GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe des unter Punkt 3. festgestellten Sachverhaltes bestätigt. Weiters hat es in den Spruchpunkten B/II. und C/II. statt „31.12.2019“ zu lauten „31.10.2021“
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe des unter Punkt 3. festgestellten Sachverhaltes bestätigt. Weiters hat es in den Spruchpunkten B/II. und C/II. statt „31.12.2019“ zu lauten „31.10.2021“ Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F, unter Spruchpunkt A/I.
Vm 24, 26 und 33 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idgF, und § 15 iVm den §§ 4, 5, 7, 9 und 12 der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“ in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, LGBl Nr 57/1992, idgF, sowie § 15 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Naturschutzverordnung), LGBl Nr 8/1998, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die naturschutzrechtlichen Bewilligungen für die Veränderungen durch den Neubau und Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen, einer PKW-Tiefgarage und Veränderungen der PKW-Stellplatz- und Campingplatzflächen, der Hafenzufahrt sowie Geländeveränderungen im Bereich des Pdammes auf GST-NRN PPP, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle GB F, unter Auflagen und Bedingungen erteilt.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F, unter Spruchpunkt A/I.
Paragraphen 35, in Verbindung mit 24, 26 und 33 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, idgF, und Paragraph 15, in Verbindung mit den Paragraphen 4, 5, 7, 9 und 12 der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“ in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 1992,, idgF, sowie Paragraph 15, der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Naturschutzverordnung), Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1998,, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die naturschutzrechtlichen Bewilligungen für die Veränderungen durch den Neubau und Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen, einer PKW-Tiefgarage und Veränderungen der PKW-Stellplatz- und Campingplatzflächen, der Hafenzufahrt sowie Geländeveränderungen im Bereich des Pdammes auf GST-NRN PPP, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, alle GB F, unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter Spruchpunkt A/II. wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F,
F, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 650.000 Euro vorgeschrieben. Die Sicherheitsleistung dürfe nach sachverhaltsgemäßer Fertigstellung der Rohbauarbeiten (Hochbau und Tiefgarage) bis zur projektgemäßen Fertigstellung des äußeren Erscheinungsbildes auf 250.000 Euro reduziert werden.Unter Spruchpunkt A/II. wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F,
Paragraph 38, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 650.000 Euro vorgeschrieben. Die Sicherheitsleistung dürfe nach sachverhaltsgemäßer Fertigstellung der Rohbauarbeiten (Hochbau und Tiefgarage) bis zur projektgemäßen Fertigstellung des äußeren Erscheinungsbildes auf 250.000 Euro reduziert werden. Unter Spruchpunkt B/I. wurde der R Y Gesellschaft mbH, F,
F, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen dieses Bescheides, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die beantragten wasserrechtlichen Bewilligungen für die Veränderungen durch den Neubau und den Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen, einer PKW-Tiefgarage und Geländeveränderungen im Pdammbereich sowie Veränderungen der Hafenzufahrt auf den GST-NRN RR, SSS, TTT, UUU, WWW und ZZZ, alle GB F, von der Bezirkshauptmannschaft B in originärer Zuständigkeit und betreffend die
WRG 1959 bewilligungspflichtige Direkteinleitung von Wässern in den B während der Errichtungsphase als vom Landeshauptmann
H, F,
Paragraphen 11, 12, 13, 14, 32, 38, 101, Absatz 3, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen dieses Bescheides, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die beantragten wasserrechtlichen Bewilligungen für die Veränderungen durch den Neubau und den Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen, einer PKW-Tiefgarage und Geländeveränderungen im Pdammbereich sowie Veränderungen der Hafenzufahrt auf den GST-NRN RR, SSS, TTT, UUU, WWW und ZZZ, alle GB F, von der Bezirkshauptmannschaft B in originärer Zuständigkeit und betreffend die
Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtige Direkteinleitung von Wässern in den B während der Errichtungsphase als vom Landeshauptmann
Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 ermächtigte Behörde unter Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt B/II. wurde
F, als spätester Termin für die Bauvollendung der unter Spruchpunkt B/I. bewilligten Anlagenteile der 31.12.2019 festgesetzt.Unter Spruchpunkt B/II. wurde
Paragraph 112, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, idgF, als spätester Termin für die Bauvollendung der unter Spruchpunkt B/I. bewilligten Anlagenteile der 31.12.2019 festgesetzt. Unter Spruchpunkt B/III. wurde
bewilligten Vorhaben der Bezirkshauptmannschaft B zwecks Durchführung der Schlussüberprüfung anzuzeigen sei. Unter Spruchpunkt B/III. wurde
Paragraph 112, Absatz 6, WRG 1959 vorgeschrieben, dass die Bauvollendung der unter Spruchpunkt B/I. bewilligten Vorhaben der Bezirkshauptmannschaft B zwecks Durchführung der Schlussüberprüfung anzuzeigen sei. Unter Spruchpunkt C/I. wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F,
den §§ 81, 77 und 353ff unter Berücksichtigung von § 356b Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idgF, iVm §§ 31c Abs 5, 105, 111 und 114 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie den §§ 93 und 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die beantragte gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Veränderung durch den Neubau und den Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen und einer PKW-Tiefgarage sowie Veränderungen der Parkflächen auf GST-NRN RRR, UUU und VVV, alle GB F, und für die Errichtung und den Betrieb einer Energiepfahlanlage zur Nutzung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe sowie Kühlbetrieb („free cooling“ ohne Kältemaschine) auf GST-NRN RRR und UUU, beide GB F, hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes der Energiepfahlanlage, befristet bis zum 31.12.2019, unter Auflagen erteilt.Unter Spruchpunkt C/I. wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F,
den Paragraphen 81, 77 und 353 f, f unter Berücksichtigung von Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 31 c, Absatz 5, 105, 111 und 114 Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie den Paragraphen 93 und 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die beantragte gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Veränderung durch den Neubau und den Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen und einer PKW-Tiefgarage sowie Veränderungen der Parkflächen auf GST-NRN RRR, UUU und VVV, alle GB F, und für die Errichtung und den Betrieb einer Energiepfahlanlage zur Nutzung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe sowie Kühlbetrieb („free cooling“ ohne Kältemaschine) auf GST-NRN RRR und UUU, beide GB F, hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes der Energiepfahlanlage, befristet bis zum 31.12.2019, unter Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt C/II. wurde
Vm 31c Abs 5 WRG 1959 als spätester Termin für die Bauvollendung der unter Spruchpunkt C/I. im Rahmen der Konzentrationsregelung mitberücksichtigten Anlagenteile für die Errichtung und den Betrieb einer Energiepfahlanlage zur Nutzung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe sowie Kühlbetrieb („free cooling“ ohne Kältemaschine) der 31.12.2019 festgesetzt.Unter Spruchpunkt C/II. wurde
Paragraphen 112, Absatz eins, in Verbindung mit 31c Absatz 5, WRG 1959 als spätester Termin für die Bauvollendung der unter Spruchpunkt C/I. im Rahmen der Konzentrationsregelung mitberücksichtigten Anlagenteile für die Errichtung und den Betrieb einer Energiepfahlanlage zur Nutzung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe sowie Kühlbetrieb („free cooling“ ohne Kältemaschine) der 31.12.2019 festgesetzt. Unter Spruchpunkt C/III. wurde
im Rahmen der Konzentrationsregelung mitberücksichtigten Anlagenteile für die Errichtung und den Betrieb einer Energiepfahlanlage zur Nutzung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe sowie Kühlbetrieb („free cooling“ ohne Kältemaschine) der Bezirkshauptmannschaft B zwecks Durchführung der Schlussüberprüfung anzuzeigen sei. Unter Spruchpunkt C/III. wurde
Paragraph 112, Absatz 6, WRG 1959 festgesetzt, dass die Bauvollendung der unter Spruchpunkt C/I. im Rahmen der Konzentrationsregelung mitberücksichtigten Anlagenteile für die Errichtung und den Betrieb einer Energiepfahlanlage zur Nutzung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe sowie Kühlbetrieb („free cooling“ ohne Kältemaschine) der Bezirkshauptmannschaft B zwecks Durchführung der Schlussüberprüfung anzuzeigen sei. Unter Spruchpunkt D wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F
F, iVm den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Gestaltung sowie die Anlagen und Einrichtungen von Campingplätzen, LGBl Nr 23/1982, idgF, die beantragten Veränderungen des Campingplatzes auf den GST-NRN PPP, RRR, UUU, XXX und YYY, alle GB F, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, unter Auflagen und Befristungen bis zum 31.12.2022 erteilt. Unter Spruchpunkt D wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F
Paragraph 2 f, f, des Campingplatzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1981,, idgF, in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Gestaltung sowie die Anlagen und Einrichtungen von Campingplätzen, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1982,, idgF, die beantragten Veränderungen des Campingplatzes auf den GST-NRN PPP, RRR, UUU, römisch 30 und YYY, alle GB F, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, unter Auflagen und Befristungen bis zum 31.12.2022 erteilt.
Tätigkeitsbereich sei Österreich, der Anerkennungsbescheid datierte vom 02.04.2007, Zl BMLFUW-UW.1.4.2/00020-V/1/
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G
Abs 4 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ seien in ausgewiesenen Schutzgebieten Bauten und Anlagen sowie andere störende Tätigkeiten zu untersagen oder einzuschränken.
Abs 1 seien in Schutzgebieten Beeinträchtigungen oder Zerstörungen zu vermeiden;
Abs 3 dieses Artikels hätten in Schutzgebieten wildlebende Tier- und Pflanzenarten Vorrang vor anderen Interessen, die notwendige Ruhe sei sicherzustellen und es seien alle Nutzungsformen zu reduzieren oder zu verbieten, die mit den ökologischen Abläufen in diesen Zonen nicht verträglich seien.Die geplante Maßnahme sei völkerrechtswidrig, da sie im Widerspruch zu Artikel 9, Absatz 4, des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ von Artikel 11, Absatz eins und 3 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ der Alpenkonvention stehe. Die beiden Protokolle seien vom Nationalrat ohne Erfüllungsvorbehalte genehmigt worden und seien direkt anwendbar.
, Absatz 4, des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ seien in ausgewiesenen Schutzgebieten Bauten und Anlagen sowie andere störende Tätigkeiten zu untersagen oder einzuschränken.
, Absatz eins, seien in Schutzgebieten Beeinträchtigungen oder Zerstörungen zu vermeiden;
Absatz 3, dieses Artikels hätten in Schutzgebieten wildlebende Tier- und Pflanzenarten Vorrang vor anderen Interessen, die notwendige Ruhe sei sicherzustellen und es seien alle Nutzungsformen zu reduzieren oder zu verbieten, die mit den ökologischen Abläufen in diesen Zonen nicht verträglich seien. Unter dem Titel „Verträglichkeitsabschätzung“ bringt die beschwerdeführende Gesellschaft weiter vor, die Naturschutzverordnung bestimme in § 15, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, wenn eine Verträglichkeitsabschätzung ergebe, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen würden, einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Diese Formulierung entspreche der Vorgabe des Art 6 Abs g [?] der FFH-Richtlinie. In der Verträglichkeitsabschätzung vom 09.04.2015 würden zunächst die „grundsätzlich möglichen Beeinträchtigungen“ ausführlich und zutreffend dargestellt. In der gesamten Bewertung werde dann aber festgehalten, dass durch Auflagen diese möglichen Beeinträchtigungen verhindert oder wesentlich reduziert werden könnten. Das Ausmaß der verbleibenden Beeinträchtigungen werde jedoch nicht angegeben. Schon gar nicht werde ausgesagt, dass Verschlechterungen für die Schutzgüter ausgeschlossen werden könnten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn bei einer Verträglichkeitsabschätzung müsse nicht nachgewiesen werden, dass durch das Vorhaben konkrete Schäden entstehen würden – dies sei bei natürlichen Systemen auch kaum möglich. Ein zusätzlicher Mangel ergebe sich aus der Tatsache, dass die Erhaltungsziele für das Schutzgebiet Rheindelta noch immer nicht ausdrücklich formuliert worden seien. Auf diese Problematik werde aber im Gutachten und Bescheid gar nicht eingegangen, dabei wären diese Ziele die notwendige „Messlatte“ für eine korrekte Verträglichkeitsabschätzung.Unter dem Titel „Verträglichkeitsabschätzung“ bringt die beschwerdeführende Gesellschaft weiter vor, die Naturschutzverordnung bestimme in Paragraph 15,, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, wenn eine Verträglichkeitsabschätzung ergebe, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen würden, einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Diese Formulierung entspreche der Vorgabe des Artikel 6, Abs g [?] der FFH-Richtlinie. In der Verträglichkeitsabschätzung vom 09.04.2015 würden zunächst die „grundsätzlich möglichen Beeinträchtigungen“ ausführlich und zutreffend dargestellt. In der gesamten Bewertung werde dann aber festgehalten, dass durch Auflagen diese möglichen Beeinträchtigungen verhindert oder wesentlich reduziert werden könnten. Das Ausmaß der verbleibenden Beeinträchtigungen werde jedoch nicht angegeben. Schon gar nicht werde ausgesagt, dass Verschlechterungen für die Schutzgüter ausgeschlossen werden könnten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn bei einer Verträglichkeitsabschätzung müsse nicht nachgewiesen werden, dass durch das Vorhaben konkrete Schäden entstehen würden – dies sei bei natürlichen Systemen auch kaum möglich. Ein zusätzlicher Mangel ergebe sich aus der Tatsache, dass die Erhaltungsziele für das Schutzgebiet Rheindelta noch immer nicht ausdrücklich formuliert worden seien. Auf diese Problematik werde aber im Gutachten und Bescheid gar nicht eingegangen, dabei wären diese Ziele die notwendige „Messlatte“ für eine korrekte Verträglichkeitsabschätzung. Unter dem Titel „Erhaltungszustand der Schutzgüter“ führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, gerade im Hinblick auf die Schutzgüter der Vogelschutzrichtlinie habe die Behörde nicht beachtet, dass der Erhaltungszustand vieler Vogelarten schon jetzt als ungünstig einzustufen sei und sich in den letzten Jahren teilweise noch verschlechtert habe. In dieser Situation sei jede Verschlechterung tabu, es sollte vielmehr das in Art 130r des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgehaltenen Ziel der Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt verfolgt werden. Nach Art 2 Abs 2 der FFH-Richtlinie ziele sie darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wieder herzustellen. Die bedrohten Lebensräume und Arten seien Teil des Naturerbes der Gemeinschaft, für die der jeweilige Mitgliedsstaat Verantwortung übernommen habe. Unter dem Titel „Erhaltungszustand der Schutzgüter“ führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, gerade im Hinblick auf die Schutzgüter der Vogelschutzrichtlinie habe die Behörde nicht beachtet, dass der Erhaltungszustand vieler Vogelarten schon jetzt als ungünstig einzustufen sei und sich in den letzten Jahren teilweise noch verschlechtert habe. In dieser Situation sei jede Verschlechterung tabu, es sollte vielmehr das in Artikel 130 r, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgehaltenen Ziel der Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt verfolgt werden. Nach Artikel 2, Absatz 2, der FFH-Richtlinie ziele sie darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wieder herzustellen. Die bedrohten Lebensräume und Arten seien Teil des Naturerbes der Gemeinschaft, für die der jeweilige Mitgliedsstaat Verantwortung übernommen habe. Auch die Ramsar-Konvention sehe für jede Vertragspartei die Verpflichtung zur Erhaltung von Feuchtgebieten sowie von Watt- und Wasservögeln vor. Die Vertragsparteien würden sich auch zu Bemühungen verpflichten, durch Hege die Bestände von Watt- und Wasservögeln in geeigneten Feuchtgebieten zu vergrößern und nicht weiteren Verschlechterungen Vorschub zu leisten. Unter dem Titel „Kritikpunkte am Naturschutzgutachten“ bringt die Gesellschaft zusammengefasst vor, die drei Gutachten des Naturschutzsachverständigen würden in vielen Punkten durchaus fundiert auf negative Auswirkungen des Vorhabens hinweisen, diese Kritik werde aber immer wieder in hohem Maße abgeschwächt. In der Verträglichkeitsabschätzung würden „mögliche Beeinträchtigungen“ korrekt dargestellt, aber gleich wieder relativiert mit dem Hinweis, dass diese durch Auflagen „verhindert oder wesentlich reduziert“ werden könnten. Es werde nicht angegeben, ob diese Reduktion von Beeinträchtigungen überhaupt ein nennenswertes Ausmaß erreiche oder lediglich eine geringfügige Schadensbegrenzung darstelle. Unter der Überschrift „Störungen im Winter“ wird vorgebracht, zum Schutz der Vögel sei festgelegt worden, dass die lärm- und erschütterungsintensiven Bauarbeiten im Herbst und Winter, also außerhalb der Brutzeiten, stattfinden sollten. Im Naturschutzgutachten werde dazu festgehalten: „Die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen in der Bauphase betreffen vor allem Durchzügler bzw Überwinterer aus der Vogelwelt, die in dieser Phase in Richtung H H, R N bzw O und F B abgedrängt werden, wobei störungsempfindliche Arten bereits derzeit den Nahebereich des Projektes meiden würden.“ Es werde nicht weiter darauf eingegangen, dass das Rheindelta auch ein international besonders bedeutsames Rast- und Überwinterungsgebiet vieler Vogelarten sei und dass daher auch Störungen im Winter vermieden werden müssten. Hier wäre eine vertiefte ornithologische Untersuchung erforderlich gewesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die sonstigen Nutzungen, etwa durch Freizeit und Wassersport, im Winter viel geringer seien und Störungen daher viel stärker wahrnehmbar seien. Es sei auch kritisch anzumerken, dass Lärmmessungen offenbar nur im Sommer durchgeführt worden seien und somit die ruhigere Wintersituation nicht berücksichtigt worden sei. Unter dem Titel „Indirekte Folgen – Intensivierung der Störungen“ bringt die Gesellschaft vor, nach § 35 Abs 3 des GNL seien auch die mit der Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt werde, verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen sei die gesamte zusammenhängende Anlage zu berücksichtigen. Das heiße, dass nicht nur neue Gebäude und Anlagen, sondern auch die mittelbaren Folgen der Nutzung konkret geprüft werden müssten. Dies sei im Bescheid unzureichend geschehen. Zweifellos sei es gerade das Ziel der Umbaumaßnahmen, dass die gesamte Anlage attraktiver werde und zusätzliche Besucher anziehe. Bekanntlich bestünden aber schon jetzt zahlreiche und erhebliche Störungen im Gebiet und es sei jedenfalls zu erwarten, dass sich diese Problematik verschärfen werde. Auch im Naturschutzgutachten werde festgehalten, dass im Nahebereich der Anlage „R“ durch die schon bestehenden Umtriebe keine zusätzliche Störung zu erwarten sei. Wenn die ruhigeren Ausweichbereiche allerdings gestört würden, zB von freilaufenden Hunden, Spaziergängern außerhalb von ausgewiesenen Wegen, Windsurfern oder Booten, ergebe sich zur Ausweichreaktion die Fluchtreaktion und damit die Vertreibung aus dem Gebiet, was als klare erhebliche Beeinträchtigung zu werten sei. Hier komme auch der Besucherlenkung im Baustellennahebereich eine entscheidende Rolle zu. Ob und inwieweit es überhaupt möglich sei, werde nicht näher ausgeführt. Es werde aber anschließend ohne nähere Begründung festgestellt, dass mit der weiteren Durchführung der bisher erfolgreich betriebenen Besucherlenkung (westlich des Hafens im Uferbereich Bademöglichkeiten bzw Freizeitgelände, nordöstlich Naturgelände ohne Betretung) auch längerfristige Beeinträchtigungen für die Schutzinhalte in diesen Bereichen nicht zu erwarten seien. Es sei den Naturschutzorganisationen seit Langem bekannt, dass die Besucherlenkung im Schutzgebiet Rheindelta eine besonders wichtige Aufgabe darstelle, die in der Umsetzung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Hier mache es sich die Behörde zu einfach, wenn sie festhalte, dass durch die Attraktivität der durch das gegenständliche Projekt modernisierten Anlagen der Fußgänger- und Radfahrerverkehr von den besonders schützenwerten Bereichen weggelenkt und konzentriert werde. Da diese Anlage genau in der Mitte des schützenswerten Gebietes liege, würden vielmehr zusätzliche Besucher in dieses Gebiet gelenkt und fänden einen Ausgangspunkt für weitere Unternehmungen. Unter dem Titel „Indirekte Folgen – Intensivierung der Störungen“ bringt die Gesellschaft vor, nach Paragraph 35, Absatz 3, des GNL seien auch die mit der Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt werde, verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen sei die gesamte zusammenhängende Anlage zu berücksichtigen. Das heiße, dass nicht nur neue Gebäude und Anlagen, sondern auch die mittelbaren Folgen der Nutzung konkret geprüft werden müssten. Dies sei im Bescheid unzureichend geschehen. Zweifellos sei es gerade das Ziel der Umbaumaßnahmen, dass die gesamte Anlage attraktiver werde und zusätzliche Besucher anziehe. Bekanntlich bestünden aber schon jetzt zahlreiche und erhebliche Störungen im Gebiet und es sei jedenfalls zu erwarten, dass sich diese Problematik verschärfen werde. Auch im Naturschutzgutachten werde festgehalten, dass im Nahebereich der Anlage „R“ durch die schon bestehenden Umtriebe keine zusätzliche Störung zu erwarten sei. Wenn die ruhigeren Ausweichbereiche allerdings gestört würden, zB von freilaufenden Hunden, Spaziergängern außerhalb von ausgewiesenen Wegen, Windsurfern oder Booten, ergebe sich zur Ausweichreaktion die Fluchtreaktion und damit die Vertreibung aus dem Gebiet, was als klare erhebliche Beeinträchtigung zu werten sei. Hier komme auch der Besucherlenkung im Baustellennahebereich eine entscheidende Rolle zu. Ob und inwieweit es überhaupt möglich sei, werde nicht näher ausgeführt. Es werde aber anschließend ohne nähere Begründung festgestellt, dass mit der weiteren Durchführung der bisher erfolgreich betriebenen Besucherlenkung (westlich des Hafens im Uferbereich Bademöglichkeiten bzw Freizeitgelände, nordöstlich Naturgelände ohne Betretung) auch längerfristige Beeinträchtigungen für die Schutzinhalte in diesen Bereichen nicht zu erwarten seien. Es sei den Naturschutzorganisationen seit Langem bekannt, dass die Besucherlenkung im Schutzgebiet Rheindelta eine besonders wichtige Aufgabe darstelle, die in der Umsetzung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Hier mache es sich die Behörde zu einfach, wenn sie festhalte, dass durch die Attraktivität der durch das gegenständliche Projekt modernisierten Anlagen der Fußgänger- und Radfahrerverkehr von den besonders schützenwerten Bereichen weggelenkt und konzentriert werde. Da diese Anlage genau in der Mitte des schützenswerten Gebietes liege, würden vielmehr zusätzliche Besucher in dieses Gebiet gelenkt und fänden einen Ausgangspunkt für weitere Unternehmungen. Unter dem Punkt „Interessensabwägung – Ausnahme nach der Naturschutzverordnung“ wird vorgebracht, die Ausnahmebestimmungen nach der Naturschutzverordnung „Rheindelta“ würden verlangen, dass das Vorhaben entweder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig sei oder wenn Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen würden. Da hier offensichtlich keine Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen würden, müssten beide Voraussetzungen erfüllt werden, um eine Bewilligung zu rechtfertigen. Laut den naturschutzfachlichen Gutachten sei die Möglichkeit von vorübergehenden und längerfristigen Beeinträchtigungen grundsätzlich gegeben. Auch wenn gewisse Verminderungen der negativen Auswirkungen möglich seien, könnten Beeinträchtigungen keineswegs ausgeschlossen werden. Unabhängig davon sei es erforderlich, dass auch die letzte Voraussetzung - Überwiegen anderer öffentlicher Interessen - erfüllt werde. Bei der Ermittlung und Bewertung dieser öffentlichen Interessen sei analog zur Gemeinwohlabwägung nach dem Naturschutzgesetz vorgesehen, dass die verschiedenen für und gegen ein Vorhaben sprechenden Interessen umfassend ermittelt, objektiv und nachvollziehbar bewertet und einander gegenübergestellt würden. Da ein quantitatives Messen verschiedenster Interessen naturgemäß schwierig sei, müssten zumindest alle Interessen in der gleichen Intensität und Genauigkeit bewertet werden. Hier zeige der angefochtene Bescheid erhebliche Mängel: - In der Auflistung der Vorteile für das Gemeinwohl würden wiederholt Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (die ohnehin erforderlich seien) mit tatsächlichen Verbesserungen verwechselt werden, etwa die Verwendung von insektenverträglichen LED-Lampen, von Vogelanprallschutz bei Gläsern oder der verträglichsten Führung des Baustellenverkehrs. - Ob die Freizeitangebote durch die Antragstellerin (Bademöglichkeiten, Freizeitbootsverkehr, etc) tatsächlich wegen der Besucherlenkung einen Vorteil für Natur und Landschaft darstellen, dürfe bezweifelt werden. Außer erwünschten Lenkungseffekten, die die Leute aus den sensibelsten Bereichen fernhielten, bestehe vor allem ein Anziehungseffekt, der viele Nutzer überhaupt in das Zentrum des Schutzgebietes ziehe. Außerdem bestehe dieses Angebot völlig unabhängig von der geplanten Erweiterung, dasselbe gelte für die Tatsache, dass hinreichend Toilettenanlagen und eine geordnete Abfallentsorgung in Zusammenhang mit der Verabreichung von Speisen und Getränken zur Verfügung gestellt würden. - Dass die angesprochene geringfügige Erhöhung des landseitigen Geländes und des Pdammes eine Verbesserung des Hochwasserschutzes darstelle, sei eine Feststellung, die nicht weiter belegt werde. Jedenfalls wäre dies eine Verbesserung im eigenen Interesse der Antragstellerin und keineswegs für Natur und Landschaft, wie die Überschrift laute. - Auch der wiederholte Hinweis auf die Verbesserung des Landschaftsbildes durch die Entfernung der illegal aufgestellten Überseecontainer und anderer Provisorien gehe ins Leere. Zudem hätten diesen Container – auch nach Aussage der Behörde – rechtmäßig bereits seit vielen Jahren entfernt werden müssen. Deren Entfernung als Ausgleich für zusätzliche Eingriffe zu betrachten, sei reichlich kühn. - Die genannten öffentlichen Interessen aus touristischer Sicht würden im Wesentlichen aus allgemeinen Aussagen über die Bedeutung des Tourismus in der Bodenseeregion bestehen, die keine Aussagen über die Bedeutung des konkreten Projektes zulassen würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass andere Tourismusbetriebe tatsächlich von dem Angebot der Antragstellerin profitieren würden. - Die Aussage, das Obergeschoß des Multifunktionsgebäudes könne, nicht nur bei Dunkelheit, zur besseren Orientierung bei der Schifffahrt dienen, sei bestenfalls kurios und zeuge ebenso wie die anderen genannten Punkte vom Bemühen der Bezirkshauptmannschaft, alle irgendwie positiv wirkenden Aspekte heranzuziehen, um eine Bewilligung des Vorhabens zu rechtfertigen. - Gegen die nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet Rheindelta erlaubte Instandhaltung sei nichts einzuwenden. Mit der Instandhaltung habe das gegenständliche Projekt aber nichts zu tun. Die nach der Verordnung vorgesehene Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung sei aber nur erlaubt, wenn Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt würden und andere öffentliche Interessen überwiegen würden. Die Behörde habe zu Unrecht ein überwiegend öffentliches Interesse angenommen. Sie habe dabei nur die einzelbetrieblichen Interessen des Antragstellers berücksichtigt, nicht aber die öffentlichen Interessen. Die öffentlichen Interessen bestünden in erster Linie in der Erhaltung des Schutzgebietes und der Schutzinhalte. Alles, was diesem übergeordneten Ziel zuwiderlaufe, sei gegen die öffentlichen Interessen. Das von der Behörde beurteilte Interesse treffe allenfalls die Interessen der Unternehmerfamilie und einer verschwindenden Minderheit von Kunden (zB Dauercamper). Daraus ein öffentliches Interesse abzuleiten, entbehre jeder Grundlage. Eine Berücksichtigung der einzelbetrieblichen Interessen laufe sogar insofern dem öffentlichen Interesse entgegen, als einzelbetriebliche Interessen im Schutzgebiet, die dem Schutzgebiet schaden würden, den Interessen zahlreicher wirtschaftlicher Betriebe außerhalb des Schutzgebietes, die aber von den Besuchern des Schutzgebietes erheblich profitieren würden, zuwiderlaufe. Von vielen Besuchern des Rheindeltas profitierten eine Reihe von Betrieben im Rheindelta, einschließlich der Gemeinde H. Die Gesellschaft verweise auf die Beherbergungsbetriebe, die Gastronomiebetriebe, Lebensmittel- und andere Handelsbetriebe. Ein touristisches Unternehmen sei derzeit dabei, sein betriebliches Konzept verstärkt auf den Besucher des Rheindeltas auszurichten (naturorientierter und naturverträglicher Tourismus). Wenn sich das Artensterben fortsetze und die Zahl der im Schutzgebiet lebenden Individuen wie bisher weiterhin zurückgehe, dann werde die Vielzahl der vom Schutzgebiet profitierenden Personen und Betriebe auf der Strecke bleiben. Der einzige Profiteur wäre ein Betrieb, der im Schutzgebiet am Bodenseeufer bauen und ausbauen dürfe, der sein betriebliches Konzept weniger auf der Natur als vielmehr auf vielfältigen Unterhaltungsmöglichkeiten aufbaue, die teilweise im Schutzgebiet schon bedenklich seien. Die Ausweitung des Betriebes der Antragstellerin werde das Schutzgebiet nicht nur vorübergehend, sondern anhaltend beeinträchtigen, ein öffentliches Interesse sei keinesfalls gegeben. Ein untergeordnetes öffentliches Interesse am Betrieb der Antragstellerin könnten allenfalls noch im Angebot an Abstellplätzen für PKW gesehen werden. Durch das genehmigte Projekt werde aber die Zahl der Abstellplätze von 352 um 94 Plätze auf 258 Plätze reduziert. - Durch die Erhöhung der Verabreichungsplätze entstehe eine Zunahme der Störungen im Gebiet. Es werde wohl niemand ernsthaft davon ausgehen, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer 229 Verabreichungsplätze mit immensen Kosten neu errichte, wenn er nicht mit einer steigenden Auslastung rechne. Wenn man davon ausgehe, dass die frühere Zahl der Verabreichungsplätze mit 561 und die künftige Zahl mit 635 richtig gezählt worden sei, dann betrage die Ausweitung immerhin noch 74 Plätze. Das sei eine ganz wesentliche Kapazitätserweiterung. Viele Gastbetriebe in Vorarlberg lägen mit ihrer Gesamtkapazität unter der am R geplanten Erweiterung. Die Ausweitung der Ausschank- und Verabreichungskapazität werde zur Folge haben, dass von den reduzierten Abstellplätzen wesentlich weniger bis keine mehr den Besuchern des Rheindeltas, die nicht Gäste des Betriebes seien, zur Verfügung stehen würden. Das Interesse an Parkplätzen für diesen Personenkreis sei somit negativ berührt und das verkehrs- und rechtswidrige Abstellen von Fahrzeugen werde zunehmen. Mit der entstehenden Verkehrsmisere seien weitere Beeinträchtigungen im Gebiet verbunden sowie ein erhöhter Kontrollbedarf der Polizei, um die Sicherheit der Besucher und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Im angefochtenen Bescheid seien die überwiegend öffentlichen Interessen nicht überzeugend dargelegt, die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach der Naturschutzverordnung über das „Rheindelta“ seien daher nicht erfüllt. 2.2. Beschwerde 2 (DI H K und E K, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gottfried Waibel, Dornbirn) Nach Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen und zum Sachverhalt führen die Beschwerdeführer aus, die Behörde stelle fest, dass ihnen Parteistellung zukomme, schränke diese aber ein. Tatsächlich sei es so und dies sei auch rechtlich gedeckt, dass vor allem in den Sommermonaten seit jeher auf dieser Liegenschaft übernachtet werde. Es würden seit jeher auch Übernachtungsmöglichkeiten existieren. Dazu komme, dass sich die Nutzer des Hauses der Beschwerdeführer in den Sommermonaten teilweise bis nach Mitternacht im Freien aufhalten würden. Die Beschwerdeführer begehrten daher die Feststellung, dass sie sich und ihre Gäste rechtmäßig und regelmäßig 24 Stunden auf der Liegenschaft mit dem Haus samt Badesteg aufhalten würden. Zum Beweis dafür werde die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einvernahme von (namentlich genannten) Zeugen samt ladungsfähiger Anschrift beantragt. Der Beschwerdeführer DI K sei Gründungsmitglied der Plattform (Bürgerinititative) „Unser R“. Nach der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG und der Aarhus-Konvention komme daher dem Beschwerdeführer unter Aspekten der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und dem Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auch aus diesem Grund Parteistellung zu. Die Konvention räume nämlich einen entsprechenden Rechtanspruch jenen Personen ein, die entweder ein „ausreichendes Interesse“ hätten oder aber alternativ eine „Rechtsverletzung“ geltend machen würden. Sowohl die eine wie auch die andere Voraussetzung lägen vor. Sollte das Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der unmittelbaren Anwendbarkeit und/oder der Auslegung Zweifel haben, so werde ersucht, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen und das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH zu unterbrechen. Es folgen Ausführungen zum rechtlichen Gehör, der Akteneinsicht und dem Bescheid in elektronischer Form. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, sie hätten Akteneinsicht betreffend den Konzessionsbescheid erhalten müssen. Die früheren Bescheide würden die Grundlage für das nunmehrige Vorhaben schaffen. Weiters sei die Übermittlung des medizinischen Gutachtens unterlassen worden, ebenso die Übermittlung des Bescheides in bearbeitbarer elektronischer Form. Unter dem Titel „Völker-, europa-, verfassungs- sowie naturschutzrechtliche Vorgaben“ bringen die Beschwerdeführer vor, das gegenständliche Vorhaben liege im Natura- und Naturschutzgebiet Rheindelta. Die geplanten Maßnahmen seien völkerrechtswidrig. Sie würden im Widerspruch zu Art 9 Abs 4 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ und Art 11 Abs 1 und 3 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ der Alpenkonvention stehen. Die geplanten Maßnahmen seien völkerrechtswidrig. Sie würden im Widerspruch zu Artikel 9, Absatz 4, des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ und Artikel 11, Absatz eins und 3 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ der Alpenkonvention stehen. Weiters sei Österreich aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Schaffung eines Schutzgebietes verpflichtet. Im Rahmen dieser Verpflichtung sei das Rheindelta als Natura 2000 Gebiet ausgewiesen und der EU gemeldet worden. Gemeinschaftsrechtlich existierten daher verbindliche Vorgaben für den materiellen Schutz dieses Gebietes. Gesetzgebung und Vollzug des innerstaatlichen Rechts hätten diesen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Raumrelevante Planungen seien ex lege an den Erhaltungszielen der besonderen Schutzgebiete des Netzwerkes „Natura 2000“ zu messen. Widerspreche ein Betriebsprojekt den Erhaltungszielen, so dürfe eine Betriebsanlagengenehmigung europarechtlich nicht erteilt werden. Sollte das Landesverwaltungsgericht wider Erwarten bezüglich der Anwendbarkeit und/oder Auslegung Bedenken haben, so werde ersucht, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen. Im vorliegenden Fall sei die Bezirkshauptmannschaft B nicht nur verpflichtet, die europarechtlichen Vorgaben, sondern auch die Vorgaben des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und die in der Landesregierung erlassene Naturschutzverordnung über das Rheindelta zu beachten. Die Ausnahmebewilligung nach der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“ hätte nicht erteilt werden dürfen aufgrund der Größe des Projekts und vor allem des Umstandes, dass das gegenständliche Projekt auf Dauer angelegt sei. Bei dem geplanten Neubau mit wesentlich größeren Abmessungen wie des abzutragende Gebäude (Kiosk), bei einer Versiegelung einer großen Fläche durch den Bau einer Tiefgarage, bei Geländeveränderungen durch Erhöhung des Schutzdammes, bei einer Erweiterung des Campingplatzes (Dauercamper), handle es sich bei Berücksichtigung der Schutzbestimmungen in der Naturschutzverordnung Rheindelta evident nicht um eine vorübergehende Beeinträchtigung. Das öffentliche Interesse müsse daher unter diesen Umständen gar nicht mehr geprüft werden, wobei allerdings bemerkt werden müsse, dass ein solches Projekt in einem Naturschutzgebiet europäischer Bedeutung nicht im öffentlichen Interesse liegen könne. Die Beschwerdeführer würden sich eine Beschwerde an die EU-Kommission und eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches ausdrücklich vorbehalten. Die belangte Behörde habe zudem eine konkrete gegenseitige Abwägung der Privatinteressen der mitbeteiligten Partei und der gegen eine Bewilligung sprechenden öffentlichen Interessen in Tat und Wahrheit gar nicht vorgenommen und habe willkürlich gehandelt. Die Behörde habe bei ihrer Abwägung die im Einzelnen vorgebrachten öffentlichen Interessen in diesem Europa- und Naturschutzgebiet nicht festgestellt und beurteilt, sie habe es unterlassen, sich mit den gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung maßgeblichen Gründen auseinanderzusetzen. Wären die Argumente entsprechend der Judikatur des VfGH und des VwGH gesetzeskonform gegeneinander abgewogen worden, so wäre zum Vorschein gekommen, dass eine Ausnahmebewilligung nicht zulässig sei. Im Übrigen habe die Bezirkshauptmannschaft B das verfassungsrechtliche Rücksichtnahmegebot missachtet. Die Betriebsanlagengenehmigungsbehörde dürfe naturschutzrechtliche Vorgaben nicht unbeachtet lassen, sondern hätte diese berücksichtigen müssen. Hätte sie dieser Berücksichtigungspflicht entsprochen, so hätte sie zur Überzeugung kommen können und müssen, dass im Naturschutzgebiet Rheindelta ein Neubau und Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen, PKW-Tiefgarage und Umgestaltung des Campingplatzes sowie eine Geländeveränderung unzulässig seien. Die belangte Behörde habe in behördlicher Willkür das Verschlechterungsgebot
F LGBl Nr 76/2009) und in gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht beachtet. Es fehle die
den zuvor erwähnten Bestimmungen zwingend notwendige Verträglichkeitsabschätzung. Das gegenständliche Projekt widerspreche diametral § 12 der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“. Es werde beantragt, aus den Fachbereichen Europaschutzgebiet/Naturschutz sowie Tierschutz Gutachten einzuholen. Im vorliegenden Fall sei die Bezirkshauptmannschaft B nicht nur verpflichtet, die europarechtlichen Vorgaben, sondern auch die Vorgaben des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und die in der Landesregierung erlassene Naturschutzverordnung über das Rheindelta zu beachten. Die Ausnahmebewilligung nach der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“ hätte nicht erteilt werden dürfen aufgrund der Größe des Projekts und vor allem des Umstandes, dass das gegenständliche Projekt auf Dauer angelegt sei. Bei dem geplanten Neubau mit wesentlich größeren Abmessungen wie des abzutragende Gebäude (Kiosk), bei einer Versiegelung einer großen Fläche durch den Bau einer Tiefgarage, bei Geländeveränderungen durch Erhöhung des Schutzdammes, bei einer Erweiterung des Campingplatzes (Dauercamper), handle es sich bei Berücksichtigung der Schutzbestimmungen in der Naturschutzverordnung Rheindelta evident nicht um eine vorübergehende Beeinträchtigung. Das öffentliche Interesse müsse daher unter diesen Umständen gar nicht mehr geprüft werden, wobei allerdings bemerkt werden müsse, dass ein solches Projekt in einem Naturschutzgebiet europäischer Bedeutung nicht im öffentlichen Interesse liegen könne. Die Beschwerdeführer würden sich eine Beschwerde an die EU-Kommission und eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches ausdrücklich vorbehalten. Die belangte Behörde habe zudem eine konkrete gegenseitige Abwägung der Privatinteressen der mitbeteiligten Partei und der gegen eine Bewilligung sprechenden öffentlichen Interessen in Tat und Wahrheit gar nicht vorgenommen und habe willkürlich gehandelt. Die Behörde habe bei ihrer Abwägung die im Einzelnen vorgebrachten öffentlichen Interessen in diesem Europa- und Naturschutzgebiet nicht festgestellt und beurteilt, sie habe es unterlassen, sich mit den gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung maßgeblichen Gründen auseinanderzusetzen. Wären die Argumente entsprechend der Judikatur des VfGH und des VwGH gesetzeskonform gegeneinander abgewogen worden, so wäre zum Vorschein gekommen, dass eine Ausnahmebewilligung nicht zulässig sei. Im Übrigen habe die Bezirkshauptmannschaft B das verfassungsrechtliche Rücksichtnahmegebot missachtet. Die Betriebsanlagengenehmigungsbehörde dürfe naturschutzrechtliche Vorgaben nicht unbeachtet lassen, sondern hätte diese berücksichtigen müssen. Hätte sie dieser Berücksichtigungspflicht entsprochen, so hätte sie zur Überzeugung kommen können und müssen, dass im Naturschutzgebiet Rheindelta ein Neubau und Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen, PKW-Tiefgarage und Umgestaltung des Campingplatzes sowie eine Geländeveränderung unzulässig seien. Die belangte Behörde habe in behördlicher Willkür das Verschlechterungsgebot
Paragraph 14, für dieses besonders geschützte Gebiet (Naturschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2009,) und in gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht beachtet. Es fehle die
den zuvor erwähnten Bestimmungen zwingend notwendige Verträglichkeitsabschätzung. Das gegenständliche Projekt widerspreche diametral Paragraph 12, der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“. Es werde beantragt, aus den Fachbereichen Europaschutzgebiet/Naturschutz sowie Tierschutz Gutachten einzuholen. Unter dem Titel „Rechtlich bewilligter Bestand“ bringen die Beschwerdeführer vor, ursprünglich sei am gegenständlichen Standort ein Kiosk betrieben worden. Es seien verschiedene Dinge an Badegäste verkauft worden. Diese Hütte sei 1960 durch ein gemauertes Haus ersetzt worden. Schon damals habe im Naturschutzgebiet Rheindelta ein Bauverbot bestanden. Das derzeit bestehende Restaurantgebäude sei in den Jahren 1977/1978 als Ersatz für den Kiosk errichtet worden, in diesem sei auch der Kiosk untergebracht. Üblicherweise müsse am R das Gebäude, das ersetzt werde, abgerissen werden. Ob das damals vorgeschrieben worden sei, sei bisher nicht abgeklärt worden. Der bisher in diesem Gebäude untergebrachte Kiosk sei im Jahr 2000 in das daneben befindliche Personalwohnhaus verlegt worden, indem die dort im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten (Personalwohnung) als Kiosk adaptiert worden sei. Eine gewerbebehördliche Bewilligung dafür gebe es bis heute nicht. Durch die Verpachtung des Restaurants bzw durch die Verlegung des Kiosk seien in der Folge vier Stahlblechcontainer und eine Wellblechgarage ohne entsprechende Bewilligung im Camping- bzw Parkplatzareal aufgestellt worden. Im Zuge des daraufhin von der Behörde eingeleiteten Wiederherstellungsverfahrens nach dem GNL sei um die erforderliche Bewilligung angesucht worden. Die Container und die Wellblechgarage hätten schon lange entfernt werden müssen. Mit dem jetzigen Projekt solle der alte Kiosk wieder durch ein wesentlich größeres Gebäude ersetzt werden. Rechtswidrig habe sich die Behörde bisher geweigert, sämtliche gewerberechtliche Bewilligung einschließlich der Parkplatzbewilligungen - die Parkplätze waren zB nie Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens - für die Parkplätze fehle jede Bewilligung, die baurechtlichen Bewilligungen (die gesamten Bauakten der Gemeinde F beträfen die Gebäude S ua am R) sowie die Prüfbescheinigungen
O beizuschaffen, auszuwerten und im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zu überlassen. Entgegen der Auffassung des Bezirkshauptmannes bestehe gegenüber allen in diesem Verfahren beteiligten Parteien – sohin auch den Beschwerdeführerin – keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, im Gegenteil, es bestehe eine umfassende Informationspflicht. Bei einem Verfahren zur Änderung einer Betriebsanlage sei es notwendig zu ermitteln, welche rechtmäßigen gewerberechtlichen (auch baurechtlichen) Bewilligungen vorlägen. Nur so könne festgestellt werden, welches die rechtmäßigen Immissionen jeglicher Art der Betriebsanlage seien. Der Sachverhalt sei betreffend die Verabreichungsplätze sowie der Betriebswohnung nicht ausreichend ermittelt worden. Es sei deshalb auch unklar, welche gewerberechtlichen Übergangsbestimmungen – zB sei der Stichtag des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 am 01.08.1974 zu beachten – anzuwenden seien. Die belangte Behörde habe somit die Rechtslage missachtet und den maßgeblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt, weshalb die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig sei. Unter dem Titel „Rechtlich bewilligter Bestand“ bringen die Beschwerdeführer vor, ursprünglich sei am gegenständlichen Standort ein Kiosk betrieben worden. Es seien verschiedene Dinge an Badegäste verkauft worden. Diese Hütte sei 1960 durch ein gemauertes Haus ersetzt worden. Schon damals habe im Naturschutzgebiet Rheindelta ein Bauverbot bestanden. Das derzeit bestehende Restaurantgebäude sei in den Jahren 1977 aus 1978, als Ersatz für den Kiosk errichtet worden, in diesem sei auch der Kiosk untergebracht. Üblicherweise müsse am R das Gebäude, das ersetzt werde, abgerissen werden. Ob das damals vorgeschrieben worden sei, sei bisher nicht abgeklärt worden. Der bisher in diesem Gebäude untergebrachte Kiosk sei im Jahr 2000 in das daneben befindliche Personalwohnhaus verlegt worden, indem die dort im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten (Personalwohnung) als Kiosk adaptiert worden sei. Eine gewerbebehördliche Bewilligung dafür gebe es bis heute nicht. Durch die Verpachtung des Restaurants bzw durch die Verlegung des Kiosk seien in der Folge vier Stahlblechcontainer und eine Wellblechgarage ohne entsprechende Bewilligung im Camping- bzw Parkplatzareal aufgestellt worden. Im Zuge des daraufhin von der Behörde eingeleiteten Wiederherstellungsverfahrens nach dem GNL sei um die erforderliche Bewilligung angesucht worden. Die Container und die Wellblechgarage hätten schon lange entfernt werden müssen. Mit dem jetzigen Projekt solle der alte Kiosk wieder durch ein wesentlich größeres Gebäude ersetzt werden. Rechtswidrig habe sich die Behörde bisher geweigert, sämtliche gewerberechtliche Bewilligung einschließlich der Parkplatzbewilligungen - die Parkplätze waren zB nie Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens - für die Parkplätze fehle jede Bewilligung, die baurechtlichen Bewilligungen (die gesamten Bauakten der Gemeinde F beträfen die Gebäude S ua am R) sowie die Prüfbescheinigungen
Paragraph 82 b, GewO beizuschaffen, auszuwerten und im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zu überlassen. Entgegen der Auffassung des Bezirkshauptmannes bestehe gegenüber allen in diesem Verfahren beteiligten Parteien – sohin auch den Beschwerdeführerin – keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, im Gegenteil, es bestehe eine umfassende Informationspflicht. Bei einem Verfahren zur Änderung einer Betriebsanlage sei es notwendig zu ermitteln, welche rechtmäßigen gewerberechtlichen (auch baurechtlichen) Bewilligungen vorlägen. Nur so könne festgestellt werden, welches die rechtmäßigen Immissionen jeglicher Art der Betriebsanlage seien. Der Sachverhalt sei betreffend die Verabreichungsplätze sowie der Betriebswohnung nicht ausreichend ermittelt worden. Es sei deshalb auch unklar, welche gewerberechtlichen Übergangsbestimmungen – zB sei der Stichtag des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 am 01.08.1974 zu beachten – anzuwenden seien. Die belangte Behörde habe somit die Rechtslage missachtet und den maßgeblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt, weshalb die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig sei. Unter der Überschrift „Gutachten“ führt der Beschwerdeführer aus, DI H K habe eine Ausbildung an der HTL B, Fachrichtung Maschinenbau, sowie eine Ausbildung an der Technischen Universität W absolviert. Er sei daher sehr wohl befähigt, auf gleicher fachlicher Ebene den Gutachten entgegengetreten. Die Gutachten seien weder schlüssig und ausreichend begründet, noch würden sie die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften begründen. Zum gewerbetechnischen Gutachten sei auszuführen, dass im Jahr 2011 verschiedenste Schallpegelmessungen im Bereich R durchgeführt worden seien. Aus diesen Messungen hätten die Bestandsverhältnisse (ortsübliche Schallemissionen) abgeleitet werden können. Der technische Amtssachverständige sei in seinem Gutachten für die Betriebsverhältnisse außerhalb der Sommersaison, insbesondere auf die Situation über die Wintermonate, nicht eingegangen. In den Wintermonaten sei der gesamte Betrieb der Antragstellerin stark eingeschränkt, aber auch das übrige Umfeld zeige sich weitgehend frei von Störungen der Ruhe. In der Hafenanlage und auch auf dem Campingplatz herrschten praktisch Betriebsruhe. Auch die gastgewerblichen Einrichtungen seien teilweise geschlossen bzw der überwiegende Betrieb finde innerhalb der Gebäude statt. Es wäre daher ein zusätzliches Gutachten zu den Wintermonaten einzuholen. Im Gutachten fehle eine Befundaufnahme zum rechtmäßigen Bestand. Die bestehende Betriebsanlage werde zum Teil jedenfalls nicht rechtmäßig betrieben. Das gewerbetechnische Gutachten, das diesen Anforderungen in keiner Weise entspreche, sei wertlos. Es werde beantragt, einen gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu beauftragen, den Befund entsprechend zu ergänzen bzw dem Amtssachverständigen den rechtmäßigen Bestand der Bewilligungen im Detail mitzuteilen. Es werde ersucht, dieses ergänzende Gutachten zuzustellen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Es folgen Ausführungen zum Campingplatz und abermals zum Naturschutzgebiet Rheindelta. Weitere bringen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vor, das medizinische Gutachten entspreche nicht den Vorschriften der ÖAL-Richtlinie Nr 3. Es fehle eine Befundaufnahme des betreffenden rechtmäßigen Bestandes. Die bestehende Betriebsanlage werde zum Teil jedenfalls nicht rechtmäßig betrieben. Es werde daher gebeten, den Amtssachverständigen aufzufordern, den Befund zu ergänzen bzw dem Amtssachverständigen den rechtmäßigen Stand der Bewilligungen im Detail mitzuteilen. Es werde gebeten, dieses ergänzende Gutachten zuzustellen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Im Naturschutzgebiet Rheindelta dürfe der Ruhegenuss nicht gestört werden. Der medizinische Gutachter habe dies bisher nicht berücksichtigt. Es werde beantragt, das medizinische Gutachten durch die Frage ergänzen zu lassen, ob und in welchem Ausmaß es zu einer Störung des Ruhegenusses in medizinischer Sicht komme. Unter dem Titel „Auflagen“ bringen die Beschwerdeführer vor, mehrere Auflagen würden nicht den Erfordernissen der Bestimmtheit, der Geeignetheit und der behördlichen Erzwingbarkeit entsprechen. Im Spruchpunkt C/I. lit c Z 2 sei eine „schallabschirmend wirkende“ Wand vorgeschrieben worden. Damit habe die Behörde der Konkretisierungspflicht nicht entsprochen. Eine solche Auflage sei auch nicht behördlich erzwingbar, da sie zu undeutlich sei. Richtigerweise hätte ein Spitzenwert des Lärms angeführt werden müssen, der nicht überschritten werden dürfe.Unter dem Titel „Auflagen“ bringen die Beschwerdeführer vor, mehrere Auflagen würden nicht den Erfordernissen der Bestimmtheit, der Geeignetheit und der behördlichen Erzwingbarkeit entsprechen. Im Spruchpunkt C/I. Litera c, Ziffer 2, sei eine „schallabschirmend wirkende“ Wand vorgeschrieben worden. Damit habe die Behörde der Konkretisierungspflicht nicht entsprochen. Eine solche Auflage sei auch nicht behördlich erzwingbar, da sie zu undeutlich sei. Richtigerweise hätte ein Spitzenwert des Lärms angeführt werden müssen, der nicht überschritten werden dürfe. Unter Punkt C/I. lit d Z 3 habe die Behörde übersehen, dass die Lüftungsanlagen nicht nur durch entsprechende schalldämmende Maßnahmen herzustellen, sondern auch zu betreiben seien. Die Auflage werde daher entsprechend zu ergänzen sein, damit dies deutlich und exekutierbar sei. Unter Punkt C/I. Litera d, Ziffer 3, habe die Behörde übersehen, dass die Lüftungsanlagen nicht nur durch entsprechende schalldämmende Maßnahmen herzustellen, sondern auch zu betreiben seien. Die Auflage werde daher entsprechend zu ergänzen sein, damit dies deutlich und exekutierbar sei. Punkt G (Sonstige Auflagen Z 1):Punkt G (Sonstige Auflagen Ziffer eins,): Für größere Fahrzeuge sei eine Zufahrt nur über den Pdamm möglich. Dort bestehe aber ein generelles Fahrverbot für Kraftfahrzeuge. Es bestehe sohin keine Zufahrtsmöglichkeit im Bereich der Hafenanlage für Fahrzeuge wie LKW für Betankungszwecke der Boote, Lieferfahrzeuge für die Bootswartung und Reparaturen etc. Eine solche Zufahrtsmöglichkeit, ausgenommen natürlich für Einsatzfahrzeuge, sei nicht erforderlich und in einem Schutzgebiet der angeführten Art auch nicht vertretbar bzw zulässig. Es werde beantragt, die Auflage wie folgt zu ergänzen bzw zu präzisieren: „Sowohl die Zufahrt über den Pdamm als auch der linksseitige Weg (in Richtung See) sowie der rechtsseitige, begleitend zur Hafenanlage vorhandene Weg ist für Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei, Rettung) auszugestalten. Die Fahrbereiche einschließlich den erforderlichen Ausweitungen aufgrund der Schleppkurven sind vor allem für Feuerwehrfahrzeuge entsprechend den maximalen Verkehrslasten zu befestigen; diese Wege sind rund um die Uhr zugänglich zu halten.“ Unter dem Titel „Antragsteller/Antragslegitimation“ bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde stelle fest, dass das bestehende See- und Campingrestaurant S seit dem 01.04.2014 an die A R G GmbH verpachtet sei. Antragsteller sei in der Regel der Gewerbetreibende, der die Betriebsanlage errichten und betreiben wolle. Aus einzelnen Bestimmungen ergebe sich, dass der Antragsteller zumindest „Inhaber“ der Betriebsanlage sein müsse. Nach der Judikatur sei auch der Pächter antragslegitimiert. Hier sei es aber offenkundig während des anhängigen Verfahrens zu einem Wechsel des Inhabers der gewerblichen Betriebsanlage gekommen. Antragsteller sei nämlich die R Y S Gesellschaft mbH. Eine Eintrittserklärung der A R G GmbH sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht abgegeben worden. Der R Y S Gesellschaft mbH fehle aufgrund der Verpachtung seit 01.04.2014 jedenfalls hinsichtlich des See- und Campingrestaurants S die Antragslegitimation. Es werde zum Beweis dafür gebeten, die Antragstellerin aufzufordern, den entsprechenden Pachtvertrag vorzulegen. Gleichzeitig werde gebeten, amtswegig Firmenbuchauszüge der beiden betroffenen Firmen beizuschaffen. Unter der Überschrift „Plattform (Bürgerinitiative ,Unser R‘)“ bringen die Beschwerdeführer vor, bekanntlich seien dem Naturschutzreferenten der Vorarlberger Landesregierung und dem Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft B Unterlagen (Bedenken/Einwendungen zum verfahrensgegenständlichen Projekt) übermittelt und die Bedenken/Einwendungen seien bei einer Aussprache im Landhaus dargelegt worden und zwar unter Teilnahme des Erstbeschwerdeführers als Vertreter der Plattform „Unser R“. Dies werde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise dargelegt. Hätte die belangte Behörde diese Bedenken/Einwendungen festgestellt und rechtlich beurteilt, so wäre sie zu einer anderen Entscheidung gekommen. Es werde gebeten, diese Unterlagen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und beim Bezirkshauptmann beizuschaffen und eine Stellungnahme dazu beim Naturschutzreferenten der Landesregierung und beim Bezirkshauptmann einzuholen.
der Kundmachung vom 28.05.2014 sei der Pdamm nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen. Im Bescheid würden nun auch Geländeveränderungen im Bereich des Pdamms bewilligt. Es werde daher ersucht, hinsichtlich dieser Geländeveränderungen im Bereich des P ein ergänzendes Verfahren durchzuführen und zwar unter Gewährung von Parteigehör für alle Parteien zuzüglich der Plattform „Unser R“. Zum Thema „Hintergrundmusik“ bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten Einwendungen hinsichtlich der Musik erhoben. Auch die Naturschutzanwältin habe verlangt, dass keine Musik im Freien erfolge. Über diese Einwendungen sei die belangte Behörde mit Stillschweigen hinweggegangen. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass „die projektgegenständliche Musikbegleitung durch Hintergrundmusik typischerweise mit dem Gaststättenbetrieb verbunden sei. Hintergrundmusik sei
ÖNORM S 5012 definiert und charakteristisch aus unauffälligen und nicht basshaltigen Rhythmen und diene ausschließlich der Untermalung des Gästeverhaltens. Die belangte Behörde übersehe, dass im Naturschutzgebiet Rheindelta der Ruhegenuss nicht gestört werden dürfe. Hintergrundmusik stelle aber eine Störung dar, wenn diese Hintergrundmusik im Freien dargeboten werde. Auf dem Anwesen der Beschwerdeführer sei bei ungünstigen Witterungsverhältnissen das Gästeverhalten (Gespräche usw) hörbar. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dringe daher bei ungünstigen Witterungsverhältnissen diese Hintergrundmusik auch auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer. 2.
Abs 5 GNL die in der Verordnung vorgesehenen strengeren Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen anzuwenden seien. Ebenso unzweifelhaft handle es sich beim gegenständlichen Projekt um eine Anlage iSd § 4 Abs 1 lit a der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“, deren Errichtung grundsätzlich verboten sei. Eine Ausnahme wäre
Abs 1 dieser Verordnung dann zu bewilligen, wenn Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen würden. Da das gegenständliche Projekt auf Dauer angelegt sei, sei davon auszugehen, dass die Schönheit der Natur, welche ein Interesse des Naturschutzes darstelle, nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sei. Bei einem Neubau mit wesentlich größeren Abmessungen wie das abzutragende Gebäude, bei einer Versiegelung einer großen Fläche durch den Bau einer Tiefgarage, bei Geländeveränderungen durch Erhöhung des Schutzdammes und bei einer Erweiterung des Campingplatzes handle es sich bei Berücksichtigung der Schutzbestimmungen in der Naturschutzverordnung „Rheindelta“ ganz klar um eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung. Schon das allein genüge, dass das Projekt nicht bewilligt werden dürfe. Es folgen Zitate aus dem Naturschutzgesetz und der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“. In der Folge führt der Beschwerdeführer weiter aus, zur Erreichung des Schutzzweckes sollten im Naturschutzgebiet „Rheindelta“ keine Veränderungen vorgenommen werden. Diese Bestimmungen seien also strenger als die für das Europaschutzgebiet geltenden. In Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“ werde auch festgehalten, dass rechtmäßig bestehende Anlagen dem bewilligten Verwendungszweck entsprechend benützt oder betrieben und instandgehalten werden dürften. Daher müssten alle notwendigen rechtlichen Bewilligungen vorliegen, nicht nur die naturschutzrechtlichen. Unbestrittenermaßen liege das Projekt im Naturschutzgebiet „Rheindelta“, weshalb
Paragraph 35, Absatz 5, GNL die in der Verordnung vorgesehenen strengeren Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen anzuwenden seien. Ebenso unzweifelhaft handle es sich beim gegenständlichen Projekt um eine Anlage iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“, deren Errichtung grundsätzlich verboten sei. Eine Ausnahme wäre
Paragraph 15, Absatz eins, dieser Verordnung dann zu bewilligen, wenn Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen würden. Da das gegenständliche Projekt auf Dauer angelegt sei, sei davon auszugehen, dass die Schönheit der Natur, welche ein Interesse des Naturschutzes darstelle, nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sei. Bei einem Neubau mit wesentlich größeren Abmessungen wie das abzutragende Gebäude, bei einer Versiegelung einer großen Fläche durch den Bau einer Tiefgarage, bei Geländeveränderungen durch Erhöhung des Schutzdammes und bei einer Erweiterung des Campingplatzes handle es sich bei Berücksichtigung der Schutzbestimmungen in der Naturschutzverordnung „Rheindelta“ ganz klar um eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung. Schon das allein genüge, dass das Projekt nicht bewilligt werden dürfe. Es werde nicht untersucht, welche Auswirkungen die lange, massive Grundwasserabsenkung direkt beim Pdamm auf die künftige Stabilität des Pdammes habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass durch die massive Grundwasserabsenkung in der Umgebung des Schutzdammes Suffosion (Umlagerung und der Transport der feinen Fraktionen eines ungleichförmigen, nicht bindenden Bodens im Porenraum des Skeletts der groben Fraktion durch die Strömung des Wassers) entstehe und dadurch vor allem die Dammsohle bei einem zukünftigen Hochwasser durchbrechen könnte. Es sei nicht untersucht worden, welche Auswirkungen die durch das Einbringen der Spundwände und der Piloten entstehenden Erschütterungen direkt beim Pdamm auf die künftige Stabilität des Pdammes hätten. Es sei nicht untersucht worden, wie sich diese lange Grundwasserabsenkung auf die Mikroorganismen in der Erde und auf die Pflanzen in der weiten Umgebung des Naturschutzgebietes auswirken würden. Durch diese lange Grundwasserabsenkung sei es nicht ausgeschlossen, dass Geländeabsenkungen beim Pdamm und auch in der weiteren Umgebung entstehen würden, auch auf seinen Grundstücken. Sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Verwaltungsgerichte hätten ein Gutachten eines Sachverständigen, das sie ihrer Entscheidung zugrunde legten, auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und seien dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen. Dies sei von der Bezirkshauptmannschaft B nicht gemacht worden, sonst wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen. Schon seit 1942 sei das Gebiet Rheindelta unter Schutz gestellt. Die Verordnung von 1942 sei 1976 durch eine neue Verordnung ersetzt worden. Nach beiden Verordnungen sei es verboten gewesen, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Die beiliegenden Luftbilder zeigten die Veränderungen im Bereich S seit
FFHRL beteiligt werden müssten und ua das Recht hätten, gegen eine Genehmigung ohne NVP bzw gegen eine fehlerhaft durchgeführte NVP Rechtsmittel zu erheben. Es werde angeregt, mit der Entscheidung des hier anhängigen Verfahrens bis zur Erledigung der Rechtssachen C-663/15 und C-664/15 zuzuwarten. Nach der Aarhus-Konvention seien Nachbarn Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, da sie von den Auswirkungen eines Vorhabens betroffen seien. Art 9 Abs 3 dieser Konvention bestimme, dass der den Mitgliedern der Öffentlichkeit einzuräumende Gerichtszugang dazu diene, die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoße. Die Klagebefugnis könne zwar an die Verletzung eines subjektiven Rechts gebunden sein, doch sei die Reichweite der Klagebefugnis aus den inhaltlichen Bestimmungen des Unionsrechts abzuleiten. Die Beschwerdebefugnis ergebe sich aus dem Unionsecht und der Aarhus-Konvention. Aufgrund der Beschwerde der Antragstellerin könne und müsse das Gericht amtswegig prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach der Naturschutzverordnung zulässig sei. Eine solche sei nicht zulässig. Stefanie Fasching verweise unter Darlegung der EuGH-Judikatur vergleiche RdU 2017/31) darauf, dass die Öffentlichkeit und damit ua der Beschwerdeführer als Vertreter der Bürgerinitiative „Unser R“ und selbstredend die Naturschutzorganisationen bei Verfahren betreffend eine Naturverträglichkeitsprüfung
FFHRL beteiligt werden müssten und ua das Recht hätten, gegen eine Genehmigung ohne NVP bzw gegen eine fehlerhaft durchgeführte NVP Rechtsmittel zu erheben. Es werde angeregt, mit der Entscheidung des hier anhängigen Verfahrens bis zur Erledigung der Rechtssachen C-663/15 und C-664/15 zuzuwarten. Nach der Aarhus-Konvention seien Nachbarn Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, da sie von den Auswirkungen eines Vorhabens betroffen seien. Artikel 9, Absatz 3, dieser Konvention bestimme, dass der den Mitgliedern der Öffentlichkeit einzuräumende Gerichtszugang dazu diene, die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoße. Die Klagebefugnis könne zwar an die Verletzung eines subjektiven Rechts gebunden sein, doch sei die Reichweite der Klagebefugnis aus den inhaltlichen Bestimmungen des Unionsrechts abzuleiten. Die Beschwerdebefugnis ergebe sich aus dem Unionsecht und der Aarhus-Konvention. 1976 sei der Kiosk in den Restaurantbetrieb integriert gewesen. Im Jahr 2000 sei es zu einer Verpachtung gekommen. Der Kiosk sei auf das Betriebsgelände verlegt worden und samt einer neuen Terrasse errichtet worden. Eine Genehmigung dafür sei bisher nicht auffindbar. Das Landesverwaltungsgericht werde ersucht, den rechtlichen Bestand festzustellen und die belangte Behörde zur Vorlage aller Unterlagen aufzufordern.
Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Naturschutzorganisationen.Bei den Beschwerdeführern B Ö – Gesellschaft für römisch fünf, N Ö, N römisch fünf und W S G handelt es sich um
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Naturschutzorganisationen. Die Beschwerdeführer E und DI H K sind Eigentümer der Liegenschaften GST-NRN KKK und LLL, GB F. Auf den in etwa 600 m Entfernung zum geplanten Projekte gelegenen Grundstücken befindet sich eine Badehütte. Diese Badehütte dient nicht zu Wohnzwecken, sondern wurde von der damals zuständigen Baubehörde ausdrücklich als Badehütte gewidmet. Die Beschwerdeführer K sind in D wohnhaft. Die Badehütte dient zu Freizeit- und Erholungszwecken. Beide sind darüber hinaus Gründungsmitglieder der Bürgerinitiative „Unser R“. Der Beschwerdeführer K N ist Eigentümer der Grundstücke GST-NRN MMM, NNN und OOO, GB F. Diese Grundstücke befinden sich in Luftlinie ca 1.800 m entfernt vom geplanten Projekt. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.