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{'item': ['LVwG-327-8/2017-R1', 'LVwG-435-5/2017-R1', 'LVwG-468-1/2017-R1']}

Obsah (15)§ 28§ 25a§§ 33§ 116§ 119§§ 32§ 21§ 35§ 37§ 48§ 36§ 81§ 82§ 102§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlLVwG-327-8/2017-R1; LVwG-435-5/2017-R1; LVwG-468-1/2017-R1 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das L

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird den Beschwerden keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wurde der K GmbH (im Folgenden: Antragstellerin)

§§ 33Abs 1 lit j, 35 Abs 1 und 37 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idg

F, die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Kiesabbau im Nahbereich des Landwirtschaftsbetriebes K in B-G nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter näher bezeichneten Auflagen erteilt.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wurde der K GmbH (im Folgenden: Antragstellerin)

Paragraphen 33, Absatz eins, Litera j,, 35 Absatz eins und 37 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, idgF, die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Kiesabbau im Nahbereich des Landwirtschaftsbetriebes K in B-G nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter näher bezeichneten Auflagen erteilt. Mit Spruchpunkt II. wurde der Antragstellerin

§ 116Abs 1 i

Vm den §§ 80 ff des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl I Nr 38/1999, idgF, sowie den §§ 94 und 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, idgF, die bergrechtliche Genehmigung für den Gewinnungsbetriebsplan für den Kiesabbau im Nahbereich des Landwirtschaftsbetriebes K in B-G nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter näher bezeichneten Auflagen erteilt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antragstellerin

Paragraph 116, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 80, ff des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 1999,, idgF, sowie den Paragraphen 94 und 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, idgF, die bergrechtliche Genehmigung für den Gewinnungsbetriebsplan für den Kiesabbau im Nahbereich des Landwirtschaftsbetriebes K in B-G nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter näher bezeichneten Auflagen erteilt. Mit Spruchpunkt III. wurde der Antragstellerin

§ 119des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl I Nr 38/1999, idg

F, sowie den §§ 94 und 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, idgF, die bergrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Bergbauanlagen für den Kiesabbau im Nahbereich des Landwirtschaftsbetriebes K in B-G nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter näher bezeichneten Auflagen erteilt.Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Antragstellerin

Paragraph 119, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 1999,, idgF, sowie den Paragraphen 94 und 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, idgF, die bergrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Bergbauanlagen für den Kiesabbau im Nahbereich des Landwirtschaftsbetriebes K in B-G nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter näher bezeichneten Auflagen erteilt. Mit Spruchpunkt IV. wurde der Antragstellerin

§§ 32, 98, 104, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, idg

F, sowie den §§ 94 und 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, idgF, die wasserrechtliche Bewilligung für den Kiesabbau im Nahbereich des Landwirtschaftsbetriebes K in B-G nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter näher bezeichneten Auflagen erteilt.Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde der Antragstellerin

Paragraphen 32, 98, 104, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, idgF, sowie den Paragraphen 94 und 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, idgF, die wasserrechtliche Bewilligung für den Kiesabbau im Nahbereich des Landwirtschaftsbetriebes K in B-G nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter näher bezeichneten Auflagen erteilt. Mit Spruchpunkt V. wurde

§ 21Abs 1 i

Vm § 32 Abs 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, idgF, die im Spruchpunkt IV. erteilte wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31.12.2020 befristet.Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 5, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, idgF, die im Spruchpunkt römisch vier. erteilte wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31.12.2020 befristet.

  1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In ihrer Beschwerde vom 25.08.2017 bringt sie im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde den Sachverhalt (insbesondere ihre Einwendungen) rechtlich falsch beurteilt habe. Sie verweise auf ihre Einwendungen. Auch werde festgehalten, dass die Abteilung VIIa (Raumplanung und Baurecht) in ihrer Stellungnahme vom 05.07.2017 darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine allfällige Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Baugesetz (für die Errichtung der Baustraße) geprüft werde. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2017 festgehalten, dass mit der Erledigung des gegenständlichen Antrages der Antragstellerin zuzuwarten sei, bis diese Prüfung abgeschlossen sei und eine allfällig erforderliche Bewilligung rechtskräftig vorliege. Dies sei nicht erfolgt.
  2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In ihrer Beschwerde vom 25.08.2017 bringt sie im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde den Sachverhalt (insbesondere ihre Einwendungen) rechtlich falsch beurteilt habe. Sie verweise auf ihre Einwendungen. Auch werde festgehalten, dass die Abteilung römisch sieben a (Raumplanung und Baurecht) in ihrer Stellungnahme vom 05.07.2017 darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine allfällige Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Baugesetz (für die Errichtung der Baustraße) geprüft werde. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2017 festgehalten, dass mit der Erledigung des gegenständlichen Antrages der Antragstellerin zuzuwarten sei, bis diese Prüfung abgeschlossen sei und eine allfällig erforderliche Bewilligung rechtskräftig vorliege. Dies sei nicht erfolgt. In ihrer Beschwerde vom 30.08.2017 bringt die Beschwerdeführerin weiters vor, dass die in den Genehmigungen enthaltenen Vorschreibungen (Auflagen der Amtssachverständigen im Verfahren) nicht ausreichend verhindern könnten, dass es zu einer unverhältnismäßigen Störung der Bodenqualität komme. Insbesondere werde auch auf die Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Gemeinde B ausdrücklich hingewiesen. Im Verfahren sei bereits offenkundig geworden, dass sich durch die zukünftige Erhöhung der Entnahmemenge im Pumpwerk G der Zustrombereich bis zum gegenständlichen Abbaufeld ausweiten würde. Auch die Überprüfung des Wiederverfüllungsmateriales sei aus ihrer Sicht nicht ausreichend gewährleistet. Der K GmbH als Antragstellerin wurde vom Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt zu den Beschwerden Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 12.10.2017 hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin betreffend das Verfahren iSd MinroG präkludiert sei und die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen sei. Die Beschwerde vom 25.08.2017 sei nicht gesetzmäßig ausgeführt worden. Der bloße Verweis auf frühere Einwendungen im Verfahren sei unzulässig und unbeachtlich. Das Begehren sei widersprüchlich. Die Zufahrtsstraße sei nach dem Baugesetz bewilligungsfrei. Die Zufahrtsstraße sei jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Antragstellerin stellt den Antrag, dass den Beschwerden der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
  3. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
  4. Die K GmbH hat einen Gewinnbetriebsplan für einen Kiesabbau in G in der Gemeinde B aufgestellt. Er sieht die Entnahme von ca 30.000 m3 Schotter auf einer Fläche von 0,67 ha vor und ist auf eine Dauer von drei Jahren ausgelegt. Es wird kein Festgestein abgebaut. Es kommt zu keinen Sprengungen. Die Fläche wird anschließend wiederum der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Es erfolgt kein kontinuierlicher Abbau, sondern der Abbau erfolgt in den Wintermonaten von Oktober bis März, somit zu Zeiten eines niedrigen Grundwasserstandes. Der Grundwasserhöchststand liegt bei 510,30 müA. Die Abtragungsgrenze liegt bei 509,50 müA, sie liegt somit innerhalb des Grundwasserschwankungsbereiches. Die durchschnittliche Tiefe des Abtrages beträgt ca 5,5 m. Der Abbauhohlraum wird anschließend mit inertem Aushubmaterial verfüllt, mit einer Humusauflage versehen und rekultiviert. Der Abbau wird am südlichen Ende der Projektfläche begonnen und kontinuierlich nach Norden geführt. Es werden Teilabschnitte mit einer Fläche von ca 1.500 m abhumusiert, das Material entnommen und der betroffene Bereich aufgefüllt, wieder humuisert und begrünt. Auf diese Weise bleibt das Grundstück bis auf eine geringe Fläche bewirtschaftbar und die offenen Flächen werden minimiert. Der abgezogene Humus wird auf dem Abbaugrundstück so zwischengelagert, dass damit jeweils ein etwa 2 m hoher Wall talparallel aufgeschüttet wird. Diesem kommt eine Lärmschutzfunktion zu. Der Abbau erfolgt mit einem hydraulischen Bagger der Gewichtsklasse 20 - 25 Tonnen. Für den Materialtransport sind LKW und Sattelfahrzeuge vorgesehen. Das Projekt sieht Abtransport- und Anlieferungsmengen von ca 10.000 m3 pro Jahr vor. Pro Tag ist mit ca 70 Fahrten mit Sattelfahrzeugen eine Transportmenge von ca 1.000 m3 möglich. Dies bedeutet, dass die Arbeiten in kurzen Perioden von ca 10 Tagen stattfinden. Die Betriebszeiten sind abweichend von den Einreichplänen von Montag bis Freitag von 07:00 bis 19:00 Uhr und an Samstagen von 07:00 bis 15:00 Uhr. Die Zu- und Abfahrt erfolgt über das Gelände des bestehenden Bauernhofes von W K auf die L. Dazu wird über die in seinem Eigentum stehenden GST-NRN SSS, TTT, UUU und VVV, alle KG B, eine Baustraße errichtet. Dabei wird die Wegparzelle GST-NR WWW gequert. Die Zustimmung des Straßenerhalters zu diesem Sondergebrauch ist noch einzuholen. Der provisorische Weg wird mit Fräsasphalt befestigt. Nach dem Abbau wird dieser rückgebaut und rekultiviert. Zudem wird eine mobile Reifenwaschanlage aufgestellt. Ein Konzept über Maßnahmen zur Staubminderung wurde vorgelegt. Dieses Konzept ist projektgegenständlich. Das Abbaugelände wird mit einem Bauzaun gesichert, die Baustraße wird mit einer Kette abgesperrt. Für die Beschäftigten stehen die Sanitär- und Sozialeinrichtungen des Landwirtschaftsbetriebes des Grundeigentümers zur Verfügung. 3.
  5. Der Abbau findet auf den GST-NR XXX, YYY und ZZZ, alle KG B, statt. Der Eigentümer dieser Grundstücke hat dem Projekt zugestimmt. Diese Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als „Freifläche-Landwirtschaftsgebiet“ ausgewiesen. In 60 m Entfernung zu den Abbaugrundstücken befindet sich eine Landwirtschaft inklusive Wohnhaus. Die Grundstücke, auf denen sich die Landwirtschaft inklusive Wohnhaus befindet, sind im Flächenwidmungsplan als Freifläche – Landwirtschaft ausgewiesen. In 120 m Entfernung zu den Abbaugrundstücken befinden sich zwei als „Baufläche-Betriebsgebiet I“ gewidmete Grundstücke. Der Abstand zu den nächsten Wohnhäusern beträgt 200 m.3.
  6. Der Abbau findet auf den GST-NR römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG B, statt. Der Eigentümer dieser Grundstücke hat dem Projekt zugestimmt. Diese Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als „Freifläche-Landwirtschaftsgebiet“ ausgewiesen. In 60 m Entfernung zu den Abbaugrundstücken befindet sich eine Landwirtschaft inklusive Wohnhaus. Die Grundstücke, auf denen sich die Landwirtschaft inklusive Wohnhaus befindet, sind im Flächenwidmungsplan als Freifläche – Landwirtschaft ausgewiesen. In 120 m Entfernung zu den Abbaugrundstücken befinden sich zwei als „Baufläche-Betriebsgebiet I“ gewidmete Grundstücke. Der Abstand zu den nächsten Wohnhäusern beträgt 200 m. Der sonstige Sachverhalt ergibt sich aus den Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 19.04.
  7. 3.
  8. Vom Vorhaben sind keine seltenen oder ökologisch besonders wertvollen Lebensräume oder schützenswerte Tier- und Pflanzenarten betroffen. Vielmehr handelt es sich um eine temporäre und geringfügige Beeinträchtigung einer wenig artenreichen Wiesenfläche, deren derzeitige ökologische Funktionsfähigkeit unter Einhaltung der naturschutzfachlichen Auflagen vollständig wiederhergestellt werden kann. Eine geringfügige landschaftsbildliche Wirksamkeit des Vorhabens ist lediglich während der Aushub- und Verfüllarbeiten, nicht aber dauerhaft gegeben. 3.
  9. Die geplante Kiesentnahme liegt nicht im unmittelbaren Grundwasser-Zustrombereich des Trinkwasserbrunnens B-G. Es sind keine Beeinträchtigungen dieses Trinkwasserbrunnens zu erwarten. Bei fachgerechter Ausführung der Arbeiten, Einhaltung der Materialqualität für die Wiederverfüllung, dem geplanten Abbau des Kies bei Grundwasserniederständen (kein Freilegen des Grundwasserkörpers) sowie durch Erteilung diverser Auflagen für den Abbau und Wiederverfüllungsbetrieb ist mit keiner Verschlechterung des Grundwasserkörpers in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu rechnen. 3.
  10. Im Hinblick auf die Lufthygiene befinden sich die errechneten Immissionskonzentrationen bereits in einem Abstand von 100 m in einem Bereich, in welchem das Irrelevanzkriterium deutlich unterschritten wird. Die erwarteten betriebskausalen Immissionskonzentrationen (Jahresmittelwert) an PM10 und NO2 liegen im Bereich zwischen 0,2 und 0,5 µg/m³. Somit weit unterhalb des Irrelevanzkriteriums, welches im UVP-Leitfaden definiert wird. Möglicherweise auftretende Differenzimmissionen in einem Abstand von 300 m sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit messtechnisch nicht nachweisbar. Durch die Verkürzung des Abstandes von 300 m auf 120 m kann eine Änderung der betriebskausalen Immissionskonzentration errechnet werden, welche jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht messtechnisch nachweisbar ist und weit unterhalb des Irrelevanzkriteriums zu liegen kommt. Da die Änderung der betriebskausalen Immissionskonzentration messtechnisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nachweisbar sein wird, ist der Schluss zu ziehen, dass diese Änderung theoretischer Natur auch nicht wahrnehmbar sein wird. Sämtliche Immissionsschutzgrenzwerte

IG-L werden eingehalten. 3.

  1. Aus schalltechnischer Sicht ist der Unterschied zwischen einem Betriebsstandort in 300 m Abstand und dem konkreten Standort in 120 m Abstand nicht wahrnehmbar. Ein messtechnischer Nachweis wäre aufgrund der niedrigen Pegel nur mit erhöhtem Aufwand möglich.
  2. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes als erwiesen angenommen und ist im Wesentlichen unstrittig. 4.
  3. Die Naturschutzsachverständige hat im erstinstanzlichen Verfahren ein schriftliches Gutachten erstattet. Sie führte im Wesentlichen aus, dass vom Vorhaben keine seltenen oder ökologisch besonders wertvollen Lebensräume oder schützenswerte Tier- und Pflanzenarten betroffen seien. Vielmehr handle es sich um eine temporäre und geringfügige Beeinträchtigung einer wenig artenreichen Wiesenfläche, deren derzeitige ökologische Funktionsfähigkeit unter Einhaltung der naturschutzfachlichen Auflagen vollständig wiederhergestellt werden könne. Eine geringfügige landschaftsbildliche Wirksamkeit des Vorhabens sei lediglich während der Aushub- und Verfüllarbeiten, nicht aber dauerhaft gegeben. Sie kam zum Schluss, dass es nur zu geringfügigen und temporären Beeinträchtigungen der Natur und der Landschaft kommt, die wieder vollständig hergestellt werden können. Das naturschutzfachliche Gutachten ist sind schlüssig und widerspruchsfrei. Die Ausführungen im Gutachten entsprechen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Die Feststellungen zu Punkt 3.
  4. konnten aufgrund dieses Gutachtens getroffen werden. 4.
  5. Im behördlichen Verfahren wurde ein Gutachten aus dem Bereich Wasserbau und Gewässerschutz eingeholt. Der Amtssachverständige hat in diesem Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass es bei einer fachgerechten Ausführung der Arbeiten, Einhaltung der Materialqualität für die Wiederverfüllung, dem geplanten Abbau des Kies bei Grundwasserniederständen sowie diverser Auflagen für den Abbau und Wiederverfüllungsbetrieb mit keiner Verschlechterung des Grundwasserkörpers in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu rechnen sei. Die geplante Kiesentnahme liege nicht unmittelbar im Grundwasser-Zustrombereich des Trinkwasserbrunnen B-G und sei daher keine Beeinträchtigung von diesem zu erwarten. 4.
  6. Der Sachverständige für Lufthygiene hat in seinem Gutachten vom 10.01.2018 zu den an ihn gerichteten Fragen Folgendes ausgeführt: „Zu welchen Immissionen durch den geplanten Abbau von Kies auf den GST-NR XXX, YYY und ZZZ, alle KG B, würde es auf den Grundstücken GST-NR RRR und PPP, beide KG B, kommen, wenn das Abbaugebiet in einem Abstand von 300 m liegen würde?„Zu welchen Immissionen durch den geplanten Abbau von Kies auf den GST-NR römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG B, würde es auf den Grundstücken GST-NR RRR und PPP, beide KG B, kommen, wenn das Abbaugebiet in einem Abstand von 300 m liegen würde? Die erwarteten betriebskausalen Immissionskonzentrationen (Jahresmittelwert) an PM10 und NO2 liegen im Bereich zwischen 0,2 und 0,5 µg/m³. Somit weit unterhalb des Irrelevanzkriteriums, welches im UVP-Leitfaden definiert wird. Möglicherweise auftretende Differenzimmissionen in einem Abstand von 300 m sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit messtechnisch nicht nachweisbar. Kommt es durch die Verkürzung des Abstandes von 300 m auf 120 m zu einer Änderung der auftretenden Immissionen auf den GST-NR RRR und PPP, KG B (Baugebiet-Betriebsgebiet I)?Kommt es durch die Verkürzung des Abstandes von 300 m auf 120 m zu einer Änderung der auftretenden Immissionen auf den GST-NR RRR und PPP, KG B (Baugebiet-Betriebsgebiet römisch eins)? In der Theorie kann eine Änderung der betriebskausalen Immissionskonzentration errechnet werden, welche jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht messtechnisch nachweisbar ist und weit unterhalb des Irrelevanzkriteriums zu liegen kommt. Wenn ja, ist dieser Unterschied auf den genannten Grundstücken wahrnehmbar? Da die Änderung der betriebskausalen Immissionskonzentration messtechnisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nachweisbar sein wird, ist der Schluss zu ziehen, dass diese Änderung theoretischer Natur auch nicht wahrnehmbar sein wird. Werden bei dem geplanten Projekt sämtliche Immissionsschutzgrenzwerte

IG-L eingehalten? Die dargelegten Überlegungen und das daraus resultierende Berechnungsergebnis lassen darauf schließen, dass sämtliche Immissionsschutzgrenzwerte

IG-L eingehalten werden.“ 4.

  1. Der schalltechnische Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 08.02.2018 zu den an ihn gerichteten Fragen Folgendes ausgeführt: „1) Zu welchen Immissionen durch den geplanten Abbau von Kies auf der Gst-Nrn. XXX, YYY und ZZZ, alle KG B, würde es auf den Grundstücken Gst-Nrn. RRR und PPP, beide KG B kommen, wenn das Abbaugebiet in einem Abstand von 300 m liegen würde?„1) Zu welchen Immissionen durch den geplanten Abbau von Kies auf der Gst-Nrn. römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG B, würde es auf den Grundstücken Gst-Nrn. RRR und PPP, beide KG B kommen, wenn das Abbaugebiet in einem Abstand von 300 m liegen würde? Unter der Berücksichtigung der beantragten Umtriebe (Materialmanipulationen mit Maschinen sowie Fahrbewegungen mit LKW auf dem Zufahrtsweg) wurde eine neuerliche Immissionsberechnung an die Grenzen des als Bau-Betriebsgebiet I gewidmeten Grundstücks durchgeführt. In Kenntnis der Schallausbreitungsgesetze wurde hierfür eine fiktive Verlegung der Abbaufläche die südöstliche Himmelsausrichtung angewandt. Durch den vergrößerten Abstand ergibt sich durch die betrieblichen Schallquellen naturgemäß ein geringerer Immissionspegel. Die Verlagerung führt in der gegebenen Situation zu einer Pegelverminderung um etwa 10 dB.Unter der Berücksichtigung der beantragten Umtriebe (Materialmanipulationen mit Maschinen sowie Fahrbewegungen mit LKW auf dem Zufahrtsweg) wurde eine neuerliche Immissionsberechnung an die Grenzen des als Bau-Betriebsgebiet römisch eins gewidmeten Grundstücks durchgeführt. In Kenntnis der Schallausbreitungsgesetze wurde hierfür eine fiktive Verlegung der Abbaufläche die südöstliche Himmelsausrichtung angewandt. Durch den vergrößerten Abstand ergibt sich durch die betrieblichen Schallquellen naturgemäß ein geringerer Immissionspegel. Die Verlagerung führt in der gegebenen Situation zu einer Pegelverminderung um etwa 10 dB. Die im Bereich des Bau-Betriebsgebietes I einwirkenden Immissionen setzen sich aus der ortsüblichen Schallimmission bereits vorhandener Umgebungsgeräusche und der neu hinzutretenden Immission des Abbaubetriebes zusammen. Gegenwärtig ist an der Südseite und damit zur Abbaufläche näherliegenden Grundstücksgrenze des Bau-Betriebsgebietes I eine ortsübliche Schallimmission in der Höhe von 56 dB gegeben (in Form des Leq, A-bewertet). Demgegenüber steht ein Beurteilungspegel des Abbaubetriebes in der Höhe von 35 dB (A-bewertet; inkl. 5 dB Anpassungswert). Durch das Hinzutreten dieser Betriebsgeräusche wird die bestehende Schallimmission im Bereich des Bau-Betriebsgebietes I nicht verändert. Die energetische Addition führt zu einer Veränderung im hundertstel dB Bereich und ist somit aus schalltechnischer Sicht völlig irrelevant.Die im Bereich des Bau-Betriebsgebietes römisch eins einwirkenden Immissionen setzen sich aus der ortsüblichen Schallimmission bereits vorhandener Umgebungsgeräusche und der neu hinzutretenden Immission des Abbaubetriebes zusammen. Gegenwärtig ist an der Südseite und damit zur Abbaufläche näherliegenden Grundstücksgrenze des Bau-Betriebsgebietes römisch eins eine ortsübliche Schallimmission in der Höhe von 56 dB gegeben (in Form des Leq, A-bewertet). Demgegenüber steht ein Beurteilungspegel des Abbaubetriebes in der Höhe von 35 dB (A-bewertet; inkl. 5 dB Anpassungswert). Durch das Hinzutreten dieser Betriebsgeräusche wird die bestehende Schallimmission im Bereich des Bau-Betriebsgebietes römisch eins nicht verändert. Die energetische Addition führt zu einer Veränderung im hundertstel dB Bereich und ist somit aus schalltechnischer Sicht völlig irrelevant. 2) Kommt es durch die Verkürzung des Abstandes von 300 m auf 120 m zu einer Änderung der auftretenden Immissionen auf den Gst-Nrn. RRR und PPP, KG B (Baugebiet-Betriebsgebiet I)?2) Kommt es durch die Verkürzung des Abstandes von 300 m auf 120 m zu einer Änderung der auftretenden Immissionen auf den Gst-Nrn. RRR und PPP, KG B (Baugebiet-Betriebsgebiet römisch eins)? Durch die Verkürzung des Abstand von 300 m auf 120 m - und somit der Berücksichtigung des eingereichten Projektstandes - ist aufgrund der physikalischen Schallausbreitungsgesetze mit höheren Anlagenbeiträgen beim Bau-Betriebsgebiet I zu rechnen. Konkret beträgt der Wert 45 dB (A-bewertet; inkl. 5 dB Anpassungswert). Die energetische Addition zur ortsüblichen Schallimmission führt zu einem Gesamtpegel der wiederum bei 56 dB liegt. Im Vergleich zum Anlagenbeitrag im vergrößerten Abstand von 300 m ist nun eine Änderung um + 0,3 dB gegeben. Auch diese Veränderung ist aus schalltechnischer Sicht irrelevant. Im Vergleich dazu liegt die Messtoleranz der amtlich zugelassenen Schallpegelmessgeräte mit +/- 0,5 um einiges höher.Durch die Verkürzung des Abstand von 300 m auf 120 m - und somit der Berücksichtigung des eingereichten Projektstandes - ist aufgrund der physikalischen Schallausbreitungsgesetze mit höheren Anlagenbeiträgen beim Bau-Betriebsgebiet römisch eins zu rechnen. Konkret beträgt der Wert 45 dB (A-bewertet; inkl. 5 dB Anpassungswert). Die energetische Addition zur ortsüblichen Schallimmission führt zu einem Gesamtpegel der wiederum bei 56 dB liegt. Im Vergleich zum Anlagenbeitrag im vergrößerten Abstand von 300 m ist nun eine Änderung um + 0,3 dB gegeben. Auch diese Veränderung ist aus schalltechnischer Sicht irrelevant. Im Vergleich dazu liegt die Messtoleranz der amtlich zugelassenen Schallpegelmessgeräte mit +/- 0,5 um einiges höher. 3) Wenn ja, ist dieser Unterschied auf den genannten Grundstücken aus schalltechnischer Sicht wahrnehmbar? Der Unterschied zwischen einem Betriebsstandort in 300 m Abstand und dem konkreten Standort in 120 m Abstand ist aus schalltechnischer Sicht nicht wahrnehmbar. Ein messtechnischer Nachweis wäre aufgrund der niedrigen Pegel nur mit erhöhtem Aufwand möglich.“ Die Ausführungen der Sachverständigen sind schlüssig und widerspruchsfrei. Sie entsprechen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Die Feststellungen zu Punkt 3.
  2. konnten aufgrund dieser Gutachten getroffen werden. 5.1.

§ 33Abs 1 lit j Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, id

F LGBl Nr 9/2014, bedürfen einer Bewilligung der Behörde die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Steinbrüchen und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstigen Bodenabbauanlagen.5.1.

Paragraph 33, Absatz eins, Litera j, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2014,, bedürfen einer Bewilligung der Behörde die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Steinbrüchen und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstigen Bodenabbauanlagen.

§ 35Abs 1 GNL, LGBl Nr 22/1997, id

F LGBl Nr 70/2016, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.

Paragraph 35, Absatz eins, GNL, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2016,, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.

§ 37

Abs 1 GNL, LGBl Nr 22/1997, ist eine Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

Paragraph 37, Absatz eins, GNL, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, ist eine Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

§ 48Abs 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, id

F LGBl Nr 44/2013, hat die Gemeinde, ausgenommen in den Verfahren nach dem 2. Abschnitt des III. Hauptstückes und dem V. Hauptstück sowie in den Anzeigeverfahren

§ 36

, in allen Verfahren nach diesem Gesetz einen Rechtsanspruch darauf, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie hat das Recht, in diesen Angelegenheiten zur Wahrung dieser Ziele gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art 132 B-VG) sowie gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art 133 B-VG) zu erheben.

Paragraph 48, Absatz eins, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, hat die Gemeinde, ausgenommen in den Verfahren nach dem 2. Abschnitt des römisch drei. Hauptstückes und dem römisch fünf. Hauptstück sowie in den Anzeigeverfahren

Paragraph 36,, in allen Verfahren nach diesem Gesetz einen Rechtsanspruch darauf, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie hat das Recht, in diesen Angelegenheiten zur Wahrung dieser Ziele gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) sowie gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) zu erheben. Der Gemeinde kommt im Verfahren nach dem Gesetz über Natur- und Landschaftsentwicklung somit eine beschränkte Parteistellung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu. Sie kann nur dann Beschwerde erheben, wenn in der bekämpften Entscheidung gegen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung verstoßen wird. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass es durch das beantragte Projekt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Umwelt kommen würde. Es komme zu Immissionsbelastungen durch Lärm und Staub, und auch zu Feinstaubbelastungen der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke. In der zweiten Beschwerde führt sie aus, dass es zu einer unverhältnismäßigen Störung der Bodenqualität kommen werde. Wie unter Punkt 3.3. festgestellt wurde, kommt es nur zu temporären und geringfügigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die wieder vollständig wiederhergestellt werden können. Die Voraussetzungen für eine naturschutzrechtliche Bewilligung unter Auflagen liegen vor. Soweit sich das Beschwerdevorbringen inhaltlich gegen das eingeholten naturschutzfachliche Gutachten wendet, ist die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten hat (VwGH 13.12.1990, 88/06/0200). Es wurde von der Beschwerdeführerin kein taugliches Vorbringen erstattet, das diese Beurteilung erschüttern würde. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich pauschal eine Beeinträchtigung für die Umwelt. Da die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gewahrt werden, war die Bewilligung für das Vorhaben nach dem Gesetz für Naturschutz und Landschaftsentwicklung unter Auflagen zu erteilen. 5.2.

§ 81Z 2 Mineralrohstoffgesetz (Minro

G), BGBl I Nr 38/1999, idF BGBl I Nr 129/2013, ist die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen Partei im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt. 5.2.

Paragraph 81, Ziffer 2, Mineralrohstoffgesetz (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2013,, ist die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 sowie Paragraphen 82 und 83 genannten Interessen Partei im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

§ 82Abs 1 Minro

G, BGBl I Nr 38/1999, idF BGBl I Nr 21/2002, ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke alsGemäß Paragraph 82, Absatz eins, MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2002,, ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen, diese Grundstücke als

  1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
  2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
  3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder
  4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

§ 82Abs 2 Minro

G ist ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, abweichend von Abs 1 zu genehmigen, wennGemäß Paragraph 82, Absatz 2, MinroG ist ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten liegen, abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn

  1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder
  2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder
  3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte

IG-L einzuhalten sind.3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte

IG-L einzuhalten sind.

§ 82Abs 4 Minro

G ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs 2 und 3 zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

Paragraph 82, Absatz 4, MinroG ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Absatz 2 und 3 zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird. In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2017 hat die Beschwerdeführerin eingewendet, dass die Abbaugebiete im Abbauverbotsbereich liegen würden, weil sich in einer Entfernung von weniger als 300 m eine als Bauland-Betriebsgebiet I gewidmete Fläche befinden würde. Die Beschwerdeführerin spreche sich ausdrücklich gegen das Vorhaben aus. Die geplante Zufahrtsstraße liege weniger als 100 m von denen als Bauland-Betriebsgebiet I gewidmeten Flächen entfernt.

§ 82Abs 4 Minro

G sei die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes daher zu versagen. In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2017 hat die Beschwerdeführerin eingewendet, dass die Abbaugebiete im Abbauverbotsbereich liegen würden, weil sich in einer Entfernung von weniger als 300 m eine als Bauland-Betriebsgebiet römisch eins gewidmete Fläche befinden würde. Die Beschwerdeführerin spreche sich ausdrücklich gegen das Vorhaben aus. Die geplante Zufahrtsstraße liege weniger als 100 m von denen als Bauland-Betriebsgebiet römisch eins gewidmeten Flächen entfernt.

Paragraph 82, Absatz 4, MinroG sei die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes daher zu versagen. Wie unter Punkt 3.

  1. festgestellt wurde, liegt im Abstand von ca 120 m zu den Abbaugebieten eine als Baugebiet-Betriebsgebiet I gewidmete Fläche und im Abstand von ca 200 m befindet sich ein Wohngebiet. Bei beiden Flächenwidmungen handelt es sich um Bauland iSd § 82 Abs 1 Z 1 MinroG. Aus diesem Grund kommt eine Genehmigung des Gewinnbringungsplanes lediglich nach § 82 Abs 2 MinroG in Frage.Wie unter Punkt 3.
  2. festgestellt wurde, liegt im Abstand von ca 120 m zu den Abbaugebieten eine als Baugebiet-Betriebsgebiet römisch eins gewidmete Fläche und im Abstand von ca 200 m befindet sich ein Wohngebiet. Bei beiden Flächenwidmungen handelt es sich um Bauland iSd Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG. Aus diesem Grund kommt eine Genehmigung des Gewinnbringungsplanes lediglich nach Paragraph 82, Absatz 2, MinroG in Frage. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für die Beurteilung der Abstände iSd § 82 MinroG nur jene Fläche entscheidend, auf denen der Abbau stattfindet und nicht auch die Straße, über die die Zu- und Abfahrt erfolgt. In der Regierungsvorlage zu BGBl I Nr 38/1999 (1428 der Beilagen 20.GP, Seite 93) zu § 82 MinroG wird unter anderen Folgendes ausgeführt: „… Zum Schutze der in einer örtlichen Gemeinschaft sich aufhaltenden Personen soll dann ein Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes bescheidmäßig abzuweisen sein, wenn die begehrten Abbaugrundstücke in einem Abstand von weniger als 300 m zu bewohnten Objekten oder von besonders schützenswerten Einrichtungen (§ 82 Abs. 1 Z 1 bis 3) oder in Naturschutz- oder Nationalparkgebieten (§ 82 Abs. 1 Z 4) liegen würden. … Nach Abs. 2 soll es jedoch in der Ingerenz der Gemeinden liegen, auch innerhalb des Schutzabstandes von 300 m einen Abbau zu gestatten. Dies soll im Flächenwidmungsplan der Gemeinde seinen Niederschlag finden. Damit soll den regionalen Gegebenheiten der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe besser Rechnung getragen werden. In der Vergangenheit hat es sich nämlich gezeigt, dass insbesondere Mineralrohstoffvorhaben auf Schotter und Kies im Einvernehmen mit der Gemeinde unter Umständen auch im Einvernehmen mit Grundeigentümern innerhalb wesentlich geringerer als der im Abs. 1 angeführten Entfernungen vorgenommen werden können. Durch die vorgesehenen Regelungen soll die Erweiterungsfähigkeit bestehender Abbaue gewährleistet werden. Ein Abstand von 100 m zu den im Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Objekten oder Gebieten soll dabei nicht unterschritten werden dürfen.“Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für die Beurteilung der Abstände iSd Paragraph 82, MinroG nur jene Fläche entscheidend, auf denen der Abbau stattfindet und nicht auch die Straße, über die die Zu- und Abfahrt erfolgt. In der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 1999, (1428 der Beilagen 20.GP, Seite 93) zu Paragraph 82, MinroG wird unter anderen Folgendes ausgeführt: „… Zum Schutze der in einer örtlichen Gemeinschaft sich aufhaltenden Personen soll dann ein Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes bescheidmäßig abzuweisen sein, wenn die begehrten Abbaugrundstücke in einem Abstand von weniger als 300 m zu bewohnten Objekten oder von besonders schützenswerten Einrichtungen (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins bis 3) oder in Naturschutz- oder Nationalparkgebieten (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4,) liegen würden. … Nach Absatz 2, soll es jedoch in der Ingerenz der Gemeinden liegen, auch innerhalb des Schutzabstandes von 300 m einen Abbau zu gestatten. Dies soll im Flächenwidmungsplan der Gemeinde seinen Niederschlag finden. Damit soll den regionalen Gegebenheiten der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe besser Rechnung getragen werden. In der Vergangenheit hat es sich nämlich gezeigt, dass insbesondere Mineralrohstoffvorhaben auf Schotter und Kies im Einvernehmen mit der Gemeinde unter Umständen auch im Einvernehmen mit Grundeigentümern innerhalb wesentlich geringerer als der im Absatz eins, angeführten Entfernungen vorgenommen werden können. Durch die vorgesehenen Regelungen soll die Erweiterungsfähigkeit bestehender Abbaue gewährleistet werden. Ein Abstand von 100 m zu den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Objekten oder Gebieten soll dabei nicht unterschritten werden dürfen.“ Aus den Materialen ergibt sich also, dass für die Beurteilung der Abstand zu den begehrten Abbaugrundstücken relevant ist und nicht etwa der Abstand zu Zufahrtsstraßen oder ähnlichem. Der absolute Versagungsgrund des § 82 Abs 4 MinroG liegt nicht vor, weil die nächsten Gebiete iSd § 81 Abs 1 Z 1 bis 3 MinroG mindestens 120 m entfernt liegen.Aus den Materialen ergibt sich also, dass für die Beurteilung der Abstand zu den begehrten Abbaugrundstücken relevant ist und nicht etwa der Abstand zu Zufahrtsstraßen oder ähnlichem. Der absolute Versagungsgrund des Paragraph 82, Absatz 4, MinroG liegt nicht vor, weil die nächsten Gebiete iSd Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 MinroG mindestens 120 m entfernt liegen. Bei einem Abstand von weniger als 300 m zu einem Bauland muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 82 Abs 2 MinroG vorliegen. Die Voraussetzungen des § 82 Abs 2 Z 1 und Z 2 MinroG liegen nicht vor, weil die Grundstücke im Flächenwidmungsplan weder als Abbaugebiete gewidmet sind, noch die Standortgemeinde dem Vorhaben zugestimmt hat. Bei einem Abstand von weniger als 300 m zu einem Bauland muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 2, MinroG vorliegen. Die Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, MinroG liegen nicht vor, weil die Grundstücke im Flächenwidmungsplan weder als Abbaugebiete gewidmet sind, noch die Standortgemeinde dem Vorhaben zugestimmt hat. Wie unter Punkt 3.
  3. festgestellt wurde, wird auf den Grundstücken lediglich Kies abgebaut. Es wird kein Festgestein abgebaut. Zu Sprengarbeiten kommt es nicht. Betreffend allfällige Immissionen wurden unter anderem ein lufthygienisches und ein schalltechnisches Gutachten eingeholt. Beide Gutachter kamen zum Schluss, dass es beim gegenständlichen Projekt durch die Verkürzung des Schutzabstandes von 300 m aus 120 m keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte

IG-L eingehalten werden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass die Mindestabstände nach § 82 MinroG nicht eingehalten werden, sind aus diesen Gründen unberechtigt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gewinnbringungsplanes liegen

§ 82Abs 2 Z 3 Minro

G liegen vor.Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass die Mindestabstände nach Paragraph 82, MinroG nicht eingehalten werden, sind aus diesen Gründen unberechtigt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gewinnbringungsplanes liegen

Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, MinroG liegen vor. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin war betreffend Spruchpunkt II. keine Folge zu geben. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin war betreffend Spruchpunkt römisch zwei. keine Folge zu geben. 5.3.

§ 119Abs 1 S 1 Minro

G, BGBl I Nr 38/1999, idF BGBl I Nr 129/2013, ist zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe eine Bewilligung der Behörde einzuholen.

§ 119Abs 6 Minro

G kommt im Bewilligungsverfahren dem Bewilligungswerber, dem Eigentümer der Grundstücke, den Nachbarn und dem Bergbauberechtigten Parteistellung zu.5.3.

Paragraph 119, Absatz eins, S 1 MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2013,, ist zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe eine Bewilligung der Behörde einzuholen.

Paragraph 119, Absatz 6, MinroG kommt im Bewilligungsverfahren dem Bewilligungswerber, dem Eigentümer der Grundstücke, den Nachbarn und dem Bergbauberechtigten Parteistellung zu. Hinsichtlich Spruchpunkt III. kommt der Beschwerdeführerin daher keine Parteistellung zu. Sie hat diesbezüglich auch keine Einwendungen erstattet.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. kommt der Beschwerdeführerin daher keine Parteistellung zu. Sie hat diesbezüglich auch keine Einwendungen erstattet. 5.4.

§ 102Abs 1 lit d Wasserrechtsgesetz (WRG), BGBl Nr 215/1959, id

F BGBl I Nr 98/2013, sind Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs 3 und § 31c Abs 3 zustehenden Anspruches Parteien.5.4.

Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, Wasserrechtsgesetz (WRG), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, sind Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches Parteien. Bei Verfahren nach § 111a WRG handelt es sich um Verfahren betreffend Großprojekte. Ein solches liegt gegenständlich nicht vor. Die Parteistellung der Gemeinde

§ 102Abs 1 lit d i

Vm § 13 Abs 3 WRG reicht nur soweit, als es darum geht zu verhindert, dass ihre Wasserversorgung beeinträchtigt wird (VwGH 26.04.1997, 96/07/0250). In § 31c WRG sind Regelungen enthalten, die eine Wassergefährdung verhindern sollen. Für die Parteistellung der Gemeinde ist gefordert, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Parteistellung beanspruchenden Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Ist eine solche Gefährdung sachbezogen auszuschließen, dann kann auch eine auf § 13 Abs 2 WRG gestützte Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht (VwGH 26.04.1995, 92/07/0159).Bei Verfahren nach Paragraph 111 a, WRG handelt es sich um Verfahren betreffend Großprojekte. Ein solches liegt gegenständlich nicht vor. Die Parteistellung der Gemeinde

Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, WRG reicht nur soweit, als es darum geht zu verhindert, dass ihre Wasserversorgung beeinträchtigt wird (VwGH 26.04.1997, 96/07/0250). In Paragraph 31 c, WRG sind Regelungen enthalten, die eine Wassergefährdung verhindern sollen. Für die Parteistellung der Gemeinde ist gefordert, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Parteistellung beanspruchenden Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Ist eine solche Gefährdung sachbezogen auszuschließen, dann kann auch eine auf Paragraph 13, Absatz 2, WRG gestützte Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht (VwGH 26.04.1995, 92/07/0159). In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2017 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass von einer unzumutbaren und nicht absehbaren Gefährdung des Grundwassers auszugehen sei. In Zukunft soll es zu einer Erhöhung der Entnahmemenge im Pumpwerk G kommen, wodurch sich der Zustrombereich bis zum gegenständlichen Abbaufeld erweitern würde. Die Bearbeitung durch Baumaschinen könne zu negativen Auswirkungen führen. Auf das nahegelegene Grundwasserschongebiet werde hingewiesen. Die Wiederverfüllung bringe Gefahren für das Grundwasser mit. Wie unter Punkt 3.

  1. festgestellt wurde, ist mit keinen Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zu rechnen. Im Verfahren ist vom Ist-Zustand auszugehen und nicht von möglichen Zuständen, die in der Zukunft eintreten können, wie zB die ausgeführte Erhöhung von Entnahmemengen im Pumpwerk G. Es kommt zu keinen Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung der Gemeinde B. Die Einwendung der Beschwerdeführerin sind daher nicht berechtigt. Soweit sich das Beschwerdevorbringen inhaltlich gegen die eingeholten Gutachten wendet, ist die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten hat (VwGH 13.12.1990, 88/06/0200). Es wurde von der Beschwerdeführerin kein taugliches Vorbringen erstattet, das diese Beurteilung erschüttern würde. Die Voraussetzungen für die wasserrechtliche Bewilligung liegen vor. Die Bewilligung war daher zu erteilen; die Beschwerden waren abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
  2. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt ausgeführt: In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2017 hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass eine Bewilligung des beantragten Kiesabbaus örtliche und überörtliche Folgewirkungen habe, weil auf weiteren Flächen in der Gemeinde B und im W dadurch ein Kiesabbau ermöglicht werde, weil fast überall die gleichen oder zumindest ähnliche Voraussetzungen im Untergrund vorhanden seien. Im unmittelbaren Nahbereich befinde sich das Wohnhaus „Wstraße“ (Hauptwohnsitz). Auch wenn die Zustimmung der Bewohner/Eigentümer vorliege, sei aus Sicht der Beschwerdeführerin hier mit unzumutbaren Belästigungen von Personen zu rechnen. Die Zunahme des Verkehrs, insbesondere auch die Durchführung der Fahrten innerhalb von 10 Tagen in den Wintermonaten, werde als unzumutbar angesehen. Befürchtete Folgewirkungen eines Projektes, unzumutbare Belästigungen von Personen und die Zunahme des Verkehrs sind keine zulässigen Einwendungen, die eine Gemeinde als Partei iSd MinroG, des WRG oder des GNL erheben kann. Diese erhobenen Einwendungen sind daher unzulässig. Anzumerken ist jedoch, dass es zu keinen unzumutbaren Belästigungen von Personen kommt. Sämtliche eingeholten Gutachten, insbesondere das Gutachten aus dem Bereich der Schalltechnik und der Lufthygiene, lassen keine derartigen Beeinträchtigungen erwarten. Die Amtssachverständigen für Schalltechnik und Lufthygiene haben insbesondere ausgeführt, dass keine Richtwerte überschritten werden. Somit sind die unzulässigen Einwendungen auch inhaltlich nicht berechtigt. Es besteht keine Pflicht der Behörde ein anderes Verfahren – hier das Verfahren nach dem Baugesetz betreffend die Zufahrt zu den Abbaugrundstücken – abzuwarten. Für ein solches Vorgehen fehlt eine gesetzliche Grundlage. Aus all diesen Gründen war die Beschwerde abzuweisen.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt. Der Sachverhalt ist unstrittig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 und 5 Vw

GVG abgesehen werden.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt. Der Sachverhalt ist unstrittig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4 und 5 VwGVG abgesehen werden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 22 Abs 2 VwGVG kann von Amts wegen ausgeschlossen werden. Kann das Verwaltungsgericht aber diesen Beschluss von Amts wegen erlassen, so kann der Antrag einer Partei auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht anders als eine bloße Anregung verstanden werden (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038).Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG kann von Amts wegen ausgeschlossen werden. Kann das Verwaltungsgericht aber diesen Beschluss von Amts wegen erlassen, so kann der Antrag einer Partei auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht anders als eine bloße Anregung verstanden werden (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038). Der Antrag über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, den die K GmbH gestellt hat, war daher als Anregung zu werten. Aus diesem Grund war kein gesonderter Abspruch über diese Anregung notwendig.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.327.8.2017.R1

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