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{'item': 'LVwG-411-58/2017-R5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum27.12.2017 GeschäftszahlLVwG-411-58/2017-R5 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Herzog über die Beschwerde der G R F, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Battlogg, Schruns, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.08.2017 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt I. nach dem Wort „Nichteignung“ das Wort „aufgrund“ eingefügt wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt römisch eins. nach dem Wort „Nichteignung“ das Wort „aufgrund“ eingefügt wird. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. gemäß den §§ 3 Abs 1 Z 3, 24 Abs 1 Z 1 und 25 Abs 2 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 3, 24, Absatz eins, Ziffer eins und 25 Absatz 2, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird eingewendet, dass sie sehr wohl gesundheitlich geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und die Voraussetzungen für eine aufschiebende Wirkung nicht vorlägen. Zunächst wird in der Beschwerde die im Behördenverfahren abgegebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.07.2017 wiedergegeben, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Dem verkehrspsychologischen Gutachten fehle ein wissenschaftlicher Aufbau, der in sich schlüssig und nachvollziehbar wäre. Wenn die Sachverständige schreibe, es ergebe sich aus der Zusammenschau objektiver Daten und den Angaben Hinweise auf einen für die Verkehrsteilnahme problematischen Umgang mit der Substanz Alkohol mit einer erhöhten Alkoholtoleranz, führe das Gutachten nicht aus, welche objektiven Daten hier erhoben worden seien. Diesbezüglich weise das verkehrspsychologische Gutachten wissenschaftliche Mängel auf. Soweit die Sachverständige ausführe, dass der am Deliktstag gezeigte Alkoholmisch- und -überkonsum mit Kontrollverlust bei einer einzelnen sozialen Trinkgelegenheit mit den Angaben der Beschwerdeführerin zum generellen Alkoholkonsum nicht ein Einklang zu bringen seien, erschöpfe sich das Gutachten in Spekulationen. Das Gutachten beinhalte keine Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich ihres Trinkverhaltens in einem bestimmten Zeitraum. Aus dem Gutachten ergebe sich einerseits nicht der Zeitraum, welcher für die Beurteilung heranzogen werde, andererseits sei dem Gutachten auch nicht zu entnehmen, welches Trinkverhalten die Beschwerdeführerin gegenüber der Sachverständigen angegeben habe. Soweit die Sachverständige schreibe, die geltend gemachte Vermeidungsmotivation weiterer Alkoholfahrten erscheine aus den vagen Angaben der Untersuchten wenig konkret, so sei dies dahingehend zu kritisieren, dass die vagen Angaben im Gutachten nicht wiedergegeben worden seien. Von einer gefestigten Faktenlage könne nicht in Ansätzen gesprochen werden. Dem Gutachten sei auch nicht zu entnehmen, wie in wissenschaftlicher Hinsicht die Alkoholvermeidungsstrategien zu artikulieren seien und welche Artikulationen im Gegensatz die Beschwerdeführerin getätigt habe. Ein Soll-Ist-Vergleich auf wissenschaftlichem Niveau sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Der Verkehrspsychologin fehle die wissenschaftliche Vorbildung zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin Alkohol gewohnt sei bzw eine medizinisch bedenkliche und daher krankhafte Alkoholgewöhnung aufweise. Zur Beurteilung dieser Frage sei ein Hochschulstudium der Medizin mit einer anschließenden Facharztausbildung im Fachbereich Neurologie und Psychiatrie notwendig, vorzugsweise mit dem Spezialgebiet von Suchterkrankungen. Die logische Abfolge im wissenschaftlichen Diskurs wäre gewesen, dass die Verkehrspsychologin durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie abklären lasse, ob bei der Beschwerdeführerin eine medizinisch objektivierbare und daher wissenschaftlich fassbare Alkoholerkrankung im Sinne einer Alkoholgewöhnung objektivierbar sei. Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass sie in keiner Weise alkoholkrank sei und nicht regelmäßig zum Alkohol greife und daher auch nicht dem Alkohol im Sinne einer Alkoholerkrankung ergeben sei. Bei der Ursachenzuschreibung handle es sich um eine in sich unschlüssige Argumentation der Gutachterin. Nur weil die Beschwerdeführerin wahrheitsgemäß schildere, dass der nicht zu beschönigende einmalige Alkoholexzess ein Ausrutscher gewesen sei, könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass sie regelmäßig „saufe“. Dem Gutachten sei auch nicht zu entnehmen, welche objektiven Anzeichen einer Trinkgewöhnung vorlägen. Vor Erstellung eines verkehrspsychologischen Gutachtens wäre es notwendig gewesen, auf medizinisch einwandfreien wissenschaftlichen Grundlagen abzuklären, ob medizinische Anzeichen einer Alkoholgewöhnung vorliegen. Die Schlussfolgerungen, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungszeitraum nicht in ausreichendem Maße geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken und folglich die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht gegeben sei, basiere auf der unsubstantiierten Unterstellung wiederholter Konsumation größerer Alkoholmengen ohne gravierender subjektiver Beeinträchtigungsgefühle. In diesem Punkt sei das Gutachten insofern tatsachenwidrig, als die Beschwerdeführerin gegenüber der Sachverständigen angegeben habe, dass sie nach dem überhöhten Alkoholkonsum, welcher zum Führerscheinentzug geführt habe, gravierende gesundheitliche Probleme gehabt habe, ihr tagelang schlecht gewesen sei. Von einem Fehlen eines Beeinträchigungsgefühls könne daher keine Rede sein. Es werde beantragt, eine fachärztliche Stellungnahme eines Mediziners aus dem Fachbereich Psychiatrie und Neurologie (Suchtgifterkrankungen) einzuholen. Das bisher gerechtfertigte Trinkverhalten der Beschwerdeführerin werde nach Einholung dieses Sachverständigengutachtens eine Bestätigung erfahren. Daraus sei dann zu schlussfolgern, dass das Gutachten der Verkehrspsychologin unrichtig sei. Ergänzend zu dieser Stellungnahme der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde zur Stellungnahme vom 10.07.2017 keinerlei Feststellungen getroffen habe. Das verkehrspsychologische Gutachten sei aus den vorgenannten Gründen mangelhaft. Die Verkehrspsychologin sei mangels medizinischer Vorbildung nicht in der Lage zu beurteilen, ob bei der Beschwerdeführerin eine Alkoholerkrankung vorliege. Hiefür seien zunächst medizinische Parameter notwendig und zu erheben. Die Beschwerdeführerin trinke nicht regelmäßig Alkohol in größeren Mengen und somit seien die Schlussfolgerungen der Verkehrspsychologin unrichtig. Dies auch deshalb, da es medizinisch keine Anhaltspunkte gebe, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig größere Alkoholmengen zu sich nehme. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben. Bei einer medizinischen Untersuchung hätte sich ergeben, dass keine Anhaltspunkte für eine Alkoholerkrankung vorlägen. Das verkehrspsychologische Gutachten sei daher wissenschaftlich unfundiert. Der Beschwerdeführerin sei ein einmaliges Fehlverhalten unterlaufen. Sie sei jahrzehntelang völlig unauffällig im Straßenverkehr gewesen und habe keine Verwaltungsstrafdelikte nennenswerter Natur zu vertreten.
  4. Im Beschwerdefall sind folgende Rechtsvorschriften maßgebend: 3.
  5. Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 15/2017:3.
  6. Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 15/2017: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: … 3.Ziffer 3 gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), … 5. AbschnittEntziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitBesitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …
(4)Absatz 4,Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. … Dauer der Entziehung§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,...
(2)Absatz 2,Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. …“ 3.
  1. Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II Nr 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 206/2016:3.
  2. Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 322 aus 1997, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei Nr 206/2016: „Begriffsbestimmungen§ 1.Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1.Ziffer eins ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat. ... 3.Ziffer 3 verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus a)Litera a der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und b)Litera b der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. … Verkehrspsychologische Untersuchung§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,...
(3)Absatz 3,Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß Paragraph 20, für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. …
(5)Absatz 5,... Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen. …“
  1. Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest: Am 19.02.2017 lenkte die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,88 mg/l). Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.02.2017 wurde ihr daraufhin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und der Beschwerdeführerin aufgetragen, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Am 19.02.2017 lenkte die Beschwerdeführerin ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,88 mg/l). Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.02.2017 wurde ihr daraufhin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und der Beschwerdeführerin aufgetragen, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Am 22.05.2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin der Untersuchung beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft B und am 02.06.2017 der verkehrspsychologischen Untersuchung beim Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation Vorarlberg, F, wo verkehrspsychologische Befunde zu den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sowie zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erhoben wurden und ein Explorationsgespräch durchgeführt wurde. Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle I erstattete daraufhin die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 08.06.
  2. In weiterer Folge erstattete der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft B das amtsärztliche Gutachten vom 28.06.
  3. Zur nachfolgenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin, die sich gegen die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 08.06.2017 wendete, bezog die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle I mit Schreiben vom 28.08.2017 Stellung. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft B erstattete das ergänzende Gutachten vom 17.08.2017.Am 22.05.2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin der Untersuchung beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft B und am 02.06.2017 der verkehrspsychologischen Untersuchung beim Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation Vorarlberg, F, wo verkehrspsychologische Befunde zu den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sowie zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erhoben wurden und ein Explorationsgespräch durchgeführt wurde. Die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle römisch eins erstattete daraufhin die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 08.06.
  4. In weiterer Folge erstattete der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft B das amtsärztliche Gutachten vom 28.06.
  5. Zur nachfolgenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin, die sich gegen die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 08.06.2017 wendete, bezog die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle römisch eins mit Schreiben vom 28.08.2017 Stellung. Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft B erstattete das ergänzende Gutachten vom 17.08.
  6. Die verkehrspsychologische Untersuchung hat ergeben, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Strategien zur Vermeidung weiterer Alkoholdelikte als unzureichend zu bewerten sind und daher derzeit ein erhöhtes Risiko der Beibehaltung bisheriger Verhaltensweisen und damit der Wiederauffälligkeit mit Alkohol im Straßenverkehr gegeben ist. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist damit nicht in ausreichendem Maße gegeben.
  7. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage und des Ergebnisses der im Gegenstande durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Da der Amtsarzt die verkehrspsychologische Stellungnahme als schlüssige und nachvollziehbare Grundlage für sein Gutachten herangezogen hat, die Beschwerdeführerin aber deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit vehement bestreitet und in dieser Stellungnahme nicht belegte Spekulationen, unsubstantiierte Vermutungen und Unterstellungen sowie Tatsachenwidrigkeiten sieht, hat das Landesverwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung einen medizinischen Amtssachverständigen beigezogen, der die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens beurteilt hat. 5.
  8. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 08.06.2017 gelangt die Verkehrspsychologin zu folgender Beurteilung: „… Einstellungs- und Persönlichkeitsverfahren Den Persönlichkeitsfragebogen IVPE beantwortet sie mit einer unterdurchschnittlichen Offenheit, wodurch eine Tendenz die Ergebnisse im Sinne sozialer Erwünschtheit zu seinen Gunsten zu verfälschen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ergebnisse sind dementsprechend nicht sicher interpretierbar. In den alkoholspezifischen Selbstbeurteilungsverfahren (KFA/FFT) finden sich zum Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise auf eine aktuell erhöhte Alkoholgefährdung bzw. Alkoholmissbrauch: der KFA-Gesamtwert für Alkoholgefährdung und alle 4 FFT­Skalenausprägungen sind unterdurchschnittlich ausgeprägt. Die Verneinung der KFA-Frage „Sind Sie schon einmal wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss mit der Polizei in Konflikt gekommen“ ist dabei als ein Hinweis auf Dissimulation bei der Beantwortung zu interpretieren. Exploration Aus den explorativen Daten geht das aktuelle Hochpromilledelikt bei diesbezüglich bisheriger Unauffälligkeit im Straßenverkehr hervor. Es ergeben sich aus der Zusammenschau objektiver Daten und den Angaben (subjektive Erklärungsansätze bzw. Befindlichkeit) Hinweise auf einen für die Verkehrsteilnahme problematischen Umgang mit der Substanz Alkohol mit einer erhöhten Alkoholtoleranz. Der am Delikttag gezeigte Alkoholmisch- und Überkonsum mit Kontrollverlust bei einer sozialen Trinkgelegenheit und seine Begleiterscheinungen (Weitertrinken über mehrere Stunden mündend in eine KFZ-Fahrt) sind mit ihren Angaben zum generellen Alkoholkonsum nicht in Einklang zu bringen. Eine erhöhte Alkoholgewöhnung tritt in Folge eines häufigen Konsums größerer Alkoholmengen auf; die von der Untersuchten geschilderten bisherigen Alkoholkonsumgewohnheiten stehen dazu im deutlichen Widerspruch. Die geltend gemachte Vermeidungsmotivation weiterer Alkoholfahrten erscheint aus den vagen Angaben der Untersuchten wenig konkret und die Einleitung einer dafür notwendigen deutlichen Veränderung der Alkoholkonsumgewohnheiten ist nicht im Ansatz erkennbar. Die Ursachenzuschreibung für das Delikt ist nicht selbstreflexiv und problembewusst. Frau F erklärt (sich) den Alkoholüberkonsum als Ausnahme (negiert trotz objektiver Anzeichen die Trinkgewöhnung) und attribuiert Alkoholkonsum wie Alkoholfahrt ausschließlich external („Schönwetter“, „plötzlich einen Becher in der Hand“, „etwas ins Getränk getan“). Der aus den Ergebnissen der Selbstbeurteilungsverfahren IVPE sowie KFA ableitbare Verdacht auf eine Beschönigungs- und Verleugnungshaltung erhärtet sich mit den Angaben im Gespräch. In Summe ergeben sich auch explorativ Hinweise auf Bagatellisierungstendenzen und Verdrängungsmechanismen, welche die erforderliche selbstreflexive stabile Verhaltensmodifikation bisher verhindert haben dürften. Die Entwicklung tragfähiger Strategien hinsichtlich der Bewältigung von zukünftigen Trink­Fahrkonflikten im Sinne einer ausreichenden Selbstkontrolle und -verantwortung sind bei der Untersuchten somit nicht ausreichend ableitbar. Verhaltensänderungen sind weder geplant noch umgesetzt. Folgende für eine positive Fahreignungsbeurteilung zu fordernde Kriterien auf Basis der gegenwärtigen facheinschlägigen Literatur sowie des Handbuches zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gem. § 20 FSG (
  9. Auflage, Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation; M. Ruby, H. Rusch, C. Chaloupka, E. Schrank; Stand Dezember 2015) sind bei dem Untersuchten nicht erfüllt:Folgende für eine positive Fahreignungsbeurteilung zu fordernde Kriterien auf Basis der gegenwärtigen facheinschlägigen Literatur sowie des Handbuches zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gem. Paragraph 20, FSG (
  10. Auflage, Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation; M. Ruby, H. Rusch, C. Chaloupka, E. Schrank; Stand Dezember 2015) sind bei dem Untersuchten nicht erfüllt: 1) Das Alkoholkonsumverhalten wurde ausreichend geändert. 2) Die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol ist stabil und motivational gefestigt. In Summe ist aus verkehrspsychologischer Sicht aktuell bei der Untersuchten - v.a. in sozialen Trinksituationen - vom Konsum größerer Alkoholmengen ohne gravierende subjektive Beeinträchtigungsgefühle bei gleichzeitig deutlich reduzierter willentlicher Verhaltenskontrolle und damit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss auszugehen. Folglich ist die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Untersuchungszeitpunkt nicht in ausreichendem Maße gegeben. Zusammenfassung Im Hinblick auf die explorativ erfassten Hinweise auf das aktuell nicht angemessen hinterfragte und dementsprechend nicht veränderte Trinkverhalten in Verbindung mit Mehrfachhinweisen auf Bagatellisierung/Beschönigung bzw. mangels Offenheit nicht interpretierbarer Persönlichkeitsbefunde sind die angegebenen Strategien zur Vermeidung weiterer Alkoholdelikte als unzureichend zu bewerten. Es ist derzeit ein enormes Risiko der Beibehaltung bisheriger Verhaltensweisen und damit der Wiederauffälligkeit mit Alkohol im Straßenverkehr gegeben und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann zum Untersuchungszeitpunkt nicht als ausreichend befunden werden. Trotz der noch ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen ist daher die Wiedererteilung der Lenkberechtigung nicht zu befürworten. Damit erscheint Frau F G R aus verkehrspsychologischer Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B nicht geeignet. Die Feststellung möglicherweise verbesserter Eignungsvoraussetzungen sollte nicht vor Ablauf eines Jahres durchgeführt werden. Es empfiehlt sich zwecks erleichterten Vertrauensaufbaus die bereits angeordnete Nachschulungsmaßnahme für alkoholauffällige Lenker in Form von Einzelgesprächen durchzuführen. In einer solchen Maßnahme kann den spezifischen Bedürfnissen der Untersuchten Rechnung getragen werden (d.h. Verbesserung der Gefahrenwahrnehmung, selbstreflexives Hinterfragen der Trinkmotive, Erarbeitung einer Veränderungsmotivation). Bei positivem Ansprechen darauf erscheint eine neuerliche vorgezogene verkehrspsychologische Untersuchung nach frühestens 6 Monaten sinnvoll.“ 5.
  11. Im amtsärztlichen Gutachten vom 28.06.2017 wird die Beschwerdeführerin als gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet beurteilt. Begründet wird dies wie folgt:5.
  12. Im amtsärztlichen Gutachten vom 28.06.2017 wird die Beschwerdeführerin als gemäß Paragraph 8, FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet beurteilt. Begründet wird dies wie folgt: „Die Probandin wurde wegen eines hochpromilligen Alkoholdelikts im Straßenverkehr (1,76 Promille) amtsärztlich untersucht. In der amtsärztlichen Untersuchung bagatellisiert die Probandin den „Vorfall“. In der verkehrspsychologischen Untersuchung zeigt sich eine unterdurchschnittliche Offenheit. Trotz objektiver Anzeichen der Trinkgewöhnung erklärt Frau F den Alkoholüberkonsum am Anlassfall als Ausnahme. Es zeigt sich eine Bagatellisierungstendenz und Verdrängungsmechanismen. Die Entwicklung von tragfähigen Strategien hinsichtlich der Bewältigung von zukünftigen Trink- und Fahrkonflikten, im Sinne einer ausreichenden Selbstkontrolle und Verantwortung, ist bei der Untersuchten somit nicht ausreichend ableitbar. Verhaltensänderungen sind weder geplant noch ungesetzt worden. Aus diesem Grund besteht ein erhöhtes Risiko einer wiederholten Inbetriebnahme eines KFZ in alkoholisiertem Zustand. Zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Lenkeignung ist eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung in 1 Jahr notwendig. Sollte Frau F im nächsten halben Jahr eine Alkoholberatung oder ähnliche Maßnahmen in einer höherschwelligen Einrichtung (z.B. Maria Ebene, aks, IfS, verkehrspsychologische Einrichtungen) absolvieren und eine entsprechende Bestätigung vorlegen können, kann die amtsärztliche Untersuchung um ca 6 Monate vorgezogen werden.“ 5.
  13. Im ergänzenden amtsärztlichen Gutachten vom 17.08.2017 wird ausgeführt: „… Stellungnahme: … In der amtsärztlichen Untersuchung sowie in der Anamnese ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass bei Frau F eine Alkoholerkrankung vorliegt. Eine Zuweisung zu einer/einem Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie erschien daher nicht erforderlich. Vielmehr bestand der dringende Verdacht der fehlenden Einsichtigkeit und damit der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, insbesondere in den Bereichen Selbstwahrnehmung, Selbstkontrolle und Risikobereitschaft. Dieser Verdacht stützte sich besonders auch auf die Tatsache, dass die Probandin ihren Alkoholkonsum - sowohl zum Tatzeitpunkt als auch generell -sichtlich bagatellisiert. In der amtsärztlichen Untersuchung berichtete die Probandin, dass sie sich an den Vorfall und ihre Trinkmengen nicht mehr erinnern könne. Im Polizeibericht ist festgehalten, dass die Probandin angab, von 15.00 Uhr bis kurz vor der Anhaltung um 19.00 Uhr, 4 bis 5 kleine Bier und 2 bis 3 Wodka-Red Bull getrunken zu haben. Diese angegebene Trinkmenge korreliert nicht mit der gemessenen Alkoholisierung durch den Alkomattest von 1,76 Promille. Hier ein kurzer Vermerk: ganz anders lauten ihre Alkoholtrinkangaben im Rahmen der VPU (siehe oben). Deshalb sind ihre Angaben zum Alkoholkonsum überhaupt fragwürdig. … Selbst im für sie günstigsten Rechengang ist offensichtlich, dass die Probandin an diesem Tag massiv Alkohol zu sich genommen hat. Trotz dieses massiven Alkoholgenusses hat sich die Probandin fähig gefühlt, ein KFZ in Betrieb zu nehmen und mit ihrem Sohn auf dem Rücksitz die Heimfahrt anzutreten. Bei der Anhaltung durch die Polizei machte die Probandin einen beeinträchtigten Eindruck (laut Polizeibericht lagen vor: ein deutlicher Alkoholgeruch, der Gang deutlich schwankend, die Sprache verändert, das Benehmen enthemmt, leichte Bindehautrötung). In der Anamnese im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung gibt die Probandin an, 1 Bier alle 6 Monate zu trinken. Dies steht im krassen Widerspruch zu
  14. der Trinkmenge und dem Grad der Alkoholisierung zum Anlassfall
  15. der Fähigkeit der Inbetriebnahme eines KFZ trotz der hohen Alkoholisierung
  16. der Tatsache, dass die Probandin keine Bedenken gehabt hat, ihren 11-jährigen Sohn am Rücksitz mitzuführen
  17. der Tatsache, dass die Probandin bei der Anhaltung noch in einer relativ guten Verfassung war (wenn man den Alkoholisierungsgrad bedenkt). Nur bei einer schon vorhandenen Alkoholtoleranz (d.h. einer Alkoholgewöhnung durch einen länger bestehenden regelmäßigen und erhöhten Alkoholkonsum) lässt sich die relative geringe Beeinträchtigung der Probandin am Tag der Anhaltung erklären. Aus den dargelegten Befunden ist zu entnehmen, dass die Angaben der Probandin über ihren üblichen Alkoholkonsum nicht den Tatsachen entsprechen und dass bei der Probandin eine Alkoholtoleranz vorliegt. Daraus kann bei der Probandin ein mangelndes Problembewusstsein und eine mangelnde Einsichtigkeit hergeleitet werden. Des Weiteren ist anzumerken, dass ihr Sohn während der Alkoholfahrt auf dem Rücksitz war, was ebenfalls für ein mangelndes Problembewusstsein und einer erhöhten Risikobereitschaft der Probandin spricht. Auf jeden Fall gefährdete sie einen Minderjährigen. Dieses doch wesentliche Detail hat Frau F im Rahmen der VPU verschwiegen. Im verkehrspsychologischen Gutachten kommt Frau Mag. L B unabhängig von der amtsärztlichen Untersuchung zum gleichen Ergebnis und zur gleichen Einschätzung der Probandin. Aus diesem Grund ist das verkehrspsychologische Gutachten aus amtsärztlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar. Gutachten: Aus amtsärztlicher Sicht besteht aufgrund der Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. M B kein Grund, das amtsärztliche Führerscheingutachten nach § 8 FSG vom 22.05.2017 abzuändern.Aus amtsärztlicher Sicht besteht aufgrund der Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. M B kein Grund, das amtsärztliche Führerscheingutachten nach Paragraph 8, FSG vom 22.05.2017 abzuändern. Die am Tag des Alkoholdeliktes konsumierte Alkoholmenge, auf welche aus dem Ergebnis des Alkomattestes und in Verbindung mit den z. T. widersprüchlichen Angaben der Probandin rückgeschlossen werden kann, spricht für eine Gewöhnung und eine Alkoholtoleranz. Die Angaben der Probandin zu ihrem angeblich minimalen Alkoholkonsum widersprechen diesen Befunden und sind aufgrund ihrer relativ geringen Beeinträchtigung trotz der massiv konsumierten Alkoholtrinkmenge am Anlasstag nicht glaubwürdig. Die in der verkehrspsychologischen Untersuchung erhobenen Befunde entsprechen dem Eindruck, der bei der amtsärztlichen Untersuchung gewonnen wurde. Das verkehrspsychologische Gutachten ist daher aus amtsärztlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar. ….“ 5.
  18. Im Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 23.10.2017 wird ausgeführt: „Frau F lenkte am 19.02.2017 um 19:14 Uhr in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug. Zum Zeitpunkt der Alkomatmessung um 19:31 Uhr betrug die Alkoholisierung umgerechnet 1,76 Promille Blutalkoholkonzentration. Mit Bescheid der BH B vom 22.02.2017 wurde sie aufgefordert, vor Ablauf des Entziehungszeitraumes ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Gem. § 14 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung müssen Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Untersuchung nachweisen. Gem. Paragraph 14, Absatz 2, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung müssen Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Untersuchung nachweisen. Da in der amtsärztlichen Untersuchung keine Hinweise auf Alkoholabhängigkeit zu finden waren, wurde Frau F im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung nicht aufgefordert ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen. In der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 08.06.2017 (Untersuchung vom 02.06.2017) konnten unauffällige kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen nachgewiesen werden. Bei der Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung konnten jedoch Bagatellisierungs-tendenzen und Verdrängungsmechanismen nachgewiesen werden. Eine Strategie zur Vermeidung zukünftiger Trink- und Fahrkonflikte und eine geplante Verhaltensänderung für die Zukunft konnten nicht nachgewiesen werden. Auch führte die Verkehrspsychologin an, dass die Tatsache, dass sie trotz der schweren Alkoholisierung noch in der Lage war, ein Kraftfahrzeug zu lenken auf eine gewisse Alkoholgewöhnung hindeute. Die Diagnose einer Alkoholkrankheit bzw. einer Alkoholabhängigkeit wurde weder vom Amtsarzt gestellt noch von der Verkehrspsychologin in ihrem Gutachten angeführt. Die zusätzlich durchgeführten standardisierten Fragebogentests zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wurden von Frau F im Sinne der sozialen Erwünschtheit verfälscht und können deshalb nicht sicher beurteilt werden. Im Gutachten im engeren Sinne gelangt die Verkehrspsychologin zum Schluss, dass ein „enormes Risiko“ der Beibehaltung der bisherigen Verhaltensweisen und damit des erneuten Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand besteht, wenn nicht vor Wiedererteilung gezielt Maßnahmen gesetzt werden, um einen Umdenkprozess und eine Verhaltensänderung einzuleiten. Es wurde von der Verkehrspsychologin vorgeschlagen, eine Nachschulungsmaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer in Form von Einzelgesprächen durchzuführen, wobei es sich hierbei nur um eine Empfehlung handelt. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 08.06.2017 wurde vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft B geprüft und als schlüssig übernommen und in seinem Gutachten vom 28.06.2017 berücksichtigt. Frau F war es nicht möglich ihre psychologische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges durch die gesetzlich geforderte verkehrspsychologische Untersuchung nachzuweisen. In der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom 17.08.2017 legt der Amtsarzt der BH B noch einmal dar, dass er Frau F aufgrund der fehlenden objektivierbaren Anhaltspunkte für eine Alkoholerkrankung nicht zu einem Facharzt für Psychiatrie zur Begutachtung zugewiesen hat. Es bestand aber bereits in der amtsärztlichen Untersuchung der Verdacht auf mangelnde Problemeinsicht und ein Bagatellisierungsverhalten. Auch führt der Amtsarzt in seiner Stellungnahme aus, dass die von Frau F gemachten Trinkangaben mit der gemessenen Alkoholisierung nicht in Einklang zu bringen sind. Auch die Angabe, dass sie nur selten Alkohol konsumiere (1 Bier alle 6 Monate) stehen nachvollziehbar im Widerspruch zu der extrem hohen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt und der Fähigkeit trotzdem noch ein Kraftfahrzeug zu lenken. Aufgrund dieser eigenen erhobenen Befunde war für den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft B die verkehrspsychologische Stellungnahme in sich schlüssig und nachvollziehbar und bildete die Grundlage seiner negativen amtsärztlichen Begutachtung. In einem Kommentar zur verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 28.08.2017 erläuterte die Verkehrspsychologin ausführlich die erstellte verkehrspsychologische Stellungnahme und ging auf die Einwände von Frau F, vertreten durch RA Dr. M B, nachvollziehbar ein. Dabei führte sie auch an, dass in ihrer Stellungnahme keine Alkoholerkrankung diagnostiziert wurde. Die Diagnose einer Alkoholkrankheit ist den Ärzten vorbehalten. Eine hohe Alkoholtoleranz bzw. Alkoholgewöhnung ist auch bei Personen möglich, die nicht alkoholabhängig bzw. alkoholkrank sind. Auch der Amtsarzt diagnostizierte keine Alkoholerkrankung bzw. -abhängigkeit, ansonsten wäre die Zuweisung zu einem Facharzt für Nervenheilkunde – zusätzlich zu der Zuweisung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung – erforderlich gewesen. Zusammenfassend ist die verkehrspsychologische Stellungnahme des Instituts I vom 08.06.2017 in sich schlüssig und nachvollziehbar. Zusammenfassend ist die verkehrspsychologische Stellungnahme des Instituts römisch eins vom 08.06.2017 in sich schlüssig und nachvollziehbar. Frau F war es nicht möglich durch die vorgelegte verkehrspsychologische Untersuchung ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachzuweisen, weshalb die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als Ganzes zu verneinen ist.“ 5.
  19. Im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung beim Institut I wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und ihrer Bereitschaft zur Verkehrsanpassung untersucht. Bei der – im vorliegenden Fall als nicht ausreichend befundenen – Bereitschaft zur Verkehrsanpassung handelt es sich um eine in den Fachbereich der Verkehrspsychologie fallende Eignungsvoraussetzung (VwGH 23.03.2004, 2002/11/0131). Bei der mit der vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme befassten Psychologin handelt es sich um eine Klinische Psychologin und ausgebildete Verkehrspsychologin mit einer 15-jährigen Berufserfahrung. Die befasste Psychologin besitzt daher die erforderliche wissenschaftliche Ausbildung, die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in Bezug auf den Konsum von Alkohol zu beurteilen und in diesem Zusammenhang auch verkehrspsychologisch objektivierbare Hinweise auf eine erhöhte Alkoholtoleranz zu erkennen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist in der verkehrspsychologischen Stellungnahme von einer „Alkoholerkrankung“ der Beschwerdeführerin keine Rede. 5.
  20. Im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung beim Institut römisch eins wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und ihrer Bereitschaft zur Verkehrsanpassung untersucht. Bei der – im vorliegenden Fall als nicht ausreichend befundenen – Bereitschaft zur Verkehrsanpassung handelt es sich um eine in den Fachbereich der Verkehrspsychologie fallende Eignungsvoraussetzung (VwGH 23.03.2004, 2002/11/0131). Bei der mit der vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme befassten Psychologin handelt es sich um eine Klinische Psychologin und ausgebildete Verkehrspsychologin mit einer 15-jährigen Berufserfahrung. Die befasste Psychologin besitzt daher die erforderliche wissenschaftliche Ausbildung, die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in Bezug auf den Konsum von Alkohol zu beurteilen und in diesem Zusammenhang auch verkehrspsychologisch objektivierbare Hinweise auf eine erhöhte Alkoholtoleranz zu erkennen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist in der verkehrspsychologischen Stellungnahme von einer „Alkoholerkrankung“ der Beschwerdeführerin keine Rede. Auch das amtsärztliche Gutachten geht nur von Anzeichen einer Trinkgewöhnung bei der Beschwerdeführerin aus. Im ergänzenden amtsärztlichen Gutachten wird außerdem ausdrücklich festgestellt, dass sich in der amtsärztlichen Untersuchung sowie in der Anamnese keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass bei der Beschwerdeführerin eine Alkoholerkrankung vorliege, und daher eine Zuweisung zu einem Facharzt für Psychiatrie als nicht erforderlich angesehen worden sei. Somit steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass es mangels festgestellter Anzeichen einer Alkoholerkrankung der Beschwerdeführerin für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens nicht zusätzlich der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Bereich Neurologie und Psychiatrie bedurfte, sondern dafür eine verkehrspsychologische Stellungnahme ausreichte. Die beantragte Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie (Suchtgifterkrankungen) war daher im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen. 5.
  21. Die verkehrspsychologische Stellungnahme enthält auf den Seiten 4 bis 6 einen Befund, in dem die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Tests, so auch jene der Einstellungs- und Persönlichkeitstests zur Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, und der Inhalt des ca einstündigen Explorationsgespräches wiedergegeben sind. Die Darstellung des Explorationsgespräches enthält auch die Angaben, die die Beschwerdeführerin gegenüber der Verkehrspsychologin zu ihrem Alkoholkonsum am Tag des Alkoholdeliktes und zu ihren sonstigen Alkoholkonsumgewohnheiten gemacht hat. Die Befundaufnahme entspricht daher den Anforderungen des § 18 Abs 3 FSG-GV. Die in der Beschwerde angeführten Mängel der Befunderstellung (fehlende Sachverhaltsfeststellung zum Trinkverhalten, fehlende Angaben der Beschwerdeführerin zum Trinkverhalten) können angesichts des vorliegenden Inhalts der verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht nachvollzogen werden.5.
  22. Die verkehrspsychologische Stellungnahme enthält auf den Seiten 4 bis 6 einen Befund, in dem die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Tests, so auch jene der Einstellungs- und Persönlichkeitstests zur Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, und der Inhalt des ca einstündigen Explorationsgespräches wiedergegeben sind. Die Darstellung des Explorationsgespräches enthält auch die Angaben, die die Beschwerdeführerin gegenüber der Verkehrspsychologin zu ihrem Alkoholkonsum am Tag des Alkoholdeliktes und zu ihren sonstigen Alkoholkonsumgewohnheiten gemacht hat. Die Befundaufnahme entspricht daher den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 3, FSG-GV. Die in der Beschwerde angeführten Mängel der Befunderstellung (fehlende Sachverhaltsfeststellung zum Trinkverhalten, fehlende Angaben der Beschwerdeführerin zum Trinkverhalten) können angesichts des vorliegenden Inhalts der verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht nachvollzogen werden. 5.
  23. Sowohl der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft B als auch der medizinische Amtssachverständige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung haben sich mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle I auseinander gesetzt und sind übereinstimmend zur Beurteilung gelangt, dass diese in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Das Landesverwaltungsgericht kann keinen Grund erkennen, warum dieser Beurteilung nicht zu folgen wäre. 5.
  24. Sowohl der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft B als auch der medizinische Amtssachverständige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung haben sich mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle römisch eins auseinander gesetzt und sind übereinstimmend zur Beurteilung gelangt, dass diese in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Das Landesverwaltungsgericht kann keinen Grund erkennen, warum dieser Beurteilung nicht zu folgen wäre. So ist es für das Landesverwaltungsgericht insbesondere plausibel, dass die Verkehrspsychologin einen verkehrspsychologisch objektivierbaren Hinweis auf eine erhöhte Alkoholgewöhnung darin sieht, dass sich die Beschwerdeführerin trotz des massiven Alkoholkonsums (1,76 Promille Blutalkoholgehalt) am Deliktstag in der Lage sah, ein Kraftfahrzeug zu lenken und dabei ihren 11-jährigen Sohn am Rücksitz mitzuführen, und dazu auch motorisch fähig war. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen ins Treffen führt, dass sie nach diesem überhöhten Alkoholkonsum gravierende gesundheitliche Probleme gehabt habe und ihr tagelang schlecht gewesen sei, ist ihr die überzeugende Stellungnahme der Verkehrspsychologin entgegenzuhalten, dass dann, wenn es sich um einen „einmaligen Ausrutscher“ gehandelt hätte, nicht nur mit Übelkeit am nächsten Tag zu rechnen gewesen wäre, sondern mit Einschlafen übergehend in Bewusstlosigkeit, jedenfalls mit keiner ausführbaren Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges. Gestützt wird diese Auffassung der Verkehrspsychologin auch durch den Amtsarzt, der festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin trotz der hohen Alkoholisierung zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuge fähig gewesen sei, keine Bedenken gehabt habe, ihren 11-jährigen Sohn am Rücksitz mitzuführen, und bei der Anhaltung noch in einer relativ guten Verfassung gewesen sei. Nur bei einer schon vorhandenen Alkoholtoleranz lasse sich die relativ geringe Beeinträchtigung der Probandin am Tag der Anhaltung erklären. Diese Einschätzung wurde auch vom medizinischen Amtssachverständigen geteilt, der in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die hohe Alkoholisierung zum Fahrzeitpunkt und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotzdem in der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken, ein Indiz dafür sei, dass eine gewisse Gewöhnung an hohe Alkoholspiegel vorliege. Die Verkehrspsychologin legt weiters genau und nachvollziehbar sowie im Übrigen auch sprachlich korrekt dar, welche Angaben die Beschwerdeführerin im Explorationsgespräch generell zu ihren Alkoholkonsumgewohnheiten gemacht hat und wie sie sich den Alkoholüberkonsum am Deliktstag erklärt. Das Landesverwaltungsgericht kann daher in Anbetracht der von der Verkehrspsychologin beschriebenen und bewerteten Untersuchungsergebnisse (Selbstbeurteilungsverfahren IVPE und KFA; Exploration) keine Unschlüssigkeit darin erblicken, dass die Verkehrspsychologin Bagatellisierungstendenzen und Verdrängungsmechanismen diagnostiziert, welche die erforderliche selbstreflexive stabile Verhaltensmodifikation bisher verhindert haben dürften, und somit bei der Beschwerdeführerin im Ergebnis keine ausreichend tragfähigen Strategien hinsichtlich der Bewältigung von zukünftigen Trink­Fahrkonflikten im Sinne einer ausreichenden Selbstkontrolle und -verantwortung erkennt. 5.
  25. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren das internistische Fachgutachten des Dr. J L vom 21.09.2017 zur Frage des Gutachtensauftrages, ob medizinische Anhaltspunkte dafür gegeben sind, welche eindeutig den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführerin alkoholkrank ist und daher regelmäßig größere Mengen Alkohol trinkt, vorgelegt. In diesem Gutachten gelangt Dr. L nach einer internistischen Untersuchung der Beschwerdeführerin (mit Anamnese, Untersuchungs- und Laborbefunden) zur Diagnose, dass internistisch absolut kein Hinweis für eine aktuelle oder frühere Alkoholkrankheit und kein Hinweis für Alkoholüberkonsum vorhanden seien. Sämtliche ausführlich durchgeführten Untersuchungen auf breiter Ebene zeigten nicht einen einzigen Hinweis für ein bestehendes Alkoholproblem, sodass ein solches aus seiner Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Der medizinische Amtssachverständige erklärte in der mündlichen Verhandlung zu diesem Fachgutachten, dass dieses die Aussage des Amtsarztes bestätige, dass bei der Beschwerdeführerin keine Alkoholkrankheit bzw Alkoholabhängigkeit vorliege, und weiters, dass auch in einem Zeitraum vor der internistischen Begutachtung „nicht regelmäßig größere Mengen Alkohol“ konsumiert worden seien, da in der Begutachtung keine Leberschädigung, Blutbildveränderung oder sonstige Auffälligkeit im Blut (auf CDT-Wert) feststellbar gewesen seien, die auf eine Alkoholkrankheit hindeuten würden. Auch sei die klinische Untersuchung bei Dr. L dahingehend unauffällig gewesen, dass er diese Diagnose stellen habe können. Die isolierte Bestimmung der Laborwerte und die klinische Untersuchung könnten einen sporadischen Alkoholmissbrauch auch von größeren Mengen nicht entdecken. Die Alkoholabhängigkeit oder Alkoholkrankheit sei nie ein Grund gewesen, die Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen abzusprechen. Eine nervenfachärztliche Begutachtung begutachte den medizinischen Aspekt der Lenkeignung, die verkehrspsychologische Untersuchung beurteile die psychologische Eignung, in diesem konkreten Fall die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich diesen nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen an. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus § 18 Abs 3 FSG-GV die Notwendigkeit eines „verkehrsbezogenen Persönlichkeitstests“ und „ausführlichen Explorationsgesprächs“ als Grundlage für die Beurteilung der Bereitschaft zu Verkehrsanpassung ergibt. Da es sich hier, wie bereits erwähnt, um eine in den Fachbereich der Verkehrspsychologie fallende Eignungsvoraussetzung handelt, wäre ein derartiger Test als Grundlage auch einer fachärztlichen Beurteilung, die sich mit der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung befasst, erforderlich. Dass der Facharzt Dr. L einen solchen Test vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Somit ergibt sich insgesamt, dass das internistische Fachgutachten nicht geeignet ist, die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung und das amtsärztliche Gutachten zu widerlegen. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich diesen nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen an. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus Paragraph 18, Absatz 3, FSG-GV die Notwendigkeit eines „verkehrsbezogenen Persönlichkeitstests“ und „ausführlichen Explorationsgesprächs“ als Grundlage für die Beurteilung der Bereitschaft zu Verkehrsanpassung ergibt. Da es sich hier, wie bereits erwähnt, um eine in den Fachbereich der Verkehrspsychologie fallende Eignungsvoraussetzung handelt, wäre ein derartiger Test als Grundlage auch einer fachärztlichen Beurteilung, die sich mit der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung befasst, erforderlich. Dass der Facharzt Dr. L einen solchen Test vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Somit ergibt sich insgesamt, dass das internistische Fachgutachten nicht geeignet ist, die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung und das amtsärztliche Gutachten zu widerlegen. Das Landesverwaltungsgericht sieht daher auch keinen Grund, ein weiteres verkehrspsychologisches Gutachten wegen Unrichtigkeit des vorliegenden verkehrspsychologischen Gutachtens vom 08.06.2017 einzuholen.
  26. Aufgrund der amtsärztlichen Begutachtung, die die verkehrspsychologische Stellungnahme einbezieht, ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin wegen des Fehlens der erforderlichen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorliegt. Daher war die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG zu entziehen. Gemäß § 25 Abs 2 FSG ist die Entziehungsdauer für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung festzusetzen.
  27. Aufgrund der amtsärztlichen Begutachtung, die die verkehrspsychologische Stellungnahme einbezieht, ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin wegen des Fehlens der erforderlichen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorliegt. Daher war die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG zu entziehen. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, FSG ist die Entziehungsdauer für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung festzusetzen.
  28. Abschließend wird angemerkt, dass das amtsärztliche Gutachten vom 28.06.2017 – der Empfehlung in der verkehrspsychologischen Stellungnahme folgend – die Absolvierung einer Alkoholberatung oder ähnlichen Maßnahme in einer höherschwelligen Einrichtung vorschlägt und damit den Weg für eine vorzeitige Zuweisung zu einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 18 Abs 5 FSG-GV aufzeigt. Der Amtsarzt geht in diesem Falle von der Möglichkeit aus, dass die neuerliche amtsärztliche Untersuchung schon nach ca 6 Monaten (nach der amtsärztlichen Untersuchung vom 22.05.2017) erfolgen kann.
  29. Abschließend wird angemerkt, dass das amtsärztliche Gutachten vom 28.06.2017 – der Empfehlung in der verkehrspsychologischen Stellungnahme folgend – die Absolvierung einer Alkoholberatung oder ähnlichen Maßnahme in einer höherschwelligen Einrichtung vorschlägt und damit den Weg für eine vorzeitige Zuweisung zu einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, FSG-GV aufzeigt. Der Amtsarzt geht in diesem Falle von der Möglichkeit aus, dass die neuerliche amtsärztliche Untersuchung schon nach ca 6 Monaten (nach der amtsärztlichen Untersuchung vom 22.05.2017) erfolgen kann. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dargetan, dass sie bereits beim Institut I in B fünf Einzelsitzungen bei einer Psychologin absolviert habe (Bestätigung vom 13.07.2017) und bei der Suchtfachstelle F der C Vorarlberg eine Beratung in Anspruch genommen habe (Bestätigung vom 16.08.2017).In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dargetan, dass sie bereits beim Institut römisch eins in B fünf Einzelsitzungen bei einer Psychologin absolviert habe (Bestätigung vom 13.07.2017) und bei der Suchtfachstelle F der C Vorarlberg eine Beratung in Anspruch genommen habe (Bestätigung vom 16.08.2017).
  30. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  31. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.411.58.2017.R5

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