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{'item': 'LVwG-1-739/2017-R3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum14.12.2017 GeschäftszahlLVwG-1-739/2017-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des T D, L, vertreten durch die Wirtschaftskammer Vorarlberg, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 24.10.2017, Zl X-9-2017/XXXXX, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des T D, L, vertreten durch die Wirtschaftskammer Vorarlberg, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 24.10.2017, , Zl X-9-2017/XXXXX, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma p p gmbh, Rstraße in L, zu verantworten, dass die Firma nachstehenden ausländischen Staatsbürger beschäftigt hat, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, wenn dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", noch eine "Blaue Karte EU", oder eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzt.Sie haben es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma p p gmbh, Rstraße in L, zu verantworten, dass die Firma nachstehenden ausländischen Staatsbürger beschäftigt hat, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, wenn dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", noch eine "Blaue Karte EU", oder eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzt., Name des Ausländers: V T geboren am, Staatsangehörigkeit: Staatenlos Beschäftigungszeitraum vom 06.06.2017 bis 13.07.2017, Name des Ausländers: römisch fünf T , geboren am, , Staatsangehörigkeit: Staatenlos , Beschäftigungszeitraum vom 06.06.2017 bis 13.07.2017 Tatort: L, Rstraße Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AusländerbeschäftigungsgesetzParagraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 500,00 16 Stunden § 28 Abs. 1 Z 1 Schlusssatz Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBL 218/75 i.d.g ivm § 20 VStGParagraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Schlusssatz Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBL 218/75 i.d.g ivm Paragraph 20, VStG Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 50,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 550,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe in der Zeit vom 06.06.2017 bis 13.07.2017 T beschäftigt und diesen für den genannten Zeitraum bei der Sozialversicherung angemeldet. Vor Arbeitsantritt habe T über sein Verlangen seinen Reisepass vorgelegt. Diesem habe entnommen werden können, dass das Ausstellungsland des Reisepasses Lettland gewesen sei. Aus diesem Grund sei er davon ausgegangen, dass T lettischer Staatsbürger sei. Auch aus der ZMR-Meldung, die vom Arbeitnehmer vorgelegt worden sei, habe bei seinen Personendaten entnommen werden können, dass seine Staatsangehörigkeit an Lettland anknüpfe. T sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 12.07.2017 darüber informiert worden, dass er sich aufgrund der Aufnahme einer Arbeit illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und daher verpflichtet sei, das österreichische Bundesgebiet bis 12.07.2017 zu verlassen. Davon ausgehend sei das Dienstverhältnis zwischen ihm und T sofort beendet worden. In weiterer Folge habe seine Mitarbeiterin am 17.07.2017 das AusländerInnenfachzentrum des AMS kontaktiert, das für Auskünfte und Informationen rund um das Thema AusländerInnenbeschäftigung zuständig sei. Sie habe am Telefon die Auskunft erhalten, dass keine Bedenken gegen eine Beschäftigung bestehen würden. Zusätzlich habe seine Mitarbeiterin um schriftliche Bestätigung gebeten, dass T aufgrund seiner Staatsangehörigkeit über einen Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge. Am 18.07.2017 habe sie vom AusländerInnenfachzentrum per Mail die Mitteilung erhalten, dass für eine Arbeitsaufnahme keine Arbeitsmarktdokumente benötigt würden. Erst mit E-Mail vom 20.07.2017 sei die Rechtsauskunft revidiert und mitgeteilt worden, dass der Reisepass von T ein Fremdenpass sei und deshalb eine Arbeitsaufnahme in Österreich nicht möglich sei. Ihm könne daher insgesamt nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. 3. § 5 Abs 1 VStG lautet: 3. Paragraph 5, Absatz eins, VStG lautet: „Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“ 4. Auch im VStG-Verfahren ist eine Bestrafung nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich. Dabei kommt einem Tatirrtum Bedeutung zu. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich in einem Tatirrtum befunden hat. Grundsätzlich kann ein über die (das Tatbild erfüllende) Sachlage irrender Täter nicht vorsätzlich handeln, da er die Tat nicht will (VwGH 2000/07/0039). Er kann aber ein Fahrlässigkeitsdelikt begehen, wenn sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht (VwGH 96/17/0097). Das VStG enthält keine Definition der Schuldform Fahrlässigkeit. Zur Auslegung dieses Begriffes kann aber auf die Bestimmungen des StGB zurückgegriffen werden (VwGH 2006/06/0335). Nach § 6 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (Abs 1). Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (Abs 2). Nach Paragraph 6, StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (Absatz eins,). Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will , (Absatz 2,). Welches Maß an Sorgfalt jeweils geboten ist, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen geltend gemacht, T habe ihm seinen Reisepass aus Lettland sowie eine Meldebestätigung vorgelegt, in welcher die Staatsangehörigkeit mit „Lettland“ und als Dokument „Reisepass“ angegeben seien. Er sei daher davon ausgegangen, dass T lettischer Staatsangehöriger sei. Aufgrund der im Akt erliegenden Kopie des Fremdenpasses von T ergibt sich, dass es sich tatsächlich nicht um einen Reisepass, sondern um einen Fremdenpass handelt („Alien´s Passport, Passport pour étrangers“), welcher nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt; vielmehr hielt sich T aufgrund der Aufnahme einer Arbeit illegal im österreichischen Bundesgebiet auf, sodass er mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl vom 12.07.2017 zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes aufgefordert wurde. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass bei einem Blick in den von T vorgelegten Pass für einen juristischen Laien nicht sofort erkannt werden kann, dass es sich nicht um einen Reisepass, sondern um einen Fremdenpass handelt. Auch das AusländerInnenfachzentrum des AMS Vorarlberg hat (wenn auch aufgrund einer erst nach dem Tatzeitpunkt vom Beschwerdeführer eingeholten Auskunft) zunächst die Auffassung vertreten, dass T „lt. Reisepass die Staatsbürgerschaft von Lettland“ besitze. Weiters ist auch in der Meldebestätigung – in welche der Beschwerdeführer vor Abschluss des Arbeitsvertrages ebenfalls Einsicht genommen hat – festgehalten, dass T aufgrund des vorgelegten „Reisepasses“ die „Staatsangehörigkeit: Lettland“ besitze. Offensichtlich haben somit auch das AMS und die Gemeinde nicht erkannt, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Fremdenpass handelte. Dass der Beschwerdeführer bei der Beschäftigung von T offensichtlich in gutem Glauben gehandelt hat, lässt sich auch daraus ersehen, dass er die Beschäftigung von T bei der VGKK gemeldet hat und sofort nach erlangter Kenntnis von der Staatenlosigkeit von T das Beschäftigungsverhältnis zwischen ihm und T mit sofortiger Wirkung beendet hat. Insgesamt kann daher das Landesverwaltungsgericht nicht finden, dass die nach den Verhältnissen des Beschwerdeführers erforderliche Sorgfalt auch die Kenntnis des Vorliegens eines „Fremden“- Passes umfasst hätte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eines Personalmanagementunternehmens tätig geworden ist. Insgesamt ist somit im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, weshalb das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war. Insgesamt ist somit im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, weshalb das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war. 4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.739.2017.R3

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