfen, ob der Beschuldigte als Geschäftsführer der B römisch fünf GmbH zu verantworten hat, dass diese juristische Person die Wohnung zur Nutzung als Ferienwohnung überlassen hat. Dies wurde dem Beschwerdeführer aber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgeworfen. Da der dem Beschuldigten gemachte Tatvorwurf somit unzutreffend ist, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. 4.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.367.2017.R1