GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch zwischen den Worten „Hstraße YY“ und „H“ „Top XX“ eingefügt wird.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch zwischen den Worten „Hstraße YY“ und „H“ „Top XX“ eingefügt wird. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin
Abs 1 lit b Baugesetz die sofortige Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Form verfügt, als das Wettlokal am Standort „Hstraße YY, H“ auf GSt XXX, KG H, unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides, zu schließen sei. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin
Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, Baugesetz die sofortige Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Form verfügt, als das Wettlokal am Standort „Hstraße YY, H“ auf GSt römisch 30 , KG H, unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides, zu schließen sei. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass für die Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz und nicht nach der Gewerbeordnung erforderlich sei. Die Gewerbeordnung sei auf diese Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Z 22 GewO nicht anwendbar. Die Vorarlberger Landesregierung habe diese Bewilligung mit Bescheid vom 07.07.2017 für die Betriebsstätte in H erteilt. Die Beschwerdeführerin habe im Lokal keine bewilligungspflichtigen Änderungen oder Umbauten durchgeführt. Sie gehe davon aus, dass der Betrieb eines Wettlokals ohne Wettterminals keiner weiteren Bewilligung bedarf.
Abs 1 lit p Baugesetz stelle die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine allenfalls bewilligungspflichtige Verwendungsänderung dar. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung gelte lediglich die Verwendung eines Gebäudes als Betriebsstätte nach Wettengesetz unter Einsatz von Wettterminals oder als Betriebsstätte für dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielen mit Glücksspielautomaten oder mit Videolotterieterminals als wesentliche Änderung. Die Beschwerdeführerin betreibe keine solche Betriebsstätte. Es würden lediglich physisch Wetten angenommen werden. Es sei absurd, dass aufgrund des kostenlosen Ausschankes von Getränken im geringen Umfang eine Betriebsanlagenbewilligungspflicht konstruiert werde. Jedes Wettlokal dürfe, wie auch jeder sonstige Betrieb, ohne weiteres unentgeltlich Getränke ausschenken, wenn dafür nicht geworben werde, keine zusätzlichen Hilfskräfte für den Ausschank verwendet werden würden und der Ausschank in den Geschäftsräumlichkeiten stattfinden würde. All diese Voraussetzungen würden vorliegen; auch aus diesem Grund sei keine gewerberechtliche Bewilligung erforderlich und die belangte Behörde sei deshalb unzuständig. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.02.2014, LVwG-2013/25/2704-2, könne 1:1 auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Ein Kaffeeautomat und ein Kühlschrank, aus dem Kunden unentgeltlich Getränke entnehmen könnten, mache ein bewilligtes Sportwettlokal niemals zu einer bewilligungspflichtigen Betriebsanlage. Es würde sich bei der Behauptung, ein Kaffeeautomat und ein Kühlschrank würden aus dem nicht einmal 120 m² großen Sportwettlokal eine Betriebsanlage machen, um Willkür handeln. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde ohnedies aufgrund der VO der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der Baupolizei zuständig sei, „da es sich bei einem Wettlokal um ein Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte im Sinne dieser Bestimmung handeln würde“, sei rechtswidrig. Es würde sich beim Wettlokal nicht um ein Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte handeln. Das Lokal sei bereits aufgrund wettenrechtlicher Bestimmungen nicht für öffentliche Zusammenkünfte geeignet und zugelassen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach versucht in den Bauakt Einsicht zu nehmen. Diese Einsicht sei ihr verweigert worden. Die belangte Behörde behaupte eine Baubewilligungspflicht, habe allerdings anlässlich der Akteneinsicht am 15.01.2018 nicht einmal über den Bauakt verfügt, wisse also gar nicht, was bewilligt sei. Die Gemeinde H habe dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht sämtliche Baubewilligungen übermittelt. Der belangten Behörde und der betroffenen Gemeinde gehe es offensichtlich nicht um eine faire Auseinandersetzung und Behandlung der Beschwerdeführerin, sondern um reine Schikane. Dies zeige auch die Betriebsschließung binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides trotz völlig unproblematischen Betriebes. Die Beschwerdeführerin habe keine Wettterminals im Einsatz. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH sei bei jedem behördlichen Handeln der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet gewesen, als gelinderes Mittel die Beschwerdeführerin aufzufordern innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen. Die Betriebsschließung innerhalb einer Woche aufgrund einer behaupteten Verwendungsänderung sei völlig überschießend und willkürlich. Es handle sich um keine angemessene Frist im Sinne des § 40 Baugesetz.2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass für die Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz und nicht nach der Gewerbeordnung erforderlich sei. Die Gewerbeordnung sei auf diese Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO nicht anwendbar. Die Vorarlberger Landesregierung habe diese Bewilligung mit Bescheid vom 07.07.2017 für die Betriebsstätte in H erteilt. Die Beschwerdeführerin habe im Lokal keine bewilligungspflichtigen Änderungen oder Umbauten durchgeführt. Sie gehe davon aus, dass der Betrieb eines Wettlokals ohne Wettterminals keiner weiteren Bewilligung bedarf.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, Baugesetz stelle die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine allenfalls bewilligungspflichtige Verwendungsänderung dar. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung gelte lediglich die Verwendung eines Gebäudes als Betriebsstätte nach Wettengesetz unter Einsatz von Wettterminals oder als Betriebsstätte für dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielen mit Glücksspielautomaten oder mit Videolotterieterminals als wesentliche Änderung. Die Beschwerdeführerin betreibe keine solche Betriebsstätte. Es würden lediglich physisch Wetten angenommen werden. Es sei absurd, dass aufgrund des kostenlosen Ausschankes von Getränken im geringen Umfang eine Betriebsanlagenbewilligungspflicht konstruiert werde. Jedes Wettlokal dürfe, wie auch jeder sonstige Betrieb, ohne weiteres unentgeltlich Getränke ausschenken, wenn dafür nicht geworben werde, keine zusätzlichen Hilfskräfte für den Ausschank verwendet werden würden und der Ausschank in den Geschäftsräumlichkeiten stattfinden würde. All diese Voraussetzungen würden vorliegen; auch aus diesem Grund sei keine gewerberechtliche Bewilligung erforderlich und die belangte Behörde sei deshalb unzuständig. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.02.2014, LVwG-2013/25/2704-2, könne 1:1 auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Ein Kaffeeautomat und ein Kühlschrank, aus dem Kunden unentgeltlich Getränke entnehmen könnten, mache ein bewilligtes Sportwettlokal niemals zu einer bewilligungspflichtigen Betriebsanlage. Es würde sich bei der Behauptung, ein Kaffeeautomat und ein Kühlschrank würden aus dem nicht einmal 120 m² großen Sportwettlokal eine Betriebsanlage machen, um Willkür handeln. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde ohnedies aufgrund der VO der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der Baupolizei zuständig sei, „da es sich bei einem Wettlokal um ein Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte im Sinne dieser Bestimmung handeln würde“, sei rechtswidrig. Es würde sich beim Wettlokal nicht um ein Bauwerk für öffentliche Zusammenkünfte handeln. Das Lokal sei bereits aufgrund wettenrechtlicher Bestimmungen nicht für öffentliche Zusammenkünfte geeignet und zugelassen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach versucht in den Bauakt Einsicht zu nehmen. Diese Einsicht sei ihr verweigert worden. Die belangte Behörde behaupte eine Baubewilligungspflicht, habe allerdings anlässlich der Akteneinsicht am 15.01.2018 nicht einmal über den Bauakt verfügt, wisse also gar nicht, was bewilligt sei. Die Gemeinde H habe dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht sämtliche Baubewilligungen übermittelt. Der belangten Behörde und der betroffenen Gemeinde gehe es offensichtlich nicht um eine faire Auseinandersetzung und Behandlung der Beschwerdeführerin, sondern um reine Schikane. Dies zeige auch die Betriebsschließung binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides trotz völlig unproblematischen Betriebes. Die Beschwerdeführerin habe keine Wettterminals im Einsatz. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH sei bei jedem behördlichen Handeln der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet gewesen, als gelinderes Mittel die Beschwerdeführerin aufzufordern innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen. Die Betriebsschließung innerhalb einer Woche aufgrund einer behaupteten Verwendungsänderung sei völlig überschießend und willkürlich. Es handle sich um keine angemessene Frist im Sinne des Paragraph 40, Baugesetz. Über den in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.03.2018 entschieden.
Baugesetz wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt.Über den in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.03.2018 entschieden.
Paragraph 50 b, Baugesetz wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt.
Vm § 3 Wettengesetz die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden ohne Wettterminals unter näher aufgezählten Auflagen bis zum 30.06.2020 erteilt. Diese Bewilligung wurde ua für die Betriebsstätte in H, Hstraße YY, Top XX, erteilt.3.1. Die Beschwerdeführerin betreibt in H, Hstraße YY, Top römisch zwanzig, ein Wettlokal. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 07.07.2017 wurde ihr
Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Wettengesetz die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden ohne Wettterminals unter näher aufgezählten Auflagen bis zum 30.06.2020 erteilt. Diese Bewilligung wurde ua für die Betriebsstätte in H, Hstraße YY, Top römisch zwanzig, erteilt. Die Errichtung des Gebäudes, in welchem sich das gegenständliche Wettlokal befindet, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 07.06.1961 bewilligt. Es wurde damals die Errichtung eines Geschäfts- und Wohnhauses bewilligt. In den Geschäftsräumlichkeiten hat sich zum damaligen Zeitpunkt ein Schuhgeschäft befunden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 25.10.1990 wurde ua im Erdgeschoss ein Kleingeschäft und eine Bankfiliale bewilligt. Das Top XX, in welchem sich das Wettlokal befindet, wurde seit diesem Zeitpunkt als Bankfiliale genutzt und ist auch bezüglich der Verwendung als Bankfiliale gewidmet. Diesbezüglich gibt es ein Nutzwertfestsetzungsgutachten von DI O F vom 04.03.1991, aufgrund dessen ein Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 05.04.1991 gefasst wurde. Mit diesem Beschluss wurde (zivilrechtlich) die Verwendung des Top XX, Hstraße YY in H, als Bank festgesetzt. Das gegenständliche Geschäftslokal wurde im Jahr 2017 verkauft. Alle Miteigentümer der Liegenschaft haben ihre Zustimmung zur Nutzungsänderung von Bank auf Geschäftslokal erteilt. Ein entsprechender Bauantrag wurde bei der zuständigen Baubehörde nicht eingebracht.Die Errichtung des Gebäudes, in welchem sich das gegenständliche Wettlokal befindet, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 07.06.1961 bewilligt. Es wurde damals die Errichtung eines Geschäfts- und Wohnhauses bewilligt. In den Geschäftsräumlichkeiten hat sich zum damaligen Zeitpunkt ein Schuhgeschäft befunden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 25.10.1990 wurde ua im Erdgeschoss ein Kleingeschäft und eine Bankfiliale bewilligt. Das Top römisch zwanzig, in welchem sich das Wettlokal befindet, wurde seit diesem Zeitpunkt als Bankfiliale genutzt und ist auch bezüglich der Verwendung als Bankfiliale gewidmet. Diesbezüglich gibt es ein Nutzwertfestsetzungsgutachten von DI O F vom 04.03.1991, aufgrund dessen ein Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 05.04.1991 gefasst wurde. Mit diesem Beschluss wurde (zivilrechtlich) die Verwendung des Top römisch zwanzig, Hstraße YY in H, als Bank festgesetzt. Das gegenständliche Geschäftslokal wurde im Jahr 2017 verkauft. Alle Miteigentümer der Liegenschaft haben ihre Zustimmung zur Nutzungsänderung von Bank auf Geschäftslokal erteilt. Ein entsprechender Bauantrag wurde bei der zuständigen Baubehörde nicht eingebracht. Die gegenständlichen Räumlichkeiten sind derzeit zur Verwendung einer Bankfiliale baurechtlich bewilligt. 3.
Abs 3 der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheit der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch (im Folgenden: VO), LGBl Nr 11/2004, werden in der Gemeinde H die Angelegenheiten nach § 1 Abs 1 hinsichtlich der unter lit b, c und d angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Besorgung übertragen.
Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheit der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch (im Folgenden: VO), Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2004,, werden in der Gemeinde H die Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins, hinsichtlich der unter Litera b, c und d angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Besorgung übertragen.
Abs 1 lit c VO werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich Bauwerke für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen an die Bezirkshauptmannschaft zur Besorgung übertragen.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, VO werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich Bauwerke für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen an die Bezirkshauptmannschaft zur Besorgung übertragen.
Abs 1 lit d VO werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich Bauwerke für öffentliche Zusammenkünfte, wie Turnsäle, Gaststätten, Vergnügungslokale udgl mehr an die Bezirkshauptmannschaft zur Besorgung übertragen.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, VO werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich Bauwerke für öffentliche Zusammenkünfte, wie Turnsäle, Gaststätten, Vergnügungslokale udgl mehr an die Bezirkshauptmannschaft zur Besorgung übertragen. 5.
O) gestellt. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens der belangten Behörde (betreffend das Verfahren
Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz GewO) gestellt. Eine Vorfrage im rechtlichen Sinn ist eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0161), deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der – jeweiligen – Hauptfrage, ist (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0094). § 38 AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus § 38 AVG nicht abzuleiten ist (VwGH 29.10.1998, 96/07/0112).Paragraph 38, AVG ermächtigt die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu, weshalb ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine Aussetzung des Verfahrens aus Paragraph 38, AVG nicht abzuleiten ist (VwGH 29.10.1998, 96/07/0112). Der Beschwerdeführerin kommt kein Antragsrecht iSd § 38 AVG zu. Ihr Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens ist daher unzulässig. Selbst wenn ihr ein Antragsrecht zukommen würde, wäre der Antrag unberechtigt.Der Beschwerdeführerin kommt kein Antragsrecht iSd Paragraph 38, AVG zu. Ihr Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens ist daher unzulässig. Selbst wenn ihr ein Antragsrecht zukommen würde, wäre der Antrag unberechtigt. Die Frage, ob es sich um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handelt, ist im gegenständlichen Bauverfahren nicht zu klären. Diese Frage ist für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Es war ausschließlich zu prüfen, ob die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu Recht verfügt wurde. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist im konkreten Fall gegeben, unabhängig davon, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage handelt oder nicht (vgl Punkt 5.2.).Die Frage, ob es sich um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handelt, ist im gegenständlichen Bauverfahren nicht zu klären. Diese Frage ist für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Es war ausschließlich zu prüfen, ob die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu Recht verfügt wurde. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist im konkreten Fall gegeben, unabhängig davon, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage handelt oder nicht vergleiche Punkt 5.2.). Auf das gesamte Vorbringen, ob eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage vorliegt oder nicht, ist aus diesem Grund nicht näher einzugehen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass nicht alle baurechtlichen Bescheide übermittelt worden seien und ihr E-Mail vom 30.01.2018, in dem sie bei der Gemeinde H angefragt habe, ob sie am 12.02.2018 Akteneinsicht nehmen könne, unbeantwortet geblieben sei. Aus § 17 AVG ist kein Recht einer Partei ableitbar, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten (VwGH 25.11.2004, 2004/03/0107). Ein Recht auf Zusendung aller baurechtlichen Bescheide besteht nicht.Aus Paragraph 17, AVG ist kein Recht einer Partei ableitbar, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten (VwGH 25.11.2004, 2004/03/0107). Ein Recht auf Zusendung aller baurechtlichen Bescheide besteht nicht. Das Landesverwaltungsgericht hat den gesamten Bauakt der Gemeinde H eingeholt. Dies wurde der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Es wäre der Beschwerdeführerin jederzeit frei gestanden, in den Bauakt beim Landesverwaltungsgericht Einsicht zu nehmen. Die Ergänzung des Spruches erfolgte zur Präzisierung. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.318.14.2018.R17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.