RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlLVwG-370-1/2017-R8 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde des DI I E, Z, vertreten durch die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid der Abgabenkommission der Gemeinde Z vom 13.11.2017 betreffend den Antrag auf zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für das Objekt Hstraße in Z auf GSt-Nr XXX, KG Z, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde des DI römisch eins E, Z, vertreten durch die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Dornbirn, gegen den Bescheid der Abgabenkommission der Gemeinde Z vom 13.11.2017 betreffend den Antrag auf zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für das Objekt Hstraße in Z auf GSt-Nr römisch 30 , KG Z, zu Recht erkannt: Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird den Beschwerden keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden bestätigt.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird den Beschwerden keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.01.2017 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Im Letzteren hat der Bürgermeister der Gemeinde Z den Antrag auf zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für das Vorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und Schuppen“ in Z, Hstraße, abgewiesen. 2. Gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer zeitgerecht Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung um Wohnbauförderung angesucht habe. Dies bereits unter Beifügung des beiliegenden Einreichplanes. Auf diesem Plan sei klar die Aufschlüsselung der Wohnnutzfläche und der Fläche für die Waschküche ersichtlich. Dies sei auch vom Amt der Vorarlberger Landesregierung derart beurteilt worden. Immerhin habe das Amt der Vorarlberger Landesregierung in seiner Förderungszusage die gesamte Nutzfläche, mit 124,58 m² angegeben. Gehe man davon aus, dass der reine Gesetzeswortlaut des Grundsteuerbefreiungsgesetzes tatsächlich Räume, die ihrer Ausstattung nach zwar nicht für Wohnzwecke geeignet sind, jedoch nicht in Keller- oder Dachgeschoss liegen würden, nicht umfasse, stelle dies jedenfalls eine planwidrige Unvollständigkeit und somit eine ungewollte Rechtslücke dar. Immerhin zähle der Gesetzgeber auch Räume, unabhängig ihrer Lage, nicht zur Nutzfläche, sofern sie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke, sowie dem Zivilschutz dienen würden. Es sei daher klar, dass der Gesetzgeber der Nutzfläche all jene Räume nicht unterordnen habe wollen, die keine Wohnzwecke erfüllen würden. Ebenso wie der hier vorliegende Technikraum, würden Räume und Bauten zur Kfz-Garagierung nicht zur Nutzfläche zählen, da diese ebenfalls nicht für Wohnzwecke geeignet seien. Dies auch, wenn sie nicht unterirdisch angelegt seien. Im vorliegenden Fall liege keine vergleichbare Nutzung, die den Wohnraum entlasten würde, vor. Im lediglich 11,92 m² großen Technikraum würden sich die Heizung, der Warmwasserboiler, eine Luftfilteranlage und die Haustechnik befinden. Sowohl die dadurch vorherrschende Geräuschkulisse, als auch die dürftigen Lichtverhältnisse würden eine vernünftige Nutzung als Wohnraum unmöglich machen. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: Das gegenständliche Einfamilienhaus wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.04.2013, 08.08.2013, 13.05.2014 und 08.05.2015 baubehördlich bewilligt. In diesem Haus sind nicht mehr als fünf Personen gemeldet. Dieses Wohnhaus besteht aus einem Erd- und Obergeschoss. Es verfügt weder über ein Keller- noch vollständiges Dachgeschoss. Laut den bewilligten Planunterlagen mit dem Genehmigungsvermerk vom 08.08.2013 weist das Einfamilienhaus eine Nutzfläche von 136,5 m² auf. Diese Nutzfläche umfasst auch den sogenannte Technik-/Waschraum im Ausmaß von 11,92 m², der im weit überwiegenden Teil über dem anschließenden (Außen-)Gelände liegt. Der Technik-/Waschraum wird über den zentralen Hausgang im EG begangen und verfügt über ein zweiflügliges Fenster mit Strukturglas. In diesem Raum befinden sich insbesondere das Lüftungsgerät mit Zu- und Abluft, eine Anlage zur Wärmerückgewinnung, der Hauptsicherungskasten, eine Waschmaschine, ein Wärmetrockner, ein Wäscheabwurfschacht, eine Gastherme, ein Abgasrohr, ein Boiler und das Steuerungsgerät für die Solaranlage. Für das gegenständliche Bauvorhaben wurde Wohnbauförderung in Anspruch genommen. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung sowie der Aktenlage als erwiesen angenommen. Dieser ist – mit Ausnahme der Berücksichtigung des Technik-/Waschraumes im Ausmaß von 11,92 m² bei der Berechnung der Nutzfläche nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz – unstrittig. 5.1. Gemäß § 1 Abs 1 Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl.Nr. 38/1974, idF Nr. 48/1996, sind Neu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerungen von Wohnraum,5.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl.Nr. 38 aus 1974,, in der Fassung Nr. 48 aus 1996,, sind Neu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerungen von Wohnraum, lit.
- a)die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, nach dem Wohnbaufondsgesetz oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und deren Nutzfläche nicht mehr als 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150 m², beträgt oderLitera a,) die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, nach dem Wohnbaufondsgesetz oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und deren Nutzfläche nicht mehr als 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150 m², beträgt oder lit.
- b)deren neu geschaffene bzw. erneuerte Nutzfläche je Wohnung das Ausmaß der nach dem Wohnbauförderungsgesetz anrechenbaren Nutzflächen nicht übersteigt,Litera b,) deren neu geschaffene bzw. erneuerte Nutzfläche je Wohnung das Ausmaß der nach dem Wohnbauförderungsgesetz anrechenbaren Nutzflächen nicht übersteigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Grundsteuer befreit. Nach § 2 lit
- e)Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl.Nr. 38/1974, idF Nr 6/2004, ist im Sinn dieses Gesetzes die Nutzfläche die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der in deren Verlauf befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); nicht zur Nutzfläche gehören Treppen, offene Balkone und Terrassen, Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnräume geeignet sind, für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke besonders ausgestattete Räume innerhalb der Wohnung, dem Zivilschutz dienende Räume sowie Bodenflächen, über denen die Raumhöhe geringer als 1,80 m ist (z.B. bei Dachräumen, Nischen u.dgl.).Nach Paragraph 2, Litera e,) Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl.Nr. 38 aus 1974,, in der Fassung Nr 6 aus 2004,, ist im Sinn dieses Gesetzes die Nutzfläche die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der in deren Verlauf befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); nicht zur Nutzfläche gehören Treppen, offene Balkone und Terrassen, Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnräume geeignet sind, für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke besonders ausgestattete Räume innerhalb der Wohnung, dem Zivilschutz dienende Räume sowie Bodenflächen, über denen die Raumhöhe geringer als 1,80 m ist (z.B. bei Dachräumen, Nischen u.dgl.). Als (Wohn-)Nutzfläche gilt grundsätzlich die gesamte Bodenfläche (vgl ua VwGH 27.02.1995, 94/16/0283). Ausgenommen von der Einbeziehung in die Nutzfläche sind ua Keller- und Dachbodenräume, und zwar nur dann, wenn diese nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind (vgl VwGH 27.02.1995, Zl 94/16/0283).Als (Wohn-)Nutzfläche gilt grundsätzlich die gesamte Bodenfläche vergleiche ua VwGH 27.02.1995, 94/16/0283). Ausgenommen von der Einbeziehung in die Nutzfläche sind ua Keller- und Dachbodenräume, und zwar nur dann, wenn diese nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind vergleiche VwGH 27.02.1995, Zl 94/16/0283). Strittig ist in gegenständlichem Verfahren, ob der Technik-/Waschraum im Ausmaß von 11,92 m² zur Nutzfläche iSd § 2 lit e Grundsteuerbefreiungsgesetz zu zählen ist oder nicht.Strittig ist in gegenständlichem Verfahren, ob der Technik-/Waschraum im Ausmaß von 11,92 m² zur Nutzfläche iSd Paragraph 2, Litera e, Grundsteuerbefreiungsgesetz zu zählen ist oder nicht. Aus dem Ermittlungsverfahren hat sich zweifelsohne ergeben, dass sich der gegenständliche Raum im Ausmaß von 11,92 m² im Erdgeschoss des Wohnhauses befindet und weder einen „Keller-“ noch ein „Dachbodenraum“ darstellt. Sonstige, nicht zur Nutzfläche iSd Grundsteuergesetzes zu zählende Anlagen wurden bei der Berechnung der Nutzfläche nicht hinzugerechnet. Bereits daraus ergibt sich, dass der Technik-/Waschraum im Ausmaß von 11,92 m² bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen und die gesamte Nutzfläche des Wohnhauses im Ausmaß von 136,5 m² bei der Beurteilung der Grundsteuerbefreiung zu berücksichtigen ist. Bereits aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Nur für den Fall, dass ein Keller- oder Dachbodenraum vorliegen würde – was allerdings hier nicht der Fall ist – wäre zu prüfen, ob diese ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnräume geeignet sind. Sofern ein Keller- oder Dachbodenraum als Wohnraum geeignet zu beurteilen ist, ist dieser bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen und nicht von dieser auszunehmen (vgl auch VwGH 18.09.2007, 2007/16/0083).Nur für den Fall, dass ein Keller- oder Dachbodenraum vorliegen würde – was allerdings hier nicht der Fall ist – wäre zu prüfen, ob diese ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnräume geeignet sind. Sofern ein Keller- oder Dachbodenraum als Wohnraum geeignet zu beurteilen ist, ist dieser bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen und nicht von dieser auszunehmen vergleiche auch VwGH 18.09.2007, 2007/16/0083). Selbst wenn der in Frage stehende Technik-/Waschraum einen Keller- oder Dachbodenraum darstellen würde, wäre für den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nichts gewonnen: In diesem Technik-/Waschraum befinden sich Vorrichtungen, wie eine Waschmaschine, ein Wäschetrockner und insbesondere ein Wäscheabwurfschacht, die der Entlastung des sonstigen Wohnraums und menschlichen Wohnzwecken dienen. Insbesondere dient ein Wäscheabwurfschacht dazu, benutze Wäsche umgehend aus den sonstigen Wohnräumen zu entfernen und diese zentral bis zum Bedienen der Waschmaschine in deren Nahbereich zwischenzulagern (vgl idZ VwGH 18.09.2007, 2007/16/0083). Diesem Technik-/Waschraum kommt somit die Bedeutung zu, den sonstigen Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten (vgl VwGH 19.03.2003, 2002/16/0208). Insofern ist gegenständliche Technik-/Waschraum im Ausmaß von 11,92 m² auch aus diesem Grund bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen (vgl 21.03.2012, 2009/16/0229).In diesem Technik-/Waschraum befinden sich Vorrichtungen, wie eine Waschmaschine, ein Wäschetrockner und insbesondere ein Wäscheabwurfschacht, die der Entlastung des sonstigen Wohnraums und menschlichen Wohnzwecken dienen. Insbesondere dient ein Wäscheabwurfschacht dazu, benutze Wäsche umgehend aus den sonstigen Wohnräumen zu entfernen und diese zentral bis zum Bedienen der Waschmaschine in deren Nahbereich zwischenzulagern vergleiche idZ VwGH 18.09.2007, 2007/16/0083). Diesem Technik-/Waschraum kommt somit die Bedeutung zu, den sonstigen Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/16/0208). Insofern ist gegenständliche Technik-/Waschraum im Ausmaß von 11,92 m² auch aus diesem Grund bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen vergleiche 21.03.2012, 2009/16/0229). 5.2. Der Einwand, wonach das Grundsteuerbefreiungsgesetz planwidrig unvollständig sei und eine ungewollte Rechtslücke vorliege, wird nicht geteilt. Insbesondere hat der Gesetzgeber in § 2 lit e Grundsteuerbefreiungsgesetz eine „eigene“ detaillierte Legaldefinition zur Berechnung der Nutzfläche erlassen. Dass dadurch der rechtspolitische Gestaltungsspielraum überschritten worden wäre, ist zudem nicht zu erkennen.5.2. Der Einwand, wonach das Grundsteuerbefreiungsgesetz planwidrig unvollständig sei und eine ungewollte Rechtslücke vorliege, wird nicht geteilt. Insbesondere hat der Gesetzgeber in Paragraph 2, Litera e, Grundsteuerbefreiungsgesetz eine „eigene“ detaillierte Legaldefinition zur Berechnung der Nutzfläche erlassen. Dass dadurch der rechtspolitische Gestaltungsspielraum überschritten worden wäre, ist zudem nicht zu erkennen. In diesem Sinne ist auch das – ua auf bautechnische Vorschriften, wie die Ö-Norm B 1800 und die OIB-RL 3 gestützte – Vorbringen zu beurteilen, dass es sich beim gegenständlichen Technik-/Waschraum nicht um eine Nutzfläche, sondern um reine Funktionsfläche handle, dieser Raum der benötigten haustechnischen Einrichtung diene und die Geräuschkulisse auf Grund der Lüftungsanlage so hoch sei, dass die Türe in den Gang geschlossen werden müsse. 5.3. Dem Umstand, dass der Technik-/Waschraum nur über ein kleines zweiflügeliges Fenster, das mit nicht transparentem Glas ausgestattet ist, verfügt, kommt keine Bedeutung zu (vgl VwGH 18.09.2007, 2007/16/0083).5.3. Dem Umstand, dass der Technik-/Waschraum nur über ein kleines zweiflügeliges Fenster, das mit nicht transparentem Glas ausgestattet ist, verfügt, kommt keine Bedeutung zu vergleiche VwGH 18.09.2007, 2007/16/0083). 5.4. Das Vorbringen, wonach das Amt der Vorarlberger Landesregierung in der Förderungszusage die gesamte Nutzfläche, mit 124,58 m² angegeben habe, kann insofern nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden, als gegenständlich ein Verfahren nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz und nicht nach den Bestimmungen zur Wohnbauförderung zu beurteilen ist. Bei der Berechnung der Nutzfläche iSd Grundsteuerbefreiungsgesetzes besteht keine Bindungswirkung zu den Bestimmungen zur Wohnbauförderung. 5.5. Der vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Ausnahmetatbestand: „Räume, die ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnräume geeignet sind“ ist als solcher in § 2 lit e Grundsteuerbefreiungsgesetz in dieser Weise nicht, sondern nur iZm „Keller- und Dachbodenräumen“ enthalten.5.5. Der vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Ausnahmetatbestand: „Räume, die ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnräume geeignet sind“ ist als solcher in Paragraph 2, Litera e, Grundsteuerbefreiungsgesetz in dieser Weise nicht, sondern nur iZm „Keller- und Dachbodenräumen“ enthalten. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.370.1.2017.R8