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{'item': 'LVwG-358-4/2016-R8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum19.04.2018 GeschäftszahlLVwG-358-4/2016-R8 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde der C E-M GmbH, B, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien, gegen den Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 19.01.2016 betreffend einen Antrag auf Pauschalierung der Kriegsopferabgabe, zu Recht erkannt: Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Antrag der C E-M GmbH vom 07.08.2015 auf Pauschalierung der Kriegsopferabgabe abgewiesen.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Antrag der C E-M GmbH vom 07.08.2015 auf Pauschalierung der Kriegsopferabgabe abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß den §§ 1 bis 4 des Kriegsopferabgabegesetzes dem Antrag der C E-M GmbH vom 07.08.2015 auf Pauschalierung der Kriegsopferabgabe dem Grunde nach stattgegeben und die monatliche Abgabe für die wiederkehrenden Veranstaltungen der Antragstellerin ab August 2015 mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 563.000 Euro bemessen.1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß den Paragraphen eins bis 4 des Kriegsopferabgabegesetzes dem Antrag der C E-M GmbH vom 07.08.2015 auf Pauschalierung der Kriegsopferabgabe dem Grunde nach stattgegeben und die monatliche Abgabe für die wiederkehrenden Veranstaltungen der Antragstellerin ab August 2015 mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 563.000 Euro bemessen. 1.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2016 wurde die Beschwerde der C E-M GmbH gemäß den §§ 262ff Bundesabgabenordnung als unbegründet abgewiesen.1.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2016 wurde die Beschwerde der C E-M GmbH gemäß den Paragraphen 262 f, f, Bundesabgabenordnung als unbegründet abgewiesen.
  5. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist die Beschwerde vom 25.02.2016 gegen den Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 19.01.
  6. Da der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde, gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum nach § 264 Abs 3 BAO als unerledigt.
  7. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist die Beschwerde vom 25.02.2016 gegen den Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 19.01.
  8. Da der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde, gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum nach Paragraph 264, Absatz 3, BAO als unerledigt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am Standort Qstraße in B auf Basis einer aufrechten Gewerbeberechtigung seit dem 01.07.2015 ein sogenanntes „Pokercasino“ betreibe. Es handle sich dabei um einen Gastronomiebetrieb für erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin entspreche der Art und dem Umfang nach jener Tätigkeit, die die C S und R GmbH bis zum 30.06.2015 am selben Standort ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin stelle Spieltische zur Verfügung und leiste unselbstständige Hilfsdienste zum Kartenspiel mit gastronomischer Betreuung der Kartenspieler nach Wunsch. Die Spieler würden ihre Spiele selbst organisieren und ausschließlich untereinander spielen. Die Beschwerdeführerin nehme an den Spielen nicht teil, veranstalte oder organisiere sie auch nicht und habe keine Gewahrsame an den Einsätzen oder Gewinnen. Ausgehend von der Auffassung der Abgabenbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine „Veranstaltung“ im Sinne des Gesetzes vorliege, seien die Spieler zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Veranstalter sei gemäß § 2 Abs 2 Kriegsopferabgabegesetz verpflichtet, „die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben und nach den Bestimmungen des Gesetzes abzuführen“. Nach der Rechtsansicht der Abgabenbehörde sei die Beschwerdeführerin als Veranstalterin im Sinne des § 2 Abs 3 KOAbG zu qualifizieren, da sie auf ihrer Homepage die Durchführung von Pokerturnieren und „Cashgames“ bewerbe und sich somit öffentlich als Veranstalterin ankündige. Die Erfüllung der Einbehaltungspflicht sei allerdings nur vorbehaltlich der folgenden faktischen und rechtlichen Einschränkungen möglich: Sofern von sämtlichen Einsätzen jedes Spielzuges ein Betrag in der Höhe von 10 % einbehalten werde, so ergebe sich daraus eine Abgabepflicht von 0,- Euro, da in diesem Fall kein Spieler mehr das Pokercasino am Standort Qstraße besuche, somit keine Einsätze mehr geleistet würden und folglich auch keine Bemessungsgrundlage bestehe. Rechtlich werde die Einbehaltung dadurch eingeschränkt, dass die Gewerbebefugnis ausdrücklich nur auf Kartenspiele ohne Bankhalter erteilt worden sei, womit die Entgegennahme von Einsätzen verboten sei. Der Einbehaltungspflicht zu entsprechen wäre daher nur im Hinblick auf Eintrittsgelder, das heißt nur im Hinblick auf tatsächlich von der Beschwerdeführerin vereinnahmte Entgelte, möglich. Die Abgabenbehörde erachte das Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs 1 KOAbG als erfüllt, wonach die Bemessung der Abgabe nach dem Eintrittsgeld für den Betrieb des Veranstalters störend oder hindernd wirken müsse, damit eine Pauschalbemessung möglich sei. Die Abgabenbehörde übersehe jedoch, dass § 4 Abs 2 KAObG auf „erzielbare“ bzw „erzielte“ Eintrittsgelder und nicht auf „gemeldete“ Eintrittsgelder abstelle. Diese Einsätze seien jedoch von der Beschwerdeführerin nicht erzielt worden, da ihr die Entgegennahme von Einsätzen auf Grundlage ihrer Gewerbeberechtigung nicht gestattet sei. Die Beschwerdeführerin erziele lediglich Umsätze aus dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie aus dem Tischgeld bei Poker Cash Games und aus Turniereintrittsgeldern bei Pokerturnieren. Die Entrichtung der Kriegsopferabgabe in der von der belangten Behörde bestätigten Höhe sei mit der erzielten Umsetzung schlichtweg unmöglich. Der Antrag vom 07.08.2015 auf pauschale Bemessung der Kriegsopferabgabe in der Höhe von 12.145,17 Euro erfolge auf Basis der maximal erzielbaren Eintrittsgelder in der Höhe von 133.596,83 Euro. Nur wenn die Abgabe nach Maßgabe der erzielbaren Eintrittsgelder pauschaliert werde, könne überhaupt ein Eintrittsgeld erzielt werden. Wenn die Abgabe hingegen mit einem prohibitiven Betrag erhoben werde, werde hingegen gar kein Eintrittsgeld erzielt, was der Definition einer prohibitiven Abgabe entspreche. Der Betrag in der Höhe von 133.596,83 Euro entspreche den erzielbaren Eintrittsgeldern, womit nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch den Vorgaben des Gesetzes unter Beachtung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin entsprochen werde. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen zur Aussetzung der Einhebung der Kriegsopferabgabe sowie kein Ausschlussgrund nach § 212a BAO vorliegen.In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am Standort Qstraße in B auf Basis einer aufrechten Gewerbeberechtigung seit dem 01.07.2015 ein sogenanntes „Pokercasino“ betreibe. Es handle sich dabei um einen Gastronomiebetrieb für erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin entspreche der Art und dem Umfang nach jener Tätigkeit, die die C S und R GmbH bis zum 30.06.2015 am selben Standort ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin stelle Spieltische zur Verfügung und leiste unselbstständige Hilfsdienste zum Kartenspiel mit gastronomischer Betreuung der Kartenspieler nach Wunsch. Die Spieler würden ihre Spiele selbst organisieren und ausschließlich untereinander spielen. Die Beschwerdeführerin nehme an den Spielen nicht teil, veranstalte oder organisiere sie auch nicht und habe keine Gewahrsame an den Einsätzen oder Gewinnen. Ausgehend von der Auffassung der Abgabenbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine „Veranstaltung“ im Sinne des Gesetzes vorliege, seien die Spieler zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Veranstalter sei gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Kriegsopferabgabegesetz verpflichtet, „die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben und nach den Bestimmungen des Gesetzes abzuführen“. Nach der Rechtsansicht der Abgabenbehörde sei die Beschwerdeführerin als Veranstalterin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, KOAbG zu qualifizieren, da sie auf ihrer Homepage die Durchführung von Pokerturnieren und „Cashgames“ bewerbe und sich somit öffentlich als Veranstalterin ankündige. Die Erfüllung der Einbehaltungspflicht sei allerdings nur vorbehaltlich der folgenden faktischen und rechtlichen Einschränkungen möglich: Sofern von sämtlichen Einsätzen jedes Spielzuges ein Betrag in der Höhe von 10 % einbehalten werde, so ergebe sich daraus eine Abgabepflicht von 0,- Euro, da in diesem Fall kein Spieler mehr das Pokercasino am Standort Qstraße besuche, somit keine Einsätze mehr geleistet würden und folglich auch keine Bemessungsgrundlage bestehe. Rechtlich werde die Einbehaltung dadurch eingeschränkt, dass die Gewerbebefugnis ausdrücklich nur auf Kartenspiele ohne Bankhalter erteilt worden sei, womit die Entgegennahme von Einsätzen verboten sei. Der Einbehaltungspflicht zu entsprechen wäre daher nur im Hinblick auf Eintrittsgelder, das heißt nur im Hinblick auf tatsächlich von der Beschwerdeführerin vereinnahmte Entgelte, möglich. Die Abgabenbehörde erachte das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 4, Absatz eins, KOAbG als erfüllt, wonach die Bemessung der Abgabe nach dem Eintrittsgeld für den Betrieb des Veranstalters störend oder hindernd wirken müsse, damit eine Pauschalbemessung möglich sei. Die Abgabenbehörde übersehe jedoch, dass Paragraph 4, Absatz 2, KAObG auf „erzielbare“ bzw „erzielte“ Eintrittsgelder und nicht auf „gemeldete“ Eintrittsgelder abstelle. Diese Einsätze seien jedoch von der Beschwerdeführerin nicht erzielt worden, da ihr die Entgegennahme von Einsätzen auf Grundlage ihrer Gewerbeberechtigung nicht gestattet sei. Die Beschwerdeführerin erziele lediglich Umsätze aus dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie aus dem Tischgeld bei Poker Cash Games und aus Turniereintrittsgeldern bei Pokerturnieren. Die Entrichtung der Kriegsopferabgabe in der von der belangten Behörde bestätigten Höhe sei mit der erzielten Umsetzung schlichtweg unmöglich. Der Antrag vom 07.08.2015 auf pauschale Bemessung der Kriegsopferabgabe in der Höhe von 12.145,17 Euro erfolge auf Basis der maximal erzielbaren Eintrittsgelder in der Höhe von 133.596,83 Euro. Nur wenn die Abgabe nach Maßgabe der erzielbaren Eintrittsgelder pauschaliert werde, könne überhaupt ein Eintrittsgeld erzielt werden. Wenn die Abgabe hingegen mit einem prohibitiven Betrag erhoben werde, werde hingegen gar kein Eintrittsgeld erzielt, was der Definition einer prohibitiven Abgabe entspreche. Der Betrag in der Höhe von 133.596,83 Euro entspreche den erzielbaren Eintrittsgeldern, womit nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch den Vorgaben des Gesetzes unter Beachtung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin entsprochen werde. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen zur Aussetzung der Einhebung der Kriegsopferabgabe sowie kein Ausschlussgrund nach Paragraph 212 a, BAO vorliegen.
  9. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort Qstraße in B seit dem 01.07.2015 ein Pokercasino. Dabei handelt es sich um einen Gastronomiebetrieb für erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter. Sie verfügt über eine Gewerbeberechtigung vom 04.07.2007, welche ihr vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt verliehen wurde. Im Pokercasino werden sowohl Cash-Games als auch Turnierspiele angeboten. Für den Besuch des streitgegenständlichen Pokercasinos ist kein Eintrittsgeld zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 07.08.2015 einen Antrag auf Pauschalierung der Kriegsopferabgabe gestellt.
  10. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und ist insoweit unbestritten.
  11. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes, LGBl Nr 40/1989, in der Fassung LGBl Nr 6/1992, Nr 60/1994, Nr 58/2001, Nr 9/2011, Nr 11/2012 und Nr 44/2013, lauten:
  12. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1989,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1992,, Nr 60 aus 1994,, Nr 58 aus 2001,, Nr 9 aus 2011,, Nr 11 aus 2012, und Nr 44 aus 2013,, lauten: "§ 1 Gegenstand der Abgabe

(1)Absatz eins,Für die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen und für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, ist eine Abgabe zu entrichten, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Befreiung gewährt ist.Für die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen und für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, ist eine Abgabe zu entrichten, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine Befreiung gewährt ist.
(2)Absatz 2,Der Abgabe unterliegen nicht:
  1. a)Veranstaltungen mit überwiegend kulturellem oder künstlerischem Gehalt,
  2. b)Sportveranstaltungen,
  3. c)Zirkusveranstaltungen,
  4. d)die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen,
  5. e)Tanzveranstaltungen mit lebender Musik,
  6. f)Rundfunkübertragungen in öffentlichen Lokalen,
  7. g)Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen ausübenden Mitglieder,
  8. h)Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes.
  9. h)Ausspielungen gemäß Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den Paragraphen 14, (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes. § 2 Abgabepflichtige und einhebepflichtige PersonenParagraph 2, Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen
(1)Absatz eins,Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die von der Abgabe betroffenen Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes besucht. Hiebei ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, ferner Beiträge, die zur Deckung der Veranstaltungskosten von den Besuchern eingesammelt oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder in Form einer die gewöhnliche Höhe übersteigenden Garderobengebühr oder als Preis für Tanzkarten, Maskenzeichen und dergleichen eingehoben werden. Zur Entrichtung der Abgabe ist weiters verpflichtet, wem der von der Abgabe betroffene Bildträger gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes überlassen wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Bildträger zu diesem Zweck überlassen wird.
(2)Absatz 2,Der Veranstalter ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuführen. Er haftet für die richtige Abfuhr aller Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet ist. Kommen mehrere Personen gemeinsam als Veranstalter in Betracht, so haften sie für die Abgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen überlassen.
(3)Absatz 3,Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen.
(4)Absatz 4,Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste. § 3 Höhe der AbgabeParagraph 3, Höhe der Abgabe
(1)Absatz eins,Die Abgabe für Veranstaltungen beträgt, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, 10 v.H. des Eintrittsgeldes.Die Abgabe für Veranstaltungen beträgt, soweit sich aus dem Absatz 2, nichts anderes ergibt, 10 v.H. des Eintrittsgeldes.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann die Abgabe bei Veranstaltungen von Unternehmungen, die aus Landesmitteln unterstützt werden, von 10 v.H. auf 5 v.H. des Eintrittsgeldes ermäßigen.
(3)Absatz 3,Die Abgabe für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, beträgt 5 v.H. des Entgelts für die Überlassung des Bildträgers.
(4)Absatz 4,Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals beträgt für jeden einzelnen Wettterminal 700 Euro für jeden Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt ist oder betrieben wird.
(5)Absatz 5,Als Eintrittsgeld im Sinne der vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten alle im § 2 Abs. 1 bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich in ihnen etwa enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben.Als Eintrittsgeld im Sinne der vorstehenden Absatz eins, und 2 gelten alle im Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich in ihnen etwa enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben. § 4 Pauschalierung der AbgabeParagraph 4, Pauschalierung der Abgabe
(1)Absatz eins,Wenn die Bemessung der Abgabe nach dem Eintrittsgeld besonders umständlich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder für den Betrieb des Veranstalters störend oder hindernd wirkt, so kann die Abgabe auf Antrag des Veranstalters oder von Amts wegen mit Bescheid mit einem Pauschalbetrag bemessen werden. Für die Pauschalierung der Abgabe ist bei einmaligen Veranstaltungen die Gemeinde, bei wiederkehrenden Veranstaltungen die Landesregierung zuständig.
(2)Absatz 2,Der Abgabenpauschalbetrag ist nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen, der bei gleichartigen oder ähnlichen Veranstaltungen unter den gegebenen Umständen durchschnittlich erzielt werden kann oder für einen gleich großen Zeitraum bei bereits durchgeführten gleichartigen Veranstaltungen durchschnittlich erzielt worden ist.
(3)Absatz 3,Weichen die vom Veranstalter für die Bemessung des Abgabenpauschalbetrages gemachten Angaben von den bei der nachfolgenden Durchführung der Veranstaltung festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ab und wird dadurch die Abgabe in erheblichem Maße verkürzt, so kann die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde eine entsprechende Ergänzung der Abgabe vorschreiben."Weichen die vom Veranstalter für die Bemessung des Abgabenpauschalbetrages gemachten Angaben von den bei der nachfolgenden Durchführung der Veranstaltung festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ab und wird dadurch die Abgabe in erheblichem Maße verkürzt, so kann die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde eine entsprechende Ergänzung der Abgabe vorschreiben."
  1. In einem verstärkten Senat hat der VwGH mit Erkenntnis vom 21.03.2018, Ra 2017/13/0076-11, das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 22.11.2016, LVwG-358-4/2016-R8, aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat bis zu der in einem verstärkten Senat getroffenen Entscheidung vom 21.03.2018, Ra 2017/13/0076-11, die Rechtsauffassung, dass als der Bemessung zugrunde zu legendes „Eintrittsgeld“ im Sinne des § 2 Abs 1 Kriegsopferabgabegesetz seien die (in diesem Betrieb nicht vom Veranstalter vereinnahmten) Einsätze der Spieler heranzuziehen und Abzüge von dieser Bemessungsgrundlage seien im Gesetz nicht vorgesehen (vgl in diesem Sinn VwGH 26.3.2010, 2010/17/0005; 10.1.2011, 2010/17/0201; 27.4.2012, 2011/17/0114; 26.5.2014,2013/17/0498; 16.12.2015, 2013/17/0326; 20.1.2016, 2013/17/0325; 20.1.2016, 2013/17/0644; im Zusammenhang mit Bestrafungen wegen Nichtabfuhr der so zu bemessenden Abgabe auch VwGH 28.3.2011, 2011/17/0039; 24.6.2014, 2013/17/0507; 24.6.2014, 2013/17/0508; 4.8.2014, 2013/17/0343; 27.10.2017, Ra 2015/17/0015). Gestützt auf diese Judikatur wurde auch für die zu entrichtende Vergnügungssteuer nach dem Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetz ausgesprochen, das in diesem Gesetz gleichfalls als Bemessungsgrundlage vorgesehene „Eintrittsgeld“ seien die Einsätze der Spieler (VwGH 27.4.2012, 2011/17/0116).Der Verwaltungsgerichtshof vertrat bis zu der in einem verstärkten Senat getroffenen Entscheidung vom 21.03.2018, Ra 2017/13/0076-11, die Rechtsauffassung, dass als der Bemessung zugrunde zu legendes „Eintrittsgeld“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Kriegsopferabgabegesetz seien die (in diesem Betrieb nicht vom Veranstalter vereinnahmten) Einsätze der Spieler heranzuziehen und Abzüge von dieser Bemessungsgrundlage seien im Gesetz nicht vorgesehen vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.3.2010, 2010/17/0005; 10.1.2011, 2010/17/0201; 27.4.2012, 2011/17/0114; 26.5.2014,2013/17/0498; 16.12.2015, 2013/17/0326; 20.1.2016, 2013/17/0325; 20.1.2016, 2013/17/0644; im Zusammenhang mit Bestrafungen wegen Nichtabfuhr der so zu bemessenden Abgabe auch VwGH 28.3.2011, 2011/17/0039; 24.6.2014, 2013/17/0507; 24.6.2014, 2013/17/0508; 4.8.2014, 2013/17/0343; 27.10.2017, Ra 2015/17/0015). Gestützt auf diese Judikatur wurde auch für die zu entrichtende Vergnügungssteuer nach dem Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetz ausgesprochen, das in diesem Gesetz gleichfalls als Bemessungsgrundlage vorgesehene „Eintrittsgeld“ seien die Einsätze der Spieler (VwGH 27.4.2012, 2011/17/0116). In diesen Entscheidungen vertrat der Verwaltungsgerichtshof somit die Ansicht, ein Spieler, der bei einem Spiel in einem Pokerkasino einen Einsatz tätige, entrichte damit jedes Mal ein „Eintrittsgeld“ und es sei Pflicht des Veranstalters, von jedem solchen Einsatz den gesetzlich vorgesehenen „Zuschlag“ in der Höhe von 10 v.H. einzuheben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.03.2018, Ra 2017/13/0076-11, hat dieser nun – entgegen seiner bisherigen Rechtsauffassung in einem verstärkten Senat – ausgesprochen, dass zur Entrichtung der gemäß § 2 Abs 2 Kriegsopferabgabegesetz vom Veranstalter einzuhebenden und abzuführenden Abgabe gemäß § 2 Abs 1 erster Satz Kriegsopferabgabegesetz verpflichtet ist, „wer die von der Abgabe betroffenen Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes besucht“. In diesem Zusammenhang hat der VwGH festgestellt, dass für den Besuch des streitgegenständlichen „Pokercasinos“ kein Eintrittsgeld zu entrichten ist. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.03.2018, Ra 2017/13/0076-11, hat dieser nun – entgegen seiner bisherigen Rechtsauffassung in einem verstärkten Senat – ausgesprochen, dass zur Entrichtung der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Kriegsopferabgabegesetz vom Veranstalter einzuhebenden und abzuführenden Abgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz Kriegsopferabgabegesetz verpflichtet ist, „wer die von der Abgabe betroffenen Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes besucht“. In diesem Zusammenhang hat der VwGH festgestellt, dass für den Besuch des streitgegenständlichen „Pokercasinos“ kein Eintrittsgeld zu entrichten ist. Gestützt auf die §§ 2 und 4 Kriegsopferabgabegesetz, wonach zur Entrichtung der Kriegsopferabgabe verpflichtet ist, wer die von der Abgabe betroffenen Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes besucht, sowie die Novelle zum Kriegsopferabgabegesetz LGBl 6/1992 und dazu 80 BlgLT
  2. GP 1, wonach nach Entfall der Verpflichtung zur Entrichtung eines Eintrittsgeldes bei den Casinos Austria AG keine nach Eintrittsgeldern zu bemessende Kriegsopferabgabepflicht mehr bestehen soll, vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Auffassung, dass an der Ansicht, dass der Bemessung der Kriegsopferabgabe (und auch der Vergnügungssteuer) für das streitgegenständliche Pokerkasino die Summe der Spieleinsätze zugrunde zu legen sei, (hinkünftig) nicht mehr festgehalten werden könne. Gestützt auf die Paragraphen 2 und 4 Kriegsopferabgabegesetz, wonach zur Entrichtung der Kriegsopferabgabe verpflichtet ist, wer die von der Abgabe betroffenen Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes besucht, sowie die Novelle zum Kriegsopferabgabegesetz Landesgesetzblatt 6 aus 1992, und dazu 80 BlgLT
  3. Gesetzgebungsperiode 1, wonach nach Entfall der Verpflichtung zur Entrichtung eines Eintrittsgeldes bei den Casinos Austria AG keine nach Eintrittsgeldern zu bemessende Kriegsopferabgabepflicht mehr bestehen soll, vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Auffassung, dass an der Ansicht, dass der Bemessung der Kriegsopferabgabe (und auch der Vergnügungssteuer) für das streitgegenständliche Pokerkasino die Summe der Spieleinsätze zugrunde zu legen sei, (hinkünftig) nicht mehr festgehalten werden könne. Eine gleichartige Gesetzesänderung wurde – mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung – auch im Gemeindevergnügungssteuergesetz vorgenommen (vgl. LGBl. Nr. 5/1992 und dazu 79 BlgLT
  4. GP 1).Eine gleichartige Gesetzesänderung wurde – mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung – auch im Gemeindevergnügungssteuergesetz vorgenommen vergleiche Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1992, und dazu 79 BlgLT
  5. Gesetzgebungsperiode 1). Zur Entrichtung der Kriegsopferabgabe bzw der Gemeindevergnügungssteuer ist somit verpflichtet, wer eine abgabepflichtige Veranstaltung und somit im Konkreten ein „Pokercasino“ gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes „besucht“. Der Verwaltungsgerichtshof führt in diesem Zusammenhang im Erkenntnis des VwGH vom 21.03.2018, Ra 2017/13/0076-11, aus, dass der Gesetzgeber auf die Abschaffung von Eintrittsgeldern im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs in den Spielbanken reagiert habe. Somit kommt es bei der Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe darauf an, ob beim Besuch einer Veranstaltung in Form eines Pokercasinos Eintrittsgeld entrichtet wurde. An welchen unterschiedlichen Arten von Spielvarianten, wie Cash-Games oder Turnierspielen der Besucher eines Pokercasinos teilgenommen hat, ist dabei nicht von Bedeutung, zumal bei der Beurteilung, ob eine kriegsopferabgabepflichtige Veranstaltung vorliegt, auf den Besuch eines Pokercasinos gegen Entrichtung eines Entgeltes abzustellen ist (vgl insb Rz 11 Erkenntnis des VwGH vom 21.03.2018, Ra 2017/13/0076-11). Der Verwaltungsgerichtshof führt in diesem Zusammenhang im Erkenntnis des VwGH vom 21.03.2018, Ra 2017/13/0076-11, aus, dass der Gesetzgeber auf die Abschaffung von Eintrittsgeldern im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs in den Spielbanken reagiert habe. Somit kommt es bei der Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe darauf an, ob beim Besuch einer Veranstaltung in Form eines Pokercasinos Eintrittsgeld entrichtet wurde. An welchen unterschiedlichen Arten von Spielvarianten, wie Cash-Games oder Turnierspielen der Besucher eines Pokercasinos teilgenommen hat, ist dabei nicht von Bedeutung, zumal bei der Beurteilung, ob eine kriegsopferabgabepflichtige Veranstaltung vorliegt, auf den Besuch eines Pokercasinos gegen Entrichtung eines Entgeltes abzustellen ist vergleiche insb Rz 11 Erkenntnis des VwGH vom 21.03.2018, Ra 2017/13/0076-11). Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden sind bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sohin an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden.Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden sind bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sohin an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Da für den Besuch des streitgegenständlichen Pokercasinos kein Eintrittsgeld zu entrichten war, entfällt die Kriegsopferabgabepflicht für die Beschwerdeführerin. Ungeachtet dessen ist die Bemessung der Kriegsopferabgabe nach dem Eintrittsgeld beim Besuch eines Pokercasinos nicht besonders umständlich oder verursacht weder unverhältnismäßig hohe Kosten noch wirkt dies für den Betrieb des Veranstalters weder störend noch hindernd, sodass auch die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 4 KOAbgG nicht vorliegen.Ungeachtet dessen ist die Bemessung der Kriegsopferabgabe nach dem Eintrittsgeld beim Besuch eines Pokercasinos nicht besonders umständlich oder verursacht weder unverhältnismäßig hohe Kosten noch wirkt dies für den Betrieb des Veranstalters weder störend noch hindernd, sodass auch die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach Paragraph 4, KOAbgG nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.358.4.2016.R8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.