Obsah (5)
§ 28§ 43§ 25a§ 36§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum20.12.2017 GeschäftszahlLVwG-310-5/2016-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „
§ 43Abs 2 des Jagdgesetzes (Jagd
G) wird die angezeigte Rotwildfütterung im Eigenjagdgebiet L untersagt.„
Paragraph 43, Absatz 2, des Jagdgesetzes (JagdG) wird die angezeigte Rotwildfütterung im Eigenjagdgebiet L untersagt.
§ 43Abs 3 lit b Jagd
G iVm § 34 der Jagdverordnung wird festgelegt, dass die Untersagung der Fütterung erst mit Ablauf der laufenden Fütterungsperiode in Kraft tritt.“
Paragraph 43, Absatz 3, Litera b, JagdG in Verbindung mit Paragraph 34, der Jagdverordnung wird festgelegt, dass die Untersagung der Fütterung erst mit Ablauf der laufenden Fütterungsperiode in Kraft tritt.“ Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde aufgrund mangelnder Voraussetzungen
§ 43Abs 2 des Vorarlberger Jagdgesetzes idg
F die Neuerrichtung der Rotwildfütterung L untersagt. Weiters wurde
§ 36Abs 3 der Verordnung zum Vorarlberger Jagdgesetz idg
F vorgeschrieben, dass die bestehende Rehwildfütterung L bis zur Aufnahme des Fütterungsbetriebes rotwildsicher einzuzäunen ist. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde aufgrund mangelnder Voraussetzungen
Paragraph 43, Absatz 2, des Vorarlberger Jagdgesetzes idgF die Neuerrichtung der Rotwildfütterung L untersagt. Weiters wurde
Paragraph 36, Absatz 3, der Verordnung zum Vorarlberger Jagdgesetz idgF vorgeschrieben, dass die bestehende Rehwildfütterung L bis zur Aufnahme des Fütterungsbetriebes rotwildsicher einzuzäunen ist.
- Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei nichtig, weil er die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung verletze. Mit Baueingabe vom 05.09.2016 habe der Erstbeschwerdeführer das anzeigepflichtige Bauvorhaben „Neuerrichtung der Rotwildfütterung L“ bei der zuständigen Baubehörde (Bürgermeister der Gemeinde R) angezeigt. Das angezeigte Bauwerk in Satteldachbauweise mit einer Nutzfläche von 20,69 m² und einer maximalen Höhe im First vom 3,75 m sei von der zuständigen Baubehörde mit Freigabebescheid vom 19.09.2016 unter bestimmten Auflagen freigegeben worden. Mit der Untersagung der Neuerrichtung der Rotwildfütterung L greife die Bezirkshauptmannschaft B in die bundesverfassungsrechtlich geregelte Kompetenzverteilung ein und könne daher nicht einen bereits rechtmäßig erlassenen Baubescheid der zuständigen Baubehörde aufheben oder abändern. Der angefochtene Bescheid sei daher nichtig und unwirksam. Darüber hinaus habe die Bezirkshauptmannschaft ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem sie Gutachten aus dem Bauverfahren und damit unzulässige Beweismittel in ihrem Bescheid verwertet habe. Sie hätte selbst ein Ermittlungsverfahren durchführen und die entsprechenden Beweismittel zur Beantwortung der Rechtsfrage eigenständig erheben müssen und hätte nicht die Stellungnahme des Landeswildbiologen sowie des forsttechnischen Amtssachverständigen aus dem Bauverfahren in ihrem Verfahren verwerten dürfen. Auch sei das Parteiengehör der Beschwerdeführer verletzt worden, da ihnen keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Unverständlich sei auch Spruchpunkt
- (Aufforderung zur rotwildsicheren Einzäunung der neben der gegenständlichen Rotwildfütterung situierten Rehwildfütterung), nachdem diese Rehwildfütterung seit mehreren Jahren existiere und von Beginn an den Bestimmungen des Jagdgesetzes entsprechend rotwildsicher eingezäunt worden sei. Einem von den Beschwerdeführern eingeholten Privatgutachten eines Sachverständigen für Jagd- und Wildschäden entsprechend sei der vorliegende Standort der Fütterung aus wildökologischer und jagdlicher Sicht den Kriterien eines Fütterungsstandortes der herrschenden einschlägigen Fachliteratur entsprechend. Auch sei die forstliche Eignung des Standortes gegeben, da keine untragbaren Schäden vorlägen und sich der Wald in einem guten Zustand befinde. Durch die Dezentralisierung von Fütterungen würden untragbare Schäden vermieden und dadurch die Gefährdung von Wildschäden gesamthaft reduziert. Selbst der forsttechnische Amtssachverständige gehe lediglich davon aus, dass Wildschäden induziert würden. Die Voraussetzungen nach dem Jagdgesetz seien gegeben. Darüber hinaus bestehe im gesamten Bereich der Rotwildfütterung eine Waldweide. Wenn der Standortschutzwald in diesem Gebiet so sensibel sei, dann sei auch die gegenständliche Waldweide auszuschließen. Die sonstigen limitierenden forstlichen/waldbaulichen Standortfaktoren wie Austrocknung, Erosion, Schneemächtigkeit mit Lawinen, Schneegleiten sowie Schneepilzgefahr) würden jedenfalls von einer Waldweide überlagert. Die geplante Anzahl von 20 Stück Rotwild könne die angeführten schlechten Standortfaktoren nicht sonderlich beeinflussen. Angesichts der vorherrschenden TBC-Thematik sei die Fütterung geradezu geboten. Die gegenständliche Rotwildfütterung diene lediglich der Dezentralisierung und Lenkung von Rotwild von anderen Fütterungen in tieferen Lagen. Dadurch werde ein Teil des Rotwildes bei der gegenständlichen Fütterung und somit in höheren Lagen gehalten und dadurch die umliegenden Fütterungen in tieferen Lagen entlastet. Die Fütterung von bis zu 20 Stück Rotwild entspreche den wildökologischen und forstlichen Kriterien/Anforderungen. Es würden derzeit keinerlei Wildschäden vorliegen und sei der Wald in gutem Zustand. Die durch die Fütterung resultierende bessere Wildverteilung diene der TBC-Prävention sowie der günstigeren Bejagdbarkeit zur Schusszeit. Es würden im gesamten Gebiet keinerlei waldgefährdende Wildschäden vorliegen und sei der Wald in einem guten Zustand. Ergänzend brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, zur Vermeidung von untragbaren Schäden im gesamten Einzugsgebiet M, aber auch zur Entlastung der angrenzenden Rotwildfütterungen im gesamten Jagdgebiet sowie den Nachbarrevieren, sei die gegenständliche Rotwildfütterung notwendig und
§ 43Jagdgesetz ex lege verpflichtend.
Während Rotwild ex lege verpflichtend zu füttern sei, dürfe Rehwild gefüttert werden, weshalb es nicht einzusehen sei, dass neben der bestehenden Rehwildfütterung nicht eine Rotwildfütterung betrieben werden könne. Selbst der forstliche Sachverständige komme zur Feststellung, dass es sich beim gegenständlichen Standort nicht um Wald handle; die Fütterung sei auf Nicht-Wald projektiert. § 33 der Verordnung zum Jagdgesetz, nach welchem Futterplätze in verbissgefährdeten Jungwaldbeständen, die dem Äser des Wildes noch nicht entwachsen sind, sowie in besonders schälgefährdeten Waldbeständen wie Dickungen oder Stangenhölzer nicht angelegt werden dürften, könne hier nicht zur Anwendung kommen, da die gegenständliche Fütterung in keinem Wald angelegt werde und somit die entsprechenden Tatbestandsmerkmale fehlen. Darüber hinaus würde auch der forstliche Amtssachverständige feststellen, dass keine untragbaren Wildschäden im umliegenden Wald feststellbar seien. Weiters liege das gegenständliche Gebiet inmitten der Waldweide L. Wenn der Standortschutzwald dort so sensibel wäre, dann müsste auch die Waldweide gänzlich ausgeschlossen werden.Ergänzend brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, zur Vermeidung von untragbaren Schäden im gesamten Einzugsgebiet M, aber auch zur Entlastung der angrenzenden Rotwildfütterungen im gesamten Jagdgebiet sowie den Nachbarrevieren, sei die gegenständliche Rotwildfütterung notwendig und
Paragraph 43, Jagdgesetz ex lege verpflichtend. Während Rotwild ex lege verpflichtend zu füttern sei, dürfe Rehwild gefüttert werden, weshalb es nicht einzusehen sei, dass neben der bestehenden Rehwildfütterung nicht eine Rotwildfütterung betrieben werden könne. Selbst der forstliche Sachverständige komme zur Feststellung, dass es sich beim gegenständlichen Standort nicht um Wald handle; die Fütterung sei auf Nicht-Wald projektiert. Paragraph 33, der Verordnung zum Jagdgesetz, nach welchem Futterplätze in verbissgefährdeten Jungwaldbeständen, die dem Äser des Wildes noch nicht entwachsen sind, sowie in besonders schälgefährdeten Waldbeständen wie Dickungen oder Stangenhölzer nicht angelegt werden dürften, könne hier nicht zur Anwendung kommen, da die gegenständliche Fütterung in keinem Wald angelegt werde und somit die entsprechenden Tatbestandsmerkmale fehlen. Darüber hinaus würde auch der forstliche Amtssachverständige feststellen, dass keine untragbaren Wildschäden im umliegenden Wald feststellbar seien. Weiters liege das gegenständliche Gebiet inmitten der Waldweide L. Wenn der Standortschutzwald dort so sensibel wäre, dann müsste auch die Waldweide gänzlich ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführer seien der Anzeigepflicht
§ 44
Abs 2 Jagdgesetz nachweislich nachgekommen.Die Beschwerdeführer seien der Anzeigepflicht
Paragraph 44, Absatz 2, Jagdgesetz nachweislich nachgekommen. Darüber hinaus sei der forsttechnische Amtssachverständige im gegenständlichen Verfahren befangen. Dieser habe in seiner Stellungnahme vom 29.09.2016 nicht nur zu jagdrechtlichen Themen Stellung bezogen, sondern auch eine „jagdbehördliche Abwägung“ vorgenommen. Dieser sei im gegenständlichen Verfahren sowohl als Sachbearbeiter als auch als Sachverständiger aufgetreten. Als Abteilungsleiter der Jagdabteilung in der BH B nehme er auch die Jagdagenden wahr. Die Beschwerdeführer seien nie schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert worden und hätten auch nicht auf ein Einspruchsrecht verzichtet. Die waldgefährdenden Wildschäden im Mtal, insbesondere in den Bereichen der bestehenden Rotwildfütterungen „H“ und „F“ und damit auch im Einzugsgebiet der gegenständlichen Rotwildfütterung L, sollen durch eine sinnvolle Dezentralisierung der Rotwildfütterungen verhindert werden. Es sei auf das gesamte Mtal als Einzugsgebiet der bestehenden Fütterungen abzustellen und nicht auf die punktuelle Schadensthematik am Fütterungsstandort. Auch finde durch die Fütterung keine Aufhege statt, was durch die Abschusszahlen nachgewiesen sei. Die Rotwildfütterung L verursache keine zusätzlichen waldgefährdenden Wildschäden, sondern reduziere diese durch die Dezentralisierung und Verteilung des Rotwildes. Es bestehe daher die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, neben dem Rehwild auch das Rotwild zu füttern.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Die Eigenjagd L gehört zur Wildregion G W und liegt im hinteren Mtal. Die Eigenjagd L umfasst eine Fläche von ca 972 ha, während das gesamte Mtal eine Größe von ca 4.500 ha aufweist. Die angezeigte Rotwildfütterung in der Eigenjagd L ist nicht auf Waldfläche situiert. Im unmittelbaren Einstandsbereich um die Fütterung besteht eine blößige forstliche Vegetation, primär aus Fichte mit einem Bestockungsgrad von 0,
- Im Bereich der gegenständlichen Rotwildfütterung L sind keine untragbaren Wildschäden an der forstlichen Vegetation vorhanden. Die beabsichtigte Fütterung wurde dem zuständigen Waldaufseher angezeigt. Die in unmittelbarer Nähe befindliche Rehwildfütterung wurde rotwildsicher eingezäunt.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2017, als erwiesen angenommen. 4.
- Die getroffenen Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten. Insbesondere ist unbestritten, dass im Bereich der gegenständlichen Rotwildfütterung L keine untragbaren Wildschäden an der forstlichen Vegetation vorhanden sind. 4.2.
- In der mündlichen Verhandlung hat der wildökologische Amtssachverständige zunächst sein im Verfahren betreffend die Errichtung einer Rotwildfütterung auf der Alpe L erstattetes Gutachten vorgetragen. Ergänzend führte er im Wesentlichen aus, dass das Wild überall dort, wo es überwintere, einen gewissen Einfluss auf den umliegenden Wald habe, wobei das noch nicht heißen müsse, dass dies eine Schädigung des Waldes bedeute. Das Einzugsgebiet der derzeit bestehenden Fütterungen sei das gesamte Mtal und erstrecke sich auch auf die darüber liegenden Alpgebiete, allenfalls sogar noch darüber hinaus, weil Wechselwirkungen mit benachbarten Tälern bestünden, da zum Teil auch Wild zuwandere. Derzeit überwintere das Wild im Mtal auf einer vergleichsweise begrenzten Fläche. Die derzeit bestehende Ansammlung von rund 200 Stück Rotwild im Wildeinstandsgebiet bedeute also durchaus eine gewisse Problematik bezüglich Wildschäden als auch TBC. Auf die Frage, ob Schäden durch das Rotwild im Umkreis der gegenständlichen Fütterung zu erwarten seien und wenn ja mit welcher Wahrscheinlichkeit bzw wovon das abhänge, führte der wildökologische Amtssachverständige aus, er vermute, dass sich diese Fütterung zu einer Hirschfütterung (männliche Tiere) entwickeln könne. Erfahrungsgemäß führe das zu gewissen Schlageinflüssen auf Bäume. Aufgrund der bestehenden Waldbestandesstruktur betrachte er das Schadensrisiko letztendlich aber nicht als allzu hoch. Die Gefahr von Biss- oder Schälschäden würde er als gering einschätzen; dies zumindest bezogen auf die Fichten. Das Gebiet um die Fütterung habe den Charakter eines Weidewaldes. Das sei auch ein Grund dafür, dass die Waldbestände kein geschlossenes Kronendach aufweisen bzw dass der Waldkomplex um die Fütterung keinen geschlossenen Waldbestand aufweise. Auf Grund der vorgelegten Fotos gehe er davon aus, dass die errichtete Einzäunung um die Rehwildfütterung rotwildsicher ausgestattet sei. 4.2.
- Der forsttechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung zunächst sein im Verfahren betreffend die Errichtung einer Rotwildfütterung auf der Alpe L erstattetes Gutachten vorgetragen. Ergänzend führte der Amtssachverständige im Wesentlichen aus, die Rotwildfütterung L sei in einer Seehöhe von 1.530 m gelegen auf GST-NR XXX, GB R. Diese Fütterung sei in unmittelbarer Nachbarschaft zu der dortigen Rehwildfütterung errichtet worden. Der für die Gebäudeerrichtung beanspruchte Standort stelle nicht Wald dar, wohl aber der unmittelbar angrenzende Einstandsbereich für die Rotwildfütterung L. Dieser Einstandsbereich weise aktuell eine blößige forstliche Vegetation und zwar in der Form auf, dass die hochstämmige Vegetation primär Fichte mit einem Bestockungsgrad von ca 0,3 trupp- und horstweise verjüngungsökologisch begünstigte Rückenstandorte und Abbruchkanten der zahlreich vorhandenen Dolinen bestocke. Darüber hinaus habe sich im Schutz der verbliebenen Stöcke an freigestellten verjüngungsökologisch begünstigten Geländerücken und Kanten im Gefolge der Waldnutzung vor ca 12 bis 15 Jahren eine Naturverjüngung eingestellt, die zwischenzeitlich eine Baumhöhe von 0,3 bis 5 Meter erreicht habe, sodass darauf in Summe ein Bestockungsgrad der forstlichen Vegetation von 0,6 bis 0,7 resultiere. Die vorkommenden Altbäume seien auf Fichte und einzelne Tannen, Vogelbeere und Bergahorn sowie Latsche beschränkt. Während im Jungwuchs lediglich Fichte und Latsche dem Äser zu entwachsen vermögen, würden Laubholz und Tanne ausfallen. Im Untergrund stünden verwitterungsanfällige Gipsformationen an, woraus die von Dolinen geprägte Oberflächenmorphologie resultiere. Die Geländeneigung variiere zwischen 40 und 80 %. Der dieser Art stark kupierte Hang weise eine ausgesprochene Süd-Exposition auf. Die labilen geologischen Verhältnisse seien Ursache von Säbelwuchs, Schrägstand der Bäume und würden die hervorragende Standortschutzwaldfunktion der dort stockenden forstlichen Vegetation bedingen.4.2.
- Der forsttechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung zunächst sein im Verfahren betreffend die Errichtung einer Rotwildfütterung auf der Alpe L erstattetes Gutachten vorgetragen. Ergänzend führte der Amtssachverständige im Wesentlichen aus, die Rotwildfütterung L sei in einer Seehöhe von 1.530 m gelegen auf GST-NR römisch 30 , GB R. Diese Fütterung sei in unmittelbarer Nachbarschaft zu der dortigen Rehwildfütterung errichtet worden. Der für die Gebäudeerrichtung beanspruchte Standort stelle nicht Wald dar, wohl aber der unmittelbar angrenzende Einstandsbereich für die Rotwildfütterung L. Dieser Einstandsbereich weise aktuell eine blößige forstliche Vegetation und zwar in der Form auf, dass die hochstämmige Vegetation primär Fichte mit einem Bestockungsgrad von ca 0,3 trupp- und horstweise verjüngungsökologisch begünstigte Rückenstandorte und Abbruchkanten der zahlreich vorhandenen Dolinen bestocke. Darüber hinaus habe sich im Schutz der verbliebenen Stöcke an freigestellten verjüngungsökologisch begünstigten Geländerücken und Kanten im Gefolge der Waldnutzung vor ca 12 bis 15 Jahren eine Naturverjüngung eingestellt, die zwischenzeitlich eine Baumhöhe von 0,3 bis 5 Meter erreicht habe, sodass darauf in Summe ein Bestockungsgrad der forstlichen Vegetation von 0,6 bis 0,7 resultiere. Die vorkommenden Altbäume seien auf Fichte und einzelne Tannen, Vogelbeere und Bergahorn sowie Latsche beschränkt. Während im Jungwuchs lediglich Fichte und Latsche dem Äser zu entwachsen vermögen, würden Laubholz und Tanne ausfallen. Im Untergrund stünden verwitterungsanfällige Gipsformationen an, woraus die von Dolinen geprägte Oberflächenmorphologie resultiere. Die Geländeneigung variiere zwischen 40 und 80 %. Der dieser Art stark kupierte Hang weise eine ausgesprochene Süd-Exposition auf. Die labilen geologischen Verhältnisse seien Ursache von Säbelwuchs, Schrägstand der Bäume und würden die hervorragende Standortschutzwaldfunktion der dort stockenden forstlichen Vegetation bedingen. Am horst- und truppweise Fichtenjungwuchs bis zu einer Höhe von fünf Metern seien wenige alte Fege- und Schälschäden, ausgelöst von Reh- und Rotwild, manifest sowie eine deutlich erhöhte Anzahl an beschädigten Bäumen innerhalb Jahresfrist. Die Schäl-, Schlag- und Fegedisposition der dominierenden in der Jungwuchsphase befindlichen Fichte nehme mit Einwachsen in die Dickungs- und Stangenholzphase deutlich zu. Die aktuellen Fegeschäden würden primär von Rehwild induziert, während Schlag- und Schälschäden vom Rotwild verursacht würden. Es sei naheliegend, dass angesichts des wildökologischen Gunststandortes an der neu errichteten Rotwildfütterung L betreutes Rotwild speziell in diesen Verjüngungsflächen Einstand nehme mit der damit einhergehenden Schädigung der forstlichen Vegetation. Neben den beschriebenen Schlag-, Fege- und Schälschäden seien die vorkommenden Schalenwildarten Gams, Reh- und Rotwild auch Ursache, dass Laubholz und Tanne, die auf ca 2/3 der mit Hochwald bestockten Areale der Alpe L am Aufbau der natürlichen Waldgesellschaft beteiligt seien, flächig dem Äser nicht zu entwachsen vermögen. Zweifellos sei dort, wo Waldweideeinfluss nicht ausgeschlossen werden könne, auch diese Schadensursache zu nennen. Dieser Ausfall der ökologisch wertvollen Baumarten sei angesichts der überragenden Standortschutzfunktion des Waldes auf den zur Verhagerung und Austrocknung neigenden Standorten der im Gang befindlichen Klimaerwärmung mit der damit einhergehenden Zunahme von Borkenkäfer und Sturmschadholz als sehr kritisch zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wildschäden während der Zeit der Vegetationsruhe sei das Füttern von Rotwild auf der Alpe L bis dato nicht notwendig, zumal die typischen Rotwildschäden (=Schälschäden) bis dato nicht nennenswert gewesen seien, diese aber binnen Halbjahresfrist merkbar zugenommen haben. Der gewählte Fütterungsstandort sei zweifellos nicht so gelegen, dass Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten werde, ganz im Gegenteil, es sei dadurch eine Gefahrenquelle geschaffen worden, die zu einer Zerstörung des in Verjüngung begriffenen Standortschutzwaldes führe, wie in Ansätzen bereits jetzt manifest und mit Weiterentwicklung der Verjüngung weiter zunehmen werde. Zur Wildschadensituation im Mtal sei auszuführen, dass im Einstandsgebiet der Fütterung H das Schadensgebiet S liege. Die Schäden würden ausgelöst von Reh- und Rotwild. Im Bereich der Fütterung F liegen die Schadensgebiete S und die Nutzungsflächen im G. Bei der Fütterung F werde auch der Schutzwald F oberhalb der Alphütte F tangiert. Auf großer Fläche sei im Mtal eine standortgemäße Wiederbewaldung nicht möglich, dh es seien dort großflächig waldgefährdende Wildschäden gegeben. Es sei zuzugestehen, dass der Jagdnutzungsberechtige durchaus Anstrengungen tätige, technischer und finanzieller Natur, um Wildschäden vorzubeugen. Trotzdem werde es notwendig sein, auch den Wildbestand zu reduzieren. Insgesamt seien im Mtal flächendeckend waldgefährdende Wildschäden, bedingt durch den Ausfall der Mischbaumarten
der Waldvegetationskartierung, vorhanden. Die jetzigen Bestandesphasen, soweit es sich um Jungwuchs bis Dickungsphase handle, weisen im Einstandsgebiet einen Bestockungsgrad von 0,3 auf. Diese Bestandesphasen wachsen relativ rasch in die besonders schälgefährdete Dickungs- und Stangenholzphase ein, dies innerhalb des laufenden Jahrzehnts. Es sei dort deshalb durchaus mit beträchtlichen Schäden zu rechnen. Zweifellos könne man mit einer guten Fütterung das Maß der Wildschäden positiv beeinflussen, wobei unabhängig davon bei den zu erwartenden Bestandesphasen immer untragbare Schälschäden zu erwarten seien. Die derzeit bestehende Rotwildeinzäunung der Rehwildfütterung auf der einen Seite sei rotwildsicher ausgeführt. Wenn die Fütterung auf diesen eingezäunten Bereich beschränkt bleibe, dann sei der Sache jagdrechtlich entsprochen. Auf der Rückseite der Rehwildfütterung sei keine Einzäunung. Diese werde derzeit aber offensichtlich auch nicht verwendet. 4.2.
- Der von den Beschwerdeführern beauftragte Privatsachverständige für Jagd- und Wildschäden erstattete auf Grundlage der Befundungen des wildökologischen sowie des forsttechnischen Amtssachverständigen eine eigene wildökologische Einschätzung. Er kommt zu dem Schluss, dass die ausschließliche Raufutterabgabe Verbiss- und Schälschäden weitestgehend vorbeugen könne. Das qualitativ hochwertige Futter – strukturreich, frisch, unverdorben – sei für das Rotwild attraktiver als die Forstpflanzen. Dies sowie die dezentrale Fütterungsaufteilung würden Wildschäden bestmöglich vermeiden helfen. Die umgebenden Fichtenbestände würden eine geringe Schälschadendisposition aufweisen. Er kommt zum Schluss, dass die Fütterung mit einer geplanten Stückzahl von bis zu 20 Stück Rotwild den wildökologischen und forstlichen Kriterien/Anforderungen entspreche. Es sei davon auszugehen, dass der wildökologische und jagdliche Nutzen (bessere Wildverteilung, TBC-Prävention, günstigere Bejagbarkeit zur Schusszeit ua.) die forstlichen Bedenken (Wildschäden) überwiegen. Bei forstlichen oder standörtlichen Problemen sei die Waldweide zu untersagen. 4.2.
- Der Vertreter der Agrargemeinschaft Alpe L, Herr S, hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgesagt, dass es in den vergangenen 37 Jahren, in denen er dieses Gebiet bewirtschafte, nie ein Problem mit Waldschäden, Wildschäden oder mit der Waldweide in L gegeben habe. Ihm sei nicht bekannt, dass vor Beginn der Rotwildfütterung im Bereich L irgendwelche Rotwildschäden in diesem Bereich vorhanden gewesen wären. Das sei ihm auch vom damaligen Waldaufseher bestätigt worden. Auch was das Weidevieh betreffe, seien ihm keine Schäden am Baumbestand bekannt und habe auch diesbezüglich der Waldaufseher nichts gesagt. 4.2.
- Die dargelegten Ergebnisse des Beweisverfahrens bestätigen das Parteienvorbringen, wonach im Bereich der gegenständlichen Rotwildfütterung L keine untragbaren Wildschäden an der forstlichen Vegetation vorhanden sind. 4.2.
- Betreffend die aktuellen, im letzten Jahr entstandenen Schäden durch das Rotwild ist zunächst festzuhalten, dass sowohl der wildökologische als auch der forsttechnische Amtssachverständige eigene Befundungen des Gebietes um den Fütterungsstandort vorgenommen haben. Dem gegenüber baut der Privatsachverständige seine Schlussfolgerungen auf den Befundungen der beiden Amtssachverständigen auf, ohne eigene Wahrnehmungen gemacht zu haben. Die sachverständige Beurteilung des Privatsachverständigen orientiert sich weiters an allgemeinen Kriterien/Anforderungen, ohne jedoch auf die konkrete Situation im Speziellen einzugehen. Woraus der Sachverständige dann den Schluss zieht, dass die umgebenden Fichtenbestände eine geringe Schälschadendisposition aufweisen, führt er nicht näher aus. Schlussendlich führt er eine Interessenabwägung durch und sieht ein Überwiegen des wildökologischen und jagdlichen Nutzens gegenüber den forstlichen Bedenken. Dem gegenüber gesteht der wildökologische Amtssachverständige einen gewissen Wildeinfluss auf den vorhanden Wald/Baumbestand zu, auch wenn er den durch Wild verursachten Schaden nicht für untragbar erachtet. Der forsttechnische Amtssachverständige wiederum hat den aktuellen Wildeinfluss dokumentiert und in der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes Konvolut an Fotos vorgelegt. Auf diesen Bildern können die vom Amtssachverständigen festgestellten aktuellen Wildschäden nachvollzogen werden. Es steht somit außer Zweifel, dass das Rotwild seit Beginn der Fütterung einen schädigenden Einfluss auf den Waldbestand im Bereich der Fütterung L genommen hat, auch wenn dieser Einfluss bis dato noch nicht zu untragbaren Schädigungen am Waldbestand geführt hat. 4.
- Den weiteren Beweisanträgen der Beschwerdeführer war mangels Relevanz keine Folge zu geben. 5.1.
§ 43Abs 2 Jagdgesetz, LGBl Nr 32/1988, id
F LGBl Nr 54/2008, muss das Rotwild gefüttert werden, soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist. Anderes Wild darf in diesem Umfang gefüttert werden. Die Behörde hat die Wildfütterung zu untersagen, soweit diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.5.1.
Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2008,, muss das Rotwild gefüttert werden, soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist. Anderes Wild darf in diesem Umfang gefüttert werden. Die Behörde hat die Wildfütterung zu untersagen, soweit diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. 5.2. Wie sich aus den Materialien zum Jagdgesetz (3. Beilage im Jahr 1988 zu den Sitzungsberichten des XXIV. Vorarlberger Landtages, S 44
- f)ergibt, darf das Wild nur zur Überbrückung des Engpasses im natürlichen Äsungsangebot während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns gefüttert werden, damit keine untragbaren Schäden entstehen. Wird Wild gefüttert, ohne dass es im Sinne des § 43 Abs 2 erforderlich ist, so hat die Behörde die Fütterung zu untersagen.5.2. Wie sich aus den Materialien zum Jagdgesetz (3. Beilage im Jahr 1988 zu den Sitzungsberichten des römisch 24 . Vorarlberger Landtages, S 44
- f)ergibt, darf das Wild nur zur Überbrückung des Engpasses im natürlichen Äsungsangebot während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns gefüttert werden, damit keine untragbaren Schäden entstehen. Wird Wild gefüttert, ohne dass es im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, erforderlich ist, so hat die Behörde die Fütterung zu untersagen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, zur Auslegung der Bestimmung des § 43 Abs 2 des Vorarlberger Jagdgesetzes Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, des Vorarlberger Jagdgesetzes Folgendes ausgeführt: „Die Bestimmung des § 43 Abs. 2 JG stellt auf dem Boden ihres Textes, nach Maßgabe dieser vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen und ihres systematischen Kontextes mit § 43 Abs. 1 JG grundsätzlich sowohl auf die Überbrückung des Engpasses im natürlichen Äsungsangebot für Wild während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns (vgl. dazu § 3 lit. d und e JG) als auch auf die Beachtung der Schutzwirkung des Waldes unter Vermeidung von Wildschäden (vgl. dazu § 3 lit. a JG) ab. Damit ist sie auf die Abwehr von typischerweise für jagdrechtlich relevante Schutzgüter bestehende ( … ) Gefahren ausgerichtet und zählt zur Verwaltungspolizei ( … ).„Die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, JG stellt auf dem Boden ihres Textes, nach Maßgabe dieser vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen und ihres systematischen Kontextes mit Paragraph 43, Absatz eins, JG grundsätzlich sowohl auf die Überbrückung des Engpasses im natürlichen Äsungsangebot für Wild während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns vergleiche dazu Paragraph 3, Litera d und e JG) als auch auf die Beachtung der Schutzwirkung des Waldes unter Vermeidung von Wildschäden vergleiche dazu Paragraph 3, Litera a, JG) ab. Damit ist sie auf die Abwehr von typischerweise für jagdrechtlich relevante Schutzgüter bestehende ( … ) Gefahren ausgerichtet und zählt zur Verwaltungspolizei ( … ). Unter diesem Blickwinkel verfolgt § 43 Abs. 2 JG im Anschluss an § 43 Abs. 1 leg. cit. im Grundsatz offensichtlich eine doppelte Stoßrichtung. Mit ihrer Anordnung bzw. Ermächtigung zur Fütterung von Rotwild bzw. anderem Wild dient sie gleichermaßen im Interesse der Verwaltungspolizei der Vermeidung untragbarer Schäden am Wald sowie der Abwehr von dem Wild während der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns drohenden Gefahren im Kontext der Äsungsverhältnisse. Unter diesem Blickwinkel verfolgt Paragraph 43, Absatz 2, JG im Anschluss an Paragraph 43, Absatz eins, leg. cit. im Grundsatz offensichtlich eine doppelte Stoßrichtung. Mit ihrer Anordnung bzw. Ermächtigung zur Fütterung von Rotwild bzw. anderem Wild dient sie gleichermaßen im Interesse der Verwaltungspolizei der Vermeidung untragbarer Schäden am Wald sowie der Abwehr von dem Wild während der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns drohenden Gefahren im Kontext der Äsungsverhältnisse. § 43 Abs. 2 erster und zweiter Satz JG lassen die Verpflichtung bzw. Ermächtigung zur Wildfütterung aber nur dann zum Tragen kommen, soweit die Fütterung zur Vermeidung untragbarer Schäden notwendig ist. Die im dritten Satz des § 43 Abs. 2 JG normierte behördliche Untersagungsverpflichtung stellt dabei die (wiederum aus verwaltungspolizeilicher Perspektive, nämlich der Abwehr von Wildschäden) behördlich wahrzunehmende Schranke gegenüber der Wildfütterung dar.Paragraph 43, Absatz 2, erster und zweiter Satz JG lassen die Verpflichtung bzw. Ermächtigung zur Wildfütterung aber nur dann zum Tragen kommen, soweit die Fütterung zur Vermeidung untragbarer Schäden notwendig ist. Die im dritten Satz des Paragraph 43, Absatz 2, JG normierte behördliche Untersagungsverpflichtung stellt dabei die (wiederum aus verwaltungspolizeilicher Perspektive, nämlich der Abwehr von Wildschäden) behördlich wahrzunehmende Schranke gegenüber der Wildfütterung dar. Damit konkretisiert § 43 Abs. 2 JG den dort bezogenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit („Soweit ... erforderlich“) freilich derart, dass die Fütterungsverpflichtung für Rotwild nach seinem ersten Satz nur dann und nur soweit greift, als gerade durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden ( … ).“Damit konkretisiert Paragraph 43, Absatz 2, JG den dort bezogenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit („Soweit ... erforderlich“) freilich derart, dass die Fütterungsverpflichtung für Rotwild nach seinem ersten Satz nur dann und nur soweit greift, als gerade durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden ( … ).“ Mit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wird klargestellt, dass eine (Notzeit)Fütterung des Wildes einzig und allein zu dem Zweck erfolgen darf, dass keine (weiteren) untragbaren Schäden entstehen. Im Umkehrschluss ist die Behörde somit verpflichtet eine Fütterung zu untersagen, wenn auch ohne Fütterung keine untragbaren Schäden zu erwarten sind, weil die Fütterung in diesem Fall nicht notwendig ist, um untragbare Schäden zu vermeiden. Dass im Bereich L untragbare Wildschäden vorliegen, wurde nicht vorgebracht; vielmehr haben die Beschwerdeführer selbst mehrfach darauf hingewiesen, dass gerade keine solche Schäden im Gebiet um die Fütterung in L vorhanden sind. Auch die Ergebnisse des Beweisverfahrens haben ergeben, dass im Einstandsbereich der Fütterung L keine untragbaren Wildschäden vorhanden sind. Es besteht deshalb auch keinerlei Notwendigkeit zur Fütterung des Rotwildes iSd § 43 Abs 2 JagdG in diesem Gebiet. Vielmehr muss die Fütterung untersagt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gerade nicht vorliegen.Dass im Bereich L untragbare Wildschäden vorliegen, wurde nicht vorgebracht; vielmehr haben die Beschwerdeführer selbst mehrfach darauf hingewiesen, dass gerade keine solche Schäden im Gebiet um die Fütterung in L vorhanden sind. Auch die Ergebnisse des Beweisverfahrens haben ergeben, dass im Einstandsbereich der Fütterung L keine untragbaren Wildschäden vorhanden sind. Es besteht deshalb auch keinerlei Notwendigkeit zur Fütterung des Rotwildes iSd Paragraph 43, Absatz 2, JagdG in diesem Gebiet. Vielmehr muss die Fütterung untersagt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gerade nicht vorliegen. 5.3. Zum Vorbringen, wonach der errichtete Fütterungsplatz sehr gut wildökologischen Kriterien einer Rotwildfütterung entspreche, ist anzumerken, dass diesem Vorbringen im Verfahren nach § 43 Abs 2 JagdG keine Relevanz zukommt. Auf wildökologische Aspekte kommt es ebenso wenig an wie auf wie auf TBC-präventive Wirkungen, weshalb auch die TBC-Problematik nicht mit Erfolg für die Notwendigkeit einer Fütterung ins Treffen geführt werden kann. Der TBC-Gefahr ist vielmehr durch die konsequente Reduktion des Wildbestandes zu begegnen.5.3. Zum Vorbringen, wonach der errichtete Fütterungsplatz sehr gut wildökologischen Kriterien einer Rotwildfütterung entspreche, ist anzumerken, dass diesem Vorbringen im Verfahren nach Paragraph 43, Absatz 2, JagdG keine Relevanz zukommt. Auf wildökologische Aspekte kommt es ebenso wenig an wie auf wie auf TBC-präventive Wirkungen, weshalb auch die TBC-Problematik nicht mit Erfolg für die Notwendigkeit einer Fütterung ins Treffen geführt werden kann. Der TBC-Gefahr ist vielmehr durch die konsequente Reduktion des Wildbestandes zu begegnen. 5.4. Zum Vorbringen die Waldweide betreffend ist festzuhalten, dass diese im Hinblick auf ein Fütterungsverbot für Rotwild im vorliegenden Fall keine Relevanz hat. Ob Schädigungen durch Weidevieh vorliegen, ist von der dafür zuständigen Behörde zu beurteilen und allenfalls die Waldweide im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten einzuschränken bzw zu untersagen. Der Argumentation der Beschwerdeführer, wonach keine jagdrechtlichen Maßnahmen zulässig sein sollen, weil möglicherweise Schädigungen durch eine Waldweide erfolgt sind, kann nicht gefolgt werden. Diese – außerhalb des Jagdrechtes stehenden – Maßnahmen sind unabhängig von den jagdrechtlichen Maßnahmen zu sehen. 5.5. Zum Vorbringen hinsichtlich der Befangenheit des forsttechnischen Amtssachverständigen ist Folgendes anzumerken: Die Heranziehung von Amtssachverständigen ist auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zulässig (VfGH 07.10.2014, E 707/2014). Die Einbindung des Amtssachverständigen in die Amtshierarchie – als wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen – begründet für sich allein keine Befangenheit (vgl VwGH 11.09.2003 ua). Auch der Umstand, dass der Amtssachverständige bereits im behördlichen Verfahren herangezogen wurde, begründet keine Befangenheit desselben (VwGH 29.01.2016, Ra 2016/06/0006); dies gilt auch für ein früheres behördliches Verfahren.Die Heranziehung von Amtssachverständigen ist auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zulässig (VfGH 07.10.2014, E 707 aus 2014,). Die Einbindung des Amtssachverständigen in die Amtshierarchie – als wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen – begründet für sich allein keine Befangenheit vergleiche , VwGH 11.09.2003 ua). Auch der Umstand, dass der Amtssachverständige bereits im behördlichen Verfahren herangezogen wurde, begründet keine Befangenheit desselben (VwGH 29.01.2016, Ra 2016/06/0006); dies gilt auch für ein früheres behördliches Verfahren. Eine allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Konkrete Umstände, welche die Objektivität des forsttechnischen Amtssachverständigen in Frage stellen würden oder zumindest den Anschein erwecken könnten, dass eine parteiische Entscheidung möglich wäre, können vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Dass der Amtssachverständige im Verfahren vor der Baubehörde auch auf (jagd)rechtliche Aspekte hinweist, begründet ebenso keine Befangenheit (vgl VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137), wie die von ihm dort vorgenommenen „behördlichen Abwägungen“ (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)§ 7 Rz 13, wonach nicht jede Einflussnahme auf das Verfahren, in dem der angefochtene Bescheid erlassen worden ist, sondern nur die unmittelbare Mitwirkung an der Bescheiderlassung eine Befangenheit zu begründen vermag).Eine allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Konkrete Umstände, welche die Objektivität des forsttechnischen Amtssachverständigen in Frage stellen würden oder zumindest den Anschein erwecken könnten, dass eine parteiische Entscheidung möglich wäre, können vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Dass der Amtssachverständige im Verfahren vor der Baubehörde auch auf (jagd)rechtliche Aspekte hinweist, begründet ebenso keine Befangenheit vergleiche VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137), wie die von ihm dort vorgenommenen „behördlichen Abwägungen“ vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)Paragraph 7, Rz 13, wonach nicht jede Einflussnahme auf das Verfahren, in dem der angefochtene Bescheid erlassen worden ist, sondern nur die unmittelbare Mitwirkung an der Bescheiderlassung eine Befangenheit zu begründen vermag). Selbst wenn man eine Befangenheit des forttechnischen Amtssachverständigen annehmen würde – was vom Landesverwaltungsgericht wie dargelegt jedoch nicht angenommen wird – , so hätte diese schon deshalb keine Auswirkungen auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts, weil die wesentlichen Feststellungen auf Grund der übrigen Beweisergebnisse getroffen werden konnten. Die Beschwerdeführer selbst bringen in ihrer Beschwerde vor, dass die forstliche Eignung des Standortes gegeben sei, da keine untragbaren Schäden vorlägen und sich der Wald in einem guten Zustand befinde. Es würden im gesamten Gebiet keinerlei waldgefährdende Wildschäden vorliegen. Auch der Alpbewirtschafter bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass es in den vergangenen 37 Jahren nie ein Problem mit Waldschäden, Wildschäden oder mit der Waldweide in L gegeben habe und es sei ihm dies auch vom Waldaufseher bestätigt worden. Es konnte daher schon aufgrund dieser Beweisergebnisse festgestellt werden, dass keine untragbaren oder waldgefährdenden Wildschäden im Gebiet L vorliegen, ohne dass es dazu der Feststellungen des forsttechnischen Amtssachverständigen bedurft hätte. Die diesbezüglichen Befundungen des forsttechnischen Amtssachverständigen bestätigen lediglich die anderen Beweisergebnisse. 5.
- Wenn die Beschwerdeführer am Ende vorbringen, dass die Fütterung am angezeigten Standort erforderlich wäre, um an anderen Standorten im Mtal untragbare Wildschäden hintan zu halten, so kann dies nicht nachvollzogen werden. Im Lichte des § 43 Abs 2 JagdG ist Gegenstand der Betrachtung jener Bereich, in dem untragbare Wildschäden festgestellt werden. Durch die Fütterung soll das Wild im Bereich der festgestellten untragbaren Schäden vom dortigen Bewuchs ferngehalten und zum vorgelegten Futter hingelenkt werden. Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten (engen) Auslegung der im § 43 Abs 2 JagdG normierten Fütterungspflicht kann diese Bestimmung nicht dahin gehend verstanden werden, dass in Bereichen, in denen bisher keine (untragbaren) Schäden vorhanden sind, Fütterungen zu errichten sind, um das Schadwild auf bisher nicht geschädigte Gebiete zu verteilen, die in der Folge (erstmals) geschädigt werden.5.
- Wenn die Beschwerdeführer am Ende vorbringen, dass die Fütterung am angezeigten Standort erforderlich wäre, um an anderen Standorten im Mtal untragbare Wildschäden hintan zu halten, so kann dies nicht nachvollzogen werden. Im Lichte des Paragraph 43, Absatz 2, JagdG ist Gegenstand der Betrachtung jener Bereich, in dem untragbare Wildschäden festgestellt werden. Durch die Fütterung soll das Wild im Bereich der festgestellten untragbaren Schäden vom dortigen Bewuchs ferngehalten und zum vorgelegten Futter hingelenkt werden. Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten (engen) Auslegung der im Paragraph 43, Absatz 2, JagdG normierten Fütterungspflicht kann diese Bestimmung nicht dahin gehend verstanden werden, dass in Bereichen, in denen bisher keine (untragbaren) Schäden vorhanden sind, Fütterungen zu errichten sind, um das Schadwild auf bisher nicht geschädigte Gebiete zu verteilen, die in der Folge (erstmals) geschädigt werden. 5.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständliche Rotwildfütterung zu untersagen war, weil im Gebiet um den angezeigten Fütterungsstandort im Eigenjagdgebiet L auch ohne Fütterung des Rotwildes keine untragbaren Wildschäden zu erwarten sind und deshalb keinerlei Notwendigkeit zur Fütterung des Rotwildes iSd § 43 Abs 2 JagdG in diesem Gebiet besteht.5.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständliche Rotwildfütterung zu untersagen war, weil im Gebiet um den angezeigten Fütterungsstandort im Eigenjagdgebiet L auch ohne Fütterung des Rotwildes keine untragbaren Wildschäden zu erwarten sind und deshalb keinerlei Notwendigkeit zur Fütterung des Rotwildes iSd Paragraph 43, Absatz 2, JagdG in diesem Gebiet besteht. 6.1.
§ 43Abs 3 lit b Jagd
G darf die Fütterung in der Zeit zwischen Beginn und Ende der jährlichen Fütterung nicht unterbrochen werden.6.1.
Paragraph 43, Absatz 3, Litera b, JagdG darf die Fütterung in der Zeit zwischen Beginn und Ende der jährlichen Fütterung nicht unterbrochen werden. Nach § 34 der Jagdverordnung dürfen durch die Auflassung oder Verlegung von Fütterungen keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden. Es sind daher die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die derartige Schäden verhindern. Untersagt die Behörde eine bisher durchgeführte Fütterung, so hat sie gleichzeitig die zur Vermeidung von untragbaren Schäden erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.Nach Paragraph 34, der Jagdverordnung dürfen durch die Auflassung oder Verlegung von Fütterungen keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden. Es sind daher die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die derartige Schäden verhindern. Untersagt die Behörde eine bisher durchgeführte Fütterung, so hat sie gleichzeitig die zur Vermeidung von untragbaren Schäden erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. 6.2. Um allfällige untragbare Schäden durch die Untersagung der Fütterung zu vermeiden, war daher anzuordnen, dass die Untersagung erst mit Ablauf der Fütterungsperiode wirksam wird. 7.1. Die Neufassung des Spruches war darüber hinaus zur Klarstellung erforderlich, weil nicht die „Neuerrichtung“, sondern die Rotwildfütterung an sich zu untersagen war. Dies bewirkt entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer keinen Eingriff in die Kompetenz der Baubehörde, sondern stellt
§ 43Abs 2 Jagd
G eine jagdbehördliche Zuständigkeit dar. Gegenstand des Fütterungsverbotes nach § 43 JagdG ist nicht die bauliche Konstruktion der Fütterungseinrichtung, sondern das Verbot der Bereitstellung von Futter.7.1. Die Neufassung des Spruches war darüber hinaus zur Klarstellung erforderlich, weil nicht die „Neuerrichtung“, sondern die Rotwildfütterung an sich zu untersagen war. Dies bewirkt entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer keinen Eingriff in die Kompetenz der Baubehörde, sondern stellt
Paragraph 43, Absatz 2, JagdG eine jagdbehördliche Zuständigkeit dar. Gegenstand des Fütterungsverbotes nach Paragraph 43, JagdG ist nicht die bauliche Konstruktion der Fütterungseinrichtung, sondern das Verbot der Bereitstellung von Futter. 7.
- Den
- Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides betreffend die rotwildsichere Einzäunung der Rehwildfütterung in den Spruch mitaufzunehmen war hingegen nicht mehr erforderlich, zumal die Beschwerdeführer dieser Verpflichtung bereits nachgekommen sind und sich diese Verpflichtung darüber hinaus bereits unmittelbar aus § 36 Abs 3 der Jagdverordnung ergibt.7.
- Den
- Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides betreffend die rotwildsichere Einzäunung der Rehwildfütterung in den Spruch mitaufzunehmen war hingegen nicht mehr erforderlich, zumal die Beschwerdeführer dieser Verpflichtung bereits nachgekommen sind und sich diese Verpflichtung darüber hinaus bereits unmittelbar aus Paragraph 36, Absatz 3, der Jagdverordnung ergibt.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.310.5.2016.R15