RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum10.04.2018 GeschäftszahlLVwG-340-25/2017-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des A S A, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.07.2017, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden hilfsbedürftigen Personen Mindestsicherung für Juli 2017 bis Oktober 2017 gewährt. Es wurde Mindestsicherung zur Abdeckung des Lebensunterhaltes für Juli 2017 in der Höhe von 519,09 Euro und für August bis Oktober 2017 in der Höhe von monatlich 546,55 Euro gewährt; gleichzeitig wurde Mindestsicherung zur Abdeckung des Wohnbedarfs in der Höhe von 1.100 Euro monatlich gewährt. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Mindestsicherungsanspruch im Ergebnis wie folgt berechnet: Juli 2017: Bedarf für Lebensunterhalt (Mindestsicherungssatz von 473,58 Euro für den Beschwerdeführer und seine Frau, 184,01 Euro für drei Kinder und 126,60 Euro für zwei weitere Kinder): 1.752,39 Euro Wohnbedarf (pauschaler Höchstsatz ab sechs Personen): 772 Euro gesamter Mindestsicherungsbedarf: 2.524,42 Euro. Da der Beschwerdeführer ein Einkommen in der Höhe von 905,30 Euro bezog, wurde diesbezüglich bei ihm ein Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von -321,43 Euro berücksichtigt, sodass sich der Mindestsicherungsanspruch insgesamt auf 1.619,09 Euro belief, sodass sich nach Abzug des Wohnbedarfes in der Höhe von 1.100 Euro ein Anspruch an Lebensunterhalt von 519,09 Euro ergab. August bis Oktober 2017: Bedarf für Lebensunterhalt (Mindestsicherungssatz von 473,58 Euro für den Beschwerdeführer und seine Frau, 184,01 Euro für drei Kinder und 126,60 Euro für zwei weitere Kinder): 1.752,39 Euro Wohnbedarf (pauschaler Höchstsatz ab sechs Personen): 772 Euro gesamter Mindestsicherungsbedarf: 2.524,42 Euro. Da der Beschwerdeführer ein Einkommen in der Höhe von 877,84 Euro bezog, wurde diesbezüglich bei ihm ein Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von -293,97 Euro berücksichtigt, sodass sich der Mindestsicherungsanspruch insgesamt auf 1.646,55 Euro belief, sodass sich nach Abzug des Wohnbedarfes in der Höhe von 1.100 Euro ein Anspruch an Lebensunterhalt von 546,55 Euro ergab.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, durch die Neuberechnung des Anspruchs auf Mindestsicherung laut neuem Mindestsicherungsgesetz habe er und seine Familie nun im Monat Juli 2017 um 517,82 Euro weniger Anspruch auf Mindestsicherung. Diese Summe berücksichtige auch noch nicht ihre tatsächlichen monatlichen Kosten für Heizung und Strom in der Höhe von 255 Euro. Tatsächlich habe er für seine siebenköpfige Familie also statt 1.612,21 Euro nur noch 1.169,39 Euro zum Leben pro Monat zur Verfügung (nach Bezahlung der Heiz- und Wohnkosten). Damit sei ihm im Vergleich zum Vormonat die Mindestsicherung um über 20 % gekürzt worden. Diese Kürzung sei gravierend. Verbessert werde die Situation aktuell dadurch, dass sein Einkommen nicht voll angerechnet werde, da er für eine begrenzte Zeit einen Motivationsfreibetrag erhalte. Zur Deckelung der Wohnkosten und die Reduzierung des Lebensunterhaltes ab seinem vierten Kind verweise er auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Der Lebensunterhalt reduziere sich vor allem dadurch, dass die Kosten für die Wohnung sehr hoch seien. Allerdings sei der Anmietung dieser Wohnung seitens der BH F zugestimmt worden. Bis einschließlich Juni 2017 seien die Wohnkosten in vollem Umfang sowie ein Teil für die allgemeinen Betriebskosten übernommen worden. Es gebe auch ein großes Problem mit den Heizkosten, da die Heizanlage in der Wohnung nicht richtig funktioniere und trotz geringer Heizleistung riesige Kosten verursache. Gleichzeitig sei die Chance, für ihn und seine Familie eine günstigere Wohnung zu finden, sehr gering. Als er im Herbst 2016 über die Stadt F eine Gemeindewohnung angeboten bekommen habe, sei die Anmietung von der BH F abgelehnt worden. Die seit dem 01.07.2017 in Kraft getretenen Regelungen der Mindestsicherung in Vorarlberg seien sachlich nicht gerechtfertigt.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Konventionsflüchtling, wohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin und fünf Kindern (im Alter von 15, 13, 12, 9 und 2 Jahren) seit 15.09.2015 in F, Tweg. Es handelt sich um eine Mietwohnung in einem Zweifamilienhaus im Ausmaß von circa 130 m². Zuvor wohnte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in K. Der Beschwerdeführer hat die Wohnung in F ohne Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft K oder Bezirkshauptmannschaft F selbst organisiert und angemietet. Der Mietzins für die Wohnung beträgt 1.100 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) zuzüglich der Betriebskosten in der Höhe von 66,50 Euro (Wasser, Kanal, Müll). Die Wohnung wird mittels einer Elektroheizung mit Pufferspeicher beheizt, wobei die monatlichen Stromkosten sich auf 255 Euro belaufen. Der übliche Strombedarf (ohne Heizungskosten) würde sich bei einer siebenköpfigen Familie auf circa 130 Euro belaufen. Der Beschwerdeführer bezog im Juli 2017 Arbeitslosengeld in der Höhe von 304,32 Euro. Weiteres bezog er einen Gehalt in der Höhe von 801,31 Euro, wobei die Behörde hinsichtlich des Gehaltes einen Motivationsbeitrag von 200,33 Euro berücksichtigt hat, sodass sie diesbezüglich nur einen Betrag von 600,98 Euro in Ansatz gebracht hat. Für die Monate August 2017 bis Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer einen Gehalt in der Höhe von 1.131,18 Euro bezogen, wobei die Behörde einen Motivationsbeitrag von 253,34 Euro berücksichtigt hat, sodass sie diesbezüglich einen Betrag von 877,84 Euro ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat.
- Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG) lautet auszugsweise: „§ 1 Allgemeines [LGBl.Nr. 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017][LGBl.Nr. 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017]
(1)Mindestsicherung ist Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
(2)Mindestsicherung ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(3)Hilfsbedürftig ist,
- a)wer den Bedarf für Lebensunterhalt, Wohnung, den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder den Aufwand für die Bestattung nicht oder nicht ausreichend selbst decken kann und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird;
- b)[…] [
(4)und
(5)…] … § 5Paragraph 5 Kernleistungen(Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)Kernleistungen, (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten) [LGBl.Nr. 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017][LGBl.Nr. 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017]
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs. 2), soweit dieser einen mit Verordnung nach § 8 Abs. 8 zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Absatz 2,), soweit dieser einen mit Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 8, zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.
(2)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(3)[…]
(4)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst für Empfänger von Mindestsicherungsleistungen gemäß Abs. 1 bis 3 den Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung; […]
(4)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst für Empfänger von Mindestsicherungsleistungen gemäß Absatz eins bis 3 den Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung; […]
(5)[…] … § 8Paragraph 8 Form und Ausmaß der Mindestsicherung [LGBl.Nr. 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017][LGBl.Nr. 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017]
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. […]
(2)Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
(3)Die eigenen Mittel, wozu das gesamte Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die der Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Gewährung von Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass eine angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden. […]
(5)Das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es dessen eigenen Bedarf nach Kernleistungen sowie allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten übersteigt. Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen. […]
(7)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß der Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Schließlich sind nähere Vorschriften über die Arten der in Betracht kommenden integrationsfördernden Maßnahmen sowie über die Inhalte der Integrationsvereinbarung zu treffen.
(8)In der Verordnung nach Abs. 7 sind für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes pauschale Sätze festzusetzen. Weiters können für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des Wohnbedarfs pauschale Höchstsätze festgesetzt werden; der darüber hinausgehende Aufwand für den Wohnbedarf ist aus den Mitteln für den Lebensunterhalt zu bestreiten; bei der Festsetzung der pauschalen Höchstsätze für den Wohnbedarf ist insbesondere die Haushaltsgröße zu berücksichtigen; für den Fall der ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft kann ein eigener, niedrigerer pauschaler Höchstsatz für den Wohnbedarf festgesetzt werden.“
(8)In der Verordnung nach Absatz 7, sind für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes pauschale Sätze festzusetzen. Weiters können für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des Wohnbedarfs pauschale Höchstsätze festgesetzt werden; der darüber hinausgehende Aufwand für den Wohnbedarf ist aus den Mitteln für den Lebensunterhalt zu bestreiten; bei der Festsetzung der pauschalen Höchstsätze für den Wohnbedarf ist insbesondere die Haushaltsgröße zu berücksichtigen; für den Fall der ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft kann ein eigener, niedrigerer pauschaler Höchstsatz für den Wohnbedarf festgesetzt werden.“ Die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung - MSV) lautet auszugsweise: „§ 6 Deckung des Lebensunterhalts [LGBl.Nr. 71/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 105/2017][LGBl.Nr. 71 aus 2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 105/2017]
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind unter Anrechnung der gemäß Paragraph 8, des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
- a)[…]
- b)Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Alleinerziehende, 1. pro volljähriger Person Euro 473,58, 2. pro volljähriger Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, Euro 315,73, […]
- c)Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft wohnen, 1. pro Person Euro 473,58, 2. pro Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, Euro 315,73.
(1a)Ab dem 01.01.2018 ist zusätzlich zu dem in Abs. 1 genannten Betrag in Höhe von Euro 633,91 ein Betrag in Höhe von Euro 11,41, den Beträgen in Höhe von Euro 473,58 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 8,52, den Beträgen in Höhe von Euro 315,73 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 5,68, den Beträgen in Höhe von Euro 184,01 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 3,31, dem Betrag in Höhe von Euro 126,60 ein Betrag in Höhe von Euro 2,28 und dem Betrag in Höhe von Euro 101,30 ein Betrag in Höhe von Euro 1,82 zu gewähren.
(1a)Ab dem 01.01.2018 ist zusätzlich zu dem in Absatz eins, genannten Betrag in Höhe von Euro 633,91 ein Betrag in Höhe von Euro 11,41, den Beträgen in Höhe von Euro 473,58 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 8,52, den Beträgen in Höhe von Euro 315,73 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 5,68, den Beträgen in Höhe von Euro 184,01 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 3,31, dem Betrag in Höhe von Euro 126,60 ein Betrag in Höhe von Euro 2,28 und dem Betrag in Höhe von Euro 101,30 ein Betrag in Höhe von Euro 1,82 zu gewähren. [
(2)bis
(4)…]
(5)Unter einer Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus leben und im selben Haushalt wirtschaften, wobei zwischen den Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(6)Unter einer Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Unterkunft gemeinsam wohnen, soweit es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt. § 7Paragraph 7 Deckung des Wohnbedarfs außerhalb einer stationären Einrichtung [LGBl.Nr. 71/2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2017][LGBl.Nr. 71 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2017]
(1)Im Rahmen der Deckung des angemessenen Wohnbedarfs sind die dafür entstehenden Kosten für Miete sowie ausgewiesene allgemeine Betriebskosten und Abgaben monatlich in der tatsächlichen Höhe zu gewähren, wobei folgender pauschaler Höchstsatz je Haushaltsgröße nicht überschritten werden darf:
- a)für eine Person höchstens Euro 503,--,
- b)für zwei Personen höchstens Euro 595,--,
- c)für drei Personen höchstens Euro 682,--,
- d)für vier Personen höchstens Euro 712,--,
- e)für fünf Personen höchstens Euro 742,-- und
- f)ab sechs Personen höchstens Euro 772,--. […]
(2)Wenn der Aufwand für allgemeine Betriebskosten und Abgaben in der Betriebskostenvorschreibung nicht gesondert ausgewiesen ist, sind dafür pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,43 anzurechnen, wobei bei solchen Vorschreibungen für Heizkosten pro Quadratmeter tatsächlicher Wohnfläche jedenfalls Euro 0,72 anzunehmen sind. Ein allfälliger Mehrbedarf für allgemeine Betriebskosten und Abgaben ist nachzuweisen.
(3)[…]
(4)Die Anrechnung bzw. Gewährung nach den Abs. 2 und 3 darf keinesfalls dazu führen, dass der pauschale Höchstsatz je Haushaltsgröße nach Abs. 1 überschritten wird.
(4)Die Anrechnung bzw. Gewährung nach den Absatz 2 und 3 darf keinesfalls dazu führen, dass der pauschale Höchstsatz je Haushaltsgröße nach Absatz eins, überschritten wird.
(5)Von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes je Haushaltsgröße nach Abs. 1 kann bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.“
(5)Von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes je Haushaltsgröße nach Absatz eins, kann bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.“ 5.
- Im gegenständlichen Fall beträgt der pauschale Höchstsatz zur Deckung des Wohnbedarfs zufolge der Bestimmung des § 7 Abs 1 lit f Mindestsicherungsverordnung 772 Euro. Der tatsächliche Wohnungsaufwand (Miete und Betriebskosten) beläuft sich auf 1.166,50 Euro (ohne Heizkosten), sodass eine Differenz von 394,50 Euro besteht.5.
- Im gegenständlichen Fall beträgt der pauschale Höchstsatz zur Deckung des Wohnbedarfs zufolge der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, Mindestsicherungsverordnung 772 Euro. Der tatsächliche Wohnungsaufwand (Miete und Betriebskosten) beläuft sich auf 1.166,50 Euro (ohne Heizkosten), sodass eine Differenz von 394,50 Euro besteht. Es stellt sich somit im vorliegenden Fall die Frage, ob besonders berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 7 Abs 5 Mindestsicherungsverordnung vorliegen.Es stellt sich somit im vorliegenden Fall die Frage, ob besonders berücksichtigungswürdige Umstände iSd Paragraph 7, Absatz 5, Mindestsicherungsverordnung vorliegen. Der § 7 Abs 5 MSV wurde mit der Novelle LGBl.Nr. 40/2017 eingeführt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Mindestsicherungsverordnung wird dazu ausgeführt: „… In diesem Sinne wird in Abs. 5 dieser Bestimmung festgelegt, dass von der Anwendung der pauschalen Höchstsätze je Haushaltsgröße bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann, abgesehen werden kann. Dies gilt z.B. für Personen, die in der Mindestsicherung verfestigt sind und ihre Lebensumstände nicht mehr aus eigener Kraft ändern können. Auch betreuungs- und pflegebedürftige Menschen wie z.B. im Bereich des betreuten Wohnens oder der häuslichen Betreuung (24-Stunden-Pflege) können unter diesen Ausnahmetatbestand fallen. Hierzu ist auch die Restbedarfsrechnung in der stationären Mindestsicherung zu zählen.“Der Paragraph 7, Absatz 5, MSV wurde mit der Novelle LGBl.Nr. 40 aus 2017, eingeführt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Mindestsicherungsverordnung wird dazu ausgeführt: „… In diesem Sinne wird in Absatz 5, dieser Bestimmung festgelegt, dass von der Anwendung der pauschalen Höchstsätze je Haushaltsgröße bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann, abgesehen werden kann. Dies gilt z.B. für Personen, die in der Mindestsicherung verfestigt sind und ihre Lebensumstände nicht mehr aus eigener Kraft ändern können. Auch betreuungs- und pflegebedürftige Menschen wie z.B. im Bereich des betreuten Wohnens oder der häuslichen Betreuung (24-Stunden-Pflege) können unter diesen Ausnahmetatbestand fallen. Hierzu ist auch die Restbedarfsrechnung in der stationären Mindestsicherung zu zählen.“ Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes liegen besonders berücksichtigungswürdige Umstände dann vor, wenn es dem Hilfsbedürftigen nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, eine kostengünstigere Wohnmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Dass die am Wohnungsmarkt verfügbaren Wohnungen im Durchschnitt teurer sind als die pauschalierten Höchstsätze, ist für sich allein genommen kein besonders berücksichtigungswürdiger Umstand. Die besonders berücksichtigungswürdigen Umstände können auch nur vorübergehend vorliegen. Aufgrund der obigen Ausführungen, wonach die tatsächlichen Wohnkosten des Beschwerdeführers um 394,50 Euro über dem pauschalierten Höchstsatz liegen, würde die Anwendung des pauschalierten Höchstsatzes eine Änderung der Wohnungssituation erforderlich machen. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung – entgegen seiner Behauptung – ohne Rücksprache mit den Behörden angemietet hat. Dies wäre aber im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in K bereits in einer Mietwohnung war, gar nicht notwendig gewesen, da dem Beschwerdeführer – ohne die Wohnung in F – keine Obdachlosigkeit drohte. Der Beschwerdeführer hat somit schon bei Abschluss des Mietvertrages betreffend die Wohnung in F in Kauf genommen, dass er eine monatliche Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von 1.166,50 Euro leisten wird müssen, dies unabhängig davon, in welcher Höhe er in der Folge tatsächlich Mindestsicherung für Wohnbedarf beziehen wird. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nie vorgebracht, dass er – mit Ausnahme einer Umzugsmöglichkeit im Oktober 2016, welche von der Behörde im Hinblick auf den entstehenden Mehraufwand nicht unterstützt wurde, – sonstige Bemühungen zur Änderung seiner Wohnsituation gesetzt hat. 5.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Heizungskosten überdurchschnittlich hoch seien, ist auf Folgendes hinzuweisen: Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass für die gegenständliche Wohnung ein Energiespar-Check durch die C durchgeführt wurde. Das Ergebnis dieser Beratung war, dass die Heizanlage veraltet ist und die Steuerung defekt ist, sodass dadurch ein sehr hoher Stromverbrauch entstehen würde. Was die defekte Steuerung anbelangt, ist auf Punkt VI. des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Mietvertrages hinzuweisen, wonach der Mieter verpflichtet ist, die Heizung zu warten und auf seine Kosten instand zu setzen. Das Landesverwaltungsgericht geht im Hinblick auf die Ausführungen im Energiespar-Check davon aus, dass bei einer Reparatur der Steuerung die Stromkosten gesenkt werden könnten. Weiters ist für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass eine veraltete Heizanlage höhere Heizungskosten verursacht. Im Übrigen ist auch hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mietvertrag ohne Rücksprache mit der Behörde abgeschlossen hat und somit auch die Verantwortung für die Heizkosten trägt.Was die defekte Steuerung anbelangt, ist auf Punkt römisch sechs. des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Mietvertrages hinzuweisen, wonach der Mieter verpflichtet ist, die Heizung zu warten und auf seine Kosten instand zu setzen. Das Landesverwaltungsgericht geht im Hinblick auf die Ausführungen im Energiespar-Check davon aus, dass bei einer Reparatur der Steuerung die Stromkosten gesenkt werden könnten. Weiters ist für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass eine veraltete Heizanlage höhere Heizungskosten verursacht. Im Übrigen ist auch hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mietvertrag ohne Rücksprache mit der Behörde abgeschlossen hat und somit auch die Verantwortung für die Heizkosten trägt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Äußerung der Vertreterin der Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinzuweisen, wonach nach einer Auskunft der Stadtwerke F bei einer siebenköpfigen Familie von einem monatlichen Strombedarf in der Höhe von circa 130 Euro ausgegangen werde. Wird von den vom Beschwerdeführer zu leistenden monatlichen Stromkosten in der Höhe von 255 Euro dieser Betrag abgezogen, verbleiben für monatliche Heizkosten ein Betrag von 125 Euro. Das Landesverwaltungsgericht hält Jahresheizkosten in der Höhe von 1.500 Euro für eine 130 m² große Wohnung in einem Zweifamilienhaus nicht unangemessen hoch. Vergleichsweise ist insbesondere auf den Brennstoffvergleich des Energieinstitutes Vorarlberg 2018 hinzuweisen, wonach die Heizkosten bei einem Einfamilienhaus im Bestand (HWB 120, unsaniert, 130 m² Wohnnutzfläche, Warmwasser für vier Personen) bei einer Stromheizung jährlich 1.917 Euro betragen. Im Übrigen ist hier festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 19.6.2017 als Sonderbedarf ein Betrag in der Höhe von 788,15 Euro für Strom- bzw. Heizkosten gewährt wurde. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer im November 2016 und im November 2017 jeweils ein Heizkostenzuschuss in der Höhe von 150 Euro gewährt. 5.
- Soweit der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit bestimmter Regelungen der Mindestsicherungsverordnung geltend macht, ist er auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2017, Zl V101/2017, hinzuweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen geäußert.
- Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall zu der Bestimmung des § 6 Mindestsicherungsverordnung (pauschalierte Höchstsätze betreffend die Deckung des Wohnbedarfs) fehlt.
- Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall zu der Bestimmung des Paragraph 6, Mindestsicherungsverordnung (pauschalierte Höchstsätze betreffend die Deckung des Wohnbedarfs) fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.25.2017.R3