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{'item': 'LVwG-411-6/2018-R17'}

Obsah (6)§ 24§ 7§ 83§ 25§ 26§ 99

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum02.03.2018 GeschäftszahlLVwG-411-6/2018-R17 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

schulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins, sowie Absatz 4, 25, Absatz eins und 26 Absatz 2, Ziffer 2, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für die Dauer von siebzehn Monaten, beginnend mit Zustellung dieses Bescheides entzogen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG als begleitende Maßnahme eine

schulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen (Spruchpunkt römisch drei.). 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass von der belangten Behörde in erster Linie damit argumentiert werde, dass der

trunk erstmals in der Rechtfertigung vom 10.02.2017 erwähnt worden sei. Auch habe der Beschuldigte seine ursprünglichen Angaben noch korrigiert. Die belangte Behörde übersehe, dass der Beschuldigte seine Aussage bereits vor Erstellung des medizinischen Sachverständigengutachtens am 08.09.2017 korrigiert habe. Es werde beantragt, dem Sachverständigen diese Stellungnahme vorzulegen und dass der Sachverständige eine Neuberechnung der Alkoholmenge vornehmen solle. Der Beschuldigte habe in der Einvernahme vom 08.09.2017 seine Angaben von sich aus richtig gestellt. Seine Angaben vom 08.09.2017 würden auch nicht den Äußerungen in der Rechtfertigung seines Rechtsvertreters widersprechen. Von den einschreitenden Beamten habe festgestellt werden können, dass der Motor des Fahrzeuges kalt gewesen sei. Der Beschuldigte sei von den einschreitenden Polizeibeamten auch nicht

einem

trunk gefragt worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei sehr stark alkoholisiert gewesen sei. Das Messergebnis sei zu diesem Zeitpunkt bei 0,85 bis 0,89 mg/l gelegen. Der Beschuldigte habe freiwillig die Türe den Polizeibeamten geöffnet. Er habe gewusst, dass er zuhause mehrere Gläser Whisky getrunken habe und sich als Fahrzeuglenker nichts zu Schulden habe kommen lassen. Zur Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung über 17 Monate führe die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal wegen eines einschlägigen Deliktes der Führerschein entzogen habe werde müssen. Diese Entscheidung datiere aus dem Jahr

  1. Das vorliegende einschlägige Delikt und die zusätzliche Verwaltungsübertretung vom 05.04.2013 würden nicht eine Entzugsdauer von 17 Monaten rechtfertigen, sondern lediglich von 12 Monaten. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
  3. Der Beschwerdeführer lenkte am 31.12.2016 um 14:50 Uhr in N, Bstraße Höhe HNr X, Richtung F das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. 3.
  4. Der Beschwerdeführer lenkte am 31.12.2016 um 14:50 Uhr in N, Bstraße Höhe HNr römisch zehn, Richtung F das Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Er verursachte beim Mparkplatz vor dem „Zack-Zack Grill“ einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er beim Ausparken mit seinem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug touchierte. Er fuhr anschließend in die Rstraße ein. Er fuhr über die L weiter. Er brachte zuerst einen Kollegen zu dessen Wohnung in N. Anschließend fuhr er zu sich

hause. Die Fahrt dauerte ca 15 Minuten. Zuhause stellte er sein Fahrzeug in die Tiefgarage. Er musste über eine steile Abfahrt in die Tiefgarage einfahren. Sein Parkplatz befindet sich zwischen einer Wand und einer Säule. Der Beschuldigte, welcher zuhause von zwei Polizeibeamten aufgrund des Unfalles aufgesucht wurde, wurde von RI E M aufgefordert sich einem Alkomatentest zu unterziehen. Der Beschuldigte wurde zur Autobahnpolizeiinspektion B gebracht. Es wurden am Alkomaten zwei Messungen durchgeführt. Die erste Messung am 31.12.2016 um 17:23 Uhr ergab einen Messwert von 0,85 mg/l; die zweite Messung um 17:24 Uhr ergab einen Wert von 0,89 mg/l. Die Messung der Atemluft auf Alkohol erfolgte mittels geeichtem Messgerät der Marke „Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Geräte Nr ARFC-0008“. Zum Unfallzeitpunkt um 14:50 Uhr lag eine Alkoholisierung von 1,95 ‰ Blutalkoholgehalt vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte zwischen Verursachen des Verkehrsunfalles am 31.12.2016, um 14:50 Uhr und Antreffen der Polizeibeamten am 31.12.2016, um ca 17:00 Uhr, Alkohol konsumiert hat. 3.

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.12.2017, X-9-2017/00162 (Spruchpunkt 1.), wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO bestraft, weil er am 31.12.2016, um 14:50 Uhr, ein Kraftfahrzeug auf einer näher bezeichneten Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt 1,955 ‰) lenkte.3.
  2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.12.2017, X-9-2017/00162 (Spruchpunkt 1.), wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestraft, weil er am 31.12.2016, um 14:50 Uhr, ein Kraftfahrzeug auf einer näher bezeichneten Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt 1,955 ‰) lenkte. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 27.02.2018, LVwG-1-32/2018-R17, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.12.2017, X-9-2017/00162 (Spruchpunkt 2.), wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 4 Abs 5 StVO bestraft, weil er am 31.12.2016, um 14:50 Uhr mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt hat, obwohl er die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und Anschrift nicht

gewiesen haben. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.12.2017, X-9-2017/00162 (Spruchpunkt 2.), wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO bestraft, weil er am 31.12.2016, um 14:50 Uhr mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt hat, obwohl er die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und Anschrift nicht

gewiesen haben. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 13 Monaten entzogen. Diesem Bescheid lagen zwei rechtskräftigte Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft B, zu Grunde. Mit diesen Straferkenntnissen wurde er für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2

  1. Satz Z 1 StVO (Verweigerung Alkoholtest am 12.07.2012; X-9-2012/30866), für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO und eine Übertretung gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO (Tattag 23.06.2013, BHBL-X-9-2013/25671) bestraft.Mit diesen Straferkenntnissen wurde er für eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,
  2. Satz Ziffer eins, StVO (Verweigerung Alkoholtest am 12.07.2012; X-9-2012/30866), für eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und eine Übertretung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO (Tattag 23.06.2013, BHBL-X-9-2013/25671) bestraft. Seit der Verwaltungsübertretung am 31.12.2016 hat sich der Beschwerdeführer wohlverhalten.
  3. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Einvernahme des Beschuldigten und der Zeugeneinvernahme des RI E M und des GI B W als erwiesen angenommen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und er weder die Polizei noch den Geschädigten verständigte. Das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war bzw ob die Alkoholisierung aufgrund eines

trunks entstanden ist. Betreffend diese Verwaltungsübertretung liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor. Die entsprechenden Feststellungen wurden unter Punkt 3.2. getroffen. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verfahren aus dem Jahr 2012 und 2013 konnten aufgrund der im Behördenakt befindlichen Unterlagen getroffen werden und sind unstrittig. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit der Verwaltungsübertretung wohlverhalten hat, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Übersicht der Verwaltungsstrafverfahren (Stand 21.02.2018). 5.1.

§ 24Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997, id

F BGBl I Nr 74/2015, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.5.1.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 24

Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (

schulung udg) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine

schulung anzuordnen:

Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (

schulung udg) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine

schulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren
  5. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.
  6. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.

§ 7

Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

§ 7Abs 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache i

Sd Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat

§ 83

Sicherheitspolizei – SPG, BGBl Nr 566/1991 zu beurteilen ist.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat

Paragraph 83, Sicherheitspolizei – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, zu beurteilen ist.

§ 7

Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 25Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, id

F BGBl I Nr 15/2005 ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit

Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2005, ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit

Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

§ 25

Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

§ 26Abs 2 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, id

F BGBl I Nr 74/2015, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird.

§ 26

Abs 2 Z 2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 12 Monaten zu entziehen, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 12 Monaten zu entziehen, wenn ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird. 5.

  1. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Kraftfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration von über 1,6 ‰, Straße mit öffentlichem Verkehr) ist rechtskräftig. Die Entziehungsbehörde ist an diese Bestrafung gebunden. Eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer diesen Verkehrsverstoß begangen hat, ist der Entziehungsbehörde demnach verwehrt (vgl etwa VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083).5.
  2. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Kraftfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration von über 1,6 ‰, Straße mit öffentlichem Verkehr) ist rechtskräftig. Die Entziehungsbehörde ist an diese Bestrafung gebunden. Eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer diesen Verkehrsverstoß begangen hat, ist der Entziehungsbehörde demnach verwehrt vergleiche etwa VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083). Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des Beschwerdeführers gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO vom 31.12.2016 eine bestimmte Tatsache iS des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor.Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO vom 31.12.2016 eine bestimmte Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor.

dem es sich bei der Übertretung

§ 99Abs 1 lit a St

VO um die drittmalige Übertretung

§ 99Abs 1 St

VO innerhalb von fünf Jahren seitens des Beschwerdeführers handelt, liegt jener Sonderfall der Entziehung der Lenkberechtigung vor, der in § 26 Abs 2 Z 2 FSG geregelt ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von zwölf Monaten um die Mindestentziehungszeit handelt.

dem es sich bei der Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO um die drittmalige Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO innerhalb von fünf Jahren seitens des Beschwerdeführers handelt, liegt jener Sonderfall der Entziehung der Lenkberechtigung vor, der in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG geregelt ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von zwölf Monaten um die Mindestentziehungszeit handelt. In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG zu entfallen. Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099, mwN). Im vorliegenden Fall war die Lenkberechtigung daher jedenfalls für die Dauer von zwölf Monaten zu entziehen.In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat eine Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu entfallen. Bei Vorliegen der in Paragraph 26, Absatz eins bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099, mwN). Im vorliegenden Fall war die Lenkberechtigung daher jedenfalls für die Dauer von zwölf Monaten zu entziehen. 5.3.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur). Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat gegebenenfalls

der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039; VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211).5.3.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur). Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat gegebenenfalls

der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039; VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211). Im vorliegenden Fall kommt ein Ausspruch der Entziehung für einen längeren Zeitraum – über den gesetzlich vorgesehenen Mindestzeitraum hinaus – jedoch nicht in Betracht. Die belangte Behörde begründete die längere als die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer einerseits mit der festgestellten Alkoholisierung (wohl gemeint der Höhe der Alkoholisierung) und andererseits mit der einschlägigen Vorstrafe und der festgestellten Verwaltungsübertretung betreffend die Verweigerung eines Alkoholtests. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer erst

29 Monaten (Tatzeitpunkt zzgl 12 Monate bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides)

der Tat wieder verkehrszuverlässig sei. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer, wie unter Punkt 3.

  1. festgestellt wurde, im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Der Verkehrsunfall mit Sachschaden, die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen und die hohe Alkoholisierung rechtfertigen grundsätzlich eine Überschreitung der Mindestentzugsdauer um fünf Monate (vgl dazu VwGH 23.04.1996, 96/11/0044). Jedoch hat das Landesverwaltungsgericht die seit dem Tattag verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum zu berücksichtigen (vgl VwGH 17.10.2006, 2006/11/0120). Seit der Tat sind knapp 14 Monate vergangen. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Zeitraum wohlverhalten.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer, wie unter Punkt 3.
  2. festgestellt wurde, im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Der Verkehrsunfall mit Sachschaden, die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen und die hohe Alkoholisierung rechtfertigen grundsätzlich eine Überschreitung der Mindestentzugsdauer um fünf Monate vergleiche dazu VwGH 23.04.1996, 96/11/0044). Jedoch hat das Landesverwaltungsgericht die seit dem Tattag verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum zu berücksichtigen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2006/11/0120). Seit der Tat sind knapp 14 Monate vergangen. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Zeitraum wohlverhalten. Hat sich der Lenker von der Tat bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, die erst 16 Monate später erfolgte, wohlverhalten, so kann eine negative Prognose hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr angenommen werden (VwGH 23.04.1996, 96/11/0044). Aufgrund des Zeitraumes von 14 Monaten, der seit der Verwaltungsübertretung vergangen sind, die dieser Entscheidung zu Grunde liegt und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum wohlverhalten hat, war die Entziehungsdauer auf die Mindestentzugsdauer von 12 Monaten, ab Rechtskraft der Entscheidung (= Zustellung dieser Entscheidung) herabzusetzen. Aufgrund der genannten Gründe war der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. teilweise Folge zu geben und die Entziehungsdauer auf 12 Monate ab Rechtskraft (= Zustellung) dieses Erkenntnisses festzusetzen.Aufgrund der genannten Gründe war der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. teilweise Folge zu geben und die Entziehungsdauer auf 12 Monate ab Rechtskraft (= Zustellung) dieses Erkenntnisses festzusetzen. 5.
  3. Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (

schulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine

schulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.5.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (

schulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine

schulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wie oben ausgeführt, erfolgt die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO. Die Anordnung einer

schulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht.Wie oben ausgeführt, erfolgt die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO. Die Anordnung einer

schulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht. Ebenso ist die Anordnung im angefochtenen Bescheid, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, rechtmäßig. Der oben wiedergegebene § 24 Abs 3 FSG sieht eine solche Anordnung im Falle einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO zwingend vor.Ebenso ist die Anordnung im angefochtenen Bescheid, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, rechtmäßig. Der oben wiedergegebene Paragraph 24, Absatz 3, FSG sieht eine solche Anordnung im Falle einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO zwingend vor. 5.5. Der Beschwerdeführer hat die Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens beantragt. In dieser Ergänzung sollte eine Neuberechnung der Alkoholmenge unter Berücksichtigung auf seine Angaben vom 08.09.2017 durchgeführt werden. In der mündlichen Verhandlung hat er die Einvernahme des Zeugen E T beantragt. Die Einvernahme des Zeugen Tschann wurde zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht bzw geringfügig alkoholisiert gewesen sei und zum Beweis dafür, welche alkoholischen Getränke er bis zur Fahrt

hause um 14:50 Uhr getrunken habe.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl VwGH 09.10.2013, 2012/08/0250, mwN).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche VwGH 09.10.2013, 2012/08/0250, mwN). Über die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt hat, wurde bereits rechtskräftig entschieden. Diese Entscheidung entfaltet für das gegenständliche Verfahren Bindungswirkung. Aus diesem Grund konnte die Einholung der beantragten Beweise unterbleiben. 5.

  1. Der Beschwerdeführer hat beantragt, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitige eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht ausgeschlossen. Der Beschwerde kam daher bereits ex-lege aufschiebende Wirkung zu. Über den Antrag war daher nicht gesondert zu entscheiden.5.
  2. Der Beschwerdeführer hat beantragt, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitige eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht ausgeschlossen. Der Beschwerde kam daher bereits ex-lege aufschiebende Wirkung zu. Über den Antrag war daher nicht gesondert zu entscheiden.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.411.6.2018.R17

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