← Österreich

{'item': 'LVwG-328-2/2017-R10'}

Obsah (5)§ 279§ 25a§ 15§ 16§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlLVwG-328-2/2017-R10 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 279

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Aufgrund des Beschlusses der Abgabenkommission der Gemeinde R vom 13.03.2017 wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 10.10.2016, Zl, betreffend die Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages in Höhe von Euro für das Bauvorhaben Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf der Liegenschaft, GST-NR. XXXX/X, KG R, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig, Beschwerde eingebracht. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, sie würden sich auf das RSb-Schreiben vom 13.03.2017 der Gemeinde R betreffend des Bescheides zum Kanalisationsbeitrag beziehen. Durch die Tätigkeit als Architekt habe er des Öfteren mit gleichen Fällen wie diesem zu tun, auch seien ihm etliche weitere Fälle von ihm befreundeten Architekten bekannt und es habe noch nie dabei Probleme gegeben bei der Anrechnung der Bestandsflächen der abgebrochenen Gebäude. Nichts desto trotz habe er sich entschlossen auf Nummer sicher zu gehen und in ihrem Fall mit einigen anderen Gemeinden auch einigen Fachspezialisten besprochen mit der Bitte um deren Einschätzung. Wenig überraschend seien alle übereinstimmend seiner Meinung, dass im vorliegenden Sachverhalt ohne Zweifel für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr der Ergänzungsbeitrag heranzuziehen sei. Juristisch genau genommen sei durch den Erhalt der ostseitigen Mauer inklusive Fundierung sowieso von vornherein das Gebäude nicht als Wiederaufbau sondern als Ergänzungsbau zu bewerten womit jedwegliche weitere Diskussion überflüssig sei und

§ 15der Ergänzungsbeitrag kalkuliert werden müsse.

Das ehemalige Bestandsgebäude wäre dabei nicht

der aktuell gültigen Berechnungsmethode anzurechnen, sondern seien lediglich die Wohnflächen des ehemaligen Bestandsgebäudes anzurechnen diese aber mit 40%. Damit die Berechnung der Kanalanschlussgebühren im Sinne des Ergänzungsbeitrages erfolgen könne, gelte es richtigerweise einige Kriterien zu erfüllen. Das Wichtigste dabei sei, dass es sich beim neuen Gebäude wiederum um den gleichen Typus handeln müsse, sprich in ihrem Fall um ein Einfamilienhaus, dass durch ein Einfamilienhaus ersetzt werde. Dieses müsse jedoch nicht an exakt der gleichen Stelle wieder errichtet werden, es dürfe aber die weitere Bebaubarkeit des Grundstückes an sich nicht verändert werden. In ihrem Fall werde das Gebäude an exakt der gleichen Stelle wieder errichtet, die Bebaubarkeit bleibe ebenso exakt ident, die Kriterien seien somit komplett erfüllt. Betreffend die Größen der Fläche und Kubatur dürfe erwähnt werden, dass diese sehr wohl abweichend vom ehemaligen Bestandsgebäude sein dürften, extra darum handle es sich ja um einen Ergänzungsbeitrag. In ihrem Fall blieben jedoch sowohl die Baugrundfläche sowie die Nettoflächen, wie auch die Grundfläche des Erdgeschosses bis auf einige Quadratmeter gleich. Die Kubatur unterscheide sich etwas aufgrund der anderen Dachform. Hier dürfe erwähnt werden, dass die Dachform jedoch keinerlei Beeinflussung auf die Beurteilung des Kanalanschlussbeitrages habe, ebenso nicht die Materialität. Diese Themen würden somit für den gegenständlichen Fall keine Rolle spielen. Dass die optische Erscheinung als Begründung für die Zurückweisung der Berufung angeführt werde und es sich bei ihrem Neubau nicht mehr um einen homogenen viereckigen zweigeschossigen Baukörper handeln würde erscheine ihnen mehr als unpassend. Sie würden daran erinnern, dass dies von ihrer Seite so geplant gewesen sei und durch die Gemeinde beziehungsweise den Gestaltungsbeirat zurückgewiesen worden sei und sie gezwungener Maßen das Volumen auflösen hätten müssen, da auch Fassadenanpassungen des ursprünglichen Entwurfes nicht akzeptiert worden seien. Es sei wohl daher schwerlich als Grund anzuführen. Unabhängig davon habe jedoch auch die optische Erscheinung des Gebäudes nichts mit der Art der Kanalanschlussbeitragsberechnung zu tun. Es sei in keinerlei Weise notwendig und schon gar nicht üblich eine annähernde Kopie des ehemaligen Bestandsgebäudes errichten zu müssen um hinsichtlich des Kanalanschlussbeitrages die Ergänzungsbeitragsberechnung

§ 16bzw 15 anwenden zu können.

Dutzende Beispiele aus dem ganzen Land, den verschiedensten Gemeinden und auch aus der Judikatur könnten dafür herangezogen werden. 2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig, Beschwerde eingebracht. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, sie würden sich auf das RSb-Schreiben vom 13.03.2017 der Gemeinde R betreffend des Bescheides zum Kanalisationsbeitrag beziehen. Durch die Tätigkeit als Architekt habe er des Öfteren mit gleichen Fällen wie diesem zu tun, auch seien ihm etliche weitere Fälle von ihm befreundeten Architekten bekannt und es habe noch nie dabei Probleme gegeben bei der Anrechnung der Bestandsflächen der abgebrochenen Gebäude. Nichts desto trotz habe er sich entschlossen auf Nummer sicher zu gehen und in ihrem Fall mit einigen anderen Gemeinden auch einigen Fachspezialisten besprochen mit der Bitte um deren Einschätzung. Wenig überraschend seien alle übereinstimmend seiner Meinung, dass im vorliegenden Sachverhalt ohne Zweifel für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr der Ergänzungsbeitrag heranzuziehen sei. Juristisch genau genommen sei durch den Erhalt der ostseitigen Mauer inklusive Fundierung sowieso von vornherein das Gebäude nicht als Wiederaufbau sondern als Ergänzungsbau zu bewerten womit jedwegliche weitere Diskussion überflüssig sei und

Paragraph 15, der Ergänzungsbeitrag kalkuliert werden müsse. Das ehemalige Bestandsgebäude wäre dabei nicht

der aktuell gültigen Berechnungsmethode anzurechnen, sondern seien lediglich die Wohnflächen des ehemaligen Bestandsgebäudes anzurechnen diese aber mit 40%. Damit die Berechnung der Kanalanschlussgebühren im Sinne des Ergänzungsbeitrages erfolgen könne, gelte es richtigerweise einige Kriterien zu erfüllen. Das Wichtigste dabei sei, dass es sich beim neuen Gebäude wiederum um den gleichen Typus handeln müsse, sprich in ihrem Fall um ein Einfamilienhaus, dass durch ein Einfamilienhaus ersetzt werde. Dieses müsse jedoch nicht an exakt der gleichen Stelle wieder errichtet werden, es dürfe aber die weitere Bebaubarkeit des Grundstückes an sich nicht verändert werden. In ihrem Fall werde das Gebäude an exakt der gleichen Stelle wieder errichtet, die Bebaubarkeit bleibe ebenso exakt ident, die Kriterien seien somit komplett erfüllt. Betreffend die Größen der Fläche und Kubatur dürfe erwähnt werden, dass diese sehr wohl abweichend vom ehemaligen Bestandsgebäude sein dürften, extra darum handle es sich ja um einen Ergänzungsbeitrag. In ihrem Fall blieben jedoch sowohl die Baugrundfläche sowie die Nettoflächen, wie auch die Grundfläche des Erdgeschosses bis auf einige Quadratmeter gleich. Die Kubatur unterscheide sich etwas aufgrund der anderen Dachform. Hier dürfe erwähnt werden, dass die Dachform jedoch keinerlei Beeinflussung auf die Beurteilung des Kanalanschlussbeitrages habe, ebenso nicht die Materialität. Diese Themen würden somit für den gegenständlichen Fall keine Rolle spielen. Dass die optische Erscheinung als Begründung für die Zurückweisung der Berufung angeführt werde und es sich bei ihrem Neubau nicht mehr um einen homogenen viereckigen zweigeschossigen Baukörper handeln würde erscheine ihnen mehr als unpassend. Sie würden daran erinnern, dass dies von ihrer Seite so geplant gewesen sei und durch die Gemeinde beziehungsweise den Gestaltungsbeirat zurückgewiesen worden sei und sie gezwungener Maßen das Volumen auflösen hätten müssen, da auch Fassadenanpassungen des ursprünglichen Entwurfes nicht akzeptiert worden seien. Es sei wohl daher schwerlich als Grund anzuführen. Unabhängig davon habe jedoch auch die optische Erscheinung des Gebäudes nichts mit der Art der Kanalanschlussbeitragsberechnung zu tun. Es sei in keinerlei Weise notwendig und schon gar nicht üblich eine annähernde Kopie des ehemaligen Bestandsgebäudes errichten zu müssen um hinsichtlich des Kanalanschlussbeitrages die Ergänzungsbeitragsberechnung

Paragraph 16, bzw 15 anwenden zu können. Dutzende Beispiele aus dem ganzen Land, den verschiedensten Gemeinden und auch aus der Judikatur könnten dafür herangezogen werden.

  1. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid vom 12.07.1976, Zl, wurde dem damaligen Eigentümer J S für die Liegenschaft GST-Nr XXXX/X und .ZZZ ein Kanalanschlussbeitrag in Höhe von Schilling vorgeschrieben. Dabei wurde von einer Geschossfläche laut Bauplan von 125 m² ausgegangen. Mit Bescheid der Baurechtsverwaltung der Gemeinde R vom 23.03.2016 wurde den Beschwerdeführern ua die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf der Liegenschaft GST-Nr XXXX/X, KG R unter Auflagen erteilt. Das abgerissene Gebäude war zweigeschossig mit Satteldach und angebauten Stallgebäude. Das neu errichtete Gebäude ist ebenfalls zweigeschossig mit eingebauter Doppelgarage und Flachdach. Dabei bleiben die Gebäudeeckpunkte des alten Gebäudes erhalten, ebenso bleibt eine Wand des alten Gebäudes in südwestlicher Richtung erhalten. Das neue Gebäude wurde an den bestehenden Kanalanschluss angeschlossen. Die Geschossflächen des neuen Gebäudes betragen insgesamt 223,17 m². Die Einrichtungen für den Wasserverbrauch vom Neubau sind zum größten Teil ident mit den Einrichtungen im abgerissenen Gebäude. Es befinden sich im Neubau ebenfalls wie im Altbau eine Waschmaschine, ein Bodenablauf, ein Waschbecken in der Küche, ein Geschirrspüler, ein WC separat, ein Waschbecken im WC, eine Badewanne und eine Dusche. Lediglich im Badezimmer ist ein zweites Waschbecken dazu gekommen. Das alte Einfamilienhaus welches abgerissen wurde hatte eine integrierte Garage mit einem rechteckigen Grundriss und einem Grundflächenausmaß von ca 11,6 m x 8,6 m bestehend aus einem aus dem Erdreich herausragenden Kellergeschoss sowie einem Erd- und einem Obergeschoss mit Dachboden. Das Einfamilienhaus war mit einem ca 40 Grad geneigtem Satteldach versehen, teilweise in massiver Bauweise und teilweise in Holzbauweise errichtet. Nach den vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen besteht das nunmehr neu aufgebaute Einfamilienhaus aus massiver Bauweise mit integrierter Garage mit einem Grundflächenausmaß von 14,45 m x 10,35 m, wobei der Garagenteil mit einer Tiefe von lediglich 5,6 m ausgeführt wird. Erdgeschossig besteht somit kein rechteckiger Grundriss. Im Obergeschoss gelangt ein teilweise über das Erdgeschoss auskragendes Obergeschoss mit einem rechteckigen Grundflächenausmaß von ca 7,35 m x 14,60 m zur Ausführung. Das Gebäude besitzt ein Flachdach. Das neue Gebäude ist ebenfalls ein Einfamilienhaus.
  2. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der vorgelegten Planunterlagen und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. 5.
  3. Für die Vorschreibung einer Abgabe ist die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl ua VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264). 5.
  4. Für die Vorschreibung einer Abgabe ist die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich vergleiche ua VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264).

§ 14Abs 8 Kanalisationsgesetz (Kanal

G) entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss, frühestens jedoch mit dem in der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses.

Paragraph 14, Absatz 8, Kanalisationsgesetz (KanalG) entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss, frühestens jedoch mit dem in der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses. 5.

  1. § 11 KanalG – basierend auf § 8 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und § 15 Abs 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – ermächtigt die Gemeinden durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge zu erheben. Kanalisationsbeiträge sind der Erschließungsbeitrag, der Anschlussbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag. Das Beitragsausmaß ergibt sich dabei aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz.5.
  2. Paragraph 11, KanalG – basierend auf Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – ermächtigt die Gemeinden durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge zu erheben. Kanalisationsbeiträge sind der Erschließungsbeitrag, der Anschlussbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag. Das Beitragsausmaß ergibt sich dabei aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz. Nach § 12 Abs 1 KanalG hat die Gemeindevertretung durch Verordnung den Beitragssatz festzusetzen.Nach Paragraph 12, Absatz eins, KanalG hat die Gemeindevertretung durch Verordnung den Beitragssatz festzusetzen.

§ 14Abs 1 Kanal

G kann für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal ein Anschlussbeitrag erhoben werden.

Paragraph 14, Absatz eins, KanalG kann für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal ein Anschlussbeitrag erhoben werden. Die Bewertungseinheit hat sich nach § 14 Abs 2 KanalG aus folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:Die Bewertungseinheit hat sich nach Paragraph 14, Absatz 2, KanalG aus folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen: a) 27 vH der Geschossfläche von Gebäuden oder der Grundfläche sonstiger Bauwerke, b) 20 vH der bebauten Fläche, c) 10 vH der angeschlossenen befestigten Fläche. 6.1.

§ 15Abs 1 Kanal

G kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden, wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert. Nach Abs 3 dieser Bestimmung errechnet sich die Höhe des Ergänzungsbeitrages aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.6.1.

Paragraph 15, Absatz eins, KanalG kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden, wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung errechnet sich die Höhe des Ergänzungsbeitrages aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist. Nach § 15 Abs 3 errechnet sich die Höhe des Ergänzungsbeitrages aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.Nach Paragraph 15, Absatz 3, errechnet sich die Höhe des Ergänzungsbeitrages aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.

Abs 4 leg. cit. entsteht der Abgabenanspruch mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Abs. 1 bewirkt.

Absatz 4, leg. cit. entsteht der Abgabenanspruch mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Absatz eins, bewirkt. Wird der Begriff „Wiederaufbau“ in der jeweiligen Kanalordnung der Gemeinde definiert, so ist diese Begriffsbestimmung für die Beurteilung zum Thema „Wiederaufbau“ ausschlaggebend. Für den Fall, dass bei der Gemeinde Erläuterungen aufliegen, aus denen hervorgeht, was die Gemeinde als Verordnungsgeber genau unter dem Begriff „Wiederaufbau“ versteht, haben diese Erläuterungen bei deren Auslegung ihre Gültigkeit. Die Kanalordnung der Gemeinde R vom 18.10.1993, Zl, enthält keine genaueren Erläuterungen zum Ergänzungsbeitrag. Auch der Begriff Wiederaufbau ist in der gegenständlichen Verordnung nicht enthalten. 6.2. Mit dem Ergänzungsbeitrag sollen nachträgliche wesentliche Änderungen der Bewertungseinheit (zB Umbauten durch Aufstockung eines Gebäudes, Zubauten an Bauwerken, Erweiterung von befestigten Flächen etc) erfasst werden und ist dabei der (alte) Anschlussbeitrag rechnerisch neu festzusetzen und der Differenzbetrag zwischen alter und neuer Beitragsleistung als Ergänzungsbeitrag einzuheben. Im vorliegenden Fall hat sich der Bestand des neuen Gebäudes nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zum alten Gebäude nicht wesentlich geändert. Auch wenn das neue Einfamilienhaus ein Flachdach und ein auskragendes Obergeschoß enthält, so sind die Geschoßflächen nicht wesentlich verändert. Ebenso enthält das neue Wohngebäude lediglich ein Waschbecken im Badezimmer mehr, ansonsten sind die Einrichtungen, die Wasser verbrauchen, das ins Kanalnetz geleitet wird, wie Geschirrspüler, Waschbecken, WC etc. gleich geblieben. 6.3.

§ 16Kanal

G sind bei einem Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken geleistete Kanalisationsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen des § 15 Abs 3 KanalG (Ergänzungsbeitrag) gelten sinngemäß.6.3.

Paragraph 16, KanalG sind bei einem Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken geleistete Kanalisationsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 3, KanalG (Ergänzungsbeitrag) gelten sinngemäß. Im Motivenbericht (

  1. Beilage im Jahre 1976 des XXII. Vorarlberger Landtages, S 48) wird zu § 16 des KanalG Folgendes ausgeführt: „Da der Kanalisationsbeitrag grundsätzlich eine einmalige Abgabe darstellt, soll beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken nicht neuerlich eine Pflicht zur Leistung eines Kanalisationsbeitrages in vollem Umfang entstehen.“Im Motivenbericht (
  2. Beilage im Jahre 1976 des römisch 22 . Vorarlberger Landtages, S 48) wird zu Paragraph 16, des KanalG Folgendes ausgeführt: „Da der Kanalisationsbeitrag grundsätzlich eine einmalige Abgabe darstellt, soll beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken nicht neuerlich eine Pflicht zur Leistung eines Kanalisationsbeitrages in vollem Umfang entstehen.“ Mangels einer eigenen Definition des Begriffes „Wiederaufbau“ im Kanalisationsgesetz ist bei der Interpretation vom Wortsinn im allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, Zl 2010/06/0251, (zum Tiroler Baurecht) wie folgt ausgeführt: „Der Begriff Wiederaufbau bedeutet dem Wortsinn nach die Wiedererrichtung des bestandenen Gebäudes. Daraus ist zwar nicht abzuleiten, dass das an Stelle des alten Gebäudes wiederaufgebaute Gebäude eine ganz exakte Kopie des früheren zu sein hat, doch ist dem Begriff Wiederaufbau immanent, dass es weitgehend ähnlich zu sein hat.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009, Zl 2008/05/0046, den vergleichbaren Begriff der Wiedererrichtung dahin verstanden, dass es sich dabei um die neuerliche Errichtung einer bereits vorher bestandenen Anlage handeln müsse, und zwar im Wesentlichen an derselben Stelle, im gleichen Ausmaß und in der gleichen Ausführung. Im Vorarlberger Kanalisationsgesetz ergibt sich aus § 16, welcher den Begriff „Wiederaufbau“ nicht näher definiert, dass das wieder aufgebaute Bauwerk nicht genau dieselbe Größe haben muss, da sonst die Anrechnungsregel des sinngemäß anzuwendenden § 15 Abs 3 keinen Sinn macht. Im Motivenbericht (
  3. Blg. 1976, XXII Vlbg Lt, S 48) wird ausgeführt, dass der Kanalisationsbeitrag grundsätzlich eine einmalige Abgabe darstellt und daher beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken nicht neuerlich eine Pflicht zur Leistung eines Kanalisationsbeitrages in vollem Umfang entstehen soll. Es ist also im Motivenbericht davon die Rede, dass nicht neuerlich eine Pflicht zur Leistung eines Kanalisationsbeitrages in vollem Umfang entstehen soll. Dies spricht dafür, dass die Ausmaße des abgerissenen und wiederaufgebauten Bauwerkes nicht identisch sein müssen, um von einem Wiederaufbau sprechen zu können. Auf die Größe und damit auch auf die gleiche Situierung des wieder errichteten Bauwerks auf der betreffenden Bauparzelle kommt es aber nicht an. Im Vorarlberger Kanalisationsgesetz ergibt sich aus Paragraph 16,, welcher den Begriff „Wiederaufbau“ nicht näher definiert, dass das wieder aufgebaute Bauwerk nicht genau dieselbe Größe haben muss, da sonst die Anrechnungsregel des sinngemäß anzuwendenden Paragraph 15, Absatz 3, keinen Sinn macht. Im Motivenbericht (
  4. Blg. 1976, römisch 22 Vlbg Lt, S 48) wird ausgeführt, dass der Kanalisationsbeitrag grundsätzlich eine einmalige Abgabe darstellt und daher beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken nicht neuerlich eine Pflicht zur Leistung eines Kanalisationsbeitrages in vollem Umfang entstehen soll. Es ist also im Motivenbericht davon die Rede, dass nicht neuerlich eine Pflicht zur Leistung eines Kanalisationsbeitrages in vollem Umfang entstehen soll. Dies spricht dafür, dass die Ausmaße des abgerissenen und wiederaufgebauten Bauwerkes nicht identisch sein müssen, um von einem Wiederaufbau sprechen zu können. Auf die Größe und damit auch auf die gleiche Situierung des wieder errichteten Bauwerks auf der betreffenden Bauparzelle kommt es aber nicht an. Da das Kanalisationsgesetz den Begriff „Wiederaufbau“ nicht umschreibt, knüpft der Gesetzgeber an Begriffe an, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden und sind diese der Bedeutung zu Grunde zu legen, die ihnen nach den Vorschriften, an die angeknüpft wurde, zukommt. So ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, im Zusammenhang mit Kanalabgaben an baurechtliche Begriffe anzuknüpfen (VwGH 01.07.2005, 2003/17/0281). Da das Vorarlberger Baugesetz den Begriff „Wiederaufbau“ nicht umschreibt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, was unter dem Begriff „Wiederaufbau“ im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob dem Ausdruck auch im gegebenen Zusammenhang diese Bedeutung oder – zufolge eines vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sprachgebrauch des Gesetzgebers – eine abweichende, besondere Bedeutung zukommt. Daher ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht zuerst zu analysieren, was unter dem Begriff „Wiederaufbau“ im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen ist. Wiederaufbau ist ein zusammengesetztes Wort, bestehend aus „wieder“ und „Aufbau“. Der Ausdruck Aufbau umschreibt den Vorgang der Errichtung oder Herstellung eines Bauwerkes. Wieder“ bedeutet „wiederum, abermals, nochmals, noch einmal, erneut, aufs Neue, von Neuem, neuerlich“. Für den Ausdruck „bauen“ können die Worte „erbauen, aufbauen, hochziehen, anfertigen, aufrichten, herstellen, errichten“ synonym verwendet werden. Wiederaufbau ist ein zusammengesetztes Wort bestehend aus „wieder“ und „Aufbau“. Wiederaufbau, gleichbedeutend wie Wiederherstellung, Rekonstruktion, Erneuerung, in Kontext zum Kanalisationsgesetz bezeichnet jenen Umstand, dass ein abgerissenes Haus auf demselben Grundstück (§ 7a Vermessungsgesetz), in etwa an derselben ehemals bebauten Fläche, in etwa im selben Ausmaß, in der selben Größe und in etwa demselben äußeren Erscheinungsbild wieder errichtet wird. Daher ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht zuerst zu analysieren, was unter dem Begriff „Wiederaufbau“ im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen ist. Wiederaufbau ist ein zusammengesetztes Wort, bestehend aus „wieder“ und „Aufbau“. Der Ausdruck Aufbau umschreibt den Vorgang der Errichtung oder Herstellung eines Bauwerkes. Wieder“ bedeutet „wiederum, abermals, nochmals, noch einmal, erneut, aufs Neue, von Neuem, neuerlich“. Für den Ausdruck „bauen“ können die Worte „erbauen, aufbauen, hochziehen, anfertigen, aufrichten, herstellen, errichten“ synonym verwendet werden. Wiederaufbau ist ein zusammengesetztes Wort bestehend aus „wieder“ und „Aufbau“. Wiederaufbau, gleichbedeutend wie Wiederherstellung, Rekonstruktion, Erneuerung, in Kontext zum Kanalisationsgesetz bezeichnet jenen Umstand, dass ein abgerissenes Haus auf demselben Grundstück (Paragraph 7 a, Vermessungsgesetz), in etwa an derselben ehemals bebauten Fläche, in etwa im selben Ausmaß, in der selben Größe und in etwa demselben äußeren Erscheinungsbild wieder errichtet wird. 6.
  5. Aufgrund des oben Gesagten geht daher das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von einem Wiederaufbau aus, da es sich beim neuen Gebäude, wie beim abgerissenen Gebäude um ein Einfamilienhaus handelt, das in seiner Fläche, Größe und seinem Verwendungszweck mit dem alten Gebäude vergleichbar ist. Dass die Form des neuen Einfamilienhauses vom alten, abgerissenen Gebäude abweicht, ist unerheblich, da es sich beim neuen Gebäude nach Ansicht des VwGH nicht um eine Kopie des alten Gebäudes handeln muss, sondern vom Erscheinungsbild nur im Wesentlichen mit dem alten Gebäude vergleichbar sein muss. Im vorliegenden Fall ist dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der obigen Ausführungen gegeben, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.328.2.2017.R10

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.