GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Bescheid wurde Folgendes entschieden: „Am 27.09.2017 wurde um 21.10 Uhr beim Lokal „Café M“ in F, F Straße, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt. An der Kontrolle beteiligt waren Beamte der Polizeiinspektion F, des BPK F, des KKD F, der EKO Cobra, der Polizeiinspektion F und Vertreter der Bezirkshauptmannschaft F. Im Anschluss an die genannte Kontrolle wurde durch den Behördenvertreter die Schließung des Lokals „Café M“ verfügt, die Eingangstür sowie zwei Seitentüren versiegelt sowie das Schloss der Eingangstüre ausgetauscht. Mit Bescheid vom 24.10.2017 wurde die Schließung des „Café M“ in F, F Straße, angeordnet. Gegen diesen Bescheid haben Sie rechtzeitig Vorstellung erhoben. Über Ihre eingebrachte Vorstellung ergeht folgender Spruch I.römisch eins.
AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) wird Ihre Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.10.2017, eingebracht am 08.11.2017, abgewiesen.
Paragraph 57, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) wird Ihre Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.10.2017, eingebracht am 08.11.2017, abgewiesen. II.römisch zwei.
G), BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F., wird die Schließung des „Café M“ in F, F Straße, angeordnet.“
Paragraph 56 a, Absatz eins und Absatz 3, des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., wird die Schließung des „Café M“ in F, F Straße, angeordnet.“
1 AVG (nur) zulässig, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist
Paragraph 57, Absatz eins, AVG (nur) zulässig, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Diese Voraussetzungen liegen evident nicht vor; worin eine Gefahr im Verzug erblickt wird, wird weder von der Behörde dargelegt noch ist dies sonst erkennbar. 1.2 Die Erlassung eines Betriebsschließungsbescheides ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - wie dies die Erlassung eines Mandatsbescheides indiziert - ist auf der Hand liegend gesetzwidrig, wenn nicht sogar willkürliches Behördenagieren. In der Konzeption des GSpG wurde die mündlich vor Ort zu verfügende Betriebsschließung analog eines Mandatsbescheides ausgestaltet, nicht jedoch wurde eine Ermächtigung zur Anordnung einer (bis zu) einjährigen Betriebsschließung ohne die Durchführung jedweden Ermittlungsverfahrens normiert. Bei einer Betriebsschließung handelt es sich um einen äußerst schwerwiegenden Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte. Zur Führung des Ermittlungsverfahrens wurde eine einmonatige Frist gesetzlich statuiert, ansonsten die mündlich ausgesprochene Betriebsschließung ex lege als aufgehoben gilt. Diese Frist kann seitens der belangten Behörde nicht durch die Erlassung eines Mandatsbescheides ausgehöhlt werden; das Vorgehen der belangten Behörde entbehrt sohin einer gesetzlichen Grundlage. Gegenständliches Lokal ist somit bis heute überhaupt nicht rechtswirksam geschlossen, da innerhalb der in § 56a Abs. 3 GSpG vorgesehenen Frist ein (ordentlicher) Bescheid gerade nicht erlassen und die vor Ort ausgesprochene Betriebsschließung bereits ex lege als aufgehoben gilt.Gegenständliches Lokal ist somit bis heute überhaupt nicht rechtswirksam geschlossen, da innerhalb der in Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG vorgesehenen Frist ein (ordentlicher) Bescheid gerade nicht erlassen und die vor Ort ausgesprochene Betriebsschließung bereits ex lege als aufgehoben gilt.
1 zweiter Satz ist von einer Betriebsschließung Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glückspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass mit anderen geeigneten Mitteln eine weitere Gefährdung des Glücksspielmonopols des Bundes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wird im angefochtenen Bescheid nicht näher dargelegt und begründet.
Paragraph 56 a, Absatz eins, zweiter Satz ist von einer Betriebsschließung Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glückspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass mit anderen geeigneten Mitteln eine weitere Gefährdung des Glücksspielmonopols des Bundes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wird im angefochtenen Bescheid nicht näher dargelegt und begründet. Eine Betriebsschließung stellt einen massiven Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar. Außerdem ist dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 56a Abs. 1 zweiter Satz GSpG zu entnehmen, dass von einer Betriebsschließung Abstand zu nehmen ist, wenn andere den Zweck erfüllende Vorkehrungen möglich sind. Die Behörde hat das gelindeste Mittel zur Zweckerreichung anzuwenden.Eine Betriebsschließung stellt einen massiven Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar. Außerdem ist dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 56 a, Absatz eins, zweiter Satz GSpG zu entnehmen, dass von einer Betriebsschließung Abstand zu nehmen ist, wenn andere den Zweck erfüllende Vorkehrungen möglich sind. Die Behörde hat das gelindeste Mittel zur Zweckerreichung anzuwenden. Offenkundig hätte es gelindere Mittel gegeben, einen - falls überhaupt vorhandenen - fortgesetzten Eingriff in das Glücksspielmonopol mit Sicherheit zu verhindern. Eine Beschlagnahme stellt sich gegenständlichenfalls als eindeutig ausreichendes Mittel dar, dies insbesondere im Hinblick auf den überaus drastischen Eingriff in das Eigentumsrecht des Eigentümers, der mit einer Betriebsschließung unweigerlich einhergeht. Dies bereits evident im Hinblick darauf, dass gegenüber dem Beschwerdeführer noch nie ein gelinderes Mittel als eine Betriebsschließung zur Anwendung gebracht wurde. 6. Der angefochtene Bescheid ist auch in keiner Weise nachvollziehbar. So wird die verfügte Betriebsschließung vom 27.09.2017 mit einer Amtshandlung vom 19.01.2016 begründet, wobei zu diesem Zeitpunkt ein Dritter Betriebsinhaber gewesen war. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein (vermeintlicher) Verstoß eines Dritten zur nunmehrigen Schließung des Betriebes führen können sollte. Schließlich ist in rechtlicher Hinsicht jedoch wie folgt anzumerken: 7. Die Vornahme einer Betriebsschließung
G stellt eine gegen das unionrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewehrte Verbote sind nicht anwendbar:Die Vornahme einer Betriebsschließung
Paragraph 56 a, GSpG stellt eine gegen das unionrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewehrte Verbote sind nicht anwendbar: 7.1 Es ist ständige Rsp. des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspricht und nicht anwendbar ist, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. Der EuGH hat in seiner ab dem Jahr 2010 ergangenen Judikatur im Bereich des Glücksspiels ein sehr präzises Prüfprogramm entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Monopol- oder Alleinkonzessionsregelung als solche - die ja als solche schon eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt - zulässig ist. Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Art. 56 AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C-212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (K U M U L A T I V zu bejahende) Fragen zu prüfen:Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Artikel 56, AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C-212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (K U M U L A T römisch eins römisch fünf zu bejahende) Fragen zu prüfen: • Kann vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem waren und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können? • Kann vom Mitgliedstaat weiters der Nachweis geführt werden, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs - und insbesondere seine Werbeaktivitäten - maßvoll und begrenzt sind? Dies, so der EuGH, ist z.B. dann nicht der Fall, wenn „verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht“ gestellt werden. • Genügt das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz? Das österreichische Glücksspielmonopol genügt diesen Voraussetzungen offenkundigst nicht. Was die Rechtsfolge einer Unionsrechtswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung ist, ist ebenso klar. Der Anwendungsvorrang von Unionsrecht ist von jeder nationalen Behörde zu beachten. 7.2 Mit Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, wurde bereits klargestellt, dass das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig ist. Der erkennende Richter des vorlegenden Gerichts des UVS OÖ ist nämlich nach den vom EuGH aufgestellten Vorgaben bei seiner Ansicht geblieben (EuGH v. 30.4.2014 C-390/12 RZ 55: ,,Sollte das vorlegende Gericht bei dieser Auffassung bleiben, müsste es zu dem Ergebnis kommen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist"). Auf Basis des Urteils in der Rs. C-390/12, Pfleger, ist ua das LVwG OÖ in seinen erlassenen Erkenntnissen wiederholt zur Unionsrechtswidrigkeit des Monopolsystems gelangt. So etwa aktuell für viele LVwG OÖ vom 24.04.2017, ZI. LVwG-411787/6/Gf/Mu-411788/2). So auch etwa im Erkenntnis des LVwG OÖ vom 08.08.2016 ZI. LVwG- 411506/5/Gf/Mu (vgl RIS-LVwG):411506/5/Gf/Mu vergleiche RIS-LVwG): "3.4.
G OÖ vom 16.11.2016 zur Zahl LVwG- 411593/3/Gf/Mu ua., protokolliert beim EuGH zur RS Filippi u.a., C-589/16, wie auch im Vorabentscheidungsersuchen des LVwG OÖ protokolliert beim EuGH RS Gmalieva u.a. C-79/17, wie auch im jüngsten Vorabentscheidungsersuchen des LVwG OÖ vom 30.10.2017 zur Zahl LVwG-411664 protokolliert beim EuGH RS Gmalieva und Naderhirn C-633/17 wird die Unionsrechtswidrigkeit des Monopolsystems detailliert dargestellt und bekräftigt.Und auch in den an den Europäischen Gerichtshof
G OÖ vom 16.11.2016 zur Zahl LVwG- 411593/3/Gf/Mu ua., protokolliert beim EuGH zur RS Filippi u.a., C-589/16, wie auch im Vorabentscheidungsersuchen des LVwG OÖ protokolliert beim EuGH RS Gmalieva u.a. C-79/17, wie auch im jüngsten Vorabentscheidungsersuchen des LVwG OÖ vom 30.10.2017 zur Zahl LVwG-411664 protokolliert beim EuGH RS Gmalieva und Naderhirn C-633/17 wird die Unionsrechtswidrigkeit des Monopolsystems detailliert dargestellt und bekräftigt. Den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wonach insbesondere aus den vom LVwG OÖ dargelegten Gründen das im GSpG verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen verfolgt, sind notorisch. 7.3 Unvereinbarkeit mit Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC): Ganz unabhängig von der Unvereinbarkeit der Monopolregelung des GSpG mit dem Unionsrecht erweisen sich auch die in §§ 50 ff. GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse als unionsrechtswidrig und daher unanwendbar, und zwar aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC).Ganz unabhängig von der Unvereinbarkeit der Monopolregelung des GSpG mit dem Unionsrecht erweisen sich auch die in Paragraphen 50, ff. GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse als unionsrechtswidrig und daher unanwendbar, und zwar aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Das entgeltliche Anbieten der Teilnahme an einem Glücksspiel fällt unstreitig unter die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungs- bzw. die Niederlassungsfreiheit des AEUV (vgl. Schwartz/Wohlfahrt, GSpG²
und 140 B-VG als auch in Bescheidbeschwerdeverfahren
Art, 144 B-VG zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab hinzu.Als solche treten sie sowohl bei Normenkontrollverfahren
und 140 B-VG als auch in Bescheidbeschwerdeverfahren
Art, 144 B-VG zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab hinzu. Die Garantien aus der GRC wirken damit sowohl als unmittelbar anwendbares Primärrecht der EU (Art. 6 Abs. 1 EUV - und führen im Falle widersprechendem nationalen Recht zu dessen von jeder Behörde wahrzunehmenden Unanwendbarkeit), als auch als vom VfGH geschütztes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.Die Garantien aus der GRC wirken damit sowohl als unmittelbar anwendbares Primärrecht der EU (Artikel 6, Absatz eins, EUV - und führen im Falle widersprechendem nationalen Recht zu dessen von jeder Behörde wahrzunehmenden Unanwendbarkeit), als auch als vom VfGH geschütztes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. Die §§ 50 ff. GSpG sehen umfassende Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden (Finanzämter), aber auch der ihnen zugeordneten Exekutivorgane (Finanzpolizei) vor; hierzu zählen neben den weitläufigen Verwaltungsstrafdrohungen (vgl. § 52 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 11 GSpG) auch detaillierte Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsbefugnisse (§ 50 Abs. 4 GSpG), die Berechtigung zur Vornahme einer vorläufigen und/oder endgültigen Beschlagnahme (§ 53 GSpG) oder Einziehung (§ 54 GSpG) sowie die Anordnung einer Betriebsschließung (§ 56a GSpG).Die Paragraphen 50, ff. GSpG sehen umfassende Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden (Finanzämter), aber auch der ihnen zugeordneten Exekutivorgane (Finanzpolizei) vor; hierzu zählen neben den weitläufigen Verwaltungsstrafdrohungen vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 11, GSpG) auch detaillierte Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsbefugnisse (Paragraph 50, Absatz 4, GSpG), die Berechtigung zur Vornahme einer vorläufigen und/oder endgültigen Beschlagnahme (Paragraph 53, GSpG) oder Einziehung (Paragraph 54, GSpG) sowie die Anordnung einer Betriebsschließung (Paragraph 56 a, GSpG). Im Urteil im Fall „Pfleger" wurde vom EuGH betont, dass die §§ 50 ff. GSpG durchaus eine Einschränkung der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit sowie des Eigentumsrechts (Art. 15-17 GRC) darstellen können (vgl. EuGH, Rs. C- 390/12, Pfleger, Rz. 57).Im Urteil im Fall „Pfleger" wurde vom EuGH betont, dass die Paragraphen 50, ff. GSpG durchaus eine Einschränkung der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit sowie des Eigentumsrechts (Artikel 15 -, 17, GRC) darstellen können vergleiche EuGH, Rs. C- 390/12, Pfleger, Rz. 57). Zudem sind diese umfassenden Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GRC) und den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRC) bedenklich (vgl. LVWG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu, 3.2.5.1).Zudem sind diese umfassenden Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7, GRC) und den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8, GRC) bedenklich vergleiche LVWG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu, 3.2.5.1). Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss eine solche Einschränkung, damit sie zulässig ist, gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Freiheiten und Rechte achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darf sie außerdem nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (vgl. EuGH, Rs. C-390/12, Pfleger, Rz. 58),Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss eine solche Einschränkung, damit sie zulässig ist, gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Freiheiten und Rechte achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darf sie außerdem nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht vergleiche EuGH, Rs. C-390/12, Pfleger, Rz. 58), Bei der Prüfung der Frage, wann solch weittragende Eingriffe wie in den §§ 50 ff. GSpG vorgesehen, auf das absolut Notwendige beschränkt sind, ist nach st.Rsp. des EuGH die vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, deren Entscheidung den Eingriff auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels absolut Notwendige beschränken soll, unumgänglich (vgl. (zu Art. 7 GRC) zuletzt EuGH, verb. Rs. C-293/12 und C-594/12, Digital Rights lreland Ltd, Rz. 62).Bei der Prüfung der Frage, wann solch weittragende Eingriffe wie in den Paragraphen 50, ff. GSpG vorgesehen, auf das absolut Notwendige beschränkt sind, ist nach st.Rsp. des EuGH die vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, deren Entscheidung den Eingriff auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels absolut Notwendige beschränken soll, unumgänglich vergleiche (zu Artikel 7, GRC) zuletzt EuGH, verb. Rs. C-293/12 und C-594/12, Digital Rights lreland Ltd, Rz. 62). Im Ergebnis erweisen sich daher die in §§ 50 ff. GSpG normierten Eingriffsbefugnisse als unverhältnismäßig, weil diese zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weit reichenden Eingriffsermächtigungen vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet jedenfalls überschießend sind (vgl. bspw LVwG OÖ vom 08.08.2016, LVwG-411506/5/Gf/Mu; EuGH RS Filippi ua. C-589/16).“Im Ergebnis erweisen sich daher die in Paragraphen 50, ff. GSpG normierten Eingriffsbefugnisse als unverhältnismäßig, weil diese zum Zwecke der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen eingerichteten weit reichenden Eingriffsermächtigungen vor allem im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet jedenfalls überschießend sind vergleiche bspw LVwG OÖ vom 08.08.2016, LVwG-411506/5/Gf/Mu; EuGH RS Filippi ua. C-589/16).“ 3. Wesentlicher Verfahrensverlauf: Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.06.2017 an den Beschwerdeführer wurde diesem mitgeteilt, dass die Behörde darüber informiert worden sei, dass im Café M in F, F Straße, Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet oder durchgeführt würden. Der Beschwerdeführer wurde als Gewerbeinhaber dieser Betriebsstätte zur sofortigen Einstellung der in diesem Lokal veranstalteten und durchgeführten verbotenen Glücksspiele aufgefordert, anderenfalls eine Betriebsschließung nach § 56a Abs 1 Glücksspielgesetz in Betracht gezogen werde.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.06.2017 an den Beschwerdeführer wurde diesem mitgeteilt, dass die Behörde darüber informiert worden sei, dass im Café M in F, F Straße, Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet oder durchgeführt würden. Der Beschwerdeführer wurde als Gewerbeinhaber dieser Betriebsstätte zur sofortigen Einstellung der in diesem Lokal veranstalteten und durchgeführten verbotenen Glücksspiele aufgefordert, anderenfalls eine Betriebsschließung nach Paragraph 56 a, Absatz eins, Glücksspielgesetz in Betracht gezogen werde. Aus dem Bericht der Polizeiinspektion F vom 27.09.2017 betreffend einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im Café M, F, F Straße, am 27.09.2017 in der Zeit von 21.00 bis 22.30 Uhr ergibt sich Folgendes: „Bis dato bestanden bereits mehrere Verdachtsmomente, dass in dem Lokal illegale Glücksspielautomaten aufgestellt und in Betrieb waren. Diese Verdachtsmomente ließen sich bereits mehrfach durch diverse Kontrollen der Bundespolizei als auch der Bezirkshauptmannschaft bestätigen. Durch die Bezirkshauptmannschaft F wurde die Betriebsschließung bereits mehrfach angedroht. Der Bezirkshauptmannschaft F wurden weiterhin Hinweise betreffend eines laufenden Betriebes der Glücksspielgeräte zugetragen, weshalb eine Kontrolle am 27.09.2017 durch die Bezirkshauptmannschaft F in Zusammenarbeit mit der Bundespolizei anberaumt wurde. Um 21:10 Uhr wurde das Lokal umstellt und eine Außensicherung aufgebaut. Eine sofortige Lautsprecherdurchsage durch den Behördenvertreter, Mag. H V, mit der Aufforderung zur freiwilligen Öffnung der versperrten Eingangstüre sowie die anschließende Androhung der zwangsweisen Öffnung der versperrten Eingangstüren, blieb ohne Reaktion. Sämtliche zum Lokal führenden Eingangstüren konnten nur versperrt vorgefunden werden. Trotz wiederholter Androhung um 21:11 Uhr wurden diese Türen durch die Betreiber nicht geöffnet. Anschließend wurde um 21:11 Uhr durch den Behördenvertreter eine zwangsweise Öffnung der westlich gelegenen Nebeneingangstüre zum Lokal (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit; Haupteingangstüre bestehend aus zwei nacheinander folgenden Eingangstüren - Schleuse) angeordnet. Die zwangsweise Öffnung wurde durch das Einsatzkommando Cobra begonnen. Noch während der zwangsweisen Türöffnung wurde die südlich gelegene Haupteingangstüre um 21:13 Uhr durch die Bedienstete, A K, von Innen geöffnet. Es konnte im Inneren des Lokals festgestellt werden, dass sich ein weiterer Raum hinter einer verschlossenen Türe befindet. Den Kontrollbeamten war aufgrund früherer Hinweise bekannt, dass sich die Glücksspielautomaten hinter der versperrten Türe befinden.Um 21:10 Uhr wurde das Lokal umstellt und eine Außensicherung aufgebaut. Eine sofortige Lautsprecherdurchsage durch den Behördenvertreter, Mag. H römisch fünf, mit der Aufforderung zur freiwilligen Öffnung der versperrten Eingangstüre sowie die anschließende Androhung der zwangsweisen Öffnung der versperrten Eingangstüren, blieb ohne Reaktion. Sämtliche zum Lokal führenden Eingangstüren konnten nur versperrt vorgefunden werden. Trotz wiederholter Androhung um 21:11 Uhr wurden diese Türen durch die Betreiber nicht geöffnet. Anschließend wurde um 21:11 Uhr durch den Behördenvertreter eine zwangsweise Öffnung der westlich gelegenen Nebeneingangstüre zum Lokal (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit; Haupteingangstüre bestehend aus zwei nacheinander folgenden Eingangstüren - Schleuse) angeordnet. Die zwangsweise Öffnung wurde durch das Einsatzkommando Cobra begonnen. Noch während der zwangsweisen Türöffnung wurde die südlich gelegene Haupteingangstüre um 21:13 Uhr durch die Bedienstete, A K, von Innen geöffnet. Es konnte im Inneren des Lokals festgestellt werden, dass sich ein weiterer Raum hinter einer verschlossenen Türe befindet. Den Kontrollbeamten war aufgrund früherer Hinweise bekannt, dass sich die Glücksspielautomaten hinter der versperrten Türe befinden. Die Angestellte, K, wurde daraufhin durch den Behördenvertreter mehrfach aufgefordert, die versperrte Türe freiwillig zu öffnen bzw. den dafür vorgesehen Schlüssel auszuhändigen. K gab dabei an, nichts mit diesem Raum zu tun zu haben und händigte den Schlüssel der Türe ebenso nicht aus. Eine zwangsweise Öffnung durch das Einsatzkommando Cobra war daraufhin um 21:14 Uhr ebenfalls notwendig, welches zuvor durch den Behördenvertreter angeordnet wurde. Beim Betreten des Raumes konnten vier augenscheinliche Glücksspielautomaten (Desktopcomputer) festgestellt werden. Die Desktopcomputer befanden sich allesamt im ausgeschalteten Zustand. Ebenso befand sich keine Person mehr im Raum und das Licht war ausgeschaltet. Es konnte festgestellt werden, dass sich die Bildschirme der Desktopcomputer noch im betriebswarmen („handwarmen") Zustand befanden. Bei einer durchgeführten Überprüfung nach 20 Minuten konnte festgestellt werden, dass die Bildschirme bereits spürbar abgekühlt waren. Eine Stromversorgung des Raumes (Steckdosen) war nicht mehr vorhanden, was auf eine zentrale Abschaltung der Stromversorgung hindeutete. Mittels externer Stromversorgung (Kabeltrommel) konnten die Desktopcomputer wieder hochgefahren werden. Das System selbst ließ sich jedoch nicht mehr starten. Des Weiteren wurden zwei Trinkgläser (nicht eingetrockneter Restflüssigkeit) sowie frisch ausgedrückte Zigarettenstummel in jeweils zwei Aschenbecher in diesem Raum vorgefunden. Videoüberwachung: Das gesamte Lokal inkl. Außenbereich, mit Ausnahme des zuvor versperrten Nebenraumes mit den Desktopcomputern, verfügt über eine professionell ausgestattete und in Betrieb befindliche Videoanlage. Automatisch ferngesteuerte Türöffner: Die Haupteingangstüre ist durch ein abgesetztes funkferngesteuertes Bedienteil, welches durch die Bedienung im Barbereich betätigt werden kann, ausgestattet. Eine Öffnung der Türe von außen ist somit nur durch aktives Betätigen des Bedienteiles möglich. Betriebsschließung: Um 22:23 Uhr wurde die Betriebsschließung - aufgrund der bereits angedrohten Schließung - durch den Behördenvertreter verfügt und durchgeführt. Die Eingangstüre wurde durch die Bezirkshauptmannschaft versiegelt. Anzeigeerstattunq: Anzeigeerstattungen nach dem Glücksspielgesetz (Verstoß gegen die Mitwirkung) werden der BH F gesondert erstattet.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2017, welcher an den Beschwerdeführer ergangen ist, wurde angeordnet, dass
Vm § 57 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Schließung des Café M in F, F Straße, angeordnet werde. Im genannten Bescheid führte die belangte Behörde in der Begründung ua aus wie folgt:Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2017, welcher an den Beschwerdeführer ergangen ist, wurde angeordnet, dass
Paragraph 56 a, Absatz eins und Absatz 3, des Glücksspielgesetzes in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Schließung des Café M in F, F Straße, angeordnet werde. Im genannten Bescheid führte die belangte Behörde in der Begründung ua aus wie folgt: „Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde
1 AVG berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.„Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde
Paragraph 57, Absatz eins, AVG berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Wie oben ausgeführt, fand im gegenständlichen Lokal bereits am 19.01.2016 eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz statt, im Zuge derer neun Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt und anschließend rechtskräftig beschlagnahmt und eingezogen wurden. Seither sind bei unserer Behörde, bei der Finanzpolizei und bei der Polizeiinspektion F mehrere Meldungen eingelangt, wonach im „Café M“ illegale Glücksspiele veranstaltet oder durchgeführt werden. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen kommt dem Gewerbeinhaber nicht zu und es besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet oder durchgeführt wurden. Weiters ist anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht. Diese Annahme stützt sich auf die bereits festgestellten Glücksspielgeräte am 19.01.
Vm § 57 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Schließung des „Café M“ in F, F Straße, angeordnet. In der Begründung des Bescheides wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass ua bei Gefahr in Verzug es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, die Behörde
Abs 1 AVG berechtigt ist, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Die Behörde kommt sodann zum Schluss, dass die Betriebsschließung daher zu verfügen sowie der gegenständliche Bescheid mit dem Hinweis auf § 56a Abs 3 Glücksspielgesetz iVm § 57 AVG wegen Gefahr in Verzug ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen war.Mit Bescheid (Mandatsbescheid) vom 24.10.2017, der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 27.10.2017 zugestellt, wurde
Paragraph 56 a, Absatz eins und Absatz 3, des Glücksspielgesetzes in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Schließung des „Café M“ in F, F Straße, angeordnet. In der Begründung des Bescheides wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass ua bei Gefahr in Verzug es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, die Behörde
Paragraph 57, Absatz eins, AVG berechtigt ist, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Die Behörde kommt sodann zum Schluss, dass die Betriebsschließung daher zu verfügen sowie der gegenständliche Bescheid mit dem Hinweis auf Paragraph 56 a, Absatz 3, Glücksspielgesetz in Verbindung mit Paragraph 57, AVG wegen Gefahr in Verzug ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen war. Die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers brachte mit Schreiben vom 08.11.2017 das Rechtsmittel der Vorstellung bei der belangten Behörde ein. In dieser Vorstellung wurde ua ausgeführt, dass für die Erlassung eines Mandatsbescheides keine gesetzliche Grundlage bestand. 5. Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Darüber hinaus ist er unbestritten. 6.
G) BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2016, kann, so der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.6.
Paragraph 56 a, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,, kann, so der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Abs 2 leg cit sind bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs 1 bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
Absatz 2, leg cit sind bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz eins, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
Abs 3 leg cit ist über eine Verfügung nach Abs 1 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Absatz 3, leg cit ist über eine Verfügung nach Absatz eins, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Abs 4 leg cit können in einem Bescheid nach Abs 3 auch andere nach Abs 1 zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
Absatz 4, leg cit können in einem Bescheid nach Absatz 3, auch andere nach Absatz eins, zulässige Maßnahmen angeordnet werden.
Abs 5 leg cit kommt ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über die Verfügung nach Abs 1 keine aufschiebende Wirkung zu.
Absatz 5, leg cit kommt ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über die Verfügung nach Absatz eins, keine aufschiebende Wirkung zu.
Abs 6 leg cit treten die Bescheide
Abs 3, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
Absatz 6, leg cit treten die Bescheide
Absatz 3,, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
Abs 7 leg cit, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
Abs 3 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid
Abs 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Absatz 7, leg cit, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides
Absatz 3, nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz 3, bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid
Absatz 3, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl Nr 51/1991 ist, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, ist, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
Abs 2 leg cit kann gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Absatz 2, leg cit kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Abs 3 leg cit hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzeswegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Absatz 3, leg cit hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzeswegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (368 der Beilagen XX. GP) betreffend des § 56a GSpG ergibt sich Folgendes:Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (368 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode betreffend des Paragraph 56 a, GSpG ergibt sich Folgendes: „Der neu geschaffene § 56a gibt der Behörde die Möglichkeit, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen, in denen verbotenes Glücksspiel betrieben wird, außer Betrieb zu setzen. Eine ähnliche Regelung enthält zB auch § 360 Abs 2 GewO, in dem vorgesehen ist, dass eine nicht genehmigte Betriebsanlage von der Behörde ua auch dann gänzlich oder teilweise geschlossen werden kann, wenn diese eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn hervorruft;„Der neu geschaffene Paragraph 56 a, gibt der Behörde die Möglichkeit, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen, in denen verbotenes Glücksspiel betrieben wird, außer Betrieb zu setzen. Eine ähnliche Regelung enthält zB auch Paragraph 360, Absatz 2, GewO, in dem vorgesehen ist, dass eine nicht genehmigte Betriebsanlage von der Behörde ua auch dann gänzlich oder teilweise geschlossen werden kann, wenn diese eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn hervorruft; … Wie wohl in diesen Fällen eine unmittelbare Gefährdung für Leib und Leben gegeben ist, was im Bereich des Glücksspiels zumindest nicht unmittelbar der Fall ist, ist es im ordnungspolitischen Interesse gerechtfertigt, im Glücksspielgesetz eine vergleichbare Regelung zu schaffen. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 12.165 vom 30.09.1989 ausdrücklich bestätigt, dass die Besonderheiten im Glücksspielbereich weitgehend die Beschränkungen der Erwerbsfreiheit zu tragen vermögen. Ausdrücklich hat der Verfassungsgerichtshof auf die Gefahr wirtschaftliche Existenzgefährdung von Menschen und der Gefahr des Eindringens krimineller Kreise in den Glücksspielbereich hingewiesen. Neben den fiskalischen hat das Glücksspielgesetz ganz überwiegend ordnungspolitische Zielsetzungen. Die bundesweite Ausbreitung illegaler Glücksspielbetriebe dient weder den ordnungspolitischen Interessen des Bundes (Spielschutz, Hintanhaltung der Geldwäscherei, Vermeidung von Beschaffungskriminalität usw.) noch den fiskalischen Interessen des Bundes auch nur näherungsweise. Insbesondere zum Schutz des Spielpublikums, sowie zur Hintanhaltung krimineller Handlungen sind daher rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Dazu kommt, dass sich solche illegal betriebenen Glücksspielbetriebe binnen kürzester Zeit amortisieren und in der Folge hohe Gewinne für die Betreiber abwerfen. Während anhängiger Verfahren lukrieren die Betreiber beträchtliche Gewinne aus der Veranstaltung dem Bund vorbehaltener Glücksspiele. Diese illegalen Glücksspielbetriebe werden im Regelfall von kapitalschwachen juristischen Personen betrieben und ist erkennbar, dass diese nach Beendigung der anhängigen Verfahren – nach mehrjähriger Verfahrensdauer – Insolvenz anmelden werden und weder die verhängten Verwaltungsstrafen noch die Abgabenrückstände einbringlich sein werden. Es ist daher die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch eine rasch greifende Betriebsschließungsbestimmung, das Erzielen von Gewinnen durch den illegalen Betrieb von Glücksspielen zu verhindern. Da die vorgesehenen Maßnahmen – insbesondere eine Betriebsschließung – einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Betroffenen bedeuten, sieht Abs 1 abgestufte Möglichkeiten vor, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden sind.Neben den fiskalischen hat das Glücksspielgesetz ganz überwiegend ordnungspolitische Zielsetzungen. Die bundesweite Ausbreitung illegaler Glücksspielbetriebe dient weder den ordnungspolitischen Interessen des Bundes (Spielschutz, Hintanhaltung der Geldwäscherei, Vermeidung von Beschaffungskriminalität usw.) noch den fiskalischen Interessen des Bundes auch nur näherungsweise. Insbesondere zum Schutz des Spielpublikums, sowie zur Hintanhaltung krimineller Handlungen sind daher rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Dazu kommt, dass sich solche illegal betriebenen Glücksspielbetriebe binnen kürzester Zeit amortisieren und in der Folge hohe Gewinne für die Betreiber abwerfen. Während anhängiger Verfahren lukrieren die Betreiber beträchtliche Gewinne aus der Veranstaltung dem Bund vorbehaltener Glücksspiele. Diese illegalen Glücksspielbetriebe werden im Regelfall von kapitalschwachen juristischen Personen betrieben und ist erkennbar, dass diese nach Beendigung der anhängigen Verfahren – nach mehrjähriger Verfahrensdauer – Insolvenz anmelden werden und weder die verhängten Verwaltungsstrafen noch die Abgabenrückstände einbringlich sein werden. Es ist daher die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch eine rasch greifende Betriebsschließungsbestimmung, das Erzielen von Gewinnen durch den illegalen Betrieb von Glücksspielen zu verhindern. Da die vorgesehenen Maßnahmen – insbesondere eine Betriebsschließung – einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Betroffenen bedeuten, sieht Absatz eins, abgestufte Möglichkeiten vor, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden sind. … Da eine nach Abs 1 verfügte Maßnahme einen erheblichen Eingriff in wichtige Rechte des Betroffenen bedeutet, soll Abs 3 einen möglichst raschen Zugang zum Rechtsschutzsystem eröffnen.“Da eine nach Absatz eins, verfügte Maßnahme einen erheblichen Eingriff in wichtige Rechte des Betroffenen bedeutet, soll Absatz 3, einen möglichst raschen Zugang zum Rechtsschutzsystem eröffnen.“ Der § 56a Abs 3 GSpG wurde mit BGBl I Nr 118/2016 in die nun geltende Fassung abgeändert. Es wurde festgelegt, dass über eine Verfügung nach Abs 1 binnen eines Monats – zuvor drei Tage – ein schriftlicher Bescheid zu erlassen ist, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Aus den diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1335 der Beilagen XXV. GP) ergibt sich dazu ua Folgendes:Der Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016, in die nun geltende Fassung abgeändert. Es wurde festgelegt, dass über eine Verfügung nach Absatz eins, binnen eines Monats – zuvor drei Tage – ein schriftlicher Bescheid zu erlassen ist, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Aus den diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1335 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode ergibt sich dazu ua Folgendes: „Im Vollzug zeigt sich, dass vermehrt Betriebsgesellschaften mit Sitz außerhalb Österreichs in Erscheinung treten oder Angaben zum Betreiber verschleiert werden, sodass für die Ermittlungen der Behörden und die Erlassung eines Bescheides eine Frist von drei Tagen zu kurz bemessen ist. Die Fristverlängerung auf einen Monat entspricht § 360 GewO.“„Im Vollzug zeigt sich, dass vermehrt Betriebsgesellschaften mit Sitz außerhalb Österreichs in Erscheinung treten oder Angaben zum Betreiber verschleiert werden, sodass für die Ermittlungen der Behörden und die Erlassung eines Bescheides eine Frist von drei Tagen zu kurz bemessen ist. Die Fristverlängerung auf einen Monat entspricht Paragraph 360, GewO.“ Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob es rechtlich für die belangte Behörde zulässig gewesen ist, nach Verfügung der Schließung des gegenständlichen Lokales am 27.09.2017, mit Mandatsbescheid vom 24.10.2017
G iVm § 57 Abs 1 AVG die Schließung des gegenständlichen Lokales anzuordnen.Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob es rechtlich für die belangte Behörde zulässig gewesen ist, nach Verfügung der Schließung des gegenständlichen Lokales am 27.09.2017, mit Mandatsbescheid vom 24.10.2017
Paragraph 56 a, Absatz eins und 3 des GSpG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schließung des gegenständlichen Lokales anzuordnen. Aus dem GSpG selbst ergeben sich keine Hinweise, dass nach einer verfügten Betriebsschließung
G ein Mandatsbescheid
G ist dem § 360 Abs 2 der GewO ähnlich bzw nachgebildet, welches sich auch aus den ob zitierten Erläuterungen zu § 56a GSpG ergibt. Der § 360 Abs 2 GewO führt unter Umständen bei Überschreitungen der Vorgaben der Gewerbeordnung zur Schließung eines Betriebes. Ähnlich ist dies im § 56a Abs 1 GSpG geregelt worden, wonach wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden und mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren – unter weiteren Voraussetzungen – an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen kann. Wie auch im § 360 Abs 2 GewO geregelt, ergibt sich aus § 56a Abs 3 GSpG, das über eine Verfügung nach Abs 1 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen ist, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt.Aus dem GSpG selbst ergeben sich keine Hinweise, dass nach einer verfügten Betriebsschließung
Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG ein Mandatsbescheid
Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur weiteren Anordnung einer Betriebsschließung erlassen werden kann. Der Paragraph 56 a, GSpG ist dem Paragraph 360, Absatz 2, der GewO ähnlich bzw nachgebildet, welches sich auch aus den ob zitierten Erläuterungen zu Paragraph 56 a, GSpG ergibt. Der Paragraph 360, Absatz 2, GewO führt unter Umständen bei Überschreitungen der Vorgaben der Gewerbeordnung zur Schließung eines Betriebes. Ähnlich ist dies im Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG geregelt worden, wonach wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden und mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren – unter weiteren Voraussetzungen – an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen kann. Wie auch im Paragraph 360, Absatz 2, GewO geregelt, ergibt sich aus Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG, das über eine Verfügung nach Absatz eins, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen ist, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Aus den Erläuterungen zum § 56a GSpG ergibt sich dazu, dass eine ähnliche Regelung wie in der Gewerbeordnung aufgrund ordnungspolitischer Interessen des Bundes (Spielerschutz, Hintanhaltung der Geldwäscherei, Vermeidung von Beschaffungskriminalität usw) im Glücksspielgesetz gerechtfertigt ist. Diesbezüglich wird auch der Verfassungsgerichtshof zitiert, welcher ausdrücklich bestätigt habe, dass die Besonderheiten im Glücksspielbereich weitgehend Beschränkungen der Erwerbsfreiheit zu tragen vermögen. Aus den Erläuterungen ergibt sich die Rechtfertigung
G – aufgrund des Vorliegen eines begründeten Verdachtes unter weiteren Voraussetzungen – ohne vorausgehendes Verfahrens die gänzliche oder teilweise Schließung eines Betriebes durch die Behörde verfügen zu können. Aus den Erläuterungen zum Paragraph 56 a, GSpG ergibt sich dazu, dass eine ähnliche Regelung wie in der Gewerbeordnung aufgrund ordnungspolitischer Interessen des Bundes (Spielerschutz, Hintanhaltung der Geldwäscherei, Vermeidung von Beschaffungskriminalität usw) im Glücksspielgesetz gerechtfertigt ist. Diesbezüglich wird auch der Verfassungsgerichtshof zitiert, welcher ausdrücklich bestätigt habe, dass die Besonderheiten im Glücksspielbereich weitgehend Beschränkungen der Erwerbsfreiheit zu tragen vermögen. Aus den Erläuterungen ergibt sich die Rechtfertigung
Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG – aufgrund des Vorliegen eines begründeten Verdachtes unter weiteren Voraussetzungen – ohne vorausgehendes Verfahrens die gänzliche oder teilweise Schließung eines Betriebes durch die Behörde verfügen zu können. Im vorliegenden Fall wurde jedoch durch Mandatsbescheid vom 24.10.2017
G iVm § 57 Abs 1 AVG (Zustellung und somit Erlassung am 27.10.2017) gegenüber dem Beschwerdeführer neuerlich – nach erfolgter Verfügung der Betriebsschließung am 27.09.2017 – ohne Ermittlungsverfahren die Schließung des gegenständlichen Lokales angeordnet. Nach der vorliegenden Konstellation des § 56a GSpG hätte die
Abs 1 verfügte Schließung des Betriebes
Abs 3 mit einem schriftlichen Bescheid begründet werden müssen. In diesem Zusammenhang wären uU (weitere) Ermittlungen erforderlich gewesen, um den Betriebsschließungsbescheid zu begründen. Vorliegend wurde jedoch nicht ein Bescheid
G erlassen, sondern eine Sonderkonstellation durch die Heranziehung des § 57 Abs 1 AVG gewählt und ausgeführt, dass aufgrund Gefahr in Verzug ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren der Mandatsbescheid zu erlassen gewesen sei. Eine diesbezügliche von der Behörde gewählte Konstellation ist durch den § 56a GSpG nicht gedeckt. Dies ergibt sich schon aus den zitierten Erläuterungen zur Änderung des § 56a Abs 3 GSpG betreffend der ursprünglichen Frist von drei Tagen für die Erlassung eines Bescheides. Aus den Erläuterungen ergibt sich nämlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass für die Ermittlungen der Behörden und die Erlassung eines Bescheides eine Frist von drei Tagen zu kurz bemessen ist. Somit ergibt sich auch aus diesen Erläuterungen, dass die diesbezügliche Frist von einem Monat dazu gedacht ist, den von der Behörde angenommenen begründeten Verdacht
G näher zu beleuchten, diesbezügliche mögliche Ermittlungsschritte zu setzen und sodann einen begründeten Bescheid binnen eines Monats zu erlassen. Es soll, wie sich auch aus den Erläuterungen ergibt, aufgrund der im Abs 1 möglichen verfügten Maßnahme, welche einen erheblichen Eingriff in wichtige Rechte des Betroffenen bedeutet, möglichst rasch Zugang zum Rechtsschutzsystem eröffnet werden. Damit ist gemeint, dass spätestens innerhalb eines Monats ab Verfügung der Betriebsschließung der jeweils Betroffene einen schriftlich begründeten Bescheid vorliegend hat, der die verfügte Maßnahme gegenüber dem jeweils Betroffenen ausreichend begründet. Nur gegen so einen Bescheid hat dann der jeweils Rechtsschutzsuchende die Möglichkeit raschen Zugang zum Rechtsschutzsystem zu finden.Im vorliegenden Fall wurde jedoch durch Mandatsbescheid vom 24.10.2017
Paragraph 56 a, Absatz eins und 3 GSpG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG (Zustellung und somit Erlassung am 27.10.2017) gegenüber dem Beschwerdeführer neuerlich – nach erfolgter Verfügung der Betriebsschließung am 27.09.2017 – ohne Ermittlungsverfahren die Schließung des gegenständlichen Lokales angeordnet. Nach der vorliegenden Konstellation des Paragraph 56 a, GSpG hätte die
Absatz eins, verfügte Schließung des Betriebes
Absatz 3, mit einem schriftlichen Bescheid begründet werden müssen. In diesem Zusammenhang wären uU (weitere) Ermittlungen erforderlich gewesen, um den Betriebsschließungsbescheid zu begründen. Vorliegend wurde jedoch nicht ein Bescheid
Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG erlassen, sondern eine Sonderkonstellation durch die Heranziehung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG gewählt und ausgeführt, dass aufgrund Gefahr in Verzug ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren der Mandatsbescheid zu erlassen gewesen sei. Eine diesbezügliche von der Behörde gewählte Konstellation ist durch den Paragraph 56 a, GSpG nicht gedeckt. Dies ergibt sich schon aus den zitierten Erläuterungen zur Änderung des Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG betreffend der ursprünglichen Frist von drei Tagen für die Erlassung eines Bescheides. Aus den Erläuterungen ergibt sich nämlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass für die Ermittlungen der Behörden und die Erlassung eines Bescheides eine Frist von drei Tagen zu kurz bemessen ist. Somit ergibt sich auch aus diesen Erläuterungen, dass die diesbezügliche Frist von einem Monat dazu gedacht ist, den von der Behörde angenommenen begründeten Verdacht
Paragraph 56, Absatz eins, GSpG näher zu beleuchten, diesbezügliche mögliche Ermittlungsschritte zu setzen und sodann einen begründeten Bescheid binnen eines Monats zu erlassen. Es soll, wie sich auch aus den Erläuterungen ergibt, aufgrund der im Absatz eins, möglichen verfügten Maßnahme, welche einen erheblichen Eingriff in wichtige Rechte des Betroffenen bedeutet, möglichst rasch Zugang zum Rechtsschutzsystem eröffnet werden. Damit ist gemeint, dass spätestens innerhalb eines Monats ab Verfügung der Betriebsschließung der jeweils Betroffene einen schriftlich begründeten Bescheid vorliegend hat, der die verfügte Maßnahme gegenüber dem jeweils Betroffenen ausreichend begründet. Nur gegen so einen Bescheid hat dann der jeweils Rechtsschutzsuchende die Möglichkeit raschen Zugang zum Rechtsschutzsystem zu finden. Demgegenüber hat die vorliegende Konstellation zu einer Ausweitung der Frist
G geführt. So ergibt sich, dass die Betriebsschließung am 27.09.2017 verfügt worden ist. Demnach hätte am 27.10.2017 dem Beschwerdeführer ein diesbezüglicher Bescheid mit vorangegangenen Ermittlungsverfahren
G zukommen müssen. Tatsächlich ist ihm mit diesem Datum der Mandatsbescheid vom 24.10.2017 zugegangen, aus welchem sich ergibt, dass aufgrund des § 56a Abs 3 GSpG iVm § 57 AVG wegen Gefahr in Verzug ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren die Schließung des Lokales erlassen worden sei. Gegen den Mandatsbescheid führte der Beschwerdeführer Vorstellung und aufgrund dieser Vorstellung erging der nun gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 18.12.2017, welcher dem Beschwerdeführer mit 27.12.2017 zugestellt worden ist. Daher ist festzuhalten, dass die
G festgelegte Frist von einem Monat einen schriftlichen Bescheid zu erlassen, welcher geeignet wäre, für den jeweiligen Betroffenen Zugang zum Rechtsschutzsystem zu eröffnen, durch die vorliegende Konstellation von einem Monat auf drei Monate ausgeweitet worden ist.Demgegenüber hat die vorliegende Konstellation zu einer Ausweitung der Frist
Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG geführt. So ergibt sich, dass die Betriebsschließung am 27.09.2017 verfügt worden ist. Demnach hätte am 27.10.2017 dem Beschwerdeführer ein diesbezüglicher Bescheid mit vorangegangenen Ermittlungsverfahren
Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG zukommen müssen. Tatsächlich ist ihm mit diesem Datum der Mandatsbescheid vom 24.10.2017 zugegangen, aus welchem sich ergibt, dass aufgrund des Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG wegen Gefahr in Verzug ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren die Schließung des Lokales erlassen worden sei. Gegen den Mandatsbescheid führte der Beschwerdeführer Vorstellung und aufgrund dieser Vorstellung erging der nun gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 18.12.2017, welcher dem Beschwerdeführer mit 27.12.2017 zugestellt worden ist. Daher ist festzuhalten, dass die
Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG festgelegte Frist von einem Monat einen schriftlichen Bescheid zu erlassen, welcher geeignet wäre, für den jeweiligen Betroffenen Zugang zum Rechtsschutzsystem zu eröffnen, durch die vorliegende Konstellation von einem Monat auf drei Monate ausgeweitet worden ist. Aufgrund des oben Ausgeführten ist daher zweifellos zu erkennen, dass die gewählte Konstellation zu einer massiven Verschlechterung des Rechtsschutzes des Beschwerdeführers geführt hat, welche vom GSpG nicht gedeckt ist. Darüber hinaus ist zum § 57 AVG auszuführen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Behörde zur Verhütung einer Gefahr mitunter auch in solchen Angelegenheiten sofort eingreifen (können) muss, deren Austragung sonst nur nach Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahren zulässig wäre. § 57 Abs 1 AVG ermächtigt die Behörde daher auch dann zur Erlassung eines Mandatsbescheides, wenn eine „Maßnahme“ bzw – weniger missverständlich gesagt – eine Verfügung wegen Gefahr in Verzug unaufschiebbar ist. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens zu erwarten ist, falls die – zu dessen Verhinderung taugliche – Verfügung der Behörde nicht sofort ergeht, sondern zuerst ein (vollständiges) Ermittlungsverfahren durchgeführt würde (dazu siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).Darüber hinaus ist zum Paragraph 57, AVG auszuführen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Behörde zur Verhütung einer Gefahr mitunter auch in solchen Angelegenheiten sofort eingreifen (können) muss, deren Austragung sonst nur nach Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahren zulässig wäre. Paragraph 57, Absatz eins, AVG ermächtigt die Behörde daher auch dann zur Erlassung eines Mandatsbescheides, wenn eine „Maßnahme“ bzw – weniger missverständlich gesagt – eine Verfügung wegen Gefahr in Verzug unaufschiebbar ist. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens zu erwarten ist, falls die – zu dessen Verhinderung taugliche – Verfügung der Behörde nicht sofort ergeht, sondern zuerst ein (vollständiges) Ermittlungsverfahren durchgeführt würde (dazu siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Davon kann jedoch im GSpG nicht die Rede sein, denn es wird ja eine „Maßnahme“
G möglich, die ohne Ermittlungsverfahren sofort vor Ort verfügt werden kann. Der § 56a GSpG stellt daher zu § 57 AVG – im Zusammenhang mit Angelegenheiten nach dem GSpG – eine lex specialis dar, die einer lex generalis vorzugehen hat.Davon kann jedoch im GSpG nicht die Rede sein, denn es wird ja eine „Maßnahme“
Paragraph 56 a, GSpG möglich, die ohne Ermittlungsverfahren sofort vor Ort verfügt werden kann. Der Paragraph 56 a, GSpG stellt daher zu Paragraph 57, AVG – im Zusammenhang mit Angelegenheiten nach dem GSpG – eine lex specialis dar, die einer lex generalis vorzugehen hat. Dies führt schlussendlich dazu, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid, welcher im System des § 57 AVG aufgrund der vom Beschwerdeführer geführten Vorstellung ergangen ist, rechtswidrig ist und aufzuheben war.Dies führt schlussendlich dazu, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid, welcher im System des Paragraph 57, AVG aufgrund der vom Beschwerdeführer geführten Vorstellung ergangen ist, rechtswidrig ist und aufzuheben war. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.