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{'item': 'LVwG-359-3/2017-R14'}

Obsah (8)§ 28§ 33§ 25a§ 34§ 32§ 2§ 3§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlLVwG-359-3/2017-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: „

§ 33Abs 6 und 8 Flurverfassungsgesetz, LGBl Nr 2/1979, id

F LGBl Nr 44/2013, in Verbindung mit § 3 der Satzungen der Interessentschaftsalpe K idF des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides vom 05.03.2001 wird die Bewilligung der Übertragung von 20/2000 Anteilen an der Interessentschaftsalpe K, EZ X, KG S, von W B, A auf seine Tochter E B, A, versagt.“

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: „

Paragraph 33, Absatz 6 und 8 Flurverfassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 3, der Satzungen der Interessentschaftsalpe K in der Fassung des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides vom 05.03.2001 wird die Bewilligung der Übertragung von 20 aus 2000, Anteilen an der Interessentschaftsalpe K, EZ römisch zehn, KG S, von W B, A auf seine Tochter E B, A, versagt.“ Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Übertragung von 20/2000 Anteilen an der Interessentschaftsalpe K, EZ X, KG S, von W B, A, auf seine (unmündig) minderjährige Tochter E B, A, auf der Grundlage des § 33 Abs 6 und 8 Flurverfassungsgesetz nicht bewilligt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Übertragung von 20 aus 2000, Anteilen an der Interessentschaftsalpe K, EZ römisch zehn, KG S, von W B, A, auf seine (unmündig) minderjährige Tochter E B, A, auf der Grundlage des Paragraph 33, Absatz 6 und 8 Flurverfassungsgesetz nicht bewilligt.
  3. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, das der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23.06.2017 zur Gänze angefochten werde. Als Beschwerdegründe würden wesentliche Verfahrensfehler bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer hätten der belangten Behörde mitgeteilt, dass W B von seinen 30/2000-Anteilen an der Liegenschaft Alpe K 20/2000 Anteile als vorweggenommene Erbfolge im Schenkungswege übertragen habe. Obwohl der Antrag auf Bewilligung bereits am 06.10.2016 gestellt worden sei, habe die Behörde erst mit Bescheid vom 23.06.2017 die Bewilligung versagt. In der Bescheidbegründung führe die Behörde aus, dass vor dem Hintergrund des § 33 Abs 6 Flurverfassungsgesetz sich unweigerlich die Frage aufwerfe, welche Beweggründe bzw Motive hinter diesem Rechtsgeschäft stünden und, dass im gegenständlichen Fall zu prüfen sei, zu welchem Zweck die Weiderechte übertragen werden sollten. Obwohl § 39 Abs 2 AVG den Grundsatz der Offizialmaxime normiere und daher die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, habe sie es unterlassen, die Beschwerdeführer aufzufordern, den Zweck der Anteilsübertragung bekannt zu geben und allenfalls Beweise dafür anzubieten. Zur Begründung des Versagungsbescheides führe die belangte Behörde an, zu behaupten, es sei eine bloße Erbvorwegnahme, sei nicht überzeugend. Die Behörde mutmaße, dass der Weiderechtserwerb zu Zwecken angestrebt werde, die nicht im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs 6 Flurverfassungsgesetz gelegen seien. Hiermit würden nun die näheren Umstände und Beweggründe dargelegt:
  4. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, das der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23.06.2017 zur Gänze angefochten werde. Als Beschwerdegründe würden wesentliche Verfahrensfehler bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer hätten der belangten Behörde mitgeteilt, dass W B von seinen 30/2000-Anteilen an der Liegenschaft Alpe K 20 aus 2000, Anteile als vorweggenommene Erbfolge im Schenkungswege übertragen habe. Obwohl der Antrag auf Bewilligung bereits am 06.10.2016 gestellt worden sei, habe die Behörde erst mit Bescheid vom 23.06.2017 die Bewilligung versagt. In der Bescheidbegründung führe die Behörde aus, dass vor dem Hintergrund des Paragraph 33, Absatz 6, Flurverfassungsgesetz sich unweigerlich die Frage aufwerfe, welche Beweggründe bzw Motive hinter diesem Rechtsgeschäft stünden und, dass im gegenständlichen Fall zu prüfen sei, zu welchem Zweck die Weiderechte übertragen werden sollten. Obwohl Paragraph 39, Absatz 2, AVG den Grundsatz der Offizialmaxime normiere und daher die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, habe sie es unterlassen, die Beschwerdeführer aufzufordern, den Zweck der Anteilsübertragung bekannt zu geben und allenfalls Beweise dafür anzubieten. Zur Begründung des Versagungsbescheides führe die belangte Behörde an, zu behaupten, es sei eine bloße Erbvorwegnahme, sei nicht überzeugend. Die Behörde mutmaße, dass der Weiderechtserwerb zu Zwecken angestrebt werde, die nicht im Sinne der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 6, Flurverfassungsgesetz gelegen seien. Hiermit würden nun die näheren Umstände und Beweggründe dargelegt: W B komme im Herbst dieses Jahres in Alterspension und mache sich seit einiger Zeit Gedanken, wie sein Besitz am sinnvollsten auf seine Gattin und seine beiden noch minderjährigen Kinder aufzuteilen sei. Zwar habe er die Hoffnung, dass sein Sohn einmal den landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen werde, doch sei es ihm ein Anliegen, seine Frau und seine Tochter in geeigneter Weise abzufinden. W B habe ursprünglich 50 Fuß Weideanteile an der Alpe K besessen. Für seinen Betrieb seien diese Weideanteile nicht notwendig. Schon seit zehn Jahren gebe er kein Vieh mehr auf die Alpe K, jedoch würden von der Alp K jährlich im Durchschnitt 75 Euro pro Fuß ausgeschüttet werden, was eine nicht unerhebliche Einkunftsquelle darstelle. Aus diesen Überlegungen habe W B schon vor Jahren 20 Fuß (20/2000 Anteile) auf seine Frau übertragen und er wolle seine restlichen 30/2000 Anteile seiner Tochter E zukommen lassen. Allerdings verhalte es sich so, dass ein Anteilsbesitzer, der Ausschüttungen von mehr als 2.000 Euro pro Jahr erhalte, jeweils 30 % an KESt zu entrichten habe. Aus diesem Grund habe sich W B entschlossen, vorerst nur 20/2000 Anteile auf seine Tochter zu übertragen. In der Vergangenheit habe W B von den auf ihn entfallenden Ausschüttungen KESt abführen müssen. Bei Durchführung der gegenständlichen Anteilsübertragung werde also nicht nur E B ein laufendes Einkommen gesichert, sondern insgesamt das Familieneinkommen erhöht, weil keine KESt anfalle. Der Anteilsrechtserwerb erfolge somit ganz klar zu wirtschaftlichen Zwecken.W B komme im Herbst dieses Jahres in Alterspension und mache sich seit einiger Zeit Gedanken, wie sein Besitz am sinnvollsten auf seine Gattin und seine beiden noch minderjährigen Kinder aufzuteilen sei. Zwar habe er die Hoffnung, dass sein Sohn einmal den landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen werde, doch sei es ihm ein Anliegen, seine Frau und seine Tochter in geeigneter Weise abzufinden. W B habe ursprünglich 50 Fuß Weideanteile an der Alpe K besessen. Für seinen Betrieb seien diese Weideanteile nicht notwendig. Schon seit zehn Jahren gebe er kein Vieh mehr auf die Alpe K, jedoch würden von der Alp K jährlich im Durchschnitt 75 Euro pro Fuß ausgeschüttet werden, was eine nicht unerhebliche Einkunftsquelle darstelle. Aus diesen Überlegungen habe W B schon vor Jahren 20 Fuß (20 aus 2000, Anteile) auf seine Frau übertragen und er wolle seine restlichen 30 aus 2000, Anteile seiner Tochter E zukommen lassen. Allerdings verhalte es sich so, dass ein Anteilsbesitzer, der Ausschüttungen von mehr als 2.000 Euro pro Jahr erhalte, jeweils 30 % an KESt zu entrichten habe. Aus diesem Grund habe sich W B entschlossen, vorerst nur 20 aus 2000, Anteile auf seine Tochter zu übertragen. In der Vergangenheit habe W B von den auf ihn entfallenden Ausschüttungen KESt abführen müssen. Bei Durchführung der gegenständlichen Anteilsübertragung werde also nicht nur E B ein laufendes Einkommen gesichert, sondern insgesamt das Familieneinkommen erhöht, weil keine KESt anfalle. Der Anteilsrechtserwerb erfolge somit ganz klar zu wirtschaftlichen Zwecken. Aufgrund der schwammigen Bescheidbegründung der Behörde lasse sich nicht eindeutig sagen, ob die Behörde davon ausgehe, dass es sich beim gegenständlichen Rechtsgeschäft tatsächlich um eine vorweggenommene Erbfolge handle. Jedenfalls sei bei richtiger Beweiswürdigung diese Feststellung zu treffen, zumal keinerlei Anhaltspunkte vorliegen würden, dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Wenn die belangte Behörde ausführe, „es sei nämlich nicht von der Hand zu weisen, dass im gegenständlichen Fall begründete Umstände dafür sprechen würden, dass der Weiderechtserwerb zu Zwecken angestrebt werde, die nicht im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs 6 Flurverfassungsgesetz gelegen sind“ so handle es sich dabei um eine Unterstellung, zumal sie (die Behörde) diese Feststellung in keinster Weise zu begründen vermöge.Aufgrund der schwammigen Bescheidbegründung der Behörde lasse sich nicht eindeutig sagen, ob die Behörde davon ausgehe, dass es sich beim gegenständlichen Rechtsgeschäft tatsächlich um eine vorweggenommene Erbfolge handle. Jedenfalls sei bei richtiger Beweiswürdigung diese Feststellung zu treffen, zumal keinerlei Anhaltspunkte vorliegen würden, dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Wenn die belangte Behörde ausführe, „es sei nämlich nicht von der Hand zu weisen, dass im gegenständlichen Fall begründete Umstände dafür sprechen würden, dass der Weiderechtserwerb zu Zwecken angestrebt werde, die nicht im Sinne der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 6, Flurverfassungsgesetz gelegen sind“ so handle es sich dabei um eine Unterstellung, zumal sie (die Behörde) diese Feststellung in keinster Weise zu begründen vermöge. Die rechtliche Beurteilung der Behörde erweise sich aus folgenden Gründen als unrichtig:

§ 34

Abs 6 lit b Flurverfassungsgesetz (gemeint: § 33 Abs 6 lit b) sei die Bewilligung von der Behörde zu versagen, wenn begründete Umstände dafür sprechen würden, dass der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt werde. Wenn nun W B seiner Tochter 20/2000 Anteile schenke, so erhalte sie nicht nur einen Vermögenswert, sondern auch ein laufendes Einkommen. Dies führe zum Ergebnis, dass der Anteilserwerb durch E B ausschließlich zu wirtschaftlichen Zwecken angestrebt werde und daher kein Versagungsgrund vorliege.Die rechtliche Beurteilung der Behörde erweise sich aus folgenden Gründen als unrichtig:

Paragraph 34, Absatz 6, Litera b, Flurverfassungsgesetz (gemeint: Paragraph 33, Absatz 6, Litera b,) sei die Bewilligung von der Behörde zu versagen, wenn begründete Umstände dafür sprechen würden, dass der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt werde. Wenn nun W B seiner Tochter 20 aus 2000, Anteile schenke, so erhalte sie nicht nur einen Vermögenswert, sondern auch ein laufendes Einkommen. Dies führe zum Ergebnis, dass der Anteilserwerb durch E B ausschließlich zu wirtschaftlichen Zwecken angestrebt werde und daher kein Versagungsgrund vorliege. Die Alpe K erziele ihre hohen Überschüsse ausschließlich durch Dienstbarkeitsentgelte von Liftgesellschaften, Vermietung von Gebäuden für touristische Zwecke und Verpachtung der Eigenjagd. Von den über 300 Weiderechtsbesitzern seien nur ein sehr geringer Anteil Landwirte und auch von diesen nütze nur ein Teil die Alprechte, um ihr Vieh zu sömmern. Die mit Abstand größten Weiderechtsbesitzer seien die römisch-katholische Pfarrkirche S, die römisch-katholische Pfarrkirche in W und die Schulstiftung W. Von einer gemeinschaftlichen Nutzung der zur Alpe K gehörenden Grundstücke könne überhaupt keine Rede sein. Vielmehr würden die Grundstücke in allererster Linie Zwecken des Tourismus sowie der Freizeitwirtschaft dienen und würden die Eigentümer ein laufendes Einkommen lukrieren. Die Alpe K sei daher keine Agrargemeinschaft im Sinne des § 31 Flurverfassungsgesetz, sondern eine Miteigentümergemeinschaft, die ihren Liegenschaftsbesitz bestmöglich verwerte. Überdies sei die Alpe K keine regulierte Alpe. Die als Alpe K bezeichneten Grundstücke stünden daher nicht im Eigentum der Alpe, sondern im Eigentum von hunderten Personen. Auch wenn die in der Vollversammlung vom 23.03.2000 beschlossenen Satzungen (rechtswidrig) aufsichtsbehördlich genehmigt worden seien, so werde sie dadurch weder eine Agrargemeinschaft noch eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Aus diesen Gründen finde bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Flurverfassungsgesetz auf die Alpe K keine Anwendung, weshalb auch die Übertragung von Miteigentumsanteilen keiner Bewilligung bedürfe.Die Alpe K erziele ihre hohen Überschüsse ausschließlich durch Dienstbarkeitsentgelte von Liftgesellschaften, Vermietung von Gebäuden für touristische Zwecke und Verpachtung der Eigenjagd. Von den über 300 Weiderechtsbesitzern seien nur ein sehr geringer Anteil Landwirte und auch von diesen nütze nur ein Teil die Alprechte, um ihr Vieh zu sömmern. Die mit Abstand größten Weiderechtsbesitzer seien die römisch-katholische Pfarrkirche S, die römisch-katholische Pfarrkirche in W und die Schulstiftung W. Von einer gemeinschaftlichen Nutzung der zur Alpe K gehörenden Grundstücke könne überhaupt keine Rede sein. Vielmehr würden die Grundstücke in allererster Linie Zwecken des Tourismus sowie der Freizeitwirtschaft dienen und würden die Eigentümer ein laufendes Einkommen lukrieren. Die Alpe K sei daher keine Agrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 31, Flurverfassungsgesetz, sondern eine Miteigentümergemeinschaft, die ihren Liegenschaftsbesitz bestmöglich verwerte. Überdies sei die Alpe K keine regulierte Alpe. Die als Alpe K bezeichneten Grundstücke stünden daher nicht im Eigentum der Alpe, sondern im Eigentum von hunderten Personen. Auch wenn die in der Vollversammlung vom 23.03.2000 beschlossenen Satzungen (rechtswidrig) aufsichtsbehördlich genehmigt worden seien, so werde sie dadurch weder eine Agrargemeinschaft noch eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Aus diesen Gründen finde bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Flurverfassungsgesetz auf die Alpe K keine Anwendung, weshalb auch die Übertragung von Miteigentumsanteilen keiner Bewilligung bedürfe.

  1. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in die Stellungnahme des vormaligen Obmannes der Alpe K, J M, B, vom 12.05.2006 zur geplanten Übertragung von Weiderechten an den Sohn des Erstbeschwerdeführers, D X B, A, in das Grundbuch, EZ X, KG S, in den Antrag vom 30.11.2016 an das Pflegschaftsgericht und den Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 02.12.2016 betreffend die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 03.12.2015, in den aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid vom 05.03.2001 betreffend die Anpassung und Neufassung der Satzungen der Interessentschaftsalpe K (Beschluss der Vollversammlung vom 23.03.2000) sowie durch die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und des Vertreters der belangte Behörde als Parteien, weiters des Obmannes der Interessentschaftsalpe K, F M sowie des Kassiers J B, als Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
  2. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in die Stellungnahme des vormaligen Obmannes der Alpe K, J M, B, vom 12.05.2006 zur geplanten Übertragung von Weiderechten an den Sohn des Erstbeschwerdeführers, D römisch zehn B, A, in das Grundbuch, EZ römisch zehn, KG S, in den Antrag vom 30.11.2016 an das Pflegschaftsgericht und den Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 02.12.2016 betreffend die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 03.12.2015, in den aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid vom 05.03.2001 betreffend die Anpassung und Neufassung der Satzungen der Interessentschaftsalpe K (Beschluss der Vollversammlung vom 23.03.2000) sowie durch die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und des Vertreters der belangte Behörde als Parteien, weiters des Obmannes der Interessentschaftsalpe K, F M sowie des Kassiers J B, als Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
  3. Folgender Sachverhalt steht fest: 4.1 Bei der Interessentschaftsalpe K handelt es sich um eine unregulierte Agrargemeinschaft. Die Satzungen aus dem Jahre 1946 wurden durch Beschluss der Vollversammlung am 23.03.2000 an die aktuellen Verhältnisse angepasst und neugefasst und mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 05.03.2001 aufsichtsbehördlich genehmigt. Die Interessentschaftsalpe K umfasst 284 ha Weidefläche und es weiden jährlich 314 bis 330 Stück Vieh auf dieser Alpfläche. Die Viehrechnung ist kostendeckend. Im Winterbetrieb nützen die Skilifte S Teilflächen durch Liftanlagen (samt Gebäuden) und Pisten im Schibetrieb auf der Grundlage von eingeräumten Dienstbarkeiten. Die sich daraus ergebenden Einnahmen für Interessentschaftsalpe sind umsatzabhängig. Die Viehrechnung ist kostendeckend. Weiters besteht eine Eigenjagd, die verpachtet ist und zwei Seen, die fischereilich genutzt werden. Es gibt insgesamt 197 Anteilsrechtsbesitzer. Pro Fuß werden durchschnittlich etwa 75 Euro ausgeschüttet. 4.2 Der Erstbeschwerdeführer und Veräußerer ist Landwirt und führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 28 Stück Vieh in A. Er ist 60 Jahre alt und im Spätsommer 2017 in den Ruhestand getreten. Der Erstbeschwerdeführer ist Anteilsrechtsbesitzer von 30/2000 Anteilen (30 Fuß) an der Interessentschaftsalpe K und damit Mitglied der Agrargemeinschaft (Alpinteressent). Er verfügte ursprünglich über 50 Fuß an der Interessentschaftsalpe K. Davon hat er 20 Fuß seiner Ehegattin D B, A, im Jahr 2006 übertragen, die damit ebenfalls Alpinteressentin ist.Der Erstbeschwerdeführer ist Anteilsrechtsbesitzer von 30 aus 2000, Anteilen (30 Fuß) an der Interessentschaftsalpe K und damit Mitglied der Agrargemeinschaft (Alpinteressent). Er verfügte ursprünglich über 50 Fuß an der Interessentschaftsalpe K. Davon hat er 20 Fuß seiner Ehegattin D B, A, im Jahr 2006 übertragen, die damit ebenfalls Alpinteressentin ist. Die Anteilsrechte wurden vom Erstbeschwerdeführer zuletzt nicht mehr im Rahmen seines Landwirtschaftsbetriebes genutzt. Die letzten zehn Jahre hat er die Interessentschaftsalpe K nicht mehr mit Vieh besetzt. Seine Anteile waren an einen anderen Bewirtschafter verpachtet. 4.3 Mit Schenkungsvertrag vom 03.12.2015 hat W B 20/2000 Anteile (20 Fuß) an der Interessentschaftsalpe K seiner minderjährigen Tochter E B geschenkt. Die Annahme der Schenkung erfolgte durch die Kindesmutter, D B, als gesetzliche Vertreterin. Der Schenkungsvertrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 02.12.2016 pflegschaftsgerichtlich genehmigt.4.3 Mit Schenkungsvertrag vom 03.12.2015 hat W B 20 aus 2000, Anteile (20 Fuß) an der Interessentschaftsalpe K seiner minderjährigen Tochter E B geschenkt. Die Annahme der Schenkung erfolgte durch die Kindesmutter, D B, als gesetzliche Vertreterin. Der Schenkungsvertrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 02.12.2016 pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Der Erstbeschwerdeführer bezweckt damit, seiner Tochter ein laufendes Einkommen durch die Ausschüttungen aus den Anteilen an der Interessentschaftsalpe K zukommen lassen. Weiters entfällt durch die Übertragung von nur 20 Fuß im Schenkungswege an seine Tochter die Abführung der KESt. Langfristig beabsichtigt er, die Anteilsrechte an der Interessentschaftsalpe K bei seiner Tochter zu einer Einheit zusammenzuführen. 4.4 Der Schenkungsvertrag wurde der damaligen Agrarbezirksbehörde B (ABB) mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 06.10.2016 vorgelegt. Mit Schreiben der ABB vom 11.10.2016 an die Interessentschaftsalpe K, zH des Obmannes F M, wurde diese über den Schenkungsvertrag vom 03.12.2015 in Kenntnis gesetzt und der Ausschuss ersucht, zum angeführten Rechtsgeschäft eine Stellungnahme binnen vier Wochen abzugeben. Mit Eingabe vom 14.11.2016 hat die Interessentschaftsalpe K durch den Obmann F M mitgeteilt, dass der Ausschuss nach ausführlicher Beratung und Abwägung aller Interessen auf der Sitzung vom 10.11.2016 einen nicht befürwortenden Beschluss gefasst hat. Begründet wurde die Stellungnahme wie folgt: ● „Schenkungen von Weiderechten an Minderjährige, wenn dies auch im gegenständlichen fall innerhalb der Familie ist (direkte Linie zwischen Vater und Tochter) sind abzulehnen. Für den Fall, dass die Alpe die laufenden Ausgaben nicht mehr bedienen kann, müssen die WeiderechtsbesitzerInnen anteilsmäßig dafür aufkommen. ● Für das Gemeinwohl der Alpe sind minderjährige WeidebesitzerInnen nicht förderlich, da diese bei der Erhaltung und Pflege der Alpe nur eingeschränkt einsetzbar sind. ● Im Mai 2006 hat die Alpverwaltung bereits einmal eine negative Stellungnahme zu einer Weiderechtsübertragung von W B im Ausmaß von ebenfalls 20/2000 Anteilen an seinen Sohn D X B abgegeben. An dieser Grundhaltung hat sich in der Alpverwaltung nichts geändert. Die damalige Begründung gilt sinngemäß (siehe ABB-203.15.077/0006 vom 18.05.2006).Im Mai 2006 hat die Alpverwaltung bereits einmal eine negative Stellungnahme zu einer Weiderechtsübertragung von W B im Ausmaß von ebenfalls 20 aus 2000, Anteilen an seinen Sohn D römisch zehn B abgegeben. An dieser Grundhaltung hat sich in der Alpverwaltung nichts geändert. Die damalige Begründung gilt sinngemäß (siehe ABB-203.15.077/0006 vom 18.05.2006). ● Zwischenzeitlich hat Herr B von seinen ursprünglich 50/2000 Anteilen, 20/2000 Anteile an seine Frau D übertragen (siehe B-LNR 299 in EZ X KG S). Durch die weitere Aufteilung der verbliebenen 30/2000 Weideanteile kommt es zu einer weiteren Zerstückelung der Besitzverhältnisse und Erhöhung des Verwaltungsaufwandes.“Zwischenzeitlich hat Herr B von seinen ursprünglich 50 aus 2000, Anteilen, 20 aus 2000, Anteile an seine Frau D übertragen (siehe B-LNR 299 in EZ römisch zehn KG S). Durch die weitere Aufteilung der verbliebenen 30 aus 2000, Weideanteile kommt es zu einer weiteren Zerstückelung der Besitzverhältnisse und Erhöhung des Verwaltungsaufwandes.“ Aufgrund der Äußerung der Beschwerdeführer zu dieser Stellungnahme hat der Ausschuss der Interessentschaftsalpe K den Standpunkt der Agrargemeinschaft in der Stellungnahme vom 30.01.2017 noch näher ausgeführt.
  4. Der festgestellte Sachverhalt fußt auf den unter Punkt
  5. angeführten Beweismitteln und ist in der festgestellten Form unstrittig. 6.1

§ 32

Abs 1 Flurverfassungsgesetz, LGBl Nr 2/1979, bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jenen Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.6.1

Paragraph 32, Absatz eins, Flurverfassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1979,, bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jenen Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.

§ 32

Abs 2 leg cit müssen Agrargemeinschaften, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen, von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzung (§ 73) haben. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Paragraph 32, Absatz 2, leg cit müssen Agrargemeinschaften, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen, von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzung (Paragraph 73,) haben. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Interessentschaftsalpe K keine Agrargemeinschaft iSd § 31 Flurverfassungsgesetz sei, sondern eine Miteigentümergemeinschaft, die ihren Liegenschaftsbesitz bestmöglich verwalte, weshalb das Flurverfassungsgesetz keine Anwendung finde und die Übertragung von Miteigentumsanteilen keiner Bewilligung nach dem Flurverfassungsgesetz bedürfe. Zur Untermauerung ihres Vorbringens verweisen die Beschwerdeführer auf das Grundbuch, EZ X, KG S.Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Interessentschaftsalpe K keine Agrargemeinschaft iSd Paragraph 31, Flurverfassungsgesetz sei, sondern eine Miteigentümergemeinschaft, die ihren Liegenschaftsbesitz bestmöglich verwalte, weshalb das Flurverfassungsgesetz keine Anwendung finde und die Übertragung von Miteigentumsanteilen keiner Bewilligung nach dem Flurverfassungsgesetz bedürfe. Zur Untermauerung ihres Vorbringens verweisen die Beschwerdeführer auf das Grundbuch, EZ römisch zehn, KG S. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den eingetragenen Anteilsrechten – ua des Erstbeschwerdeführers – um ein dem öffentlichen Recht zugehörendes Nutzungsrecht handelt und nicht um ein privatrechtliches Eigentumsrecht. Dass dieses Anteilsrecht an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken im B-Blatt des Grundbuches als Eigentum eingetragen wurde, ändert an diesem Umstand nichts. Was in Wirklichkeit als Nutzungsgemeinschaft und Verwaltungsgemeinschaft Körperschaft alten Rechts war, wurde anlässlich der Grundbuchsanlegung in Vorarlberg als Miteigentum im Sinne des ABGB beurteilt und aus dem Mitgliedschaftsanteil zur Gemeinschaft, dem Alprecht oder Weiderecht, ein ideeller Miteigentumsanteil konstruiert und in dieser rechtlich völlig unzutreffenden Form bei der Grundbuchsanlegung auch als Miteigentum (oft mit dutzenden von Eigentums-B-Blättern) grundbücherlich durchgeführt (vgl Josef Kühne, „Das Bodenrecht, Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung des Bodenrechts“, S 77).Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den eingetragenen Anteilsrechten – ua des Erstbeschwerdeführers – um ein dem öffentlichen Recht zugehörendes Nutzungsrecht handelt und nicht um ein privatrechtliches Eigentumsrecht. Dass dieses Anteilsrecht an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken im B-Blatt des Grundbuches als Eigentum eingetragen wurde, ändert an diesem Umstand nichts. Was in Wirklichkeit als Nutzungsgemeinschaft und Verwaltungsgemeinschaft Körperschaft alten Rechts war, wurde anlässlich der Grundbuchsanlegung in Vorarlberg als Miteigentum im Sinne des ABGB beurteilt und aus dem Mitgliedschaftsanteil zur Gemeinschaft, dem Alprecht oder Weiderecht, ein ideeller Miteigentumsanteil konstruiert und in dieser rechtlich völlig unzutreffenden Form bei der Grundbuchsanlegung auch als Miteigentum (oft mit dutzenden von Eigentums-B-Blättern) grundbücherlich durchgeführt vergleiche Josef Kühne, „Das Bodenrecht, Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung des Bodenrechts“, S 77). Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung vom 21.05.1975, Zl 4 Ob 524/75, festgestellt, dass eine Agrargemeinschaft nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kein Miteigentumsverhältnis im Sinne der §§ 825ff ABGB ist. Der Agrargemeinschaft sei keine Personen-, sondern eine Sachgemeinschaft, welche dadurch gekennzeichnet sei, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofes nutzungsberechtigt werde und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser „Stammsitz-(„Rücksitz“-)Liegenschaft“ verbunden seien. Wären also nach §§ 825ff ABGB die Verfügung über die gemeinschaftliche Sache allen Teilhabern gemeinsam zukomme, welche insoweit – solange sie einig seien – „nur eine Person vorstellten“ (§ 828 Satz 1 ABGB) und in ihrer Gesamtheit jene Rechtsstellung hätten, die einem Einzelsubjekt des gemeinschaftlichen Rechts zustehen würde (Klang, 2, III, 1086), sei die Agrargemeinschaft eine, die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende, realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handle und insoweit einer juristischen Person zumindest nahe komme.Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Entscheidung vom 21.05.1975, Zl 4 Ob 524/75, festgestellt, dass eine Agrargemeinschaft nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kein Miteigentumsverhältnis im Sinne der Paragraphen 825 f, f, ABGB ist. Der Agrargemeinschaft sei keine Personen-, sondern eine Sachgemeinschaft, welche dadurch gekennzeichnet sei, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofes nutzungsberechtigt werde und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser „Stammsitz-(„Rücksitz“-)Liegenschaft“ verbunden seien. Wären also nach Paragraphen 825 f, f, ABGB die Verfügung über die gemeinschaftliche Sache allen Teilhabern gemeinsam zukomme, welche insoweit – solange sie einig seien – „nur eine Person vorstellten“ (Paragraph 828, Satz 1 ABGB) und in ihrer Gesamtheit jene Rechtsstellung hätten, die einem Einzelsubjekt des gemeinschaftlichen Rechts zustehen würde (Klang, 2, römisch drei, 1086), sei die Agrargemeinschaft eine, die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende, realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handle und insoweit einer juristischen Person zumindest nahe komme. Diese Judikatur ist auch auf die in Vorarlberg weit verbreiteten, Gemeinschaften mit walzenden Anteilsrechten übertragbar. Das Phänomen der walzenden Anteile hat seine Wurzeln im alemannischen Rechtsbrauch, der die Teilhabe am Gemeinschaftsgut an die Mitgliedschaft an einer „Bürgergemeinde“ bindet. Regeln, die auf Zugehörigkeitselemente zu jener Ortsgemeinde abstellen, deren seinerzeitiges Gemeinschaftsgut ihrer Bürger von der später gebildeten Agrargemeinschaft verwaltet wird, werden auch den historischen Wurzeln dieser Gemeinschaften durchaus gerecht (VwGH 25.04.2002, 99/07/0206). Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Interessentschaftsalpe K werden seit alters her gemeinschaftlich von den Interessenten auf Grundlage ihrer Weidefußanteile (=Anteilsrechte) genutzt. Die Interessentschaftsalpe K verfügt über Satzungen, die aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung am 23.03.2000 von der Mehrheit der Anwesenden beschlossen und mit Bescheid der ABB vom 05.03.2001 aufsichtsbehördlich genehmigt wurden. Auf dieser Grundlage besitzt die Interessentschaftsalpe K eine körperschaftliche Organisation. Ebenso erfolgt die Willensbildung auf Grundlage dieser Satzungen. Auch im Fall der Interessentschaftsalpe K werden die Anteilsrechte durch die Agrargemeinschaft nach außen hin repräsentiert. Daraus folgt zum einen, dass die Anteilsberechtigten an der Interessentschaftsalpe K eine Agrargemeinschaft im Sinne des Flurverfassungsgesetzes darstellen und keine Miteigentumsgemeinschaft nach ABGB vorliegt und zum anderen, dass die Interessentschaftsalpe K zwar eine nicht regulierte Agrargemeinschaft ist, der jedoch Rechtspersönlichkeit zukommt (VwGH 07.07.2005, 2004/07/0070). 6.2

§ 33Abs 8 Flurverfassungsgesetz, LGBl Nr 2/1979 id

F LGBl Nr 44/2013, dürfen die persönlichen (walzenden) Anteile nur mit Bewilligung der Behörde veräußert werden. Die Bewilligung ist vom Veräußerer oder vom Erwerber zu beantragen. Die Bestimmungen des Abs 6 sind sinngemäß anzuwenden.6.2

Paragraph 33, Absatz 8, Flurverfassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, dürfen die persönlichen (walzenden) Anteile nur mit Bewilligung der Behörde veräußert werden. Die Bewilligung ist vom Veräußerer oder vom Erwerber zu beantragen. Die Bestimmungen des Absatz 6, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 33

Abs 6 Flurverfassungsgesetz ist die Bewilligung von der Behörde zu versagen,

Paragraph 33, Absatz 6, Flurverfassungsgesetz ist die Bewilligung von der Behörde zu versagen,

  1. a)wenn durch die Absonderungen eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde oder
  2. b)wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerber nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt wird oder
  3. c)wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Haltung eines leistungsfähigen Bauerstandes, widerspräche.

§ 2Abs 3 der Satzungen der Interessentschaftsalpe K id

F des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides vom 05.03.2001 steht jedem Interessenten das Recht der Nutzung nach Maßgabe der in seinem Besitz befindlichen Weidefußanteile, das Recht der Mitbestimmung bei den Beschlüssen und der Mitwirkung in der Verwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzungen zu.

Paragraph 2, Absatz 3, der Satzungen der Interessentschaftsalpe K in der Fassung des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides vom 05.03.2001 steht jedem Interessenten das Recht der Nutzung nach Maßgabe der in seinem Besitz befindlichen Weidefußanteile, das Recht der Mitbestimmung bei den Beschlüssen und der Mitwirkung in der Verwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzungen zu.

§ 2

Abs 4 der Satzungen üben Nichteigenberechtigte und Minderjährige Interessenten ihre Rechte durch ihren gesetzlichen Vertreter aus; […]

Paragraph 2, Absatz 4, der Satzungen üben Nichteigenberechtigte und Minderjährige Interessenten ihre Rechte durch ihren gesetzlichen Vertreter aus; […]

§ 3

der Satzungen bedarf – wenn ein Alpinteressent Weidefußanteile verkaufen oder sonst veräußern will – dies der Genehmigung der Agrarbezirksbehörde, die eine Stellungnahme des Alpausschusses einzuholen hat, der binnen vier Wochen hierüber in Berücksichtigung der Bestimmungen des § 19 zu entscheiden hat.

Paragraph 3, der Satzungen bedarf – wenn ein Alpinteressent Weidefußanteile verkaufen oder sonst veräußern will – dies der Genehmigung der Agrarbezirksbehörde, die eine Stellungnahme des Alpausschusses einzuholen hat, der binnen vier Wochen hierüber in Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 19, zu entscheiden hat.

§ 19

der Satzungen verteilen sich die Interessenten der Alpe K in weitaus überwiegender Mehrzahl auf die Gemeinden des mittleren und hinteren Bregenzerwaldes. Die Weiderechte sollen in diesem Maße auch in Zukunft den Landwirten dieser Gebiete erhalten bleiben, weil die Alpe eine notwendige Ergänzung der Viehzucht der Gemeinden dieses Gebietes bildet. Zum leichten Verkehr der Interessenten miteinander in Fragen der Bewirtschaftung und Verwaltung der Alpe bestehen zwei Gebietsteile mit je einem Alpmeister, und zwar:

Paragraph 19, der Satzungen verteilen sich die Interessenten der Alpe K in weitaus überwiegender Mehrzahl auf die Gemeinden des mittleren und hinteren Bregenzerwaldes. Die Weiderechte sollen in diesem Maße auch in Zukunft den Landwirten dieser Gebiete erhalten bleiben, weil die Alpe eine notwendige Ergänzung der Viehzucht der Gemeinden dieses Gebietes bildet. Zum leichten Verkehr der Interessenten miteinander in Fragen der Bewirtschaftung und Verwaltung der Alpe bestehen zwei Gebietsteile mit je einem Alpmeister, und zwar: 1. der Mwald mit Einschluss der Gemeinde B, und 2. der hintere Bwald.

§ 33

der Satzungen sind die Alpinteressenten verpflichtet, den Bestimmungen dieser Satzung und jenen eines allfälligen Wirtschaftsplanes sowie den Beschlüssen der Vollversammlung, des Alpausschusses und den Anordnungen des Obmannes und der Alpmeister nachzukommen und die Interessen der Alpinteressentschaft in jeder Beziehung zu wahren. Bei Nichterfüllung der angeführten Verpflichtungen können Zuwiderhandelnde zu Erfüllung und Schadenersatz herangezogen werden.

Paragraph 33, der Satzungen sind die Alpinteressenten verpflichtet, den Bestimmungen dieser Satzung und jenen eines allfälligen Wirtschaftsplanes sowie den Beschlüssen der Vollversammlung, des Alpausschusses und den Anordnungen des Obmannes und der Alpmeister nachzukommen und die Interessen der Alpinteressentschaft in jeder Beziehung zu wahren. Bei Nichterfüllung der angeführten Verpflichtungen können Zuwiderhandelnde zu Erfüllung und Schadenersatz herangezogen werden. 6.2.1 Bei den in Frage stehenden 20/2000 Anteilen an der Interessentschaftsalpe K handelt es sich um sogenannte persönliche (walzende) Anteile des Erstbeschwerdeführers als Anteilsberechtigtem der Interessentschaftsalpe K (vgl Punkt 6.1). Die vom Erstbeschwerdeführer als „vorweggenommene Erbfolge“ bezeichnete privatrechtliche Verfügung über diese 20/2000 Anteile an der Interessentschaftsalpe K, durch den pflegschaftsgerichtlich genehmigten Schenkungsvertrag vom 03.12.2015, stellt ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar.6.2.1 Bei den in Frage stehenden 20 aus 2000, Anteilen an der Interessentschaftsalpe K handelt es sich um sogenannte persönliche (walzende) Anteile des Erstbeschwerdeführers als Anteilsberechtigtem der Interessentschaftsalpe K vergleiche Punkt 6.1). Die vom Erstbeschwerdeführer als „vorweggenommene Erbfolge“ bezeichnete privatrechtliche Verfügung über diese 20 aus 2000, Anteile an der Interessentschaftsalpe K, durch den pflegschaftsgerichtlich genehmigten Schenkungsvertrag vom 03.12.2015, stellt ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar. Auch diese unentgeltliche Überlassung der 20/2000 Anteile an der Interessentschaftsalpe K fällt unter den Begriff der „Veräußerung“ im Sinne des § 33 Abs 8 Flurverfassungsgesetz iVm § 3 der Satzungen der Interessentschaftsalpe K und bedarf daher einer behördlichen Bewilligung.Auch diese unentgeltliche Überlassung der 20 aus 2000, Anteile an der Interessentschaftsalpe K fällt unter den Begriff der „Veräußerung“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz 8, Flurverfassungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 3, der Satzungen der Interessentschaftsalpe K und bedarf daher einer behördlichen Bewilligung. Der Erstbeschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass der Anteilsübergang von 20/2000 Anteilen an der Interessentschaftsalpe K an seine derzeit neunjährige und damit unmündig minderjährige Tochter E B ausschließlich zu wirtschaftlichen Zwecken angestrebt werde und daher kein Versagungsgrund vorliege. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass seine Tochter in Folge der Schenkung ein laufendes Einkommen erhalte und das Familieneinkommen erhöht werde, weil der Erstbeschwerdeführer als Alpinteressent keine KESt von den auf ihn entfallenden Ausschüttungen von mehr als 2000 Euro pro Jahr abführen müsse.Der Erstbeschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass der Anteilsübergang von 20 aus 2000, Anteilen an der Interessentschaftsalpe K an seine derzeit neunjährige und damit unmündig minderjährige Tochter E B ausschließlich zu wirtschaftlichen Zwecken angestrebt werde und daher kein Versagungsgrund vorliege. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass seine Tochter in Folge der Schenkung ein laufendes Einkommen erhalte und das Familieneinkommen erhöht werde, weil der Erstbeschwerdeführer als Alpinteressent keine KESt von den auf ihn entfallenden Ausschüttungen von mehr als 2000 Euro pro Jahr abführen müsse. Damit verkennt der Erstbeschwerdeführer, dass der vom Versagungstatbestand des § 33 Abs 6 lit b Flurverfassungsgesetz umfasste Begriff der wirtschaftlichen Zwecke, denen der Anteilsrechtserwerb zu dienen hat, auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abstellt, da das Anteilsrecht ursprünglich der Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und deren Ertragsfähigkeit im Ausmaß des Anteilsrechtes zur Deckung des eigenen Haus- und Gutsbedarfes diente. Die persönlichen (walzenden) Anteile können daher nicht völlig unabhängig vom Landwirtschaftsbetrieb, dem sie dienen, gesehen werden. Der Umstand, dass die Anteilsrechte an der Interessentschaftsalpe K für die Landwirtschaft des Erstbeschwerdeführers nach seinen Angaben nicht wesentlich sind, er seit den letzten zehn Jahren die Alpe nicht mehr besetzt hat und seine Anteilsrechte verpachtet wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass die Landwirtschaft des Erstbeschwerdeführers das Anteilsrecht in Zukunft wieder braucht und es daher in weiterer Folge nicht mehr entbehrlich ist. Der Landwirtschaftsbetrieb wurde (und wird derzeit noch) vom Erstbeschwerdeführer in der von ihm beschriebenen Form genutzt. Eine Betriebsübergabe, etwa an die Zweitbeschwerdeführerin, ist bislang nicht erfolgt. Das Bestehen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf Seiten der Zweitbeschwerdeführerin bzw eine Optimierung von dessen Wirtschaftsverhältnissen können daher nicht beurteilt werden. Eine tatsächliche Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Zweitbeschwerdeführerin ist vollkommen ungewiss. Der Erstbeschwerdeführer konnte dazu überhaupt keine Angaben machen.Damit verkennt der Erstbeschwerdeführer, dass der vom Versagungstatbestand des Paragraph 33, Absatz 6, Litera b, Flurverfassungsgesetz umfasste Begriff der wirtschaftlichen Zwecke, denen der Anteilsrechtserwerb zu dienen hat, auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abstellt, da das Anteilsrecht ursprünglich der Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und deren Ertragsfähigkeit im Ausmaß des Anteilsrechtes zur Deckung des eigenen Haus- und Gutsbedarfes diente. Die persönlichen (walzenden) Anteile können daher nicht völlig unabhängig vom Landwirtschaftsbetrieb, dem sie dienen, gesehen werden. Der Umstand, dass die Anteilsrechte an der Interessentschaftsalpe K für die Landwirtschaft des Erstbeschwerdeführers nach seinen Angaben nicht wesentlich sind, er seit den letzten zehn Jahren die Alpe nicht mehr besetzt hat und seine Anteilsrechte verpachtet wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass die Landwirtschaft des Erstbeschwerdeführers das Anteilsrecht in Zukunft wieder braucht und es daher in weiterer Folge nicht mehr entbehrlich ist. Der Landwirtschaftsbetrieb wurde (und wird derzeit noch) vom Erstbeschwerdeführer in der von ihm beschriebenen Form genutzt. Eine Betriebsübergabe, etwa an die Zweitbeschwerdeführerin, ist bislang nicht erfolgt. Das Bestehen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf Seiten der Zweitbeschwerdeführerin bzw eine Optimierung von dessen Wirtschaftsverhältnissen können daher nicht beurteilt werden. Eine tatsächliche Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Zweitbeschwerdeführerin ist vollkommen ungewiss. Der Erstbeschwerdeführer konnte dazu überhaupt keine Angaben machen. Die gegenständliche Überlassung der 20/2000 Anteile an die (unmündig) minderjährige Tochter des Erstbeschwerdeführers mag dieser ein laufendes Einkommen verschaffen und einen steuerlichen Vorteil für den Erstbeschwerdeführer bzw die Familie mit sich bringen, jedoch wird sie nicht zu wirtschaftlichen Zwecken im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung angestrebt, da diese Bestimmung nicht die Verbesserung des Familieneinkommens oder die Verminderung des Schuldenstandes vor Augen hat. Daraus folgt, dass bereits der Versagungsgrund des § 33 Abs 6 lit b Flurverfassungsgesetz vorliegt.Die gegenständliche Überlassung der 20 aus 2000, Anteile an die (unmündig) minderjährige Tochter des Erstbeschwerdeführers mag dieser ein laufendes Einkommen verschaffen und einen steuerlichen Vorteil für den Erstbeschwerdeführer bzw die Familie mit sich bringen, jedoch wird sie nicht zu wirtschaftlichen Zwecken im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung angestrebt, da diese Bestimmung nicht die Verbesserung des Familieneinkommens oder die Verminderung des Schuldenstandes vor Augen hat. Daraus folgt, dass bereits der Versagungsgrund des Paragraph 33, Absatz 6, Litera b, Flurverfassungsgesetz vorliegt. 6.2.2 Abgesehen davon hat die Behörde die Bewilligung zur Übertragung von Anteilsrechten

§ 33

Abs 6 lit a und c Flurverfassungsgesetz zu versagen, wenn eine dem wirtschaftlichen Zweck abträgliche Zersplitterung von Anteilsrechten eintreten würde oder sie land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere jenem an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, zuwiderläuft.6.2.2 Abgesehen davon hat die Behörde die Bewilligung zur Übertragung von Anteilsrechten

Paragraph 33, Absatz 6, Litera a und c Flurverfassungsgesetz zu versagen, wenn eine dem wirtschaftlichen Zweck abträgliche Zersplitterung von Anteilsrechten eintreten würde oder sie land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere jenem an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, zuwiderläuft. Auch diese Versagungsgründe liegen im vorliegenden Fall der unentgeltlichen Überlassung von 20/2000 Anteilen an die Zweitbeschwerdeführerin vor:Auch diese Versagungsgründe liegen im vorliegenden Fall der unentgeltlichen Überlassung von 20 aus 2000, Anteilen an die Zweitbeschwerdeführerin vor: Es ist Aufgabe einer Agrargemeinschaft, ihren Mitgliedern aber auch dem Interesse der Landeskultur durch Bewahrung des Vermögens der Agrargemeinschaft in einer den zeitgemäßen Interessen der Landeskultur entsprechenden Art und Weise sowie durch die zweckmäßige Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens zu dienen (VwGH 13.01.1981, 2361/80). Daraus folgt, dass eine pflegliche und sinnvolle Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke durch die bestmögliche Nutzung vorhandener Anteilsrechte anzustreben ist. Dies entspricht dem der Bodenreformgesetzgebung insgesamt zugrunde liegenden öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft. Eine Übertragung von Anteilsrechten, die die Wirtschaftsführung und Verwaltung einer Agrargemeinschaft erschwert, kann dieser Zielsetzung nicht entsprechen (vgl VwGH 14.09.1993, 92/07/0004).Eine Übertragung von Anteilsrechten, die die Wirtschaftsführung und Verwaltung einer Agrargemeinschaft erschwert, kann dieser Zielsetzung nicht entsprechen vergleiche VwGH 14.09.1993, 92/07/0004). Im Fall der Interessentschaftsalpe K gibt es insgesamt 197 Anteilsrechtsbesitzer und es weiden jährlich 314 bis 330 Stück Vieh auf der Alpe. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist daher wesentlich, um eine sinnvolle und zweckmäßige Bewirtschaftung zu gewährleisten. Bei Genehmigung der gegenständlichen Übertragung von 20/2000 Anteilen an der Interessentschaftsalpe K im Schenkungswege würde die (unmündig) minderjährige Zweitbeschwerdeführerin die (mit dem Anteilsrecht verbundene) Mitgliedschaft an der Interessentschaftsalpe K und damit die in § 2 der Satzungen geregelten Nutzungs-, Verwaltungs- und Bewirtschaftungsrechte erwerben. Diesen Rechten stehen entsprechende Pflichten der Mitglieder, etwa zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen, von Beschlüssen der Vollversammlung des Alpausschusses sowie der Anordnungen des Obmannes und der Alpmeister usw, gegenüber (§ 33 der Satzungen). Das Anteilsrecht ist somit eine Einheit von Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft zu eben dieser Agrargemeinschaft bzw im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern. Eine Ausübung der eingeräumten Rechte und entsprechenden Pflichten wäre bei der Zweibeschwerdeführerin aufgrund der gegebenen beschränkten Geschäftsfähigkeit nicht ohne Zutun eines gesetzlichen Vertreters möglich. Ferner ergibt sich aus dem pflegschaftsgerichtlichen Beschluss des Schenkungsvertrages vom 02.12.2016, dass es sich um eine Schenkung handelt, mit der langfristig gesehen Belastungen zusammenhängen und der Vorgang daher der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Schon daraus ergibt sich, dass die üblichen Abläufe in der Wirtschaftsführung und das interne Gemeinschaftsleben der Interessentschaftsalpe K beeinträchtigt werden. Der Obmann der Interessentschaftsalpe K hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung diverse Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Interessentschaftsalpe K näher beschrieben, zu denen ein Alpinteressent verpflichtet ist und üblicherweise auch herangezogen wird. Diese Aufgaben bestehen unabhängig davon, dass aktuell lediglich 10 % aller Alpinteressenten zu den Pflegetagen erscheinen und die Interessentschaftsalpe K derzeit kostendeckend wirtschaften kann. Selbst wenn § 2 der Satzungen normiert, dass ua minderjährige Interessenten ihre Rechte durch den gesetzlichen Vertreter ausüben und der Erstbeschwerdeführer zusätzlich bestätigt, auch die Verpflichtungen seiner Tochter, solange diese minderjährig ist, zu erfüllen, entspricht eine Neuaufnahme der (unmündig) minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin als Mitglied der Agrargemeinschaft nicht den dargelegten Interessen einer reibungslosen Verwaltung. Eine Diskriminierung Minderjähriger ist darin – anders als die Beschwerdeführer meinen – nicht zu erblicken. Vielmehr wird eine eigenverantwortliche Verwaltung der Agrargemeinschaft unterstützt und gefördert, was im Sinne der Wahrnehmung der dargelegten öffentlichen Aufgaben durch die Agrargemeinschaft liegt.Im Fall der Interessentschaftsalpe K gibt es insgesamt 197 Anteilsrechtsbesitzer und es weiden jährlich 314 bis 330 Stück Vieh auf der Alpe. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist daher wesentlich, um eine sinnvolle und zweckmäßige Bewirtschaftung zu gewährleisten. Bei Genehmigung der gegenständlichen Übertragung von 20 aus 2000, Anteilen an der Interessentschaftsalpe K im Schenkungswege würde die (unmündig) minderjährige Zweitbeschwerdeführerin die (mit dem Anteilsrecht verbundene) Mitgliedschaft an der Interessentschaftsalpe K und damit die in Paragraph 2, der Satzungen geregelten Nutzungs-, Verwaltungs- und Bewirtschaftungsrechte erwerben. Diesen Rechten stehen entsprechende Pflichten der Mitglieder, etwa zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen, von Beschlüssen der Vollversammlung des Alpausschusses sowie der Anordnungen des Obmannes und der Alpmeister usw, gegenüber (Paragraph 33, der Satzungen). Das Anteilsrecht ist somit eine Einheit von Berechtigungen und Verpflichtungen aus den rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft zu eben dieser Agrargemeinschaft bzw im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern. Eine Ausübung der eingeräumten Rechte und entsprechenden Pflichten wäre bei der Zweibeschwerdeführerin aufgrund der gegebenen beschränkten Geschäftsfähigkeit nicht ohne Zutun eines gesetzlichen Vertreters möglich. Ferner ergibt sich aus dem pflegschaftsgerichtlichen Beschluss des Schenkungsvertrages vom 02.12.2016, dass es sich um eine Schenkung handelt, mit der langfristig gesehen Belastungen zusammenhängen und der Vorgang daher der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Schon daraus ergibt sich, dass die üblichen Abläufe in der Wirtschaftsführung und das interne Gemeinschaftsleben der Interessentschaftsalpe K beeinträchtigt werden. Der Obmann der Interessentschaftsalpe K hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung diverse Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Interessentschaftsalpe K näher beschrieben, zu denen ein Alpinteressent verpflichtet ist und üblicherweise auch herangezogen wird. Diese Aufgaben bestehen unabhängig davon, dass aktuell lediglich 10 % aller Alpinteressenten zu den Pflegetagen erscheinen und die Interessentschaftsalpe K derzeit kostendeckend wirtschaften kann. Selbst wenn Paragraph 2, der Satzungen normiert, dass ua minderjährige Interessenten ihre Rechte durch den gesetzlichen Vertreter ausüben und der Erstbeschwerdeführer zusätzlich bestätigt, auch die Verpflichtungen seiner Tochter, solange diese minderjährig ist, zu erfüllen, entspricht eine Neuaufnahme der (unmündig) minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin als Mitglied der Agrargemeinschaft nicht den dargelegten Interessen einer reibungslosen Verwaltung. Eine Diskriminierung Minderjähriger ist darin – anders als die Beschwerdeführer meinen – nicht zu erblicken. Vielmehr wird eine eigenverantwortliche Verwaltung der Agrargemeinschaft unterstützt und gefördert, was im Sinne der Wahrnehmung der dargelegten öffentlichen Aufgaben durch die Agrargemeinschaft liegt. Zudem wurden die ursprünglich beim Beschwerdeführer konzentrierten 50/2000 Anteile an der Interessentschaftsalpe K bereits einmal durch Übertragung von 20/2000 Anteilen an die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers geteilt. Eine weitere Aufteilung der noch vom Erstbeschwerdeführer gehaltenen 30/2000 Anteile in 20/2000 Anteile für die Zweitbeschwerdeführerin und in 10/2000 Anteile, die beim Erstbeschwerdeführer verbleiben, bedeutet eine, mit den bereits dargestellten Schwierigkeiten durch die Neuaufnahme eines (unmündig) minderjährigen Mitgliedes in Zusammenhang stehende, Erschwerung der Verwaltungsabläufe, insbesondere des Verwaltungsaufwandes. Dies ist anhand der Stellungnahme des Alpausschusses vom 14.11.2016, ergänzt am 30.01.2017, nachzuvollziehen.Zudem wurden die ursprünglich beim Beschwerdeführer konzentrierten 50 aus 2000, Anteile an der Interessentschaftsalpe K bereits einmal durch Übertragung von 20 aus 2000, Anteilen an die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers geteilt. Eine weitere Aufteilung der noch vom Erstbeschwerdeführer gehaltenen 30 aus 2000, Anteile in 20 aus 2000, Anteile für die Zweitbeschwerdeführerin und in 10 aus 2000, Anteile, die beim Erstbeschwerdeführer verbleiben, bedeutet eine, mit den bereits dargestellten Schwierigkeiten durch die Neuaufnahme eines (unmündig) minderjährigen Mitgliedes in Zusammenhang stehende, Erschwerung der Verwaltungsabläufe, insbesondere des Verwaltungsaufwandes. Dies ist anhand der Stellungnahme des Alpausschusses vom 14.11.2016, ergänzt am 30.01.2017, nachzuvollziehen. Die aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Ausübung der zu übertragenden Anteile sind dem wirtschaftlichen Zweck der Interessentschaftsalpe K abträglich. Anzuführen bleibt, dass der Sinn der Bestimmung des § 19 der Satzungen primär darin liegt, die Anteilsrechte der Landwirtschaft im mittleren und hinteren Bwald zu erhalten. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt einer agrarstrukturell zweckmäßigen Grund- und Bodenordnung zu sehen. Die Alpe bildet eine notwendige Ergänzung für die Viehzucht in den Gemeinden dieses Gebiets. Wie unter Punkt 6.2.1 ausgeführt ist die Zweitbeschwerdeführerin derzeit nicht Landwirtin und ist nicht absehbar, ob sie jemals den Landwirtschaftsbetrieb des Erstbeschwerdeführers weiterführt. Eine Regelung, die Rechtsgeschäfte (unter Lebenden) zwischen Familienangehörigen einer Ausnahme unterwerfen würde, enthalten die gegenständlichen Satzungen nicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Übertragung der 20/2000 Anteilsrechte an der Interessentschaftsalpe K dem Interesse eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht.Anzuführen bleibt, dass der Sinn der Bestimmung des Paragraph 19, der Satzungen primär darin liegt, die Anteilsrechte der Landwirtschaft im mittleren und hinteren Bwald zu erhalten. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt einer agrarstrukturell zweckmäßigen Grund- und Bodenordnung zu sehen. Die Alpe bildet eine notwendige Ergänzung für die Viehzucht in den Gemeinden dieses Gebiets. Wie unter Punkt 6.2.1 ausgeführt ist die Zweitbeschwerdeführerin derzeit nicht Landwirtin und ist nicht absehbar, ob sie jemals den Landwirtschaftsbetrieb des Erstbeschwerdeführers weiterführt. Eine Regelung, die Rechtsgeschäfte (unter Lebenden) zwischen Familienangehörigen einer Ausnahme unterwerfen würde, enthalten die gegenständlichen Satzungen nicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Übertragung der 20 aus 2000, Anteilsrechte an der Interessentschaftsalpe K dem Interesse eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht. Aus all den Gründen kann auch das vom Erstbeschwerdeführer verfolgte, langfristige Ziel, eine Zusammenführung der Anteilsrechte an der Interessentschaftsalpe K bei seiner Tochter zu erreichen, nicht zu einer Befürwortung der Übertragung führen. Insgesamt hat daher die belangte Behörde der beantragten Anteilsrechtsübertragung auf Grundlage des pflegschaftsgerichtlich genehmigten Schenkungsvertrages vom 03.12.2015 vom Erstbeschwerdeführer auf die Zweitbeschwerdeführerin berechtigt die Genehmigung versagt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 7. Im Spruch des angefochtenen Bescheides war das Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin richtig zu stellen. Die darüber hinausgehende Neuformulierung dient der Präzisierung. 8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.359.3.2017.R14

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