der höherrangigen Bestimmung dieser leg cit jedenfalls geboten und erforderlich, wenn gravierende Verfahrensmängel vorliegen würden. Die Bestimmung der in Österreich im Verfassungsrang stehenden EMRK und der internationalen Friedensverträgen von St. Germain 1919 und von Wien 1955 seien daher in jedem Fall bei der Beurteilung des Sachverhaltes und bei der Prüfung der Zuständigkeit und Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu berücksichtigen und gehe allen Bestimmungen aus dem nationalen Verwaltungsverfahrensrecht vor. Art 6 EMRK verbürge jedermann das Recht auf ein faires Verfahren. Sei ein solches im Verfahren in der Unterinstanz oder im Vorverfahren nicht gegeben gewesen, so könne keine Rechtskraft der Entscheidung eintreten. Eine vertiefte Prüfung des Verfahrens sei dann nicht nur geboten, sondern von der Behörde von Amts wegen vorzunehmen, da im gegenteiligen Fall ein Verstoß gegen die höherrangige Norm, Art 6 EMRK, bewusst und zu Lasten des Normunterworfenen in Kauf genommen werden würde, wodurch wiederum der Normzweck von Art 6 EMRK der Unterinstanz zur Disposition stehen würde, was jedoch der Unterinstanz nicht zustehe. Der Beschwerdeführer habe an keinem öffentlichen Ort, auf welchen das Gesetz über den Bau und Erhaltung öffentlicher Straßen sowie die Wegefreiheit (Straßengesetz, StrG, Landesgesetzblatt 79 aus 2012,) anwendbar sei und zu dem in der Strafverfügung angegebenen Zeitpunkt am angegeben Ort keinesfalls rechtswidrig gehandelt. Ein entgegenstehendes Vorbringen sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe auch als Unionsbürger alle in Vorarlberg geltenden Gesetze eingehalten und sich rechtskonform verhalten. Der Beschwerdeführer stütze sich in seinem Einspruch nicht nur auf das AVG und das StrG in Verbindung mit VStG, sondern insbesondere auch auf Artikel 6, EMRK, durch welche Bestimmung dem Beschwerdeführer jedenfalls ein Recht auf ein faires Verfahren zustehe, Artikel 13, Absatz 2, Staatsgrundgesetz 1867, den Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 30.10.1918, StGBl 3 aus 1918, in Verbindung mit dem Artikel 66, des Staatsvertrages von St. Germain (Verfassungsbestimmung gemäß Artikel 149, Absatz eins, B-VG), Artikel 6, des Staatsvertrages zu Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955, (Verfassungsbestimmung gemäß Artikel 149, Absatz eins, B-VG) sowie Artikel 10, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention – über den Schutz der Pressefreiheit und des Vertriebes. Der Einspruch sei
der höherrangigen Bestimmung dieser leg cit jedenfalls geboten und erforderlich, wenn gravierende Verfahrensmängel vorliegen würden. Die Bestimmung der in Österreich im Verfassungsrang stehenden EMRK und der internationalen Friedensverträgen von St. Germain 1919 und von Wien 1955 seien daher in jedem Fall bei der Beurteilung des Sachverhaltes und bei der Prüfung der Zuständigkeit und Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu berücksichtigen und gehe allen Bestimmungen aus dem nationalen Verwaltungsverfahrensrecht vor. Artikel 6, EMRK verbürge jedermann das Recht auf ein faires Verfahren. Sei ein solches im Verfahren in der Unterinstanz oder im Vorverfahren nicht gegeben gewesen, so könne keine Rechtskraft der Entscheidung eintreten. Eine vertiefte Prüfung des Verfahrens sei dann nicht nur geboten, sondern von der Behörde von Amts wegen vorzunehmen, da im gegenteiligen Fall ein Verstoß gegen die höherrangige Norm, Artikel 6, EMRK, bewusst und zu Lasten des Normunterworfenen in Kauf genommen werden würde, wodurch wiederum der Normzweck von Artikel 6, EMRK der Unterinstanz zur Disposition stehen würde, was jedoch der Unterinstanz nicht zustehe. Obwohl der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ausführungen im Einspruch und den Stellungnahmen gegenüber der Unterinstanz klar und
vollziehbar darauf verwiesen habe, warum das Straßengesetz in seinem konkreten Fall nicht anwendbar sei, habe sich die Unterinstanz mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Wenn daher die Unterinstanz im Hinblick auf die zentrale Einwendung des Beschwerdeführers, dass das Straßengesetz im konkreten Fall nicht anwendbar sei, lediglich die bereits in der Strafverfügung fehlerhafte Begründung heranziehe, so sei dies eindeutig mangelhaft, weil sich die Unterinstanz nicht einmal ansatzweise mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, weswegen eben keine behördliche Bewilligung erforderlich sei und, dass die Unterinstanz keinerlei Befugnisse zur Erlassung eines Strafbescheides gehabt habe. Die Unterinstanz habe im konkreten Fall gar keine gesetzliche Befugnis gehabt einen Bescheid zu erlassen, weil die Rechtssache in die Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit falle. Zusammenfassend sei der Unterinstanz daher vorzuwerfen, dass sie grundsätzliche Verfahrensschritte im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen habe, insbesondere die Prüfung, ob die Unterinstanz als Behörde überhaupt im gegebenen Sachverhalt zuständig sei. Aus den dargelegten Gründen werde daher antragsgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid der Unterinstanz wegen Nichtzuständigkeit zu beheben sein. Hätte die Unterinstanz, ohne die bereits vorliegenden und oben ausgeführten formellen Mängel, zumindest ansatzweise auf die Einwendungen des Beschwerdeführers Bezug genommen, dies geprüft und abgewägt, sowie in Verbindung mit dem Sachverhalt gebracht, so wäre auch eine gänzlich andere Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers gefällt worden. Gemäß Art 13 Abs 2 Staatsgrundgesetz 1867 dürfe die Pressefreiheit nicht durch ein Konzessionssystem beschränkt werden. Administrative Postverbote würden auf inländische Druckschriften keine Anwendung finden. Das generelle Verbot Zeitschriften auf einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Fläche (Straße) zu vertreiben entspreche faktisch administrativen Postverboten im Sinne des Art 13 StGG 1867 im Hinblick auf den Vertrieb von Druckwerken und solche seien daher grundsätzlich unzulässig. Die Beschränkung des Vertriebes von Druckwerten auf bestimmte Unternehmer oder Zeiten oder Personen stelle ein unzulässiges Konzessionssystem dar, wenn dadurch die Pressefreiheit eingeschränkt werde; unter Umständen auch eine unzulässige Form der staatlichen Zensur. Art 13 StGG 1867 sei ein Jedermannsrecht, weswegen sich auch der Beschwerdeführer als Unionsbürger ohne weiteres darauf berufen könne. Staatsbürgern würde
dem Beschluss der provisorischen Nationalversammlung vom 30.10.1918, StGBl 3/1918 iVm Art 66 des Staatsvertrages von St. Germain (Verfassungsbestimmung gemäß 149 Abs 1 B-VG) in Angelegenheiten der Presse keine Beschränkung auferlegt werden dürfen. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union 1993 und den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft habe sich Österreich verpflichtet die Rechte der Österreichischen Staatsbürger auch weitestgehend auf Unionsbürger zu erstrecken. Im vorliegenden Zusammenhang habe sich Österreich verpflichtet, auch die Verpflichtungen aus Art 66 des Staatsvertrages von St. Germain, der eine Verfassungsbestimmung gemäß Art 149 Abs 1 B-VG darstelle, in Angelegenheiten der Presse, auf Unionsbürger zu erstrecken. Die beschwerdeführende Person sei unzweifelhaft Unionsbürger mit der Staatsangehörigkeit der Republik Rumänien und könne sich daher auf diese Bestimmung berufen. Österreich habe sich
Z 1 des Staatsvertrages zu Wien, BGBl 152/1955 (Verfassungsbestimmung gemäß Art 149 Abs 1 B-VG) gegenüber den Alliierten verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genuss der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung zu sichern. Österreich habe sich zudem
Z 2 des Staatsvertrages zu Wien verpflichtet, dass „die in Österreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen Personen österreichischer Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Sprache oder ihrer Religion sei es in Bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre geschäftlichen, beruflichen oder finanziellen Interessen, ihrer Rechtsstellung, ihre politischen oder bürgerlichen Rechte, sei es auf irgendeinem anderen Gebiet, diskriminieren oder Diskriminierungen zu Folge haben werden“. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union 1993 und den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft habe sich Österreich verpflichtet die Rechte der Österreichischen Staatsbürger weitestgehend auch auf Unionsbürger zu erstrecken. Im vorliegenden Zusammenhang habe sich Österreich daher verpflichtet, auch die Verpflichtungen aus Art 6 des Staatsvertrages zu Wien, BGBl 152/1955, eine Verfassungsbestimmung gemäß Art 149 Abs 1 B-VG, durch welche sich Österreich gegenüber den Alliierten verpflichtete, den eigenen Staatsbürgern bestimmte Rechte und Pflichten einzuhalten, auf Unionsbürger zu erstrecken. Die beschwerdeführende Person sei unzweifelhaft Unionsbürger mit der Staatsangehörigkeit der Republik Rumänien und könne sich daher auf diese Bestimmung berufen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem zum angeblichen Tatzeitpunkt jedenfalls rechtmäßig gemäß der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) in Vorarlberg aufgehalten und gelebt, weswegen die Benefizien des Art 6 des Staatsvertrages zu Wien auf ihn anwendbar seien. Jedermann habe das Recht gemäß Art 10 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention auf die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Eine Behörde dürfe in die Ausübung dieses Rechtes nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sei. Nicht rechtfertigbare Eingriffe gemäß § 5 Abs 1 Vorarlberger Straßengesetz seien diesbezüglich überschießend, weil dies in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig sei und daher gegen Art 6 EMRK, Art 13 Abs 2 Staatsgrundgesetz 1867, dem Beschluss der provisorischen Nationalversammlung vom 30.10.1918, Art 6 des Staatsvertrages zu Wien, sowie Art 10 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße. Obwohl der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ausführungen im Einspruch und den Stellungnahmen gegenüber der Unterinstanz klar und
vollziehbar darauf verwiesen habe, warum das Straßengesetz in seinem konkreten Fall nicht anwendbar sei, habe sich die Unterinstanz mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Wenn daher die Unterinstanz im Hinblick auf die zentrale Einwendung des Beschwerdeführers, dass das Straßengesetz im konkreten Fall nicht anwendbar sei, lediglich die bereits in der Strafverfügung fehlerhafte Begründung heranziehe, so sei dies eindeutig mangelhaft, weil sich die Unterinstanz nicht einmal ansatzweise mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, weswegen eben keine behördliche Bewilligung erforderlich sei und, dass die Unterinstanz keinerlei Befugnisse zur Erlassung eines Strafbescheides gehabt habe. Die Unterinstanz habe im konkreten Fall gar keine gesetzliche Befugnis gehabt einen Bescheid zu erlassen, weil die Rechtssache in die Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit falle. Zusammenfassend sei der Unterinstanz daher vorzuwerfen, dass sie grundsätzliche Verfahrensschritte im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen habe, insbesondere die Prüfung, ob die Unterinstanz als Behörde überhaupt im gegebenen Sachverhalt zuständig sei. Aus den dargelegten Gründen werde daher antragsgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid der Unterinstanz wegen Nichtzuständigkeit zu beheben sein. Hätte die Unterinstanz, ohne die bereits vorliegenden und oben ausgeführten formellen Mängel, zumindest ansatzweise auf die Einwendungen des Beschwerdeführers Bezug genommen, dies geprüft und abgewägt, sowie in Verbindung mit dem Sachverhalt gebracht, so wäre auch eine gänzlich andere Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers gefällt worden. Gemäß Artikel 13, Absatz 2, Staatsgrundgesetz 1867 dürfe die Pressefreiheit nicht durch ein Konzessionssystem beschränkt werden. Administrative Postverbote würden auf inländische Druckschriften keine Anwendung finden. Das generelle Verbot Zeitschriften auf einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Fläche (Straße) zu vertreiben entspreche faktisch administrativen Postverboten im Sinne des Artikel 13, StGG 1867 im Hinblick auf den Vertrieb von Druckwerken und solche seien daher grundsätzlich unzulässig. Die Beschränkung des Vertriebes von Druckwerten auf bestimmte Unternehmer oder Zeiten oder Personen stelle ein unzulässiges Konzessionssystem dar, wenn dadurch die Pressefreiheit eingeschränkt werde; unter Umständen auch eine unzulässige Form der staatlichen Zensur. Artikel 13, StGG 1867 sei ein Jedermannsrecht, weswegen sich auch der Beschwerdeführer als Unionsbürger ohne weiteres darauf berufen könne. Staatsbürgern würde
dem Beschluss der provisorischen Nationalversammlung vom 30.10.1918, StGBl 3 aus 1918, in Verbindung mit Artikel 66, des Staatsvertrages von St. Germain (Verfassungsbestimmung gemäß 149 Absatz eins, B-VG) in Angelegenheiten der Presse keine Beschränkung auferlegt werden dürfen. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union 1993 und den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft habe sich Österreich verpflichtet die Rechte der Österreichischen Staatsbürger auch weitestgehend auf Unionsbürger zu erstrecken. Im vorliegenden Zusammenhang habe sich Österreich verpflichtet, auch die Verpflichtungen aus Artikel 66, des Staatsvertrages von St. Germain, der eine Verfassungsbestimmung gemäß Artikel 149, Absatz eins, B-VG darstelle, in Angelegenheiten der Presse, auf Unionsbürger zu erstrecken. Die beschwerdeführende Person sei unzweifelhaft Unionsbürger mit der Staatsangehörigkeit der Republik Rumänien und könne sich daher auf diese Bestimmung berufen. Österreich habe sich
, Ziffer eins, des Staatsvertrages zu Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955, (Verfassungsbestimmung gemäß Artikel 149, Absatz eins, B-VG) gegenüber den Alliierten verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genuss der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung zu sichern. Österreich habe sich zudem
, Ziffer 2, des Staatsvertrages zu Wien verpflichtet, dass „die in Österreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen Personen österreichischer Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Sprache oder ihrer Religion sei es in Bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre geschäftlichen, beruflichen oder finanziellen Interessen, ihrer Rechtsstellung, ihre politischen oder bürgerlichen Rechte, sei es auf irgendeinem anderen Gebiet, diskriminieren oder Diskriminierungen zu Folge haben werden“. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union 1993 und den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft habe sich Österreich verpflichtet die Rechte der Österreichischen Staatsbürger weitestgehend auch auf Unionsbürger zu erstrecken. Im vorliegenden Zusammenhang habe sich Österreich daher verpflichtet, auch die Verpflichtungen aus Artikel 6, des Staatsvertrages zu Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,, eine Verfassungsbestimmung gemäß Artikel 149, Absatz eins, B-VG, durch welche sich Österreich gegenüber den Alliierten verpflichtete, den eigenen Staatsbürgern bestimmte Rechte und Pflichten einzuhalten, auf Unionsbürger zu erstrecken. Die beschwerdeführende Person sei unzweifelhaft Unionsbürger mit der Staatsangehörigkeit der Republik Rumänien und könne sich daher auf diese Bestimmung berufen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem zum angeblichen Tatzeitpunkt jedenfalls rechtmäßig gemäß der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) in Vorarlberg aufgehalten und gelebt, weswegen die Benefizien des Artikel 6, des Staatsvertrages zu Wien auf ihn anwendbar seien. Jedermann habe das Recht gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention auf die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Eine Behörde dürfe in die Ausübung dieses Rechtes nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sei. Nicht rechtfertigbare Eingriffe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Vorarlberger Straßengesetz seien diesbezüglich überschießend, weil dies in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig sei und daher gegen Artikel 6, EMRK, Artikel 13, Absatz 2, Staatsgrundgesetz 1867, dem Beschluss der provisorischen Nationalversammlung vom 30.10.1918, Artikel 6, des Staatsvertrages zu Wien, sowie Artikel 10, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße. Im Rahmen des Vorarlberger Straßengesetzes (StrG) gelte der Grundsatz, dass der Gemeingebrauch nur durch den Straßenerhalter und nur unter bestimmten, engen gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden dürfe. Dies gelte auch für die Annahme, dass eine Sondernutzung und kein Gemeingebrauch vorliege. Daraus ergebe sich, dass niemand den Gemeingebrauch in irgendeiner Weise verhindern dürfe, auch nicht der Straßeneigentümer (VwGH 2009/06/0171). Dabei sei zu berücksichtigten, inwieweit eine Sondernutzung überhaupt dermaßen umfangreich sei, dass eine Gebrauchserlaubnis dafür in Betracht komme. Dies sei in der Regel nur dann der Fall, wenn der Verkehr auf der Straße und damit der Gemeingebrauch tatsächlich (und nicht nur potenziell oder abstrakt) behindert werde. Gemäß § 47 Abs 1 MedienG würden periodische Druckwerke, unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Beschränkungen, sowohl von einem festen Standort aus, als auch auf der Straße verbreitet werden dürfen, jedoch nicht von Haus zu Haus vertrieben werden. Es sei aufgrund der Strafverfügung und der Angabe des Tatortes davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft in der Strafverfügung unter dem Begriff „öffentliche Straße“ (VwGH 2001/02/0270) ein Grundstück im öffentlichen Eigentum subsummiert habe, welches im Eigentum der Gemeinde stehe und auch als solches verbüchert sei. Der Vertrieb von periodischen Druckwerken sei daher gemäß § 47 Abs 1 MedienG jedenfalls grundsätzlich auch auf einer öffentlichen Straße gestattet. Insoweit ergänze § 47 Abs 1 MedienG § 4 Abs 1 StrG,
welcher Bestimmung eine Straße im Rahmen des Gemeingebrauches von jeder „Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb“ benützt werden dürfe um die grundsätzliche Berechtigung auf Straße auch periodische Druckwerke verbreiten zu dürfen. Der Gemeingebrauch umfasse somit § 4 Abs 1 Vorarlberger Straßengesetz iVm § 47 Abs 1 MedienG auch die Verbreitung von periodischen Druckwerken. Es sei davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft in der Strafverfügung zu X-9-2017/07699 unter dem Begriff „Zeitschriften“ periodische Druckwerke im Sinne des § 47 Abs 1 MedienG subsummiert habe. Der Beschwerdeführer bestreite, dass eine behördliche Bewilligung für den Vertrieb von Zeitschriften in Bregenz erforderlich gewesen war oder sei, dass überhaupt ein Sondergebrauch im Sinne des Straßengesetzes vorliege, dass er, falls ein solcher vorliegen solle, nicht die Person sei, die bei der Zuwiderhandlung im Sinne von § 67 Abs 1 lit a StrG bestraft werden könne, sondern der Medienunternehmer, der, wenn überhaupt, um eine behördliche Bewilligung anzusuchen habe. Da § 47 Abs 1 MedienG ausdrücklich die Verbreitung von periodischen Druckwerken auf Straßen jedermann erlaube, sei dies eine Nutzung der Straße im Rahmen des § 4 StrG (Gemeingebrauch) und nicht ein Sondergebrauch im Sinne des § 5 StrG. Durch spezielle Bestimmungen könne dieses Recht gemäß § 47 Abs 1 MedienG unter Berücksichtigung der Pressefreiheit beschränkt werden, dies ändere jedoch nichts an der grundsätzlichen Befugnis jeder Person in Österreich,
G Druckwerke auf Straßen verbreiten zu dürfen. Eine Beschränkung müsse sich auch im Rahmen der Befugnis orientieren (Übermaßverbot) und es wäre unzulässig, durch ein administratives Verbot oder ein Konzessionssystem § 47 Abs 1 Mediengesetz auszuheben oder des Inhaltes zu berauben. Grundsätzlich sei somit festzuhalten, dass der Gemeingebrauch einer Straße bedeute, dass jede Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb und iVm § 47 Abs 1 MedienG zum Vertrieb von Medienprodukten, nutzen dürfe. Dabei sei festzuhalten, dass aufgrund der den Beschwerdeführer vorliegenden Aktenlage die Bezirkshauptmannschaft grundsätzlich nicht davon ausgehe, dass die Benützung durch einen Gemeingebrauch erfolgt sei, sondern ohne weitere Prüfung von einem Sondergebrauch
G ausgegangen sei, somit einen wesentlichen Teil der Prüfung, ob überhaupt ein Sondergebrauch dem Grunde
vorliege, unterlassen habe. Dies stelle einen maßgeblichen Verfahrensmangel dar, der hiermit geltend gemacht werde und dazu führe, dass die Bezirkshauptmannschaft Verfahrensvorschriften rechtswidrig verletzt habe. Hätte die Bezirkshauptmannschaft den ordentlichen Prüfungsmaßstab angelegt, wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen, weswegen der Bescheid bereits aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben sein werde. Obwohl der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ausführungen im Einspruch unter Stellungnahme gegenüber der Unterinstanz klar und
vollziehbar darauf verwiesen habe, warum das Landessicherheitsgesetz in seinem konkreten Fall nicht anwendbar sei, habe sich die Unterinstanz mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Dies zeige sich in der praktisch nicht existierenden Begründung zum vorliegenden Straferkenntnis bzw in der Verkennung der Rechtslage, weil eine Sondernutzung, sofern eine solche vorliegen sollte, niemals eine behördliche Bewilligung voraussetze, sondern eine privatwirtschaftliche Bewilligung. Unzweifelhaft und seit nunmehr bald einem Jahrhundert sei in § 58 Abs 2 AVG festgehalten und in hunderten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht erkannt und auch überzeugende Rechtsansicht der Wissenschaft, dass Bescheide zu begründen seien, wenn dem Rechtsstandpunkt der Partei nicht vollinhaltlich entsprochen werde. Dies gelte umso mehr im Verwaltungsstrafverfahren, da mit hoheitlichem Zwang gegen Normunterworfene vorgegangen werde. Dabei seien
überzeugender Darlegung in der Rechtswissenschaft in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen, ermittelter Sachverhalt darzulegen und das Parteienvorbringen mit Begründung, ob richtig oder nicht richtig, zu bestätigen oder zu widerlegen. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, MedienG würden periodische Druckwerke, unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Beschränkungen, sowohl von einem festen Standort aus, als auch auf der Straße verbreitet werden dürfen, jedoch nicht von Haus zu Haus vertrieben werden. Es sei aufgrund der Strafverfügung und der Angabe des Tatortes davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft in der Strafverfügung unter dem Begriff „öffentliche Straße“ (VwGH 2001/02/0270) ein Grundstück im öffentlichen Eigentum subsummiert habe, welches im Eigentum der Gemeinde stehe und auch als solches verbüchert sei. Der Vertrieb von periodischen Druckwerken sei daher gemäß Paragraph 47, Absatz eins, MedienG jedenfalls grundsätzlich auch auf einer öffentlichen Straße gestattet. Insoweit ergänze Paragraph 47, Absatz eins, MedienG Paragraph 4, Absatz eins, StrG,
welcher Bestimmung eine Straße im Rahmen des Gemeingebrauches von jeder „Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb“ benützt werden dürfe um die grundsätzliche Berechtigung auf Straße auch periodische Druckwerke verbreiten zu dürfen. Der Gemeingebrauch umfasse somit Paragraph 4, Absatz eins, Vorarlberger Straßengesetz in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, MedienG auch die Verbreitung von periodischen Druckwerken. Es sei davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft in der Strafverfügung zu X-9-2017/07699 unter dem Begriff „Zeitschriften“ periodische Druckwerke im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, MedienG subsummiert habe. Der Beschwerdeführer bestreite, dass eine behördliche Bewilligung für den Vertrieb von Zeitschriften in Bregenz erforderlich gewesen war oder sei, dass überhaupt ein Sondergebrauch im Sinne des Straßengesetzes vorliege, dass er, falls ein solcher vorliegen solle, nicht die Person sei, die bei der Zuwiderhandlung im Sinne von Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, StrG bestraft werden könne, sondern der Medienunternehmer, der, wenn überhaupt, um eine behördliche Bewilligung anzusuchen habe. Da Paragraph 47, Absatz eins, MedienG ausdrücklich die Verbreitung von periodischen Druckwerken auf Straßen jedermann erlaube, sei dies eine Nutzung der Straße im Rahmen des Paragraph 4, StrG (Gemeingebrauch) und nicht ein Sondergebrauch im Sinne des Paragraph 5, StrG. Durch spezielle Bestimmungen könne dieses Recht gemäß Paragraph 47, Absatz eins, MedienG unter Berücksichtigung der Pressefreiheit beschränkt werden, dies ändere jedoch nichts an der grundsätzlichen Befugnis jeder Person in Österreich,
Paragraph 47, Absatz eins, MedienG Druckwerke auf Straßen verbreiten zu dürfen. Eine Beschränkung müsse sich auch im Rahmen der Befugnis orientieren (Übermaßverbot) und es wäre unzulässig, durch ein administratives Verbot oder ein Konzessionssystem Paragraph 47, Absatz eins, Mediengesetz auszuheben oder des Inhaltes zu berauben. Grundsätzlich sei somit festzuhalten, dass der Gemeingebrauch einer Straße bedeute, dass jede Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb und in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, MedienG zum Vertrieb von Medienprodukten, nutzen dürfe. Dabei sei festzuhalten, dass aufgrund der den Beschwerdeführer vorliegenden Aktenlage die Bezirkshauptmannschaft grundsätzlich nicht davon ausgehe, dass die Benützung durch einen Gemeingebrauch erfolgt sei, sondern ohne weitere Prüfung von einem Sondergebrauch
Paragraph 5, StrG ausgegangen sei, somit einen wesentlichen Teil der Prüfung, ob überhaupt ein Sondergebrauch dem Grunde
vorliege, unterlassen habe. Dies stelle einen maßgeblichen Verfahrensmangel dar, der hiermit geltend gemacht werde und dazu führe, dass die Bezirkshauptmannschaft Verfahrensvorschriften rechtswidrig verletzt habe. Hätte die Bezirkshauptmannschaft den ordentlichen Prüfungsmaßstab angelegt, wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen, weswegen der Bescheid bereits aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben sein werde. Obwohl der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ausführungen im Einspruch unter Stellungnahme gegenüber der Unterinstanz klar und
vollziehbar darauf verwiesen habe, warum das Landessicherheitsgesetz in seinem konkreten Fall nicht anwendbar sei, habe sich die Unterinstanz mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Dies zeige sich in der praktisch nicht existierenden Begründung zum vorliegenden Straferkenntnis bzw in der Verkennung der Rechtslage, weil eine Sondernutzung, sofern eine solche vorliegen sollte, niemals eine behördliche Bewilligung voraussetze, sondern eine privatwirtschaftliche Bewilligung. Unzweifelhaft und seit nunmehr bald einem Jahrhundert sei in Paragraph 58, Absatz 2, AVG festgehalten und in hunderten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht erkannt und auch überzeugende Rechtsansicht der Wissenschaft, dass Bescheide zu begründen seien, wenn dem Rechtsstandpunkt der Partei nicht vollinhaltlich entsprochen werde. Dies gelte umso mehr im Verwaltungsstrafverfahren, da mit hoheitlichem Zwang gegen Normunterworfene vorgegangen werde. Dabei seien
überzeugender Darlegung in der Rechtswissenschaft in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen, ermittelter Sachverhalt darzulegen und das Parteienvorbringen mit Begründung, ob richtig oder nicht richtig, zu bestätigen oder zu widerlegen. Gemäß § 60 AVG seien in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeute die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt sei, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliege und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht sei. Die Begründung eines Bescheides habe Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht habe sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierte Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich seien. Wie sich aus dem Straferkenntnis jedoch ergebe, sei dies in der gegenständlichen Rechtssache von der Unterinstanz jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden. Aus Sicht der beschwerdeführenden Person verstoße das Vorgehen der Unterinstanz im konkreten Fall gegen die in § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG 2005 determinierte Ermittlungspflicht, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen habe. Im gegenständlichen Fall seien der angefochtene Bescheid der Unterinstanzen und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Hätte die Unterinstanz, ohne die bereits vorliegenden und oben ausgeführten formellen Mängel, zumindest ansatzweise auf die Einwendungen des Beschwerdeführer Bezug genommen, dies geprüft und abgewägt sowie in Verbindung mit dem Sachverhalt gebracht, so wäre eine gänzliche andere Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers gefällt worden. Gemäß Paragraph 60, AVG seien in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeute die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt sei, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliege und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht sei. Die Begründung eines Bescheides habe Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht habe sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierte Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich seien. Wie sich aus dem Straferkenntnis jedoch ergebe, sei dies in der gegenständlichen Rechtssache von der Unterinstanz jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden. Aus Sicht der beschwerdeführenden Person verstoße das Vorgehen der Unterinstanz im konkreten Fall gegen die in Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG 2005 determinierte Ermittlungspflicht, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen habe. Im gegenständlichen Fall seien der angefochtene Bescheid der Unterinstanzen und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Hätte die Unterinstanz, ohne die bereits vorliegenden und oben ausgeführten formellen Mängel, zumindest ansatzweise auf die Einwendungen des Beschwerdeführer Bezug genommen, dies geprüft und abgewägt sowie in Verbindung mit dem Sachverhalt gebracht, so wäre eine gänzliche andere Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers gefällt worden. Gemäß § 5 Abs 1 StrG bedürfe nur jene über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Straße (Sondergebrauch) der Zustimmung des Straßenerhalters. Die Bezirkshauptmannschaft habe jedoch in der Strafverfügung X-9-2017/XXXXX ausgeführt, dass die behördliche Bewilligung in Zusammenhang mit § 5 Abs 1 Straßengesetz für die Benützung der Straße zum Verkauf von Zeitschriften fehlen würde und deswegen der Beschwerdeführer zu bestrafen sei. Gemäß Lehre und Rechtsprechung jedoch sei der Sondergebrauch, sofern ein solcher überhaupt vorliege, vom Straßenerhalter im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht im Rahmen einer hoheitlichen Funktion zu gewähren oder zu untersagen (VwGH 2005/06/0299; 99/05/0102). Die Untersagung der Nutzung einer Straße könne daher überhaupt nur dann gemäß § 5 StrG mit hoheitlichem Zwang verboten werden, wenn sie „im Rahmen eines Sondergebrauches“ zuvor im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung genehmigt worden sei oder einen solchen Sondergebrauch darstelle und nicht durch andere Gesetzes ausdrücklich als zulässig erklärt worden sei. Eine behördliche Zuständigkeit zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis mit Bescheid und somit auch eine Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft bestehe daher nur insoweit, als der Gesetzgeber das über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungsrecht zum Gegenstand des öffentlichen Rechtes erklärt habe, was in Vorarlberg nicht erfolgt sei (VwGH 2010/05/0125), was sich aus den §§ 7 Abs 1 12 Abs 9, 20 Abs 10, 23 Abs 5 und §§ 31 bzw 32 StrG zweifelsfrei ergebe. Gehe man dennoch davon aus, dass der Vertrieb von Druckwerken eine Sondernutzung darstelle, so werde diese Nutzung durch § 47 Abs 1 MedienG für periodische Druckwerke, unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Beschränkungen auf der Straße gestattet. Falls daher tatsächlich ein Sondergebrauch vorliegen sollte, so sei dieser Sondergebrauch durch Normen im Verfassungsrang ausdrücklich als zulässig erklärt worden bzw zu gewährleisten. Hierzu sei festzuhalten, dass
der dem Beschwerdeführer vorliegenden Aktenkenntnis die Bezirkshauptmannschaft eine Prüfung dazu, ob durch Gesetz ein Sondergebrauch für zulässig erklärt worden sei bzw eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, nicht einmal ansatzweise vorgenommen habe, obwohl sie gemäß Art 7 B-VG dazu verpflichtet sei, somit einen wesentlichen Teil der Prüfung, ob überhaupt ein zulässiger Sondergebrauch dem Grunde
oder doch ein Gemeingebrauch vorliege, unterlassen habe. Dies stelle einen maßgeblichen Verfahrensmangel dar, der hiermit geltend gemacht werde und dazu führe, dass die Bezirkshauptmannschaft Verfahrensvorschriften rechtswidrig verletzt habe. Hätte die Bezirkshauptmannschaft jedoch den ordentlichen Prüfungsmaßstab angelegt, wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen, weswegen der Bescheid bereits aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben sein werde. Sollte der Straßenerhalter im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einem Sondergebrauch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugestimmt haben, so würde auch eine Übertretung desselben nicht den Kolporteur treffen, der lediglich Erfüllungsgehilfe in der Vertriebskette der Druckwerke sei, sondern denjenigen, der den Sondergebrauch bewilligt erhalten habe. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft wäre somit, sofern der Straßenerhalter dem Sondergebrauch zugestimmt habe und eine Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zur Anwendung hoheitlicher Mittel bestehen würde, an die falsche Person adressiert. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StrG bedürfe nur jene über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Straße (Sondergebrauch) der Zustimmung des Straßenerhalters. Die Bezirkshauptmannschaft habe jedoch in der Strafverfügung X-9-2017/XXXXX ausgeführt, dass die behördliche Bewilligung in Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz eins, Straßengesetz für die Benützung der Straße zum Verkauf von Zeitschriften fehlen würde und deswegen der Beschwerdeführer zu bestrafen sei. Gemäß Lehre und Rechtsprechung jedoch sei der Sondergebrauch, sofern ein solcher überhaupt vorliege, vom Straßenerhalter im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht im Rahmen einer hoheitlichen Funktion zu gewähren oder zu untersagen (VwGH 2005/06/0299; 99/05/0102). Die Untersagung der Nutzung einer Straße könne daher überhaupt nur dann gemäß Paragraph 5, StrG mit hoheitlichem Zwang verboten werden, wenn sie „im Rahmen eines Sondergebrauches“ zuvor im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung genehmigt worden sei oder einen solchen Sondergebrauch darstelle und nicht durch andere Gesetzes ausdrücklich als zulässig erklärt worden sei. Eine behördliche Zuständigkeit zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis mit Bescheid und somit auch eine Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft bestehe daher nur insoweit, als der Gesetzgeber das über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungsrecht zum Gegenstand des öffentlichen Rechtes erklärt habe, was in Vorarlberg nicht erfolgt sei (VwGH 2010/05/0125), was sich aus den Paragraphen 7, Absatz eins, 12 Absatz 9, 20, Absatz 10, 23, Absatz 5 und Paragraphen 31, bzw 32 StrG zweifelsfrei ergebe. Gehe man dennoch davon aus, dass der Vertrieb von Druckwerken eine Sondernutzung darstelle, so werde diese Nutzung durch Paragraph 47, Absatz eins, MedienG für periodische Druckwerke, unbeschadet der sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Beschränkungen auf der Straße gestattet. Falls daher tatsächlich ein Sondergebrauch vorliegen sollte, so sei dieser Sondergebrauch durch Normen im Verfassungsrang ausdrücklich als zulässig erklärt worden bzw zu gewährleisten. Hierzu sei festzuhalten, dass
der dem Beschwerdeführer vorliegenden Aktenkenntnis die Bezirkshauptmannschaft eine Prüfung dazu, ob durch Gesetz ein Sondergebrauch für zulässig erklärt worden sei bzw eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, nicht einmal ansatzweise vorgenommen habe, obwohl sie gemäß Artikel 7, B-VG dazu verpflichtet sei, somit einen wesentlichen Teil der Prüfung, ob überhaupt ein zulässiger Sondergebrauch dem Grunde
oder doch ein Gemeingebrauch vorliege, unterlassen habe. Dies stelle einen maßgeblichen Verfahrensmangel dar, der hiermit geltend gemacht werde und dazu führe, dass die Bezirkshauptmannschaft Verfahrensvorschriften rechtswidrig verletzt habe. Hätte die Bezirkshauptmannschaft jedoch den ordentlichen Prüfungsmaßstab angelegt, wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen, weswegen der Bescheid bereits aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben sein werde. Sollte der Straßenerhalter im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einem Sondergebrauch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugestimmt haben, so würde auch eine Übertretung desselben nicht den Kolporteur treffen, der lediglich Erfüllungsgehilfe in der Vertriebskette der Druckwerke sei, sondern denjenigen, der den Sondergebrauch bewilligt erhalten habe. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft wäre somit, sofern der Straßenerhalter dem Sondergebrauch zugestimmt habe und eine Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zur Anwendung hoheitlicher Mittel bestehen würde, an die falsche Person adressiert. Im vorliegenden Beschwerdefall sei aber auch von Bedeutung, dass der Anwendungsbereich von Zwangsbefugnissen im Sinne des Art 18 B-VG determiniert sein müsse und die Ausübung der Zwangsbefugnisse nur in den gesetzlich genau umschriebenen Anwendungsfällen erfolgen dürfe. Da im vorliegenden Fall Maßnahmen gemäß § 5 StrG, sofern überhaupt ein Sondergebrauch vorliege, nur durch den Straßenerhalter in Betracht kommen würde, bilde § 62 Abs 1 lit a StrG iVm § 5 Abs 1 leg cit somit keine geeignete Grundlage für eine Bestrafung des Beschwerdeführers und müsse die Strafverfügung bereits aus diesem Grund für gesetzwidrig erklärt werden. Da der Straßenerhalter selbst im Sinne des Vorarlberger Straßengesetzes keine Berechtigung zur Ausübung von Zwangsbefugnissen habe, sei er von der Behörde mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Im vorliegenden Beschwerdefall sei aber auch von Bedeutung, dass der Anwendungsbereich von Zwangsbefugnissen im Sinne des Artikel 18, B-VG determiniert sein müsse und die Ausübung der Zwangsbefugnisse nur in den gesetzlich genau umschriebenen Anwendungsfällen erfolgen dürfe. Da im vorliegenden Fall Maßnahmen gemäß Paragraph 5, StrG, sofern überhaupt ein Sondergebrauch vorliege, nur durch den Straßenerhalter in Betracht kommen würde, bilde Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, StrG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, leg cit somit keine geeignete Grundlage für eine Bestrafung des Beschwerdeführers und müsse die Strafverfügung bereits aus diesem Grund für gesetzwidrig erklärt werden. Da der Straßenerhalter selbst im Sinne des Vorarlberger Straßengesetzes keine Berechtigung zur Ausübung von Zwangsbefugnissen habe, sei er von der Behörde mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Ebenso hätte der Widerruf der Zustimmung zu einem Sondergebrauch an einer Straße durch den Straßenerhalter als Träger von Privatrechten in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen. Der Straßenerhalter werde dabei für den Eigentümer – in Bindung an die Grundsätze des bürgerlichen Rechtes etwa betreffend das Sachlichkeitsgebot und den Kontrahierungszwang – aber ohne Ausübung von Hoheitsgewalt tätig, wie der VwGH in 2005/06/0299 unter Bezugnahme auf Gstötter, Tiroler Straßengesetz 1989, 43ff und insofern ähnliche Bestimmungen des § 26 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der in diesem Fall maßgeblichen Fassung des Erkenntnisses vom 17.03.1994, Zl 91/06/0145, mwH,ausgeführt habe. Erst für den Fall, dass dem durch den Straßenerhalter in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung ausgesprochenen Widerruf nicht entsprochen werde, könne unter Umständen die behördliche Zuständigkeit der Straßenbehörde eintreten, zB auf Antrag des Straßenerhalters die Änderung bzw Beseitigung einer Anlage aufzutragen (VwGH in 2005/06/0299). Dass der Straßenerhalter keinem Sondergebrauch privatwirtschaftlich zugestimmt habe, ergebe sich bereits aus der Strafverfügung, in welcher nicht auf diese Bewilligung durch den Straßenerhalter Bezug genommen werde, sondern auf eine behördliche Bewilligung und auch nicht eine bestimmte Bewilligung für ein Druckwerk genannt werde, sondern pauschal und unbestimmt „Zeitschriften“ bzw der Verkauf von irgendwelchen Zeitschriften. Die Bezirkshauptmannschaft habe sich somit selbst zum Erfüllungsgehilfen des Eigentümers der Straße gemacht, anstatt ihre tatsächlichen übergeordneten rechtlichen Funktionen und Aufgaben
dem Vorarlberger StrG und der österreichischen Bundesverfassung sowie Vorarlberger Landesverfassung wahrzunehmen. Ebenso hätte der Widerruf der Zustimmung zu einem Sondergebrauch an einer Straße durch den Straßenerhalter als Träger von Privatrechten in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen. Der Straßenerhalter werde dabei für den Eigentümer – in Bindung an die Grundsätze des bürgerlichen Rechtes etwa betreffend das Sachlichkeitsgebot und den Kontrahierungszwang – aber ohne Ausübung von Hoheitsgewalt tätig, wie der VwGH in 2005/06/0299 unter Bezugnahme auf Gstötter, Tiroler Straßengesetz 1989, 43ff und insofern ähnliche Bestimmungen des Paragraph 26, des Bundesstraßengesetzes 1971 in der in diesem Fall maßgeblichen Fassung des Erkenntnisses vom 17.03.1994, Zl 91/06/0145, mwH,ausgeführt habe. Erst für den Fall, dass dem durch den Straßenerhalter in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung ausgesprochenen Widerruf nicht entsprochen werde, könne unter Umständen die behördliche Zuständigkeit der Straßenbehörde eintreten, zB auf Antrag des Straßenerhalters die Änderung bzw Beseitigung einer Anlage aufzutragen (VwGH in 2005/06/0299). Dass der Straßenerhalter keinem Sondergebrauch privatwirtschaftlich zugestimmt habe, ergebe sich bereits aus der Strafverfügung, in welcher nicht auf diese Bewilligung durch den Straßenerhalter Bezug genommen werde, sondern auf eine behördliche Bewilligung und auch nicht eine bestimmte Bewilligung für ein Druckwerk genannt werde, sondern pauschal und unbestimmt „Zeitschriften“ bzw der Verkauf von irgendwelchen Zeitschriften. Die Bezirkshauptmannschaft habe sich somit selbst zum Erfüllungsgehilfen des Eigentümers der Straße gemacht, anstatt ihre tatsächlichen übergeordneten rechtlichen Funktionen und Aufgaben
dem Vorarlberger StrG und der österreichischen Bundesverfassung sowie Vorarlberger Landesverfassung wahrzunehmen. Die Bezirkshauptmannschaft habe im vorliegenden Sachverhalt gegen den Beschwerdeführer auch willkürlich gehandelt. Ein willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreife, liege ua vor, wenn eine gehäufte Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere iVm mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgeben vom Inhalt der Akten oder dem außer Acht lassen des konkreten Sachverhaltes was im vorliegenden Fall gegeben sei. Die Bezirkshauptmannschaft habe im vorliegenden Sachverhalt gegen den Beschwerdeführer auch willkürlich gehandelt. Ein willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreife, liege ua vor, wenn eine gehäufte Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgeben vom Inhalt der Akten oder dem außer Acht lassen des konkreten Sachverhaltes was im vorliegenden Fall gegeben sei. Die Bezirkshauptmannschaft habe regelmäßig das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, nicht erhoben oder ausreichend
vollziehbar gewürdigt, und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst
teilige Folgen
sich gezogen habe nicht ausreichend gewürdigt oder
vollziehbar dargelegt.
weislich und amtsbekannt sei, dass der Beschwerdeführer mittellos sei. Die Bestrafung einer mittellosen Person in der, in der Strafverfügung angeführten Höhe wäre weder schuld- noch tatangemessen noch dem Einkommen angemessen. Der Strafrahmen der Bezirkshauptmannschaft reiche dabei von einer Ermahnung der mittellosen Person bis zur Verhängung einer Strafe. Die festgesetzte Strafe wäre somit in jedem Fall fehlerhaft angesetzt, insbesondere da der Beschwerdeführer, wie amtlich bekannt, über kein regelmäßiges Einkommen verfüge. Diesbezüglich liege jedenfalls ein Verstoß gegen Art 6 EMRK, dem Recht auf ein faires Verfahren vor, da die Strafe immer schuld- und tatangemessen sein müsse.
nationalem Recht auch dem Einkommen angemessen sein müsse. Bei einem durchschnittlichen täglichen Einkommen in Vorarlberg von 0 bis 10 Euro und einem daraus resultierenden „Monatseinkommen“ von etwa 200 bis 300 Euro und bestehenden Sorgepflichten sowie Schulden sei die verhängte Geldstrafe dem Einkommen nicht angemessen. Die Strafhöhe sei auch nicht schuld- und tatangemessen und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da nicht erhoben worden sei, welches Einkommen der Beschwerdeführer tatsächlich habe. Entsprechende Erhebungen durch die Polizei und die Bezirkshauptmannschaft seien, obwohl möglich und zumutbar und essentiell für ein rechtsstaatliches Verfahren, unterlassen worden.
weislich und amtsbekannt sei, dass der Beschwerdeführer mittellos sei. Die Bestrafung einer mittellosen Person in der, in der Strafverfügung angeführten Höhe wäre weder schuld- noch tatangemessen noch dem Einkommen angemessen. Der Strafrahmen der Bezirkshauptmannschaft reiche dabei von einer Ermahnung der mittellosen Person bis zur Verhängung einer Strafe. Die festgesetzte Strafe wäre somit in jedem Fall fehlerhaft angesetzt, insbesondere da der Beschwerdeführer, wie amtlich bekannt, über kein regelmäßiges Einkommen verfüge. Diesbezüglich liege jedenfalls ein Verstoß gegen Artikel 6, EMRK, dem Recht auf ein faires Verfahren vor, da die Strafe immer schuld- und tatangemessen sein müsse.
nationalem Recht auch dem Einkommen angemessen sein müsse. Bei einem durchschnittlichen täglichen Einkommen in Vorarlberg von 0 bis 10 Euro und einem daraus resultierenden „Monatseinkommen“ von etwa 200 bis 300 Euro und bestehenden Sorgepflichten sowie Schulden sei die verhängte Geldstrafe dem Einkommen nicht angemessen. Die Strafhöhe sei auch nicht schuld- und tatangemessen und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da nicht erhoben worden sei, welches Einkommen der Beschwerdeführer tatsächlich habe. Entsprechende Erhebungen durch die Polizei und die Bezirkshauptmannschaft seien, obwohl möglich und zumutbar und essentiell für ein rechtsstaatliches Verfahren, unterlassen worden. Es werde daher von der beschwerdeführenden Person beantragt den angefochtenen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, X-9-2017/XXXXX, vom 24.07.2017 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, ersatzlos aufzuheben, in eventu das Verfahren
Es werde daher von der beschwerdeführenden Person beantragt den angefochtenen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, X-9-2017/XXXXX, vom 24.07.2017 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, ersatzlos aufzuheben, in eventu das Verfahren
Paragraph 45, einzustellen. In Bezug auf die fehlenden bzw mangel- bzw fehlerhaften Ermittlung im Hinblick auf die Einkommensangemessenheit gemäß § 19 VStG werde der Antrag gestellt die Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuweisen. In Bezug auf die fehlenden bzw mangel- bzw fehlerhaften Ermittlung im Hinblick auf die Einkommensangemessenheit gemäß Paragraph 19, VStG werde der Antrag gestellt die Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten eines Strafverfahrens werde der Antrag gestellt das Verfahren
G und wegen Verstoß der Unterinstanz
Im Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten eines Strafverfahrens werde der Antrag gestellt das Verfahren
Paragraph 45, VStG und wegen Verstoß der Unterinstanz
der Bäckerei „K“ angetroffen worden. Jenen Passanten, die vom unteren Bereich der Fußgängerzone in Richtung Bäckerei „K“ gegangen seien, sei eine Zeitschrift angeboten worden. Die beiden Personen seien zunächst vor dem „G“ gestanden und als sie ihn gesehen hätten, hätten sie umgedreht und seien in Richtung Kstraße weggegangen. Er habe gesehen, dass sie in der Kaiserstraße die Zeitschrift feilgeboten hätten. Der Verkauf sei von ihm so wahrgenommen worden, als dass die beiden Personen sich auf Höhe der Bäckerei „K“ aufgehalten hätten und die vorbeikommenden Passanten von ihnen aufgehalten worden seien und sie sich davor hingestellt hätten. Es sei für ihn erkennbar gewesen, dass es sich dabei um Zeitungsverkäufer handle. Einen Ausweis oder dergleichen habe er jedoch nicht wahrgenommen. Jene Personen, die Zeitungen verkaufen dürfen, hätten von der „M“ eine Akkreditierung umgehängt. Auf dieser Akkreditierung sei eine Gültigkeitsdauer vermerkt. Dies sei in diesem Fall nicht gewesen.Der Zeuge KI R R (Stadtpolizei Bregenz) führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass er sich an die Kontrolle am 25.02.2017 noch erinnern könne. Sie seien auf Fußstreife in der Kstraße gewesen. Sie hätten dabei den Beschuldigten angetroffen, wie er die Zeitschrift „M“ in der Kstraße feilgeboten habe. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte ihn glaublich aus früheren Kontrollen erkannt habe, habe die Amtshandlung sein Kollege A W durchgeführt. Sie hätten den Beschuldigten ca fünf Minuten lang, bevor sie ihn kontrolliert hätten, beobachtet. Dies aus einer Entfernung von ca fünf Metern. Er wisse nicht mehr, ob sie einen Kunden wahrnehmen haben können. Er wisse nicht mehr, ob tatsächlich eine Zeitschrift „M“ verkauft worden sei. Es handle sich dort um die Fußgängerzone. Die beiden Personen seien vor jene Personen, die an ihnen vorbeigegangen seien, gestanden und hätten die Zeitschrift hoch gehalten und angeboten. Mit den beiden Personen meine er Anmerkung, der Zeuge), dass abgesehen von M S-C, auch noch eine weitere Person, nämlich N A D, beim Feilbieten der Zeitschrift angetroffen wurde. Die Beiden seien nebeneinander gestanden und hätten zusammengehört. Sie hätten immer wieder miteinander gesprochen. Es sei von beiden die Zeitschrift angeboten worden. Es gab insofern keine Geschäftsaufteilung zwischen diesen beiden, als dass beide eben die Zeitschrift „M“ angeboten hätten. Dies in der Form, dass beide Zeitschriften in der Hand gehalten hätten und diese auch angeboten hätten. Die beiden Personen seien in der Kstraße 2 kurz
der Bäckerei „K“ angetroffen worden. Jenen Passanten, die vom unteren Bereich der Fußgängerzone in Richtung Bäckerei „K“ gegangen seien, sei eine Zeitschrift angeboten worden. Die beiden Personen seien zunächst vor dem „G“ gestanden und als sie ihn gesehen hätten, hätten sie umgedreht und seien in Richtung Kstraße weggegangen. Er habe gesehen, dass sie in der Kaiserstraße die Zeitschrift feilgeboten hätten. Der Verkauf sei von ihm so wahrgenommen worden, als dass die beiden Personen sich auf Höhe der Bäckerei „K“ aufgehalten hätten und die vorbeikommenden Passanten von ihnen aufgehalten worden seien und sie sich davor hingestellt hätten. Es sei für ihn erkennbar gewesen, dass es sich dabei um Zeitungsverkäufer handle. Einen Ausweis oder dergleichen habe er jedoch nicht wahrgenommen. Jene Personen, die Zeitungen verkaufen dürfen, hätten von der „M“ eine Akkreditierung umgehängt. Auf dieser Akkreditierung sei eine Gültigkeitsdauer vermerkt. Dies sei in diesem Fall nicht gewesen. Dass der Beschuldigte am 25.02.2017, um 10:47 Uhr, die Zeitschrift „M“ verkauft hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen KI R R, der aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. In der vor dem Landesverwaltungsgericht geführten mündlichen Verhandlung schilderte der Zeuge überzeugend und frei von Widersprüchen den Ablauf der Amtshandlung und die von ihm getätigten Wahrnehmungen. Es gab keinen Anlass für die Annahme, dass der Zeuge der ihm unbekannte Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten hätte wollen. Es ist amtsbekannt, dass die Zeitschrift „M“ eine Straßenzeitung in Vorarlberg ist und dass diese monatlich erscheint. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte keine Gebrauchserlaubnis hat. 5.
G, LGBl Nr 79/2012 idF LGBl Nr 58/2014, begeht eine Übertretung, wer eine öffentliche Straße bestimmungswidrig benützt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt, sofern die Tat nicht bereits
den straßenpolizeilichen Vorschriften strafbar ist.5.
Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, StrG, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2014,, begeht eine Übertretung, wer eine öffentliche Straße bestimmungswidrig benützt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt, sofern die Tat nicht bereits
den straßenpolizeilichen Vorschriften strafbar ist.
G sind Übertretungen
Abs 1 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 62, Absatz 2, StrG sind Übertretungen
Absatz eins, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob der Verkauf der Straßenzeitschrift „M“ in der Kstraße in Bregenz ein Sondergebrauch, für den die Zustimmung des Straßenerhalters erforderlich ist, oder Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße darstellt
G, LGBl Nr 79/2012 idF LGBl Nr 44/2013, ist der Gemeingebrauch einer Straße die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Fläche einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- und Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.
Paragraph 4, Absatz eins, StrG, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, ist der Gemeingebrauch einer Straße die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Fläche einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- und Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.
G darf der Gemeingebrauch – unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften – nur durch den Straßenerhalter beschränkt werden; eine Beschränkung ist nur zulässig, soweit dies
Paragraph 4, Absatz 2, StrG darf der Gemeingebrauch – unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften – nur durch den Straßenerhalter beschränkt werden; eine Beschränkung ist nur zulässig, soweit dies
liegt.im öffentlichen Interesse im Sinne der Grundsätze
Paragraph 3, liegt.
G, LGBl Nr 79/2012, bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Straße sowie des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Verkehrs in Betracht kommenden Luftraumes (Sondergebrauch) – unbeschadet der
anderen, insbesondere straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung – der Zustimmung des Straßenerhalters. Für Anschlüsse und Zu- und Abfahrten gilt der § 6.
Paragraph 5, Absatz eins, StrG, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2012,, bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Straße sowie des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Verkehrs in Betracht kommenden Luftraumes (Sondergebrauch) – unbeschadet der
anderen, insbesondere straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung – der Zustimmung des Straßenerhalters. Für Anschlüsse und Zu- und Abfahrten gilt der Paragraph 6,
G darf die Zustimmung
Abs 1 nicht erteilt werden, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs oder die Behinderung künftiger Straßenbauvorhaben zu erwarten sind. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen; auch eine Befristung ist zulässig. Die Zustimmung kann aus wichtigen Gründen insbesondere bei Wegfall der ursprünglichen Voraussetzungen widerrufen werden.
Paragraph 5, Absatz 2, StrG darf die Zustimmung
Absatz eins, nicht erteilt werden, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs oder die Behinderung künftiger Straßenbauvorhaben zu erwarten sind. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen; auch eine Befristung ist zulässig. Die Zustimmung kann aus wichtigen Gründen insbesondere bei Wegfall der ursprünglichen Voraussetzungen widerrufen werden.
G, LGBl Nr 79/2012, sind Straßen im Sinne dieses Gesetzes bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stehen und dem Verkehr von Fußgängern, Radfahrern, Tieren und Fahrzeugen dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Betriff Straße.
Paragraph 2, Absatz eins, StrG, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2012,, sind Straßen im Sinne dieses Gesetzes bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stehen und dem Verkehr von Fußgängern, Radfahrern, Tieren und Fahrzeugen dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Betriff Straße.
G gelten als Bestandteile der Straße unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen, Haltestellenflächen einschließlich Wartehäuschen.
Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, StrG gelten als Bestandteile der Straße unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen, Haltestellenflächen einschließlich Wartehäuschen. Der Begriff „Straße“ erfordert, dass diese „bauliche Anlage“ dem Verkehr von Fußgängern, Tieren und Fahrzeugen dient. Dabei ist unerheblich, ob die Verkehrsfläche für alle Arten von Verkehrsteilnehmern bestimmt ist oder nur für bestimmte Arten. Maßgebend ist, dass die Art der Verkehrsteilnehmer, denen eine Straße zur Fortbewegung dient,
generellen Merkmalen bestimmt ist, zB für Radfahrer oder für Fußgänger oder für Personenkraftwagen, wobei die Straße einer oder auch mehreren Arten von Verkehrsteilnehmern dienen kann (Sperger, Das Vorarlberger Straßengesetz
Gattungsmerkmalen bestimmte Art von Verkehrsteilnehmern die Straße unter den gleichen Bedingungen benützen darf (zB Gehweg, Radweg, Reitweg). Die Benützung einer Straße zu anderen Zwecken ist nicht mehr Gemeingebrauch, sondern Sondergebrauch (Sperger, Das Vorarlberger Straßengesetz
Gattungsmerkmalen bestimmte Art von Verkehrsteilnehmern die Straße unter den gleichen Bedingungen benützen darf (zB Gehweg, Radweg, Reitweg). Die Benützung einer Straße zu anderen Zwecken ist nicht mehr Gemeingebrauch, sondern Sondergebrauch (Sperger, Das Vorarlberger Straßengesetz
Möglichkeit von jedem Fahrzeugverkehr freigehalten wird und primär der Benützung durch Fußgänger dienen soll. Die Benützung der Fußgängerzone steht jedermann, insbesondere jedem Fußgänger, unter den gleichen Bedingungen zu. Wie bereits oben ausgeführt wird der Inhalt des Gemeingebrauch ua lediglich dadurch beschränkt, dass dieser nur eine Befugnis zum Benutzer der Straße für Verkehrszecke in sich schließt, wobei von einem weiten Verkehrsbegriff, der nicht nur den fließenden, sondern auch den ruhenden Verkehr erfasst, auszugehen ist. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist der Vertrieb von periodischen Druckschriften, wie die Straßenzeitung „M“, ohne Einrichtung eines festen Standortes, auf öffentlichen Straßen vom Gemeingebrauch erfasst, weshalb das Verhalten des Beschuldigten, nämlich das Feilbieten der Straßenzeitung „M“ in der Fußgängerzone der „Kstraße“ keine Verwaltungsübertretung bildet. Aus diesem Grund war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigte in Bregenz in der Fußgängerzone der „Kstraße“ (Gemeindestraße) auf Höhe Haus Nr 2 beim Feilbieten der Straßenzeitung „M“ angetroffen. Die ausdrückliche Widmung eines innerstädtischen Bereiches als Fußgängerzone bedeutet, dass dieser Bereich
Möglichkeit von jedem Fahrzeugverkehr freigehalten wird und primär der Benützung durch Fußgänger dienen soll. Die Benützung der Fußgängerzone steht jedermann, insbesondere jedem Fußgänger, unter den gleichen Bedingungen zu. Wie bereits oben ausgeführt wird der Inhalt des Gemeingebrauch ua lediglich dadurch beschränkt, dass dieser nur eine Befugnis zum Benutzer der Straße für Verkehrszecke in sich schließt, wobei von einem weiten Verkehrsbegriff, der nicht nur den fließenden, sondern auch den ruhenden Verkehr erfasst, auszugehen ist. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist der Vertrieb von periodischen Druckschriften, wie die Straßenzeitung „M“, ohne Einrichtung eines festen Standortes, auf öffentlichen Straßen vom Gemeingebrauch erfasst, weshalb das Verhalten des Beschuldigten, nämlich das Feilbieten der Straßenzeitung „M“ in der Fußgängerzone der „Kstraße“ keine Verwaltungsübertretung bildet. Aus diesem Grund war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG einzustellen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Schutzzweck des Straßengesetzes (Langtitel: Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit), insbesondere des § 62 Abs 1 lit a StrG, darauf abzielt, öffentliche Straßen vor Beschädigungen und außergewöhnlichen Abnutzungen und in diesem Zusammenhang den Straßenerhalter vor höheren Instandhaltungskosten zu schützen. Im gegenständlichen Fall ist nicht
vollziehbar inwieweit der Verkauf einer Straßenzeitung durch einen Zeitungskolporteur ohne die Errichtung eines festen Standortes zu einer außergewöhnlichen Straßenabnützung und für den Straßenerhalter zu höheren Erhaltungskosten führt, weshalb der Beschuldigte mit seinem Verhalten (Verkauf der Straßenzeitung „M“ in der Fußgängerzone der Kstraße, Höhe HNr 2 in 6900 Bregenz ohne die Errichtung eines festen Standes) nicht gegen den Schutzweck des § 62 Abs 1 lit a StrG verstoßen hat, weshalb auch aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden war. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Schutzzweck des Straßengesetzes (Langtitel: Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit), insbesondere des , Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, StrG, darauf abzielt, öffentliche Straßen vor Beschädigungen und außergewöhnlichen Abnutzungen und in diesem Zusammenhang den Straßenerhalter vor höheren Instandhaltungskosten zu schützen. Im gegenständlichen Fall ist nicht
vollziehbar inwieweit der Verkauf einer Straßenzeitung durch einen Zeitungskolporteur ohne die Errichtung eines festen Standortes zu einer außergewöhnlichen Straßenabnützung und für den Straßenerhalter zu höheren Erhaltungskosten führt, weshalb der Beschuldigte mit seinem Verhalten (Verkauf der Straßenzeitung „M“ in der Fußgängerzone der Kstraße, Höhe HNr 2 in 6900 Bregenz ohne die Errichtung eines festen Standes) nicht gegen den Schutzweck des Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, StrG verstoßen hat, weshalb auch aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.