der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge es, wenn sich die Rechtsgrundlagen des Bescheides aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, also etwa aus früheren oder rechtskräftigen Bescheiden und/oder Mitteilungen an die Partei bzw aus der Aktenlage erschließen lassen würden. Aus dem Verfahrensgang, den erlassenen Vorbescheiden sowie den Mitteilungen der Behörde ergebe sich klar, dass die auf den Verleihungstatbestand des § 10 Abs 1 StbG gestützte Verleihung im Hinblick auf den Zusicherungsbescheid vom 23.01.2015 in Anwendung des § 20 Abs 3 Z 2 StbG erfolgt sei.
Erhalt des Zusicherungsbescheides habe der Beschwerdeführer alles in seiner Macht Stehende unternommen, um innerhalb der Zweijahresfrist die Entlassung aus seinem bisherigen Staatsbürgerschaftsverband zu erwirken.
dem sich trotz intensiver Bemühungen kein Erfolg abgezeichnet habe, habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 25.04.2016 Kontakt mit der Staatsbürgerschaftsbehörde aufgenommen, um die Problemlage zu erörtern und ein konsensuales Vorgehen zu besprechen. Gemäß den Empfehlungen des Sachbearbeiters bei der Staatsbürgerschaftsbehörde habe der Beschwerdeführer anschließend – wie im Antrag vom 11.07.2016 geschildert – neuerlich mehrfach vergeblich Kontakt mit der g Botschaft in Bern gesucht. Anschließend habe der Beschwerdeführer am 11.07.2016 den Antrag auf Verleihung der zugesicherten Staatsbürgerschaft gestellt, weil er den
weis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Heimatstaat erbracht habe. Am 07.11.2016 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Staatsbürgerschaftsbehörde telefoniert. Dieser habe erklärt, dass er sich noch über die Behördenerfahrungen in anderen Fällen der Zurücklegung der Staatsbürgerschaft von G mit Kollegen aus anderen Bundesländern austauschen wolle. Ein diesbezügliches Treffen habe am 25.11.2016 stattgefunden. Am 30.11.2016 habe der Mitarbeiter der Staatsbürgerschaftsbehörde mitgeteilt, dass die Verleihung nun am 20.12.2016 stattfinde. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidungsfrist (§ 73 Abs 1 AVG) über den Antrag vom 11.07.2016 Mitte Jänner 2017 abgelaufen wäre und der Verleihungsbescheid am 20.12.2016 erlassen worden sei, könne das Verhalten der Behörde nicht anders verstanden werden, als dass sie die Voraussetzung des § 20 Abs 3 StbG als erfüllt angesehen habe. Entscheidend sei, dass gemäß § 58 Abs 2 AVG eine Bescheidbegründung nur entfallen können, wenn dem Standpunkt einer Partei vollinhaltlich Rechnung getragen werde. Der schriftliche Verleihungsbescheid vom 20.12.2016 enthalte keine Begründung. Daraus folge, dass dem Standpunkt des Beschwerdeführers laut Antrag vom 11.07.2016 vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Ansonsten hätte die Behörde in der Begründung des Verleihungsbescheides vom 20.12.2016 darlegen müssen, dass die Verleihung erfolge, obwohl die Voraussetzungen des § 20 Abs 3 Z 2 StbG nicht erfüllt seien.
der Rechtsansicht des Antragstellers sei die Anwendung von § 34 StbG auf Personen, die vor Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs 3 Z 2 StbG den
weis erbracht hätten, dass ihnen die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen seien, sachlich nicht gerechtfertigt. Wenn es Jemandem gelinge, den
weis zu erbringen, dass ihm die für das Ausscheiden aus einem Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen seien, habe er weit mehr als sich bloß um das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates bemüht. Würde § 34 StbG unterschiedslos auf Personen, die den
weis gemäß § 20 Abs 3 Z 2 StbG erbracht hätten, angewendet werden, würde dies auf eine unsachliche Diskriminierung dieser Personen hinauslaufen, denn diese Personen müssten sich dann zwei weitere Jahre lang um die Entlassung bemühen, obwohl sie bereits
gewiesen hätten, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Von Jemandem etwas zu verlangen, dessen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit er bereits
gewiesen habe, wäre Willkür. Überdies würde der gesamte Zeitraum, in welchem diese Personen sich um die Entlassung bemühen müssen, zwei Jahre mehr betragen, als bei allen anderen Personen – eine sachlich durch nichts gerechtfertigte Schlechterstellung. Sollte nicht bereits im Interpretationswege die nicht Anwendbarkeit des § 34 Abs 1 StbG auf Personen, die den
weis
G erbracht hätten, fest stehen, läge eine verfassungswidrige Diskriminierung vor. Der Beschwerdeführer habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, denn es sei ihm nicht zumutbar, das Risiko einer Entziehung gemäß § 34 Abs 1 StbG einzugehen, das darin bestehe, dass er aufgrund seiner Rechtsansicht keine (weiteren) Anstrengungen zur Aufgabe seiner bisherigen Staatsbürgerschaft unternehme, sich aber im
hinein herausstelle, dass seine Rechtsansicht nicht bestätigt werde. Er habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass § 34 Abs 1 StbG auf ihn nicht zur Anwendung gelange, weil ihm die Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs 3 Z 2 StbG verliehen worden sei, in eventu er daher nicht verpflichtet sei, sich gemäß § 34 Abs 1 StbG um die Entlassung aus seinem bisherigen Heimatstaat zu bemühen. Rechtsgrundlage seien sowohl der § 42 Abs 1 StbG als auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze,
welchen ein Feststellungsbescheid zu erlassen sei, wenn dies für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei. Er stelle daher die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass dem Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft am 20.12.2016 in Anwendung des § 20 Abs 3 Z 2 StbG verliehen worden sei und auf ihn daher § 34 Abs 1 StbG nicht zur Anwendung gelange, in eventu, dass festgestellt werde, dass dem Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft am 20.12.2016 in Anwendung des § 20 Abs 3 Z 2 StbG verliehen worden sei und er daher nicht verpflichtet sei, sich gemäß § 34 Abs 1 StbG um die Entlassung aus seinem bisherigen Heimatstaat zu bemühen.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Verleihungsbescheid vom 20.12.2016 enthalte – wie das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg in seiner Entscheidung vom 05.05.2017 ausführe – außer der Bezeichnung als „Bescheid“ lediglich den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung, das Datum der Verleihung sowie die Fertigungsklausel. Insbesondere enthalte der Bescheid keine Begründung. Entgegen der Ansicht im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.10.2017 habe sich das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 05.05.2017 nicht geäußert, ob der Verleihungsbescheid in Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG ergangen sei. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG habe der Spruch die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen. Die Rechtsprechung sehe jedoch in der nicht vollständigen Anführung der Gesetzesbestimmungen nur dann einen im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG relevanten Verfahrensmangel, wenn dadurch die Partei an der zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte oder der Verwaltungsgerichtshof an der Wahrnehmung seiner verfassungsgemäßen Kontrollbefugnis gehindert würden.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge es, wenn sich die Rechtsgrundlagen des Bescheides aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, also etwa aus früheren oder rechtskräftigen Bescheiden und/oder Mitteilungen an die Partei bzw aus der Aktenlage erschließen lassen würden. Aus dem Verfahrensgang, den erlassenen Vorbescheiden sowie den Mitteilungen der Behörde ergebe sich klar, dass die auf den Verleihungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, StbG gestützte Verleihung im Hinblick auf den Zusicherungsbescheid vom 23.01.2015 in Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG erfolgt sei.
Erhalt des Zusicherungsbescheides habe der Beschwerdeführer alles in seiner Macht Stehende unternommen, um innerhalb der Zweijahresfrist die Entlassung aus seinem bisherigen Staatsbürgerschaftsverband zu erwirken.
dem sich trotz intensiver Bemühungen kein Erfolg abgezeichnet habe, habe der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 25.04.2016 Kontakt mit der Staatsbürgerschaftsbehörde aufgenommen, um die Problemlage zu erörtern und ein konsensuales Vorgehen zu besprechen. Gemäß den Empfehlungen des Sachbearbeiters bei der Staatsbürgerschaftsbehörde habe der Beschwerdeführer anschließend – wie im Antrag vom 11.07.2016 geschildert – neuerlich mehrfach vergeblich Kontakt mit der g Botschaft in Bern gesucht. Anschließend habe der Beschwerdeführer am 11.07.2016 den Antrag auf Verleihung der zugesicherten Staatsbürgerschaft gestellt, weil er den
weis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Heimatstaat erbracht habe. Am 07.11.2016 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Staatsbürgerschaftsbehörde telefoniert. Dieser habe erklärt, dass er sich noch über die Behördenerfahrungen in anderen Fällen der Zurücklegung der Staatsbürgerschaft von G mit Kollegen aus anderen Bundesländern austauschen wolle. Ein diesbezügliches Treffen habe am 25.11.2016 stattgefunden. Am 30.11.2016 habe der Mitarbeiter der Staatsbürgerschaftsbehörde mitgeteilt, dass die Verleihung nun am 20.12.2016 stattfinde. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidungsfrist (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) über den Antrag vom 11.07.2016 Mitte Jänner 2017 abgelaufen wäre und der Verleihungsbescheid am 20.12.2016 erlassen worden sei, könne das Verhalten der Behörde nicht anders verstanden werden, als dass sie die Voraussetzung des Paragraph 20, Absatz 3, StbG als erfüllt angesehen habe. Entscheidend sei, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine Bescheidbegründung nur entfallen können, wenn dem Standpunkt einer Partei vollinhaltlich Rechnung getragen werde. Der schriftliche Verleihungsbescheid vom 20.12.2016 enthalte keine Begründung. Daraus folge, dass dem Standpunkt des Beschwerdeführers laut Antrag vom 11.07.2016 vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei. Ansonsten hätte die Behörde in der Begründung des Verleihungsbescheides vom 20.12.2016 darlegen müssen, dass die Verleihung erfolge, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG nicht erfüllt seien.
der Rechtsansicht des Antragstellers sei die Anwendung von Paragraph 34, StbG auf Personen, die vor Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG den
weis erbracht hätten, dass ihnen die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen seien, sachlich nicht gerechtfertigt. Wenn es Jemandem gelinge, den
weis zu erbringen, dass ihm die für das Ausscheiden aus einem Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen seien, habe er weit mehr als sich bloß um das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates bemüht. Würde Paragraph 34, StbG unterschiedslos auf Personen, die den
weis gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG erbracht hätten, angewendet werden, würde dies auf eine unsachliche Diskriminierung dieser Personen hinauslaufen, denn diese Personen müssten sich dann zwei weitere Jahre lang um die Entlassung bemühen, obwohl sie bereits
gewiesen hätten, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Von Jemandem etwas zu verlangen, dessen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit er bereits
gewiesen habe, wäre Willkür. Überdies würde der gesamte Zeitraum, in welchem diese Personen sich um die Entlassung bemühen müssen, zwei Jahre mehr betragen, als bei allen anderen Personen – eine sachlich durch nichts gerechtfertigte Schlechterstellung. Sollte nicht bereits im Interpretationswege die nicht Anwendbarkeit des Paragraph 34, Absatz eins, StbG auf Personen, die den
weis
Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG erbracht hätten, fest stehen, läge eine verfassungswidrige Diskriminierung vor. Der Beschwerdeführer habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, denn es sei ihm nicht zumutbar, das Risiko einer Entziehung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, StbG einzugehen, das darin bestehe, dass er aufgrund seiner Rechtsansicht keine (weiteren) Anstrengungen zur Aufgabe seiner bisherigen Staatsbürgerschaft unternehme, sich aber im
hinein herausstelle, dass seine Rechtsansicht nicht bestätigt werde. Er habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass Paragraph 34, Absatz eins, StbG auf ihn nicht zur Anwendung gelange, weil ihm die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG verliehen worden sei, in eventu er daher nicht verpflichtet sei, sich gemäß Paragraph 34, Absatz eins, StbG um die Entlassung aus seinem bisherigen Heimatstaat zu bemühen. Rechtsgrundlage seien sowohl der Paragraph 42, Absatz eins, StbG als auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze,
welchen ein Feststellungsbescheid zu erlassen sei, wenn dies für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei. Er stelle daher die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass dem Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft am 20.12.2016 in Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG verliehen worden sei und auf ihn daher Paragraph 34, Absatz eins, StbG nicht zur Anwendung gelange, in eventu, dass festgestellt werde, dass dem Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft am 20.12.2016 in Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG verliehen worden sei und er daher nicht verpflichtet sei, sich gemäß Paragraph 34, Absatz eins, StbG um die Entlassung aus seinem bisherigen Heimatstaat zu bemühen. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer, welcher am XX.XX.XXXX in K (G), geboren ist, hat am 29.05.2012 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht.Der Beschwerdeführer, welcher am römisch zwanzig.XX.XXXX in K (G), geboren ist, hat am 29.05.2012 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides dem Amt der Vorarlberger Landesregierung das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates
gewiesen wird.Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides dem Amt der Vorarlberger Landesregierung das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates
gewiesen wird. Ein entsprechender
weis über das Ausscheiden aus dem Verband des bisherigen Heimat-staates wurde vom Beschwerdeführer bislang nicht erbracht. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 20.12.2016
G 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 20.12.2016
Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Im Zuge der Verleihung wurde vom Behördenvertreter eine am selben Tag angefertigte Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Darin gab er ua die Erklärung ab, über die §§ 34 und 35 StbG 1985 unterrichtet worden zu sein, sicherte zu, dass keine weiteren als die aktenkundigen Verurteilungen vorlägen und stimmte zu, dass bei seinem ehemaligen Heimatstaat Auskünfte, die seinen Personenstand betreffen, jederzeit eingeholt werden dürfen. Er erhielt ferner die Belehrung, dass er bei Wiederaufnahme der bisherigen oder dem Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft ohne weiteres verliere. Schließlich wurde das im Sinne des § 21 StbG abgelegte Gelöbnis niederschriftlich festgehalten.Im Zuge der Verleihung wurde vom Behördenvertreter eine am selben Tag angefertigte Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Darin gab er ua die Erklärung ab, über die Paragraphen 34 und 35 StbG 1985 unterrichtet worden zu sein, sicherte zu, dass keine weiteren als die aktenkundigen Verurteilungen vorlägen und stimmte zu, dass bei seinem ehemaligen Heimatstaat Auskünfte, die seinen Personenstand betreffen, jederzeit eingeholt werden dürfen. Er erhielt ferner die Belehrung, dass er bei Wiederaufnahme der bisherigen oder dem Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft ohne weiteres verliere. Schließlich wurde das im Sinne des Paragraph 21, StbG abgelegte Gelöbnis niederschriftlich festgehalten. Mit Eingabe vom 26.05.2017 hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag samt Eventualantrag eingebracht. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2018 und aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. 5. Gemäß § 10 Abs 1 StbG, BGBl Nr 311/1985 idF BGBl I Nr 136/2013, darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG, Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2013,, darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn 1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war; 2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch
dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch
dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;6. er
seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
weist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren. Gemäß § 34 Abs 1 StbG, idF BGBl I Nr 124/1998, ist einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz eins, StbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 124 aus 1998,, ist einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn 1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung
diesem Bundesgesetz erworben hat,
G ist der betroffene Staatsbürger mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs 1 zu belehren.
Paragraph 34, Absatz 2, StbG ist der betroffene Staatsbürger mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Absatz eins, zu belehren.
G ist die Entziehung
Ablauf der im Abs 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen.
Ablauf von sechs Jahren
der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.
Paragraph 34, Absatz 3, StbG ist die Entziehung
Ablauf der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen.
Ablauf von sechs Jahren
der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.
G, idF BGBl I Nr 38/2011, hat die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 32 bis 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens
Abs 1 Z 1 AVG von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung.
Paragraph 35, StbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011,, hat die Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 32 bis 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung.
G, idF BGBl I Nr 124/1998, hat die Behörde festzustellen, ob die für den Verzicht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz StbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 124 aus 1998,, hat die Behörde festzustellen, ob die für den Verzicht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
G, idF BGBl I Nr 122/2009, ist außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.
Paragraph 42, Absatz eins, StbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2009,, ist außer den in den Paragraphen 38 und 58 c besonders geregelten Fällen ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.
G ist ein Feststellungsbescheid weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt.
Paragraph 42, Absatz 2, erster Satz StbG ist ein Feststellungsbescheid weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt.
G kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
Paragraph 42, Absatz 3, StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
G, idF BGBl I Nr 2/2008, hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 vorliegen, die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) wiedererworben hat.
Paragraph 58 c, Absatz 2, StbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2008,, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (Paragraph 39,) wiedererworben hat. 6. Zu prüfen ist, ob auf der Grundlage des eingebrachten Antrages die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig ist.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161, sowie VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. […] Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161, sowie VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. […] Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. Gesetzliche Regelungen über die Erlassung eines Feststellungsbescheides finden sich im Staatsbürgerschaftsgesetz in den §§ 38 Abs 2, 42 Abs 1 bis 3 sowie 58c Abs 2. Keine dieser Bestimmungen bezieht sich jedoch auf die hier zu beurteilende Frage.Gesetzliche Regelungen über die Erlassung eines Feststellungsbescheides finden sich im Staatsbürgerschaftsgesetz in den Paragraphen 38, Absatz 2, 42, Absatz eins bis 3 sowie 58c Absatz 2, Keine dieser Bestimmungen bezieht sich jedoch auf die hier zu beurteilende Frage. Laut der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.1968, 0377/68, dürfen bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides
G 1965 Rechte oder Rechtsverhältnisse, die bereits rechtskräftig gestaltet oder festgestellt sind, nicht neuerlich zur Diskussion gestellt oder gegebenenfalls umgestoßen werden. Die Behörde ist daher an einen unanfechtbaren und formell rechtskräftigen Bescheid, gleichgültig, ob dieser inhaltlich rechtswidrig ist oder nicht, gebunden.Laut der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.1968, 0377/68, dürfen bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides
Paragraph 42, Absatz 2, StbG 1965 Rechte oder Rechtsverhältnisse, die bereits rechtskräftig gestaltet oder festgestellt sind, nicht neuerlich zur Diskussion gestellt oder gegebenenfalls umgestoßen werden. Die Behörde ist daher an einen unanfechtbaren und formell rechtskräftigen Bescheid, gleichgültig, ob dieser inhaltlich rechtswidrig ist oder nicht, gebunden.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.12.1992, 92/06/0219) ist ein Feststellungsbescheid, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, unzulässig. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die auf den Verleihungstatbestand des § 10 Abs 1 StbG gestützte Verleihung im Hinblick auf den Zusicherungsbescheid vom 23.01.2015 in Anwendung des § 20 Abs 3 Z 2 StbG erfolgt sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Zusicherung ein der Entscheidung über das Ansuchen um Staatsbürgerschaft vorgelagerter Verwaltungsakt ist, der mit der Entscheidung über die Staatsbürgerschaft gegenstandslos wird bzw wurde (s VwGH 23.04.1986, 86/01/0026).Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die auf den Verleihungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, StbG gestützte Verleihung im Hinblick auf den Zusicherungsbescheid vom 23.01.2015 in Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, StbG erfolgt sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Zusicherung ein der Entscheidung über das Ansuchen um Staatsbürgerschaft vorgelagerter Verwaltungsakt ist, der mit der Entscheidung über die Staatsbürgerschaft gegenstandslos wird bzw wurde (s VwGH 23.04.1986, 86/01/0026). Der Beschwerdeführer begründet sein rechtliches Interesse an der Feststellung im Wesentlichen damit, dass ihm die Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs 3 StbG verliehen worden sei und somit § 34 StbG auf ihn nicht Anwendung finden würde. Der Beschwerdeführer untermauert dies weder mit Judikatur- noch mit Literaturzitaten.Der Beschwerdeführer begründet sein rechtliches Interesse an der Feststellung im Wesentlichen damit, dass ihm die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StbG verliehen worden sei und somit Paragraph 34, StbG auf ihn nicht Anwendung finden würde. Der Beschwerdeführer untermauert dies weder mit Judikatur- noch mit Literaturzitaten. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg kann der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht folgen. Die Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 1 StbG spricht generell von einem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung, so dass – lege non distinguente – die Bestimmung des § 34 StbG auch für Verleihungsfälle gilt, in denen § 20 Abs 3 StbG Anwendung gefunden hat. Eine Ausnahme trifft nur § 34 Abs 1 Z 2 StbG, wenn bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft weder § 10 Abs 6 noch bei der Erstreckung der Verleihung die §§ 16 Abs 2 oder 17 Abs 4 angewendet worden sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass, wenn im § 34 Abs 1 Z 2 StbG nicht genannte andere Gesetzesstellen, insbesondere § 20 Abs 3 StbG, Anwendung gefunden haben, ein Entzug im Sinne des § 34 StbG sehr wohl möglich ist.Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg kann der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht folgen. Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StbG spricht generell von einem Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung, so dass – lege non distinguente – die Bestimmung des Paragraph 34, StbG auch für Verleihungsfälle gilt, in denen Paragraph 20, Absatz 3, StbG Anwendung gefunden hat. Eine Ausnahme trifft nur Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StbG, wenn bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft weder Paragraph 10, Absatz 6, noch bei der Erstreckung der Verleihung die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, angewendet worden sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass, wenn im Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StbG nicht genannte andere Gesetzesstellen, insbesondere Paragraph 20, Absatz 3, StbG, Anwendung gefunden haben, ein Entzug im Sinne des Paragraph 34, StbG sehr wohl möglich ist. Es kann nicht gesagt werden, dass es Willkür wäre, von Jemandem einen
weis zu verlangen, wenn dieser den Standpunkt vertritt, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit bereits
gewiesen zu haben. Es kann durchaus Fälle geben, in denen zunächst das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband
weislich nicht möglich war, dies jedoch durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Herkunftsstaat zwischenzeitlich sehr wohl möglich wird. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2000, 99/01/0414) festgehalten, dass die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit kein absoluter Versagungsgrund ist; ist dem Einbürgerungswerber ein Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann er trotzdem bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des entsprechenden Verleihungstatbestandes die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen. Allenfalls ist ihm
Verleihung die Staatsbürgerschaft
G zu entziehen, wenn nunmehr
dieser Verleihung ein Ausscheiden möglich und zumutbar wäre, er von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch macht.So hat auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2000, 99/01/0414) festgehalten, dass die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit kein absoluter Versagungsgrund ist; ist dem Einbürgerungswerber ein Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann er trotzdem bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des entsprechenden Verleihungstatbestandes die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen. Allenfalls ist ihm
Verleihung die Staatsbürgerschaft
Paragraph 34, StbG zu entziehen, wenn nunmehr
dieser Verleihung ein Ausscheiden möglich und zumutbar wäre, er von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch macht. Da die Bestimmung des § 34 StbG, von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen
G abgesehen, auf Verleihungsfälle anzuwenden ist, unabhängig davon ob § 20 Abs 3 StbG angewendet wurde oder nicht, besteht kein rechtliches Interesse daran, zu klären, ob die genannte Gesetzesbestimmung im konkreten Fall angewendet wurde. Dasselbe gilt auch für ein öffentliches Interesse, auch ein solches besteht nicht.Da die Bestimmung des Paragraph 34, StbG, von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StbG abgesehen, auf Verleihungsfälle anzuwenden ist, unabhängig davon ob Paragraph 20, Absatz 3, StbG angewendet wurde oder nicht, besteht kein rechtliches Interesse daran, zu klären, ob die genannte Gesetzesbestimmung im konkreten Fall angewendet wurde. Dasselbe gilt auch für ein öffentliches Interesse, auch ein solches besteht nicht. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Judikatur verwiesen, gemäß der die Auslegung von Bescheiden keinen Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann. Dies gilt auch für die Frage, ob in der gegenständlichen Angelegenheit § 20 Abs 3 StbG angewendet wurde oder nicht. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Judikatur verwiesen, gemäß der die Auslegung von Bescheiden keinen Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann. Dies gilt auch für die Frage, ob in der gegenständlichen Angelegenheit Paragraph 20, Absatz 3, StbG angewendet wurde oder nicht. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorlagen, hätte der Antrag von der Behörde „zurückgewiesen“ werden müssen. Die Behörde hat jedoch im Spruch des angefochtenen Bescheides den Antrag „abgewiesen“. Auch die Behörde hat sich inhaltlich nicht mit dem Feststellungsbegehren auseinandergesetzt, sondern festgehalten, dass die Voraussetzungen für einen Feststellungbescheid nicht vorlagen. Jedoch hat sich die Behörde im Ausdruck vergriffen, indem sie eine Abweisung vorgenommen hat. In diesem Sinne war der angefochtene Bescheid in der Weise abzuändern, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers (samt Eventualantrag) „als unzulässig zurückgewiesen wird“ (s dazu den Spruch dieses Erkenntnisses).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.