GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass nach dem Spruchpunkt IV. folgender Spruchpunkt IVa. eingefügt wird:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass nach dem Spruchpunkt römisch vier. folgender Spruchpunkt römisch vier a. eingefügt wird: „IVa.
Vm § 17 VwGVG wird das nachstehende, zwischen der S F und der A E GmbH am 15.12.2017 abgeschlossene Übereinkommen beurkundet: „IVa.
Paragraph 111, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2003,, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das nachstehende, zwischen der S F und der A E GmbH am 15.12.2017 abgeschlossene Übereinkommen beurkundet: „Vereinbarung zwischen S F, Sgasse, F (im Folgenden „S F“) und A E GmbH, K Wstraße, N (im Folgenden „A“) Präambel
dem Rechenmodell in Anlage I, welches einen integrierten Bestandteil dieser Vereinbarung darstellt.Die Auswirkungen des Speicherbetriebs werden dadurch erfasst, dass der Pegelstand des Speichersees und der Pegelstand der römisch eins beim Pegel F alle 15 Minuten aufgezeichnet werden. Die so ermittelten Daten werden mit dem fiktiven Zustand „ohne Einfluss des Seitenspeichers A“ verglichen und zwar
dem Rechenmodell in Anlage römisch eins, welches einen integrierten Bestandteil dieser Vereinbarung darstellt.
der aktuellen Bewirtschaftung und den geltenden Regulierungen des Strommarkts wiederum der durchschnittliche Nettoverkaufspreis herangezogen, den die S F für Strom aus Eigenerzeugung in einem Kalenderjahr erzielen können. Dieser durchschnittliche Nettoverkaufspreis des Vorjahrs wird den A bis zum 31. März nach dem Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich bekannt gegeben.
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der A E GmbH, N, unter Spruchpunkt II.
den §§ 9, 11, 12, 13, 21, 38, 41, 99, 101 Abs 3, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für das Akraftwerk in den Gemeindegebieten B, S und L mit Umbau der Wasserfassung, Errichtung eines Seitenspeichers mit einem nutzbaren Speichervolumen von 129.000 m³ und Erhöhung der Konsenswassermenge auf 6,8 m³/sec (wieder)erteilt. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der A E GmbH, N, unter Spruchpunkt römisch zwei.
den Paragraphen 9, 11, 12, 13, 21, 38, 41, 99, 101, Absatz 3, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung für das Akraftwerk in den Gemeindegebieten B, S und L mit Umbau der Wasserfassung, Errichtung eines Seitenspeichers mit einem nutzbaren Speichervolumen von 129.000 m³ und Erhöhung der Konsenswassermenge auf 6,8 m³/sec (wieder)erteilt. Unter Spruchpunkt III. wurde
WRG 1959 das erteilte Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum am GST-NR XXX GB L (Standort Krafthaus) verbunden. Unter Spruchpunkt IV. wurde
H und der V-A P G AG abgeschlossenes privatrechtliches Übereinkommen beurkundet. Unter Spruchpunkt V. wurden
Unter Spruchpunkt VI. wurde
Unter Spruchpunkt VII. wurde
WRG 1959 ein Bauaufsichtsorgan zur Überwachung der Bauausführung bestellt.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 22, WRG 1959 das erteilte Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum am GST-NR römisch 30 GB L (Standort Krafthaus) verbunden. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 ein im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens zwischen der A E GmbH und der V-A P G AG abgeschlossenes privatrechtliches Übereinkommen beurkundet. Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurden
Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 Fristen für die späteste Bauvollendung festgesetzt. Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde
Paragraph 21, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung befristet. Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde
Paragraph 120, WRG 1959 ein Bauaufsichtsorgan zur Überwachung der Bauausführung bestellt. Weiters wurden unter Spruchpunkt I. die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Umbau der Wasserfassung mit Errichtung eines Seitenspeichers, unter Spruchpunkt VIII. die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Änderung des Akraftwerkes durch Erhöhung der Konsenswassermenge sowie den Umbau der Wasserfassung und unter Spruchpunkt IX. die forstrechtliche Bewilligung für die Durchführung einer dauernden und einer befristeten Rodung im Zusammenhang mit dem Umbau der Wasserfassung erteilt. Weiters wurden unter Spruchpunkt römisch eins. die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Umbau der Wasserfassung mit Errichtung eines Seitenspeichers, unter Spruchpunkt römisch acht. die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Änderung des Akraftwerkes durch Erhöhung der Konsenswassermenge sowie den Umbau der Wasserfassung und unter Spruchpunkt römisch neun. die forstrechtliche Bewilligung für die Durchführung einer dauernden und einer befristeten Rodung im Zusammenhang mit dem Umbau der Wasserfassung erteilt. 2. Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin über Antrag durch die Bezirkshauptmannschaft B nachträglich am 19.01.2016 zugestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit dieser Beschwerde wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die S F rechtmäßig die Kraftwerke „H“ und „M“ betreibe. Beide Kraftwerke hätten einen gemeinsamen Einlauf und teilten sich das Wasserdargebot der I. Beide Kraftwerke seien im Verhältnis zum „Akraftwerk“ Unterlieger. Im Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft B sei die S F nicht persönlich zu den mündlichen Verhandlungen geladen worden und habe mangels Ladung keine Möglichkeit zur Akteneinsicht oder Wahrnehmung ihrer Parteistellung gehabt. Mit Eingabe vom 19.08.2011 an die Bezirkshauptmannschaft B habe die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung geltend gemacht und die Zustellung der Bescheide betreffend das Akraftwerk beantragt. Bereits anhand der vorhandenen Daten habe der Amtssachverständige DI Z Berechnungen angestellt, die zweifelsfrei eine negative Beeinflussung der Kraftwerksanlagen der Beschwerdeführerin durch das Awerk ergäben. Eine Quantifizierung des Nachteils der Beschwerdeführerin sei im Vorhinein aufgrund der Vielzahl der möglichen Betriebsweisen des Akraftwerkes bzw anderer zusätzlicher Einflüsse, die manchmal negative Beeinflussungen des Akraftwerks teilweise ausgleichen könnten, für den Amtssachverständigen nicht möglich. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.01.2016 sei der gegenständliche Bescheid vom 08.10.2007 der Beschwerdeführerin zugestellt und somit die Parteistellung der Beschwerdeführerin anerkannt worden. Die S F sei übergangene Partei. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die S F rechtmäßig die Kraftwerke „H“ und „M“ betreibe. Beide Kraftwerke hätten einen gemeinsamen Einlauf und teilten sich das Wasserdargebot der römisch eins. Beide Kraftwerke seien im Verhältnis zum „Akraftwerk“ Unterlieger. Im Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft B sei die S F nicht persönlich zu den mündlichen Verhandlungen geladen worden und habe mangels Ladung keine Möglichkeit zur Akteneinsicht oder Wahrnehmung ihrer Parteistellung gehabt. Mit Eingabe vom 19.08.2011 an die Bezirkshauptmannschaft B habe die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung geltend gemacht und die Zustellung der Bescheide betreffend das Akraftwerk beantragt. Bereits anhand der vorhandenen Daten habe der Amtssachverständige DI Z Berechnungen angestellt, die zweifelsfrei eine negative Beeinflussung der Kraftwerksanlagen der Beschwerdeführerin durch das Awerk ergäben. Eine Quantifizierung des Nachteils der Beschwerdeführerin sei im Vorhinein aufgrund der Vielzahl der möglichen Betriebsweisen des Akraftwerkes bzw anderer zusätzlicher Einflüsse, die manchmal negative Beeinflussungen des Akraftwerks teilweise ausgleichen könnten, für den Amtssachverständigen nicht möglich. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.01.2016 sei der gegenständliche Bescheid vom 08.10.2007 der Beschwerdeführerin zugestellt und somit die Parteistellung der Beschwerdeführerin anerkannt worden. Die S F sei übergangene Partei.
Abs 1 WRG sei die Beschwerdeführerin als im Wasserbuch eingetragene Wasserberechtigte zur mündlichen Verhandlung persönlich zu laden gewesen. Aus den Gutachten des Amtssachverständigen DI Z ergäbe sich eindeutig, dass bei Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes durch das Awerk die Wasserrechte der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst würden. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin Parteistellung habe. Als übergangene Partei sei sie berechtigt, auch jetzt noch Einwendungen gegen das Projekt zu erheben.
Paragraph 107, Absatz eins, WRG sei die Beschwerdeführerin als im Wasserbuch eingetragene Wasserberechtigte zur mündlichen Verhandlung persönlich zu laden gewesen. Aus den Gutachten des Amtssachverständigen DI Z ergäbe sich eindeutig, dass bei Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes durch das Awerk die Wasserrechte der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst würden. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin Parteistellung habe. Als übergangene Partei sei sie berechtigt, auch jetzt noch Einwendungen gegen das Projekt zu erheben. Bei Ausnützung der im angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligungen werde in die Wasserrechte der Beschwerdeführerin eingegriffen. Projekts- und bescheidgemäß sei das Awerk bei der Bewirtschaftung des neuen Seitenspeichers in der Betriebsweise nicht eingeschränkt. Es könne sohin nach Belieben Wasser zurückbehalten und in den Seitenspeicher eingeleitet werden. Dieses Wasser fehle dann zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin zum Abarbeiten bei ihren Unterlieger-Kraftwerken. Wenn das Awerk in der Folge zu einem für das Awerk günstigen Zeitpunkt das Wasser aus dem Speicher abarbeite und dieses Wasser dann einige Stunden später bei den Unterlieger-Kraftwerken eintreffe, werde dies regelmäßig zu einem Zeitpunkt sein, an dem weniger Nachfrage nach Strom vorhanden sei und sohin für die Beschwerdeführerin ein geringerer Erlös je Kubikmeter abgearbeiteten Wassers zu erzielen sei. Ebenso regelmäßig könne das zeitlich verzögert von dem Awerk aus dessen Speicher abgegebene Wasser in den Kraftwerken der Beschwerdeführerin überhaupt nicht genutzt werden und entgehe sohin endgültig, da zum relevanten Zeitpunkt dieses Wasser als Überwasser abzugeben sei. Zum Nachweis dieses Vorbringens werde auf die gutachterliche Stellungnahmen des DI M M und das Gutachten des Amtssachverständigen DI Z verwiesen. Mit dem im Auftrag des Awerkes erstellten Gutachten DI H R werde der Einfluss auf die Unterlieger dem Grunde nach bewiesen. Das Ausmaß der negativen Beeinflussung könne mit den von der Bewilligungswerberin bisher nur eingeschränkt zur Verfügung gestellten Daten nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführerin lägen bis heute keine digitalen Betriebsdaten des Awerkes als Betreiber des Seitenspeichers vor. Mit dem angefochtenen Bescheid werde der Bewilligungswerberin ohne nähere Einschränkungen der Betrieb eines Speichers mit 129.000 m³ nutzbaren Fassungsvermögen gestattet. Es werde ihr damit die Möglichkeit zu rasch wechselnden Schwallbetrieben mit den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für die Tier- und Pflanzenwelt im Wasser bzw im Uferbereich eingeräumt. Durch den Bau des Seitenspeichers werde in erheblichem Ausmaß in natürliche Gegebenheiten eingegriffen und diese künstlich verändert. Damit werde gegen die Ziele der europäischen Wasserrahmenrichtlinie verstoßen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes vom 01.07.2015, C-461/13, werde gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des Antrages auf Wiederverleihung des Wasserrechtes und auf Erteilung der wasser-, naturschutz-, forst- und elektrizitätsrechtlichen Genehmigungen für den Umbau des Awerkes, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an die Erstinstanz.
Abs 1 lit b WRG 1959 sind Parteien ua diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden.5.2.
Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sind Parteien ua diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden.
Abs 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 17.05.2001, 2001/07/0030; VwGH 23.02.2017, Ro 2014/07/0034) kommt Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (VwGH 26.04.1995, 92/07/0159). Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (VwGH 02.10.1997, 97/07/0072).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 17.05.2001, 2001/07/0030; VwGH 23.02.2017, Ro 2014/07/0034) kommt Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (VwGH 26.04.1995, 92/07/0159). Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (VwGH 02.10.1997, 97/07/0072). Ob eine Berührung von Rechten möglich ist, ist (auch) eine Sachfrage, für deren Klärung die-selben Grundsätze gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, dh dass auch Sachverständige beigezogen werden können und erforderlichenfalls beigezogen werden müssen (VwGH 21.03.2002, 2001/07/0169). 5.
Abs 1 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 109/2001, sind zur mündlichen Verhandlung der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung
Abs 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen).
Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2001,, sind zur mündlichen Verhandlung der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Ob die persönliche Ladung der Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung zu Recht unterblieben ist, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die erfolgte doppelte Kundmachung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen hat. Zwar wurde durch die Kundmachung durch Anschlag in den betroffenen Gemeinden dem § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG Genüge getan, durch die Veröffentlichung im „Anzeiger für die Region B“ erfolgte jedoch keine Kundmachung „auf sonstige geeignete Weise“ (§ 107 Abs 1 WRG 1959).Ob die persönliche Ladung der Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung zu Recht unterblieben ist, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die erfolgte doppelte Kundmachung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen hat. Zwar wurde durch die Kundmachung durch Anschlag in den betroffenen Gemeinden dem Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG Genüge getan, durch die Veröffentlichung im „Anzeiger für die Region B“ erfolgte jedoch keine Kundmachung „auf sonstige geeignete Weise“ (Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959). Eine Kundmachungsform ist nach § 42 Abs 1 letzter Satz AVG „geeignet“ die Präklusionsfolgen auszulösen, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt (VwGH 15.11.2007, 2006/07/0037). Diesem Kriterium muss nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes auch die zweite Kundmachungsform iS des § 107 Abs 1 WRG 1959 entsprechen. Da der „Anzeiger für die Region B“ in den Gemeinden, die entlang der Gewässerstrecke der I nördlich der Gemeinden B und B liegen, nicht zugestellt (verbreitet) wird, bot diese Kundmachungsform nicht ausreichend Gewähr dafür, dass auch Wassernutzungsberechtigte im unteren Gewässerlauf der I, wie auch die Beschwerdeführerin, von der Anberaumung der Verhandlung Kenntnis erlangen. Eine Kundmachungsform ist nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz AVG „geeignet“ die Präklusionsfolgen auszulösen, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt (VwGH 15.11.2007, 2006/07/0037). Diesem Kriterium muss nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes auch die zweite Kundmachungsform iS des Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 entsprechen. Da der „Anzeiger für die Region B“ in den Gemeinden, die entlang der Gewässerstrecke der römisch eins nördlich der Gemeinden B und B liegen, nicht zugestellt (verbreitet) wird, bot diese Kundmachungsform nicht ausreichend Gewähr dafür, dass auch Wassernutzungsberechtigte im unteren Gewässerlauf der römisch eins, wie auch die Beschwerdeführerin, von der Anberaumung der Verhandlung Kenntnis erlangen. Somit ist die Bezirkshauptmannschaft B mit Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung nicht durch Präklusion verloren haben konnte. 6. Zum Eingriff in das bestehende Wassernutzungsrecht der Beschwerdeführerin: 6.1. In der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der A E GmbH und der Beschwerdeführerin beiderseits die Absicht bekräftigt, die fortgeschrittenen Verhandlungsgespräche mit einer Vereinbarung zum Abschluss zu bringen. In weiterer Folge wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15.12.2017 das zwischen der S F und der A E GmbH abgeschlossene Übereinkommen („Vereinbarung“) vorgelegt. Das Übereinkommen wurde von den Parteien am 15.12.2017 rechtsgültig unterfertigt. Bestandteil des Übereinkommens ist auch ein Rechenmodell zur Ermittlung „Einfluss Speicherbetrieb auf Abfluss I Pegel F“ („Anlage I“ zur Vereinbarung). Es wurde der Antrag gestellt, das Parteiübereinkommen im wasserrechtlichen Verfahren zu beurkunden.In weiterer Folge wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15.12.2017 das zwischen der S F und der A E GmbH abgeschlossene Übereinkommen („Vereinbarung“) vorgelegt. Das Übereinkommen wurde von den Parteien am 15.12.2017 rechtsgültig unterfertigt. Bestandteil des Übereinkommens ist auch ein Rechenmodell zur Ermittlung „Einfluss Speicherbetrieb auf Abfluss römisch eins Pegel F“ („Anlage I“ zur Vereinbarung). Es wurde der Antrag gestellt, das Parteiübereinkommen im wasserrechtlichen Verfahren zu beurkunden. 6.2.
Abs 3 WRG 1959 sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. 6.2.
Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden.
Abs 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Das
Abs 3 WRG 1959 zur Beurkundung beantragte Übereinkommen enthält die Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Eingriff in ihre wasserrechtlich geschützte Rechtsposition durch den Betrieb des Akraftwerkes im Rahmen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.10.2007 sowie eine Einigung über die hierfür von der A E GmbH zu leistende Entschädigung für den Fall eines in einem Kalenderjahr sich ergebenden Erzeugungsnachteiles der Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser zivilrechtlich wirksamen Zustimmung der Beschwerdeführerin stehen der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bestehende Rechte der Beschwerdeführerin iSd § 12 Abs 1 und 2 WRG 1959 nicht mehr entgegen (vgl zB VwGH 23.02.2012, 2008/07/0169).Das
Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 zur Beurkundung beantragte Übereinkommen enthält die Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Eingriff in ihre wasserrechtlich geschützte Rechtsposition durch den Betrieb des Akraftwerkes im Rahmen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.10.2007 sowie eine Einigung über die hierfür von der A E GmbH zu leistende Entschädigung für den Fall eines in einem Kalenderjahr sich ergebenden Erzeugungsnachteiles der Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser zivilrechtlich wirksamen Zustimmung der Beschwerdeführerin stehen der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bestehende Rechte der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 nicht mehr entgegen vergleiche zB VwGH 23.02.2012, 2008/07/0169). Es war daher das vorgelegte Übereinkommen antragsgemäß
Abs 3 WRG 1959 zu beurkunden und gleichzeitig die wasserrechtliche Bewilligung zu bestätigen. Es war daher das vorgelegte Übereinkommen antragsgemäß
Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 zu beurkunden und gleichzeitig die wasserrechtliche Bewilligung zu bestätigen. 7. Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG sind vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012). Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geforderte Überprüfung, ob durch den Bau des Seitenspeichers das Verschlechterungsverbot
der Wasserrahmen-RL 2000/60 eingehalten wird, berührt ihre im WRG 1959 verankerten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht, sodass dieser Themenbereich von der Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes nicht umfasst ist.7. Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sind vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012). Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geforderte Überprüfung, ob durch den Bau des Seitenspeichers das Verschlechterungsverbot
der Wasserrahmen-RL 2000/60 eingehalten wird, berührt ihre im WRG 1959 verankerten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht, sodass dieser Themenbereich von der Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes nicht umfasst ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.