RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum03.04.2018 GeschäftszahlLVwG-342-2/2017-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt I.) 2. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins.)
- des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: „
- Für Transporte während der Wintersaisonbetriebszeit der Seilbahnen S-S (vom 23.
- bis 31.
- jährlich) ist für die Versorgung des Ferienhauses S (GST-NR XXX) der Zustellservice der Seilbahnen S-S zu nutzen. Ausgenommen davon sind Fahrten aufgrund von auftretenden Notfällen (zB im Fall eines Unfalles oder einer akuten Erkrankung sowie in den Fällen, in denen der Zustellservice nicht innerhalb von 24 Stunden ab Anforderung durchgeführt werden kann); hierüber sind Aufzeichnungen zu führen – in diesen ist insbesondere der Grund und das Datum (Uhrzeit) der Fahrt anzuführen – und sind diese auf Verlangen einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen oder der Behörde vorzulegen.“„
- Für Transporte während der Wintersaisonbetriebszeit der Seilbahnen S-S (vom 23.
- bis 31.
- jährlich) ist für die Versorgung des Ferienhauses S (GST-NR römisch 30 ) der Zustellservice der Seilbahnen S-S zu nutzen. Ausgenommen davon sind Fahrten aufgrund von auftretenden Notfällen (zB im Fall eines Unfalles oder einer akuten Erkrankung sowie in den Fällen, in denen der Zustellservice nicht innerhalb von 24 Stunden ab Anforderung durchgeführt werden kann); hierüber sind Aufzeichnungen zu führen – in diesen ist insbesondere der Grund und das Datum (Uhrzeit) der Fahrt anzuführen – und sind diese auf Verlangen einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen oder der Behörde vorzulegen.“ Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem (Teil)bescheid wurde den Beschwerdeführern
§ 6Abs 2, 3 und 5 des Sportgesetzes, LGBl Nr 15/1972 idg
F, die Bewilligung zur Verwendung des Schneegeländefahrzeuges der Marke Skidoo Scandic 600 Rotax, Fahrgestellnummer, zum Zwecke der Versorgung des Ferienhauses S (GST-NR XXX, im Eigentum von Frau B S), mit Sachen und zum Transport von Familienangehörigen und zwar von der Bergstation S-S zum Ferienhaus in S, S,
der im beiliegenden Plan gelb eingezeichneten Strecke unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, befristet bis zum 30.11.2022, erteilt.1. Mit angefochtenem (Teil)bescheid wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 5 des Sportgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1972, idgF, die Bewilligung zur Verwendung des Schneegeländefahrzeuges der Marke Skidoo Scandic 600 Rotax, Fahrgestellnummer, zum Zwecke der Versorgung des Ferienhauses S (GST-NR römisch 30 , im Eigentum von Frau B S), mit Sachen und zum Transport von Familienangehörigen und zwar von der Bergstation S-S zum Ferienhaus in S, S,
der im beiliegenden Plan gelb eingezeichneten Strecke unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, befristet bis zum 30.11.2022, erteilt. Die angefochtenen Auflagen lauten wie folgt: „1…..
- Für erforderliche Transporte während der Wintersaisonbetriebszeit der Seilbahnen S-S (im Allgemeinen vom 23.
- bis 31.
- jährlich) ist für die Versorgung des Ferienhauses S (GST-NR XXX) der Zustellservice der Seilbahn S-S zu nutzen.
- Für erforderliche Transporte während der Wintersaisonbetriebszeit der Seilbahnen S-S (im Allgemeinen vom 23.
- bis 31.
- jährlich) ist für die Versorgung des Ferienhauses S (GST-NR römisch 30 ) der Zustellservice der Seilbahn S-S zu nutzen. 3….
- Fahrten mit dem Schneegeländefahrzeug sind nur von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang zulässig.“
- Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass Gegenstand des Antrages die Erteilung einer Bewilligung zugunsten der Eigentümer bzw Nutzer des Hauses S, S, gewesen sei. Dabei handle es sich um die Liegenschaft YYY, GB S, GST-NR XXX. B S sei Eigentümerin der Liegenschaft S, S; R A und T A seien Verwandte/Verschwägerte, welche diese Liegenschaft gemeinsam mit Angehörigen zu Ferienzwecken nutzten. Die Liegenschaft weise die Widmung Ferienwohnungsnutzung aus. Es bestehe eine Anzeige als private Ferienwohnung
LGBl Nr 27/
- Das Gebäude S bestehe seit mehr als 100 Jahren (Altbestand). Es handle sich um ein Ferienhaus. Für dieses Ferienhaus sei bereits eine Bewilligung zur Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 04.02.1975 erteilt worden und sei diese bislang nicht widerrufen worden. Die Benützung des beantragten Schneegeländefahrzeuges für Zwecke der Benützung der Liegenschaft YYY, GB S, sei dringend erforderlich, um Personen- und Sachtransporte zur Liegenschaft durchführen zu können. Ein öffentliches Verkehrsmittel, welches die Beförderung garantiere, existiere nicht. Das Gebäude sei entlegen. Bei starker Schneelage sei es ohne Schneegeländefahrzeug nicht möglich, das Gebäude zu erreichen oder Transporte zum Gebäude durchzuführen oder vom Gebäude wieder wegzukommen. Die Distanz, welche ohne Schneegeländefahrzeug zu Fuß bewältigt werden müsse, betrage ca 1,1 km. Hievon sei eine Strecke von ca 400 m nie geräumt. Bei hohem Schneestand sei es nicht möglich – insbesondere nicht mit Kindern – zu Fuß zum Gebäude zu kommen oder das Gebäude wieder zu verlassen. Das Seilbahnunternehmen S-S sei ein privatrechtlich geführtes Unternehmen und sei dieses nicht verpflichtet, zum antragsgegenständlichen Gebäude Transporte durchzuführen. Es bestehe für das Seilbahnunternehmen kein Kontrahierungszwang. Der Zustellservice des Seilbahnunternehmens S-S werde auch während der Zeit vom 23.
- bis 31.
- nicht durchgehend angeboten. Insbesondere zu Zeiten, in welchen es wenig Schnee habe, würden Transporte vom Seilbahnunternehmen aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen nicht durchgeführt werden.
- Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass Gegenstand des Antrages die Erteilung einer Bewilligung zugunsten der Eigentümer bzw Nutzer des Hauses S, S, gewesen sei. Dabei handle es sich um die Liegenschaft YYY, GB S, GST-NR römisch 30 . B S sei Eigentümerin der Liegenschaft S, S; R A und T A seien Verwandte/Verschwägerte, welche diese Liegenschaft gemeinsam mit Angehörigen zu Ferienzwecken nutzten. Die Liegenschaft weise die Widmung Ferienwohnungsnutzung aus. Es bestehe eine Anzeige als private Ferienwohnung
Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993,. Das Gebäude S bestehe seit mehr als 100 Jahren (Altbestand). Es handle sich um ein Ferienhaus. Für dieses Ferienhaus sei bereits eine Bewilligung zur Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 04.02.1975 erteilt worden und sei diese bislang nicht widerrufen worden. Die Benützung des beantragten Schneegeländefahrzeuges für Zwecke der Benützung der Liegenschaft YYY, GB S, sei dringend erforderlich, um Personen- und Sachtransporte zur Liegenschaft durchführen zu können. Ein öffentliches Verkehrsmittel, welches die Beförderung garantiere, existiere nicht. Das Gebäude sei entlegen. Bei starker Schneelage sei es ohne Schneegeländefahrzeug nicht möglich, das Gebäude zu erreichen oder Transporte zum Gebäude durchzuführen oder vom Gebäude wieder wegzukommen. Die Distanz, welche ohne Schneegeländefahrzeug zu Fuß bewältigt werden müsse, betrage ca 1,1 km. Hievon sei eine Strecke von ca 400 m nie geräumt. Bei hohem Schneestand sei es nicht möglich – insbesondere nicht mit Kindern – zu Fuß zum Gebäude zu kommen oder das Gebäude wieder zu verlassen. Das Seilbahnunternehmen S-S sei ein privatrechtlich geführtes Unternehmen und sei dieses nicht verpflichtet, zum antragsgegenständlichen Gebäude Transporte durchzuführen. Es bestehe für das Seilbahnunternehmen kein Kontrahierungszwang. Der Zustellservice des Seilbahnunternehmens S-S werde auch während der Zeit vom 23.
- bis 31.
- nicht durchgehend angeboten. Insbesondere zu Zeiten, in welchen es wenig Schnee habe, würden Transporte vom Seilbahnunternehmen aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen nicht durchgeführt werden. Die Auflage/Bedingung Nr 2 sei ersatzlos aufzuheben, da sie in mehreren Punkten rechtswidrig sei: Die Auflage verpflichte die Antragsteller, für erforderliche Transporte ausschließlich den Zustellservice der Seilbahn zu nutzen. Dass diese Auflage krass rechtswidrig sei, sei evident. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Antragsteller für die erforderlichen Transporte nicht zB einen anderen Zustellservice nutzen dürften. Nicht ersichtlich sei auch, aus welchen Gründen die Antragsteller entsprechend der Auflage Nr 2 die erforderlichen Transporte nicht selbst durchführen dürften. Für jedwede erforderlichen Transporte den Zustellservice einer Seilbahn zu nutzen, sei jedenfalls überschießend. Die Auflage sei überdies völlig unbestimmt. Die Behörde unterscheide offenbar zwischen erforderlichen Transporten und nicht erforderlichen Transporten. Es ergebe sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Bescheides, worum es sich bei erforderlichen bzw nicht erforderlichen Transporten handle. Im Umkehrschluss würde die Auflage bedeuten, dass für die erforderlichen Transporte während der Wintersaisonbetriebszeit der Zustellservice der Seilbahn nicht genutzt werden müsse. Festzuhalten sei, dass es sich bei § 6 Abs 3 Sportgesetz um keine Ermessensentscheidung der Behörde handle, sondern dass von einem Rechtsanspruch auszugehen sei, wenn die in Abs 3 lit a und lit b genannten Voraussetzungen gegeben seien. Sämtliche Voraussetzungen seien für die antragsgegenständliche Liegenschaft gegeben. Es handle sich um „entlegene Wohn- und Wirtschaftsgebäude“. Das Gebäude liege nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche, welche insbesondere im Winter einen ungehinderten Zugang und eine Zufahrt, und zwar jederzeit möglich mache. Die Bezeichnung „erforderlich“ iSd § 6 Abs 3 lit a Sportgesetz bedeute nicht, dass eine anderwärtige Beförderung ausgeschlossen sein müsse. Beim Begriff „erforderlich“ sei auf den Umstand abzustellen, ob aufgrund der Entlegenheit des Gebäudes die Verwendung eines Gerätes notwendig sei und nicht danach zu fragen, ob es allenfalls irgendeine andere denkbare Transportmöglichkeit gäbe. Die Antragsteller zu zwingen, während der angeführten Zeit vom 23.
- bis 31.
- ausschließlich den Zustellservice der Seilbahn zu nutzen – und nicht Transporte mit dem antragsgegenständlichen Schneegeländefahrzeug selbst durchzuführen – sei auch aus nachstehendem Grund rechtswidrig:Festzuhalten sei, dass es sich bei Paragraph 6, Absatz 3, Sportgesetz um keine Ermessensentscheidung der Behörde handle, sondern dass von einem Rechtsanspruch auszugehen sei, wenn die in Absatz 3, Litera a und Litera b, genannten Voraussetzungen gegeben seien. Sämtliche Voraussetzungen seien für die antragsgegenständliche Liegenschaft gegeben. Es handle sich um „entlegene Wohn- und Wirtschaftsgebäude“. Das Gebäude liege nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche, welche insbesondere im Winter einen ungehinderten Zugang und eine Zufahrt, und zwar jederzeit möglich mache. Die Bezeichnung „erforderlich“ iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, Sportgesetz bedeute nicht, dass eine anderwärtige Beförderung ausgeschlossen sein müsse. Beim Begriff „erforderlich“ sei auf den Umstand abzustellen, ob aufgrund der Entlegenheit des Gebäudes die Verwendung eines Gerätes notwendig sei und nicht danach zu fragen, ob es allenfalls irgendeine andere denkbare Transportmöglichkeit gäbe. Die Antragsteller zu zwingen, während der angeführten Zeit vom 23.
- bis 31.
- ausschließlich den Zustellservice der Seilbahn zu nutzen – und nicht Transporte mit dem antragsgegenständlichen Schneegeländefahrzeug selbst durchzuführen – sei auch aus nachstehendem Grund rechtswidrig: Bei der Seilbahn S-S handle es sich um ein Privatunternehmen. Die Antragsteller könnten nicht auf den Zustellservice eines Privatunternehmens verwiesen werden. Damit wären die Antragsteller der Willkür des Seilbahnunternehmers ausgeliefert. Es sei darauf zu verweisen, dass für Seilbahnunternehmen kein Beförderungszwang bestehe. Auch werde der Zustellservice in Zeiten, in welchen es wenig Schnee habe, vom Seilbahnunternehmen nicht ausgeführt. Andererseits verhalte es sich so, dass dann, wenn die Schneegeräte der Seilbahnunternehmen im Pistenbetrieb eingesetzt seien, Transporte nicht durchgeführt würden, was dazu führe, dass unter Umständen stundenlange Wartezeiten bestünden. An Tagen, an welchen reger Touristenverkehr herrsche, seien die Transportgeräte überlastet, was zu völlig unzumutbaren Wartezeiten führe bzw dazu, dass die Antragsteller nicht transportiert werden könnten. Beim antragsgegenständlichen Gebäude handle es sich um einen Ferienwohnsitz. Dieser werde von Familienangehörigen genutzt, im Falle von Krankheit oder Unfällen müsse es möglich sei, jederzeit vom Ferienhaus abzufahren (zB in ein Krankenhaus etc). Es stehe fest, dass Seilbahnunternehmen außerhalb der täglichen Betriebszeiten, insbesondere in der Nacht, keine Transportfahrten durchführten. Es müsse jedoch auch aus Sicherheitsgründen jederzeit eine Transportmöglichkeit bestehen. Auch in Zeiten, in denen widrige Witterungsverhältnisse herrschten, zB bei Sturm, würde vom Seilbahnunternehmen keine Transportmöglichkeit angeboten. Gerade bei derartigen Verhältnissen sei es aus Sicherheitsgründen dringend notwendig, mit einem Schneegeländefahrzeug vom Feriendomizil abfahren zu können. Zwischen den Antragstellern und der Seilbahngesellschaft bestehe – aus nicht von den Antragstellern zu vertretenden Gründen – kein sehr gutes Verhältnis. Die Antragsteller nunmehr bescheidmäßig darauf zu verweisen, ausnahmslos den Zustellservice der Seilbahn zu nutzen, würde die Antragsteller der Willkür der Seilbahngesellschaft aussetzen. Die Seilbahngesellschaft könnte im Übrigen für Transporte völlig unangemessene Preise verlangen; zivilrechtlich wäre dies bis zur Wuchergrenze zulässig und rechtmäßig. Die Auflage sei auch
§ 6Sportgesetz nicht berechtigt.
Aus sämtlichen eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ergebe sich, dass die Interessen des Schutzes der körperlichen Sicherheit von Personen, der Vermeidung störenden Lärms, der Reinhaltung von Luft und Wasser und der Erhaltung einer möglichst unberührten Winterlandschaft nicht wesentlich beeinträchtigt würden. Im Übrigen mache es hinsichtlich der schutzwürdigen Interessen des § 6 Abs 3 lit b Sportgesetz keinen Unterschied, ob die Transporte mit dem Schneegeländefahrzeug der Antragsteller oder mit dem Schneegeländefahrzeug des Seilbahnunternehmens durchgeführt würden. Die Auflage/Bedingung Nr 2 sei auch aus dem Grunde unbestimmt, da die Zeiten nicht definiert seien. Die Wintersaisonbetriebszeiten seien durch keine Verordnung oder ein Gesetz definiert.Bei der Seilbahn S-S handle es sich um ein Privatunternehmen. Die Antragsteller könnten nicht auf den Zustellservice eines Privatunternehmens verwiesen werden. Damit wären die Antragsteller der Willkür des Seilbahnunternehmers ausgeliefert. Es sei darauf zu verweisen, dass für Seilbahnunternehmen kein Beförderungszwang bestehe. Auch werde der Zustellservice in Zeiten, in welchen es wenig Schnee habe, vom Seilbahnunternehmen nicht ausgeführt. Andererseits verhalte es sich so, dass dann, wenn die Schneegeräte der Seilbahnunternehmen im Pistenbetrieb eingesetzt seien, Transporte nicht durchgeführt würden, was dazu führe, dass unter Umständen stundenlange Wartezeiten bestünden. An Tagen, an welchen reger Touristenverkehr herrsche, seien die Transportgeräte überlastet, was zu völlig unzumutbaren Wartezeiten führe bzw dazu, dass die Antragsteller nicht transportiert werden könnten. Beim antragsgegenständlichen Gebäude handle es sich um einen Ferienwohnsitz. Dieser werde von Familienangehörigen genutzt, im Falle von Krankheit oder Unfällen müsse es möglich sei, jederzeit vom Ferienhaus abzufahren (zB in ein Krankenhaus etc). Es stehe fest, dass Seilbahnunternehmen außerhalb der täglichen Betriebszeiten, insbesondere in der Nacht, keine Transportfahrten durchführten. Es müsse jedoch auch aus Sicherheitsgründen jederzeit eine Transportmöglichkeit bestehen. Auch in Zeiten, in denen widrige Witterungsverhältnisse herrschten, zB bei Sturm, würde vom Seilbahnunternehmen keine Transportmöglichkeit angeboten. Gerade bei derartigen Verhältnissen sei es aus Sicherheitsgründen dringend notwendig, mit einem Schneegeländefahrzeug vom Feriendomizil abfahren zu können. Zwischen den Antragstellern und der Seilbahngesellschaft bestehe – aus nicht von den Antragstellern zu vertretenden Gründen – kein sehr gutes Verhältnis. Die Antragsteller nunmehr bescheidmäßig darauf zu verweisen, ausnahmslos den Zustellservice der Seilbahn zu nutzen, würde die Antragsteller der Willkür der Seilbahngesellschaft aussetzen. Die Seilbahngesellschaft könnte im Übrigen für Transporte völlig unangemessene Preise verlangen; zivilrechtlich wäre dies bis zur Wuchergrenze zulässig und rechtmäßig. Die Auflage sei auch
Paragraph 6, Sportgesetz nicht berechtigt. Aus sämtlichen eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ergebe sich, dass die Interessen des Schutzes der körperlichen Sicherheit von Personen, der Vermeidung störenden Lärms, der Reinhaltung von Luft und Wasser und der Erhaltung einer möglichst unberührten Winterlandschaft nicht wesentlich beeinträchtigt würden. Im Übrigen mache es hinsichtlich der schutzwürdigen Interessen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, Sportgesetz keinen Unterschied, ob die Transporte mit dem Schneegeländefahrzeug der Antragsteller oder mit dem Schneegeländefahrzeug des Seilbahnunternehmens durchgeführt würden. Die Auflage/Bedingung Nr 2 sei auch aus dem Grunde unbestimmt, da die Zeiten nicht definiert seien. Die Wintersaisonbetriebszeiten seien durch keine Verordnung oder ein Gesetz definiert. Es werde auch die Auflage Nr 4 bekämpft, wonach Fahrten mit dem Schneegeländefahrzeug nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zulässig seien. Eine Begründung für diese Beschränkung werde im Bescheid nicht gegeben.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Mit Eingabe vom 30.12.2016 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft B beantragt, die Bewilligung zur Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges im Gemeindegebiet von S für die Fahrstrecke von der Bergstation S-S entlang des Güterweges bis zum Ferienhaus S für Versorgungsfahrten (Sach- und Personentransporte für Familienangehörige) zu erteilen. Die Wegstrecke befindet sich in einem touristisch erschlossenen (Schi-)Gebiet. Sie verläuft von der Bergstation der Seilbahn S-S auf einem Güterweg etwa 1,1 km in östliche Richtung. Entlang der Wegstrecke befinden sich größtenteils Weideflächen, aufgeforstete Nadelwaldbestände bzw Buchen-Tannen-Fichten-Mischwälder. Neben diesen recht häufig anzutreffenden Lebensraumtypen, die sich grundsätzlich nicht durch eine besonders schützenwerte Tier- und Pflanzenwelt auszeichnen, streift der Güterweg auch Hangmoore mit einer sehr reichhaltigen Vegetation (artenreiche Binsen- und Seggengesellschaften). In der Wintersaison wird von der Seilbahn S-S GesmbH ein Zustellservice für Personen- und Gepäcktransporte von der Bergstation ua zum Ferienwohnhaus der Antragsteller gegen Entgelt (derzeit pro Fahrt ca 50 bis 60 Euro) angeboten. Für diesen Transport stehen eine Pistenraupe (Fassungsvermögen 10 bis 12 Personen mit Handgepäck) sowie ein Quad, mit welchem eine Person transportiert und für Gepäcksstücke ein Schlitten angehängt werden kann, zur Verfügung. Die Wintersaison erstreckt sich vom 23.
- bis 31.
- des Folgejahres. Die Betriebszeiten der Gondelbahn (mit dieser gelangt man von der Talstation zur Bergstation, eine Zufahrt mittels PKW ist nicht möglich) in der Wintersaison sind von 08.45 Uhr bis 17.30 Uhr. Der anschließende Doppelsesselliftbetrieb findet im Zeitraum von 08.30 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Der Zustellservice ist grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden ab Anfrage bewerkstelligbar. Um Sach- oder Personentransporte mit dem Schneegeländefahrzeug durchführen zu können, ist es erforderlich, zu Fuß von der Bergstation zu dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden „Seminarhaus“ - dieses ist unmittelbar neben dem Ferienwohnhaus situiert - zu gehen, von dort aus mit dem darin deponierten Schneegeländefahrzeug zur Bergstation zu fahren, um die erwähnten Transporte zu bewerkstelligen zu können. Gleiches gilt in umgekehrter Reihenfolge bei Verlassen des Ferienwohnhauses und anschließender Abfahrt mit der Seilbahn zur Talstation.
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund der durchgeführten Verhandlung, nach Anhörung der Beschwerdeführer und aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz sowie der Angaben des Vertreters des Seilbahnunternehmens S-S, als erwiesen angenommen. Der Sachverständige für Natur- und Landschaftsschutz führte ergänzend zu seinem schriftlichen, im behördlichen Akt einliegenden Gutachten aus, dass sich die Begründetheit der Auflage im Bescheid (Spruchpunkt I. 4.) daraus ergebe, dass Schneegeländefahrzeuge in Gebieten eingesetzt werden, in denen kein regelmäßiger Verkehr durch Kraftfahrzeuge stattfinde. Die ansässigen Wildtiere seien nicht an derartige Störfaktoren „adaptiert“ und würden schreckhaft reagieren. Da sich Schneegeländefahrzeuge in einem durchschnittlichen Dezibelbereich von 105 bis 116 Dezibel bewegen, würden dadurch – dies sei durch viele Studien nachgewiesen worden – biologische Reaktionen bei Wildtieren hervorgerufen werden, welche durchwegs negativer Natur seien; es würden Fluchtreaktionen ausgelöst, die die Tiere vor allem im Winter an ihre physiologischen Grenzen bringen können. Darüber hinaus würden physiologische Stressreaktionen ausgelöst werden, die sich negativ auf die Stoffwechselrate, das Immunsystem, die Reproduktion und die Überlebensrate der Population auswirken und auch nachteilige Verhaltensänderungen hervorrufen. Bei der im gegenständlichen Gebiet vorherrschenden Vogelpopulation (Brutnachweise für den Waldkauz und den Kolkraben) sowie auch generell bei einheimischen Vogelarten sei bekannt, dass sie ein Aktivitätsmaximum kurz vor Sonnenaufgang haben und darüber hinaus eine diurnale Rhythmik aufweisen, womit sie auch Nachtruhe benötigen. Die Auflage im naturschutzfachlichen Gutachten, wonach Fahrten mit dem Schneegeländefahrzeug nur von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang zulässig sind, beziehe sich auf diese natürliche diurnale Rhythmik und reduziere unnötige zusätzliche Störungen im Tagesablauf der Wildtiere.Der Sachverständige für Natur- und Landschaftsschutz führte ergänzend zu seinem schriftlichen, im behördlichen Akt einliegenden Gutachten aus, dass sich die Begründetheit der Auflage im Bescheid (Spruchpunkt römisch eins. 4.) daraus ergebe, dass Schneegeländefahrzeuge in Gebieten eingesetzt werden, in denen kein regelmäßiger Verkehr durch Kraftfahrzeuge stattfinde. Die ansässigen Wildtiere seien nicht an derartige Störfaktoren „adaptiert“ und würden schreckhaft reagieren. Da sich Schneegeländefahrzeuge in einem durchschnittlichen Dezibelbereich von 105 bis 116 Dezibel bewegen, würden dadurch – dies sei durch viele Studien nachgewiesen worden – biologische Reaktionen bei Wildtieren hervorgerufen werden, welche durchwegs negativer Natur seien; es würden Fluchtreaktionen ausgelöst, die die Tiere vor allem im Winter an ihre physiologischen Grenzen bringen können. Darüber hinaus würden physiologische Stressreaktionen ausgelöst werden, die sich negativ auf die Stoffwechselrate, das Immunsystem, die Reproduktion und die Überlebensrate der Population auswirken und auch nachteilige Verhaltensänderungen hervorrufen. Bei der im gegenständlichen Gebiet vorherrschenden Vogelpopulation (Brutnachweise für den Waldkauz und den Kolkraben) sowie auch generell bei einheimischen Vogelarten sei bekannt, dass sie ein Aktivitätsmaximum kurz vor Sonnenaufgang haben und darüber hinaus eine diurnale Rhythmik aufweisen, womit sie auch Nachtruhe benötigen. Die Auflage im naturschutzfachlichen Gutachten, wonach Fahrten mit dem Schneegeländefahrzeug nur von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang zulässig sind, beziehe sich auf diese natürliche diurnale Rhythmik und reduziere unnötige zusätzliche Störungen im Tagesablauf der Wildtiere. Das Gutachten des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde von der Behörde die in Rede stehende Auflage zu Recht vorgeschrieben. Im Übrigen sind die Beschwerdeführer den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der Verhandlung nicht weiter entgegengetreten. Dem Umstand, dass dem Sachverständigen die genaue Dezibelanzahl des verwendeten Fahrzeuges der Beschwerdeführer nicht bekannt war, wurde dadurch Rechnung getragen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten von einem statistischen Mittelwert der Dezibel-Lautstärke bei einer Bandbreite unterschiedlicher Typen und Marken von Schneegeländefahrzeugen ausgegangen ist. Der Vertreter der Seilbahnen S-S führte aus, dass der Zustellservice des Seilbahnunternehmens in der Wintersaison (ab Mitte Dezember bzw ab 23.
- bis 31.
- des Folgejahres) für Personen- und Sachtransporte für Fahrgäste, die von der Talstation mit der Gondelbahn zur Bergstation gelangen, aber auch für andere Gäste, angeboten werde. Der Zustellservice sei bei Anforderung innerhalb von 24 Stunden organisierbar. An Gerätschaften stünden eine Pistenraupe, mit welcher 10 bis 12 Personen samt Handgepäck transportiert werden können sowie ein Quad, mit welchem eine Person befördert werden könne, wobei ein Schlitten für Gepäcktransporte angehängt werden könne, zur Verfügung. Auf Wunsch würden auch Transporte außerhalb der Betriebszeiten durchgeführt werden. Für die Gondelbahn sei die Betriebszeit von 08.45 Uhr bis 17.30 Uhr in der Wintersaison festgelegt, der Doppelsesselliftbetrieb laufe von 08.30 Uhr bis 16.30 Uhr. Fahrten von der Bergstation zum Ferienwohnhaus der Beschwerdeführer würden jedenfalls durchgeführt und sei dieses Angebot von den Beschwerdeführern in der Vergangenheit bereits genutzt worden. Bei entsprechender Schneelage werde auch der Winterwanderweg nach S geräumt. Die Pistenpräparation finde morgens ab 04.00 Uhr bis 08.30 Uhr und weiters am Abend von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr bzw 23.00 Uhr statt. In der Regel sei diese um 08.30 Uhr abgeschlossen, danach werde der Winterwanderweg präpariert bzw geräumt. Bei einer Pistenpräparation und Räumung des Winterwanderweges könne es bis in den späten Vormittag hinein dauern, bis das Pistenfahrzeug für Transporte zur Verfügung stehe. Bei Notfällen könne es auch eine Stunde lang dauern, bis Leute vor Ort seien. Aufgrund der Angaben des Vertreters des Seilbahnunternehmens hielt es das Verwaltungsgericht für zweckmäßig, die von den Beschwerdeführern bekämpfte Auflage im Punkt I.)
- zugunsten der Beschwerdeführer zu modifizieren. Dabei wurde dem Umstand – entsprechend dem Beschwerdebegehren – Rechnung getragen, dass nunmehr auch Notfälle (zB Unfälle bzw akute Erkrankung) berücksichtigt werden und in diesen Fällen Fahrten mit dem Schneegeländefahrzeug für entsprechende Transporte vom Ferienwohnhaus zur Bergstation durchgeführt werden können. Auch wurde berücksichtigt, dass in den Fällen, in denen der Zustellservice des Seilbahnunternehmens aufgrund des unvorhersehbaren Eintretens widriger Umstände (witterungsbedingt oder auch geräteinsatzbedingt) nicht innerhalb von 24 Stunden nach Anforderung und wie zeitlich vereinbart, durchgeführt werden kann, Fahrten mit dem Schneegeländefahrzeug von der Inanspruchnahme des Zustellservices ausgenommen sind. Allerdings haben die Beschwerdeführer über derartige Fahrten entsprechende Aufzeichnungen bzw Nachweise zu führen und diese auf Verlangen der Behörde vorzulegen bzw. den Organen der öffentlichen Aufsicht im Falle einer Kontrolle auszuhändigen. Auch konnte das Wort „erforderlich“ im Zusammenhang mit der bisherigen Formulierung der Auflage („für erforderliche Transporte“) entfallen, da mit der Neuformulierung der Auflage die „Erforderlichkeit“ der Transporte mitberücksichtigt wurde. Ebenso wurde der Zeitraum der Wintersaison mit dem Entfall der Worte „im Allgemeinen“ präzisiert. Mit der Neuformulierung der Auflage in Spruchpunkt I.)
- des Bescheides wurde dem Begehren der Beschwerdeführer somit weitestgehend Rechnung getragen.Aufgrund der Angaben des Vertreters des Seilbahnunternehmens hielt es das Verwaltungsgericht für zweckmäßig, die von den Beschwerdeführern bekämpfte Auflage im Punkt römisch eins.)
- zugunsten der Beschwerdeführer zu modifizieren. Dabei wurde dem Umstand – entsprechend dem Beschwerdebegehren – Rechnung getragen, dass nunmehr auch Notfälle (zB Unfälle bzw akute Erkrankung) berücksichtigt werden und in diesen Fällen Fahrten mit dem Schneegeländefahrzeug für entsprechende Transporte vom Ferienwohnhaus zur Bergstation durchgeführt werden können. Auch wurde berücksichtigt, dass in den Fällen, in denen der Zustellservice des Seilbahnunternehmens aufgrund des unvorhersehbaren Eintretens widriger Umstände (witterungsbedingt oder auch geräteinsatzbedingt) nicht innerhalb von 24 Stunden nach Anforderung und wie zeitlich vereinbart, durchgeführt werden kann, Fahrten mit dem Schneegeländefahrzeug von der Inanspruchnahme des Zustellservices ausgenommen sind. Allerdings haben die Beschwerdeführer über derartige Fahrten entsprechende Aufzeichnungen bzw Nachweise zu führen und diese auf Verlangen der Behörde vorzulegen bzw. den Organen der öffentlichen Aufsicht im Falle einer Kontrolle auszuhändigen. Auch konnte das Wort „erforderlich“ im Zusammenhang mit der bisherigen Formulierung der Auflage („für erforderliche Transporte“) entfallen, da mit der Neuformulierung der Auflage die „Erforderlichkeit“ der Transporte mitberücksichtigt wurde. Ebenso wurde der Zeitraum der Wintersaison mit dem Entfall der Worte „im Allgemeinen“ präzisiert. Mit der Neuformulierung der Auflage in Spruchpunkt römisch eins.)
- des Bescheides wurde dem Begehren der Beschwerdeführer somit weitestgehend Rechnung getragen. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach bereits eine Bewilligung für ein Schneegeländefahrzeug aus dem Jahre 1975 für die gegenständliche Liegenschaft bestehe, bezieht sich auf eine Herrn K N (Schwiegervater des R A und Vater der T A und der B S) erteilte Bewilligung zur Verwendung eines „Motorschlittens“ nur für Materialtransporte von S-S nach S-S im Gemeindegebiet von S (Bescheid der BH B vom 17.03.1975). Unabhängig davon sind im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung nach den nunmehr bestehenden Rechtsvorschriften zu prüfen. Dem weiteren Vorbringen, wonach zwischen den Beschwerdeführern und dem Seilbahnunternehmen kein gutes Verhältnis bestehe und diese der Willkür des Seilbahnunternehmens im Zusammenhang mit der Benützung des Zustellservice ausgesetzt seien, kommt schon insofern keine relevante Bedeutung zu, weil der Zustellservice zwischenzeitlich von den Beschwerdeführern bereits - und offenbar problemlos - in Anspruch genommen wurde. 5.
§ 6Abs 2 des Sportgesetzes (Sport
G), LGBl Nr 15/1972 idF LGBl Nr 58/2016, ist die Verwendung von Schneegeländefahrzeugen außerhalb von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung zur Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges ist
Abs 3 dieser Gesetzesstelle zu erteilen, wenn5.
Paragraph 6, Absatz 2, des Sportgesetzes (SportG), Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1972, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2016,, ist die Verwendung von Schneegeländefahrzeugen außerhalb von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung zur Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges ist
Absatz 3, dieser Gesetzesstelle zu erteilen, wenn
- a)die Verwendung für die Beförderung von Personen und Sachen von und zu entlegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, Betriebsanlagen und dem Wintersport dienenden Anlagen, für die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen oder für die Wildfütterung erforderlich ist und
- b)gewährleistet ist, dass Interessen des Schutzes der körperlichen Sicherheit von Personen, die Vermeiden störenden Lärms, der Reinhaltung von Luft und Wasser und der Erhaltung einer möglichst unberührten Winterlandschaft nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 6Abs 5 Sport
G hat der Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, die Art, den Verwendungszweck und das Einsatzgebiet des Schneegeländefahrzeuges anzugeben. Die Bewilligung ist mit Auflagen und Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn dadurch entgegenstehende Interessen nach Abs 3 lit b berücksichtigt werden können. Insbesondere kann die Verwendung des Schneegeländefahrzeuges auf bestimmte Zeiten und Fahrtwege beschränkt und vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Paragraph 6, Absatz 5, SportG hat der Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, die Art, den Verwendungszweck und das Einsatzgebiet des Schneegeländefahrzeuges anzugeben. Die Bewilligung ist mit Auflagen und Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn dadurch entgegenstehende Interessen nach Absatz 3, Litera b, berücksichtigt werden können. Insbesondere kann die Verwendung des Schneegeländefahrzeuges auf bestimmte Zeiten und Fahrtwege beschränkt und vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Nach den Gesetzesmaterialien wird das Kriterium der Erforderlichkeit iSd lit a des Abs 3 des § 6 SportG nur dann erfüllt sein, wenn die angeführten Verwendungszwecke ohne den Einsatz eines Schneegeländefahrzeuges nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand oder Nachteil erreicht werden können (RV 10/1995 BlgVlbgLT,
- GP 9).Nach den Gesetzesmaterialien wird das Kriterium der Erforderlichkeit iSd Litera a, des Absatz 3, des Paragraph 6, SportG nur dann erfüllt sein, wenn die angeführten Verwendungszwecke ohne den Einsatz eines Schneegeländefahrzeuges nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand oder Nachteil erreicht werden können Regierungsvorlage 10 aus 1995, BlgVlbgLT,
- Gesetzgebungsperiode 9). Wie bereits im behördlichen Bescheid ausgeführt wurde, sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach § 6 Abs 3 lit a Sportgesetz bei entsprechender Schneelage außerhalb der Wintersaisonbetriebszeit der Seilbahn S-S gegeben. Während der Wintersaisonbetriebszeit wird das Ferienhaus in S durch den vom Seilbahnunternehmen angebotenen Transportservice versorgt; davon ausgenommen sind nunmehr die - unter Bedachtnahme auf das Kriterium der Erforderlichkeit - in der Auflage
- des Spruchpunktes I. umschriebenen Ausnahmen. Die Auflage zu Spruchpunkt
- des Spruchpunktes I. findet ihre Grundlage in dem in der Verhandlung ergänzten naturschutzfachlichen Gutachten.Wie bereits im behördlichen Bescheid ausgeführt wurde, sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, Sportgesetz bei entsprechender Schneelage außerhalb der Wintersaisonbetriebszeit der Seilbahn S-S gegeben. Während der Wintersaisonbetriebszeit wird das Ferienhaus in S durch den vom Seilbahnunternehmen angebotenen Transportservice versorgt; davon ausgenommen sind nunmehr die - unter Bedachtnahme auf das Kriterium der Erforderlichkeit - in der Auflage
- des Spruchpunktes römisch eins. umschriebenen Ausnahmen. Die Auflage zu Spruchpunkt
- des Spruchpunktes römisch eins. findet ihre Grundlage in dem in der Verhandlung ergänzten naturschutzfachlichen Gutachten. Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.342.2.2017.R4