GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Bescheid wurde die am 26.05.2017 von S J als Vertreter der Zulassungsbesitzerin eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von 110 Euro
Vm § 17 VStG für verfallen erklärt. Begründungswesentlich wurde ausgeführt, dass im Verfahren gegen den Unternehmer lediglich der Firmenname bekannt gewesen sei und die Daten des Firmenverantwortlichen über Aufforderung nicht bekannt gegeben worden seien. Die Ausforschung und Strafverfolgung des Firmenverantwortlichen erweise sich aufgrund des Firmensitzes im Ausland als unmöglich, weshalb auf den Verfall der Sicherheitsleistung erkannt worden sei.1. Im angefochtenen Bescheid wurde die am 26.05.2017 von S J als Vertreter der Zulassungsbesitzerin eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von 110 Euro
Paragraph 37, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 17, VStG für verfallen erklärt. Begründungswesentlich wurde ausgeführt, dass im Verfahren gegen den Unternehmer lediglich der Firmenname bekannt gewesen sei und die Daten des Firmenverantwortlichen über Aufforderung nicht bekannt gegeben worden seien. Die Ausforschung und Strafverfolgung des Firmenverantwortlichen erweise sich aufgrund des Firmensitzes im Ausland als unmöglich, weshalb auf den Verfall der Sicherheitsleistung erkannt worden sei.
G kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte. Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs 1 letzter Satz, Abs 3, Abs 5, Abs 6 erster Satz sowie Abs 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte. Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
G als vorläufige Sicherheit beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2.180 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.
Paragraph 134, Absatz 4, KFG kann im Sinne des Paragraph 37 a, VStG als vorläufige Sicherheit beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2.180 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Personen, deren Strafverfolgung nicht oder faktisch nicht möglich ist, Verwaltungsübertretungen sanktionslos begehen können.
G ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 37, Absatz 5, VStG ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Paragraph 17, ist sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Betretung des Lenkers als Vertreter der Zulassungsbesitzerin am 26.05.2017 aufgrund eines am Rastplatz Hohenems (A 14) festgestellten Reifenmangels an Ort und Stelle eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 110 Euro auf der Grundlage des § 37a Abs 1 Z 2 lit a VStG eingehoben. Im gegenständlichen Fall wurde vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Betretung des Lenkers als Vertreter der Zulassungsbesitzerin am 26.05.2017 aufgrund eines am Rastplatz Hohenems (A 14) festgestellten Reifenmangels an Ort und Stelle eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 110 Euro auf der Grundlage des Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, VStG eingehoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Verfall in zwei Fällen ausgesprochen werden: Zum einen, wenn eine Geldstrafe verhängt wurde, der Strafbescheid aber nicht vollstreckt werden kann; zum anderen, wenn kein Strafbescheid erlassen wurde, da bereits klar war, dass der Täter nicht verfolgt werden kann (Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, S 524). Vor dem Ausspruch des Verfalls ist jedoch zu prüfen, ob sich die Strafverfolgung – wie in diesem Fall angenommen wurde – tatsächlich als unmöglich erweist (vgl zB VwGH 23.11.2009, 2009/03/0052).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Verfall in zwei Fällen ausgesprochen werden: Zum einen, wenn eine Geldstrafe verhängt wurde, der Strafbescheid aber nicht vollstreckt werden kann; zum anderen, wenn kein Strafbescheid erlassen wurde, da bereits klar war, dass der Täter nicht verfolgt werden kann (Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, S 524). Vor dem Ausspruch des Verfalls ist jedoch zu prüfen, ob sich die Strafverfolgung – wie in diesem Fall angenommen wurde – tatsächlich als unmöglich erweist vergleiche zB VwGH 23.11.2009, 2009/03/0052). Allein aufgrund der Nichtbefolgung eines Auskunftsersuchens betreffend Bekanntgabe der Daten des Firmenverantwortlichen und des Firmensitzes im Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Ausforschung und Strafverfolgung des Firmenverantwortlichen von vorneherein tatsächlich als unmöglich erweist. Bei der E K D handelt es sich um ein im polnischen Handelsregister (= KRS) eingetragenes Unternehmen (Firmenbuchnummer 0000ZZZZZZ) mit der Gesellschaftsform einer GmbH. Das polnische Handelsregister ist öffentlich. Die konkrete Vertretungsbefugnis hätte aber auch im Wege der Rechtshilfe ausgeforscht werden können. Mit Polen als EU-Mitgliedsstaat bestehen entsprechende Übereinkommen. Diesbezüglich ist zunächst auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, idF BGBl III Nr 167/2013, hinzuweisen. Dieses Übereinkommen steht sowohl in Österreich als auch in Polen in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten und erlaubt ua die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Art 6). Weiters ist auf den EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl 2005 L 76/16, und das in Österreich in seiner Ausführung ergangene EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG, BGBl I Nr 3/2008, hinzuweisen. Auch Polen hat den Rahmenbeschluss in nationales Recht umgesetzt. Aus der Länderübersicht des BKA-Wiki über die internationale Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen ergibt sich zudem, dass in Polen die Führung eines Strafverfahrens (auch Beweiserhebungen) und ebenso die Strafvollstreckung ohne Schwierigkeiten möglich sind.Mit Polen als EU-Mitgliedsstaat bestehen entsprechende Übereinkommen. Diesbezüglich ist zunächst auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 65 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 167 aus 2013,, hinzuweisen. Dieses Übereinkommen steht sowohl in Österreich als auch in Polen in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten und erlaubt ua die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Artikel 6,). Weiters ist auf den EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, Amtsblatt 2005 L 76/16, und das in Österreich in seiner Ausführung ergangene EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,, hinzuweisen. Auch Polen hat den Rahmenbeschluss in nationales Recht umgesetzt. Aus der Länderübersicht des BKA-Wiki über die internationale Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen ergibt sich zudem, dass in Polen die Führung eines Strafverfahrens (auch Beweiserhebungen) und ebenso die Strafvollstreckung ohne Schwierigkeiten möglich sind. Im gegenständlichen Fall hat sich der Ausspruch des Verfalls daher als unzulässig erwiesen. Eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung kann aus den oben angeführten Gründen nicht angenommen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.584.2017.R4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.