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{'item': 'LVwG-318-14/2018-R17'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 40§ 2§ 50b§ 1§ 360

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlLVwG-318-14/2018-R17 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch zwischen den Worten „Hstraße YY“ und „H“ „Top XX“ eingefügt wird.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch zwischen den Worten „Hstraße YY“ und „H“ „Top XX“ eingefügt wird. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin

§ 40

Abs 1 lit b Baugesetz die sofortige Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Form verfügt, als das Wettlokal am Standort „Hstraße YY, H“ auf GSt XXX, KG H, unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides, zu schließen sei. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin

Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, Baugesetz die sofortige Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Form verfügt, als das Wettlokal am Standort „Hstraße YY, H“ auf GSt römisch 30 , KG H, unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides, zu schließen sei. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass für die Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz und nicht nach der Gewerbeordnung erforderlich sei. Die Gewerbeordnung sei auf diese Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Z 22 GewO nicht anwendbar. Die Vorarlberger Landesregierung habe diese Bewilligung mit Bescheid vom 07.07.2017 für die Betriebsstätte in H erteilt. Die Beschwerdeführerin habe im Lokal keine bewilligungspflichtigen Änderungen oder Umbauten durchgeführt. Sie gehe davon aus, dass der Betrieb eines Wettlokals ohne Wettterminals keiner weiteren Bewilligung bedarf.

§ 2

Abs 1 lit p Baugesetz stelle die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine allenfalls bewilligungspflichtige Verwendungsänderung dar. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung gelte lediglich die Verwendung eines Gebäudes als Betriebsstätte nach Wettengesetz unter Einsatz von Wettterminals oder als Betriebsstätte für dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielen mit Glücksspielautomaten oder mit Videolotterieterminals als wesentliche Änderung. Die Beschwerdeführerin betreibe keine solche Betriebsstätte. Es würden lediglich physisch Wetten angenommen werden. Es sei absurd, dass aufgrund des kostenlosen Ausschankes von Getränken im geringen Umfang eine Betriebsanlagenbewilligungspflicht konstruiert werde. Jedes Wettlokal dürfe, wie auch jeder sonstige Betrieb, ohne weiteres unentgeltlich Getränke ausschenken, wenn dafür nicht geworben werde, keine zusätzlichen Hilfskräfte für den Ausschank verwendet werden würden und der Ausschank in den Geschäftsräumlichkeiten stattfinden würde. All diese Voraussetzungen würden vorliegen; auch aus diesem Grund sei keine gewerberechtliche Bewilligung erforderlich und die belangte Behörde sei deshalb unzuständig. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.02.2014, LVwG-2013/25/2704-2, könne 1:1 auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Ein Kaffeeautomat und ein Kühlschrank, aus dem Kunden unentgeltlich Getränke entnehmen könnten, mache ein bewilligtes Sportwettlokal niemals zu einer bewilligungspflichtigen Betriebsanlage. Es würde sich bei der Behauptung, ein Kaffeeautomat und ein Kühlschrank würden aus dem nicht einmal 120 m² großen Sportwettlokal eine Betriebsanlage machen, um Willkür handeln. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde ohnedies aufgrund der VO der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der Baupolizei zuständig sei, „da es sich bei einem Wettlokal um ein Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte im Sinne dieser Bestimmung handeln würde“, sei rechtswidrig. Es würde sich beim Wettlokal nicht um ein Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte handeln. Das Lokal sei bereits aufgrund wettenrechtlicher Bestimmungen nicht für öffentliche Zusammenkünfte geeignet und zugelassen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach versucht in den Bauakt Einsicht zu nehmen. Diese Einsicht sei ihr verweigert worden. Die belangte Behörde behaupte eine Baubewilligungspflicht, habe allerdings anlässlich der Akteneinsicht am 15.01.2018 nicht einmal über den Bauakt verfügt, wisse also gar nicht, was bewilligt sei. Die Gemeinde H habe dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht sämtliche Baubewilligungen übermittelt. Der belangten Behörde und der betroffenen Gemeinde gehe es offensichtlich nicht um eine faire Auseinandersetzung und Behandlung der Beschwerdeführerin, sondern um reine Schikane. Dies zeige auch die Betriebsschließung binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides trotz völlig unproblematischen Betriebes. Die Beschwerdeführerin habe keine Wettterminals im Einsatz. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH sei bei jedem behördlichen Handeln der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet gewesen, als gelinderes Mittel die Beschwerdeführerin aufzufordern innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen. Die Betriebsschließung innerhalb einer Woche aufgrund einer behaupteten Verwendungsänderung sei völlig überschießend und willkürlich. Es handle sich um keine angemessene Frist im Sinne des § 40 Baugesetz.2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass für die Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz und nicht nach der Gewerbeordnung erforderlich sei. Die Gewerbeordnung sei auf diese Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO nicht anwendbar. Die Vorarlberger Landesregierung habe diese Bewilligung mit Bescheid vom 07.07.2017 für die Betriebsstätte in H erteilt. Die Beschwerdeführerin habe im Lokal keine bewilligungspflichtigen Änderungen oder Umbauten durchgeführt. Sie gehe davon aus, dass der Betrieb eines Wettlokals ohne Wettterminals keiner weiteren Bewilligung bedarf.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, Baugesetz stelle die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine allenfalls bewilligungspflichtige Verwendungsänderung dar. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung gelte lediglich die Verwendung eines Gebäudes als Betriebsstätte nach Wettengesetz unter Einsatz von Wettterminals oder als Betriebsstätte für dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielen mit Glücksspielautomaten oder mit Videolotterieterminals als wesentliche Änderung. Die Beschwerdeführerin betreibe keine solche Betriebsstätte. Es würden lediglich physisch Wetten angenommen werden. Es sei absurd, dass aufgrund des kostenlosen Ausschankes von Getränken im geringen Umfang eine Betriebsanlagenbewilligungspflicht konstruiert werde. Jedes Wettlokal dürfe, wie auch jeder sonstige Betrieb, ohne weiteres unentgeltlich Getränke ausschenken, wenn dafür nicht geworben werde, keine zusätzlichen Hilfskräfte für den Ausschank verwendet werden würden und der Ausschank in den Geschäftsräumlichkeiten stattfinden würde. All diese Voraussetzungen würden vorliegen; auch aus diesem Grund sei keine gewerberechtliche Bewilligung erforderlich und die belangte Behörde sei deshalb unzuständig. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.02.2014, LVwG-2013/25/2704-2, könne 1:1 auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Ein Kaffeeautomat und ein Kühlschrank, aus dem Kunden unentgeltlich Getränke entnehmen könnten, mache ein bewilligtes Sportwettlokal niemals zu einer bewilligungspflichtigen Betriebsanlage. Es würde sich bei der Behauptung, ein Kaffeeautomat und ein Kühlschrank würden aus dem nicht einmal 120 m² großen Sportwettlokal eine Betriebsanlage machen, um Willkür handeln. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde ohnedies aufgrund der VO der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der Baupolizei zuständig sei, „da es sich bei einem Wettlokal um ein Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte im Sinne dieser Bestimmung handeln würde“, sei rechtswidrig. Es würde sich beim Wettlokal nicht um ein Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte handeln. Das Lokal sei bereits aufgrund wettenrechtlicher Bestimmungen nicht für öffentliche Zusammenkünfte geeignet und zugelassen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach versucht in den Bauakt Einsicht zu nehmen. Diese Einsicht sei ihr verweigert worden. Die belangte Behörde behaupte eine Baubewilligungspflicht, habe allerdings anlässlich der Akteneinsicht am 15.01.2018 nicht einmal über den Bauakt verfügt, wisse also gar nicht, was bewilligt sei. Die Gemeinde H habe dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht sämtliche Baubewilligungen übermittelt. Der belangten Behörde und der betroffenen Gemeinde gehe es offensichtlich nicht um eine faire Auseinandersetzung und Behandlung der Beschwerdeführerin, sondern um reine Schikane. Dies zeige auch die Betriebsschließung binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides trotz völlig unproblematischen Betriebes. Die Beschwerdeführerin habe keine Wettterminals im Einsatz. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH sei bei jedem behördlichen Handeln der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet gewesen, als gelinderes Mittel die Beschwerdeführerin aufzufordern innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen. Die Betriebsschließung innerhalb einer Woche aufgrund einer behaupteten Verwendungsänderung sei völlig überschießend und willkürlich. Es handle sich um keine angemessene Frist im Sinne des Paragraph 40, Baugesetz. Über den in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.03.2018 entschieden.

§ 50b

Baugesetz wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt.Über den in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.03.2018 entschieden.

Paragraph 50 b, Baugesetz wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
  2. Die Beschwerdeführerin betreibt in H, Hstraße YY, Top XX, ein Wettlokal. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 07.07.2017 wurde ihr

§ 2Abs 1 i

Vm § 3 Wettengesetz die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden ohne Wettterminals unter näher aufgezählten Auflagen bis zum 30.06.2020 erteilt. Diese Bewilligung wurde ua für die Betriebsstätte in H, Hstraße YY, Top XX, erteilt.3.1. Die Beschwerdeführerin betreibt in H, Hstraße YY, Top römisch zwanzig, ein Wettlokal. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 07.07.2017 wurde ihr

Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Wettengesetz die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden ohne Wettterminals unter näher aufgezählten Auflagen bis zum 30.06.2020 erteilt. Diese Bewilligung wurde ua für die Betriebsstätte in H, Hstraße YY, Top römisch zwanzig, erteilt. Die Errichtung des Gebäudes, in welchem sich das gegenständliche Wettlokal befindet, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 07.06.1961 bewilligt. Es wurde damals die Errichtung eines Geschäfts- und Wohnhauses bewilligt. In den Geschäftsräumlichkeiten hat sich zum damaligen Zeitpunkt ein Schuhgeschäft befunden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 25.10.1990 wurde ua im Erdgeschoss ein Kleingeschäft und eine Bankfiliale bewilligt. Das Top XX, in welchem sich das Wettlokal befindet, wurde seit diesem Zeitpunkt als Bankfiliale genutzt und ist auch bezüglich der Verwendung als Bankfiliale gewidmet. Diesbezüglich gibt es ein Nutzwertfestsetzungsgutachten von DI O F vom 04.03.1991, aufgrund dessen ein Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 05.04.1991 gefasst wurde. Mit diesem Beschluss wurde (zivilrechtlich) die Verwendung des Top XX, Hstraße YY in H, als Bank festgesetzt. Das gegenständliche Geschäftslokal wurde im Jahr 2017 verkauft. Alle Miteigentümer der Liegenschaft haben ihre Zustimmung zur Nutzungsänderung von Bank auf Geschäftslokal erteilt. Ein entsprechender Bauantrag wurde bei der zuständigen Baubehörde nicht eingebracht.Die Errichtung des Gebäudes, in welchem sich das gegenständliche Wettlokal befindet, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 07.06.1961 bewilligt. Es wurde damals die Errichtung eines Geschäfts- und Wohnhauses bewilligt. In den Geschäftsräumlichkeiten hat sich zum damaligen Zeitpunkt ein Schuhgeschäft befunden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 25.10.1990 wurde ua im Erdgeschoss ein Kleingeschäft und eine Bankfiliale bewilligt. Das Top römisch zwanzig, in welchem sich das Wettlokal befindet, wurde seit diesem Zeitpunkt als Bankfiliale genutzt und ist auch bezüglich der Verwendung als Bankfiliale gewidmet. Diesbezüglich gibt es ein Nutzwertfestsetzungsgutachten von DI O F vom 04.03.1991, aufgrund dessen ein Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 05.04.1991 gefasst wurde. Mit diesem Beschluss wurde (zivilrechtlich) die Verwendung des Top römisch zwanzig, Hstraße YY in H, als Bank festgesetzt. Das gegenständliche Geschäftslokal wurde im Jahr 2017 verkauft. Alle Miteigentümer der Liegenschaft haben ihre Zustimmung zur Nutzungsänderung von Bank auf Geschäftslokal erteilt. Ein entsprechender Bauantrag wurde bei der zuständigen Baubehörde nicht eingebracht. Die gegenständlichen Räumlichkeiten sind derzeit zur Verwendung einer Bankfiliale baurechtlich bewilligt. 3.

  1. Das gegenständliche Wettlokal ist ca 118 m² groß. Der Eingang zum Lokal befindet sich im vorderen Bereich (Richtung Hstraße). Das Wettlokal umfasst einen großen Raum und Sanitäranlagen. Im Lokal befinden sich vier Tische und zwei Stehtische. Es befinden sich jeweils vier Stühle bei den Tischen und drei Stühle bei den Stehtischen. Des Weiteren befinden sich dort diverse Bildschirme auf denen Sportveranstaltungen gezeigt werden und das Wettangebot dargestellt wird. Wettterminals befinden sich keine im Lokal. Rechts vom Eingang befinden sich im Lokal ein Kaffeeautomat und ein Kühlschrank mit alkoholfreien Getränken. Der Getränkeautomat und der Kühlschrank sind frei zugänglich. Sowohl die Getränke aus dem Getränkeautomat als auch die Getränke aus dem Kühlschrank werden den Kunden des Wettlokals unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Im Wettlokal sind zwei Angestellte beschäftigt, die im Schichtbetrieb arbeiten. Es ist während den Öffnungszeiten ein Angestellter im Lokal anwesend. Die Getränke im Kühlschrank werden vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und von den Angestellten nachgefüllt. Für den Kaffeeautomat ist eine externe Firma zuständig. Im Lokal haben ungefähr 20 bis 25 Gäste Platz. Das Lokal ist öffentlich zugänglich. Das Lokal ist seit 19.01.2018 geöffnet. Zutritt zum Lokal haben alle Personen, die volljährig sind. Das Lokal hat von Montag bis Sonntag von 10 bis 23 Uhr geöffnet. 3.
  2. Die Beschwerdeführerin wurde von der Behörde vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht förmlich aufgefordert einen Bauantrag einzubringen. Die belangte Behörde hat dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 22.11.2017 mitgeteilt, dass die Einholung einer baurechtlichen Bewilligung für das Wettlokal erforderlich ist. Mit diesem E-Mail wurde ein Bauantragsformular übermittelt und darauf hingewiesen, dass der Bauantrag in vierfacher Ausfertigung samt Plänen bei der belangten Behörde einzubringen ist.
  3. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des A F und der Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie des Bauaktes der Gemeinde H als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. 4.1 Die Feststellung zu Punkt 3.
  4. hinsichtlich der erteilten Baubewilligung ergeben sich aus dem Bauakt der Gemeinde H. Die bewilligte Verwendung der gegenständlichen Räumlichkeit als Bankfiliale ergibt sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 25.10.
  5. Die aktuelle bewilligte Verwendung der Räumlichkeiten als Bankfiliale wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 4.
  6. Die Feststellungen zu den Räumlichkeiten konnten aufgrund der Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Unstrittig ist, dass ein Getränkeautomat und ein Kühlschrank mit Getränken im Lokal aufgestellt sind. Dass die Getränke den Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, schilderte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin glaubhaft in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu den Öffnungszeiten des Lokales konnten aufgrund der im Akt befindlichen Lichtbilder, die der Zeuge F angefertigt hat, getroffen werden. 5.
  7. Für das gegenständliche Verfahren sind folgende Normen des Baugesetzes, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 78/2017, relevant:5.
  8. Für das gegenständliche Verfahren sind folgende Normen des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2017,, relevant: „§ 40

(1)Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder b einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde – unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 – gegenüber dem Bauherrn alternativ nach lit. a oder nach lit. b vorzugehen:
(1)Ergibt eine Überprüfung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, oder b einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde – unabhängig von einem Vorgehen nach Paragraph 39, – gegenüber dem Bauherrn alternativ nach Litera a, oder nach Litera b, vorzugehen:
  1. a)Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, oder eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist; oder
  2. b)sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; § 39 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.“ Nach § 18 Abs 1 lit b Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 12/2014, bedarf die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden einer Baubewilligung, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach § 19 lit d nur anzeigepflichtig ist.Nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2014,, bedarf die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden einer Baubewilligung, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig ist. Nach § 2 Abs 1 lit p Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 47/2017, ist eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; die Verwendung eines Gebäudes als Betriebsstätte nach Wettenrecht unter Einsatz von Wettterminals oder als Betriebsstätte für dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielungen mit Glücksspielautomaten oder mit Video Lotterie Terminals gilt bereits dann als wesentliche Änderung, wenn die bestehende Baubewilligung diese Verwendung nicht ausdrücklich zulässt.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2017,, ist eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; die Verwendung eines Gebäudes als Betriebsstätte nach Wettenrecht unter Einsatz von Wettterminals oder als Betriebsstätte für dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielungen mit Glücksspielautomaten oder mit Video Lotterie Terminals gilt bereits dann als wesentliche Änderung, wenn die bestehende Baubewilligung diese Verwendung nicht ausdrücklich zulässt.

§ 2

Abs 3 der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheit der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch (im Folgenden: VO), LGBl Nr 11/2004, werden in der Gemeinde H die Angelegenheiten nach § 1 Abs 1 hinsichtlich der unter lit b, c und d angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Besorgung übertragen.

Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheit der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch (im Folgenden: VO), Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2004,, werden in der Gemeinde H die Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins, hinsichtlich der unter Litera b, c und d angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Besorgung übertragen.

§ 1

Abs 1 lit c VO werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich Bauwerke für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen an die Bezirkshauptmannschaft zur Besorgung übertragen.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, VO werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich Bauwerke für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen an die Bezirkshauptmannschaft zur Besorgung übertragen.

§ 1

Abs 1 lit d VO werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich Bauwerke für öffentliche Zusammenkünfte, wie Turnsäle, Gaststätten, Vergnügungslokale udgl mehr an die Bezirkshauptmannschaft zur Besorgung übertragen.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, VO werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich Bauwerke für öffentliche Zusammenkünfte, wie Turnsäle, Gaststätten, Vergnügungslokale udgl mehr an die Bezirkshauptmannschaft zur Besorgung übertragen. 5.

  1. Zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bregenz Bei einem Wettbüro handelt es sich um eine Niederlassung eines Unternehmens, dass Wetten zur Annahme anbietet und die gesamte Abwicklung der Wette übernimmt. Im Wettbüro werden Transaktionen zwischen dem Spieler und dem Wettunternehmer abgeschlossen. Wie unter Punkt 3.
  2. festgestellt wurde, ist das gegenständliche Wettlokal öffentlich zugänglich und hat jeder, der über 18 Jahre alt ist, Zugang zu diesem Lokal. Wie unter Punkt 3.
  3. festgestellt wurde, befinden sich im Lokal mehrere Bildschirme, auf denen Sportveranstaltungen übertragen werden und auf denen diverse Wetten angeboten werden. Es stehen für die Kunden des Lokals Stühle und Tische zur Verfügung und werden auch kostenlose Getränke angeboten. Das gegenständliche Wettbüro stellt ein Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte iSd § 1 Abs 1 lit d der zitierten VO dar. § 1 Abs 1 lit d VO enthält eine demonstrative Aufzählung, was als Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte anzusehen ist. Es ist als Vergnügungslokal anzusehen. Die Gäste können sich dort aufhalten, Gespräche führen, Sportereignisse verfolgen und auf die entsprechenden Ergebnisse wetten und auch kostenfreie Getränke konsumieren. Das gegenständliche Wettlokal ist ein Unterhaltungsort. Irrelevant ist, dass erst Personen ab 18 Jahren Zugang zum Lokal haben. Auch bei dem in der Verordnung explizit aufgezählten Vergnügungslokal wird es Altersbeschränkungen für die Gäste geben.Das gegenständliche Wettbüro stellt ein Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte iSd Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, der zitierten VO dar. Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, VO enthält eine demonstrative Aufzählung, was als Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte anzusehen ist. Es ist als Vergnügungslokal anzusehen. Die Gäste können sich dort aufhalten, Gespräche führen, Sportereignisse verfolgen und auf die entsprechenden Ergebnisse wetten und auch kostenfreie Getränke konsumieren. Das gegenständliche Wettlokal ist ein Unterhaltungsort. Irrelevant ist, dass erst Personen ab 18 Jahren Zugang zum Lokal haben. Auch bei dem in der Verordnung explizit aufgezählten Vergnügungslokal wird es Altersbeschränkungen für die Gäste geben. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich daher schon aus § 1 Abs 1 lit d Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Bregenz und Feldkirch.Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich daher schon aus Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Bregenz und Feldkirch. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handelt oder nicht. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist bereits aufgrund § 2 Abs 3 iVm § 1 Abs 1 lit d Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheit der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl Nr 11/2004, gegeben.Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handelt oder nicht. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist bereits aufgrund Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheit der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2004,, gegeben. 5.
  4. Zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes 5.3.
  5. Wie unter Punkt 3.
  6. festgestellt wurde, ist das gegenständliche Lokal aus baurechtlicher Sicht als Bankfiliale gewidmet. Eine Bank ist ein Unternehmen, das Geld- und Kreditgeschäfte betreibt und den Zahlungsverkehr vermittelt (Bedeutungsdefinition im Duden). Ein Wettbüro (oder Wettlokal) und eine Bankfiliale sind aus dem Blickwinkel des Verwendungszweckes zweierlei. Das bedeutet im Beschwerdefall, dass die nunmehrige Verwendung nicht von den bewilligten Nutzung „Bankfiliale“ erfasst ist, daher eine Änderung des Verwendungszweckes gegeben ist. Wie unter Punkt 3.
  7. festgestellt wurde, verfügt das gegenständliche Wettlokal über ca 22 Verabreichungsplätze und es ist sieben Tage die Woche von 10 bis 23 Uhr geöffnet. Eine Bank hingegen hat ausschließlich an Werktagen geöffnet und schließt in der Regel um 17 Uhr. In einer Bankfiliale verweilen die Kunden in der Regel nur für einen kurzen Zeitraum, in einem Wettlokal durchaus für einen längeren Zeitraum. Es ist daher möglich, dass im Hinblick auf die Sicherheit von Kunden und Nachbarn eine erhebliche Änderung eintritt, die gegebenenfalls bewilligungspflichtig ist. Eine solche Änderung des Verwendungszweckes ist dann im Grunde des § 18 Abs 1 lit b Baugesetz bewilligungspflichtig, wenn es um eine „wesentliche Änderung“ im Sinne des § 2 Abs 1 lit p Baugesetz handelt, die nämlich auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach dem bau- oder raumplanerischen Vorschriften von Einfluss sein kann. Diese Möglichkeit („kann“) begründet die Baubewilligungspflicht; ob eine neue Verwendung negative Auswirkungen hat oder nicht bzw ob die Änderung des Verwendungszweckes bewilligungsfähig ist, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (vgl VwGH 27.01.2011, 2010/06/0238).Eine solche Änderung des Verwendungszweckes ist dann im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Baugesetz bewilligungspflichtig, wenn es um eine „wesentliche Änderung“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, Baugesetz handelt, die nämlich auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach dem bau- oder raumplanerischen Vorschriften von Einfluss sein kann. Diese Möglichkeit („kann“) begründet die Baubewilligungspflicht; ob eine neue Verwendung negative Auswirkungen hat oder nicht bzw ob die Änderung des Verwendungszweckes bewilligungsfähig ist, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen vergleiche VwGH 27.01.2011, 2010/06/0238). Im gegenständlichen Fall besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Verwendungsänderung von einer Bankfiliale in ein Wettlokal Einfluss auf die bau- oder raumplanerischen Vorschriften des Gebäudes hat. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung der Verwendungsänderung bei der zuständigen Baubehörde einzubringen. Unabhängig von einer allfälligen Baueinstellung hat die Behörde nach § 40 Baugesetz vorzugehen, wenn eine Überprüfung nach § 38 ergeben hat, dass ein ausgeführtes Bauvorhaben (oder ein Teil desselben) erforderlichen Baubewilligung oder Berechtigung aufgrund der Bauanzeige entbehrt oder entgegen den Anforderungen der §§ 15 und 16 ausgeführt wurde (Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Baugesetz in der Stammfassung BLG.45/2001 27.LT).Unabhängig von einer allfälligen Baueinstellung hat die Behörde nach Paragraph 40, Baugesetz vorzugehen, wenn eine Überprüfung nach Paragraph 38, ergeben hat, dass ein ausgeführtes Bauvorhaben (oder ein Teil desselben) erforderlichen Baubewilligung oder Berechtigung aufgrund der Bauanzeige entbehrt oder entgegen den Anforderungen der Paragraphen 15 und 16 ausgeführt wurde (Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Baugesetz in der Stammfassung BLG.45 aus 2001, 27.LT). Da die Beschwerdeführerin bislang keinen Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung betreffend die Verwendungsänderung von Bank auf Wettlokal gestellt ist, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Die zivilrechtliche Zustimmung aller Miteigentümer, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten als Geschäftslokal verwendet werden dürfen, ersetzt eine baurechtliche Bewilligung für die Verwendungsänderung nicht. 5.2.
  8. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass es unverhältnismäßig sei, dass die belangte Behörde unverzüglich die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt, ohne die Beschwerdeführerin davor aufgefordert zu haben, einen Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat einzubringen. Unter Punkt 3.
  9. wurde festgestellt, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 22.11.2017 darauf hingewiesen wurde, dass ein Bauantrag bei der belangten Behörde einzubringen ist. Es wurde ihm ein entsprechendes Formular übermittelt und er wurde darauf hingewiesen, dass der Bauantrag in vierfacher Ausfertigung inklusive Plänen einzubringen ist. Eine förmliche Aufforderung zur Einbringung eines Bauantrages erfolgte nicht. § 40 Abs 1 BauG stellt es in das Ermessen der Behörde, ob sie den Bauherren auffordert einen Bauantrag oder eine Bauanzeige einzubringen oder ob sie sogleich mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt. Die Behörde wird sich bei dieser Entscheidung von Rücksichten auf mögliche Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis leiten lassen (vgl § 39 Abs 2 letzter Satz AVG).Paragraph 40, Absatz eins, BauG stellt es in das Ermessen der Behörde, ob sie den Bauherren auffordert einen Bauantrag oder eine Bauanzeige einzubringen oder ob sie sogleich mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt. Die Behörde wird sich bei dieser Entscheidung von Rücksichten auf mögliche Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis leiten lassen vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG). Da die Behörde bereits per Mail am 22.11.2017 die Beschwerdeführerin auf eine Bewilligungspflicht nach dem Baugesetz hingewiesen hat und entsprechende Formulare übermittelte, war es im Sinne der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis rechtmäßig, dass die belangte Behörde unverzüglich die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt hat. Die Beschwerdeführerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt einen entsprechenden Bauantrag bei der zuständigen Baubehörde einzubringen; dies auch ohne entsprechende Aufforderung der belangten Behörde. 5.
  10. Zur Angemessenheit der Wiederherstellungsfrist Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die ihr eingeräumte Frist von einer Woche zu kurz bemessen ist. § 40 Abs lit b Baugesetz sieht vor, dass dem Bauherren eine angemessen Frist eingeräumt wird. Welche Frist angemessen ist, ist für jeden Einzelfall gesondert zu überprüfen.Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die ihr eingeräumte Frist von einer Woche zu kurz bemessen ist. Paragraph 40, Abs Litera b, Baugesetz sieht vor, dass dem Bauherren eine angemessen Frist eingeräumt wird. Welche Frist angemessen ist, ist für jeden Einzelfall gesondert zu überprüfen. Die festgesetzte Frist von einer Woche zur Schließung des Lokals erachtet das Gericht als angemessen. Die Schließung kann jederzeit ohne besondere Kenntnisse und Fähigkeiten vollzogen werden, in dem das Lokal nicht mehr für die Kunden geöffnet wird. Der Verlust von Einnahmen durch die Schließung des Lokals spielt für die Dauer der Wiederherstellungsfrist keine Rolle.
  11. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird, soweit darauf noch nicht näher eingegangen wurde, wie folgt ausgeführt: Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens der belangten Behörde (betreffend das Verfahren

§ 360Abs 1 zweiter Satz Gew

O) gestellt. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens der belangten Behörde (betreffend das Verfahren

Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz GewO) gestellt. Eine Vorfrage im rechtlichen Sinn ist eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0161), deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der – jeweiligen – Hauptfrage, ist (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0094). § 38 AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus § 38 AVG nicht abzuleiten ist (VwGH 29.10.1998, 96/07/0112).Paragraph 38, AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus Paragraph 38, AVG nicht abzuleiten ist (VwGH 29.10.1998, 96/07/0112). Der Beschwerdeführerin kommt kein Antragsrecht iSd § 38 AVG zu. Ihr Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens ist daher unzulässig. Selbst wenn ihr ein Antragsrecht zukommen würde, wäre der Antrag unberechtigt.Der Beschwerdeführerin kommt kein Antragsrecht iSd Paragraph 38, AVG zu. Ihr Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens ist daher unzulässig. Selbst wenn ihr ein Antragsrecht zukommen würde, wäre der Antrag unberechtigt. Die Frage, ob es sich um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handelt, ist im gegenständlichen Bauverfahren nicht zu klären. Diese Frage ist für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Es war ausschließlich zu prüfen, ob die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu Recht verfügt wurde. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist im konkreten Fall gegeben, unabhängig davon, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage handelt oder nicht (vgl Punkt 5.2.).Die Frage, ob es sich um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handelt, ist im gegenständlichen Bauverfahren nicht zu klären. Diese Frage ist für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Es war ausschließlich zu prüfen, ob die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu Recht verfügt wurde. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist im konkreten Fall gegeben, unabhängig davon, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage handelt oder nicht vergleiche Punkt 5.2.). Auf das gesamte Vorbringen, ob eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage vorliegt oder nicht, ist aus diesem Grund nicht näher einzugehen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass nicht alle baurechtlichen Bescheide übermittelt worden seien und ihr E-Mail vom 30.01.2018, in dem sie bei der Gemeinde H angefragt habe, ob sie am 12.02.2018 Akteneinsicht nehmen könne, unbeantwortet geblieben sei. Aus § 17 AVG ist kein Recht einer Partei ableitbar, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten (VwGH 25.11.2004, 2004/03/0107). Ein Recht auf Zusendung aller baurechtlichen Bescheide besteht nicht.Aus Paragraph 17, AVG ist kein Recht einer Partei ableitbar, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten (VwGH 25.11.2004, 2004/03/0107). Ein Recht auf Zusendung aller baurechtlichen Bescheide besteht nicht. Das Landesverwaltungsgericht hat den gesamten Bauakt der Gemeinde H eingeholt. Dies wurde der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Es wäre der Beschwerdeführerin jederzeit frei gestanden, in den Bauakt beim Landesverwaltungsgericht Einsicht zu nehmen. Die Ergänzung des Spruches erfolgte zur Präzisierung. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.318.14.2018.R17

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