← Österreich

{'item': 'LVwG-340-7/2018-R3'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 707a§ 8§ 9§ 330a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlLVwG-340-7/2018-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es sich bei dem in lit c genannten Vermögen um folgendes Vermögen handelt: Guthaben auf dem Pensionskonto, zwei Sparbücher, Wertpapiere, 2 Bausparverträge.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es sich bei dem in Litera c, genannten Vermögen um folgendes Vermögen handelt: Guthaben auf dem Pensionskonto, zwei Sparbücher, Wertpapiere, 2 Bausparverträge. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurden für den Beschwerdeführer die Unterkunfts- und Verpflegungskosten im S J G ab dem 01.01.2018 übernommen, wobei ua ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer von den eigenen Einkünften wie folgt einsetzen müsse:

  1. a)80 % der monatlichen Pension,
  2. b)das Pflegegeld, soweit es 10 % der Stufe 3 übersteigt, sowie
  3. c)100 % des Ertrages aus dem Vermögen von derzeit 217.573,28 Euro. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor,

§ 707a

Abs 2 ASVG würden alle landesgesetzlichen Vorschriften, die dem § 330a ASVG entgegenstünden, außer Kraft treten. Wenn im § 330a ASVG vom „Vermögen“ gesprochen werde, auf welches kein Zugriff erfolgen dürfe, so würden unter diesen Begriff auch Erträgnisse von Vermögen fallen.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor,

Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG würden alle landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Paragraph 330 a, ASVG entgegenstünden, außer Kraft treten. Wenn im Paragraph 330 a, ASVG vom „Vermögen“ gesprochen werde, auf welches kein Zugriff erfolgen dürfe, so würden unter diesen Begriff auch Erträgnisse von Vermögen fallen.

  1. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Antrag vom 29.12.2017 wurde für den Beschwerdeführer um Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Altenpflegeheim G ab dem 01.01.2018 angesucht. Mit angefochtenem Bescheid wurde ua ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer 100 % des Ertrages aus dem Vermögen von derzeit 217.573,28 Euro von den eigenen Einkünften einsetzen müsse. Das Vermögen des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: - Pensionskonto (in der Höhe von 5.598,90 Euro), - Sparbuch, abgelaufen (in der Höhe von 42.412,72 Euro mit einem Zinssatz von 0,125%), - Sparbuch, gebunden 12 Monate (in der Höhe von 46.038,57 Euro mit einem Zinssatz von 0,125%), - Wertpapiere (in der Höhe von 92.404,92 Euro, Kursdatum 29.12.2017), - Bausparvertrag (in der Höhe von 22.611,91 Euro) und - Bausparvertrag (in der Höhe von 8.506,26 Euro, mit einem Ablaufdatum 04.02.2022).
  2. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des vorliegenden Aktes als erwiesen angenommen. Er ist insoweit unbestritten; insbesondere ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein Vermögen in der Höhe von 217.573,28 Euro besitzt. 5.1.

§ 8

Abs 1 Mindestsicherungsgesetz ist das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.5.1.

Paragraph 8, Absatz eins, Mindestsicherungsgesetz ist das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.

§ 9Abs 1 lit c Mindestsicherungsverordnung sind nach Maßgabe der Abs.

2 bis 6 bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung in einer stationären Pflegeeinrichtung die Einkünfte der hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, Mindestsicherungsverordnung sind nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung in einer stationären Pflegeeinrichtung die Einkünfte der hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen. 5.2.

§ 330aASVG id

F BGBl I Nr 125/2017 ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.5.2.

Paragraph 330 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2017, ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.

§ 707a

Abs 2 leg cit tritt § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 125/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Paragraph 707 a, Absatz 2, leg cit tritt Paragraph 330 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2017, mit

  1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. In dem entsprechenden Abänderungsantrag ist in der Begründung zu diesen beiden Bestimmungen wie folgt festgehalten (vgl Nationalrat, XXV. GP,
  2. Sitzung, S 185ff):In dem entsprechenden Abänderungsantrag ist in der Begründung zu diesen beiden Bestimmungen wie folgt festgehalten vergleiche Nationalrat, römisch 25 . GP,
  3. Sitzung, S 185ff): „Zu Art 1 lit a (§ 330a ASVG):„Zu Artikel eins, Litera a, (Paragraph 330 a, ASVG): Die in den landesgesetzlichen Vorschriften verankerten Regelungen, die einen Zugriff auf das Vermögen pflegebedürftiger Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen betreut werden, bzw ihrer GeschenknehmerInnen ermöglichen, führen beim betroffenen Personenkreis oftmals zur gänzlichen Verwertung sämtlicher oft mühsam erworbener Vermögenswerte, wie etwa eines Eigenheimes oder Sparguthabens. Dadurch kann die im Rahmen des österreichischen Pflegevorsorgesystems intendierte Wahlmöglichkeit für die Betroffenen insofern eingeschränkt werden, als dadurch ein allfällig sachlich gebotener oder von der betroffenen Person gewünschter Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung oftmals nicht realisierbar ist. Durch die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung soll der Pflegeregress verboten werden. ... Zu Art 1 lit c (§ 707a Abs 2 ASVG):Zu Artikel eins, Litera c, (Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG): Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass ab dem Inkrafttreten sowohl laufende gerichtliche als auch verwaltungsbehördliche Verfahren eingestellt werden. Ebenso dürfen keine neuen Rückersatzverpflichtungen auferlegt werden. Es wird eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Fall vorgesehen, dass sich nähere Regelungen betreffend den Übergang zur neuen Rechtslage als erforderlich erweisen. Selbstverständlich treten die entgegenstehenden landesgesetzlichen Bestimmungen (zum Beispiel die §§ 26 und 27 des Wiener Sozialhilfegesetzes) nur insoweit außer Kraft, als sie sich auf den Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen und ihrer Erben/Erbinnen und GeschenknehmerInnen zur Abdeckung der Pflegekosten beziehen.“Selbstverständlich treten die entgegenstehenden landesgesetzlichen Bestimmungen (zum Beispiel die Paragraphen 26 und 27 des Wiener Sozialhilfegesetzes) nur insoweit außer Kraft, als sie sich auf den Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen und ihrer Erben/Erbinnen und GeschenknehmerInnen zur Abdeckung der Pflegekosten beziehen.“
  4. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt lit c, mit welchem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.01.2018 von seinen eigenen Einkünften 100 % des Ertrages aus dem Vermögen von derzeit 217.573,28 Euro einsetzen muss. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf das Verbot des Pflegeregresses nach den Bestimmungen der § 330a und § 707a ASVG idF BGBl I Nr 125/2017.
  5. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt Litera c,, mit welchem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.01.2018 von seinen eigenen Einkünften 100 % des Ertrages aus dem Vermögen von derzeit 217.573,28 Euro einsetzen muss. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf das Verbot des Pflegeregresses nach den Bestimmungen der Paragraph 330 a und Paragraph 707 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2017,. Wie sich aus der obzitierten Gesetzesbestimmung des § 707a ASVG idF BGBl I Nr 125/2017 ergibt, soll es nach dem 31.12.2017 keinen Zugriff auf Vermögen mehr geben, wenn Menschen in einer stationären Pflegeeinrichtung aufgenommen sind und dafür öffentliche Mittel aufgewendet werden.Wie sich aus der obzitierten Gesetzesbestimmung des Paragraph 707 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2017, ergibt, soll es nach dem 31.12.2017 keinen Zugriff auf Vermögen mehr geben, wenn Menschen in einer stationären Pflegeeinrichtung aufgenommen sind und dafür öffentliche Mittel aufgewendet werden. Grundsätzlich bilden Vermögen und Einkommen gemeinsam die eigenen Mittel des Hilfeempfängers; hilfsbedürftig ist, wer über beides nicht in ausreichendem Maße verfügt. Vermögen ist die Summe aus Rechten und Sachwerten über die eine Person verfügt; als Einkommen bezeichnet man demgegenüber die Vermögensvermehrung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 403ff). Nach Martin Binder ist Einkommen alles, was einer Person tatsächlich zufließt, egal in welcher Form (Die Bedürftigkeit im Sozialrecht, in: Ruppe (Hrsg), Sozialpolitik und Umverteilung, 183ff).Grundsätzlich bilden Vermögen und Einkommen gemeinsam die eigenen Mittel des Hilfeempfängers; hilfsbedürftig ist, wer über beides nicht in ausreichendem Maße verfügt. Vermögen ist die Summe aus Rechten und Sachwerten über die eine Person verfügt; als Einkommen bezeichnet man demgegenüber die Vermögensvermehrung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vergleiche Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 403ff). Nach Martin Binder ist Einkommen alles, was einer Person tatsächlich zufließt, egal in welcher Form (Die Bedürftigkeit im Sozialrecht, in: Ruppe (Hrsg), Sozialpolitik und Umverteilung, 183ff). Im gegenständlichen Fall wird nicht auf das Vermögen des Beschwerdeführers (in der Höhe von 217.573,28 Euro), sondern nur auf den Ertrag aus dem Vermögen zugegriffen. Beim Ertrag aus einem Vermögen handelt es sich um Mittel, die dem Beschwerdeführer zufließen. Die Erträge aus dem Vermögen sind daher ein Einkommen, welches vom Pflegeregressverbot nicht umfasst ist. Vielmehr ergibt sich aus § 330a ASVG, dass lediglich ein Zugriff auf das „Vermögen“ unzulässig ist.Im gegenständlichen Fall wird nicht auf das Vermögen des Beschwerdeführers (in der Höhe von 217.573,28 Euro), sondern nur auf den Ertrag aus dem Vermögen zugegriffen. Beim Ertrag aus einem Vermögen handelt es sich um Mittel, die dem Beschwerdeführer zufließen. Die Erträge aus dem Vermögen sind daher ein Einkommen, welches vom Pflegeregressverbot nicht umfasst ist. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 330 a, ASVG, dass lediglich ein Zugriff auf das „Vermögen“ unzulässig ist. Es ist somit insgesamt davon auszugehen, dass der Zugriff auf den Ertrag aus dem Vermögen weiterhin zulässig ist, da es sich hiebei um ein Einkommen handelt.
  6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall zu der Frage fehlt, ob ein Einkommen vom Pflegeregressverbot mitumfasst ist.
  7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall zu der Frage fehlt, ob ein Einkommen vom Pflegeregressverbot mitumfasst ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.7.2018.R3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.