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{'item': 'LVwG-318-3/2018-R6'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 33§ 40§ 66§ 18§ 5§ 19§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlLVwG-318-3/2018-R6 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als im Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt B vom 11.10.2017 die Rechtsnorm anstatt „§ 40 Abs 1 lit b“ richtigerweise zu lauten hat „§ 40 Abs 3“. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt B vom 11.10.2017 die Rechtsnorm anstatt „§ 40 Absatz eins, lit b“ richtigerweise zu lauten hat „§ 40 Absatz 3, Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 11.10.2017 wurde

§ 33

Abs 1 Baugesetz festgestellt, dass das mit Schreiben vom 19.09.2017 von der Beschwerdeführerin angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist iSd § 18 Abs 1 lit a Baugesetz (Spruchpunkt I).1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 11.10.2017 wurde

Paragraph 33, Absatz eins, Baugesetz festgestellt, dass das mit Schreiben vom 19.09.2017 von der Beschwerdeführerin angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist iSd Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Baugesetz (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde

§ 40

Abs 1 lit b Baugesetz die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides durch Entfernung der Balkonverglasung im Wohnhaus B, Bstraße, auf der Liegenschaft GST-NR XXX, GB B, verfügt (Spruchpunkt II).Weiters wurde

Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, Baugesetz die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides durch Entfernung der Balkonverglasung im Wohnhaus B, Bstraße, auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , GB B, verfügt (Spruchpunkt römisch zwei). 1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 11.10.2017

§ 66Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i

Vm § 33 Abs 1 und § 18 Abs 1 lit a Baugesetz als unbegründet abgewiesen.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 11.10.2017

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Baugesetz als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, durch den angefochtenen Bescheid sei sie in ihrem Recht auf Einhaltung der im Baugesetz angeführten Vorschriften sowie in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Eigentumsfreiheit verletzt. Der angefochtene Bescheid werde seinem gesamten Umfang und Inhalt nach angefochten. Entgegen der Rechtsansicht der Baubehörden erster und zweiter Instanz handle es sich bei dem von der Beschwerdeführerin angebrachten Schiebe-Dreh-System SL 25 der Firma S nämlich um keine baubewilligungspflichtige Balkonverglasung. Hier würden die Behörden völlig falsch liegen. Aus der Produktbeschreibung der Firma S hinsichtlich des Schiebe-Dreh-Systems SL 25 sei eindeutig ersichtlich, dass es sich dabei um keine Balkonverglasung handle, sondern lediglich um ein vollständig bewegliches und vollständig wegklappbares System, welches aus beweglichen, wegschiebbaren und wegklappbaren Glasteilen bestehe. Die Glasteile dieses Systems seien nicht fix an der Fassade bzw am Boden angebracht, sondern sei dieses Schiebe-Dreh-System vollständig beweglich und würden die Glasteile lediglich im Bedarfsfall vorgeschoben und im Nichtbedarfsfall wieder vollständig weggeschoben und weggeklappt. Der Normalzustand sei somit so, dass die Glasteile vollständig weggeklappt seien und somit ein vollständig geöffneter Balkon gegeben sei und daher keine wie immer geartete Beeinträchtigung der Fassade der Wohnanlage vorliege. Es sei daher keine Balkonverglasung gegeben, die entsprechend § 18 Baugesetz einer Baubewilligung bedürfe. Die gegenständliche Wind- und Sonnenschutzeinrichtung sei baurechtlich so zu behandeln wie zB ein Rollo, das von jedem Wohnungseigentümer zB zur Abschattung bzw zu viel Sonneneinstrahlung und/oder als beweglicher und einrollbarer Windschutz verwendet und angebracht werden dürfe. Auch ein quer vor dem Balkon angebrachtes Rollo dürfe jedenfalls ohne Baubewilligung von jedem Wohnungseigentümer angebracht werden.Entgegen der Rechtsansicht der Baubehörden erster und zweiter Instanz handle es sich bei dem von der Beschwerdeführerin angebrachten Schiebe-Dreh-System SL 25 der Firma S nämlich um keine baubewilligungspflichtige Balkonverglasung. Hier würden die Behörden völlig falsch liegen. Aus der Produktbeschreibung der Firma S hinsichtlich des Schiebe-Dreh-Systems SL 25 sei eindeutig ersichtlich, dass es sich dabei um keine Balkonverglasung handle, sondern lediglich um ein vollständig bewegliches und vollständig wegklappbares System, welches aus beweglichen, wegschiebbaren und wegklappbaren Glasteilen bestehe. Die Glasteile dieses Systems seien nicht fix an der Fassade bzw am Boden angebracht, sondern sei dieses Schiebe-Dreh-System vollständig beweglich und würden die Glasteile lediglich im Bedarfsfall vorgeschoben und im Nichtbedarfsfall wieder vollständig weggeschoben und weggeklappt. Der Normalzustand sei somit so, dass die Glasteile vollständig weggeklappt seien und somit ein vollständig geöffneter Balkon gegeben sei und daher keine wie immer geartete Beeinträchtigung der Fassade der Wohnanlage vorliege. Es sei daher keine Balkonverglasung gegeben, die entsprechend Paragraph 18, Baugesetz einer Baubewilligung bedürfe. Die gegenständliche Wind- und Sonnenschutzeinrichtung sei baurechtlich so zu behandeln wie zB ein Rollo, das von jedem Wohnungseigentümer zB zur Abschattung bzw zu viel Sonneneinstrahlung und/oder als beweglicher und einrollbarer Windschutz verwendet und angebracht werden dürfe. Auch ein quer vor dem Balkon angebrachtes Rollo dürfe jedenfalls ohne Baubewilligung von jedem Wohnungseigentümer angebracht werden. Auch liege bei der von der Beschwerdeführerin angebrachten, vollständig einklappbaren Windabschattung mittels Glasteilen keine wesentliche Änderung des Gebäudes vor

§ 18Abs 1 lit a Baugesetz.

Eine solche läge nur dann vor, wenn durch diese von der Beschwerdeführerin durchgeführte Maßnahme die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert würde, was nicht der Fall sei.Auch liege bei der von der Beschwerdeführerin angebrachten, vollständig einklappbaren Windabschattung mittels Glasteilen keine wesentliche Änderung des Gebäudes vor

Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Baugesetz. Eine solche läge nur dann vor, wenn durch diese von der Beschwerdeführerin durchgeführte Maßnahme die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert würde, was nicht der Fall sei. Entgegen den Ausführungen im Baubescheid erster Instanz werde im angefochtenen Bescheid in der Begründung zusätzlich angeführt, dass durch den von der Beschwerdeführerin angebrachten Wind- und Sonnenschutz angeblich auch eine wesentliche Änderung des Gebäudes vorliege, weil durch diese Anbringung die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet werden könne. Diese zusätzliche Argumentation der Behörde sei an den Haaren herbeigezogen. Insbesondere führe die Behörde in keiner Weise aus, weshalb durch diese Einrichtung die Sicherheit und Gesundheit von Menschen gefährdet werden könnte. Es handle sich bei diesem Produkt um ein vielfach bewährtes und vielfach installiertes Produkt, wie es auch zB Markisen und sonstige Rolloeinrichtungen seien. Inwieweit hier eine Gefährdung von Menschen erfolgen könne, sei gänzlich unerfindlich und auch nicht bewiesen. Es wurde beantragt, ein Bausachverständigengutachten einzuholen zum Beweis dafür, dass durch die von der Beschwerdeführerin angebrachte Einrichtung weder eine wesentliche Änderung des Gebäudes noch eine Gefährdung von Menschen vorliege. Die Beschwerdeführerin erhebe diese Ausführungen auch zum Vorbringen hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des bekämpften Bescheides und weise darauf hin, dass der Bescheid verfassungswidrig sei und einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit darstelle

§ 5St

GG und Art 1 1. ZP EMRK. Die Verfassungswidrigkeit des bekämpften Bescheides gründe auf einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung seitens der belangten Behörde. Es bestehe weder ein öffentliches Interesse an der Untersagung bzw Entfernung des angebrachten Systems noch sei die Untersagung verhältnismäßig.Die Beschwerdeführerin erhebe diese Ausführungen auch zum Vorbringen hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des bekämpften Bescheides und weise darauf hin, dass der Bescheid verfassungswidrig sei und einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit darstelle

Paragraph 5, StGG und Artikel eins,

  1. ZP EMRK. Die Verfassungswidrigkeit des bekämpften Bescheides gründe auf einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung seitens der belangten Behörde. Es bestehe weder ein öffentliches Interesse an der Untersagung bzw Entfernung des angebrachten Systems noch sei die Untersagung verhältnismäßig.
  2. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft in einem Mehrfamilienwohnhaus in B, Bstraße im ersten Obergeschoss. Am Balkon (bzw an der Loggia) in ihrer Wohnung wurde ein Verglasungssystem angebracht bestehend aus acht Scheiben in Einfachverglasung (Sicherheitsglas) mit einer Länge von 6,2 m und einer Höhe von 1,53 m. Bei diesem Verglasungssystem handelt es sich um ein bewegliches und vollständig wegklappbares Schiebe-Dreh-System, bei dem die einzelnen Scheiben zur Gänze verschoben werden können, sodass die Glasteile je nach Bedarf geöffnet oder gänzlich geschlossen werden können. Das System wurde mittels zwei Aluminiumschienen am Gebäude angebracht, wobei die untere Schiene als Führung dient und in der oberen Schiene die Anlage in die Führung eingehängt wurde. Es handelt sich hiebei um eine hängende Anlage, weshalb bei deren Montage die statischen Voraussetzungen des Bauwerkes, an dem dieses System angebracht wird, erfüllt sein müssen, insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Windlasten. Für die Anbringung dieses Balkonverglasungssystems liegt keine baubehördliche Bewilligung vor.
  3. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen und wird auch nicht bestritten. 4.
  4. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgesagt, es handle sich um eine Einfachverglasung aus Sicherheitsglas, bestehend aus acht Scheiben. Der Rahmen sei 6,2 m lang und 1,53 m hoch. Die Firma F habe diese Verglasung bei ihr montiert. Das System bestehe aus Glas und die Öffnung könne zur Gänze geschlossen werden. Die Glasteile würden wetterabhängig geschlossen bzw geöffnet. 4.
  5. Im Beschwerdeverfahren haben die Rechtsvertreter der Baubehörde eine Gegenäußerung vorgelegt und im Wesentlichen vorgebracht, die Behauptungen der Beschwerdeführerin, das Anbringen einer Verglasung an Balkonen oder Loggien falle nicht unter die Bewilligungspflicht

§ 18

Abs 1 lit a des Baugesetzes, da keine wesentliche Änderung des Gebäudes vorliege, sei in mehrerlei Hinsicht unrichtig. 4.2. Im Beschwerdeverfahren haben die Rechtsvertreter der Baubehörde eine Gegenäußerung vorgelegt und im Wesentlichen vorgebracht, die Behauptungen der Beschwerdeführerin, das Anbringen einer Verglasung an Balkonen oder Loggien falle nicht unter die Bewilligungspflicht

Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, des Baugesetzes, da keine wesentliche Änderung des Gebäudes vorliege, sei in mehrerlei Hinsicht unrichtig. Bereits in einem Informationsschreiben vom 13.03.1989, Zl.: VIIa.-100.01, vom Amt der Vorarlberger Landesregierung zum damals geltenden Baugesetz 1972, sei allen Vorarlberger Gemeinden mitgeteilt worden, dass es sich bei der Anbringung von Balkonverglasungen um bewilligungspflichtige Änderungen

dem damaligen § 24 Abs 1 lit b und § 4 lit a handle, da derartige Verglasungen eine wesentliche Veränderung des Aussehens des Gebäudes bewirken könnten. Streng genommen handle es sich gegenständlich zwar nicht um einen Balkon, sondern um eine Loggia, doch müssten für eine solche dieselben Voraussetzungen gelten. Entsprechend dem vorangeführten Schreiben genüge bereits die Möglichkeit, eine wesentliche Veränderung des Aussehens eines Gebäudes bewirken zu können. Dass auf die bloße Möglichkeit abgestellt werde sei auch insofern nachvollziehbar, da diese Frage erst im Zuge eines durchzuführenden Baubewilligungsverfahrens, durch Einholung entsprechender fachlicher Stellungnahmen bzw Gutachten betreffend den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, beantwortet werden könne.Bereits in einem Informationsschreiben vom 13.03.1989, Zl.: römisch sieben a.-100.01, vom Amt der Vorarlberger Landesregierung zum damals geltenden Baugesetz 1972, sei allen Vorarlberger Gemeinden mitgeteilt worden, dass es sich bei der Anbringung von Balkonverglasungen um bewilligungspflichtige Änderungen

dem damaligen Paragraph 24, Absatz eins, Litera b und Paragraph 4, Litera a, handle, da derartige Verglasungen eine wesentliche Veränderung des Aussehens des Gebäudes bewirken könnten. Streng genommen handle es sich gegenständlich zwar nicht um einen Balkon, sondern um eine Loggia, doch müssten für eine solche dieselben Voraussetzungen gelten. Entsprechend dem vorangeführten Schreiben genüge bereits die Möglichkeit, eine wesentliche Veränderung des Aussehens eines Gebäudes bewirken zu können. Dass auf die bloße Möglichkeit abgestellt werde sei auch insofern nachvollziehbar, da diese Frage erst im Zuge eines durchzuführenden Baubewilligungsverfahrens, durch Einholung entsprechender fachlicher Stellungnahmen bzw Gutachten betreffend den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, beantwortet werden könne. Der Tatbestand der wesentlichen Änderung umfasse allerdings nicht nur eine Änderung der äußeren Erscheinung, sondern auch Änderungen, durch die die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden könnten. Wiederum sei ausreichend, dass die Möglichkeit bestehe, dass durch die Änderungen die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen beeinträchtigt werden könne, was in einem Baubewilligungsverfahren zu klären sei, und wären derartige Gefährdungen möglicherweise durch entsprechende (bautechnische) Vorschreibungen hintanzuhalten. Beim vorliegenden Projekt wäre etwa sicherzustellen und der Behörde nachzuweisen, dass der Einbau des „Schiebe-Dreh-Systems“ entsprechend der geltenden Normen erfolgt sei und etwa ein Herabstürzen von Teilen des Bauwerks durch entsprechende Verankerung und Fixierungen verhindert werde. Das Vorbringen, dass durch die gegenständliche Verglasung nicht einmal die Möglichkeit einer Gefährdung bestehe, sei nicht nachvollziehbar und sei diese Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht belegt. Zur Klarstellung werde ergänzend vorgebracht, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Anbringen einer Markise sei (generell) nicht bewilligungspflichtig im Sinne des Vorarlberger Baugesetzes, unrichtig sei. Die belangte Behörde spreche sich zudem gegen die beantragte Einholung eines „Bausachverständigengutachtens“ aus, da es sich bei der Frage, ob eine wesentliche Änderung eines Gebäudes im Sinne § 2 Abs 1 lit o und sohin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben

dem Vorarlberger Baugesetz idgF vorliege, um eine Rechtsfrage handle, die von einem Sachverständigen nicht beurteilt werden könne und dürfe (VwGH 28.09.2010, Zl: 2009/05/0344). Die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen seien nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls gegeben.Die belangte Behörde spreche sich zudem gegen die beantragte Einholung eines „Bausachverständigengutachtens“ aus, da es sich bei der Frage, ob eine wesentliche Änderung eines Gebäudes im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, Litera o und sohin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben

dem Vorarlberger Baugesetz idgF vorliege, um eine Rechtsfrage handle, die von einem Sachverständigen nicht beurteilt werden könne und dürfe (VwGH 28.09.2010, Zl: 2009/05/0344). Die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen seien nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls gegeben. Zudem haben die Vertreter der Baubehörde in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Baubehörde der Stadt B habe bereits zahlreiche solche Balkonverglasungssysteme baubehördlich bewilligt im Baubewilligungsverfahren nach § 18 Abs 1 lit a Baugesetz. Wenn die Zustimmungen der anderen Miteigentümer in diesem Fall vorgelegen wären, dann wäre das Bauvorhaben mit Sicherheit bewilligt worden.Zudem haben die Vertreter der Baubehörde in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Baubehörde der Stadt B habe bereits zahlreiche solche Balkonverglasungssysteme baubehördlich bewilligt im Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Baugesetz. Wenn die Zustimmungen der anderen Miteigentümer in diesem Fall vorgelegen wären, dann wäre das Bauvorhaben mit Sicherheit bewilligt worden. 4.3. Weiteres wurde im Beschwerdeverfahren der Zeuge T F, Geschäftsführer der J F GmbH, einvernommen, der bezüglich dieses Systems im Wesentlichen ausgesagt hat, sie seien damals diejenigen gewesen, die die Anlage bei der Beschwerdeführerin montiert hätten. Sie hätten die Anlage nicht selbst hergestellt, sondern der Beschwerdeführerin verkauft und bei ihr installiert. Die Mitarbeiter der Firma seien entsprechend eingeschult worden für eine solche Montage, es handle sich dabei um Facharbeiter. Zur Frage, ob ein solches System selbst montiert werden könne, hat der Zeuge ausgesagt, im Prinzip müsse man kein Facharbeiter sein. Wenn eine Person handwerklich begabt sei und eine Wasserwaage ausrichten könne, dann sei diese Montage auch selber möglich. Sie würden die Anlagen teilweise nur als Materiallieferungen verkaufen und Kunden würden diese Anlagen mit einer Montageanleitung teilweise auch selber aufbauen. Hinsichtlich einer Baubewilligungspflicht für die Anbringung solcher Elemente hat der Zeuge ausgesagt, sie würden bei der Ausführung solcher Anlagen jedem Kunden raten, dass er bei der zuständigen Gemeinde eine Bauanzeige durchführt bzw beim örtlichen Bauamt nachfragt. Seit ein paar Jahren hätten sie einen Absatz in den Angeboten und Auftragsbestätigungen, dass sie nicht haftbar seien für entsprechende Abbrucharbeiten bzw wenn keine Baugenehmigung erteilt werde. Damit meine er aber hauptsächlich große Terrassenverglasungen mit Dachkonstruktion. Grundsätzlich benötige das Bauwerk, an dem diese Balkonverglasung angebracht werde, keine statischen Voraussetzungen, außer wenn es eine oben hängende Anlage sei, dann müssten die Windlasten auf das Gebäude aufgenommen werden. Wenn die Anlage montiert werde, werde die Unterkonstruktion von der Firma F angeschaut und geprüft. Im vorliegenden Fall gebe es zwei Aluminiumschienen. Unten sei eine Aluminiumschiene als Führung und oben werde ebenfalls in der Führung die Anlage eingehängt. Dies sei wichtig aufgrund der Reinigung der Anlage. Es handle sich hier um eine hängende Anlage. 5.1.

§ 18Abs 1 lit a Baugesetz (Bau

G), LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 12/2014, bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden (ausgenommen jene, die

§ 19

lit a bis c nur anzeigepflichtig sind) einer Baubewilligung.5.1.

Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2014,, bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden (ausgenommen jene, die

Paragraph 19, Litera a bis c nur anzeigepflichtig sind) einer Baubewilligung.

§ 2Abs 1 lit o Bau

G ist eine wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, BauG ist eine wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können. Im vorliegenden Fall wird durch das nachträgliche Anbringen der Loggiaverglasung bei einem Wohnungseigentumsobjekt die äußere Erscheinung des gesamten Gebäudes wesentlich verändert durch ein Schiebe-Dreh-System, welches ein gänzliches Schließen des Balkons ermöglicht, und zwar in einem Ausmaß von deutlich wahrnehmbarer Größe (6,2 m lang und 1,53 m hoch). Das nachträgliche Schließen von ansonsten offenen Balkonen oder Loggien durch eine Verglasung stellt daher eine wesentliche Änderung der optischen Erscheinung der gesamten Fassade eines Gebäudes dar. In dem Zusammenhang ist es unerheblich, in welchen zeitlichen Intervallen die Balkonverglasung gänzlich oder teilweise geschlossen wird, da die Verglasung jederzeit auch über längere Zeiträume geschlossen werden kann. Auch hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass für eine fachgerechte Anbringung dieses Wind- und Sichtschutzsystems an einem dafür geeigneten Gebäude fachliche (bautechnische) Kenntnisse erforderlich sind im Hinblick auf eine Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen. Der normgerechte Einbau und die Verankerung der Glaselemente müssen gewährleistet werden, um etwa das Herabstürzen von (Glas-) Teilen zu verhindern. Der entsprechend normgerechte Einbau muss durch die Behörde etwa durch die Vorschreibung bestimmter Auflagen und das Vorlegen von Bestätigungen durch den jeweiligen Bauwerber sichergestellt werden können. In dem Zusammenhang besteht eine baubehördliche Bewilligungspflicht bereits dann, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung der Sicherheit von Menschen gegeben sein kann. Es handelt sich daher bei der Anbringung der gegenständlichen Balkonverglasung um ein nach dem Baugesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Dem Antrag auf Einholung eines bautechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass durch die gegenständliche Verglasung keine wesentliche Änderung des Gebäudes vorliege, war keine Folge zu geben, weil es sich bei dieser Frage – wie von den Vertretern der Baubehörde ausführlich dargelegt wurde – um eine Rechtsfrage handelt. 5.2.

§ 40Abs 1 lit a Bau

G hat die Behörde, wenn eine Überprüfung nach § 38 Abs 1 lit a oder b einen Grund zur Beanstandung ergibt, den Bauherrn aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist.5.2.

Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, BauG hat die Behörde, wenn eine Überprüfung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, oder b einen Grund zur Beanstandung ergibt, den Bauherrn aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist. Nach § 40 Abs 3 erster Satz BauG hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmä-ßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen, wenn der Bauherr der Aufforderung nach Abs 1 durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw einer vollständigen Bauanzeige nicht nachkommt oder die Baubewilligung versagt wurde bzw aufgrund der Bauanzeige die Untersagung erfolgte.Nach Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz BauG hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmä-ßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen, wenn der Bauherr der Aufforderung nach Absatz eins, durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw einer vollständigen Bauanzeige nicht nachkommt oder die Baubewilligung versagt wurde bzw aufgrund der Bauanzeige die Untersagung erfolgte. Aus dem behördlichen Bauakt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Baubehörde vom 19.09.2016 auf die Bewilligungspflicht der Anbringung dieser Balkonverglasung hingewiesen wurde. Gleichzeitig wurde sie unter Hinweis auf § 40 BauG aufgefordert, einen entsprechenden Bauantrag einzubringen samt den Zustimmungserklärungen der weiteren Grundstückseigentümer, da ansonsten die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Entfernung der Balkonverglasung) zu verfügen wäre.Aus dem behördlichen Bauakt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Baubehörde vom 19.09.2016 auf die Bewilligungspflicht der Anbringung dieser Balkonverglasung hingewiesen wurde. Gleichzeitig wurde sie unter Hinweis auf Paragraph 40, BauG aufgefordert, einen entsprechenden Bauantrag einzubringen samt den Zustimmungserklärungen der weiteren Grundstückseigentümer, da ansonsten die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Entfernung der Balkonverglasung) zu verfügen wäre. Mit Eingabe vom 25.01.2017 hat die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Bauantrag eingebracht, allerdings konnten die Zustimmungserklärungen aller Miteigentümer nicht vorgelegt werden, weshalb der Bauantrag unvollständig war. In der Folge hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19.09.2017 ihren Bauantrag zurückgezogen und mitgeteilt, es handle sich bei dieser Balkonverglasung um kein baubewilligungspflichtiges Vorhaben. Gleichzeitig wurde eine Bauanzeige eingebracht für den Fall, dass eine solche für die Baubehörde erforderlich sei. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die Baubehörde keinen vollständigen Bauantrag eingebracht hat, weshalb die Baubehörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Entfernung der Balkonverglasung zu verfügen hatte. Die vorgesehene Frist von drei Monaten ab Rechtskraft erscheint dafür angemessen und ausreichend. 5.

  1. Wenn ein angezeigtes Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies nach § 33 Abs 1 BauG mit schriftlichem Bescheid festzustellen.5.
  2. Wenn ein angezeigtes Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies nach Paragraph 33, Absatz eins, BauG mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der gegenständlichen Balkonverglasung um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, das von der Beschwerdeführerin angezeigt wurde. Die Behörde hatte daher mit Bescheid festzustellen, dass es sich hier um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. 5.
  3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen aufgrund der dargelegten Ausführungen keine Bedenken hinsichtlich einer Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
  4. Die Änderung der Rechtsnorm im Spruchpunkt II. im erstinstanzlichen Baubescheid war erforderlich zur Richtigstellung, zumal durch den Spruch zweifellos die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands binnen einer angemessen Frist verfügt wurde.
  5. Die Änderung der Rechtsnorm im Spruchpunkt römisch zwei. im erstinstanzlichen Baubescheid war erforderlich zur Richtigstellung, zumal durch den Spruch zweifellos die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands binnen einer angemessen Frist verfügt wurde.
  6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.318.3.2018.R6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.