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{'item': 'LVwG-409-2/2017-R14'}

Obsah (6)§ 28§ 13§ 25a§ 17§ 17a§ 172

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlLVwG-409-2/2017-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt II. ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat wie folgt: „

§ 13Abs 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 17a Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 104/2013, wird die Anmeldung der Rodung vom 09.06.2017 für eine Teilfläche des GST-NR XXX, GB B, im Ausmaß von 138 m² zwecks Errichtung einer Parkfläche, als unzulässig zurückgewiesen.“

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat wie folgt: „

Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2013,, wird die Anmeldung der Rodung vom 09.06.2017 für eine Teilfläche des GST-NR römisch 30 , GB B, im Ausmaß von 138 m² zwecks Errichtung einer Parkfläche, als unzulässig zurückgewiesen.“ Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1.1 Bisheriger Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 13.12.2016 haben die Beschwerdeführer eine „Stellungnahme zur Erstellung einer Parkfläche auf GST-NR XXX, KG B“, an die Bezirkshauptmannschaft B gerichtet. Dieser war ein Grundbuchsauszug sowie ein Lageplan, der die Rodungsfläche auf GST-NR XXX schraffiert ausweist, beigelegt. Ausgeführt wurde ua: „Unsererseits haben wir alle Auflagen für die Errichtung unseres Eigenheimes mit bestem Wissen und Gewissen umgesetzt. Weder Gemeinde, Wildbach- und Lawinenverbauung und Geologe hat uns auf einen Rodungsantrag hingewiesen.” Mit Schreiben vom 13.12.2016 haben die Beschwerdeführer eine „Stellungnahme zur Erstellung einer Parkfläche auf GST-NR römisch 30 , KG B“, an die Bezirkshauptmannschaft B gerichtet. Dieser war ein Grundbuchsauszug sowie ein Lageplan, der die Rodungsfläche auf GST-NR römisch 30 schraffiert ausweist, beigelegt. Ausgeführt wurde ua: „Unsererseits haben wir alle Auflagen für die Errichtung unseres Eigenheimes mit bestem Wissen und Gewissen umgesetzt. Weder Gemeinde, Wildbach- und Lawinenverbauung und Geologe hat uns auf einen Rodungsantrag hingewiesen.” Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.01.2017 wurde das Rodungsverfahren eingeleitet, indem dazu eine forstfachliche Stellungnahme eingeholt bzw um Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens ersucht wurde. Das forstfachliche Gutachten vom 26.01.2017, mit dem dem betroffenen Wald eine Objektschutzwirkung für den unterliegenden Oweg und die talseits angrenzenden Siedlungsgebiete zuerkannt und der Erhaltung der gegenständlichen Waldfläche ein hohes öffentliches Interesse beigemessen wurde sowie ein Aktenvermerk vom 02.03.2017 über die zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aus forstlicher Sicht vorzuschreibenden Maßnahmen wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2017 zu Gehör gegeben und gleichzeitig um Mitteilung jener öffentlichen Interessen an der Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche ersucht, die die im Gutachten aufgezeigten öffentlichen Interessen an der Walderhaltung überwiegen könnten. Mit Eingabe vom 21.04.2017 haben die Beschwerdeführer erklärt, dass die Anmelder am 13.12.2016 keinen Rodungsantrag eingebracht haben bzw das Schreiben nicht als solcher zu qualifizieren war. Es wurde die Auffassung vertreten, dass dieses Schreiben aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen ex lege als Anmeldung einer Rodung nach § 17a Forstgesetz zu werten gewesen wäre und Voraussetzung für die Führung eines ordentlichen Rodungsverfahrens wäre gewesen, dass die Bezirkshauptmannschaft B die Anmelder innert sechs Wochen nach Erhalt der Anmeldung darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. Da eine solche Verständigung nicht erfolgte, wäre für die gegenständliche Rodung keine Rodungsbewilligung erforderlich. Des Weiteren wurde das geologische Gutachtens des DI R G vom 06.07.2013 vorgelegt und argumentiert, dass unter Hinweis auf das geologische Gutachten und auf die auf Kosten der Beschwerdeführer errichtete Holzbohlenwand, welche vor Steinschlag schützt, kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Waldes besteht.Mit Eingabe vom 21.04.2017 haben die Beschwerdeführer erklärt, dass die Anmelder am 13.12.2016 keinen Rodungsantrag eingebracht haben bzw das Schreiben nicht als solcher zu qualifizieren war. Es wurde die Auffassung vertreten, dass dieses Schreiben aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen ex lege als Anmeldung einer Rodung nach Paragraph 17 a, Forstgesetz zu werten gewesen wäre und Voraussetzung für die Führung eines ordentlichen Rodungsverfahrens wäre gewesen, dass die Bezirkshauptmannschaft B die Anmelder innert sechs Wochen nach Erhalt der Anmeldung darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf. Da eine solche Verständigung nicht erfolgte, wäre für die gegenständliche Rodung keine Rodungsbewilligung erforderlich. Des Weiteren wurde das geologische Gutachtens des DI R G vom 06.07.2013 vorgelegt und argumentiert, dass unter Hinweis auf das geologische Gutachten und auf die auf Kosten der Beschwerdeführer errichtete Holzbohlenwand, welche vor Steinschlag schützt, kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Waldes besteht. Mit Schreiben vom 09.05.2017, dem das forstfachliche Gutachten vom 09.05.2017 beigeschlossen war, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die mit Schreiben vom 21.04.2017 nachträglich angemeldete Rodung untersagt wird. Begründend wurde angeführt, dass es sich bei der von der Rodung betroffenen Fläche um Wald handelt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse iSd § 17a Abs 1 Z 3 des Forstgesetzes (Schutzwald mit Objektschutzwirkung) steht und die Rodung daher einer forstrechtlichen Bewilligung

§ 17Abs 3 dieses Gesetzes bedarf.

Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, einen entsprechenden Antrag innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Schreibens einzubringen, widrigenfalls die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bescheidmäßig vorzuschreiben wäre.Mit Schreiben vom 09.05.2017, dem das forstfachliche Gutachten vom 09.05.2017 beigeschlossen war, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die mit Schreiben vom 21.04.2017 nachträglich angemeldete Rodung untersagt wird. Begründend wurde angeführt, dass es sich bei der von der Rodung betroffenen Fläche um Wald handelt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse iSd Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Forstgesetzes (Schutzwald mit Objektschutzwirkung) steht und die Rodung daher einer forstrechtlichen Bewilligung

Paragraph 17, Absatz 3, dieses Gesetzes bedarf. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, einen entsprechenden Antrag innerhalb von einem Monat ab Zustellung dieses Schreibens einzubringen, widrigenfalls die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bescheidmäßig vorzuschreiben wäre. Mit Eingabe vom 09.06.2017 haben die Beschwerdeführer ein vorgedrucktes Formular bei der belangten Behörde eingebracht, auf dem ein Kreuz unter „Anmeldung einer Rodung nach § 17a Forstgesetz [max. 1.000 m²] angebracht war. Unter „Zweck der Rodung“ haben die Beschwerdeführer ausgeführt, dass es für die Errichtung des Einfamilienhauses erforderlich gewesen sei, einen Kranstandplatz und Materiallagerplatz zu erstellen. Nach dem Bau solle die Fläche als Parkfläche dienen. Die Errichtung der bergseitigen Parkfläche sei auch Gegenstand der Bauverhandlung gewesen. Leider sei ihnen nicht bewusst gewesen und hätten sie auch keinen Hinweis erhalten, dass die Anmeldung einer Rodung notwendig gewesen wäre. Im Hinblick auf die Steinschlaggefährdung hätten sie aufgrund des geologischen Gutachtens die vorgeschlagene Holzbohlenwand errichtet und seien bereit, für die Erhaltung der Holzbohlenwand zu sorgen. Beigeschlossen wurden ein Lageplan im Maßstab 1:250, auf dem die Rodungsfläche im Ausmaß von 138 m² ausgewiesen ist sowie ein Auszug aus der Katastralmappe betreffend ua das GST-NR XXX samt Eigentümerverzeichnis der umliegenden Flächen.Mit Eingabe vom 09.06.2017 haben die Beschwerdeführer ein vorgedrucktes Formular bei der belangten Behörde eingebracht, auf dem ein Kreuz unter „Anmeldung einer Rodung nach Paragraph 17 a, Forstgesetz [max. 1.000 m²] angebracht war. Unter „Zweck der Rodung“ haben die Beschwerdeführer ausgeführt, dass es für die Errichtung des Einfamilienhauses erforderlich gewesen sei, einen Kranstandplatz und Materiallagerplatz zu erstellen. Nach dem Bau solle die Fläche als Parkfläche dienen. Die Errichtung der bergseitigen Parkfläche sei auch Gegenstand der Bauverhandlung gewesen. Leider sei ihnen nicht bewusst gewesen und hätten sie auch keinen Hinweis erhalten, dass die Anmeldung einer Rodung notwendig gewesen wäre. Im Hinblick auf die Steinschlaggefährdung hätten sie aufgrund des geologischen Gutachtens die vorgeschlagene Holzbohlenwand errichtet und seien bereit, für die Erhaltung der Holzbohlenwand zu sorgen. Beigeschlossen wurden ein Lageplan im Maßstab 1:250, auf dem die Rodungsfläche im Ausmaß von 138 m² ausgewiesen ist sowie ein Auszug aus der Katastralmappe betreffend ua das GST-NR römisch 30 samt Eigentümerverzeichnis der umliegenden Flächen. 1.2 Mit dem angefochtenem Bescheid wurde die Anmeldung vom 09.06.2017 nach § 17a Forstgesetz für die Durchführung einer Rodung auf GST-NR XXX im Ausmaß von 138 m² für die Errichtung einer Parkfläche auf Grundlage des § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf GST-NR XXX, die Umsetzung folgender Maßnahmen auf der zur Rodung beantragten Fläche (in dem der Anmeldung beigeschlossenen Lageplan vom 09.06.2017 grün schraffiert) bis spätestens 10.11.2017 aufgetragen (Spruchpunkt II.):1.2 Mit dem angefochtenem Bescheid wurde die Anmeldung vom 09.06.2017 nach Paragraph 17 a, Forstgesetz für die Durchführung einer Rodung auf GST-NR römisch 30 im Ausmaß von 138 m² für die Errichtung einer Parkfläche auf Grundlage des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf GST-NR römisch 30 , die Umsetzung folgender Maßnahmen auf der zur Rodung beantragten Fläche (in dem der Anmeldung beigeschlossenen Lageplan vom 09.06.2017 grün schraffiert) bis spätestens 10.11.2017 aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.):

  1. Das auf der gerodeten Fläche vorhandene verdichtete Material ist auf eine Tiefe von mindestens 40 cm mechanisch aufzulockern (zB mit einem Bagger). Anschließend ist auf der Fläche ein Gemisch aus Mineralboden und Humus (Mineralboden:Humus = 1:1) in einer Stärke von 0,5 m aufzubringen.
  2. Im Anschluss ist die gerodete Fläche mit jeweils 35 Stück Bergahorn und Winterlinde zu bepflanzen. Die aufgeforsteten Pflanzen sind in der Folge bis zum Erreichen einer Baumhöhe von 3 m nach Erfordernis nachzubessern und zu pflegen.”
  3. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird nach Wiedergabe des Sachverhaltes vorgebracht, die belangte Behörde gehe in dem angefochtenen Bescheid rechtswidrig und entgegen dem zunächst selbst eingenommenen Standpunkt davon aus, dass dem gegenständlichen Verfahren kein Rodungsantrag zugrunde liege. Diese Sichtweise sei willkürlich. Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 17.03.2017 eingeräumt, dass ein Rodungsantrag eingebracht worden sei. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde die gegenständliche Anmeldung auch gar nicht zurückweisen dürfen, sondern jedenfalls das ordentliche Rodungsverfahren einleiten müssen. Eine förmliche Anmeldung zur Rodung hätten die Beschwerdeführer erstmals am 09.06.2017 eingebracht. Die belangte Behörde qualifiziere die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 21.04.2017 als förmliche Anmeldung einer Rodung. Der Stellungnahme der Beschwerde vom 13.12.2016 – welche die belangte Behörde zunächst noch als Rodungsantrag qualifiziert habe – komme diese Qualität des Antrags nach dem Gutdünken der belangten Behörde auf einmal nicht mehr zu. In beiden Fällen sei kein förmliches Formblatt verwendet worden. Dennoch qualifiziere die belangte Behörde diese Eingaben der Beschwerdeführer als förmliche Anträge bzw Ansuchen. Es sei daher willkürlich und verletze das Recht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtschutz, dass die belangte Behörde die förmliche Eingabe der Beschwerdeführer vom 09.06.2017 nicht als Antrag auf Rodung qualifiziere. Im gegenständlichen Fall sei zudem weder ein Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vorgelegen, noch sei vonseiten der belangten Behörde die Rede von einem solchen Mangel gewesen. Von der belangten Behörde sei insbesondere nicht ausgeführt worden, inwiefern die Antragsunterlagen unzulänglich seien oder dass nicht sämtliche notwendige Unterlagen vorgelegen seien, um sich inhaltlich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Gegenteil: Für die Erlassung des angefochtenen Bescheides habe sich die belangte Behörde auf den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 09.06.2017 eingereichten Lageplan gestützt.Im gegenständlichen Fall sei zudem weder ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgelegen, noch sei vonseiten der belangten Behörde die Rede von einem solchen Mangel gewesen. Von der belangten Behörde sei insbesondere nicht ausgeführt worden, inwiefern die Antragsunterlagen unzulänglich seien oder dass nicht sämtliche notwendige Unterlagen vorgelegen seien, um sich inhaltlich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Gegenteil: Für die Erlassung des angefochtenen Bescheides habe sich die belangte Behörde auf den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 09.06.2017 eingereichten Lageplan gestützt. Liege kein Mangel vor, der Grundlage eines Verbesserungsauftrages sein könne, rechtfertige die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages die Zurückweisung des Antrages nicht (Hinweis: E vom 23.03.2006, 2005/07/0022, vom 10.11.2009, 2008/22/0939 und vom 23.02.2011, 2008/11/0033). Die Beschwerdeführer hätten auf dem vorgefertigten Formular lediglich irrtümlich Anmeldung angekreuzt. Das von der belangten Behörde zur Verfügung gestellte Formular für Anmeldung einer Rodung und einem Rodungsantrag sei einheitlich. Das ordentliche Rodungsverfahren wäre aus diesem Grund durchzuführen gewesen, ohne dass die Beschwerdeführer neuerlich einen Rodungsantrag einbringen hätten müssen. Der belangten Behörde seien sämtliche Informationen und Unterlagen vorgelegen, um in der Sache zu entscheiden. Eine Unvollständigkeit des Sachvorbringens der Beschwerdeführer sei nicht vorgelegen und sei die belangte Behörde nicht daran gehindert gewesen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 17.03.2017 hätten die Beschwerdeführer zu Recht davon ausgehen können, dass deren Eingabe vom 13.12.2016 von der belangten Behörde als Rodungsantrag qualifiziert worden sei und von der belangten Behörde nunmehr das ordentliche Rodungsverfahren durchgeführt und in der Sache entschieden werde. Die belangte Behörde hätte auf die inhaltlichen Argumente der Beschwerdeführer jedenfalls eingehen müssen. Die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführer entspreche weder dem europarechtlichen noch dem innerstaatlichen Grundrecht auf effektiven Rechtschutz. Davon abgesehen hätte die Behörde das neuerliche Ansuchen der Beschwerdeführer, welches die Beschwerdeführer im Übrigen selbst eingebracht hätten, im Sinne der Beschwerdeführer jedenfalls als Antrag werten müssen. Andernfalls hätte die belangte Behörde einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag

§ 13

Abs 3 AVG erteilen müssen.Aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 17.03.2017 hätten die Beschwerdeführer zu Recht davon ausgehen können, dass deren Eingabe vom 13.12.2016 von der belangten Behörde als Rodungsantrag qualifiziert worden sei und von der belangten Behörde nunmehr das ordentliche Rodungsverfahren durchgeführt und in der Sache entschieden werde. Die belangte Behörde hätte auf die inhaltlichen Argumente der Beschwerdeführer jedenfalls eingehen müssen. Die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführer entspreche weder dem europarechtlichen noch dem innerstaatlichen Grundrecht auf effektiven Rechtschutz. Davon abgesehen hätte die Behörde das neuerliche Ansuchen der Beschwerdeführer, welches die Beschwerdeführer im Übrigen selbst eingebracht hätten, im Sinne der Beschwerdeführer jedenfalls als Antrag werten müssen. Andernfalls hätte die belangte Behörde einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilen müssen. Den Beschwerdeführern sei zudem keine ordnungsgemäße Mitteilung nach § 17a Abs 1 Z 3 Forstgesetz übermittelt worden. Sollte eines der Schreiben der belangten Behörde als solche förmliche Mitteilung qualifiziert werden, so sei dieses nach Ablauf der sechswöchigen Frist und damit verspätet ergangen. Die Beschwerdeführer hätten darauf vertrauen dürfen, dass die belangte Behörde keine Einwendung gegen die Rodung habe, zumal sie sich nicht innerhalb der sechswöchigen Frist zu dem Ansuchen der Beschwerdeführer vom 13.12.2016 geäußert habe.Den Beschwerdeführern sei zudem keine ordnungsgemäße Mitteilung nach Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz übermittelt worden. Sollte eines der Schreiben der belangten Behörde als solche förmliche Mitteilung qualifiziert werden, so sei dieses nach Ablauf der sechswöchigen Frist und damit verspätet ergangen. Die Beschwerdeführer hätten darauf vertrauen dürfen, dass die belangte Behörde keine Einwendung gegen die Rodung habe, zumal sie sich nicht innerhalb der sechswöchigen Frist zu dem Ansuchen der Beschwerdeführer vom 13.12.2016 geäußert habe. Die belangte Behörde sei zu keinem Zeitpunkt auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gründe, anhand derer eine Rodungsbewilligung zu erteilen sei, eingegangen. Die belangte Behörde wäre in der Lage gewesen, eine materielle Entscheidung zu treffen, zumal ihr sämtliche Unterlagen vorgelegen seien. Bei dem von der belangten Behörde in der Person von DI A Z herangezogenen Sachverständigen handle es sich um keinen Geologen und sei dieser grundsätzlich nicht befugt, die aufgeworfenen Fragen zu beurteilen. Die belangte Behörde stütze ihren Standpunkt zudem nur auf die rechtliche Beurteilung des Sachverständigen. Dem Sachverständigen sei es jedoch von vornherein verwehrt, Rechtsfragen zu lösen. Aufgrund der rechtswidrigen Vorgehensweise der belangten Behörde habe kein Augenschein stattgefunden. Auch dieser Augenschein hätte ergeben, dass die Erhaltung des Waldes nicht im öffentlichen Interesse liege. Es bestehe gegenständlich kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Waldes. Die Beschwerdeführer hätten der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom 13.12.2016 den Sachverhalt und die konkreten Umstände hinreichend geschildert. Die Beschwerdeführer hätten auf eigene Kosten eine Holzbohlenwand errichtet, welche ausreichend vor Steinschlag schütze. Wäre die belangte Behörde inhaltlich auf die Ausführungen der Beschwerdeführer eingegangen, nämlich, dass die Erhaltung des betreffenden Waldabschnittes im öffentlichen Interesse nicht notwendig sei, da der Schutz vor Steinschlag im gegenständlichen Fall durch die Bohlenwand sichergestellt werde, so wäre sie zur Auffassung gelangt, dass die Rodung zu bewilligen sei. Durch die Errichtung der Bohlenwand bestehe keine Steinschlaggefährdung mehr. Der Gesetzeszweck des Rodungsverbotes, nämlich der Schutz vor Steinschlag, sei durch die Bohlenwand gewahrt. Im Übrigen sei das öffentliche Interesse an der Rodung

§ 17

Abs 2 Forstgesetz und § 17 Abs 3 Forstgesetz nicht in Umkehrung der Beweislast vom Antragsteller nachzuweisen, sondern von Amts wegen festzustellen, da auch im Rodungsverfahren ungeachtet einer Mitwirkungspflicht der Partei die Offizialmaxime herrsche (VwGH 16.09.1999, 99/07/0075). Darüber hinaus sehe § 17 Abs 4 Forstgesetz vor, dass bei Abwägung der öffentlichen Interessen die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen seien. Als Raumordnung sei hier nicht nur die forstliche zu verstehen, sondern die Summe aller relevanten Planungen und Maßnahmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Flächenwidmungspläne in die Betrachtung einzubeziehen (Hinweis: E 17.12.1985, 85/07/0110, VwSlg 11974 A/1985). So sei im Zuge des Bauverfahrens die Benutzung der gerodeten Fläche als Parkplatz bereits eingeplant und ein geologischen Gutachten eingeholt worden, welches von einer geringen Gefährdung durch Steinschlag ausgehe. Das Gutachten des Sachverständigen DI R G vom 06.07.2013 komme hinsichtlich des Auftretens von Steinschlag zu dem Ergebnis, dass die Gefährdung durch Steinschlag als gering einzustufen sei (vgl hierzu Seite 3 des Gutachtens).Wäre die belangte Behörde inhaltlich auf die Ausführungen der Beschwerdeführer eingegangen, nämlich, dass die Erhaltung des betreffenden Waldabschnittes im öffentlichen Interesse nicht notwendig sei, da der Schutz vor Steinschlag im gegenständlichen Fall durch die Bohlenwand sichergestellt werde, so wäre sie zur Auffassung gelangt, dass die Rodung zu bewilligen sei. Durch die Errichtung der Bohlenwand bestehe keine Steinschlaggefährdung mehr. Der Gesetzeszweck des Rodungsverbotes, nämlich der Schutz vor Steinschlag, sei durch die Bohlenwand gewahrt. Im Übrigen sei das öffentliche Interesse an der Rodung

Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz und Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz nicht in Umkehrung der Beweislast vom Antragsteller nachzuweisen, sondern von Amts wegen festzustellen, da auch im Rodungsverfahren ungeachtet einer Mitwirkungspflicht der Partei die Offizialmaxime herrsche (VwGH 16.09.1999, 99/07/0075). Darüber hinaus sehe Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz vor, dass bei Abwägung der öffentlichen Interessen die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen seien. Als Raumordnung sei hier nicht nur die forstliche zu verstehen, sondern die Summe aller relevanten Planungen und Maßnahmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Flächenwidmungspläne in die Betrachtung einzubeziehen (Hinweis: E 17.12.1985, 85/07/0110, VwSlg 11974 A/1985). So sei im Zuge des Bauverfahrens die Benutzung der gerodeten Fläche als Parkplatz bereits eingeplant und ein geologischen Gutachten eingeholt worden, welches von einer geringen Gefährdung durch Steinschlag ausgehe. Das Gutachten des Sachverständigen DI R G vom 06.07.2013 komme hinsichtlich des Auftretens von Steinschlag zu dem Ergebnis, dass die Gefährdung durch Steinschlag als gering einzustufen sei vergleiche hierzu Seite 3 des Gutachtens). „Hinsichtlich des Auftretens von Steinschlag ist anzuführen, dass entsprechende Quellgebiete im Oberhang fehlen und nur das Abkollern einzelner Steine und Blöcke möglich ist, die dem Hangschuttkörper entstammen. Dies kann insbesondere dann auftreten, wenn Bäume durch Windwurf oder Schneelast entwurzelt werden. Ein Großteil der Steine und Blöcke wird auf dem Planum der bestehenden Wege und Straßen oder im flach geneigten Gelände liegen bleiben. Aus diesen Gründen ist die Gefährdung durch Steinschlag als gering einzustufen, wenngleich einzelne Ereignisse, wie oben beschrieben, nicht ausgeschlossen werden können. Deshalb wird vorgeschlagen, auf dem Kopf der Steinschlichtung, die am bergseitigen Abschnitt des geplanten Parkplatzes vorgesehen ist und deren Neigung im Übrigen auf 70° ermäßigt werden sollte, einen 1,5 m hohen Schutzzaun gegen abkollernde Steine und Schneerutsche zu errichten. Der Schutzzaun kann sowohl als leichter Steinschlagschutzzaun mit einer Energieaufnahmekapazität von 150kj als auch als Holzbohlenwand ausgebildet werden. Hinsichtlich der Gefährdung durch Lawinen kann aufgrund der moderaten Hangneigungen und der Angaben im gültigen Gefahrenzonenplan festgestellt werden, dass eine solche im Bereich des gegenständlichen Grundstückes nicht gegeben ist. Eine Gefährdung durch Muren ist wegen des großen Abstandes zu wasserführenden Gerinnen nicht gegebenen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Grad der geogenen Gefährdungen im Bereich des gegenständlichen Grundstückes aus den angeführten Gründen als gering einzustufen ist und dass mit den oben beschriebenen Schutzmaßnahmen aus geologischer Sicht ein ausreichender Schutz gegen geogene Gefährdungen erzielt werden kann.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das Beschwerdevorbringen wie folgt ergänzt: Es gebe auch unterschiedliche Grade der Steinschlaggefährdung, auf die das Gutachten des DI A Z nicht eingehe. Bei Berücksichtigung dieses Umstandes könne man nicht zur Schlussfolgerung gelangen, zu der der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten letztlich komme. Wie im Gutachten des DI R G ausgeführt, sei die Steinschlaggefährdung für das GST-Nr XXX als gering einzustufen. Dies stehe auch im Einklang mit dem Gefahrenzonenplan, in dem für diese Grundfläche der Hinweis „ST“ („Steinschlag“) ausgewiesen sei. Der Hinweisbereich „ST-I“ („Steinschlag intensiv“)“ wie im forstlichen Gutachten angeführt, gelte laut Gefahrenzonenplan nur für die steileren, bewaldeten Hangbereiche oberhalb des Oweges. Die im forstlichen Gutachten festgestellten Indizien für Steinschlag stünden nicht im Widerspruch zu den Hinweisbereichen im Gefahrenzonenplan und zu dem im Gutachten des DI G beurteilten Grad der Steinschlaggefährdung.Wie im Gutachten des DI R G ausgeführt, sei die Steinschlaggefährdung für das GST-Nr römisch 30 als gering einzustufen. Dies stehe auch im Einklang mit dem Gefahrenzonenplan, in dem für diese Grundfläche der Hinweis „ST“ („Steinschlag“) ausgewiesen sei. Der Hinweisbereich „ST-I“ („Steinschlag intensiv“)“ wie im forstlichen Gutachten angeführt, gelte laut Gefahrenzonenplan nur für die steileren, bewaldeten Hangbereiche oberhalb des Oweges. Die im forstlichen Gutachten festgestellten Indizien für Steinschlag stünden nicht im Widerspruch zu den Hinweisbereichen im Gefahrenzonenplan und zu dem im Gutachten des DI G beurteilten Grad der Steinschlaggefährdung. Die oberhalb des Parkplatzes errichtete Holzbohlenwand biete gegen den zu erwartenden Steinschlag ausreichenden Schutz. Zu berücksichtigen sei weiters, dass dem Bescheid der Gemeinde B (gemeint: Baubescheid vom 02.07.2013) das Gutachten des DI G hinzugezogen worden sei, es bilde einen Bestandteil. Daraus sei eine Verpflichtung aus rechtlicher Sicht abzuleiten, diese Holzbohlenwand auch zu erhalten.

  1. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, in den Bescheid der Baubehörde vom 02.07.2013, in das geologische Gutachten des DI R G vom 06.07.2013, des Weiteren durch die Einvernahme der Beschwerdeführer sowie des von diesen der mündlichen Verhandlung beigezogenen geologischen Privatsachverständigen DI R G und des forstfachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft B, DI A Z, im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
  2. Folgender Sachverhalt steht fest: 4.1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 02.07.2013 wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf GST-NR YYY, GB B, unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Gegenstand des Bauvorhabens war auch ein bergseitiger Parkplatz auf dem GST-NR XXX.4.1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 02.07.2013 wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf GST-NR YYY, GB B, unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Gegenstand des Bauvorhabens war auch ein bergseitiger Parkplatz auf dem GST-NR römisch 30 . Spruchpunkt 1/E des Baubescheides enthält das geologische Gutachten des DI R G samt Punkt 3 mit dem Vorschlag, am bergseitigen Abschnitt des geplanten Parkplatzes auf dem Kopf der Steinschlichtung einen 1,5 hohen Schutzzaun gegen abkollernde Steine und Schneerutsche zu errichten, der auch als Holzbohlenwand ausgebildet werden kann. Im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses im August 2013 wurde eine Teilfläche im Ausmaß von 138 m² des GST-NR XXX als Materiallagerplatz und Kranstandplatz verwendet. Diese Fläche soll nun als Parkplatz befestiget werden.Im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses im August 2013 wurde eine Teilfläche im Ausmaß von 138 m² des GST-NR römisch 30 als Materiallagerplatz und Kranstandplatz verwendet. Diese Fläche soll nun als Parkplatz befestiget werden. 4.2 Das GST-NR XXX steht jeweils zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführer. Dieses Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde B als Freifläche Landwirtschaft ausgewiesen. Die Fläche stellt Wald iSd Forstgesetzes dar. Bis vor sechs bis acht Jahren war diese Fläche mit einem buchenreichen Laubholz-Mischbestand mit beigemischten Fichten bestockt. Im Zeitraum zwischen 2009 und 2011 wurden die alten Bäume auf dieser Fläche geschlägert. Das GST-NR XXX ist Teil eines ca 30 m breiten Waldstreifens, der unmittelbar nördlich an den Oweg anschließt und sich bis zum nördlich darüber liegenden Bewirtschaftungsweg erstreckt. Im Waldgebiet bergseits der Rodungsfläche auf ca 780 bis 820 m Seehöhe sind an mehreren Stellen lose Steine an der Bodenoberfläche vorhanden. Es finden sich auch einzelne alte Steinschlichtungen, die als Böschungssicherungen einer ehemaligen Weganlage gedient haben. Die Hangneigung bergseits des Oweges ist durchschnittlich mit 60 bis 80 Prozent gegeben.4.2 Das GST-NR römisch 30 steht jeweils zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführer. Dieses Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde B als Freifläche Landwirtschaft ausgewiesen. Die Fläche stellt Wald iSd Forstgesetzes dar. Bis vor sechs bis acht Jahren war diese Fläche mit einem buchenreichen Laubholz-Mischbestand mit beigemischten Fichten bestockt. Im Zeitraum zwischen 2009 und 2011 wurden die alten Bäume auf dieser Fläche geschlägert. Das GST-NR römisch 30 ist Teil eines ca 30 m breiten Waldstreifens, der unmittelbar nördlich an den Oweg anschließt und sich bis zum nördlich darüber liegenden Bewirtschaftungsweg erstreckt. Im Waldgebiet bergseits der Rodungsfläche auf ca 780 bis 820 m Seehöhe sind an mehreren Stellen lose Steine an der Bodenoberfläche vorhanden. Es finden sich auch einzelne alte Steinschlichtungen, die als Böschungssicherungen einer ehemaligen Weganlage gedient haben. Die Hangneigung bergseits des Oweges ist durchschnittlich mit 60 bis 80 Prozent gegeben. Im gültigen Gefahrenzonenplan ist der gesamte Hangbereich als Hinweisbereich Steinschlag und Rutschung klassifiziert. Hinsichtlich der Gefährdung durch Steinschlag wurde der gegenständliche Hangschnitt als „ST“ eingestuft. Hinsichtlich der Gefährdung durch Rutschungen wurde der gegenständliche Hangabschnitt mit „RO“ klassifiziert, mit einem potenziellen Tiefgang von Rutschungen von weniger als 2 m. Die Steinschlaggefährdung im Bereich der Rodungsfläche ist als gering einzustufen. Dem von der Rodung betroffenen Wald kommt Objektschutzwirkung zu, wobei von einer beschränkten Schutzwirkung (kein 100%iger Schutz) auszugehen ist. Die Objektschutzwirkung bezieht sich auf den Güterweg O sowie auf die talseits des Oweges liegenden Siedlungsgebiete. Diese Wirkung wird durch die gegenständliche Rodung um ca 20 % verringert. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald. 4.3 Der bergseitige Ausschnitt der zur Rodung beantragten Fläche auf GST-NR XXX wurde mit einer Steinschlichtung gesichert. Die Beschwerdeführer haben weiters nördlich der Rodungsfläche auf GST-NR XXX eine Holzbohlenwand nach den Vorgaben des einen Bestandteil des Baubescheides bildenden geologischen Gutachtens errichtet.4.3 Der bergseitige Ausschnitt der zur Rodung beantragten Fläche auf GST-NR römisch 30 wurde mit einer Steinschlichtung gesichert. Die Beschwerdeführer haben weiters nördlich der Rodungsfläche auf GST-NR römisch 30 eine Holzbohlenwand nach den Vorgaben des einen Bestandteil des Baubescheides bildenden geologischen Gutachtens errichtet.
  3. Dieser Sachverhalt basiert auf den unter Punkt
  4. genannten Beweismitteln, welche wie folgt zu würdigen sind: 5.1 Die Feststellung, dass die Steinschlaggefährdung im Bereich der Rodungsfläche gering ist, basiert auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des forstfachlichen Amtssachverständigen sowie den Ausführungen des privaten geologischen Sachverständigen DI R G und ergibt sich im Übrigen aus dem Gefahrenzonenplan, der das GST-NR XXX im gegenständlichen Bereich dem Hinweisbereich „ST“ („Steinschlag“) zuweist. Der geologische Privatsachverständige hat dazu ausgeführt, dass im Oberhang Quellgebiete im Sinne von Felswänden, aus denen sich schwerer Steinschlag lösen könnte, fehlen würden. Dennoch sei Steinschlag nicht auszuschließen, weil beispielsweise durch Windwurf Steine aus dem Oberboden oder aus dem Hangschutt gelöst werden könnten. Damit deckt sich der Befund des forstfachlichen Gutachtens vom 09.05.2017: Besonders im oberen Teil des Gebietes stehe der Felsuntergrund stellenweise in Form einzelner Felsrippen oberflächlich an und sei das Gestein zum Teil aufgelockert. An mehreren Stellen seien lose Steine an der Bodenoberfläche vorhanden. Auch fänden sich einzelne alte Steinschlichtungen, die als Böschungssicherungen einer ehemaligen Weganlage gedient hätten. Aus diesen Trockensteinmauern könnten sich ebenfalls Steine lösen und abstürzen. Diese Ausführungen hat der forstfachliche Amtssachverständige durch Lichtbilder belegt, die durch den geologischen Privatsachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung Bestätigung fanden. Letzterer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch präzisiert, dass es im gegenständlichen Fall zu „leichtem“ Steinschlag kommen könne, was Steinschlag mit geringer kinetischer Energie bedeute. Dies führe auch zur Einstufung „ST“, für welche zwei Voraussetzungen maßgebend seien, einerseits, dass Steine nicht höher als 2,5 m springen könnten und die Energie unter 100 kJ liege, andererseits, dass dieser Steinschlag selten, weniger als ein Mal in zehn Jahren, auftrete. Bei den auf den Lichtbildern ersichtlichen Steinen liege die Bewegungsenergie deutlich unter 100 kJ. Als Schutzmaßnahmen für diesen Grad der Steinschlagenergie würden sich leichte Schutzzäune, Schutzwälle oder Holzbohlenwände eignen. Aufgrund der Platz- und Neigungsverhältnisse habe er – der geologische Privatsachverständige – die Errichtung eines leichten Schutzzaunes oder einer Holzbohlenwand vorgeschlagen und sei diese Holzbohlenwand auch errichtet worden.5.1 Die Feststellung, dass die Steinschlaggefährdung im Bereich der Rodungsfläche gering ist, basiert auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des forstfachlichen Amtssachverständigen sowie den Ausführungen des privaten geologischen Sachverständigen DI R G und ergibt sich im Übrigen aus dem Gefahrenzonenplan, der das GST-NR römisch 30 im gegenständlichen Bereich dem Hinweisbereich „ST“ („Steinschlag“) zuweist. Der geologische Privatsachverständige hat dazu ausgeführt, dass im Oberhang Quellgebiete im Sinne von Felswänden, aus denen sich schwerer Steinschlag lösen könnte, fehlen würden. Dennoch sei Steinschlag nicht auszuschließen, weil beispielsweise durch Windwurf Steine aus dem Oberboden oder aus dem Hangschutt gelöst werden könnten. Damit deckt sich der Befund des forstfachlichen Gutachtens vom 09.05.2017: Besonders im oberen Teil des Gebietes stehe der Felsuntergrund stellenweise in Form einzelner Felsrippen oberflächlich an und sei das Gestein zum Teil aufgelockert. An mehreren Stellen seien lose Steine an der Bodenoberfläche vorhanden. Auch fänden sich einzelne alte Steinschlichtungen, die als Böschungssicherungen einer ehemaligen Weganlage gedient hätten. Aus diesen Trockensteinmauern könnten sich ebenfalls Steine lösen und abstürzen. Diese Ausführungen hat der forstfachliche Amtssachverständige durch Lichtbilder belegt, die durch den geologischen Privatsachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung Bestätigung fanden. Letzterer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch präzisiert, dass es im gegenständlichen Fall zu „leichtem“ Steinschlag kommen könne, was Steinschlag mit geringer kinetischer Energie bedeute. Dies führe auch zur Einstufung „ST“, für welche zwei Voraussetzungen maßgebend seien, einerseits, dass Steine nicht höher als 2,5 m springen könnten und die Energie unter 100 kJ liege, andererseits, dass dieser Steinschlag selten, weniger als ein Mal in zehn Jahren, auftrete. Bei den auf den Lichtbildern ersichtlichen Steinen liege die Bewegungsenergie deutlich unter 100 kJ. Als Schutzmaßnahmen für diesen Grad der Steinschlagenergie würden sich leichte Schutzzäune, Schutzwälle oder Holzbohlenwände eignen. Aufgrund der Platz- und Neigungsverhältnisse habe er – der geologische Privatsachverständige – die Errichtung eines leichten Schutzzaunes oder einer Holzbohlenwand vorgeschlagen und sei diese Holzbohlenwand auch errichtet worden. Das Landesverwaltungsgericht folgt diesen sich deckenden Ausführungen der beiden Fachexperten und geht davon aus, dass auf der zur Rodung beantragten Waldfläche eine geringe Steinschlaggefährdung, im Sinne von Steinschlag mit geringer kinetischer Energie, besteht. Da diese Feststellung aufgrund der vorliegenden Beweismittel getroffen werden konnte, erweist sich sowohl die Durchführung eines Lokalaugenscheines als auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragte Hinzuziehung eines geologischen Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung für entbehrlich. 5.2 Dass der gegenständlichen Rodung ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung entgegensteht, ergibt sich aus den Schlussfolgerungen des forstfachlichen Amtssachverständigen im Gutachten vom 26.01.2017, im Gutachten vom 09.05.2017 sowie aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten fachlichen Ergänzungen. Dass es sich dabei um ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Rodungsfläche als Wald handelt, ist den Ausführungen im Rahmen der Verhandlung zu entnehmen, wonach der forstfachliche Amtssachverständige die Objektschutzwirkung des zur Rodung beantragten Waldes für den unterliegenden Oweg sowie die talseits angrenzenden Siedlungsgebiete betont. Die Rodungsfläche sei Teil eines ca 30 m breiten Waldgürtels und es sei in Übereinstimmung mit dem geologischen Gutachten anzuführen, dass dieser Waldstreifen eine beschränkte Steinschlagschutzwirkung habe und keinen 100%igen Schutz darstellen könne. Die Wirkung, die dieser Waldgürtel habe, werde durch die Rodung jedoch um ca 20 % verringert. Dieser forstfachlichen Einschätzung widerspricht auch der geologische Befund nicht. Vielmehr hat auch der geologische Privatsachverständige DI R G darauf hingewiesen, dass Wald einen gewissen Schutz bei leichtem Steinschlag – wie im gegenständlichen Fall vorliegend – biete. Für das Landesverwaltungsgericht ergibt sich daraus, dass zwar nicht von einer hohen, jedoch von einer beschränkten Objektschutzwirkung der zur Rodung beantragten Waldfläche auszugehen ist. Es konnte daher die entsprechende Feststellung getroffen werden. 6.1 Rechtsqualität der „Stellungnahme“ vom 13.12.2016: Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage, objektiv verstanden werden muss (VwGH 06.11.2001, 97/18/0160). Ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführer ihre Eingabe vom 13.12.2016 mit „Stellungnahme zur Erstellung einer Parkfläche auf GST XXX“ betitelt haben, stellt das darin Erklärte nach der zitierten Judikatur einen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Forstgesetz 1975 dar. Aus diesem, an die Forstabteilung der belangten Behörde gerichteten Schreiben ergibt sich der Rodungszweck (Errichtung der Parkfläche) und ist auch das Ziel, nämlich den bislang unterlassenen Antrag auf Rodung zu stellen, im letzten Satz enthalten. Ferner haben die Beschwerdeführer dem Schreiben einen Lageplan beigeschlossen, der das Ausmaß der gerodeten Fläche ausweist sowie einen Auszug aus dem Grundbuch angeschlossen. Das Schreiben weist ferner die Unterschrift des Zweitbeschwerdeführers auf.Ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführer ihre Eingabe vom 13.12.2016 mit „Stellungnahme zur Erstellung einer Parkfläche auf GST XXX“ betitelt haben, stellt das darin Erklärte nach der zitierten Judikatur einen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Forstgesetz 1975 dar. Aus diesem, an die Forstabteilung der belangten Behörde gerichteten Schreiben ergibt sich der Rodungszweck (Errichtung der Parkfläche) und ist auch das Ziel, nämlich den bislang unterlassenen Antrag auf Rodung zu stellen, im letzten Satz enthalten. Ferner haben die Beschwerdeführer dem Schreiben einen Lageplan beigeschlossen, der das Ausmaß der gerodeten Fläche ausweist sowie einen Auszug aus dem Grundbuch angeschlossen. Das Schreiben weist ferner die Unterschrift des Zweitbeschwerdeführers auf. Die Verwendung eines Rodungsantragsformulars, auf das der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinweist, ist – entsprechend dem Grundsatz der Formfreiheit von Anbringen – nicht erforderlich, um als Rodungsantrag ausgelegt werden zu können. Zudem vertreten die Beschwerdeführer nunmehr (im Rahmen der Beschwerde) selbst die Auffassung, dass die belangte Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13.12.2016 zu Recht als Rodungsantrag qualifiziert hat, auch wenn kein förmliches Formblatt verwendet wurde. Aufgrund des Wortlauts der schriftlichen Eingabe vom 13.12.2016 an die Bezirkshauptmannschaft B und der beigeschlossenen Anlagen konnte die belangte Behörde daher zu Recht von einem „eingelangten Antrag vom 13.12.2016 auf Durchführung einer Rodung“ ausgehen. Daraus folgt, dass mit dem Schreiben an den forstfachlichen Amtssachverständigen vom 24.01.2017 der erste Verfahrensschritt gesetzt und das (ordentliche) Rodungsverfahren

§ 17

Forstgesetz 1975 für die in Frage stehende Waldfläche bereits eingeleitet wurde.Aufgrund des Wortlauts der schriftlichen Eingabe vom 13.12.2016 an die Bezirkshauptmannschaft B und der beigeschlossenen Anlagen konnte die belangte Behörde daher zu Recht von einem „eingelangten Antrag vom 13.12.2016 auf Durchführung einer Rodung“ ausgehen. Daraus folgt, dass mit dem Schreiben an den forstfachlichen Amtssachverständigen vom 24.01.2017 der erste Verfahrensschritt gesetzt und das (ordentliche) Rodungsverfahren

Paragraph 17, Forstgesetz 1975 für die in Frage stehende Waldfläche bereits eingeleitet wurde. 6.2

§ 17Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, id

F BGBl Nr 59/2002, ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur (Rodung) verboten.6.2

Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 59 aus 2002,, ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

§ 17

Abs 2 leg cit kann die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

Paragraph 17, Absatz 2, leg cit kann die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

§ 17

Abs 3, kann die Behörde, wenn eine Bewilligung nach Abs 2 nicht erteilt werden kann, eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Paragraph 17, Absatz 3,, kann die Behörde, wenn eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden kann, eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

§ 17aAbs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 id

F BGBl I Nr 104/2013, bedarf es einer Rodungsbewilligung nicht, wennGemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2013,, bedarf es einer Rodungsbewilligung nicht, wenn

  1. die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1.000 m² nicht übersteigt und
  2. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet undder Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in Paragraph 19, Absatz 2, genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
  3. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitgeteilt hat, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs 2 gilt sinngemäß.die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitgeteilt hat, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.

§ 13Abs 8 AVG, BGBl Nr 51/1991 id

F BGBl I Nr 100/2011, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Paragraph 13, Absatz 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. 6.2.1 Bei GST-NR XXX handelt es sich – dies ist unstrittig – um Wald iSd Forstgesetzes, sodass die von den Beschwerdeführern durchgeführte Maßnahme (Errichtung eines Parkplatzes im Ausmaß von 138 m² auf GST-NR XXX) eine Rodung im Rechtssinn darstellt und einer behördlichen Genehmigung bedarf (VwGH 24.06.1996, 91/10/0190). Dies unabhängig davon, dass auf dieser Fläche bereits zuvor Bäume geschlägert wurden und die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben lediglich Dornbüsche entfernen mussten. Jede von der Waldkultur verschiedene Verwendung – wie hier die Errichtung einer Parkfläche – ist eine Rodung, auch wenn sie auf unbestocktem Waldboden stattfindet.6.2.1 Bei GST-NR römisch 30 handelt es sich – dies ist unstrittig – um Wald iSd Forstgesetzes, sodass die von den Beschwerdeführern durchgeführte Maßnahme (Errichtung eines Parkplatzes im Ausmaß von 138 m² auf GST-NR römisch 30 ) eine Rodung im Rechtssinn darstellt und einer behördlichen Genehmigung bedarf (VwGH 24.06.1996, 91/10/0190). Dies unabhängig davon, dass auf dieser Fläche bereits zuvor Bäume geschlägert wurden und die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben lediglich Dornbüsche entfernen mussten. Jede von der Waldkultur verschiedene Verwendung – wie hier die Errichtung einer Parkfläche – ist eine Rodung, auch wenn sie auf unbestocktem Waldboden stattfindet. Nur bei kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen des § 17a Z 1 bis 3 Forstgesetz 1975 beinhaltet diese Bestimmung eine ex-lege-Ausnahme vom Erfordernis einer Rodungsbewilligung (VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Liegen somit sämtliche Voraussetzungen des § 17a vor, scheidet die Erteilung einer Rodungsbewilligung aus.Nur bei kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Ziffer eins bis 3 Forstgesetz 1975 beinhaltet diese Bestimmung eine ex-lege-Ausnahme vom Erfordernis einer Rodungsbewilligung (VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Liegen somit sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 17 a, vor, scheidet die Erteilung einer Rodungsbewilligung aus. Davon ist im gegenständlichen Fall jedoch aus folgenden Gründen auszugehen: Alle forstfachlichen Beurteilungen haben ergeben, dass ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung der zur Rodung beantragten Fläche im Ausmaß von 138 m² auf GST-NR XXX besteht und dieses auch so stark ist, dass ein Verfahren nach § 17 Forstgesetz 1975 erforderlich ist. Denn, auf der gegenständlichen Fläche existiert eine – im Hinblick auf die kinetische Energie – geringe Steinschlaggefährdung und kommt der Rodungsfläche, die Teil eines ca 30 m breiten Waldgürtels ist, aus diesem Grund eine beschränkte Objektschutzwirkung zu.Alle forstfachlichen Beurteilungen haben ergeben, dass ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung der zur Rodung beantragten Fläche im Ausmaß von 138 m² auf GST-NR römisch 30 besteht und dieses auch so stark ist, dass ein Verfahren nach Paragraph 17, Forstgesetz 1975 erforderlich ist. Denn, auf der gegenständlichen Fläche existiert eine – im Hinblick auf die kinetische Energie – geringe Steinschlaggefährdung und kommt der Rodungsfläche, die Teil eines ca 30 m breiten Waldgürtels ist, aus diesem Grund eine beschränkte Objektschutzwirkung zu. Davon abgesehen werden im öffentlichen Interesse Vorschreibungen aus forstfachlicher Sicht nötig sein. So hat der Amtssachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits eingeräumt, dass die errichtete technische Schutzmaßnahme die Nachteile einer Rodung jedenfalls kompensiert, solange diese Holzbohlenwand im entsprechenden Zustand erhalten und erneuert wird. Rechtsverbindliche Vorschreibungen können nur in Bescheidform erfolgen und könnten in einem Anmeldeverfahren, das ohne Bescheiderlassung endet, nicht verfügt werden. Daraus folgt, dass im konkreten Fall eine Anmelderodung nach § 17a Forstgesetz 1975 ausscheidet und die Durchführung eines ordentlichen Rodungsverfahrens

§ 17

Forstgesetz 1975 erforderlich ist.Daraus folgt, dass im konkreten Fall eine Anmelderodung nach Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 ausscheidet und die Durchführung eines ordentlichen Rodungsverfahrens

Paragraph 17, Forstgesetz 1975 erforderlich ist. 6.2.2 Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.04.2017 erklärt, dass die Anmelder am 13.12.2016 keinen Rodungsantrag eingebracht haben und hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 09.05.2017 diese nachträglich angemeldete Rodung untersagt. Grundsätzlich kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Nach § 13 Abs 8 zweiter Satz AVG ist eine Antragsänderung ua nur dann zulässig, wenn dadurch „die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert“ wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 45 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).Grundsätzlich kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Nach Paragraph 13, Absatz 8, zweiter Satz AVG ist eine Antragsänderung ua nur dann zulässig, wenn dadurch „die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert“ wird (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 45 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Seit dem Zeitpunkt der Eingabe am 13.12.2016 bis zum 21.04.2017 ist keine Änderung der Sachlage eingetreten, sodass nicht von einer das Wesen der Sache verändernden Antragsänderung auszugehen ist. Aber selbst wenn nicht von einer das Wesen der Sache verändernden Antragsänderung durch die Stellungnahme vom 21.04.2017 auszugehen ist, wäre diese Eingabe als unzulässig zurückzuweisen gewesen: Aus dem Wortlaut des § 17a Abs 1 Z 3 Forstgesetz 1975 ergibt sich, dass ein Wechsel von einem Verfahren nach § 17a Forstgesetz 1975 auf ein ordentliches Bewilligungsverfahren

§ 17Forstgesetz 1975 möglich und vom Gesetz vorgesehen ist.

Für eine Vorgehensweise vice versa findet sich jedoch kein Anhaltspunkt im Gesetz. In einem solchen Fall wäre die der Behörde eingeräumte sechswöchige Untersagungsfrist längst abgelaufen und würde daher eine Rodung ex lege als bewilligt gelten müssen, was nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. Auch unter diesem Aspekt erscheint ein Wechsel unzulässig.Aus dem Wortlaut des Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 ergibt sich, dass ein Wechsel von einem Verfahren nach Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 auf ein ordentliches Bewilligungsverfahren

Paragraph 17, Forstgesetz 1975 möglich und vom Gesetz vorgesehen ist. Für eine Vorgehensweise vice versa findet sich jedoch kein Anhaltspunkt im Gesetz. In einem solchen Fall wäre die der Behörde eingeräumte sechswöchige Untersagungsfrist längst abgelaufen und würde daher eine Rodung ex lege als bewilligt gelten müssen, was nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. Auch unter diesem Aspekt erscheint ein Wechsel unzulässig. Wie unter Punkt 6.1 ausgeführt wurde bereits mit Eingabe vom 13.12.2016 durch die Beschwerdeführer ein Rodungsantrag für die Errichtung einer Parkfläche im Ausmaß von 138 m² auf GST-NR XXX bei der belangten Behörde eingebracht und das ordentliche Rodungsverfahren behördlicherseits eingeleitet. Dieses eingeleitete Rodungsverfahren

§ 17

Forstgesetz 1975 wäre nach dem zuvor Gesagten nach dieser Bestimmung bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterzuführen gewesen. Stattdessen erfolgte der – unzulässige – Verfahrenswechsel vom ordentlichen Rodungsverfahren nach § 17 Forstgesetz 1975 zu einem Anmeldeverfahren

§ 17a

Forstgesetz 1975, der letztlich in der Mitteilung vom 09.05.2017 mündete.Wie unter Punkt 6.1 ausgeführt wurde bereits mit Eingabe vom 13.12.2016 durch die Beschwerdeführer ein Rodungsantrag für die Errichtung einer Parkfläche im Ausmaß von 138 m² auf GST-NR römisch 30 bei der belangten Behörde eingebracht und das ordentliche Rodungsverfahren behördlicherseits eingeleitet. Dieses eingeleitete Rodungsverfahren

Paragraph 17, Forstgesetz 1975 wäre nach dem zuvor Gesagten nach dieser Bestimmung bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterzuführen gewesen. Stattdessen erfolgte der – unzulässige – Verfahrenswechsel vom ordentlichen Rodungsverfahren nach Paragraph 17, Forstgesetz 1975 zu einem Anmeldeverfahren

Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975, der letztlich in der Mitteilung vom 09.05.2017 mündete. Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach jedoch nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob dieser einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird (VwGH 24.11.1970, 0829/70). Mit Eingabe vom 09.06.2017 wurde nun seitens der Beschwerdeführer über die Errichtung einer Parkfläche im Ausmaß von 138 m² auf GST-NR XXX eine Rodungsanmeldung

§ 17aForstgesetz 1975 bei der belangten Behörde eingereicht.

Diese Rodungsanmeldung erweist sich als unzulässig, da eine Entscheidung über den Rodungsantrag vom 13.12.2016 betreffend die gleiche Sache bislang nicht ergangen und dieser Rodungsantrag nach wie vor unerledigt ist.Mit Eingabe vom 09.06.2017 wurde nun seitens der Beschwerdeführer über die Errichtung einer Parkfläche im Ausmaß von 138 m² auf GST-NR römisch 30 eine Rodungsanmeldung

Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 bei der belangten Behörde eingereicht. Diese Rodungsanmeldung erweist sich als unzulässig, da eine Entscheidung über den Rodungsantrag vom 13.12.2016 betreffend die gleiche Sache bislang nicht ergangen und dieser Rodungsantrag nach wie vor unerledigt ist. Die Zurückweisung im Hinblick auf diese zweite, bei der belangten Behörde gestellte Eingabe erfolgte daher im Ergebnis zu Recht. 6.3 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:6.3 Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 172Abs 6 lit a Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, id

F BGBl I Nr 104/2013, hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung.

Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2013,, hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 09.05.2017 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

§ 172

Abs 6 lit a Forstgesetz 1975 unter Setzung einer Monatsfrist für die Einbringung eines Rodungsantrages zunächst angedroht, nämlich die bescheidmäßige Vorschreibung von Maßnahmen, die im forstfachlichen Gutachten vom 09.05.2017 näher ausgeführt wurden, für den Fall, dass binnen der Monatsfrist kein Rodungsantrag eingebracht wird.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 09.05.2017 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, Forstgesetz 1975 unter Setzung einer Monatsfrist für die Einbringung eines Rodungsantrages zunächst angedroht, nämlich die bescheidmäßige Vorschreibung von Maßnahmen, die im forstfachlichen Gutachten vom 09.05.2017 näher ausgeführt wurden, für den Fall, dass binnen der Monatsfrist kein Rodungsantrag eingebracht wird. In Bezug auf die gegenständliche Fläche von 138 m² des GST-Nr XXX wurde der Rodungsantrag allerdings, wie die bisherigen Ausführungen zeigen, bereits am 13.12.2016 gestellt. Das in der Folge

§ 17

Forstgesetz 1975 eingeleitete Rodungsverfahren wurde noch nicht durch eine inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde abgeschlossen (vgl Punkt 6.2.2).In Bezug auf die gegenständliche Fläche von 138 m² des GST-Nr römisch 30 wurde der Rodungsantrag allerdings, wie die bisherigen Ausführungen zeigen, bereits am 13.12.2016 gestellt. Das in der Folge

Paragraph 17, Forstgesetz 1975 eingeleitete Rodungsverfahren wurde noch nicht durch eine inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde abgeschlossen vergleiche Punkt 6.2.2). In der aufgezeigten Konstellation erweist sich der unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verfügte Wiederherstellungsauftrag aus folgenden Gründen als nicht rechtmäßig:In der aufgezeigten Konstellation erweist sich der unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verfügte Wiederherstellungsauftrag aus folgenden Gründen als nicht rechtmäßig: Einerseits, weil die Beschwerdeführer der behördlichen Androhung der Wiederherstellung am 09.05.2017 mit dem Antrag vom 13.12.2016 bereits entsprochen hatten. Der von der Behörde gewählte Weg der Androhung der Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist von einem Monat zeigt, dass diese nicht beabsichtigt hat, einen Wiederherstellungsauftrag zu erlassen, der durch eine spätere Bewilligung wieder hinfällig werden kann. Denn, mit Rechtskraft der erteilten Rodungsbewilligung werden nach Art und Ausmaß der erteilten Bewilligung die gesetzliche Widmung des Waldbodens zu Zwecken der Waldkultur und damit die aus dem Grundsatz der Walderhaltung entspringenden Pflichten beseitigt (VwGH 21.12.1979, 3131/79). Würde somit in Bezug auf die gegenständliche Fläche die Rodungsbewilligung erteilt werden, würde die Voraussetzung der Waldeigenschaft der in Frage stehenden Fläche – und damit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung eines forstbehördlichen Auftrages nach § 172 Abs 6 lit a Forstgesetz 1975 – nicht mehr zutreffen. Andererseits, weil über den bereits eingebrachten Bewilligungsantrag der Beschwerdeführer auch noch nicht negativ entschieden, dh die Rodungsbewilligung versagt wurde. Diesfalls würde die erforderliche Voraussetzung der Waldeigenschaft der in Frage stehenden Fläche wiederum zutreffen (VwGH 22.02.2017, Ra 2014/10/0037).Einerseits, weil die Beschwerdeführer der behördlichen Androhung der Wiederherstellung am 09.05.2017 mit dem Antrag vom 13.12.2016 bereits entsprochen hatten. Der von der Behörde gewählte Weg der Androhung der Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist von einem Monat zeigt, dass diese nicht beabsichtigt hat, einen Wiederherstellungsauftrag zu erlassen, der durch eine spätere Bewilligung wieder hinfällig werden kann. Denn, mit Rechtskraft der erteilten Rodungsbewilligung werden nach Art und Ausmaß der erteilten Bewilligung die gesetzliche Widmung des Waldbodens zu Zwecken der Waldkultur und damit die aus dem Grundsatz der Walderhaltung entspringenden Pflichten beseitigt (VwGH 21.12.1979, 3131/79). Würde somit in Bezug auf die gegenständliche Fläche die Rodungsbewilligung erteilt werden, würde die Voraussetzung der Waldeigenschaft der in Frage stehenden Fläche – und damit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung eines forstbehördlichen Auftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, Forstgesetz 1975 – nicht mehr zutreffen. Andererseits, weil über den bereits eingebrachten Bewilligungsantrag der Beschwerdeführer auch noch nicht negativ entschieden, dh die Rodungsbewilligung versagt wurde. Diesfalls würde die erforderliche Voraussetzung der Waldeigenschaft der in Frage stehenden Fläche wiederum zutreffen (VwGH 22.02.2017, Ra 2014/10/0037). Im konkreten Fall könnte nur eine rechtskräftige Versagung der bereits beantragten Rodungsbewilligung den Weg zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages freimachen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 7. Die Änderung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dient lediglich der Präzisierung.7. Die Änderung in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dient lediglich der Präzisierung. 8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.409.2.2017.R14

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