GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
GVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 944,96 Euro bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Paragraph 35, VwGVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 944,96 Euro bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Beschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde der D P, SRB-L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Ruth, Innsbruck, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer menschenunwürdigen Behandlung durch - Durchsuchung der Handtasche - Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers - Verrichtung der Notdurft nur unter geöffneter Toilettentüre in beobachtetem Zustand bei einer Kontrolle nach dem Glückspielgesetz am 13.04.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Beschluss gefasst:
Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesenGemäß Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen
GVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 1417,44 Euro bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Paragraph 35, VwGVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 1417,44 Euro bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Vm § 17 VwGVG werden der Beschwerdeführerin Dolmetscherkosten in der Höhe von 131 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigem Zwang an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu entrichten.
Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden der Beschwerdeführerin Dolmetscherkosten in der Höhe von 131 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigem Zwang an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu entrichten. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. In ihrer Beschwerde vom 26.05.2017 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass die Erstbeschwerdeführerin (L Ltd.) Betreiberin des Lokals R G in D, Bstraße, sei. Am 13.04.2017 sei durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft D (BH D), Exekutivbeamte der Bundespolizei (PI D), sowie Beamte des Einsatzkommandos Cobra (EKO-Cobra) im genannten Betrieb eine Kontrolle wegen des (vermeintlichen) Verdachts einer Übertretung des Glückspielgesetzes durchgeführt worden. Die BH D habe die Amtshandlung geleitet. Die Amtshandlung habe um circa 18.00 Uhr begonnen. Gegen circa 18.01 Uhr hätten die Beamten des EKO-Cobra eine verschlossene gläserne Tür zerschlagen, welche ehemals als Eingangstür benützt worden sei. Hinter der Glastür habe sich eine vermauerte Rigipswand befunden, durch welche der ehemalige Eingangsbereich zum Lokal geschlossen worden sei. Nach Zertrümmerung der Glastür hätten die Beamten des EKO-Cobra auch diese Rigipswand zertrümmert und seien mit gezogenen Pistolen in das Lokal gestürmt. An der eigentlichen Eingangstür hätten zuvor weder die Beamten der Bezirkshauptmannschaft D noch die Exekutivbeamten der Bundespolizei, noch die Beamten des Einsatzkommandos Cobra geklingelt. Dies wohl unter dem Motto: „Warum erst klingeln, wenn man die Türe auch einschlagen kann?“. Die Beamten des EKO-Cobra seien mit Schutzhelmen und Schutzwesten ausgerüstet gewesen. Die Beamten des EKO-Cobra seien in den Betrieb gestürmt und hätten die gesamte Betriebsstätte mit gezogenen und in Anschlag gehaltenen Pistolen und Stabtaschenlampen durchsucht. Ein Hausdurchsuchungsbefehl sei nicht vorgelegen. Im Lokal hätte sich zu diesem Zeitpunkt ua auch die Zweitbeschwerdeführerin (D P), welche von den stürmenden Kontrollorganen sogleich „verdächtigt“ worden sei, in diesem Lokal als Dienstnehmerin beschäftigt zu sein, befunden; dies aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei von den Kontrollorganen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beamtshandelt worden: Aus schier unfassbaren Gründen sei es der Zweitbeschwerdeführerin nicht gestattet worden, ihre Notdurft in einer ihrer Privatsphäre und Menschenwürde achtenden Weise zu verrichten. So sei es ihr untersagt worden, die Toilettentüre zu verschließen und sei sie von einer Beamtin bei der Verrichtung der Notdurft überwacht worden. Ebenso sei sie dazu aufgefordert worden, ihr T-Shirt nach oben zu ziehen, um zu überprüfen, ob sie nicht möglicherweise etwas bei ihrer Brust versteckt hätte. Zuvor sei bereits ihre Handtasche durchsucht worden. Dies alles evident ohne gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdeführerinnen seien durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im verfassungsgesetzlich gewährleisteten und in einfachgesetzlichen Rechten verletzt worden. Beschwerdegründe: Unionsrechtswidrigkeit des im Glücksspielgesetz normierten Monopolsystems Dass das im Glücksspielgesetz verankerte Monopolsystem nicht mit dem Unionsrecht, im Besonderen nicht mit der Dienstleistungsfreiheit
den Art § 56 ff AEUV vereinbar sei, sei längst evident und notorisch. Widerspreche eine innerstaatliche Regelung dem Unionsrecht, so habe diese nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben. Daraus resultiere für den vorliegenden Fall, dass die Setzung von Eingriffsmaßnahmen gegen die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgeschlossen sei, weil sich diese Strafbestimmung bzw die damit im Zusammenhang stehenden Eingriffsbefugnisse (wie insbesondere jene
G fußende und mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Rechtsvorschrift darstellen würde. Das gewaltsame Eindringen in den Betrieb der Erstbeschwerdeführerin, sowie die Durchsuchung würden sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweisen.Dass das im Glücksspielgesetz verankerte Monopolsystem nicht mit dem Unionsrecht, im Besonderen nicht mit der Dienstleistungsfreiheit
den Art Paragraph 56, ff AEUV vereinbar sei, sei längst evident und notorisch. Widerspreche eine innerstaatliche Regelung dem Unionsrecht, so habe diese nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben. Daraus resultiere für den vorliegenden Fall, dass die Setzung von Eingriffsmaßnahmen gegen die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgeschlossen sei, weil sich diese Strafbestimmung bzw die damit im Zusammenhang stehenden Eingriffsbefugnisse (wie insbesondere jene
Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz) rechtssystematisch jeweils als auf der Glücksspielmonopolregelung des GSpG fußende und mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Rechtsvorschrift darstellen würde. Das gewaltsame Eindringen in den Betrieb der Erstbeschwerdeführerin, sowie die Durchsuchung würden sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweisen. Rechtswidrigkeit im Hinblick auf verfassungsrechtliche und nationaleinfachgesetzliche Rechtsvorschriften Wenn man die Unionsrechtswidrigkeit der nationalen Bestimmungen des GSpG außer Acht ließe, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Der Betrieb der Erstbeschwerdeführerin falle in den Anwendungsbereich des § 1 Hausrechtsgesetzes. Eine Hausdurchsuchung hätte daher einer spezifischen gesetzlichen Rechtfertigung bedurft. Auch wenn das Betreten iSd § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz zugleich auch die Befugnis zur Vornahme einer Hausdurchsuchung nicht nur für Behörden, sondern auch für bloße Exekutivorgane bedeute, ändere dies nichts daran, dass die im Hausrechtsgesetz verfassungsmäßig vorgesehenen Vorbehalte auch hier maßgeblich seien. Auch seien die Bestimmungen der StPO zumindest sinngemäß zu beachten (§ 5 Hausrechtsgesetz). Somit wäre eine vorangehende schriftliche Ermächtigung der Behörde erforderlich gewesen und der Erstbeschwerdeführerin wäre eine begründete Bescheinigung über die Tatsache der Vornahme einer Hausdurchsuchung auszustellen gewesen. Da dies beides nicht vorgelegen sei, stelle sich das zwangsweise Betreten des Lokals somit im Hinblick auf § 2 Hausrechtsgesetz als rechtswidrig dar.Der Betrieb der Erstbeschwerdeführerin falle in den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Hausrechtsgesetzes. Eine Hausdurchsuchung hätte daher einer spezifischen gesetzlichen Rechtfertigung bedurft. Auch wenn das Betreten iSd Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz zugleich auch die Befugnis zur Vornahme einer Hausdurchsuchung nicht nur für Behörden, sondern auch für bloße Exekutivorgane bedeute, ändere dies nichts daran, dass die im Hausrechtsgesetz verfassungsmäßig vorgesehenen Vorbehalte auch hier maßgeblich seien. Auch seien die Bestimmungen der StPO zumindest sinngemäß zu beachten (Paragraph 5, Hausrechtsgesetz). Somit wäre eine vorangehende schriftliche Ermächtigung der Behörde erforderlich gewesen und der Erstbeschwerdeführerin wäre eine begründete Bescheinigung über die Tatsache der Vornahme einer Hausdurchsuchung auszustellen gewesen. Da dies beides nicht vorgelegen sei, stelle sich das zwangsweise Betreten des Lokals somit im Hinblick auf Paragraph 2, Hausrechtsgesetz als rechtswidrig dar. Zudem habe sich die Art und Weise, in der in den Betrieb der Erstbeschwerdeführerin eingedrungen worden sei und dieser durchsucht worden sei, als unverhältnismäßig erwiesen. Die Voraussetzungen für die Beiziehung des Einsatzkommandos Cobra seien nicht erfüllt gewesen. Eine Glastür, circa nach einer Minute nach Beginn der Amtshandlung und eine Rigipswand zertrümmern zu lassen, sei offenkundig nicht die am wenigsten eingriffsintensivste Maßnahme. Dies im Besonderen auch, ohne zuvor an der Tür zu klingeln. Die Heranziehung der Einsatzgruppe Cobra lediglich zum Zweck einer Kontrolle nach § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz sei ein schon vom vornherein ungeeignetes, weil überschießendes Instrumentarium.Eine Glastür, circa nach einer Minute nach Beginn der Amtshandlung und eine Rigipswand zertrümmern zu lassen, sei offenkundig nicht die am wenigsten eingriffsintensivste Maßnahme. Dies im Besonderen auch, ohne zuvor an der Tür zu klingeln. Die Heranziehung der Einsatzgruppe Cobra lediglich zum Zweck einer Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz sei ein schon vom vornherein ungeeignetes, weil überschießendes Instrumentarium. Die BH D sei bloß wegen einer vermeintlichen Verwaltungsübertretung, nämlich des § 52 Abs 1 Glücksspielgesetz eingeschritten.Die BH D sei bloß wegen einer vermeintlichen Verwaltungsübertretung, nämlich des Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz eingeschritten. In rechtssystematischer Hinsicht sei noch auf Folgendes hinzuweisen: Wäre die BH D im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorliegens des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung eingeschritten (Justizstrafrecht), hätte die Durchsuchung des Betriebs der Erstbeschwerdeführerin nach vermeintlich illegal betriebenen Glücksspielgeräten nur dann von den Exekutivbeamten vorläufig ohne gerichtliche Bewilligung und ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden dürfen, wenn insoweit auch Gefahr im Verzug vorgelegen wäre. Wäre wie im gegenständlichen Fall, Gefahr im Verzug nicht vorgelegen, hätte die Durchsuchung des Lokals zwingend eine vorangehende Ermächtigung der Staatsanwaltschaft, die sich auf eine entsprechende richterliche Bewilligung hätte gründen müssen, bedurft. Da im vorliegenden Fall weder ex ante noch ex post eine Ermächtigung der Staatsanwaltschaft noch eine richterliche Bewilligung vorgelegen sei, wäre sohin sogar im Fall eines Einschreitens wegen des Verdachtes des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung die Durchsuchung des Lokals gesetzlich nicht gedeckt gewesen und die Beschwerdeführerin wäre dadurch in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts verletzt worden. Dass im Hausrechtsgesetz für verwaltungsstrafrechtliche Angelegenheiten eine justizrechtliche Bewilligung und/oder Ermächtigung der Staatsanwaltschaft nicht vorgesehen sei, erkläre sich historisch und bedeute nicht, dass daraus für den Bürger ein vergleichsweise geringerer Rechtsschutz resultieren würde – vielmehr ergebe sich aus einem Größenschluss gerade das Gegenteil: Wenn nämlich schon im Bereich des die vergleichsweise wesentlich gravierenderen Delikte regelnden gerichtlichen Strafrechts den staatlichen Eingriffsbefugnissen ein relativ hoher Rechtschutzstandard des Betroffenen gegenüberstehe, so dürfe dieser Grundrechtsgewährleistungslevel von Verfassung wegen zumindest keinesfalls unterschritten werden. Die in Rede stehenden Vorschriften müssten vor dem aufgezeigten Hintergrund dahin verfassungskonform interpretiert werden, dass die nachprüfende Kontrolle derartiger exekutivorganlicher Eingriffe durch die Verwaltungsgerichte zumindest einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten müssten. An die Stelle des in einer vorangehenden Bindung an eine staatsanwaltschaftliche und zudem auf eine richterliche Bewilligung gegründete Ermächtigung liegenden prinzipiellen Misstrauens in Bezug auf ein gesetzeskonformes Vollzugshandeln trete somit im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens gleichsam ein Vertrauensvorschuss, der unter einer solcherart ausgerichteten ex-post-Kontrolle stehe, dass jede Art der Gesetzeswidrigkeit eine entsprechende förmliche gerichtliche Feststellung nach sich ziehe. Aus all diesen angeführten Gründen würden sich daher das zwangsweise durchgesetzte Betreten des Betriebes in der konkreten Art und Weise selbst dann aus formellen (nämlich: fehlende schriftliche behördliche Ermächtigung und fehlende begründete Bescheinigung über die Durchführung der Hausdurchsuchung) sowie aus materiellen Gründen (nämlich: Unverhältnismäßig der konkreten Vorgangsweise) als rechtswidrig erweisen, wenn man den Aspekt der Unionsrechtswidrigkeit der in § 50 Abs 4 GSpG normierten behördlichen Eingriffsbefugnisse außer Acht lasse.Aus all diesen angeführten Gründen würden sich daher das zwangsweise durchgesetzte Betreten des Betriebes in der konkreten Art und Weise selbst dann aus formellen (nämlich: fehlende schriftliche behördliche Ermächtigung und fehlende begründete Bescheinigung über die Durchführung der Hausdurchsuchung) sowie aus materiellen Gründen (nämlich: Unverhältnismäßig der konkreten Vorgangsweise) als rechtswidrig erweisen, wenn man den Aspekt der Unionsrechtswidrigkeit der in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG normierten behördlichen Eingriffsbefugnisse außer Acht lasse. Durchsuchung der Kleidung und Handtasche der Zweitbeschwerdeführerin, Besichtigung ihres Körpers und Verbot, ihre Notdurft unter Beobachtung verrichten zu müssen. Die Durchsuchung der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihre Kleider und Behältnisse (Handtasche) hätte in rechtlicher Hinsicht nicht auf § 40 SPG gestützt werden können, da keine Festnahme der Zweitbeschwerdeführerin vorgenommen worden sei und von der Zweitbeschwerdeführerin außerdem zu keinem Zeitpunkt ein gefährlicher Angriff ausgegangen sei. Eine andere Rechtsgrundlage für eine zulässige Personendurchsuchung sei nicht vorgelegen. Gefahr im Verzug sei zudem auch nicht vorgelegen, sodass die Besichtigung und Durchsuchung des Körpers der Zweitbeschwerdeführerin zwingend einer vorangehenden Ermächtigung der Staatsanwaltschaft, welche auf einer entsprechenden richterlichen Bewilligung hätte gründen müssen, bedürft hätte. Da beides ex ante und ex post nicht vorgelegen sei, sei die Besichtigung des Körpers der Zweitbeschwerdeführerin und das Versagen der unbeaufsichtigten Verrichtung ihrer Notdurft gesetzlich nicht gedeckt gewesen.Die Durchsuchung der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihre Kleider und Behältnisse (Handtasche) hätte in rechtlicher Hinsicht nicht auf Paragraph 40, SPG gestützt werden können, da keine Festnahme der Zweitbeschwerdeführerin vorgenommen worden sei und von der Zweitbeschwerdeführerin außerdem zu keinem Zeitpunkt ein gefährlicher Angriff ausgegangen sei. Eine andere Rechtsgrundlage für eine zulässige Personendurchsuchung sei nicht vorgelegen. Gefahr im Verzug sei zudem auch nicht vorgelegen, sodass die Besichtigung und Durchsuchung des Körpers der Zweitbeschwerdeführerin zwingend einer vorangehenden Ermächtigung der Staatsanwaltschaft, welche auf einer entsprechenden richterlichen Bewilligung hätte gründen müssen, bedürft hätte. Da beides ex ante und ex post nicht vorgelegen sei, sei die Besichtigung des Körpers der Zweitbeschwerdeführerin und das Versagen der unbeaufsichtigten Verrichtung ihrer Notdurft gesetzlich nicht gedeckt gewesen. Aus allen diesen Gründen erweise sich daher die Durchsuchung der Zweitbeschwerdeführerin schon deshalb, weil eine innerstaatliche Rechtsgrundlage hierfür überhaupt fehle bzw diese in unzutreffender Weise herangezogen worden sei, als rechtswidrig. Da die Zweitbeschwerdeführerin ihre Notdurft unter Beaufsichtigung bei unverschlossener Toilettentür habe verrichten müssen und zudem ihr T-Shirt zur Besichtigung ihrer Brust nach oben ziehen habe müssen, sei sie in ihrer Würde verletzt worden (Art 1 EGRC, Art 3 ERMK). Die Durchsuchung der Kleidung und der Handtasche der Zweitbeschwerdeführerin, sowie die Besichtigung ihres Brustbereiches nach Hochziehen des T-Shirts und das Verwehren der Notdurft in unbeobachtetem Zustand seien jeweils rechtswidrig gewesen.Da die Zweitbeschwerdeführerin ihre Notdurft unter Beaufsichtigung bei unverschlossener Toilettentür habe verrichten müssen und zudem ihr T-Shirt zur Besichtigung ihrer Brust nach oben ziehen habe müssen, sei sie in ihrer Würde verletzt worden (Artikel eins, EGRC, Artikel 3, ERMK). Die Durchsuchung der Kleidung und der Handtasche der Zweitbeschwerdeführerin, sowie die Besichtigung ihres Brustbereiches nach Hochziehen des T-Shirts und das Verwehren der Notdurft in unbeobachtetem Zustand seien jeweils rechtswidrig gewesen. Es werde die beantragt den Beschwerden stattzugeben und die Kosten für die Maßnahmenbeschwerden zuzusprechen. 2. Die Bezirkshauptmannschaft D als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass ihr durch Zeugen am 10.03.2017 mitgeteilt worden sei, dass im Lokal R G in D mindestens 15 Glücksspielgeräte aufgestellt seien. An diesen Geräten seien laut Zeugenaussagen verschiedene Glücksspiele angeboten worden. Es habe daher der Verdacht bestanden, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 07.04.2017 sei der Erstbeschwerdeführerin
G die Betriebsschließung angedroht worden und diese sei dazu aufgefordert worden, den Glücksspielbetrieb unverzüglich einzustellen.Mit Schreiben vom 07.04.2017 sei der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG die Betriebsschließung angedroht worden und diese sei dazu aufgefordert worden, den Glücksspielbetrieb unverzüglich einzustellen. Am 13.04.2017 sei von der Bezirkshauptmannschaft D und der Polizeiinspektion D eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz im Lokal R G durchgeführt worden. Gegen 17.00 Uhr hätten Beamte der PI D mit der Einvernahme einer Zeugin begonnen, welche aus dem Lokal gekommen sei und angegeben habe, beobachtet zu haben, wie ein anderer Gast an einem der Glücksspielgeräte gespielt habe. Aufgrund dieser Aussage habe der begründete Verdacht bestanden, dass im gegenständlichen Lokal Glücksspiele veranstaltet werden. Gegen 18.00 Uhr sei durch einen Beamten der PI D in Uniform unter lautem Klopfen gegen die Türe darauf hingewiesen worden, dass eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt werde. Zudem habe er mehrmals dazu aufgefordert, die Eingangstüre zu öffnen und das Öffnen der Tür durch Zwangsgewalt angedroht. Gleichzeitig sei von Einsatzkräften des EKO-Cobra an der Haupttüre deutlich und wahrnehmbar geklopft worden und die Öffnung der Türe verlangt worden. Da dieser Aufforderung nicht entsprochen worden sei, sei die Türöffnung um 18.04 Uhr von der Behördenvertreterin angeordnet worden und vom Team des EKO-Cobra durchgeführt worden. Aufgrund taktischer Überlegungen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei die Nebeneingangstüre zur Türöffnung herangezogen worden. Erkenntnissen zur Folge habe sich im Bereich der Haupteingangstüre eine Schleuse befunden, weshalb dort voraussichtlich zwei Türen zu öffnen gewesen wären. Einer Zeugenaussage zur Folge handle es sich bei der Nebeneingangstüre um den ehemaligen Eingang zum Lokal. Die Türbänder der Nebeneingangstüre seien mittels Motorflex durchtrennt worden und die Türe unter Einsatz einer Kralle und Körperkraft geöffnet worden. Die Türe sei nicht vorhersehbar durch eine Trockenbauwand verbaut gewesen, deshalb diese Wand mittels Schlegel, Motorflex und geradem Fußstoß durchbrochen habe werden müssen. Nach Herstellung der Sicherheit durch das EKO-Cobra sei das Lokal um 18.12 Uhr von den Vertreterinnen der Bezirkshauptmannschaft D betreten worden. Im Lokal hätten sich drei Personen befunden. Es seien im Hauptraum zwölf und im Eingangsbereich fünf Glücksspielgeräte vorgefunden worden. Zwei Männer seien an der Bar gesessen. Zudem habe sich eine Frau im Lokal befunden, welche mitgeteilt habe, dass sie lediglich Gast sei. Hinter der Bar sei eine Damenlederjacke vorgefunden worden. Die Dame habe angegeben, dass ihr diese nicht gehöre. Da ein Gast angegeben habe, kurz vor der Kontrolle noch von ihr bedient worden zu sein, sei die Zweitbeschwerdeführerin dazu aufgefordert worden, die Kameras auszuschalten und die Glücksspielgeräte wieder in Betrieb zu nehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe darauf beharrt, nicht Angestellte des Lokals zu sein und der Aufforderung daher nicht nachzukommen. Da anlässlich der Kontrolle nicht mit Sicherheit ausgeschlossen habe werden können, dass sich eine weitere Person in der Schleuse versteckt halte, sei die Zweitbeschwerdeführerin mehrfach dazu aufgefordert worden, die Schleusentüre zu öffnen. Diese habe angegeben, keinen Schlüssel zu haben und habe freiwillig ihren Schlüsselbund zur Verfügung gestellt. Da keiner dieser Schlüssel gepasst habe und es so geschienen habe, als ob ein Schlüssel von innen im Schloss steckte, sei um 19.24 Uhr die Folie an der Außentüre rechts oben angezogen worden. Da die Schleuse jedoch auf diese Weise nicht eingesehen habe werden können, sei ein kleines Außenfenster über der Haupteingangstüre eingedrückt worden und eine Rigipsplatte mittels Multifunktionstool aufgeschnitten worden. In der Schleuse hätten keine weiteren Personen aufgefunden werden können, weshalb das Fenster oberhalb der Türe wieder zugezogen worden sei. Es habe der begründete Verdacht bestanden, dass mit den im Lokal vorgefundenen Geräten im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele in Form von Walzenspielen entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet bzw durchgeführt werden würden. Gegen 19.45 Uhr sei daher die Betriebsschließung des Lokals R G durch die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft D verfügt worden. Die Türe sei von einem Mitarbeiter des Bauhofes mit einer Spanplatte verschlossen worden. Zudem seien beide Eingangstüren mit einem Hinweisschild auf die Betriebsschließung versehen und versiegelt worden. Die Türe sei am 14.04.2017 durch eine Schlosserei wieder in Stand gesetzt worden und sei wieder funktionsfähig. Mit Bescheid vom 28.04.2017 sei
Die Erstbeschwerdeführerin habe dagegen Beschwerde eingebracht.Mit Bescheid vom 28.04.2017 sei
Paragraph 56 a, Glücksspielgesetz die Betriebsschließung des Lokals R G verfügt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe dagegen Beschwerde eingebracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei mit Bescheiderlassung das Rechtsschutzinteresse der im Maßnahmenbeschwerdeverfahren eingeschrittenen Partei zur Frage der Rechtswidrigkeit der ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt beendet. So habe etwa mit dem Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides über die Beschlagnahme die vorläufige Beschlagnahme aufgehört, ein selbstständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein (VwGH vom 30.01.2013, 2012/17/0432). Die Maßnahmenbeschwerde sei nur ein subsidiärer Rechtsbehelf, diene aber nicht zur Öffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (VwGH 27.08.2008, 2008/15/0113; 27.02.2013, 2012/17/0430). Dieselben Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof zu Beschlagnahmeverfahren nach dem Glücksspielgesetz entwickelt hätte, hätten bei einer Betriebsschließung
G zu gelten.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei mit Bescheiderlassung das Rechtsschutzinteresse der im Maßnahmenbeschwerdeverfahren eingeschrittenen Partei zur Frage der Rechtswidrigkeit der ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt beendet. So habe etwa mit dem Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides über die Beschlagnahme die vorläufige Beschlagnahme aufgehört, ein selbstständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein (VwGH vom 30.01.2013, 2012/17/0432). Die Maßnahmenbeschwerde sei nur ein subsidiärer Rechtsbehelf, diene aber nicht zur Öffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (VwGH 27.08.2008, 2008/15/0113; 27.02.2013, 2012/17/0430). Dieselben Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof zu Beschlagnahmeverfahren nach dem Glücksspielgesetz entwickelt hätte, hätten bei einer Betriebsschließung
Paragraph 56 a, GSpG zu gelten. Mit Bescheiderlassung am 06.03.2017 sei daher das Rechtsschutzinteresse der L Ltd. im Maßnahmenbeschwerdeverfahren hinsichtlich jener Akte beendet, welche im Rahmen des Betriebsschließungsbescheides im Bescheidbeschwerdeverfahren bekämpft werden könnten. Darüber hinaus werde wie folgt Stellung genommen: Die einschreitenden Beamten hätten sich in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes befunden. Grundlage für das Einschreiten des EKO-Cobra sei die Anordnung der BH zur Durchführung einer Kontrolle nach den § 50 ff Glücksspielgesetz gewesen. Die einschreitenden Beamten hätten sich eindeutig als Polizisten deklariert. Weiteres sei das Bild der Polizeibeamten, welche sich vor der Eingangstüre befunden hätten, über Kameras im Eingangsbereich ins Innere des Lokals übertragen worden. Zudem hätte ein Zeuge, der sich zum gegenständlichen Zeitpunkt im Lokal befunden habe, angegeben, die Aufforderung im Lokalinneren klar und deutlich gehört zu haben.Die einschreitenden Beamten hätten sich in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes befunden. Grundlage für das Einschreiten des EKO-Cobra sei die Anordnung der BH zur Durchführung einer Kontrolle nach den Paragraph 50, ff Glücksspielgesetz gewesen. Die einschreitenden Beamten hätten sich eindeutig als Polizisten deklariert. Weiteres sei das Bild der Polizeibeamten, welche sich vor der Eingangstüre befunden hätten, über Kameras im Eingangsbereich ins Innere des Lokals übertragen worden. Zudem hätte ein Zeuge, der sich zum gegenständlichen Zeitpunkt im Lokal befunden habe, angegeben, die Aufforderung im Lokalinneren klar und deutlich gehört zu haben. Die gewaltsame Türöffnung sei
G gerechtfertigt gewesen, da diese zur Durchführung der Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz unerlässlich gewesen sei. Die Androhung der zwangsweisen Türöffnung sei zeitlich davor erfolgt, sodass ausreichend Zeit gewesen wäre, die Haupteingangstüre zu öffnen.Die gewaltsame Türöffnung sei
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG gerechtfertigt gewesen, da diese zur Durchführung der Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz unerlässlich gewesen sei. Die Androhung der zwangsweisen Türöffnung sei zeitlich davor erfolgt, sodass ausreichend Zeit gewesen wäre, die Haupteingangstüre zu öffnen. Das Heranziehen des Schlüsseldienstes sei zwar in Erwägung gezogen worden, da jedoch die Gefährdung einer Zivilperson/Schlüsseldienst ein Gefahrenrisiko dargestellt habe, sowie weil nicht restlos ausgeschlossen habe werden können, dass zusätzliche Sperrvorrichtungen an der Türe angebracht seien, sei der Schlüsseldienst nicht zum Einsatz gekommen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des zu erwartenden Schadens sei nur die Nebeneingangstüre geöffnet worden, da sich bei der Haupteingangstüre eine Schleuse befunden hätte und dort zwei Türen aufgebrochen hätten werden müssen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei zur Überprüfung der Schleuse nur ein kleines Fenster über der Haupteingangstüre aufgedrückt und ein Loch in die Rigipsdeckplatte gesägt worden, um festzustellen, dass sich in der Schleuse keine weiteren Personen aufhalten. Beiziehung des EKO-Cobra: Die Kontrolle sei durch Beamte der Bundespolizei erfolgt. Die Möglichkeit einer Türöffnung gehöre nicht direkt zum Ausbildungsstand eines Exekutivbeamten. Hierfür gebe es besonders geschulte Einsatzbeamte, welche dem Einsatzkommando Cobra beigegeben seien. Aus diesem Grund seien die Beamten des EKO-Cobra für allfällige Unterstützungsleistungen und Absicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Eigensicherung im Bereich des Zutritts zu dem Lokal heranzogen worden. Diese Beamten seien im Rahmen des Exekutivdienstes (§ 6 Abs 2 SPG) verwendet worden und hätten daher für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst vollzogen.Die Kontrolle sei durch Beamte der Bundespolizei erfolgt. Die Möglichkeit einer Türöffnung gehöre nicht direkt zum Ausbildungsstand eines Exekutivbeamten. Hierfür gebe es besonders geschulte Einsatzbeamte, welche dem Einsatzkommando Cobra beigegeben seien. Aus diesem Grund seien die Beamten des EKO-Cobra für allfällige Unterstützungsleistungen und Absicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Eigensicherung im Bereich des Zutritts zu dem Lokal heranzogen worden. Diese Beamten seien im Rahmen des Exekutivdienstes (Paragraph 6, Absatz 2, SPG) verwendet worden und hätten daher für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst vollzogen. Die Sondereinheitenverordnung sei nicht die Rechtsgrundlage für das Einschreiten von Cobra- Mitarbeitern gewesen, sondern eine gesetzlich vorgesehene Ermächtigung des BMI, die Cobra als speziell ausbildete Sondereinheit zu bilden und zu führen. Im Übrigen würde der Cobra nur „schwerpunktmäßig“ die Abwehr gefährlicher Angriffe iSd § 5 SEV obliegen. Da die Auflistung des § 5 SEV nur demonstrativ sei, könne die Cobra selbstverständlich auch für andere polizeilich relevante Sachverhalte herangezogen werden.Die Sondereinheitenverordnung sei nicht die Rechtsgrundlage für das Einschreiten von Cobra- Mitarbeitern gewesen, sondern eine gesetzlich vorgesehene Ermächtigung des BMI, die Cobra als speziell ausbildete Sondereinheit zu bilden und zu führen. Im Übrigen würde der Cobra nur „schwerpunktmäßig“ die Abwehr gefährlicher Angriffe iSd Paragraph 5, SEV obliegen. Da die Auflistung des Paragraph 5, SEV nur demonstrativ sei, könne die Cobra selbstverständlich auch für andere polizeilich relevante Sachverhalte herangezogen werden. Die Beamten der Cobra seien in klarer Unterstellung für die Bezirkshauptmannschaft D eingeschritten und sei ihr Verhalten deshalb auch von der Behörde zu vertreten. Türöffnung: Die Kontrolle sei nach § 50 GSpG durchgeführt worden. Dabei seien die Befugnisse und die Befehls- und Zwangsgewalt nach dem GSpG zeitlich vorangehend und deutlich wahrnehmbar angekündigt worden.Die Kontrolle sei nach Paragraph 50, GSpG durchgeführt worden. Dabei seien die Befugnisse und die Befehls- und Zwangsgewalt nach dem GSpG zeitlich vorangehend und deutlich wahrnehmbar angekündigt worden. Da der deutlichen Aufforderung zur Türöffnung nicht nachgekommen worden sei, hätte die zwangsweise Öffnung angeordnet werden müssen. Da bei der Haupteingangstüre eine Schleusentüre (zwei Türen) vorhanden gewesen sei, wäre die Nebeneingangstüre zwangsweise geöffnet worden. Die Zylinder hätten nicht gezogen werden können. Es sei somit das gelindeste Mittel angewendet worden. Die Türbänder der Nebeneingangstüre seien mittels Motorflex durchtrennt und die Türe unter Einsatz einer Kralle und Körperkraft geöffnet worden. Da die Türe in unvorhergesehener Weise mit einer Trockenbauwand verbaut gewesen sei, hätte die Wand mittels Schlegel, Motorflex und einem Fußstoß durchbrochen werden müssen. Die Türe sei am 14.04.2017 durch eine Schlosserei wieder in Stand gesetzt worden und sei wieder funktionsfähig. Im Vorfeld sei an beiden Eingangstüren zur Türöffnung aufgefordert worden. Da lautstark zur Türöffnung aufgefordert worden sei, sei das Klingeln an einer angebrachten Türglocke nicht erforderlich gewesen. Zudem habe ein vor Ort anwesender Gast angegeben, dass er die Aufforderung zur Öffnen der Türe laut und deutlich wahrgenommen habe und die Polizisten auch am Überwachungsbildschirm im Lokal gesehen habe. Er habe daraufhin der Angestellten auch gesagt, sie solle die Tür doch aufmachen. Hausdurchsuchung: Am 14.04.2017 habe keine Hausdurchsuchung des Lokals stattgefunden. Die Kontrolle habe auf der Grundlage des § 50 Abs 4 GSpG stattgefunden. Als Hausdurchsuchung sei definiert, dass die staatlichen Organe nach einer Person oder einem Gegenstand suchen, von denen es unbekannt sei, wo sie sich befinden. Das bloße Betreten von Räumlichkeiten, etwa um festzustellen, ob die Meldevorschriften eingehalten werden (VfSlg 6328/1970) gelte nicht als Hausdurchsuchung. Nichts anderes könne deshalb für die Vollziehung des GSpG gelten, wenn durch das Betreten der Räumlichkeiten kontrolliert werden solle, ob die Vorschriften des GSpG eingehalten werden. § 50 Abs 4 GSpG ziele gerade auf diese Kontrolle und nicht auf eine explizite Suche nach Gegenständen in den Räumlichkeiten ab. Den einschreitenden Organen sei es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für einen reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig seien, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er würde zwar die Durchführung einer Kontrolle vorsehen, den kontrollierenden Organen aber nicht gestatten, Maßnahmen zu setzen, die einen zweckdienlichen Ablauf ermöglichen (VwGH 27.02.2013, 2012/17/0430). Wenn aber das Gesetz zum Schutz des Hausrechtes entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zur Anwendung gelange, könnten die im Hausrechtsgesetz geregelten Formvorschriften – da nicht anwendbar – gar nicht verletzt werden.Am 14.04.2017 habe keine Hausdurchsuchung des Lokals stattgefunden. Die Kontrolle habe auf der Grundlage des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG stattgefunden. Als Hausdurchsuchung sei definiert, dass die staatlichen Organe nach einer Person oder einem Gegenstand suchen, von denen es unbekannt sei, wo sie sich befinden. Das bloße Betreten von Räumlichkeiten, etwa um festzustellen, ob die Meldevorschriften eingehalten werden (VfSlg 6328 aus 1970,) gelte nicht als Hausdurchsuchung. Nichts anderes könne deshalb für die Vollziehung des GSpG gelten, wenn durch das Betreten der Räumlichkeiten kontrolliert werden solle, ob die Vorschriften des GSpG eingehalten werden. Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ziele gerade auf diese Kontrolle und nicht auf eine explizite Suche nach Gegenständen in den Räumlichkeiten ab. Den einschreitenden Organen sei es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für einen reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig seien, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er würde zwar die Durchführung einer Kontrolle vorsehen, den kontrollierenden Organen aber nicht gestatten, Maßnahmen zu setzen, die einen zweckdienlichen Ablauf ermöglichen (VwGH 27.02.2013, 2012/17/0430). Wenn aber das Gesetz zum Schutz des Hausrechtes entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zur Anwendung gelange, könnten die im Hausrechtsgesetz geregelten Formvorschriften – da nicht anwendbar – gar nicht verletzt werden. Im Zuge der Kontrolle seien sämtliche Räumlichkeiten des Objekts gesichtet worden, um festzustellen, ob sich weitere Personen und Glücksspielgeräte im Lokal befinden. Eine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten habe nicht stattgefunden. Die Sichtung sämtlicher Räume im Lokal zur Feststellung, ob gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen werden würde und ob noch weitere Zeugen im Lokal anwesend seien, sei für einen reibungslosen Ablauf einer Glücksspielkontrolle notwendig und verletzte nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Durchsuchung der Zweitbeschwerdeführerin, Besichtigung ihres Körpers und Verbot, die Notdurft zu verrichten: Es sei weder zu einer Personendurchsuchung der Zweitbeschwerdeführerin gekommen noch sei ihr Körper „besichtigt“ worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei korrekt und freundlich behandelt worden und habe freiwillig den Inhalt ihrer Handtasche vorgezeigt, in dem sie die Gegenstände aus der Handtasche genommen habe und auf den Tisch gelegt habe. In weiterer Folge habe sie die Gegenstände auch selbstständig wieder in ihre Handtasche eingeräumt. Kurz vor der Beendigung der Kontrolle vor Ort hätte eine Beamtin die Zweitbeschwerdeführerin zu den Toiletten begleitet. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Türe zur Damentoilette geöffnet lassen wollen, woraufhin die Beamtin sie darauf hingewiesen habe, dass dies nicht notwendig sei, die Tür angelehnt habe und im Vorraum gewartet habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich alleine in der Damentoilette befunden, während sie ihre Notdurft verrichtet habe. Sie sei dabei bei der Kontrolle weder in ihrer Menschenwürde verletzt worden noch sei sie in irgendeiner Weise erniedrigend behandelt worden. Unionsrechtswidrigkeit: Das Vorbringen der Unionsrechtswidrigkeit des im Glücksspielgesetz normierten Monopolsystems gehe aufgrund der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ins Leere (VfGH E945/2016 ua, sowie G130/2016 ua). 3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt und Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin als Partei, sowie Einvernahme der Zeugen Mag. C F (Leiterin der Polizeiabteilung der Bezirkshauptmannschaft D, Behördenvertreterin bei der Kontrolle), BI S K (PI D), RI J Z (PI D), Oberstleutnant M K (Bezirkskommandant D), RI S W (PI D), sowie durch die mit Zustimmung der Parteien verlesenen Zeugenaussagen von D S, P S und S P. 4. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 13.04.2017 gegen 18.00 Uhr wurde unter der Leitung der Bezirkshauptmannschaft D durch Behördenvertreter, Beamte der Polizeiinspektion D (PI D) und Beamte des Einsatzkommandos Cobra (EKO-Cobra) eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz im Lokal „R G“ in D, Bstraße, durchgeführt. Das EKO-Cobra wurde beigezogen, da einerseits die Beamten über ein besonderes Fachwissen bezüglich Türöffnungstechniken verfügen und andererseits aus Sicherheitsgründen. Vor der Kontrolle wurde eine Einsatzbesprechung abgehalten. Das Lokal war zum Kontrollzeitpunkt geöffnet und in Betrieb. Die Räumlichkeiten, in welchen das Lokal „R G“ betrieben wurde, befanden sich im ersten Stock des Gebäudes Bstraße und waren über eine Wendeltreppe erreichbar. Das Lokal verfügte über zwei Eingangstüren; einer Haupteingangstüre, welche aus zwei Türen (Schleuse) bestand sowie einer Nebeneingangstüre, bei welcher es sich um die ehemalige Eingangstüre handelte. Lokalbetreiberin war die Erstbeschwerdeführerin. Anlass der Kontrolle war der Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glückspiele entgegen den Vorschriften des Glückspielgesetzes im Lokal „R G“ veranstaltet oder durchgeführt werden. Dieser Verdacht gründete auf der Aussage eines Zeugen, welcher Vertretern der Bezirkshauptmannschaft D am 10.03.2017 mitteilte, dass im Lokal mindestens 15 Glückspielgeräte aufgestellt seien, auf welchen verschiedene Glückspiele angeboten werden würden. Mit Schreiben vom 07.04.2017 drohte die Bezirkshauptmannschaft D der Erstbeschwerdeführerin
G die Betriebsschließung an und forderte diese dazu auf, unverzüglich den Glückspielbetrieb einzustellen.Mit Schreiben vom 07.04.2017 drohte die Bezirkshauptmannschaft D der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 56 a, GSpG die Betriebsschließung an und forderte diese dazu auf, unverzüglich den Glückspielbetrieb einzustellen. Im Vorfeld der Kontrolle am 13.04.2017 wurde das Lokal „R G“ mehrere Stunden von Beamten der PI D observiert. Im Zuge der Observierung befragten die Polizeibeamten eine weibliche Person (S P), welche das Lokal „R G“ verlassen hatte. Diese teilte den Beamten mit, dass im Lokal Glückspielgeräte aufgestellt seien und ein Gast an diesen Glückspielgeräten spielen würde. Auf Anordnung der vor Ort anwesenden Behördenvertreterin begannen die Beamten der PI D sowie des EKO-Cobra, welche alle entweder uniformiert waren oder einen Überwurf mit der Aufschrift „Polizei“ getragen haben, gegen 18.00 Uhr an der Haupt- sowie an der Nebeneingangstüre des Lokals zu klopfen. Die Beamten haben lautstark darauf hingewiesen, dass es sich um eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz handelt und haben mehrmals dazu aufgefordert die Eingangstüre zu öffnen. Im Eingangsbereich waren Kameras angebracht, welche eingeschaltet waren. Das Bild der Polizeibeamten, welche sich vor der Eingangstüre befanden, würde über die Kameras ins Innere des Lokals übertragen. Um 18.01 Uhr wurde die Öffnung der Eingangstüre durch Zwangsgewalt angedroht. Die Aufforderung zur Türöffnung und die Androhung der zwangsweisen Öffnung waren im Lokalinneren klar und deutlich zu hören. Nachdem der Aufforderung zur Türöffnung nicht entsprochen wurde, wurde um 18.04 Uhr die Türöffnung von den Behördenvertretern angeordnet und von den Beamten des EKO-Cobra durchgeführt. Ein Schlüsseldienst wurde nicht herangezogen, da die Gefährdung einer Zivilperson/Schlüsseldienst als ein zu hohes Gefahrenrisiko angesehen wurde und weiters nicht ausgeschlossen werden konnte, dass an der Türe noch weitere Sperrvorrichtungen angebracht sind. Der Türzylinder konnte nicht gezogen werden, da dieser bündig mit der Türe geschlossen war und ein Abdrehen nicht möglich war. Da sich – wie den Beamten bekannt war – bei der Haupteingangstüre eine Schleuse mit zwei Türen befand, öffneten die Beamten des EKO-Cobra die Nebeneingangstüre. Die Türbänder wurden mittels Motorflex durchgetrennt und die Türe wurde mittel Einsatz einer Kralle und Körperkraft geöffnet. Da die Türe – was den Beamte im Vorfeld nicht bekannt war – durch eine Trockenbauwand verbaut war, wurde diese Trockenbauwand mittels Schlegel, Motorflex und geradem Fußstoß durchbrochen. Nachdem die Eingangstüre geöffnet war, wurde das Lokal zuerst durch die Beamten des EKO-Cobra betreten. Nachdem die Beamten des EKO-Cobra die Lage im Lokal gesichert haben, wurde das Lokal um 18.12 Uhr von den Behördenvertretern sowie den Polizeibeamten der PI D betreten. Im Lokal haben sich drei Personen befunden; die Zweitbeschwerdeführerin sowie zwei männliche Personen. Im Lokal waren insgesamt 17 Glückspielgeräte aufgestellt, welche alle ausgeschaltet waren. Ein männlicher Gast (P S) teilte den Beamten mit, dass er die Polizeibeamten am Überwachungsbildschirm im Lokal gesehen und die Aufforderung zur Türöffnung auch klar und deutlich gehört habe. Derselbe männliche Gast (P S) gab gegenüber den Beamten an, dass er kurz zuvor von der Zweitbeschwerdeführerin noch bedient worden sei. Auch hing eine Damenlederjacke hinter der Bar, welche augenscheinlich die Größe der Zweitbeschwerdeführerin hatte. Die Zweitbeschwerdeführerin gab jedoch an, dass sie lediglich Gast im Lokal sei und ihr die Jacke nicht gehöre. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde von den Beamten dazu aufgefordert, die Kameras auszuschalten und die Glückspielgeräte wieder in Betrieb zu nehmen Die Zweitbeschwerdeführerin beharrte darauf nicht Angestellte zu sein und daher der Aufforderung nicht nachzukommen. Bei der Kontrolle besichtigten die Polizeibeamten und die Behördenvertreter sämtliche Räumlichkeiten des Lokals und blickten umher um festzustellen, ob sich weitere Personen und Glückspielgeräte im Lokal befinden. Sie schauten sich im Lokal nach sonstigen Eingriffsgegenständen wie Fernbedienungen, Knöpfe etc für die Automaten um. Auch suchten sie nach Lokalschlüsseln, insbesondere dem Schlüssel für die Schleuse, da sie nicht wussten, ob sich weitere Personen in der Schleuse befinden. Die Suche beschränkte sich auf die Vornahme eines Augenscheines; nur Offensichtliches, was herumgestanden ist, wurde angeschaut. Es wurden keine Schubladen oder andere Behältnisse geöffnet. Eine Durchsuchung fand nicht statt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Kontrolle an, dass sie kein Deutsch spreche. Sie kommunizierte während der Kontrolle ausschließlich mit dem der k Sprache mächtigen Polizeibeamten Z. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde vom Beamten RI Z wiederholt gefragt, ob sie im Besitz von Lokalschlüsseln oder einer Fernbedienung etc sei. Dies wurde von ihr immer wieder verneint. Die Zweitbeschwerdeführerin zeigte daraufhin unaufgefordert und freiwillig den Inhalt ihrer Handtasche vor, indem sie die in ihrer Tasche befindlichen Gegenstände auf den Tisch legte. Es handelte sich um persönliche Sachen und einen Schlüsselbund. Die Polizeibeamten haben die auf dem Tisch liegenden Gegenstände in Augenschein genommen, aber nicht durchsucht oder untersucht. Die Zweitbeschwerdeführerin hat dann die Gegenstände selbst wieder in ihre Tasche eingeräumt. Die Polizeibeamten haben nicht die Brieftasche der Zweitbeschwerdeführerin durchsucht. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte während der Kontrolle das WC. Sie wurde dabei von RI S W begleitet. Die WC-Räumlichkeiten für Damen verfügten über einen WC-Raum und einem Vorraum. Während die Zweitbeschwerdeführerin ihre Notdurft verrichte, war die Türe zwischen WC-Raum und Vorraum angelehnt. Es bestand kein Spalt zwischen der Türe und dem Rahmen. RI S W wartete im Vorraum, während die Zweitbeschwerdeführerin ihre Notdurft verrichtete. RI S W hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht gesehen, während sie ihre Notdurft verrichtet hat. RI S W forderte die Zweitbeschwerdeführerin nicht auf die Türe während der Verrichtung der Notdurft einen Spalt offen zu lassen. Ebenso forderte RI S W die Zweitbeschwerdeführerin nicht auf, ihr T-Shirt hochzuziehen, noch untersuchte bzw besichtigte RI S W den Körper der Zweitbeschwerdeführerin durch Abtasten etc. Es fand keine Personendurchsuchung oder Körperbesichtigung der Zweitbeschwerdeführerin statt. Die Beamten konnten während der Kontrolle nicht ausschließen, dass sich weitere Personen in der Schleuse befinden. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mehrfach aufgefordert die Schleuse zu öffnen. Diese gab jedoch an, keinen Schlüssel für die Schleuse zu besitzen. Auch passten die bei der Zweitbeschwerdeführerin gefundenen Schlüssel nicht für das Lokal. Da die Schleuse mit Folien beklebt war, konnten in die Beamten in die Schleuse nicht einsehen. Daher wurde ein kleines Außenfenster über der Haupteingangstüre eingedrückt und die Rigipsplatte mittels Multifunktionstool aufgeschnitten. Da in der Schleuse keine Personen aufgefunden wurden, wurde das Fenster oberhalb der Türe wieder zugezogen. Da der begründete Verdacht bestand, dass mit den im Lokal vorgefundenen Geräten Glückspiele entgegen den Vorschriften des Glückspielgesetzes veranstaltet bzw durchgeführt werden, wurde gegen 19.45 Uhr von der Behördenvertreterin die Betriebsschließung des Lokals „R G“ verfügt. Die Türe wurde mit einer Spanplatte verschlossen. Beide Eingangstüren wurden mit einem Hinweisschild auf die Betriebsschließung versehen und versiegelt. Die bei der Kontrolle geöffnete Eingangstüre wurde am 14.04.2017 durch eine Schlosserei in Stand gesetzt und ist wieder funktionsfähig. Mit Bescheid vom 28.04.2017 wurde
G die Betriebsschließung des Lokals „R G“ verfügt.Mit Bescheid vom 28.04.2017 wurde
Paragraph 56 a, Absatz eins und 3 GSpG die Betriebsschließung des Lokals „R G“ verfügt. 5. Dieser Sachverhalt beruht auf nachstehender Beweiswürdigung: 5.1. Der Anlass und der Ablauf der durchgeführten Kontrolle wurde von den Zeugen Mag. C F (behördliche Einsatzleiterin), BI S K (Leiter der PI D), RI J Z (PI D), Oberstleutnant M K (polizeilicher Einsatzleiter) und RI S W (PI D) gleich geschildert. Die Zeugen waren in der Verhandlung überzeugend und schilderten plausibel ihre dienstlichen Wahrnehmungen. Es gab keinen Grund warum sie übertreiben oder gar falsche Angaben hätten machen sollen. Auch werden der Anlass und der Ablauf der Kontrolle – auf die strittigen Punkte wird unter den Punkten 5.3. bis 5.5. eingegangen – von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Da die übereinstimmenden Schilderungen über den Anlass und den Ablauf der Kontrolle im Einklang mit der Aktenlage stehen, konnten die Feststellungen unbedenklich getroffen werden. Die Zeugen Mag. C F, BI S K und Oberstleutnant M K haben überdies auch übereinstimmend ausgesagt, das bekannt gewesen, dass bei der linken Eingangstüre eine Schleuse mit zwei Türen bestehen würde und daher aus ihrer Sicht das Öffnen der rechten Türe das gelindere Mittel gewesen. Im Vorfeld sei noch kontrolliert worden, ob der Türzylinder gezogen werden könne. Dies sei nicht möglich gewesen, da dieser eben gewesen sei und nicht herausgestanden sei. Die Zeugin Mag. C F hat zudem angegeben, dass die Eingangstüre nicht mithilfe des Schlüsseldienstes geöffnet worden sei, da sie keine Zivilperson gefährden hätten wollten und die EKO-Cobra diesbezüglich spezielle Kenntnisse habe. Die Beamten des EKO-Cobra seien hinzugezogen worden, da sie über Fachwissen bezüglich Türöffnungen verfügen würden und besonders geschult in diesem Bereich seien. Der Zeuge M K hat angegeben, dass die Beamten des EKO-Cobra beigezogen worden seien, weil sie über Kenntnisse über die Öffnungstechniken verfügen würden, über die ein normaler Polizeibeamter nicht verfügen würde. Es handle sich hierbei um einen speziellen Ausbildungszweig bei der Cobra. Ein weiterer Punkt sei die Sicherheit gewesen, da in diesem Milieu immer wieder Personen angetroffen worden seien, die bewaffnet und hochgradig aggressiv gewesen seien. Der Zeuge S K hat angegeben, dass kein Schlüsseldienst herbeigezogen worden sei, erstens aus Sicherheitsgründen und zweitens sei bekannt, dass in Glücksspiellokalen sehr oft eine zweite Sicherung hinter der Türe wie zB Querbalken oder Querschließanlagen angebracht sei. Alle Zeugen konnten keine Angaben machen, ob vor Öffnung der Rigipswand die Anwendung von Zwangsgewalt noch einmal angekündigt worden ist. Dass das Bild der Polizeibeamten, welche sich vor der Eingangstüre befanden, über die Kameras ins Innere des Lokals übertragen wurde und die Aufforderung zur Türöffnung im Lokalinneren klar und deutlich zu hören war, ergibst sich aus der im der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Parteien verlesenen Zeugeneinvernahme des P S. Auch hat die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass sie die Polizeibeamten im Lokalinneren gehört habe. 5.2. Dass die Erstbeschwerdeführerin Lokalbetreiberin war, ergibt sich aufgrund der Aktenlage und ist unstrittig. 5.3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Amtshandlung um 18.00 Uhr begonnen habe und die Glastür um 18.01 Uhr eingeschlagen worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin hat angegeben, dass sie gegen 18.00 Uhr lautes Klopfen und Rufen gehört habe. Das Rufen und Klopfen vor der Türe habe nicht lange gedauert. Die Beamten hätten ca drei bis vier Mal mit der Hand geklopft und seien anschließend ins Lokal gekommen. Die Zeugen Mag. C F, S K und M K haben im Einklang mit der Aktenlage von einer Zeitspanne von mehreren Minuten zwischen Klopfen, Androhung der Zwangsgewalt sowie der tatsächlichen Ausübung der Zwangsgewalt gesprochen. Da die Zweitbeschwerdeführerin keine konkreten zeitlichen Angaben gemacht hat, sind die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin und der Zeugen in Einklang zu bringen und konnten die entsprechenden Feststellungen unter Punkt 4. getroffen werden. 5.4. Die Feststellungen zum Verhalten der Beamten bei der Kontrolle konnten aufgrund der übersteinstimmenden Aussagen der Zeugen wie auch der Zweitbeschwerdeführerin getroffen werden. Die Zeugin Mag. C F hat angeben, dass beabsichtigt gewesen sei, im Lokal Nachschau zu halten, ob Glücksspielgeräte aufgestellt sind und ob Glücksspiele angeboten werden. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, bei der Kontrolle konkret nach Personen oder Sachen zu suchen. Auch sei bei der Kontrolle nicht konkret nach Personen oder Sachen gesucht worden. Sie hätten sich im Lokal nach sonstigen Eingriffsgegenständen wie Fernbedienungen etc für die Automaten umgeschaut. Sie hätten aber keine Schubladen geöffnet oder sonst irgendetwas. Sie habe auch nicht wahrgenommen, dass jemand eine Schublade geöffnet habe. Der Zeuge S K hat angegeben, dass sie im Zuge der Kontrolle alle Räume abgegangen seien zwecks Feststellung, ob sich noch weitere Personen im Lokal aufhalten würden. Alles, was offensichtlich gewesen sei, sei von ihnen angeschaut worden, eine Durchsuchung habe jedoch nicht stattgefunden. Er habe während der Kontrolle definitiv keine Schublade geöffnet. Er selbst habe keine Wahrnehmungen gemacht, dass Kollegen von ihm Schubladen geöffnet hätten. Der Zeuge M K hat angegeben, dass keine Durchsuchung des Lokals stattgefunden habe. Im Lokal sei Nachschau gehalten worden. Er habe nicht wahrgenommen, dass Schubladen etc geöffnet worden seien. Er habe auch keinen Auftrag zu einer Durchsuchung des Lokals erteilt. Es sei nur Offensichtliches, was so herumgestanden ist, angeschaut worden, zB ob Druckknöpfe etc vorhanden sind. Er habe weder den Auftrag dazu erteilt noch wahrgenommen, dass Beamte etwas durchsucht oder Schubladen geöffnet hätten. Während der Kontrolle sei nach dem Schlüssel für die Schleuse gesucht worden. Man habe feststellen wollen, ob sich Personen in der Schleuse befinden. Der Zeuge J Z hat angegeben, dass während der Kontrolle nach einem Schalter oder nach einer Fernbedienung, mit welchen die Glücksspielgeräte wieder eingeschaltet werden hätten können, gesucht worden sei. Es habe hierbei keine Durchsuchung stattgefunden. Gegenstände seien bei dieser Suche nicht geöffnet worden. Die Zeugin S W hat ausgesagt, dass sie mitbekommen habe, dass man im Lokal nach einem Schlüssel bzw nach einem Schalter für die Geräte gesucht habe. Die Zweitbeschwerdeführerin hat angegeben, dass die Beamten das gesamte Lokal durchsucht hätten, inklusive WC. Die Beamten seien dann noch hinter der Bar gewesen. Sie wisse nicht, was sie dort gemacht hätten. 5.5. Die Zweitbeschwerdeführerin machte auf das Landesverwaltungsgericht keinen glaubwürdigen Eindruck. Dies insbesondere schon aufgrund des Umstandes, dass sie bei der Kontrolle und auch noch in der Verhandlung vehement bestritten hat, Angestellte des Lokals zum Zeitpunkt der Kontrolle gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund, dass bei der Kontrolle ein Gast (P S) angegeben hat, kurz zuvor noch von der Zweitbeschwerdeführerin bedient worden zu sein, kein(
Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014). Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014). Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; VwGH 06.07.2004, 2003/11/0175). Stellen sich die Aufforderungen eines Beamten unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als Einladung dar, die der Betroffene nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass er deshalb unverzüglich - das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte - physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde, um den gewünschten Zustand zu erreichen, so handelt es sich dabei um keinen Befehlsakt. Eine derartige, den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Äußerung entbehrt des individuell-normativen Inhalts, den die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zwingend verlangt (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162). 6.
G), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2016, sind die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,, sind die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt (ErläutRV 684 BlgNr 25. GP 33): „Die im Abs. 4 statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße
1 Z 5 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Daher sollen beispielsweise verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können. Dabei sind die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden." In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt (ErläutRV 684 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode 33): „Die im Absatz 4, statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Daher sollen beispielsweise verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können. Dabei sind die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden." Sinn und Zweck einer Kontrolle
G ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (vgl VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005). Sinn und Zweck einer Kontrolle
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden vergleiche VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005). Wie unter Punkt
G ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden (vgl VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0038; 06.07.2017, Ra 2017/17/0451, mwN).Eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in den Paragraphen 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden vergleiche , VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0038; 06.07.2017, Ra 2017/17/0451, mwN). Dabei ist es den Organen bei Kontrollen nach dem GSpG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind (vgl VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333).Dabei ist es den Organen bei Kontrollen nach dem GSpG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind vergleiche , VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333). Das von § 50 Abs 4 GSpG normierte Betretungsrecht ist dabei von einer Hausdurchsuchung zu trennen: Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (vgl. z.B. VfSlg. 13.049/1992, VfSlg. 14.868/1997).Das von Paragraph 50, Absatz 4, GSpG normierte Betretungsrecht ist dabei von einer Hausdurchsuchung zu trennen: Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen vergleiche , z.B. VfSlg. 13.049 aus 1992,, VfSlg. 14.868 aus 1997,). Die Erstbeschwerdeführerin wurde nicht in dem von ihr relevierten Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts nach Art 9 StGG iVm den §§ 2, 3 und 5 HausRG verletzt.Die Erstbeschwerdeführerin wurde nicht in dem von ihr relevierten Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts nach Artikel 9, StGG in Verbindung mit den Paragraphen 2, 3 und 5 HausRG verletzt. Unter Unverletzlichkeit des Hausrechts iSd des Art 9 StGG ist (nur) der Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen zu verstehen (vgl VfGH 04.03.1987, B877/86). Unter Unverletzlichkeit des Hausrechts iSd des Artikel 9, StGG ist (nur) der Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen zu verstehen vergleiche VfGH 04.03.1987, B877/86). Als „Hausdurchsuchung“ definiert § 1 HausrechtsG, RGBl 88/1862, eine „Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl VfSlg. 1906/1950, 5080/1965, 5738/1968, 6528/1971, 6553/1971, 8668/1979, 9766/1983, 10.547/1985). Eine Hausdurchsuchung liegt auch schon bei einer systematischen Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes durch ein behördliches Organ vor (vgl VfSlg 9525/1982). Ein bloßes Betreten einer Wohnung, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird (VfSlg 1906/1950, 6528/1971), oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit (VfSlg 2991/1956), ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (vgl auch VfSlg. 10.272/1984). Es entspricht dem Wesen einer Hausdurchsuchung, nach Unterlagen von konkretem Beweiswert zu suchen (VfGH 26.09.1988, VfSlg. 11.792, mwN).Als „Hausdurchsuchung“ definiert Paragraph eins, HausrechtsG, RGBl 88 aus 1862,, eine „Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird vergleiche VfSlg. 1906 aus 1950,, 5080 aus 1965,, 5738 aus 1968,, 6528 aus 1971,, 6553 aus 1971,, 8668 aus 1979,, 9766 aus 1983,, 10.547 aus 1985,). Eine Hausdurchsuchung liegt auch schon bei einer systematischen Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes durch ein behördliches Organ vor vergleiche , VfSlg 9525 aus 1982,). Ein bloßes Betreten einer Wohnung, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird (VfSlg 1906 aus 1950,, 6528 aus 1971,), oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit (VfSlg 2991 aus 1956,), ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen vergleiche auch VfSlg. 10.272 aus 1984,). Es entspricht dem Wesen einer Hausdurchsuchung, nach Unterlagen von konkretem Beweiswert zu suchen (VfGH 26.09.1988, VfSlg. 11.792, mwN). Aufgrund der ausgeprägten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes scheidet eine „Durchsuchung“ iSd Art 9 StGG dann aus, wenn es sich nicht um die Ergreifung von Personen oder Gegenständen, sondern um die Aufnahme eines Sachverhaltes handelt. Insbesondere die Vornahme eines Augenscheines oder die Besichtigung von Räumlichkeiten zur „Konstatierung gewisser Verhältnisse“ stellt keinen Grundrechtseingriff dar (VfSlg 1486/1932, 3352/1958 und 6736/1972). Aufgrund der ausgeprägten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes scheidet eine „Durchsuchung“ iSd Artikel 9, StGG dann aus, wenn es sich nicht um die Ergreifung von Personen oder Gegenständen, sondern um die Aufnahme eines Sachverhaltes handelt. Insbesondere die Vornahme eines Augenscheines oder die Besichtigung von Räumlichkeiten zur „Konstatierung gewisser Verhältnisse“ stellt keinen Grundrechtseingriff dar (VfSlg 1486 aus 1932,, 3352 aus 1958, und 6736 aus 1972,). Im gegenständlichen Fall besichtigten die Polizeibeamten und die Behördenvertreter sämtliche Räumlichkeiten des Lokals und blickten umher um festzustellen, ob sich weitere Personen und Glückspielgeräte im Lokal befinden. Sie schauten sich im Lokal nach sonstigen Eingriffsgegenständen wie Fernbedienung, Knöpfe etc für die Automaten um. Auch suchten sie nach Lokalschlüsseln, insbesondere dem Schlüssel für die Schleuse, da sie nicht wussten, ob sich weitere Personen in der Schleuse befinden. Die Suche beschränkte sich auf die Vornahme eines Augenscheines; nur Offensichtliches, was herumgestanden ist, wurde angeschaut. Es wurden keine Schubladen oder andere Behältnisse geöffnet. Eine Durchsuchung fand nicht statt. Da von den einschreitenden Beamten eine „Suche“ oder eine systematische Besichtigung - wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für eine „Hausdurchsuchung“ unerlässlich ist - weder veranstaltet werden sollte noch tatsächlich eine solche stattfand, kommt eine Verletzung des Art 9 StGG nicht in Betracht. Da nicht wenigstens ein Raum oder ein Behältnis systematisch besichtigt wurde, ist keine Durchsuchung und damit keine Verletzung des Hausrechts vorgelegen. Dass im Rahmen der Kontrolle die Lokalschlüssel, insbesondere der Schlüssel zur Schleuse gesucht wurde, ändert nichts an dieser rechtlichen Beurteilung, da sich diese Suche sich auf die Vornahme eines Augenscheines beschränkte und nur Offensichtliches, was herumgestanden ist, angeschaut wurde. Es wurden keine Schubladen oder andere Behältnisse geöffnet. Eine Durchsuchung fand nicht statt. Auch hatten die Lokalschlüssel keinen Beweiswert. Diese wurden insbesondere benötigt um die Schleuse zu öffnen um festzustellen, ob sich in dieser Personen befinden. Das Umschauen nach sonstigen Eingriffsgegenständen wie Fernbedienung, Knöpfe etc für die Automaten diente zur Feststellung, ob gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen wurde.Da von den einschreitenden Beamten eine „Suche“ oder eine systematische Besichtigung - wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für eine „Hausdurchsuchung“ unerlässlich ist - weder veranstaltet werden sollte noch tatsächlich eine solche stattfand, kommt eine Verletzung des Artikel 9, StGG nicht in Betracht. Da nicht wenigstens ein Raum oder ein Behältnis systematisch besichtigt wurde, ist keine Durchsuchung und damit keine Verletzung des Hausrechts vorgelegen. Dass im Rahmen der Kontrolle die Lokalschlüssel, insbesondere der Schlüssel zur Schleuse gesucht wurde, ändert nichts an dieser rechtlichen Beurteilung, da sich diese Suche sich auf die Vornahme eines Augenscheines beschränkte und nur Offensichtliches, was herumgestanden ist, angeschaut wurde. Es wurden keine Schubladen oder andere Behältnisse geöffnet. Eine Durchsuchung fand nicht statt. Auch hatten die Lokalschlüssel keinen Beweiswert. Diese wurden insbesondere benötigt um die Schleuse zu öffnen um festzustellen, ob sich in dieser Personen befinden. Das Umschauen nach sonstigen Eingriffsgegenständen wie Fernbedienung, Knöpfe etc für die Automaten diente zur Feststellung, ob gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen wurde. Allerdings greift das - von der Erstbeschwerdeführerin zwar nicht bezogene - Grundrecht nach Art 8 MRK - jedenfalls im hier allein maßgebenden Zusammenhang - über den Schutzbereich des Art 9 StGG hinaus (VfSlg. 10.272/1984), indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung „jedermann ...(den) Anspruch auf Achtung ... seiner Wohnung (des Hausrechts - s. VfSlg. 8461/1978) ...“ gewährleistet (s VfSlg 10.547/1985).Allerdings greift das - von der Erstbeschwerdeführerin zwar nicht bezogene - Grundrecht nach Artikel 8, MRK - jedenfalls im hier allein maßgebenden Zusammenhang - über den Schutzbereich des Artikel 9, StGG hinaus (VfSlg. 10.272 aus 1984,), indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung „jedermann ...(den) Anspruch auf Achtung ... seiner Wohnung (des Hausrechts - s. VfSlg. 8461 aus 1978,) ...“ gewährleistet (s VfSlg 10.547 aus 1985,). Neben dem „Eindringen“ in die Wohnung greift auch das anschließende Verweilen in Art 8 EMRK ein; ebenso das „Umschauen“, selbst wenn es die Grenze zur Suche noch nicht überschreitet (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], S 212). Neben dem „Eindringen“ in die Wohnung greift auch das anschließende Verweilen in Artikel 8, EMRK ein; ebenso das „Umschauen“, selbst wenn es die Grenze zur Suche noch nicht überschreitet (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016], S 212). Da das Lokal im Zuge eines rechtmäßigen Kontrolle iSd § 50 Abs 4 GSpG durch die Beamten betreten wurde, liegt kein Eingriff in das Grundrecht nach Art 8 EMRK vor. Die Beamten haben keine Durchsuchung in den Lokalräumlichkeiten durchgeführt, sondern eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz durchgeführt.Da das Lokal im Zuge eines rechtmäßigen Kontrolle iSd Paragraph 50, Absatz 4, GSpG durch die Beamten betreten wurde, liegt kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK vor. Die Beamten haben keine Durchsuchung in den Lokalräumlichkeiten durchgeführt, sondern eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz durchgeführt. Unter diesen Umständen kann von einem Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nicht gesprochen werden. Damit scheidet eine Verletzung dieses Grundrechtes aus.Unter diesen Umständen kann von einem Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nicht gesprochen werden. Damit scheidet eine Verletzung dieses Grundrechtes aus. Die Beschwerdeführerinnen haben erstmals am Ende der mündlichen Verhandlung die in Beschwerde gezogene Hausdurchsuchung auch ausdrücklich darauf bezogen, dass ein Fenster zu der Schleuse eingeschlagen sowie eine Rigipsdecke der Schleuse zerstört worden sei. Hierzu ist auszuführen, dass diese Öffnung rechtmäßig war, da die Beamten während der Kontrolle nicht ausschließen konnten, dass sich weitere Personen in der Schleuse befinden. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mehrfach aufgefordert die Schleuse zu öffnen. Diese gab jedoch an, keinen Schlüssel für die Schleuse zu besitzen. Da die Schleuse mit Folien beklebt war, konnten in die Beamten in die Schleuse nicht einsehen. Auch war die Öffnung verhältnismäßig. Es wurde ein kleines Außenfenster über der Haupteingangstüre eingedrückt und die Rigipsplatte mittels Multifunktionstool aufgeschnitten. Danach wurde das Fenster oberhalb der Türe wieder zugezogen. Die von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen nicht vor. Die Maßnahmenbeschwerde war daher abzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Überlegungen der Beschwerdeführer – Maßgeblichkeit der im HausRG verfassungsmäßig vorgesehen Vorbehalte bei einer Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG – ist entbehrlich, da – wie oben bereits ausgeführt – keine Hausdurchsuchung stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass entgegen den Beschwerdeausführungen die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen ist (VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302). Eine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Überlegungen der Beschwerdeführer – Maßgeblichkeit der im HausRG verfassungsmäßig vorgesehen Vorbehalte bei einer Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG – ist entbehrlich, da – wie oben bereits ausgeführt – keine Hausdurchsuchung stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass entgegen den Beschwerdeausführungen die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen ist (VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302). 7.3. Beiziehung Einsatzkommando Cobra Zum Vorbringen, wonach die Voraussetzungen für eine Beiziehung des Einsatzkommandos Cobra nicht erfüllt seien, ist festzustellen, dass allein die Heranziehung der Spezialeinheit EKO-Cobra keine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Die zitierte Sondereinheiten-Verordnung ist eine Organisationsvorschrift und gibt dem Betroffenen kein subjektives Recht, dass diese Einheit nur dann eingesetzt wird, wenn es nach der Sondereinheiten-Verordnung vorgesehen ist. Im Übrigen hat zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Glücksspielkontrolle eine Vorbesprechung mit den Einsatzkräften stattgefunden. Jedenfalls kann ein Leiter der Amtshandlung vor Ort bestimmen, welche Einsatzkräfte angefordert werden und in welchem Rahmen die Amtshandlung durchgeführt werden soll. 7.4. Zum Vorbringen betreffend allfällige Unionsrechtswidrigkeit Eine Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG dient grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in § 4 GSpG normierten und als unionsrechtswidrig monierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle
G ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden (vgl VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0007).Eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG dient grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in Paragraph 4, GSpG normierten und als unionsrechtswidrig monierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0007). Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa dar-aus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, ins-besondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG sowie der §§ 53 und 54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, bewirkt daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle
G und damit verbundener Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich im Zuge einer Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol und einer Verwaltungsübertretung
G ergibt und in weiterer Folge Glücks-spielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände oder technische Hilfsmittel
G beschlagnahmt und
G eingezogen werden. Der Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols ist in diesem Fall im jeweils der Kontrolle nachfolgenden Beschlagnahme-, Einziehungs- und Strafverfahren zu prüfen (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302; 10.10.2016, Fr 2016/17/0005).Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa dar-aus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, ins-besondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG sowie der Paragraphen 53 und 54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, bewirkt daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und damit verbundener Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich im Zuge einer Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol und einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 6, bzw 9 GSpG ergibt und in weiterer Folge Glücks-spielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände oder technische Hilfsmittel
Paragraph 53, GSpG beschlagnahmt und
Paragraph 54, GSpG eingezogen werden. Der Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols ist in diesem Fall im jeweils der Kontrolle nachfolgenden Beschlagnahme-, Einziehungs- und Strafverfahren zu prüfen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302; 10.10.2016, Fr 2016/17/0005). 8.1. Kostenersatz
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs 3 VwGVG). Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei (vgl § 35 Abs 3 VwGVG).Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen mehrere Verwaltungsakte. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrundeliegende Beschwerde strukturiert ist und wieviele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wieviele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Die Beschwerde betrifft fünf voneinander sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind (1. gewaltsames Eindringen in ein Geschäftslokal, 2. Hausdurchsuchung, 3. Durchsuchung der Handtasche, 4. Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers und 5. Verrichtung der Notdurft nur unter geöffneter Toilettentüre in beobachtetem Zustand).
GG sind die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz 6, VwGG sind die Paragraphen 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. In einem solchen Fall ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als wäre jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden (vgl § 52 VwGG).In einem solchen Fall ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als wäre jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden vergleiche Paragraph 52, VwGG). Der Vorlageaufwand der belangten Behörde ist nach der Rsp des VwGH durch die Zahl der erforderlichen Aktenvorlagen begrenzt. Gibt dasselbe Aktengeschehen über sämtliche angefochtene Verwaltungsakte Auskunft, so ist der Vorlageaufwand nur einmal zuzusprechen (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, S 70 mit Judikaturnachweisen). Im vorliegenden Fall wurde ein Verwaltungsakt in einer Aktenvorlage vorgelegt. Daher ist der Vorlageaufwand nur einmal zuzusprechen. Im Hinblick auf den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde geht der VwGH davon aus, dass ein einziger Schriftsatz den Zuspruch eines mehrfachen Schriftsatzaufwandes rechtfertigen kann. Als einschränkende Voraussetzung wird aber verlangt, dass im Schriftsatz der belangen Behörde zumindest auf alle angefochtenen Verwaltungsakte eingegangen wird (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, S 70 mit Judikaturnachweisen; vgl VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall bei ihrer Gegenschrift im Hinblick auf alle fünf angefochtenen Verwaltungsakte die Widerlegung der konkreten Beschwerdebehauptungen begehrt und behauptet, dass die Rechtsverletzungen nicht vorlägen. Somit ist der Schriftsatzaufwand insgesamt fünf Mal zuzusprechen.Im Hinblick auf den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde geht der VwGH davon aus, dass ein einziger Schriftsatz den Zuspruch eines mehrfachen Schriftsatzaufwandes rechtfertigen kann. Als einschränkende Voraussetzung wird aber verlangt, dass im Schriftsatz der belangen Behörde zumindest auf alle angefochtenen Verwaltungsakte eingegangen wird (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, S 70 mit Judikaturnachweisen; vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall bei ihrer Gegenschrift im Hinblick auf alle fünf angefochtenen Verwaltungsakte die Widerlegung der konkreten Beschwerdebehauptungen begehrt und behauptet, dass die Rechtsverletzungen nicht vorlägen. Somit ist der Schriftsatzaufwand insgesamt fünf Mal zuzusprechen. In einem Fall, in dem über eine Maßnahmenbeschwerde nur eine Verhandlung durchgeführt wurde, steht der belangten Behörde jedenfalls nur der einfache Verhandlungsaufwand zu, ohne dass es auf die Anzahl der bekämpften Verwaltungsakte ankommt (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). Die Kosten werden den Beschwerdeführerinnen anteilsmäßig vorgeschrieben (Erstbeschwerdeführerin: zwei Verwaltungsakte; Zweitbeschwerdeführerin: drei Verwaltungsakte). Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist der Bezirkshauptmannschaft D als belangter Behörde zuzurechnen. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde im Vollzugsbereich des Bundes gesetzt, sodass der Kostenersatz dem Bund zu entrichten ist (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090). 8.2. Dolmetscherkosten
Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gilt für den Fall, dass der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, folgende Regelung:
Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gilt für den Fall, dass der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, folgende Regelung: Für die Barauslagen hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Unter einem „verfahrensleitender Antrag“ ist auch eine Maßnahmenbeschwerde zu verstehen. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Für die Kosten im Maßnahmenbeschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des AVG (vgl § 17 VwGVG). Für die Kosten im Maßnahmenbeschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des AVG vergleiche Paragraph 17, VwGVG). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend wegen behaupteter einer menschenunwürdigen Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin sind Barauslagen in der Höhe von 131 Euro für die Tätigkeit des nichtamtlichen Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2017 (Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin als Partei) angefallen. Diese Gebühren wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg antragsgemäß festgesetzt und in der Folge an den Dolmetscher ausbezahlt.
der Bestimmung des § 76 Abs 1 AVG gelten diese Gebühren als Barauslagen, für die die Zweitbeschwerdeführerin aufzukommen hat.Diese Gebühren wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg antragsgemäß festgesetzt und in der Folge an den Dolmetscher ausbezahlt.
der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, AVG gelten diese Gebühren als Barauslagen, für die die Zweitbeschwerdeführerin aufzukommen hat. 9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsg
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.