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{'item': 'LVwG-1-112/2017-R16'}

Obsah (4)§ 1§ 7a§ 15§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlLVwG-1-112/2017-R16 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

stehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Sie haben es als Geschäftsführer der Firma T Ltd., P, M und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung

außen berufenes Organ zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der angeführten Betriebsstätte Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen (Buchmacher) und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, obwohl das Unternehmen nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war.Sie haben es als Geschäftsführer der Firma T Ltd., P, M und somit als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung

außen berufenes Organ zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der angeführten Betriebsstätte Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen (Buchmacher) und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, obwohl das Unternehmen nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war. Tatzeit: 28.04.2016, 16:15 Uhr bis 16:50 Uhr Tatort: B, Astraße, Wettlokal T Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 15 Abs 1 lit. a iVm. § 2 Abs 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2.500,00 33 Stunden § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 250,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 2.750,00 “ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Zustellung sei am 22.12.2017 (Anm des LVwG: gemeint wohl 22.12.2016) erfolgt. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe demnach am 19.01.2017 geendet. Der Bescheid mangle in tatsächlicher Hinsicht an wesentlichen und widerspruchsfreien Feststellungen. Der Vorwurf der Tat vom 28.04.2016 solle durch eine Anzeige der Polizeiinspektion B vom 25.02.2015 erfolgt sein. Dies ergebe sich weder aus den Akten, noch sei es denklogisch möglich und richtig. Damit seien die Grundlagen der tatsächlichen Feststellungen nicht ersichtlich. Bereits hieraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides, da keine hinreichende tatsächliche Tatsachengrundlage bestehe, um ein Straferkenntnis aussprechen zu können. Des Weiteren seien die Feststellungen hinsichtlich der P GmbH, die sich aus den Akten ergeben würden, nicht berücksichtigt worden. Die P GmbH besitze

Aktenlage eine Bewilligung

dem Wettengesetz der Vorarlberger Landesregierung vom 18.06.2013 zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals. Dies sei bekannt gewesen und die Eigenschaft der P GmbH als Wettunternehmer sei dennoch nicht berücksichtigt worden. Die Bewilligung sei zum 28.04.2016 gültig gewesen. Die P GmbH sei als Wettunternehmer tätig gewesen. Davon werde im Bescheid grundsätzlich ausgegangen. Allerdings werde nicht berücksichtigt, dass die P GmbH die Wetten an Ort und Stelle veranstaltet habe.

§ 1Abs 2 Wettengesetz sei Wettunternehmer, wer gewerbsmäßig Wetten abschließe.

Dies sei seitens der T Ltd. vorgetragen worden und nicht widersprochen worden. Demnach habe in den gegenständlichen Betriebsräumen die P GmbH aufgrund der erteilten Bewilligung die Wetten veranstaltet. Die P GmbH habe sich hierzu der Hard- und Software der T Ltd. bedient. Die Bezirkshauptmannschaft hätte auch dies erkannt und ohne weitere notwendige

forschungen des Sachverhaltes angenommen, dass die T Ltd. in diesen Betriebsräumen Wetten veranstaltet hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da dies ausschließlich durch die P GmbH erfolgt sei. Unerheblich sei dabei, dass sich die P GmbH der Marke T und der Hard- und Software bedient habe. Im Bescheid sei die Möglichkeit dieser Sachlage nicht berücksichtigt worden, so dass der Sachverhalt ungenügend aufgeklärt worden und die Möglichkeit einer anderen Sachlage übergangen worden sei. Insbesondere sei dabei missachtet worden, dass die P GmbH eine Bewilligung als Wettunternehmen besessen habe und daher auch einzig und allein die Wetten gehalten habe. Aus den vorgenannten Gründen habe die T keine Wetten über ein Wettterminal veranstaltet. Daher habe es hierzu auch keiner Bewilligung für die T Ltd. bedurft. Des Weiteren werde nicht zwischen aktivem Tun und Unterlassen unterschieden. Denn der Betroffene habe es allenfalls in fahrlässiger Weise unterlassen, prüfen zu lassen, ob die P GmbH eine Bewilligung besitze, die auch die Veranstaltung von Wetten über ein Wettterminal zulasse. Die Abgrenzung zwischen positivem Tun und Unterlassen werde in dem Bescheid nicht vorgenommen. Daher fließe dies weder auf Tatbestands- noch auf Strafzumessungsebene in die Entscheidung mit ein. Dabei sei ferner zu berücksichtigen, dass die T Ltd. nicht zwingend eine Pflicht getroffen habe genau dies zu überprüfen. Denn

§ 7a

Wettengesetz sei der Einsatz eines Wettterminals grundsätzlich genehmigungsfähig. Die Zulässigkeit eines Einsatzes und den Einsatz selbst habe schließlich und ausschließlich der gegenständliche Wettveranstalter zu verantworten. Dies sei das bewilligte Wettunternehmen die P GmbH. Somit fehle es gegenständlich an dem Tatbestandsmerkmal der Ausübung

§ 15Abs 1 lit a Wettengesetz.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides und des Straferkenntnisses. Das Verfahren sei einzustellen und der Bescheid aufzuheben. Es werde hiermit beantragt das Straferkenntnis aufzuheben.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Zustellung sei am 22.12.2017 Anmerkung des LVwG: gemeint wohl 22.12.2016) erfolgt. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe demnach am 19.01.2017 geendet. Der Bescheid mangle in tatsächlicher Hinsicht an wesentlichen und widerspruchsfreien Feststellungen. Der Vorwurf der Tat vom 28.04.2016 solle durch eine Anzeige der Polizeiinspektion B vom 25.02.2015 erfolgt sein. Dies ergebe sich weder aus den Akten, noch sei es denklogisch möglich und richtig. Damit seien die Grundlagen der tatsächlichen Feststellungen nicht ersichtlich. Bereits hieraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides, da keine hinreichende tatsächliche Tatsachengrundlage bestehe, um ein Straferkenntnis aussprechen zu können. Des Weiteren seien die Feststellungen hinsichtlich der P GmbH, die sich aus den Akten ergeben würden, nicht berücksichtigt worden. Die P GmbH besitze

Aktenlage eine Bewilligung

dem Wettengesetz der Vorarlberger Landesregierung vom 18.06.2013 zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals. Dies sei bekannt gewesen und die Eigenschaft der P GmbH als Wettunternehmer sei dennoch nicht berücksichtigt worden. Die Bewilligung sei zum 28.04.2016 gültig gewesen. Die P GmbH sei als Wettunternehmer tätig gewesen. Davon werde im Bescheid grundsätzlich ausgegangen. Allerdings werde nicht berücksichtigt, dass die P GmbH die Wetten an Ort und Stelle veranstaltet habe.

Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz sei Wettunternehmer, wer gewerbsmäßig Wetten abschließe. Dies sei seitens der T Ltd. vorgetragen worden und nicht widersprochen worden. Demnach habe in den gegenständlichen Betriebsräumen die P GmbH aufgrund der erteilten Bewilligung die Wetten veranstaltet. Die P GmbH habe sich hierzu der Hard- und Software der T Ltd. bedient. Die Bezirkshauptmannschaft hätte auch dies erkannt und ohne weitere notwendige

forschungen des Sachverhaltes angenommen, dass die T Ltd. in diesen Betriebsräumen Wetten veranstaltet hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da dies ausschließlich durch die P GmbH erfolgt sei. Unerheblich sei dabei, dass sich die P GmbH der Marke T und der Hard- und Software bedient habe. Im Bescheid sei die Möglichkeit dieser Sachlage nicht berücksichtigt worden, so dass der Sachverhalt ungenügend aufgeklärt worden und die Möglichkeit einer anderen Sachlage übergangen worden sei. Insbesondere sei dabei missachtet worden, dass die P GmbH eine Bewilligung als Wettunternehmen besessen habe und daher auch einzig und allein die Wetten gehalten habe. Aus den vorgenannten Gründen habe die T keine Wetten über ein Wettterminal veranstaltet. Daher habe es hierzu auch keiner Bewilligung für die T Ltd. bedurft. Des Weiteren werde nicht zwischen aktivem Tun und Unterlassen unterschieden. Denn der Betroffene habe es allenfalls in fahrlässiger Weise unterlassen, prüfen zu lassen, ob die P GmbH eine Bewilligung besitze, die auch die Veranstaltung von Wetten über ein Wettterminal zulasse. Die Abgrenzung zwischen positivem Tun und Unterlassen werde in dem Bescheid nicht vorgenommen. Daher fließe dies weder auf Tatbestands- noch auf Strafzumessungsebene in die Entscheidung mit ein. Dabei sei ferner zu berücksichtigen, dass die T Ltd. nicht zwingend eine Pflicht getroffen habe genau dies zu überprüfen. Denn

Paragraph 7 a, Wettengesetz sei der Einsatz eines Wettterminals grundsätzlich genehmigungsfähig. Die Zulässigkeit eines Einsatzes und den Einsatz selbst habe schließlich und ausschließlich der gegenständliche Wettveranstalter zu verantworten. Dies sei das bewilligte Wettunternehmen die P GmbH. Somit fehle es gegenständlich an dem Tatbestandsmerkmal der Ausübung

Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Wettengesetz. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides und des Straferkenntnisses. Das Verfahren sei einzustellen und der Bescheid aufzuheben. Es werde hiermit beantragt das Straferkenntnis aufzuheben. Mit Eingabe vom 16.02.2018 erstattete der Beschuldigte, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, ein umfangreiches Vorbringen. In diesem wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die T Ltd. kein Wettunternehmer gemäß § 1 Abs 2 Wettengesetz sei. Die Geschäftsstruktur der T Ltd sei (zumindest) zweigeteilt: Zum einen biete die T Ltd über ihre Website Wettdienstleistungen an, wobei die entsprechenden Quoten direkt von der T Ltd. ermittelt und an die Wettkunden ausgeschüttet werden würden. Für diese Tätigkeit verfüge die T Ltd über alle einschlägigen notwendigen Konzessionen. Die T Ltd. sei Vertragspartner der Wettkunden.Mit Eingabe vom 16.02.2018 erstattete der Beschuldigte, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, ein umfangreiches Vorbringen. In diesem wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die T Ltd. kein Wettunternehmer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz sei. Die Geschäftsstruktur der T Ltd sei (zumindest) zweigeteilt: Zum einen biete die T Ltd über ihre Website Wettdienstleistungen an, wobei die entsprechenden Quoten direkt von der T Ltd. ermittelt und an die Wettkunden ausgeschüttet werden würden. Für diese Tätigkeit verfüge die T Ltd über alle einschlägigen notwendigen Konzessionen. Die T Ltd. sei Vertragspartner der Wettkunden. Darüber hinaus verkaufe die T Ltd. im Rahmen eines Franchise-Modells Software an interessierte Unternehmen, die selbst Wettdienstleistungen anbieten würden wollen. Dies umfasse zum einen Front-End-Programme (sohin Anzeigesoftware der Spiele bzw Quoten, sowie die „Ausfüllhilfe“, welche zur direkten Interaktion mit dem Wettkunden gestaltet sei), zum anderen Back-End-Programme, wie die (Client-)Eingabesoftware für Mitarbeiter des Betreibers des Wettlokales oder auf der Infrastruktur des Betreibers zu installierende Serversoftware einschließlich des Algorithmus für die Berechnung der Quote der Spiele. Es sei der T Ltd nicht möglich, auf den Wettverlauf bzw die genaue Ausgestaltung der Quoten Einfluss zu nehmen, da die Festlegung der Parameter für deren Berechnung dem interessierten Unternehmen selbst obliege. Die T Ltd stelle ausschließlich die Rohdaten, die für die Berechnung der Quote erforderlich seien (insbesondere bisherige und aktuelle Spielergebnisse) bereit. Zusätzlich zur Software verkaufe die T Ltd auch Hardware, die mit der gelieferten Software kompatibel sei. Die Leistungsverpflichtung durch die T Ltd sei sohin mit der erfolgten Lieferung und gegebenenfalls Installation der Programme und Geräte beim Kunden grundsätzlich abgeschlossen und beschränke sich daher nur mehr auf die Lieferung von Rohdaten, damit der Kunde eigenständig innerhalb der gekauften Infrastruktur die Quote bestimmen könne. Die T Ltd habe mit der P GmbH als Betriebsinhaberin des Wettlokales zum Tatzeitpunkt eine derartige Liefervereinbarung abgeschlossen. Die P GmbH habe Geräte, sowie die dazugehörige Software von der T Ltd gekauft und sei folglich Eigentümerin dieser Geräte, sowie Lizenznehmerin der Software gewesen. Die P GmbH habe daher auch eigenständig – auf Basis des von der T gelieferten (und auf dem Server der P GmbH installierten) Algorithmus, sowie den von T gelieferten Rohdaten – die Quoten für die Wetten festlegen bzw die Parameter zu deren Berechnung beeinflussen können. Wettverträge seien nicht zwischen den Wettkunden und der T Ltd zustande gekommen, sondern ausschließlich mit der P GmbH, und sei auch die Zahlung eines etwaigen Wettgewinnes von der P GmbH geleistet worden. Überdies sei ein entsprechender Lizenzvertrag abgeschlossen worden, sodass die P GmbH berechtigt gewesen sei, die Marke „T“, sowie das entsprechende Corporate Design bzw Branding der T Ltd für ihre Betriebsstätte zu nutzen. Zur P GmbH sei mittlerweile zu 3 S XX/17 beim Handelsgericht Wien ein Konkursverfahren anhängig und sei mit Beschluss vom 20.03.2017 die Schließung des Unternehmens angeordnet worden. Die belangte Behörde führe im gegenständlichen Straferkenntnis insbesondere als Begründung an, dass die Tätigkeit des Buchmachers schon deshalb vorliege, weil die T Ltd die Quoten liefere und die Software zur Verfügung stelle. Selbst wenn die T Ltd die Quoten „liefern“ würde, dh die Quoten über Server der T Ltd (direkt) in das an das von der P GmbH gekaufte System einspeisen würde, käme es gemäß § 1 Abs 2 Wettengesetz für die Wettunternehmereigenschaft – bzw Tätigkeit als Buchmacher – darauf an, dass die T Ltd. diese Wetten gewerbsmäßig abschließe. Aufgrund der technischen und organisatorischen Trennung zwischen den Wettsystemen der T Ltd (welche ihre Dienstleistung im Wege der Internetseite betreibe) und der P GmbH sei dies aber gerade nicht der Fall gewesen. Insbesondere habe die P GmbH über ein eigenes Backupsystem verfügt, welches alle Wettvorgänge in der eigenen Betriebsstätte gesichert habe. Zusammenfassend habe die T Ltd keine Verträge mit Kunden in der Betriebsstätte der P GmbH abgeschlossen und habe Quoten nur aufgrund eines im Lieferumfang der Software mitumfassten Berechnungsmoduls auf Basis von übermittelten Rohdaten, wobei die P GmbH als Betriebsinhaberin des Wettlokales jederzeit Einfluss auf die Quotenberechnung nehmen habe können, geliefert. Die T Ltd. sei folglich schon tatbestandsmäßig keine Wettunternehmerin und benötigte demnach gemäß § 2 Abs 1 Wettengesetz keine Bewilligung der Landesregierung.Die belangte Behörde führe im gegenständlichen Straferkenntnis insbesondere als Begründung an, dass die Tätigkeit des Buchmachers schon deshalb vorliege, weil die T Ltd die Quoten liefere und die Software zur Verfügung stelle. Selbst wenn die T Ltd die Quoten „liefern“ würde, dh die Quoten über Server der T Ltd (direkt) in das an das von der P GmbH gekaufte System einspeisen würde, käme es gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz für die Wettunternehmereigenschaft – bzw Tätigkeit als Buchmacher – darauf an, dass die T Ltd. diese Wetten gewerbsmäßig abschließe. Aufgrund der technischen und organisatorischen Trennung zwischen den Wettsystemen der T Ltd (welche ihre Dienstleistung im Wege der Internetseite betreibe) und der P GmbH sei dies aber gerade nicht der Fall gewesen. Insbesondere habe die P GmbH über ein eigenes Backupsystem verfügt, welches alle Wettvorgänge in der eigenen Betriebsstätte gesichert habe. Zusammenfassend habe die T Ltd keine Verträge mit Kunden in der Betriebsstätte der P GmbH abgeschlossen und habe Quoten nur aufgrund eines im Lieferumfang der Software mitumfassten Berechnungsmoduls auf Basis von übermittelten Rohdaten, wobei die P GmbH als Betriebsinhaberin des Wettlokales jederzeit Einfluss auf die Quotenberechnung nehmen habe können, geliefert. Die T Ltd. sei folglich schon tatbestandsmäßig keine Wettunternehmerin und benötigte demnach gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wettengesetz keine Bewilligung der Landesregierung. Es werde wiederholt, dass es sich bei den im Eigentum der P GmbH stehenden „Touchscreen-Info-Terminals“ nicht um Wettterminals iSd § 1 Abs 5 Wettengesetz handle. Die belangte Behörde übersehe, dass an den gegenständlichen Infoterminals zwar eine Vorauswahl der Wetten für sportliche Veranstaltungen getroffen werden könne, jedoch kein Wetteinsatz ausgewählt oder gar gespeichert werden könne. Dies ergebe sich schon daraus, dass auf einer ausgedruckten „Ticketvorschau“ lediglich das Spiel, der Tipp und die Quote abgedruckt seien, nicht jedoch ein allfälliger Einsatz. Die Festsetzung – und anschließende Bezahlung – des Wetteinsatzes sei ausschließlich manuell über das beigestellte Personal der P GmbH erfolgt. Zur Festlegung des Wetteinsatzes sei sohin das Hinzutreten einer natürlichen Person zwingend erforderlich gewesen. Die vom Personal ausgestellte Quittung habe nun zusätzlich neben dem Spiel, dem Tipp und der Quote zusätzlich den gesetzten Betrag und den maximalen Gewinn enthalten. Demzufolge habe die P GmbH zum Tatzeitpunkt auch über eine aufrechte Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals verfügt. Selbst wenn man entgegen der eindeutigen Intention des Gesetzgebers davon ausgehen solle, dass es sich bei den Infoterminals dennoch um Wettterminals handle, sei es außerdem Sache der P GmbH als Inhaberin der Betriebsstätte – und nicht der T Ltd gewesen, die erforderlichen Bewilligungen zum Betrieb eines Wettlokales mit Wettautomaten einzuholen. Die T Ltd sei schon aufgrund ihrer Eigenschaft als bloßer Zulieferer der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur keinesfalls und schon gar nicht aufgrund des Wettengesetzes verpflichtet, für einen konsensgemäßen Betrieb der Betriebsstätte der P GmbH zu sorgen.Es werde wiederholt, dass es sich bei den im Eigentum der P GmbH stehenden „Touchscreen-Info-Terminals“ nicht um Wettterminals iSd Paragraph eins, Absatz 5, Wettengesetz handle. Die belangte Behörde übersehe, dass an den gegenständlichen Infoterminals zwar eine Vorauswahl der Wetten für sportliche Veranstaltungen getroffen werden könne, jedoch kein Wetteinsatz ausgewählt oder gar gespeichert werden könne. Dies ergebe sich schon daraus, dass auf einer ausgedruckten „Ticketvorschau“ lediglich das Spiel, der Tipp und die Quote abgedruckt seien, nicht jedoch ein allfälliger Einsatz. Die Festsetzung – und anschließende Bezahlung – des Wetteinsatzes sei ausschließlich manuell über das beigestellte Personal der P GmbH erfolgt. Zur Festlegung des Wetteinsatzes sei sohin das Hinzutreten einer natürlichen Person zwingend erforderlich gewesen. Die vom Personal ausgestellte Quittung habe nun zusätzlich neben dem Spiel, dem Tipp und der Quote zusätzlich den gesetzten Betrag und den maximalen Gewinn enthalten. Demzufolge habe die P GmbH zum Tatzeitpunkt auch über eine aufrechte Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals verfügt. Selbst wenn man entgegen der eindeutigen Intention des Gesetzgebers davon ausgehen solle, dass es sich bei den Infoterminals dennoch um Wettterminals handle, sei es außerdem Sache der P GmbH als Inhaberin der Betriebsstätte – und nicht der T Ltd gewesen, die erforderlichen Bewilligungen zum Betrieb eines Wettlokales mit Wettautomaten einzuholen. Die T Ltd sei schon aufgrund ihrer Eigenschaft als bloßer Zulieferer der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur keinesfalls und schon gar nicht aufgrund des Wettengesetzes verpflichtet, für einen konsensgemäßen Betrieb der Betriebsstätte der P GmbH zu sorgen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte der Rechtsvertreter des Beschuldigten im Wesentlichen das Vertriebssystem und die Geschäftsstruktur der T Ltd sowie das vertragliche Verhältnis zur P GmbH. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 28.04.2016, zwischen 16.15 Uhr und 16.50 Uhr, fand im Lokal „T“ am Standort B, Astraße, durch Beamte der Polizeiinspektion B eine Kontrolle

dem Vorarlberger Wettengesetz statt. Zum Kontrollzeitpunkt war das Lokal geöffnet und es hielten sich fünf Personen im Wettlokal auf. Im Eingangsbereich des Lokals war ein Wettterminal betriebsbereit und öffentlich zugänglich aufgestellt. Der Wettterminal verfügt über einen Touchscreen sowie ein Kartenlesegerät. Die Wetten konnten mit Hilfe einer Kundenkarte direkt am betriebsbereiten Wettterminal platziert werden. Der Wettkunde konnte sich beim Wettterminal einloggen, die gewünschten Wetten auswählen und auch platzieren. Der Wettkunde konnte sowohl den Wettgegenstand, als auch den Wetteinsatz am Wettterminal selbst auswählen. Die abgeschlossenen Wetten wurden auf der Kundenkarte gespeichert; der Ausdruck eines Wettscheines war nicht erforderlich. Im Falle eines Gewinns konnte der Betrag bei der Angestellten ausbezahlt werden. Die Wette konnte ohne Dazwischentreten des Personals direkt am Terminal abgeschlossen werden. Zum Kontrollzeitpunkt war ein Gast anwesend, der am festgestellten Wettterminal Wetten abgeschlossen hat. Der Wettkunde setzte am 28.04.2016, 16:00:11 Uhr eine Kombiwette mit einem Einsatz von insgesamt 5 Euro, wobei ein Gewinn in der Höhe von 311,60 Euro in Aussicht gestellt wurde (TicketNr: 18299907). Die Kombiwette enthielt folgende 5 Wetten: Nr Tag/Uhrzeit Name Ergebnis 2302 Do, 21:05 Uhr Shakhtar Donetsk – FC Sevilla Über/Unter (1,5) 3,45 Offen 2303 Do, 21:05 Uhr FC Villarreal – FC Liverpool Über/Unter (1,5) 2,95 Offen 4203 Fr, 01:30 Uhr Toronto Marlies – Bridgesport Sound Tigers Tipp 1 1,55 Offen 8620 Fr, 02:00 Uhr Washington Capitals - Pittsburgh Penguins Tipp 1 2,15 Offen 4204 Fr, 04:00 Uhr Ontario Reign - San Jose Barracuda Tipp 1 1,75 Offen Zum Kontrollzeitpunkt war das Unternehmen P GmbH mit Sitz in W, Fgasse, Betreiberin des Lokals am Standort Astraße in B. Die P GmbH war zum Kontrollzeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Standort im Besitz der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals. Die T Ltd. mit Sitz in M, P, und die P GmbH mit Sitz in W, Fgasse, stehen dahingehend zueinander in einem vertraglichen Verhältnis, als dass die P GmbH Lizenz- bzw Franchisenehmerin der von der T Ltd entwickelten Software, der entsprechenden Hardware sowie der Marke „T“ ist. Die T Ltd. schließt Wetten nicht gewerbsmäßig ab und ist somit nicht Buchmacherin. Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens „T Ltd“. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung, des Akteninhaltes, der Angaben des Zeugen CI H B sowie des vorgelegten Vertrages („Licence Agreement; Software and Trademark“) vom 31.08.2015, als erwiesen angenommen. Der Zeuge CI H B (PI B) führt im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass der Wettkunde L ihm den Vorgang geschildert habe. Er habe ihm geschildert, dass er am Schalter eine Kundenkarte beantrage, mit Geld auflade und danach selbstständig am Wettterminal Wetten durchführen könne. An diesem Tag habe der Kunde L mehrere Wetten getätigt gehabt. Es seien mindestens zehn Wetten vom Kunden L durchgeführt worden. Eine Testwette sei von ihm nicht durchgeführt worden. Dies deshalb nicht, weil eine Kundenkarte vorgelegen sei. Es liege der Anzeige eine Lichtbildbeilage bei, aus der ersichtlich sei, wo der Wetteinsatz und der Wettgegenstand ausgewählt werden könne. Hätte der Wettkunde etwas gewonnen, so wäre der Gewinn am Schalter ausbezahlt worden. Er habe keine Wahrnehmungen dahin gemacht, dass der Wettkunde den Wetteinsatz erst beim Schalter im Lokal getätigt habe. Er habe dies selbstständig gemacht. Der Terminal sei im Eingangsbereich des Lokals links hinter einer Glastüre aufgestellt gewesen. Und für jeden zugänglich gewesen. Jene Wettscheine, die abgelichtet worden seien, seien in einem anderen Bereich des Lokals direkt am Schalter eingelöst worden. Im Raucherbereich, welcher auf Bild Nr 1 ersichtlich sei, seien jene Wettscheine, welche auf Lichtbild Nr 16 und 17 abgelichtet seien, vorgefunden worden. Der Wettterminal, welcher auf Bild Nr 4 ersichtlich sei, befinde sich wie gesagt im Eingangsbereich des Lokals. Auf Bild Nr 10 sei ersichtlich, was der Kunde L gewettet habe. Jene Wetten, die auf Bild Nr 10 abgelichtet seien, seien jene die der Wettkunde getätigt habe. Er habe nicht wahrgenommen, wie der Kunde L tatsächlich eine Wette am Terminal getätigt habe. Sie hätten den Kunden nicht observiert, aber der Kunde habe ihm erklärt, was er an diesem Terminal gemacht habe. Der Kunde L habe ihm mitgeteilt, dass er Gewinne am Schalter ausbezahlt bekommen würde. An diesem Tag habe der Kunde jedoch nichts gewonnen. Es sei ihm bekannt, dass die Betriebsstätte von der P GmbH betrieben sei. Dies stehe auch im Auftrag der Vorarlberger Landesregierung. Die T sei deshalb zur Anzeige gebracht worden, weil die T auf der Kundenkarte stehe. Auf den Wettscheinen stehe ebenfalls die T. Grundsätzlich kenne er den Begriff „Franchise-System“. Er habe den Namen P GmbH nirgends gelesen. Aufgrund des Ermittlungsauftrages sei er davon ausgegangen, dass die P GmbH etwas mit dieser Angelegenheit zu tun habe und aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Lokals sei er davon ausgegangen, dass die T etwas damit zu tun habe. Genaue Erhebungen hätte er diesbezüglich aber nicht mehr gemacht. Frau K, mit welcher er telefoniert habe, habe ihm mitgeteilt, dass sie für die Filiale zuständig sei und dass sie ihrer Meinung

nichts falsch gemacht habe. Er habe Frau K nicht

ihrem Beschäftigungsverhältnis gefragt bzw ob sie für die P oder für T zuständig sei. Im Zuge der Kontrolle seien von ihm die Vorlage der Verträge nicht verlangt worden. Für die Polizei sei es relevant, dass ein Lokalverantwortlicher vor Ort sei. Die Feststellungen zur Funktionsweise des Wettterminals ergeben sich aus der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen CI H B, der aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzungen sowohl mit strafrechtlichen, als auch mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Die Aussage des Zeugen kann anhand der bei der Kontrolle angefertigten Lichtbildern, (Lichtbildbeilage vom 02.05.2016, GZ E1/4567/2016-Bis: Bild Nr 4 bis Bild Nr 14)

vollzogen werden. Dem Lichtbild Nr 12 kann eindeutig entnommen werden, dass am verfahrensgegenständlichen Wettterminal Wetten abgeschlossen werden konnten. Dem Lichtbild ist zu entnehmen, dass am 28.04.2016, um 16:00:11 Uhr, unter der Ticketnummer 18299907 eine Kombiwette mit 5 Wetten mit einem Gesamteinsatz von 5 Euro abgeschlossen wurde, wobei ein Gewinn in Höhe von 311,60 Euro in Aussicht gestellt wurde. Auf dem Lichtbild ist zudem ersichtlich, dass die Wette mit „Abgegeben“ gekennzeichnet ist. Dass die P GmbH Betreiberin des Lokales „T“ am Standort B, Astraße, ist, ergibt sich aus dem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18.06.2013 in Zusammenschau mit der Bescheinigung von der Vorarlberger Landesregierung vom 21.08.

  1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18.06.2013 wurde der P GmbH die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals bis zum 31.05.2016 erteilt. Die P GmbH verfügte demnach zum Kontrollzeitpunkt am 28.04.2016 über eine aufrechte Wettbewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals für die Betriebsstätte in B, Astraße. Dass die T Ltd und die P GmbH in einem vertraglichen Verhältnis zueinander stehen und dass die T Ltd. nicht Buchmacherin im gegenständlichen Fall ist, ergibt sich aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vertrag („Licence Agreement; Software und Trademark) vom 31.08.2015, abgeschlossen zwischen der T Ltd., P, M, als Lizenzgeber („The Licensor“) und der P GmbH, Fgasse, W, als Lizenznehmer („The Licensee“). Dem genannten Vertrag ist zu entnehmen, dass die T Ltd, welche Herstellerin von Produkten und Entwicklerin von Software zur Organisation und zum Vertrieb von Sportwetten ist, der P GmbH in Form einer Lizenz auf unbestimmte Zeit die Hardware, Software, das Bookmaking-Management sowie das Nutzungsrecht an der Marke „T“ überlässt. Es wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass der Lizenznehmer, die P GmbH, als unabhängiger Unternehmer im eigenen Namen und auf eigene Kosten agiert und im Rahmen des „Licence Agreement“ seine Geschäftszeiten und seine Tätigkeit selbständig festlegt (§ 13 des „Licence Agreement“). Weiters wird in § 15
  2. Satz des Vertrages („Rights and Obligations of the Licensee“) der P GmbH, als Lizenznehmerin, ausdrücklich das Recht eingeräumt die Software als Wettanbieterin im Vertragsgebiet zu nutzen, wobei in § 15
  3. Satz des Vertrages eindeutig festgehalten wird, dass die P GmbH Verträge mit Dritten auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten abschließt. Die T Ltd erhält für die Überlassung der Hardware, der Software, des Bookmaking-Management sowie der Marke „T“ eine Lizenzgebühr in der Höhe von 10 % des Umsatzes („hold“ - Differenz zwischen Wetteinnahmen und den ausbezahlten Wettgewinnen) zuzüglich USt. Aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Vertrages geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die T nicht gewerbsmäßig Wetten im gegenständlichen Lokal abgeschlossen hat, und somit nicht Buchmacherin war, weshalb die Feststellung unter Pkt 3 zu treffen war.Dass die T Ltd und die P GmbH in einem vertraglichen Verhältnis zueinander stehen und dass die T Ltd. nicht Buchmacherin im gegenständlichen Fall ist, ergibt sich aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vertrag („Licence Agreement; Software und Trademark) vom 31.08.2015, abgeschlossen zwischen der T Ltd., P, M, als Lizenzgeber („The Licensor“) und der P GmbH, Fgasse, W, als Lizenznehmer („The Licensee“). Dem genannten Vertrag ist zu entnehmen, dass die T Ltd, welche Herstellerin von Produkten und Entwicklerin von Software zur Organisation und zum Vertrieb von Sportwetten ist, der P GmbH in Form einer Lizenz auf unbestimmte Zeit die Hardware, Software, das Bookmaking-Management sowie das Nutzungsrecht an der Marke „T“ überlässt. Es wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass der Lizenznehmer, die P GmbH, als unabhängiger Unternehmer im eigenen Namen und auf eigene Kosten agiert und im Rahmen des „Licence Agreement“ seine Geschäftszeiten und seine Tätigkeit selbständig festlegt (Paragraph 13, des „Licence Agreement“). Weiters wird in Paragraph 15,
  4. Satz des Vertrages („Rights and Obligations of the Licensee“) der P GmbH, als Lizenznehmerin, ausdrücklich das Recht eingeräumt die Software als Wettanbieterin im Vertragsgebiet zu nutzen, wobei in Paragraph 15,
  5. Satz des Vertrages eindeutig festgehalten wird, dass die P GmbH Verträge mit Dritten auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten abschließt. Die T Ltd erhält für die Überlassung der Hardware, der Software, des Bookmaking-Management sowie der Marke „T“ eine Lizenzgebühr in der Höhe von 10 % des Umsatzes („hold“ - Differenz zwischen Wetteinnahmen und den ausbezahlten Wettgewinnen) zuzüglich USt. Aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Vertrages geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die T nicht gewerbsmäßig Wetten im gegenständlichen Lokal abgeschlossen hat, und somit nicht Buchmacherin war, weshalb die Feststellung unter Pkt 3 zu treffen war. 5.

§ 15Abs 1 lit a Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003 id

F LGBl Nr 44/2013 begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt.5.

Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt.

§ 15

Abs 3 Wettengesetz sind Übertretungen

den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz sind Übertretungen

den Absatz eins und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

§ 2Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003 id

F LGBl Nr 9/2012 bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten einer Bewilligung der Landesregierung.

Paragraph 2, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten einer Bewilligung der Landesregierung.

§ 1Abs 2 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003 id

F LGBl Nr 9/2012, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).

Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden). Als Wettterminal ist jede technische Einrichtung in einer Betriebsstätte des Wettunternehmers anzusehen, die (aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit) geeignet ist, einer Person unmittelbar – d.h. grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte – die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Ein Wettterminal hat die Eignung, unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen kann. Ob die Entrichtung des Wetteinsatzes losgelöst davon an eine natürliche Person (allenfalls auch im

hinein) erfolgt, ist unerheblich. Wenn eine technische Einrichtung die Eigenschaften besitzt, die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglicht, so handelt es sich um ein Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung (RV 135. BlgNr XXIX. GP 13f).Als Wettterminal ist jede technische Einrichtung in einer Betriebsstätte des Wettunternehmers anzusehen, die (aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit) geeignet ist, einer Person unmittelbar – d.h. grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte – die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Ein Wettterminal hat die Eignung, unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen kann. Ob die Entrichtung des Wetteinsatzes losgelöst davon an eine natürliche Person (allenfalls auch im

hinein) erfolgt, ist unerheblich. Wenn eine technische Einrichtung die Eigenschaften besitzt, die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglicht, so handelt es sich um ein Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung Regierungsvorlage

  1. BlgNr römisch 29 . Gesetzgebungsperiode 13f). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes maßgeblich, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Die Eignung zur selbständigen Wettteilnahme ist gegeben, „wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz (selbst) bestimmen kann“. Dies ist etwa nicht der Fall, wenn der Terminal „ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird“ und „in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist“. Weist also ein Terminal jene Eigenschaften auf, „ die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglicht, so handelt es sich um ein Wettterminal“ im aufgezeigten Sinn. Dabei reicht schon "die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme ..., um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden" (vgl dazu VwGH 20.04.2016, 2013/17/0849). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes maßgeblich, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Die Eignung zur selbständigen Wettteilnahme ist gegeben, „wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz (selbst) bestimmen kann“. Dies ist etwa nicht der Fall, wenn der Terminal „ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird“ und „in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist“. Weist also ein Terminal jene Eigenschaften auf, „ die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglicht, so handelt es sich um ein Wettterminal“ im aufgezeigten Sinn. Dabei reicht schon "die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme ..., um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden" vergleiche dazu VwGH 20.04.2016, 2013/17/0849). Wie unter Pkt 3 festgestellt wurde, war es an der festgestellten technischen Einrichtung (Touchscreen mit Kartenlesegerät) möglich, mittels einer durch eine Kundenkarte sowohl den Wettgegenstand, als auch den Wetteinsatz festzulegen und eine Wette abzuschließen. Die Bestimmung des Wettgegenstandes und des dafür verwendeten Wetteinsatzes konnte somit unmittelbar vom Wettkunden an der technischen Einrichtung (Touchscreen) selbst vorgenommen werden. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten konnte die Wette ohne Dazwischentreten des Personals direkt an dem im Lokal festgestellten technischen Einrichtung abgeschlossen werden, weshalb der verfahrensgegenständliche Touchscreen als Wettterminal iSd § 1 Abs 5 Wettengesetz zu qualifizieren ist. Wie unter Pkt 3 festgestellt wurde, war es an der festgestellten technischen Einrichtung (Touchscreen mit Kartenlesegerät) möglich, mittels einer durch eine Kundenkarte sowohl den Wettgegenstand, als auch den Wetteinsatz festzulegen und eine Wette abzuschließen. Die Bestimmung des Wettgegenstandes und des dafür verwendeten Wetteinsatzes konnte somit unmittelbar vom Wettkunden an der technischen Einrichtung (Touchscreen) selbst vorgenommen werden. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten konnte die Wette ohne Dazwischentreten des Personals direkt an dem im Lokal festgestellten technischen Einrichtung abgeschlossen werden, weshalb der verfahrensgegenständliche Touchscreen als Wettterminal iSd Paragraph eins, Absatz 5, Wettengesetz zu qualifizieren ist. Im gegenständlichen Fall gilt es in weiterer Folge die Frage zu klären, wer die Wetten am Wettterminal (Touchscreen) gewerbsmäßig abgeschlossen hat und somit Buchmacher war. Der Begriff des Buchmachers erfasst jene Unternehmen, die Wetten selbst anbieten. Dabei wetten die Kunden mit festen oder variablen Quoten („odds“) auf den Ausgang zukünftiger sportlicher Veranstaltungen. Wie im Sachverhalt festgestellt, stehen die T Ltd, vertreten durch den Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer, und die P GmbH in einem Vertragsverhältnis, das derart ausgestaltet ist, dass die T Ltd. als Produzentin von Produkten und Entwicklerin der Software zum Vertrieb und zur Organisation von Sportwetten, der P GmbH die Nutzung der Hardware, Software, des bookmaking-Management sowie die Marke „T“ im Rahmen eines Lizenzvertrages überträgt. Der Lizenznehmer, somit die P GmbH, ist ein selbständig agierendes Unternehmen, welches Verträge mit Dritten, somit auch mit Wettkunden, auf eigene Kosten und eigenes Risiko abschließt. Die T Ltd, vertreten durch den Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer, ist im gegenständlichen Fall nicht Buchmacherin und nicht Wettunternehmerin iSd § 1 Abs 2 Wettengesetz, da der Wettkunde mit dem Lizenznehmer, der P GmbH, die Wette abschließt und nicht mit der T Ltd. Das Strafverfahren war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Die T Ltd, vertreten durch den Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer, ist im gegenständlichen Fall nicht Buchmacherin und nicht Wettunternehmerin iSd Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz, da der Wettkunde mit dem Lizenznehmer, der P GmbH, die Wette abschließt und nicht mit der T Ltd. Das Strafverfahren war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
  2. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall, insbesondere zur Frage, wer Buchmacher im Rahmen eines Franchisesystems ist, fehlt.
  3. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall, insbesondere zur Frage, wer Buchmacher im Rahmen eines Franchisesystems ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.112.2017.R16

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