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{'item': 'LVwG-1-676/2017-R4'}

Obsah (9)§ 50§ 25a§ 51§ 64§ 19a§ 77§ 53§ 44aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlLVwG-1-676/2017-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Sie haben sich als EWR-Bürger am 22.06.2015 zuerst in D, Kstraße, dann B, A-W-G niedergelassen und halten sich daher länger als drei Monate im Bundesgebiet auf. Sie haben es zumindest bis zum 03.06.2016 um 09:10 Uhr unterlassen, nach Ablauf von vier Monaten ab Ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 22.06.2015 (lt. ZMR-Anmeldung), Ihre Niederlassung der Behörde anzuzeigen, obwohl EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht

§ 51

oder § 52 NAG zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab ihrer Einreise, diese der Behörde anzuzeigen haben.Sie haben sich als EWR-Bürger am 22.06.2015 zuerst in D, Kstraße, dann B, A-W-G niedergelassen und halten sich daher länger als drei Monate im Bundesgebiet auf. Sie haben es zumindest bis zum 03.06.2016 um 09:10 Uhr unterlassen, nach Ablauf von vier Monaten ab Ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 22.06.2015 (lt. ZMR-Anmeldung), Ihre Niederlassung der Behörde anzuzeigen, obwohl EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht

Paragraph 51, oder Paragraph 52, NAG zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab ihrer Einreise, diese der Behörde anzuzeigen haben. Tatzeit: 22.06.2015, 00:01 - 03.06.2016 09:10 Tatort: B, A-W-Gasse Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 77 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl. I Nr. 40/ 2014 idgF. i.V.m. § 53 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl. I Nr. 40/2014 idgF.Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl. römisch eins Nr. 40/ 2014 idgF. in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, idgF. Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 50,00 33 Stunden § 77 Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) BGBl. I Nr. 40/2014 idgF.Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, idgF. Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 10,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 60,00 “ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie sich als Unionsbürgerin nicht am 22.06.2015 in D, Kstraße, niedergelassen habe. Es handle sich bei dieser Adresse um die Beratungsstelle der K B g GmbH

§ 19aMeldegesetz.

Zudem habe sie zwischen dem 22.06.2015 bis zum 03.06.2016 auch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich wieder verlassen und sei in anderen Unionsmitgliedsstaaten aufhältig gewesen. Nach ihrer Erinnerung sei sie somit niemals an einem „Stück“ über mehr als vier Monate in der Republik Österreich aufhältig gewesen, sodass sie auch keine Verpflichtung getroffen habe, die Niederlassung als EWR-Bürgerin der Behörde

§ 51oder § 52 NAG anzuzeigen.2.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie sich als Unionsbürgerin nicht am 22.06.2015 in D, Kstraße, niedergelassen habe. Es handle sich bei dieser Adresse um die Beratungsstelle der K B g GmbH

Paragraph 19 a, Meldegesetz. Zudem habe sie zwischen dem 22.06.2015 bis zum 03.06.2016 auch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich wieder verlassen und sei in anderen Unionsmitgliedsstaaten aufhältig gewesen. Nach ihrer Erinnerung sei sie somit niemals an einem „Stück“ über mehr als vier Monate in der Republik Österreich aufhältig gewesen, sodass sie auch keine Verpflichtung getroffen habe, die Niederlassung als EWR-Bürgerin der Behörde

Paragraph 51, oder Paragraph 52, NAG anzuzeigen. Unter Hinweis auf § 1 Abs 7 Meldegesetz habe sie an der angegebenen Adresse nicht den Hauptwohnsitz begründet, da sie sich nicht in der Absicht niedergelassen habe, diese Unterkunft zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Außerdem habe sie nachweislich die Unterkunft in einem zugelassenen und registrierten Beherbergungsbetrieb (A-W-Straße, B) genommen. Die vorliegende Ferienwohnung sei unzweifelhaft Teil eines Beherbergungsbetriebs. Dies ergebe sich auch aus dem Gästebuch Nr X, Gästeblatt Nr XX, in welchem sie als Unterkunftnehmerin angeführt sei.Unter Hinweis auf Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz habe sie an der angegebenen Adresse nicht den Hauptwohnsitz begründet, da sie sich nicht in der Absicht niedergelassen habe, diese Unterkunft zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Außerdem habe sie nachweislich die Unterkunft in einem zugelassenen und registrierten Beherbergungsbetrieb (A-W-Straße, B) genommen. Die vorliegende Ferienwohnung sei unzweifelhaft Teil eines Beherbergungsbetriebs. Dies ergebe sich auch aus dem Gästebuch Nr römisch zehn, Gästeblatt Nr römisch zwanzig, in welchem sie als Unterkunftnehmerin angeführt sei. Auch bezweifle die Beschwerdeführerin grundsätzlich, dass die von der Unterinstanz als Beweis herangezogenen rumänischen Polizisten überhaupt in der Lage gewesen seien, eine nach dem österreichischen Verwaltungsrecht geeignete Übersetzungsleistung zu erbringen. Sie habe in diesem Zusammenhang nicht ausgesagt, dass sie schon seit Dezember 2015 hier sei und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie in Österreich den Hauptwohnsitz begründet habe oder beabsichtige, mehr als vier Monate an einem Stück in Österreich aufhältig zu sein. Dies sei unrichtig protokolliert oder fehlerhaft übersetzt worden. Die beantragten Zeugen hiefür seien nicht geladen worden. Dem errechneten Gesamtaufwand dieses Verfahrens in Höhe von 550 Euro stehe eine Strafe von 50 Euro gegenüber, die unter keinen Umständen die Kosten für den Aufwand je decken werde. Aus diesem Grund werde auf § 45 Abs 6 VStG hingewiesen, wonach die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen habe, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Im Übrigen sei auch die Strafe unrichtig bemessen worden. Die Behörde habe nicht einmal das Einkommen und die Vermögensverhältnisse der beschwerdeführenden Person erhoben.Dem errechneten Gesamtaufwand dieses Verfahrens in Höhe von 550 Euro stehe eine Strafe von 50 Euro gegenüber, die unter keinen Umständen die Kosten für den Aufwand je decken werde. Aus diesem Grund werde auf Paragraph 45, Absatz 6, VStG hingewiesen, wonach die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen habe, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Im Übrigen sei auch die Strafe unrichtig bemessen worden. Die Behörde habe nicht einmal das Einkommen und die Vermögensverhältnisse der beschwerdeführenden Person erhoben. 3. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

§ 77

Abs 1 Z 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt.

Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53, 54 und 54 a nicht rechtzeitig beantragt.

§ 53

Abs 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH verst Sen 13.06.1984, Slg 11466 A). Dazu gehört auch der Vorhalt eines richtigen und vollständigen Tatvorwurfes.Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH verst Sen 13.06.1984, Slg 11466 A). Dazu gehört auch der Vorhalt eines richtigen und vollständigen Tatvorwurfes. Nach § 77 Abs 1 Z 4 NAG stellt die Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Anmeldebescheinigung (im Fall des § 53 Abs 1 NAG innerhalb von vier Monaten ab Einreise) eine Verwaltungsübertretung dar (vgl VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137, betreffend Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Aufenthaltskarte).Nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG stellt die Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Anmeldebescheinigung (im Fall des Paragraph 53, Absatz eins, NAG innerhalb von vier Monaten ab Einreise) eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137, betreffend Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Aufenthaltskarte). Die Tatumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses enthält im Wesentlichen den Vorwurf, die Beschuldigte habe es zumindest bis zum 03.06.2016 unterlassen, nach Ablauf von vier Monaten ab der Einreise in das Bundesgebiet am 22.06.2015 „ihre Niederlassung der Behörde anzuzeigen“, obwohl diese spätestens nach Ablauf von vier Monaten ab ihrer Einreise der Behörde anzuzeigen sei. Die Strafbestimmung des § 77 Abs 1 Z 4 NAG pönalisiert ua die Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Anmeldebescheinigung. Damit ist evident, dass - bezogen auf den vorliegenden Fall - nur die nicht fristgerechte Beantragung der Anmeldebescheinigung eine Verwaltungsübertretung darstellt und demzufolge zu bestrafen ist. Die (bloße) Unterlassung der Anzeige der „Niederlassung“ der Beschuldigten im Bundesgebiet – wie dies in der Tatumschreibung zum Vorwurf gemacht wurde – ist für sich allein nicht strafbewehrt. Insofern wurde der Beschuldigten ein verwaltungsstrafrechtlich nicht zu ahndender Tatbestand unterstellt, sodass das Straferkenntnis schon aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen näher eingehen zu müssen - aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.Die Strafbestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG pönalisiert ua die Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Anmeldebescheinigung. Damit ist evident, dass - bezogen auf den vorliegenden Fall - nur die nicht fristgerechte Beantragung der Anmeldebescheinigung eine Verwaltungsübertretung darstellt und demzufolge zu bestrafen ist. Die (bloße) Unterlassung der Anzeige der „Niederlassung“ der Beschuldigten im Bundesgebiet – wie dies in der Tatumschreibung zum Vorwurf gemacht wurde – ist für sich allein nicht strafbewehrt. Insofern wurde der Beschuldigten ein verwaltungsstrafrechtlich nicht zu ahndender Tatbestand unterstellt, sodass das Straferkenntnis schon aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen näher eingehen zu müssen - aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. 4.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 250 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Im Erkenntnis wurde nur eine Geldstrafe von 50 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.4.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 250 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Im Erkenntnis wurde nur eine Geldstrafe von 50 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.676.2017.R4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.