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{'item': 'LVwG-355-2/2017-R13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum27.03.2018 GeschäftszahlLVwG-355-2/2017-R13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 3

Abs 1 lit c Wettengesetz nicht gegeben seien, da K O K keine ausreichende fachliche Eignung für die Tätigkeit als verantwortliche Person nachweise könne. Am 01.08.2017 sei ein Prüfungszeugnis von Herrn K O K über die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechanik vorgelegt worden. Dieser Nachweis sei nicht ausreichend. Geeignete Nachweise könnten etwa im Zeugnis über einen erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung, ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem dem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf sowie der Nachweis über ausreichende einschlägige Berufserfahrung sein.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Hinzunahme der angezeigten Betriebsstätte untersagt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die durchgeführten Erhebungen ergeben hätten, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera g und Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Wettengesetz nicht gegeben seien, da K O K keine ausreichende fachliche Eignung für die Tätigkeit als verantwortliche Person nachweise könne. Am 01.08.2017 sei ein Prüfungszeugnis von Herrn K O K über die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechanik vorgelegt worden. Dieser Nachweis sei nicht ausreichend. Geeignete Nachweise könnten etwa im Zeugnis über einen erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung, ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem dem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf sowie der Nachweis über ausreichende einschlägige Berufserfahrung sein. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Ö S GmbH rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Der angefochtene Bescheid leide an materieller Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde habe die Untersagung der Hinzunahme der Betriebsstätte damit begründet, dass die Nachweise über die fachliche Eignung der als verantwortliche Person angezeigten Person nicht ausreichend seien. Dazu führe die belangte Behörde aus, dass ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem dem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf sowie der Nachweis über ausreichende einschlägige Berufserfahrung ein geeigneter Nachweis sein könne. Gestützt habe sich die belangte Behörde auf die Regelungen des §

§ 3

Abs 1 lit c Vbg Wettengesetz.Gestützt habe sich die belangte Behörde auf die Regelungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera g und Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Vbg Wettengesetz. Wie die erforderliche fachliche Eignung überprüft werden solle, gehe aus dem Vbg Wettengesetz allerdings nicht hervor. Ebenso wenig gesetzlich geregelt bzw durch Verordnung festgelegt sei, was ein dem Handelsgewerbe entsprechender Lehrberuf sei. Auch die belangte Behörde mache dazu in ihrer Bescheidbegründung keine ergänzenden Angaben. Herr K verfüge über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechaniker. Der Lehrberuf Mechaniker zähle zu den reglementierten Gewerben. Zur Ausübung eines reglementierten Gewerbes sei neben der Gewerbeberechtigung noch ein Befähigungsnachweis erforderlich. Im Unterschied dazu sei zur Ausübung des Handelsgewerbes, das ein freies Gewerbe darstelle, kein spezieller Befähigungsnachweis erforderlich. Die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem reglementierten Gewerbe sei ein über die Anforderungen an das Handelsgewerbe hinausgehendes Zeugnis. Der Lehrabschluss zum Mechaniker stelle damit zumindest einen dem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf dar. Zudem betreibe Herr K eine Tabaktrafik und sei damit seit Jahren einschlägig im Handelsgewerbe der Tabaktrafikanten tätig. In diesem Zusammenhang verfüge Herr K daher über ausreichend einschlägige Berufserfahrung. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Trafikant vertreibe Herr K außerdem seit Jahren Produkte der Ö L: Herr K sei seit

  1. November 2010 Vertragspartner der Ö L. Da Herr K ua Tabakwaren und Produkte der Ö L vertreibe, übe er eine Handelstätigkeit aus. Die Produkte der Ö S GmbH würden unter anderem über das Vertriebsnetz der Ö L vertrieben. Die Ö L würden ihre Vertragspartner in den Tabaktrafiken regelmäßig in Form von Online- und Präsenzschulungen schulen. Herr K absolviere seit 2013 regelmäßig Online-Schulungen zur Produktpalette der Ö L sowie im Bereich Responsible Gaming (Spielerschutz, verantwortungsvolles Glücksspiel) über das Annahmestellengerät in der Tabak-Trafik in H, Lstraße. Er verfüge im Bereich Responsible Gaming über nachstehende Zertifikate über die erfolgreiche Absolvierung der Online-Schulung vom 02.08.2013, vom 25.08.2014, vom
  2. und 10.07.2015 sowie vom 11.06.
  3. Zudem würden laufend Präsenzschulungen durch die zuständigen im Außendienst tätigen Gebietsbetreuer der Ö L durchgeführt. Im Zuge dieser Schulungen würden sowohl Fragen zu den Produkten als auch zu den rechtlichen Rahmenbedingen mit den Vertragspartnern erörtert und geklärt. Herr K habe diese Präsenzschulungen am 02.08.2013, am 23.01.2014, am 17.11.2014, am 30.09.2015, am 16.09.2016 und am 21.05.2017 absolviert. Einschlägig in Bezug auf die fachliche Eignung sei die Vorschrift des § 3 Abs 1 lit c Wettengesetz.Einschlägig in Bezug auf die fachliche Eignung sei die Vorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Wettengesetz. Mit der Novelle, LGBI 46/2017, sei mit Nr 1a folgende Änderung vorgenommen worden:Mit der Novelle, LGBI 46 aus 2017,, sei mit Nr 1a folgende Änderung vorgenommen worden: Im § 3 Abs. 1 lit. c wird nach dem Klammerausdruck „(§ 5)" die Wortfolge „und die erforderliche fachliche Eignung aufweisen" eingefügt.Im Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 5,)" die Wortfolge „und die erforderliche fachliche Eignung aufweisen" eingefügt. Die von der belangten Behörde vertretene Auslegung in ihrem Schreiben vom 24.07.2017, wonach die fachliche Eignung anhand der von ihr nunmehr auch im angefochtenen Bescheid angeführten Nachweise zu beurteilen sei, habe im Gesetz keine Stütze. Erstens würden sämtliche darin angeführten Nachweise lediglich eine demonstrative Aufzählung von möglichen Nachweisen darstellen („Geeignete Nachweise können etwa sein“). Das Gesetz stelle bereits seinem Wortlaut nach nur auf die „fachliche Eignung“ ab. Bestimmte bzw taxativ aufgezählte Nachweise dafür würden nicht festgelegt. Zweitens werde der Begriff „fachliche Eignung" im Unterschied zu anderen Voraussetzungen, etwa Zuverlässigkeit (§ 5) und Bankgarantie (§ 6), nicht näher definiert.Zweitens werde der Begriff „fachliche Eignung" im Unterschied zu anderen Voraussetzungen, etwa Zuverlässigkeit (Paragraph 5,) und Bankgarantie (Paragraph 6,), nicht näher definiert. Daraus folge im Umkehrschluss, dass die fachliche Eignung nicht anhand eines bestimmten Katalogs von Nachweisen zu überprüfen sei, wie dies nach einigen berufsrechtlichen Vorschriften der Fall sei. Drittens lasse sich auch den Materialien nichts entnehmen, was auf eine derart enge Auslegung hindeute, wie sie die belangte Behörde vornehme. Diesbezüglich sei auf den Unterschied etwa zu dem Erlass zu § 5 Abs 5a GelVerkG und der dazu ergangenen Rsp des LVwG Vorarlberg (LVwG-AV-610/001-2015) hinzuweisen. Denn nach jenem Erl (1986 BlgNR,
  4. GP, S. 10) sollten nur bestimmte Nachweise anerkannt werden, nämlich Bestätigungen eines Sozialversicherungsträgers. Eine vergleichbare Einschränkung fehle hinsichtlich von § 3 Abs 1 lit c Wettengesetz.Drittens lasse sich auch den Materialien nichts entnehmen, was auf eine derart enge Auslegung hindeute, wie sie die belangte Behörde vornehme. Diesbezüglich sei auf den Unterschied etwa zu dem Erlass zu Paragraph 5, Absatz 5 a, GelVerkG und der dazu ergangenen Rsp des LVwG Vorarlberg (LVwG-AV-610/001-2015) hinzuweisen. Denn nach jenem Erl (1986 BlgNR,
  5. GP, S. 10) sollten nur bestimmte Nachweise anerkannt werden, nämlich Bestätigungen eines Sozialversicherungsträgers. Eine vergleichbare Einschränkung fehle hinsichtlich von Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Wettengesetz. Viertens: Gehe man von dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Katalog an Nachweisen aus, handle es sich dennoch lediglich um eine fachliche Eignung und nicht um die strengere Anforderung eines Befähigungsnachweises. Das ergebe sich e contrario aus § 5 Abs 1 GelVerkG, wo dies ausdrücklich vorgesehen sei.Viertens: Gehe man von dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Katalog an Nachweisen aus, handle es sich dennoch lediglich um eine fachliche Eignung und nicht um die strengere Anforderung eines Befähigungsnachweises. Das ergebe sich e contrario aus Paragraph 5, Absatz eins, GelVerkG, wo dies ausdrücklich vorgesehen sei. Fünftens: Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Landesgesetzgeber Befähigungsnachweise festlegen habe wollen, so könne es sich äußerstenfalls um sog generelle Befähigungsnachweise handeln. Das würde jedoch nicht ausschließen, die Eignung mittels individuellen Befähigungsnachweises zu belegen. In Betracht käme der Nachweis mittels Nachweises der Ausbildung und/oder einer Berufspraxis. Beides zu verlangen sehe das Gesetz nicht zwingend vor. Herr K verfüge über die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechaniker sowie über ausreichend einschlägige Berufspraxis im Handelsgewerbe. Außerdem sei er regelmäßig auf dem fachlich besonders heiklen Gebiet des Responsible Gaming geschult. Er weise damit die erforderliche fachliche Eignung gemäß § 3 Abs 1 lit c Vbg Wettengesetz auf.Herr K verfüge über die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechaniker sowie über ausreichend einschlägige Berufspraxis im Handelsgewerbe. Außerdem sei er regelmäßig auf dem fachlich besonders heiklen Gebiet des Responsible Gaming geschult. Er weise damit die erforderliche fachliche Eignung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Vbg Wettengesetz auf. Daraus folge, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müsste, dass die fachliche Eignung gem § 3 Abs 1 lit c Wettengesetz vorliege. Da auch die anderen Voraussetzungen erfüllt seien, wäre die Hinzunahme nicht zu untersagen.Daraus folge, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müsste, dass die fachliche Eignung gem Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Wettengesetz vorliege. Da auch die anderen Voraussetzungen erfüllt seien, wäre die Hinzunahme nicht zu untersagen. Es würden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge
  6. in der Sache selbst entscheiden und den Antrag genehmigen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu
  7. den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erledigung an die belangte Behörde zurückverweisen.
  8. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt, den Akt betreffend Ö S GmbH, Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers in mehreren Betriebsstätten im Land Vorarlberg ohne Wettterminals, die Internetseite XXX und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen betreffend K O K (Zeugnis Lehrabschluss Mechaniker, Zertifikate über die erfolgreiche Absolvierung der Onlineschulung zur Responsible Gaming vom 02.08.2014, 25.08.2014,
  9. und 10.07.2015 und 11.06.2016, Zertifikate über die erfolgreiche Absolvierung der Präsenzschulung vom 02.08.2013, 23.01.2014, 17.11.2014, 30.09.2015, 16.09.2016 und 21.05.2017) sowie Einvernahme der Zeugen K O K und M F.
  10. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt, den Akt betreffend Ö S GmbH, Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers in mehreren Betriebsstätten im Land Vorarlberg ohne Wettterminals, die Internetseite römisch 30 und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen betreffend K O K (Zeugnis Lehrabschluss Mechaniker, Zertifikate über die erfolgreiche Absolvierung der Onlineschulung zur Responsible Gaming vom 02.08.2014, 25.08.2014,
  11. und 10.07.2015 und 11.06.2016, Zertifikate über die erfolgreiche Absolvierung der Präsenzschulung vom 02.08.2013, 23.01.2014, 17.11.2014, 30.09.2015, 16.09.2016 und 21.05.2017) sowie Einvernahme der Zeugen K O K und M F.
  12. Folgender Sachverhalt steht fest: 4.
  13. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 19.12.2013 wurde der Ö S GmbH mit Herrn G W und Herr P R N als verantwortliche Geschäftsführer die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers in mehreren Betriebsstätten im Land Vorarlberg ohne Wettterminals unter Auflagen bis 31.12.2018 erteilt. Die Ö S GmbH hat ihren satzungsmäßigen Sitz in W. Im Bewilligungsverfahren hat die Ö S GmbH eine Bankgarantie iSd § 6 Wettengesetz und ein Wettreglement iSd § 7Wettengesetz vorgelegt.4.
  14. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 19.12.2013 wurde der Ö S GmbH mit Herrn G W und Herr P R N als verantwortliche Geschäftsführer die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers in mehreren Betriebsstätten im Land Vorarlberg ohne Wettterminals unter Auflagen bis 31.12.2018 erteilt. Die Ö S GmbH hat ihren satzungsmäßigen Sitz in W. Im Bewilligungsverfahren hat die Ö S GmbH eine Bankgarantie iSd Paragraph 6, Wettengesetz und ein Wettreglement iSd Paragraph 7 W, e, t, t, e, n, g, e, s, e, t, z, vorgelegt. Mit Eingabe vom 22.06.2017 hat die Ö S GmbH die Hinzunahme der Betriebsstätte H, Lstraße, Tabaktrafik, Kiosk, unter Bekanntgabe der verantwortlichen Person K O K, wohnhaft in H, Hstraße, österreichischer Staatsbürger, angezeigt. Dem Antrag waren eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Abs 2 lit c Wettengesetz vorliegen, von K O K angeschlossen.Mit Eingabe vom 22.06.2017 hat die Ö S GmbH die Hinzunahme der Betriebsstätte H, Lstraße, Tabaktrafik, Kiosk, unter Bekanntgabe der verantwortlichen Person K O K, wohnhaft in H, Hstraße, österreichischer Staatsbürger, angezeigt. Dem Antrag waren eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Absatz 2, Litera c, Wettengesetz vorliegen, von K O K angeschlossen. Der Marktgemeinde H wurde Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Mit E-Mail vom 17.06.2017 wurde von der Marktgemeinde H mitgeteilt, dass kein die Vertrauenswürdigkeit einschränkende Gründe bekannt seien und auch keine Kindergärten oÄ in der Umgebung von 150 m seien. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Hinzunahme der angezeigten Betriebsstätte mangels Nachweis über die fachliche Eignung von K O K als verantwortliche Person nach dem Wettengesetz untersagt (siehe Punkt 1.). 4.
  15. Im Umkreis von 150 m der Betriebsstätte H, Lstraße, Tabaktrafik, Kiosk, befinden sich keine Kindergärten, Schulen, Kinder- und Jugendspielplätze udgl. Öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, stehen der Betriebsstätte nicht entgegen und eine unzumutbare Belästigung von Personen, die im Umkreis von 50 Meter rund um die jeweilige Betriebsstätte wohnen oder dort sonst regelmäßig verkehren, durch ein in oder vor der Betriebsstätte gesetztes Verhalten ist nicht zu erwarten. Für die Betriebsstätte H, Lstraße, Tabaktrafik, Kiosk, wurde noch keine Bewilligung nach dem Wettengesetz für eine andere Person erteilt. 4.
  16. K O K, wohnhaft in H, Hstraße, ist österreichischer Staatsbürger. Er ist straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Gegen ihn ist kein laufendes Insolvenzverfahren anhängig und es wurde auch kein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens eröffnet oder aufgehoben. Er ist für keine andere Betriebsstätte nach dem Wettengesetz die verantwortliche Person. K O K verfügt über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechanik. Aufgrund eines Motoradunfalles und der daraus resultierenden Behinderung hat er eine weitere Ausbildung als technischer Zeichner absolviert. Er war insgesamt 20 Jahre Konstrukteur und technischer Zeichner und hat in dieser Zeit auch drei Jahre ein Videogeschäft betrieben. Seit 2010 ist er aufgrund einer Berechtigung der M GmbH Trafikant und betreibt eine Tabak-Trafik. In der Trafik verkauft er Tabakerzeugnisse und Zeitschriften. Er ist für den kompletten Einkauf und den kompletten Verkauf zuständig und führt auch selbst die Buchhaltung. Er trägt das wirtschaftliche Risiko für die Trafik. Er ist Vertragspartner der Ö L GmbH. Seit 2013 betreibt er in seiner Tabaktrafik eine Lotto- und Totoannahmestelle und vertreibt Spielanteile von Lotterien und Tombolaspielen (Lotto, Toto, Euromillionen, Joker, Zahlenlotto, Bingo, Eurobons, Lotto plus, Toy-Toy-Toy und alle Varianten davon wie zB Quicktipp, Normalschein sowie System- und Anteilschein). Die vertriebenen Produkte der Ö L GmbH fallen unter das Glückspielgesetz Die Spielteilnahme ist je nach Produkt ab 16 oder 18 Jahren zulässig. K O K kommt in Zusammenhang mit den von ihm vertriebenen Produkten insbesondere die Aufgabe der Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des Jugend- und Spielerschutzes, wie zB Alterskontrollen (je nach Produkt 16 oder 18 Jahre) und das Erkennen und Reagieren auf Spielsucht, zu. In der Trafik übergibt der Kunde den ausgefüllten Spiel- bzw Wettschein samt Einsatz an K O K. Nach Durchführung der oben angeführten Kontrollen speist K O K den Schein dann in das von der Ö L GmbH zur Verfügung gestellte Terminal ein. Dann drückt das Terminal eine Quittung aus, welche K O K dem Kunden übergibt. Gewinne bis 1.000 Euro werden von K O K ausbezahlt, der Rest in der Zentrale des Ö L GmbH. Die Ö L GmbH schult ihre Vertragspartner in den Tabak-Trafiken regelmäßig in Form von Online- und Präsenzschulungen. K O K absolviert seit 2010 regelmäßig Onlineschulungen zur Produktpalette der Ö L GmbH sowie im Bereich Responsible Gaming. Responsible Gaming beinhaltet vor allem die Themenbereiche Spieler- und Jugendschutz sowie auch Geldwäschebestimmungen. Zudem werden laufend Präsenzschulungen durch die zuständigen im Außendienst tätigen Gebietsbetreuer der Ö L GmbH durchgeführt. K O K absolvierte regelmäßig diese Präsenzschulungen. Die Ö L GmbH führt Kontrollen bei ihren Vertragspartner durch. Es hat bisher keine Beanstandung wegen der Tätigkeit von K O K gegeben. 4.
  17. Es ist beabsichtigt, dass K O K in Zukunft Produkte von T (Sportwetten) vertreibt. Hinter dem Markennamen T steht die Ö S GmbH. Die von T angebotenen Sportwetten fallen unter das Wettengesetz. Die Spielteilnahme ist ab 18 Jahren zulässig. Der Spielablauf ist im Wesentlichen der Gleiche wie bei den Produkten der Ö L GmbH: Der Kunde übergibt den ausgefüllten Wettschein samt Einsatz an den Vertriebspartner. Nach Durchführung der Alters- und Spielerkontrolle speist der Vertriebspartner den Schein dann in das Terminal ein. Dann drückt das Terminal eine Quittung aus, welche der Vertriebspartner dem Kunden übergibt. Bei einem Verdacht auf Geldwäsche hat der Vertriebspartner eine Meldung an die Zentrale zu erstatten. Es finden regelmäßige Schulungen in Form von Online- und Präsenzschulungen der Vertragspartner statt.
  18. Dieser Sachverhalt wird auf Grund nachstehender Beweiswürdigung als erwiesen angenommen: 5.
  19. Die unter Punkt 4.
  20. und 4.
  21. getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund des behördlichen Aktes sowie des Aktes betreffend Ö S GmbH, Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers in mehreren Betriebsstätten im Land Vorarlberg ohne Wettterminals, und sind unstrittig. 5.
  22. Die unter Punkt 4.
  23. getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund der von der Ö S GmbH vorgelegten Unterlagen (Zeugnis Lehrabschluss Mechaniker, Zertifikate über die erfolgreiche Absolvierung der Onlineschulung zur Responsible Gaming vom 02.08.2014, 25.08.2014,
  24. und 10.07.2015 und 11.06.2016, Zertifikate über die erfolgreiche Absolvierung der Präsenzschulung vom 02.08.2013, 23.01.2014, 17.11.2014, 30.09.2015, 16.09.2016 und 21.05.2017), der Unterlagen im behördlichen Akt sowie der Angaben der Zeugen K O K und M F. Der Zeuge K O K hat angegeben, dass er eine Lehre als Mechaniker abgeschlossen hätte. Aufgrund eines Motorradunfalles habe er eine weitere Ausbildung als technischer Zeichner absolviert. Er sei insgesamt 20 Jahre Konstrukteur und technischer Zeichner gewesen und habe in dieser Zeit auch drei Jahre ein Videogeschäft betrieben. Im Jahr 2010 sei er dann Trafikant geworden. Er habe dafür einen Antrag bei der M in I gestellt und aufgrund seines Lebenslaufes und seiner Behinderung aufgrund des Motorradunfalles dann die Zusage erhalten. Er führe seit 2010 die Trafik in H. Seit fünf Jahren vertreibe er auch Lottoprodukte, bis auf das T.Der Zeuge K O K hat angegeben, dass er eine Lehre als Mechaniker abgeschlossen hätte. Aufgrund eines Motorradunfalles habe er eine weitere Ausbildung als technischer Zeichner absolviert. Er sei insgesamt 20 Jahre Konstrukteur und technischer Zeichner gewesen und habe in dieser Zeit auch drei Jahre ein Videogeschäft betrieben. Im Jahr 2010 sei er dann Trafikant geworden. Er habe dafür einen Antrag bei der M in römisch eins gestellt und aufgrund seines Lebenslaufes und seiner Behinderung aufgrund des Motorradunfalles dann die Zusage erhalten. Er führe seit 2010 die Trafik in H. Seit fünf Jahren vertreibe er auch Lottoprodukte, bis auf das T. In seiner Trafik verkaufe er Tabak und Zeitschriften. Er mache in seiner Trafik den kompletten Einkauf und den kompletten Verkauf und führe auch selbst die Buchhaltung. Das wirtschaftliche Risiko für seine Trafik trage er. Seit 2013 sei auch im Bereich von Lotto und Toto tätig. Er habe hierfür eine zweitägige Schulung erhalten. Bei dieser Schulung sei der gesamte Terminalablauf und auch die Altersbeschränkung, was zu kontrollieren sei, erklärt worden. Diese Schulung habe auch den Jugend- und Wettkundenschutz umfasst bzw es habe sich hierbei um das „Responsible gaming“ gehandelt. Auch sei er für den Tabakverkauf seitens der M eingeschult worden. Im Bereich von Toto und Lotto müsse er das Alter der Kunden kontrollieren. Er nehme die entsprechenden Scheine an und verarbeite diese am Terminal. Der Kunde bringe ihm den ausgefüllten Schein, er müsse diesen über den Terminal einlesen, aus dem Terminal werde ein Spielschein ausgedruckt. Der Spielschein werde dann dem Kunden übergeben. Er müsse das Alter des Kunden kontrollieren. Wenn er erkenne, dass ein Kunde spielsüchtig sei, müsse er zuerst mit ihm reden bzw ihm einen Flyer mitgeben. Auch müsse er dem Kunden anbieten, dass er jemand von der Lotteriegesellschaft vorbeischicke oder er sich bei dieser melde. Er müsse Fälle, in denen er den Verdacht habe, dass ein Kunde spielsüchtig sei, an die Lotteriegesellschaft melden. Der Zeuge M F hat angegeben, dass er seit 01.01.2018 Gebietsbetreuer für Vorarlberg bzw Außendienstmitarbeiter der Ö L GmbH sei. Er betreue die ganzen Annahmestellen vor Ort in Vorarlberg und führe auch die ganzen Schulungen zu den Produkten durch. Diese Schulungen würden Responsible gaming umfassen. Hierbei handle es sich um Spieler- und Jugendschutz wie auch Geldwäschebestimmungen. Er schaue auch alle sechs bis acht Wochen bei den einzelnen Annahmestellen vorbei und überprüfe, ob diese die ganzen Voraussetzungen einhalten würden. Er sei auch schon bei Herrn K vor Ort gewesen. Es habe keine Beanstandungen seinerseits gegeben. Auch sei ihm nicht bekannt, dass es in der Vergangenheit eine Beanstandung wegen der Tätigkeit von Herrn K gegeben habe. Für den Vertrieb von Lotto- und Totoprodukten sei eine Schulung verpflichtend. Herr K habe eine solche Schulung absolviert. Diese Schulung würde alle Produkte der Ö L GmbH umfassen. Auch würde eine Terminalschulung erfolgen. Auch würden an diesem Terminal laufend E-learning-Schulungen wie zB zum Responsible Gaming (Spielerschulung) erfolgen. Beim Responsible gaming gehe es um Spielerschutz. Hierbei werde auf das Alter der Kunden das Augenmerk gelegt (16 bzw 18 Jahre). Im Zuge dessen werde auch das Thema Spielsucht erklärt. Hierbei würden Videos von spielsüchtigen Personen gezeigt, damit ein Vertreiber einen Eindruck von solchen Personen bekomme. Auch würden Fotos von Personen vorgelegt und es müsse das Alter von diesen Personen geschätzt werden. Der Age-Check sei 16+7 bzw 18+
  25. In diesem Bereich müsse ein Ausweis verlangt werden. Im Zusammenhang mit Spielerschutz gebe es auch einen Folder, welchen der Vertreiber dem spielsuchtgefährdeten Kunden aushändigen müsse. Im Zusammenhang mit T komme bei der Schulung noch das Thema Geldwäsche dazu. Dort erfolge eine Aufklärung, dass, wenn ein Kunde mit größeren Geldbeträgen spiele, eine Meldung an die Zentrale erfolgen müsse. Mit einem Wettschein dürfe in Vorarlberg maximal mit einem Betrag von 500 Euro getippt werden. Das Maximum an Wetteinsatz sei 1.000 Euro. Der Trafikant werde geschult, dass er darüber hinaus nichts mehr annehmen dürfe. Herr K vertreibe zum jetzigen Zeitpunkt die Produkte der Ö L. Nun würde neu das T dazu kommen. Dies sei von der Abwicklung her ähnlich bzw fast genau gleich wie bei einem normalen Lottoschein. Der Kunde sei vor Ort und habe das Wettprogramm vor sich. Der Kunde müsse dann den Wettschein selber ausfüllen. Der Vertreiber würde dann den Schein in das Wettterminal einlesen, das Wettterminal drucke eine Quittung aus, welche der Vertreiber dem Kunden übergebe. Der Ablauf sei bei Lotto und T im Wesentlichen der Gleiche. Der Kunde treffe am Wettschein seine Auswahl und übergebe diesen Wettschein dem Vertreiber. Dieser überprüfe dann das Alter etc. Der größte Unterschied bei den Prüfpflichten sei, dass die Produkte von T ab 18 und die Produkte von den Ö L ab 16 seien. Die Produkte der Ö L würden unter das Glücksspielgesetz fallen, die Produkte von T unter das Wettengesetz. Bei einem Verdacht auf Geldwäsche sei eine Meldung an die Zentrale zu erstatten. Der wesentliche Unterschied zwischen Toto und T sei, dass bei Toto eine fixe Vorgabe zwischen T, X (unentschieden) und T sei und es keine Quotenspiele gebe. Bei T seien Quotenwetten möglich sowie auch Einzelwetten. Bei T sei ein variableres Wetten möglich, es sei zB ein Wetten auf ein Handicap möglich. Live-Wetten seien sowohl bei Toto als auch bei T nicht möglich. Herr K vertreibe zum jetzigen Zeitpunkt die Produkte der Ö L. Nun würde neu das T dazu kommen. Dies sei von der Abwicklung her ähnlich bzw fast genau gleich wie bei einem normalen Lottoschein. Der Kunde sei vor Ort und habe das Wettprogramm vor sich. Der Kunde müsse dann den Wettschein selber ausfüllen. Der Vertreiber würde dann den Schein in das Wettterminal einlesen, das Wettterminal drucke eine Quittung aus, welche der Vertreiber dem Kunden übergebe. Der Ablauf sei bei Lotto und T im Wesentlichen der Gleiche. Der Kunde treffe am Wettschein seine Auswahl und übergebe diesen Wettschein dem Vertreiber. Dieser überprüfe dann das Alter etc. Der größte Unterschied bei den Prüfpflichten sei, dass die Produkte von T ab 18 und die Produkte von den Ö L ab 16 seien. Die Produkte der Ö L würden unter das Glücksspielgesetz fallen, die Produkte von T unter das Wettengesetz. Bei einem Verdacht auf Geldwäsche sei eine Meldung an die Zentrale zu erstatten. Der wesentliche Unterschied zwischen Toto und T sei, dass bei Toto eine fixe Vorgabe zwischen T, römisch zehn (unentschieden) und T sei und es keine Quotenspiele gebe. Bei T seien Quotenwetten möglich sowie auch Einzelwetten. Bei T sei ein variableres Wetten möglich, es sei zB ein Wetten auf ein Handicap möglich. Live-Wetten seien sowohl bei Toto als auch bei T nicht möglich. Die Grundschulung im Bereich Responsible gaming dauere zwei Tage. Wenn gewünscht, könne er jederzeit eine Nachschulung anbieten. Auch würden verpflichtende Nachschulungen im Bereich des Responsible gaming stattfinden. Dies in einem Abstand von ein bis zwei Jahren. Auch würden laufend E-learing-Schulungen stattfinden. Im Rahmen des Schulungsbereichs des Responsible Gaming gebe es auch einen Fragebogen (Anlage A). Dieser Fragebogen müsse der Vertreiber ausfüllen. Es werde überprüft, ob der Betreiber die wesentlichen Punkte verstanden habe wie zB Spielerschutz und Jugendschutz. In Vorarlberg würden 179 Annahmestellen für Produkte der Ö L GmbH bestehen, davon hätten 100 die Berechtigung nach dem Wettengesetz um die Produkte von T zu vertreiben. Die beiden Zeugen machten auf das Landesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck und wurden ihre Angaben zudem durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen untermauert. 5.
  26. Die Feststellungen unter Punkt 4.
  27. gründen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen K O K und M F (siehe Punkt 5.3.) sowie der Einsichtnahme in die Internetseite XXX.5.
  28. Die Feststellungen unter Punkt 4.
  29. gründen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen K O K und M F (siehe Punkt 5.3.) sowie der Einsichtnahme in die Internetseite römisch 30 .
  30. Folgende Bestimmungen des Wettengesetzes (WettenG), LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 46/17, sind maßgebend:
  31. Folgende Bestimmungen des Wettengesetzes (WettenG), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung LGBl Nr 46/17, sind maßgebend: § 2 Bewilligungs- und AnzeigepflichtParagraph 2, , Bewilligungs- und Anzeigepflicht

(1)Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2)Die Verlegung einer Betriebsstätte, die Hinzunahme einer neuen Betriebsstätte oder die Einstellung einer Betriebsstätte, die Hinzunahme, der Austausch oder die Entfernung eines Wettterminals, die Änderung des Wettreglements oder des Wettscheines oder die Änderung betreffend eine verantwortliche Person bedürfen der Anzeige an die Landesregierung. § 3Erteilung der BewilligungParagraph 3,, Erteilung der Bewilligung
(1)Die Bewilligung ist natürlichen Personen zu erteilen, wenn
  1. a)sie eigenberechtigt sind,
  2. b)sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
  3. c)sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 5) und die erforderliche fachliche Eignung aufweisen,
  4. c)sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (Paragraph 5,) und die erforderliche fachliche Eignung aufweisen,
  5. d)sie eine Bankgarantie vorlegen (§ 6),
  6. d)sie eine Bankgarantie vorlegen (Paragraph 6,),
  7. e)sie ein Wettreglement und einen Wettschein vorlegen (§ 7),
  8. e)sie ein Wettreglement und einen Wettschein vorlegen (Paragraph 7,),
  9. f)für die beantragte Betriebsstätte noch keine Bewilligung nach diesem Gesetz für eine andere Person erteilt wurde,
  10. g)sie für jede Betriebsstätte zumindest eine verantwortliche Person unter Angabe der Kontaktdaten namhaft machen, die die Voraussetzungen nach lit. a bis c erfüllt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen; eine Person kann nicht für mehr als eine Betriebsstätte die verantwortliche Person sein,
  11. g)sie für jede Betriebsstätte zumindest eine verantwortliche Person unter Angabe der Kontaktdaten namhaft machen, die die Voraussetzungen nach Litera a bis c erfüllt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen; eine Person kann nicht für mehr als eine Betriebsstätte die verantwortliche Person sein,
  12. h)unter Berücksichtigung der beantragten Wetttätigkeit, der Art und Lage der Betriebsstätte oder -stätten und der Umgebungssituation öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, nicht entgegen stehen und eine unzumutbare Belästigung von Personen, die im Umkreis von 50 Meter rund um die jeweilige Betriebsstätte wohnen oder dort sonst regelmäßig verkehren, durch ein in oder vor der Betriebsstätte gesetztes Verhalten nicht zu erwarten ist,
  13. i)die beantragte Betriebsstätte mindestens 150 Meter von der nächsten Betriebsstätte sowie von Kindergärten, Schulen, Kinder- und Jugendspielplätzen, Flüchtlings- und Obdachlosenheimen, Institutionen und Einrichtungen betreffend suchtgefährdete Personen, u.dgl. entfernt ist; Betriebsstätten im Rahmen eines Tabakfachgeschäftes sind ausgenommen bzw. nicht zu berücksichtigen.
(2)Die Bewilligung ist juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erteilen, wenn sie
  1. a)ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
  2. b)die in Abs. 1 lit. d bis i geforderten Voraussetzungen erfüllen undb) die in Absatz eins, Litera d bis i geforderten Voraussetzungen erfüllen und
  3. c)einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und c erfüllt, und auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne von Art. 3 Z. 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung diese Voraussetzungen erfüllt.
  4. c)einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a und c erfüllt, und auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne von Artikel 3, Ziffer 6, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung diese Voraussetzungen erfüllt. Wenn die Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Staat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines dieser Staaten stehen. […]
(4)Dem Antrag auf Bewilligung sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist insbesondere auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach § 7a vorzulegen.
(4)Dem Antrag auf Bewilligung sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist insbesondere auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach Paragraph 7 a, vorzulegen.
(5)Vor Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinde, in der die Betriebsstätte errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde zu verständigen.
(6)Die Bewilligung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal muss im Bewilligungsbescheid auch die Seriennummer des Wettterminals angeführt werden. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen. § 4AnzeigeParagraph 4,, Anzeige
(1)Die Anzeige über die Verlegung oder die Hinzunahme einer Betriebsstätte, die Hinzunahme oder den Austausch eines Wettterminals, die Änderung des Wettreglements oder des Wettscheines oder die Änderung betreffend eine verantwortliche Person ist von der Landesregierung zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 vorliegen, sonst ist die Maßnahme zu untersagen. § 3 Abs. 4 und 5, Abs. 6 zweiter Satz sowie § 7 gelten sinngemäß.
(1)Die Anzeige über die Verlegung oder die Hinzunahme einer Betriebsstätte, die Hinzunahme oder den Austausch eines Wettterminals, die Änderung des Wettreglements oder des Wettscheines oder die Änderung betreffend eine verantwortliche Person ist von der Landesregierung zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 vorliegen, sonst ist die Maßnahme zu untersagen. Paragraph 3, Absatz 4 und 5, Absatz 6, zweiter Satz sowie Paragraph 7, gelten sinngemäß.
(2)Die Entscheidung hat innerhalb von acht Wochen zu ergehen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann die Tätigkeit, sofern keine Untersagung erfolgt ist, aufgenommen werden.
(3)Die Anzeige über die Einstellung einer Betriebsstätte oder über die Entfernung eines Wettterminals ist von der Landesregierung jedenfalls zur Kenntnis zu nehmen.
(4)Die Landesregierung hat eine Bescheinigung auszustellen, dass eine Anzeige nach Abs. 1 oder 3 zur Kenntnis genommen wurde.
(4)Die Landesregierung hat eine Bescheinigung auszustellen, dass eine Anzeige nach Absatz eins, oder 3 zur Kenntnis genommen wurde. § 5ZuverlässigkeitParagraph 5,, Zuverlässigkeit
(1)Die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.
(2)Die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
  1. a)er von einem ordentlichen Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes) unterliegt; weiters wenn er von einem ordentlichen Gericht wegen Verstoßes gegen § 168 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
  2. a)er von einem ordentlichen Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes) unterliegt; weiters wenn er von einem ordentlichen Gericht wegen Verstoßes gegen Paragraph 168, des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
  3. b)er wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
  4. b)er wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
  5. c)er wegen schwer wiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere wegen Übertretungen nach § 15 Abs. 1 lit. a bis c, h, k oder l, wegen Verstoßes gegen das Verbot nach § 4 des Spielapparategesetzes oder gegen § 52 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes oder wegen Verstoßes gegen § 16 des Abgabengesetzes, sofern dieser Verstoß die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals betrifft, mehr als einmal bestraft worden ist und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden.
  6. c)er wegen schwer wiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere wegen Übertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a bis c, h, k oder l, wegen Verstoßes gegen das Verbot nach Paragraph 4, des Spielapparategesetzes oder gegen Paragraph 52, Absatz eins, des Glücksspielgesetzes oder wegen Verstoßes gegen Paragraph 16, des Abgabengesetzes, sofern dieser Verstoß die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals betrifft, mehr als einmal bestraft worden ist und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden.
(3)Der Bewilligungswerber ist nicht zuverlässig, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(4)Zum Nachweis der Verlässlichkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Abs. 2 lit. c vorliegen, anzuschließen. Diese Bescheinigungen dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.
(4)Zum Nachweis der Verlässlichkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Absatz 2, Litera c, vorliegen, anzuschließen. Diese Bescheinigungen dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.
(5)Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können die Strafregisterbescheinigung sowie den Auszug aus der Insolvenzdatei durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzen. 7. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die belangte Behörde hat die Bewilligung untersagt, da O K K ihrer Ansicht nach die erforderliche fachliche Eignung iSd §

§ 3

Abs 1 lit c Wettengesetz nicht aufweist.Die belangte Behörde hat die Bewilligung untersagt, da O K K ihrer Ansicht nach die erforderliche fachliche Eignung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera g und Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Wettengesetz nicht aufweist. Dieser Rechtsansicht kann aus folgenden Überlegungen nicht gefolgt werden: Nach § 3 Abs 1 lit c iVm § 3 Abs 1 lit g Wettengesetz hat die verantwortliche Person „die erforderliche fachliche Eignung aufzuweisen“. Der Begriff „fachliche Eignung“ wird im Unterschied zu anderen Bewilligungsvoraussetzungen, wie zB Zuverlässigkeit (§ 5), Bankgarantie (§ 6) und Wettreglement (§7), im Wettengesetz nicht näher umschrieben oder definiert. Auch legt das Wettengesetz im Gegensatz zu anderen Bewilligungsvoraussetzungen nicht fest, welche Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung vorzulegen sind (vgl § 5 Abs 4 Wettengesetz: Zum Nachweis der Verlässlichkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Abs. 2 lit. c vorliegen, anzuschließen.)Nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, Wettengesetz hat die verantwortliche Person „die erforderliche fachliche Eignung aufzuweisen“. Der Begriff „fachliche Eignung“ wird im Unterschied zu anderen Bewilligungsvoraussetzungen, wie zB Zuverlässigkeit (Paragraph 5,), Bankgarantie (Paragraph 6,) und Wettreglement (§7), im Wettengesetz nicht näher umschrieben oder definiert. Auch legt das Wettengesetz im Gegensatz zu anderen Bewilligungsvoraussetzungen nicht fest, welche Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung vorzulegen sind vergleiche Paragraph 5, Absatz 4, Wettengesetz: Zum Nachweis der Verlässlichkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Absatz 2, Litera c, vorliegen, anzuschließen.) In den Gesetzesmaterialen (die Wortfolge „und die erforderliche fachliche Eignung aufweisen“ wurde mit Abänderungsantrag vom 10.05.2017, mit welchem die Regierungsvorlage, Beilage 32/2017, geändert wurde, in § 3 Abs 1 lit c Wettengesetz eingefügt) ist zur fachlichen Eignung Folgendes ausgeführt:In den Gesetzesmaterialen (die Wortfolge „und die erforderliche fachliche Eignung aufweisen“ wurde mit Abänderungsantrag vom 10.05.2017, mit welchem die Regierungsvorlage, Beilage 32 aus 2017,, geändert wurde, in Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Wettengesetz eingefügt) ist zur fachlichen Eignung Folgendes ausgeführt: „Bewilligungswerber müssen zukünftig neben der erforderlichen Zuverlässigkeit auch die erforderliche fachliche Eignung aufweisen. Die erforderliche fachliche Eignung liegt insbesondere dann vor, wenn ausgehend von, vom Bewilligungswerber vorzulegenden Nachweisen (vgl dazu § 3 Abs. 4) davon ausgegangen werden kann, dass der Bewilligungswerber in der Lage ist, neben den sonstigen Bestimmungen des Wettengesetzes vor allem die Bestimmungen zum Jugend- und Wettkundenschutz (§ 7b) sowie die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§§ 9 und 9a) umzusetzen und einzuhalten. Geeignete Nachweise können etwa ein Zeugnis über einen erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung, ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem, einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf sowie der Nachweis über ausreichende einschlägige Berufserfahrung sein.“„Bewilligungswerber müssen zukünftig neben der erforderlichen Zuverlässigkeit auch die erforderliche fachliche Eignung aufweisen. Die erforderliche fachliche Eignung liegt insbesondere dann vor, wenn ausgehend von, vom Bewilligungswerber vorzulegenden Nachweisen vergleiche dazu Paragraph 3, Absatz 4,) davon ausgegangen werden kann, dass der Bewilligungswerber in der Lage ist, neben den sonstigen Bestimmungen des Wettengesetzes vor allem die Bestimmungen zum Jugend- und Wettkundenschutz (Paragraph 7 b,) sowie die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Paragraphen 9 und 9 a) umzusetzen und einzuhalten. Geeignete Nachweise können etwa ein Zeugnis über einen erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung, ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem, einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf sowie der Nachweis über ausreichende einschlägige Berufserfahrung sein.“ Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der Aufzählung der geeigneten Nachweise in den Gesetzesmaterialien lediglich um eine demonstrative Aufzählung („Geeignete Nachweise können etwa […]“) handelt. Somit können auch andere Nachweise zur Beurteilung der fachlichen Eignung herangezogen werden bzw auch nicht in der Aufzählung enthaltene Nachweise geeignete Nachweise darstellen. Gleichwohl wurde im Verfahren der Nachweis über eine ausreichend einschlägige Berufserfahrung im Handelsgewerbe erbracht, was gemäß den Gesetzesmaterialien ein geeigneter Nachweis für die fachliche Eignung darstellt. Wie unter Punkt 4. festgestellt und unter Punkt 5. beweiswürdigend ausgeführt, ist K O K seit 2010 Trafikant und betreibt ein Tabakfachgeschäft. Unter „Handel“ (Handelstätigkeit) wird die auf den Warenaustausch zwischen einzelnen Wirtschaftsmitgliedern gerichtete Tätigkeit verstanden. Handel iSd Gewerbeordnung ist die auf den Warenaustausch zwischen einzelnen Wirtschaftsmitgliedern gerichtete, gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit, wobei bereits dem Erwerb der Ware, der Zweck diese an die Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben, zugrunde liegen muss (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3, Kommentar zu § 156 GewO, S 1473; VwGH 15.09.1987, 86/04/0035).Unter „Handel“ (Handelstätigkeit) wird die auf den Warenaustausch zwischen einzelnen Wirtschaftsmitgliedern gerichtete Tätigkeit verstanden. Handel iSd Gewerbeordnung ist die auf den Warenaustausch zwischen einzelnen Wirtschaftsmitgliedern gerichtete, gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit, wobei bereits dem Erwerb der Ware, der Zweck diese an die Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben, zugrunde liegen muss (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3, Kommentar zu Paragraph 156, GewO, S 1473; VwGH 15.09.1987, 86/04/0035). Nach § 23 Abs 1 Tabakmonopolgesetz (TabMG) sind Tabaktrafiken Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird. Die Inhaber von Tabaktrafiken sind Tabaktrafikanten.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Tabakmonopolgesetz (TabMG) sind Tabaktrafiken Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird. Die Inhaber von Tabaktrafiken sind Tabaktrafikanten. § 154 Abs 6 Gewerbeordnung (GewO) schließt für die in § 23 Abs 3 TabMG aufgezählten Tätigkeiten die Anwendbarkeit der GewO aus. § 23 Abs 3 TabMG lautet:Paragraph 154, Absatz 6, Gewerbeordnung (GewO) schließt für die in Paragraph 23, Absatz 3, TabMG aufgezählten Tätigkeiten die Anwendbarkeit der GewO aus. Paragraph 23, Absatz 3, TabMG lautet: „

(3)Der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes darf, falls er die hiezu erforderlichen Berechtigungen besitzt, 1. Postwertzeichen und Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel und Parkscheine verkaufen, 2. eine Lotto- und Totoannahmestelle betreiben sowie Spielanteile von Lotterien und Tombolaspielen vertreiben, 3. Rauchrequisiten, Papier- und Schreibwaren, Galanteriewaren, Lederwaren, Reiseandenken, Zeitungen und Zeitschriften, Ansichts- und Spielkarten (Nebenartikel) verkaufen, wenn nach Art und Umfang dieser Tätigkeiten der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt. Die M GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen.“ Durch den langjährigen Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen verfügt K O K über eine einschlägige Berufserfahrung im Handelsgewerbe. Allein schon ausgehend vom Nachweis über ausreichende einschlägige Berufserfahrung im Handelsgewerbe kann davon ausgegangen werden, dass K O K in der Lage ist, neben den sonstigen Bestimmungen des Wettengesetzes vor allem die Bestimmungen zum Jugend- und Wettkundenschutz (§ 7b) sowie die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§§ 9 und 9a) umzusetzen und einzuhalten.Durch den langjährigen Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen verfügt K O K über eine einschlägige Berufserfahrung im Handelsgewerbe. Allein schon ausgehend vom Nachweis über ausreichende einschlägige Berufserfahrung im Handelsgewerbe kann davon ausgegangen werden, dass K O K in der Lage ist, neben den sonstigen Bestimmungen des Wettengesetzes vor allem die Bestimmungen zum Jugend- und Wettkundenschutz (Paragraph 7 b,) sowie die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Paragraphen 9 und 9
  1. a)umzusetzen und einzuhalten. Überdies betreibt K O K seit 2013 eine Lotto- und Totoannahmestelle und vertreibt Spielanteile von Lotterien und Tombolaspielen. Er wurde bzw wird fortlaufend in Zusammenhang mit diesen Produkten, insbesondere betreffend Jugend- und Spielerschutz, geschult. Der Vertrieb dieser Produkte ist - ungeachtet dessen, dass diese Produkte unter das Glückspielgesetz fallen - mit dem Vertrieb der Produkte für die gegenständlich eine Bewilligung beantragt wird (T) und welche unter das Wettengesetz fallen, vergleichbar. Insbesondere kommt dem Vertreiber beider Produkte die Aufgabe zu - neben den Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - die Bestimmungen zum Jugend- und Kundenschutz umzusetzen und einzuhalten (vgl § 14 Abs 2 Z 7 GSpG: Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist; vgl auch § 19 Abs 7 GSpG). Ausgehend davon, dass es in der Vergangenheit keine Beanstandung hinsichtlich der Tätigkeit von K O K im Zusammenhang mit dem Vertrieb der unter das Glückspielgesetz fallenden Produkte der Ö L GmbH gegeben hat, kann davon ausgegangen werden, dass K O K in der Lage ist, neben den sonstigen Bestimmungen des Wettengesetzes vor allem die Bestimmungen zum Jugend- und Wettkundenschutz (§ 7b) sowie die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§§ 9 und 9a) umzusetzen und einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass K O K Schulungen in Form von Online- und Präsenzschulungen betreffend die Produkte von T erhalten wird.Überdies betreibt K O K seit 2013 eine Lotto- und Totoannahmestelle und vertreibt Spielanteile von Lotterien und Tombolaspielen. Er wurde bzw wird fortlaufend in Zusammenhang mit diesen Produkten, insbesondere betreffend Jugend- und Spielerschutz, geschult. Der Vertrieb dieser Produkte ist - ungeachtet dessen, dass diese Produkte unter das Glückspielgesetz fallen - mit dem Vertrieb der Produkte für die gegenständlich eine Bewilligung beantragt wird (T) und welche unter das Wettengesetz fallen, vergleichbar. Insbesondere kommt dem Vertreiber beider Produkte die Aufgabe zu - neben den Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - die Bestimmungen zum Jugend- und Kundenschutz umzusetzen und einzuhalten vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG: Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist; vergleiche auch Paragraph 19, Absatz 7, GSpG). Ausgehend davon, dass es in der Vergangenheit keine Beanstandung hinsichtlich der Tätigkeit von K O K im Zusammenhang mit dem Vertrieb der unter das Glückspielgesetz fallenden Produkte der Ö L GmbH gegeben hat, kann davon ausgegangen werden, dass K O K in der Lage ist, neben den sonstigen Bestimmungen des Wettengesetzes vor allem die Bestimmungen zum Jugend- und Wettkundenschutz (Paragraph 7 b,) sowie die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Paragraphen 9 und 9
  2. a)umzusetzen und einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass K O K Schulungen in Form von Online- und Präsenzschulungen betreffend die Produkte von T erhalten wird. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund der ausreichenden einschlägigen Berufserfahrung im Handelsgewerbe (Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen seit 2010) sowie des Betreibens einer Lotto- und Totoannahmestelle und des Vertreibens von Spielanteilen von Lotterien und Tombolaspielen seit 2013 davon ausgegangen werden kann, dass K O K in der Lage ist, neben den sonstigen Bestimmungen des Wettengesetzes vor allem die Bestimmungen zum Jugend- und Wettkundenschutz (§ 7b) sowie die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§§ 9 und 9a) umzusetzen und einzuhalten. Somit weist K O K die erforderliche fachliche Eignung iSd § 3 Abs 1 lit c Wettengesetz auf.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund der ausreichenden einschlägigen Berufserfahrung im Handelsgewerbe (Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen seit 2010) sowie des Betreibens einer Lotto- und Totoannahmestelle und des Vertreibens von Spielanteilen von Lotterien und Tombolaspielen seit 2013 davon ausgegangen werden kann, dass K O K in der Lage ist, neben den sonstigen Bestimmungen des Wettengesetzes vor allem die Bestimmungen zum Jugend- und Wettkundenschutz (Paragraph 7 b,) sowie die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Paragraphen 9 und 9
  3. a)umzusetzen und einzuhalten. Somit weist K O K die erforderliche fachliche Eignung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Wettengesetz auf. Da auch die sonstigen Voraussetzungen im Sinne des § 3 Abs 1 bis 3 vorliegen, insbesondere K O K auch die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 5), ist die Hinzunahme der angezeigten Betriebsstätte zu bewilligen (zur Kenntnis zu nehmen). Da auch die sonstigen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 vorliegen, insbesondere K O K auch die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Paragraph 5,), ist die Hinzunahme der angezeigten Betriebsstätte zu bewilligen (zur Kenntnis zu nehmen). 8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.355.2.2017.R13

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