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{'item': ['LVwG-327-10/2016-R1', 'LVwG-322-1/2016-R1', 'LVwG-414-14/2016-R1', 'LVwG-435-7/2016-R1']}

Obsah (15)§ 28§ 25a§§ 35§ 38§§ 11§ 32§ 101§ 112§ 2f§ 19Art 9Art 11§ 14§ 82b§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlLVwG-327-10/2016-R1; LVwG-322-1/2016-R1; LVwG-414-14/2016-R1; LVwG-435-7/2016-R1 TextIm Namen der Repu

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe des unter Punkt 3. festgestellten Sachverhaltes bestätigt. Weiters hat es in den Spruchpunkten B/II. und C/II. statt „31.12.2019“ zu lauten „31.10.2021“

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe des unter Punkt 3. festgestellten Sachverhaltes bestätigt. Weiters hat es in den Spruchpunkten B/II. und C/II. statt „31.12.2019“ zu lauten „31.10.2021“ Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F, unter Spruchpunkt A/I.

§§ 35i

Vm 24, 26 und 33 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idgF, und § 15 iVm den §§ 4, 5, 7, 9 und 12 der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“ in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, LGBl Nr 57/1992, idgF, sowie § 15 der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Naturschutzverordnung), LGBl Nr 8/1998, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die naturschutzrechtlichen Bewilligungen für die Veränderungen durch den Neubau und Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen, einer PKW-Tiefgarage und Veränderungen der PKW-Stellplatz- und Campingplatzflächen, der Hafenzufahrt sowie Geländeveränderungen im Bereich des Pdammes auf GST-NRN PPP, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle GB F, unter Auflagen und Bedingungen erteilt.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F, unter Spruchpunkt A/I.

Paragraphen 35, in Verbindung mit 24, 26 und 33 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, idgF, und Paragraph 15, in Verbindung mit den Paragraphen 4, 5, 7, 9 und 12 der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Rheindelta“ in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 1992,, idgF, sowie Paragraph 15, der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Naturschutzverordnung), Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1998,, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die naturschutzrechtlichen Bewilligungen für die Veränderungen durch den Neubau und Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen, einer PKW-Tiefgarage und Veränderungen der PKW-Stellplatz- und Campingplatzflächen, der Hafenzufahrt sowie Geländeveränderungen im Bereich des Pdammes auf GST-NRN PPP, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, alle GB F, unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter Spruchpunkt A/II. wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F,

§ 38des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idg

F, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 650.000 Euro vorgeschrieben. Die Sicherheitsleistung dürfe nach sachverhaltsgemäßer Fertigstellung der Rohbauarbeiten (Hochbau und Tiefgarage) bis zur projektgemäßen Fertigstellung des äußeren Erscheinungsbildes auf 250.000 Euro reduziert werden.Unter Spruchpunkt A/II. wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F,

Paragraph 38, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 650.000 Euro vorgeschrieben. Die Sicherheitsleistung dürfe nach sachverhaltsgemäßer Fertigstellung der Rohbauarbeiten (Hochbau und Tiefgarage) bis zur projektgemäßen Fertigstellung des äußeren Erscheinungsbildes auf 250.000 Euro reduziert werden. Unter Spruchpunkt B/I. wurde der R Y Gesellschaft mbH, F,

§§ 11, 12, 13, 14, 32, 38, 101 Abs 3, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, idg

F, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen dieses Bescheides, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die beantragten wasserrechtlichen Bewilligungen für die Veränderungen durch den Neubau und den Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen, einer PKW-Tiefgarage und Geländeveränderungen im Pdammbereich sowie Veränderungen der Hafenzufahrt auf den GST-NRN RR, SSS, TTT, UUU, WWW und ZZZ, alle GB F, von der Bezirkshauptmannschaft B in originärer Zuständigkeit und betreffend die

§ 32

WRG 1959 bewilligungspflichtige Direkteinleitung von Wässern in den B während der Errichtungsphase als vom Landeshauptmann

§ 101Abs 3 WRG 1959 ermächtigte Behörde unter Auflagen erteilt.Unter Spruchpunkt B/I. wurde der R Y Gesellschaft mb

H, F,

Paragraphen 11, 12, 13, 14, 32, 38, 101, Absatz 3, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen dieses Bescheides, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die beantragten wasserrechtlichen Bewilligungen für die Veränderungen durch den Neubau und den Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen, einer PKW-Tiefgarage und Geländeveränderungen im Pdammbereich sowie Veränderungen der Hafenzufahrt auf den GST-NRN RR, SSS, TTT, UUU, WWW und ZZZ, alle GB F, von der Bezirkshauptmannschaft B in originärer Zuständigkeit und betreffend die

Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtige Direkteinleitung von Wässern in den B während der Errichtungsphase als vom Landeshauptmann

Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 ermächtigte Behörde unter Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt B/II. wurde

§ 112Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, idg

F, als spätester Termin für die Bauvollendung der unter Spruchpunkt B/I. bewilligten Anlagenteile der 31.12.2019 festgesetzt.Unter Spruchpunkt B/II. wurde

Paragraph 112, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, idgF, als spätester Termin für die Bauvollendung der unter Spruchpunkt B/I. bewilligten Anlagenteile der 31.12.2019 festgesetzt. Unter Spruchpunkt B/III. wurde

§ 112Abs 6 WRG 1959 vorgeschrieben, dass die Bauvollendung der unter Spruchpunkt B/I.

bewilligten Vorhaben der Bezirkshauptmannschaft B zwecks Durchführung der Schlussüberprüfung anzuzeigen sei. Unter Spruchpunkt B/III. wurde

Paragraph 112, Absatz 6, WRG 1959 vorgeschrieben, dass die Bauvollendung der unter Spruchpunkt B/I. bewilligten Vorhaben der Bezirkshauptmannschaft B zwecks Durchführung der Schlussüberprüfung anzuzeigen sei. Unter Spruchpunkt C/I. wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F,

den §§ 81, 77 und 353ff unter Berücksichtigung von § 356b Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, idgF, iVm §§ 31c Abs 5, 105, 111 und 114 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie den §§ 93 und 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die beantragte gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Veränderung durch den Neubau und den Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen und einer PKW-Tiefgarage sowie Veränderungen der Parkflächen auf GST-NRN RRR, UUU und VVV, alle GB F, und für die Errichtung und den Betrieb einer Energiepfahlanlage zur Nutzung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe sowie Kühlbetrieb („free cooling“ ohne Kältemaschine) auf GST-NRN RRR und UUU, beide GB F, hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes der Energiepfahlanlage, befristet bis zum 31.12.2019, unter Auflagen erteilt.Unter Spruchpunkt C/I. wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F,

den Paragraphen 81, 77 und 353 f, f unter Berücksichtigung von Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 31 c, Absatz 5, 105, 111 und 114 Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie den Paragraphen 93 und 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die beantragte gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Veränderung durch den Neubau und den Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen und einer PKW-Tiefgarage sowie Veränderungen der Parkflächen auf GST-NRN RRR, UUU und VVV, alle GB F, und für die Errichtung und den Betrieb einer Energiepfahlanlage zur Nutzung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe sowie Kühlbetrieb („free cooling“ ohne Kältemaschine) auf GST-NRN RRR und UUU, beide GB F, hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes der Energiepfahlanlage, befristet bis zum 31.12.2019, unter Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt C/II. wurde

§§ 112Abs 1 i

Vm 31c Abs 5 WRG 1959 als spätester Termin für die Bauvollendung der unter Spruchpunkt C/I. im Rahmen der Konzentrationsregelung mitberücksichtigten Anlagenteile für die Errichtung und den Betrieb einer Energiepfahlanlage zur Nutzung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe sowie Kühlbetrieb („free cooling“ ohne Kältemaschine) der 31.12.2019 festgesetzt.Unter Spruchpunkt C/II. wurde

Paragraphen 112, Absatz eins, in Verbindung mit 31c Absatz 5, WRG 1959 als spätester Termin für die Bauvollendung der unter Spruchpunkt C/I. im Rahmen der Konzentrationsregelung mitberücksichtigten Anlagenteile für die Errichtung und den Betrieb einer Energiepfahlanlage zur Nutzung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe sowie Kühlbetrieb („free cooling“ ohne Kältemaschine) der 31.12.2019 festgesetzt. Unter Spruchpunkt C/III. wurde

§ 112Abs 6 WRG 1959 festgesetzt, dass die Bauvollendung der unter Spruchpunkt C/I.

im Rahmen der Konzentrationsregelung mitberücksichtigten Anlagenteile für die Errichtung und den Betrieb einer Energiepfahlanlage zur Nutzung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe sowie Kühlbetrieb („free cooling“ ohne Kältemaschine) der Bezirkshauptmannschaft B zwecks Durchführung der Schlussüberprüfung anzuzeigen sei. Unter Spruchpunkt C/III. wurde

Paragraph 112, Absatz 6, WRG 1959 festgesetzt, dass die Bauvollendung der unter Spruchpunkt C/I. im Rahmen der Konzentrationsregelung mitberücksichtigten Anlagenteile für die Errichtung und den Betrieb einer Energiepfahlanlage zur Nutzung von Erdwärme zum Betrieb einer Wärmepumpe sowie Kühlbetrieb („free cooling“ ohne Kältemaschine) der Bezirkshauptmannschaft B zwecks Durchführung der Schlussüberprüfung anzuzeigen sei. Unter Spruchpunkt D wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F

§ 2ff des Campingplatzgesetzes, LGBl Nr 34/1981, idg

F, iVm den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Gestaltung sowie die Anlagen und Einrichtungen von Campingplätzen, LGBl Nr 23/1982, idgF, die beantragten Veränderungen des Campingplatzes auf den GST-NRN PPP, RRR, UUU, XXX und YYY, alle GB F, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, unter Auflagen und Befristungen bis zum 31.12.2022 erteilt. Unter Spruchpunkt D wurde der R Y S Gesellschaft mbH, F

Paragraph 2 f, f, des Campingplatzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1981,, idgF, in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Gestaltung sowie die Anlagen und Einrichtungen von Campingplätzen, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1982,, idgF, die beantragten Veränderungen des Campingplatzes auf den GST-NRN PPP, RRR, UUU, römisch 30 und YYY, alle GB F, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, unter Auflagen und Befristungen bis zum 31.12.2022 erteilt.

  1. Beschwerden der Beschwerdeführerinnen und -führer Unter den Punkten 2.
  2. bis 2.
  3. werden im Folgenden die Vorbringen in den einzelnen Beschwerden zusammengefasst wiedergegeben. Bei teilweise inhaltlich bzw wörtlich gleichlautenden Beschwerden wird auf das davor schon wiedergegebene Beschwerdevorbringen verwiesen. 2.
  4. Beschwerde 1 (B Ö – Gesellschaft für V)2.
  5. Beschwerde 1 (B Ö – Gesellschaft für römisch fünf) Die Beschwerdeführerin bringt, soweit hier wesentlich, vor, eine Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren für die Umweltorganisation B Ö ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (kurz: Aarhus-Übereinkommen). Dieses völkerrechtliche Übereinkommen sei von der Republik Österreich als auch von der Europäischen Union unterzeichnet und sodann mit dem Beschluss 2005/370 genehmigt worden. Das Übereinkommen proklamiere in seinem Art 1 das gesamte Ziel, das Recht „jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und zukünftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt“ dadurch zu schützen, dass jeder Vertragspartei des Übereinkommens, so auch Österreich und die EU, das „Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu gewährleisten“. Unter Öffentlichkeit verstehe man nach Art 2 Z 4 der Konvention „eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigung, Organisation oder Gruppe“. Dieser Öffentlichkeit solle der Zugang zu gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren durch Art 9 Abs 3 der Konvention garantiert werden: „Zusätzlich und unbeschadet der in den Abs 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Be-stimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen“. Das Übereinkommen proklamiere in seinem Artikel eins, das gesamte Ziel, das Recht „jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und zukünftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt“ dadurch zu schützen, dass jeder Vertragspartei des Übereinkommens, so auch Österreich und die EU, das „Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu gewährleisten“. Unter Öffentlichkeit verstehe man nach Artikel 2, Ziffer 4, der Konvention „eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigung, Organisation oder Gruppe“. Dieser Öffentlichkeit solle der Zugang zu gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren durch Artikel 9, Absatz 3, der Konvention garantiert werden: „Zusätzlich und unbeschadet der in den Absatz eins und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Be-stimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen“. Eine Parteistellung der Umweltorganisationen sei durch die Prinzipien des Europarechts gegeben. Auch von der Europäischen Union sei das Aarhus-Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH seien die Vorschriften des Übereinkommens integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Der Europäische Gerichtshof sei somit dafür zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens zu befinden. Art 9 Abs 3 der Konvention stelle keine präzisen, genau festgelegten Verpflichtungen für den einzelnen Staat auf. Vielmehr müsse jeder einzelne Vertragsstaat autonom festlegen, welche Voraussetzungen sogenannte „Mitglieder der Öffentlichkeit“ erfüllen müssten. Der Vertragsstaat müsse selbst Verfahrensmodalitäten für Klagen regeln, die dem Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte dienen würden. Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität dürfe aber durch die innerstaatliche Um-setzung die Ausübung dieser durch das Unionsrecht verliehenen Rechte des Einzelnen nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Der EuGH betone, dass unabhängig von der Generalität der Formulierung des Art 9 Abs 3 der Konvention, ein effektiver Umweltschutz gewährleistet sein müsse. Der Umweltdachverband führe in einer Stellungnahme an das BMLFUW aus, dass selbst mehr als zehn Jahre nach Ratifikation der Aarhus-Konvention keinerlei legistische Nachbesserungen zur Einbeziehung von Mitgliedern der Öffentlichkeit in umweltbezogene Materienverfahren erfolgt sei. Mit Aufforderungsschreiben vom 11.07.2014 habe die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet und im November 2015 sei bezüglich der Frage, ob Umweltschutzorganisationen unter den Begriff „Mitglieder der Öffentlichkeit“ fallen würden, schon eine Vorlage an den EuGH gestellt worden, der diese Frage nun zu beantworten habe.Eine Parteistellung der Umweltorganisationen sei durch die Prinzipien des Europarechts gegeben. Auch von der Europäischen Union sei das Aarhus-Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH seien die Vorschriften des Übereinkommens integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Der Europäische Gerichtshof sei somit dafür zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens zu befinden. Artikel 9, Absatz 3, der Konvention stelle keine präzisen, genau festgelegten Verpflichtungen für den einzelnen Staat auf. Vielmehr müsse jeder einzelne Vertragsstaat autonom festlegen, welche Voraussetzungen sogenannte „Mitglieder der Öffentlichkeit“ erfüllen müssten. Der Vertragsstaat müsse selbst Verfahrensmodalitäten für Klagen regeln, die dem Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte dienen würden. Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität dürfe aber durch die innerstaatliche Um-setzung die Ausübung dieser durch das Unionsrecht verliehenen Rechte des Einzelnen nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Der EuGH betone, dass unabhängig von der Generalität der Formulierung des Artikel 9, Absatz 3, der Konvention, ein effektiver Umweltschutz gewährleistet sein müsse. Der Umweltdachverband führe in einer Stellungnahme an das BMLFUW aus, dass selbst mehr als zehn Jahre nach Ratifikation der Aarhus-Konvention keinerlei legistische Nachbesserungen zur Einbeziehung von Mitgliedern der Öffentlichkeit in umweltbezogene Materienverfahren erfolgt sei. Mit Aufforderungsschreiben vom 11.07.2014 habe die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet und im November 2015 sei bezüglich der Frage, ob Umweltschutzorganisationen unter den Begriff „Mitglieder der Öffentlichkeit“ fallen würden, schon eine Vorlage an den EuGH gestellt worden, der diese Frage nun zu beantworten habe. Aber allein schon aus dem Völkerrecht ergebe sich eine Parteistellung für die Umweltschutzorganisationen: In der Aarhus-Konvention und ihren Protokollen sei ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten vorgesehen. Dieses „Compliance-Verfahren“ werde vor dem Aarhus-Convention Compliance Committee (ACCC) durchgeführt. Das ACCC sei ein Überprüfungs- und Kontrollapparat, der aufgrund des völkerrechtlichen Vertrages eingeführt worden sei und folgende Kompetenzen aufweise:
  6. die Feststellung, ob eine Vertragspartei gegen die Konvention verstoße oder nicht,
  7. die Feststellung, dass eine Partei die Konvention im Hinblick auf spezifische Verpflichtungen grundsätzlich nicht einhalte und
  8. die Entwicklung von Empfehlungen und anderen Maßnahmen, die von der Tagung der Vertragsparteien angenommen werden müssten. Das Komitee könne auch direkt Empfehlungen abgeben oder sonstige „Softmeasures“ treffen, wenn die betroffene Partei einverstanden sei. Das ACCC könne Be-stimmungen der Aarhus-Konvention auslegen. Diese Auslegung führe zu einer völkerrechtlich verbindlichen Vertragsübung, an die sich die Vertragsstaaten zu halten hätten. Auch Österreich als Vertragspartei des Aarhus-Übereinkommens habe sich grundsätzlich an diese Auslegungen zu halten. Dementsprechend nehme auch der VwGH in seiner Rechtsprechung Bezug auf die Spruchpraxis des ACCC. Weiters könnten die in der Entscheidungssammlung aufgezeigten Entscheidungen des ACCC als Argumentation für die korrekte Auslegung und Anwendung des Übereinkommens in nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden. Daher sei im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die Spruchpraxis des ACCC Umweltorganisationen unter dem Begriff „Mitglieder der Öffentlichkeit“ subsumiere. Folglich sei dem Verein B Ö als Umweltschutzorganisation Zugang zu einem Überprüfungsverfahren zu gewähren, wenn eine verwaltungsbehördliche Entscheidung potenziell gegen innerstaatliches Recht verstoße. Somit seien Umweltorganisationen aufgrund der Aarhus-Kovention in allen umweltrelevanten verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung bzw Rechtsmittellegitimation einzuräumen. Bis der Gesetzgeber auf die Entscheidung des ACCC reagiere, seien die notwendigen Maßnahmen auch durch die zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte zu setzen, was vor allem durch unmittelbare Anwendung der Aarhus-Kovention zu geschehen habe. B Ö sei eine anerkannte Umweltorganisation

§ 19Abs 7 UVP-G 2000.

Tätigkeitsbereich sei Österreich, der Anerkennungsbescheid datierte vom 02.04.2007, Zl BMLFUW-UW.1.4.2/00020-V/1/

  1. Aber allein schon aus dem Völkerrecht ergebe sich eine Parteistellung für die Umweltschutzorganisationen: In der Aarhus-Konvention und ihren Protokollen sei ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten vorgesehen. Dieses „Compliance-Verfahren“ werde vor dem Aarhus-Convention Compliance Committee (ACCC) durchgeführt. Das ACCC sei ein Überprüfungs- und Kontrollapparat, der aufgrund des völkerrechtlichen Vertrages eingeführt worden sei und folgende Kompetenzen aufweise:
  2. die Feststellung, ob eine Vertragspartei gegen die Konvention verstoße oder nicht,
  3. die Feststellung, dass eine Partei die Konvention im Hinblick auf spezifische Verpflichtungen grundsätzlich nicht einhalte und
  4. die Entwicklung von Empfehlungen und anderen Maßnahmen, die von der Tagung der Vertragsparteien angenommen werden müssten. Das Komitee könne auch direkt Empfehlungen abgeben oder sonstige „Softmeasures“ treffen, wenn die betroffene Partei einverstanden sei. Das ACCC könne Be-stimmungen der Aarhus-Konvention auslegen. Diese Auslegung führe zu einer völkerrechtlich verbindlichen Vertragsübung, an die sich die Vertragsstaaten zu halten hätten. Auch Österreich als Vertragspartei des Aarhus-Übereinkommens habe sich grundsätzlich an diese Auslegungen zu halten. Dementsprechend nehme auch der VwGH in seiner Rechtsprechung Bezug auf die Spruchpraxis des ACCC. Weiters könnten die in der Entscheidungssammlung aufgezeigten Entscheidungen des ACCC als Argumentation für die korrekte Auslegung und Anwendung des Übereinkommens in nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden. Daher sei im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die Spruchpraxis des ACCC Umweltorganisationen unter dem Begriff „Mitglieder der Öffentlichkeit“ subsumiere. Folglich sei dem Verein B Ö als Umweltschutzorganisation Zugang zu einem Überprüfungsverfahren zu gewähren, wenn eine verwaltungsbehördliche Entscheidung potenziell gegen innerstaatliches Recht verstoße. Somit seien Umweltorganisationen aufgrund der Aarhus-Kovention in allen umweltrelevanten verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung bzw Rechtsmittellegitimation einzuräumen. Bis der Gesetzgeber auf die Entscheidung des ACCC reagiere, seien die notwendigen Maßnahmen auch durch die zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte zu setzen, was vor allem durch unmittelbare Anwendung der Aarhus-Kovention zu geschehen habe. B Ö sei eine anerkannte Umweltorganisation

Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G

  1. Tätigkeitsbereich sei Österreich, der Anerkennungsbescheid datierte vom 02.04.2007, Zl BMLFUW-UW.1.4.2/00020-V/1/
  2. Weiters bringt die beschwerdeführende Gesellschaft vor, da kein UVP-Verfahren durchgeführt worden sei, sei sie in ihrem Recht verletzt worden, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit am Verfahren beteiligt zu werden. Die Behörde sei zum Ergebnis gelangt, dass das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in Anwendung des UVP-G 2000 begründe. Ein eigenständiger Bescheid zur Feststellung der UVP-Pflicht sei nicht erlassen worden. Dadurch verstoße der Bescheid gegen das Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG und weise gravierende Mängel auf. Weiters bringt die beschwerdeführende Gesellschaft vor, da kein UVP-Verfahren durchgeführt worden sei, sei sie in ihrem Recht verletzt worden, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit am Verfahren beteiligt zu werden. Die Behörde sei zum Ergebnis gelangt, dass das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in Anwendung des UVP-G 2000 begründe. Ein eigenständiger Bescheid zur Feststellung der UVP-Pflicht sei nicht erlassen worden. Dadurch verstoße der Bescheid gegen das Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG und weise gravierende Mängel auf. Die gesamte Anlage R Y S Gesellschaft mbH liege im Zentrum des Naturschutzgebietes und Europaschutzgebietes Natura 2000 – Rheindelta. Dieses sei nach § 13 Abs 1 der Vorarlberger Naturschutzverordnung ein besonderes Schutzgebiet der Kategorie A nach Anhang 2 UVP-Gesetz 2000.Die gesamte Anlage R Y S Gesellschaft mbH liege im Zentrum des Naturschutzgebietes und Europaschutzgebietes Natura 2000 – Rheindelta. Dieses sei nach Paragraph 13, Absatz eins, der Vorarlberger Naturschutzverordnung ein besonderes Schutzgebiet der Kategorie A nach Anhang 2 UVP-Gesetz
  3. Nach Art 2 Abs 1 UVP-Richtlinie 2011/92/EU würden die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit vor Erteilung der Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen würden. Liege ein Projekt in einem besonderen Schutzgebiet, sei nach Art 4 Abs 2 UVP-Richtlinie eine Einzelfallprüfung durchzuführen.Nach Artikel 2, Absatz eins, UVP-Richtlinie 2011/92/EU würden die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit vor Erteilung der Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen würden. Liege ein Projekt in einem besonderen Schutzgebiet, sei nach Artikel 4, Absatz 2, UVP-Richtlinie eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Das entscheidende Tatbestandsmerkmal, das die UVP-Pflicht begründe, sei das der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen. Wenn die Möglichkeit bestehe, dass das Vorhaben sich auf das Natura 2000 Gebiet nachhaltig beeinträchtigend auswirke oder gar systemzerstörend sei, sei eine UVP durchzuführen. Dies unabhängig davon, ob Schwellenwerte überschritten würden. Nach § 3 Abs 2 und Abs 4a UVP-G sei die UVP-Pflicht davon abhängig, ob bei einem Vorhaben mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei. Erheblich sei nach österreichischer Auslegung eine Auswirkung auch dann, wenn eine wesentliche Umweltbeeinträchtigung zu erwarten sei.Das entscheidende Tatbestandsmerkmal, das die UVP-Pflicht begründe, sei das der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen. Wenn die Möglichkeit bestehe, dass das Vorhaben sich auf das Natura 2000 Gebiet nachhaltig beeinträchtigend auswirke oder gar systemzerstörend sei, sei eine UVP durchzuführen. Dies unabhängig davon, ob Schwellenwerte überschritten würden. Nach Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 4 a, UVP-G sei die UVP-Pflicht davon abhängig, ob bei einem Vorhaben mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu rechnen sei. Erheblich sei nach österreichischer Auslegung eine Auswirkung auch dann, wenn eine wesentliche Umweltbeeinträchtigung zu erwarten sei. Der EuGH sehe im Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland mögliche erhebliche Auswirkungen und damit die Notwendigkeit eines UVP-Verfahrens bereits dann als gegeben, wenn ein Projekt von geringer Größe an einem Standort verwirklicht werde, an dem Umweltfaktoren empfindlich auf die geringste Veränderung reagieren würden, oder wenn ein Projekt wegen seiner Art und ungeachtet seiner Größe diese Umweltfaktoren grundlegend zu verändern drohten (Rs C-392/96). Zwar überlasse die UVP-Richtlinie den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung einen Ermessensspielraum. Dieser sei aber begrenzt durch die Pflicht, für die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, eine UVP durchzuführen (Rs C-72/95). Die Bezirkshauptmannschaft B habe es unterlassen, in diesem Verfahren die Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Art 3 Abs 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG von der Europäischen Kommission GD Umwelt zu beachten, in der klar festgehalten werde, dass bei jedem neuen Projekt die kumulative Wirkung zu berücksichtigen sei.Die Bezirkshauptmannschaft B habe es unterlassen, in diesem Verfahren die Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikel 3, Absatz 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG von der Europäischen Kommission GD Umwelt zu beachten, in der klar festgehalten werde, dass bei jedem neuen Projekt die kumulative Wirkung zu berücksichtigen sei. Auch in § 15 Abs 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung heiße es: „Wenn nicht offensichtlich auszuschließen ist, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen, ist von der Bezirkshauptmannschaft eine Verträglichkeitsabschätzung durchzuführen“.Auch in Paragraph 15, Absatz eins, der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung heiße es: „Wenn nicht offensichtlich auszuschließen ist, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen, ist von der Bezirkshauptmannschaft eine Verträglichkeitsabschätzung durchzuführen“. Die oben erwähnte Leitlinie bringe klar zum Ausdruck, dass sich die Klausel „in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten“ in Art 6 Abs 3 auf die kumulative Wirkung beziehe, die durch die derzeit in Betracht gezogenen Projekte und Pläne zusammen mit den Wirkungen bereits bestehender oder geplanter Projekte oder Pläne hervorgerufen würden. Würden Auswirkungen auf diese Weise in Zusammenwirkung geprüft, könne festgestellt werden, ob insgesamt eine Wirkung entstehen könne, die ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte oder die das Gebiet als solches beeinträchtigen könne. Die oben erwähnte Leitlinie bringe klar zum Ausdruck, dass sich die Klausel „in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten“ in Artikel 6, Absatz 3, auf die kumulative Wirkung beziehe, die durch die derzeit in Betracht gezogenen Projekte und Pläne zusammen mit den Wirkungen bereits bestehender oder geplanter Projekte oder Pläne hervorgerufen würden. Würden Auswirkungen auf diese Weise in Zusammenwirkung geprüft, könne festgestellt werden, ob insgesamt eine Wirkung entstehen könne, die ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte oder die das Gebiet als solches beeinträchtigen könne. Auf S 69 des Bescheides führe die Behörde mit Verweis auf einen EU-Leitfaden aus: „Andere Vorhaben, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes führen könnten und folglich bei der Verträglichkeitsabschätzung dieses Verfahrens mit zu berücksichtigen gewesen wären, seien im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Zudem seien die bisherigen, von den Bewilligungsanträgen nicht umfassten Nutzungen nicht als Vorhaben im Sinne der FFH-Richtlinie zu qualifizieren. Dabei verkenne die Behörde, dass gerade laut dem zitierten Leitfaden die Formulierung „Pläne und Projekte“ eben nicht nur klar abgegrenzte Vorhaben umfasse, sondern auch bestehende, eher diffuse Nutzungen. Man sollte sich stets vor Augen halten, dass kumulative Wirkungen entstehen könnten, wenn zwei Einwirkungsbereiche interagierten. Als Beispiel könnte ein Natura 2000 Gebiet dienen, in dem ein geplantes Projekt zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führe. Im Weiteren werde das Beispiel erläutert. Es wäre im gegenständlichen Fall erforderlich gewesen, die Auswirkungen der Betriebserweiterung in Wechselwirkung mit den bereits bestehenden Nutzungen zu betrachten. Ansatzweise sei dies lediglich geschehen, wo der Naturschutzsachverständige darauf verweise, dass ein Ausweichen zB von freilaufenden Hunden, Spaziergängern, Windsurfern oder Booten in ruhigere Bereiche zu erheblichen Beeinträchtigungen führen könnte. Eine weitere Betrachtung dieser kumulativen Wirkungen sei aber unterblieben – die Anforderungen der FFH-Richtlinie seien daher nicht erfüllt worden. Die geplante Maßnahme sei völkerrechtswidrig, da sie im Widerspruch zu Art 9 Abs 4 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ von Art 11 Abs 1 und 3 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ der Alpenkonvention stehe. Die beiden Protokolle seien vom Nationalrat ohne Erfüllungsvorbehalte genehmigt worden und seien direkt anwendbar.

Art 9

Abs 4 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ seien in ausgewiesenen Schutzgebieten Bauten und Anlagen sowie andere störende Tätigkeiten zu untersagen oder einzuschränken.

Art 11

Abs 1 seien in Schutzgebieten Beeinträchtigungen oder Zerstörungen zu vermeiden;

Abs 3 dieses Artikels hätten in Schutzgebieten wildlebende Tier- und Pflanzenarten Vorrang vor anderen Interessen, die notwendige Ruhe sei sicherzustellen und es seien alle Nutzungsformen zu reduzieren oder zu verbieten, die mit den ökologischen Abläufen in diesen Zonen nicht verträglich seien.Die geplante Maßnahme sei völkerrechtswidrig, da sie im Widerspruch zu Artikel 9, Absatz 4, des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ von Artikel 11, Absatz eins und 3 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ der Alpenkonvention stehe. Die beiden Protokolle seien vom Nationalrat ohne Erfüllungsvorbehalte genehmigt worden und seien direkt anwendbar.

Artikel 9

, Absatz 4, des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ seien in ausgewiesenen Schutzgebieten Bauten und Anlagen sowie andere störende Tätigkeiten zu untersagen oder einzuschränken.

Artikel 11

, Absatz eins, seien in Schutzgebieten Beeinträchtigungen oder Zerstörungen zu vermeiden;

Absatz 3, dieses Artikels hätten in Schutzgebieten wildlebende Tier- und Pflanzenarten Vorrang vor anderen Interessen, die notwendige Ruhe sei sicherzustellen und es seien alle Nutzungsformen zu reduzieren oder zu verbieten, die mit den ökologischen Abläufen in diesen Zonen nicht verträglich seien. Unter dem Titel „Verträglichkeitsabschätzung“ bringt die beschwerdeführende Gesellschaft weiter vor, die Naturschutzverordnung bestimme in § 15, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, wenn eine Verträglichkeitsabschätzung ergebe, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen würden, einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Diese Formulierung entspreche der Vorgabe des Art 6 Abs g [?] der FFH-Richtlinie. In der Verträglichkeitsabschätzung vom 09.04.2015 würden zunächst die „grundsätzlich möglichen Beeinträchtigungen“ ausführlich und zutreffend dargestellt. In der gesamten Bewertung werde dann aber festgehalten, dass durch Auflagen diese möglichen Beeinträchtigungen verhindert oder wesentlich reduziert werden könnten. Das Ausmaß der verbleibenden Beeinträchtigungen werde jedoch nicht angegeben. Schon gar nicht werde ausgesagt, dass Verschlechterungen für die Schutzgüter ausgeschlossen werden könnten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn bei einer Verträglichkeitsabschätzung müsse nicht nachgewiesen werden, dass durch das Vorhaben konkrete Schäden entstehen würden – dies sei bei natürlichen Systemen auch kaum möglich. Ein zusätzlicher Mangel ergebe sich aus der Tatsache, dass die Erhaltungsziele für das Schutzgebiet Rheindelta noch immer nicht ausdrücklich formuliert worden seien. Auf diese Problematik werde aber im Gutachten und Bescheid gar nicht eingegangen, dabei wären diese Ziele die notwendige „Messlatte“ für eine korrekte Verträglichkeitsabschätzung.Unter dem Titel „Verträglichkeitsabschätzung“ bringt die beschwerdeführende Gesellschaft weiter vor, die Naturschutzverordnung bestimme in Paragraph 15,, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, wenn eine Verträglichkeitsabschätzung ergebe, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen würden, einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Diese Formulierung entspreche der Vorgabe des Artikel 6, Abs g [?] der FFH-Richtlinie. In der Verträglichkeitsabschätzung vom 09.04.2015 würden zunächst die „grundsätzlich möglichen Beeinträchtigungen“ ausführlich und zutreffend dargestellt. In der gesamten Bewertung werde dann aber festgehalten, dass durch Auflagen diese möglichen Beeinträchtigungen verhindert oder wesentlich reduziert werden könnten. Das Ausmaß der verbleibenden Beeinträchtigungen werde jedoch nicht angegeben. Schon gar nicht werde ausgesagt, dass Verschlechterungen für die Schutzgüter ausgeschlossen werden könnten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn bei einer Verträglichkeitsabschätzung müsse nicht nachgewiesen werden, dass durch das Vorhaben konkrete Schäden entstehen würden – dies sei bei natürlichen Systemen auch kaum möglich. Ein zusätzlicher Mangel ergebe sich aus der Tatsache, dass die Erhaltungsziele für das Schutzgebiet Rheindelta noch immer nicht ausdrücklich formuliert worden seien. Auf diese Problematik werde aber im Gutachten und Bescheid gar nicht eingegangen, dabei wären diese Ziele die notwendige „Messlatte“ für eine korrekte Verträglichkeitsabschätzung. Unter dem Titel „Erhaltungszustand der Schutzgüter“ führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, gerade im Hinblick auf die Schutzgüter der Vogelschutzrichtlinie habe die Behörde nicht beachtet, dass der Erhaltungszustand vieler Vogelarten schon jetzt als ungünstig einzustufen sei und sich in den letzten Jahren teilweise noch verschlechtert habe. In dieser Situation sei jede Verschlechterung tabu, es sollte vielmehr das in Art 130r des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgehaltenen Ziel der Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt verfolgt werden. Nach Art 2 Abs 2 der FFH-Richtlinie ziele sie darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wieder herzustellen. Die bedrohten Lebensräume und Arten seien Teil des Naturerbes der Gemeinschaft, für die der jeweilige Mitgliedsstaat Verantwortung übernommen habe. Unter dem Titel „Erhaltungszustand der Schutzgüter“ führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, gerade im Hinblick auf die Schutzgüter der Vogelschutzrichtlinie habe die Behörde nicht beachtet, dass der Erhaltungszustand vieler Vogelarten schon jetzt als ungünstig einzustufen sei und sich in den letzten Jahren teilweise noch verschlechtert habe. In dieser Situation sei jede Verschlechterung tabu, es sollte vielmehr das in Artikel 130 r, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgehaltenen Ziel der Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt verfolgt werden. Nach Artikel 2, Absatz 2, der FFH-Richtlinie ziele sie darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wieder herzustellen. Die bedrohten Lebensräume und Arten seien Teil des Naturerbes der Gemeinschaft, für die der jeweilige Mitgliedsstaat Verantwortung übernommen habe. Auch die Ramsar-Konvention sehe für jede Vertragspartei die Verpflichtung zur Erhaltung von Feuchtgebieten sowie von Watt- und Wasservögeln vor. Die Vertragsparteien würden sich auch zu Bemühungen verpflichten, durch Hege die Bestände von Watt- und Wasservögeln in geeigneten Feuchtgebieten zu vergrößern und nicht weiteren Verschlechterungen Vorschub zu leisten. Unter dem Titel „Kritikpunkte am Naturschutzgutachten“ bringt die Gesellschaft zusammengefasst vor, die drei Gutachten des Naturschutzsachverständigen würden in vielen Punkten durchaus fundiert auf negative Auswirkungen des Vorhabens hinweisen, diese Kritik werde aber immer wieder in hohem Maße abgeschwächt. In der Verträglichkeitsabschätzung würden „mögliche Beeinträchtigungen“ korrekt dargestellt, aber gleich wieder relativiert mit dem Hinweis, dass diese durch Auflagen „verhindert oder wesentlich reduziert“ werden könnten. Es werde nicht angegeben, ob diese Reduktion von Beeinträchtigungen überhaupt ein nennenswertes Ausmaß erreiche oder lediglich eine geringfügige Schadensbegrenzung darstelle. Unter der Überschrift „Störungen im Winter“ wird vorgebracht, zum Schutz der Vögel sei festgelegt worden, dass die lärm- und erschütterungsintensiven Bauarbeiten im Herbst und Winter, also außerhalb der Brutzeiten, stattfinden sollten. Im Naturschutzgutachten werde dazu festgehalten: „Die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen in der Bauphase betreffen vor allem Durchzügler bzw Überwinterer aus der Vogelwelt, die in dieser Phase in Richtung H H, R N bzw O und F B abgedrängt werden, wobei störungsempfindliche Arten bereits derzeit den Nahebereich des Projektes meiden würden.“ Es werde nicht weiter darauf eingegangen, dass das Rheindelta auch ein international besonders bedeutsames Rast- und Überwinterungsgebiet vieler Vogelarten sei und dass daher auch Störungen im Winter vermieden werden müssten. Hier wäre eine vertiefte ornithologische Untersuchung erforderlich gewesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die sonstigen Nutzungen, etwa durch Freizeit und Wassersport, im Winter viel geringer seien und Störungen daher viel stärker wahrnehmbar seien. Es sei auch kritisch anzumerken, dass Lärmmessungen offenbar nur im Sommer durchgeführt worden seien und somit die ruhigere Wintersituation nicht berücksichtigt worden sei. Unter dem Titel „Indirekte Folgen – Intensivierung der Störungen“ bringt die Gesellschaft vor, nach § 35 Abs 3 des GNL seien auch die mit der Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt werde, verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen sei die gesamte zusammenhängende Anlage zu berücksichtigen. Das heiße, dass nicht nur neue Gebäude und Anlagen, sondern auch die mittelbaren Folgen der Nutzung konkret geprüft werden müssten. Dies sei im Bescheid unzureichend geschehen. Zweifellos sei es gerade das Ziel der Umbaumaßnahmen, dass die gesamte Anlage attraktiver werde und zusätzliche Besucher anziehe. Bekanntlich bestünden aber schon jetzt zahlreiche und erhebliche Störungen im Gebiet und es sei jedenfalls zu erwarten, dass sich diese Problematik verschärfen werde. Auch im Naturschutzgutachten werde festgehalten, dass im Nahebereich der Anlage „R“ durch die schon bestehenden Umtriebe keine zusätzliche Störung zu erwarten sei. Wenn die ruhigeren Ausweichbereiche allerdings gestört würden, zB von freilaufenden Hunden, Spaziergängern außerhalb von ausgewiesenen Wegen, Windsurfern oder Booten, ergebe sich zur Ausweichreaktion die Fluchtreaktion und damit die Vertreibung aus dem Gebiet, was als klare erhebliche Beeinträchtigung zu werten sei. Hier komme auch der Besucherlenkung im Baustellennahebereich eine entscheidende Rolle zu. Ob und inwieweit es überhaupt möglich sei, werde nicht näher ausgeführt. Es werde aber anschließend ohne nähere Begründung festgestellt, dass mit der weiteren Durchführung der bisher erfolgreich betriebenen Besucherlenkung (westlich des Hafens im Uferbereich Bademöglichkeiten bzw Freizeitgelände, nordöstlich Naturgelände ohne Betretung) auch längerfristige Beeinträchtigungen für die Schutzinhalte in diesen Bereichen nicht zu erwarten seien. Es sei den Naturschutzorganisationen seit Langem bekannt, dass die Besucherlenkung im Schutzgebiet Rheindelta eine besonders wichtige Aufgabe darstelle, die in der Umsetzung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Hier mache es sich die Behörde zu einfach, wenn sie festhalte, dass durch die Attraktivität der durch das gegenständliche Projekt modernisierten Anlagen der Fußgänger- und Radfahrerverkehr von den besonders schützenwerten Bereichen weggelenkt und konzentriert werde. Da diese Anlage genau in der Mitte des schützenswerten Gebietes liege, würden vielmehr zusätzliche Besucher in dieses Gebiet gelenkt und fänden einen Ausgangspunkt für weitere Unternehmungen. Unter dem Titel „Indirekte Folgen – Intensivierung der Störungen“ bringt die Gesellschaft vor, nach Paragraph 35, Absatz 3, des GNL seien auch die mit der Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt werde, verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen sei die gesamte zusammenhängende Anlage zu berücksichtigen. Das heiße, dass nicht nur neue Gebäude und Anlagen, sondern auch die mittelbaren Folgen der Nutzung konkret geprüft werden müssten. Dies sei im Bescheid unzureichend geschehen. Zweifellos sei es gerade das Ziel der Umbaumaßnahmen, dass die gesamte Anlage attraktiver werde und zusätzliche Besucher anziehe. Bekanntlich bestünden aber schon jetzt zahlreiche und erhebliche Störungen im Gebiet und es sei jedenfalls zu erwarten, dass sich diese Problematik verschärfen werde. Auch im Naturschutzgutachten werde festgehalten, dass im Nahebereich der Anlage „R“ durch die schon bestehenden Umtriebe keine zusätzliche Störung zu erwarten sei. Wenn die ruhigeren Ausweichbereiche allerdings gestört würden, zB von freilaufenden Hunden, Spaziergängern außerhalb von ausgewiesenen Wegen, Windsurfern oder Booten, ergebe sich zur Ausweichreaktion die Fluchtreaktion und damit die Vertreibung aus dem Gebiet, was als klare erhebliche Beeinträchtigung zu werten sei. Hier komme auch der Besucherlenkung im Baustellennahebereich eine entscheidende Rolle zu. Ob und inwieweit es überhaupt möglich sei, werde nicht näher ausgeführt. Es werde aber anschließend ohne nähere Begründung festgestellt, dass mit der weiteren Durchführung der bisher erfolgreich betriebenen Besucherlenkung (westlich des Hafens im Uferbereich Bademöglichkeiten bzw Freizeitgelände, nordöstlich Naturgelände ohne Betretung) auch längerfristige Beeinträchtigungen für die Schutzinhalte in diesen Bereichen nicht zu erwarten seien. Es sei den Naturschutzorganisationen seit Langem bekannt, dass die Besucherlenkung im Schutzgebiet Rheindelta eine besonders wichtige Aufgabe darstelle, die in der Umsetzung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Hier mache es sich die Behörde zu einfach, wenn sie festhalte, dass durch die Attraktivität der durch das gegenständliche Projekt modernisierten Anlagen der Fußgänger- und Radfahrerverkehr von den besonders schützenwerten Bereichen weggelenkt und konzentriert werde. Da diese Anlage genau in der Mitte des schützenswerten Gebietes liege, würden vielmehr zusätzliche Besucher in dieses Gebiet gelenkt und fänden einen Ausgangspunkt für weitere Unternehmungen. Unter dem Punkt „Interessensabwägung – Ausnahme nach der Naturschutzverordnung“ wird vorgebracht, die Ausnahmebestimmungen nach der Naturschutzverordnung „Rheindelta“ würden verlangen, dass das Vorhaben entweder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig sei oder wenn Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen würden. Da hier offensichtlich keine Gründe der öffentlichen Sicherheit vorliegen würden, müssten beide Voraussetzungen erfüllt werden, um eine Bewilligung zu rechtfertigen. Laut den naturschutzfachlichen Gutachten sei die Möglichkeit von vorübergehenden und längerfristigen Beeinträchtigungen grundsätzlich gegeben. Auch wenn gewisse Verminderungen der negativen Auswirkungen möglich seien, könnten Beeinträchtigungen keineswegs ausgeschlossen werden. Unabhängig davon sei es erforderlich, dass auch die letzte Voraussetzung - Überwiegen anderer öffentlicher Interessen - erfüllt werde. Bei der Ermittlung und Bewertung dieser öffentlichen Interessen sei analog zur Gemeinwohlabwägung nach dem Naturschutzgesetz vorgesehen, dass die verschiedenen für und gegen ein Vorhaben sprechenden Interessen umfassend ermittelt, objektiv und nachvollziehbar bewertet und einander gegenübergestellt würden. Da ein quantitatives Messen verschiedenster Interessen naturgemäß schwierig sei, müssten zumindest alle Interessen in der gleichen Intensität und Genauigkeit bewertet werden. Hier zeige der angefochtene Bescheid erhebliche Mängel: - In der Auflistung der Vorteile für das Gemeinwohl würden wiederholt Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (die ohnehin erforderlich seien) mit tatsächlichen Verbesserungen verwechselt werden, etwa die Verwendung von insektenverträglichen LED-Lampen, von Vogelanprallschutz bei Gläsern oder der verträglichsten Führung des Baustellenverkehrs. - Ob die Freizeitangebote durch die Antragstellerin (Bademöglichkeiten, Freizeitbootsverkehr, etc) tatsächlich wegen der Besucherlenkung einen Vorteil für Natur und Landschaft darstellen, dürfe bezweifelt werden. Außer erwünschten Lenkungseffekten, die die Leute aus den sensibelsten Bereichen fernhielten, bestehe vor allem ein Anziehungseffekt, der viele Nutzer überhaupt in das Zentrum des Schutzgebietes ziehe. Außerdem bestehe dieses Angebot völlig unabhängig von der geplanten Erweiterung, dasselbe gelte für die Tatsache, dass hinreichend Toilettenanlagen und eine geordnete Abfallentsorgung in Zusammenhang mit der Verabreichung von Speisen und Getränken zur Verfügung gestellt würden. - Dass die angesprochene geringfügige Erhöhung des landseitigen Geländes und des Pdammes eine Verbesserung des Hochwasserschutzes darstelle, sei eine Feststellung, die nicht weiter belegt werde. Jedenfalls wäre dies eine Verbesserung im eigenen Interesse der Antragstellerin und keineswegs für Natur und Landschaft, wie die Überschrift laute. - Auch der wiederholte Hinweis auf die Verbesserung des Landschaftsbildes durch die Entfernung der illegal aufgestellten Überseecontainer und anderer Provisorien gehe ins Leere. Zudem hätten diesen Container – auch nach Aussage der Behörde – rechtmäßig bereits seit vielen Jahren entfernt werden müssen. Deren Entfernung als Ausgleich für zusätzliche Eingriffe zu betrachten, sei reichlich kühn. - Die genannten öffentlichen Interessen aus touristischer Sicht würden im Wesentlichen aus allgemeinen Aussagen über die Bedeutung des Tourismus in der Bodenseeregion bestehen, die keine Aussagen über die Bedeutung des konkreten Projektes zulassen würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass andere Tourismusbetriebe tatsächlich von dem Angebot der Antragstellerin profitieren würden. - Die Aussage, das Obergeschoß des Multifunktionsgebäudes könne, nicht nur bei Dunkelheit, zur besseren Orientierung bei der Schifffahrt dienen, sei bestenfalls kurios und zeuge ebenso wie die anderen genannten Punkte vom Bemühen der Bezirkshauptmannschaft, alle irgendwie positiv wirkenden Aspekte heranzuziehen, um eine Bewilligung des Vorhabens zu rechtfertigen. - Gegen die nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet Rheindelta erlaubte Instandhaltung sei nichts einzuwenden. Mit der Instandhaltung habe das gegenständliche Projekt aber nichts zu tun. Die nach der Verordnung vorgesehene Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung sei aber nur erlaubt, wenn Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt würden und andere öffentliche Interessen überwiegen würden. Die Behörde habe zu Unrecht ein überwiegend öffentliches Interesse angenommen. Sie habe dabei nur die einzelbetrieblichen Interessen des Antragstellers berücksichtigt, nicht aber die öffentlichen Interessen. Die öffentlichen Interessen bestünden in erster Linie in der Erhaltung des Schutzgebietes und der Schutzinhalte. Alles, was diesem übergeordneten Ziel zuwiderlaufe, sei gegen die öffentlichen Interessen. Das von der Behörde beurteilte Interesse treffe allenfalls die Interessen der Unternehmerfamilie und einer verschwindenden Minderheit von Kunden (zB Dauercamper). Daraus ein öffentliches Interesse abzuleiten, entbehre jeder Grundlage. Eine Berücksichtigung der einzelbetrieblichen Interessen laufe sogar insofern dem öffentlichen Interesse entgegen, als einzelbetriebliche Interessen im Schutzgebiet, die dem Schutzgebiet schaden würden, den Interessen zahlreicher wirtschaftlicher Betriebe außerhalb des Schutzgebietes, die aber von den Besuchern des Schutzgebietes erheblich profitieren würden, zuwiderlaufe. Von vielen Besuchern des Rheindeltas profitierten eine Reihe von Betrieben im Rheindelta, einschließlich der Gemeinde H. Die Gesellschaft verweise auf die Beherbergungsbetriebe, die Gastronomiebetriebe, Lebensmittel- und andere Handelsbetriebe. Ein touristisches Unternehmen sei derzeit dabei, sein betriebliches Konzept verstärkt auf den Besucher des Rheindeltas auszurichten (naturorientierter und naturverträglicher Tourismus). Wenn sich das Artensterben fortsetze und die Zahl der im Schutzgebiet lebenden Individuen wie bisher weiterhin zurückgehe, dann werde die Vielzahl der vom Schutzgebiet profitierenden Personen und Betriebe auf der Strecke bleiben. Der einzige Profiteur wäre ein Betrieb, der im Schutzgebiet am Bodenseeufer bauen und ausbauen dürfe, der sein betriebliches Konzept weniger auf der Natur als vielmehr auf vielfältigen Unterhaltungsmöglichkeiten aufbaue, die teilweise im Schutzgebiet schon bedenklich seien. Die Ausweitung des Betriebes der Antragstellerin werde das Schutzgebiet nicht nur vorübergehend, sondern anhaltend beeinträchtigen, ein öffentliches Interesse sei keinesfalls gegeben. Ein untergeordnetes öffentliches Interesse am Betrieb der Antragstellerin könnten allenfalls noch im Angebot an Abstellplätzen für PKW gesehen werden. Durch das genehmigte Projekt werde aber die Zahl der Abstellplätze von 352 um 94 Plätze auf 258 Plätze reduziert. - Durch die Erhöhung der Verabreichungsplätze entstehe eine Zunahme der Störungen im Gebiet. Es werde wohl niemand ernsthaft davon ausgehen, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer 229 Verabreichungsplätze mit immensen Kosten neu errichte, wenn er nicht mit einer steigenden Auslastung rechne. Wenn man davon ausgehe, dass die frühere Zahl der Verabreichungsplätze mit 561 und die künftige Zahl mit 635 richtig gezählt worden sei, dann betrage die Ausweitung immerhin noch 74 Plätze. Das sei eine ganz wesentliche Kapazitätserweiterung. Viele Gastbetriebe in Vorarlberg lägen mit ihrer Gesamtkapazität unter der am R geplanten Erweiterung. Die Ausweitung der Ausschank- und Verabreichungskapazität werde zur Folge haben, dass von den reduzierten Abstellplätzen wesentlich weniger bis keine mehr den Besuchern des Rheindeltas, die nicht Gäste des Betriebes seien, zur Verfügung stehen würden. Das Interesse an Parkplätzen für diesen Personenkreis sei somit negativ berührt und das verkehrs- und rechtswidrige Abstellen von Fahrzeugen werde zunehmen. Mit der entstehenden Verkehrsmisere seien weitere Beeinträchtigungen im Gebiet verbunden sowie ein erhöhter Kontrollbedarf der Polizei, um die Sicherheit der Besucher und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Im angefochtenen Bescheid seien die überwiegend öffentlichen Interessen nicht überzeugend dargelegt, die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach der Naturschutzverordnung über das „Rheindelta“ seien daher nicht erfüllt. 2.2. Beschwerde 2 (DI H K und E K, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gottfried Waibel, Dornbirn) Nach Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen und zum Sachverhalt führen die Beschwerdeführer aus, die Behörde stelle fest, dass ihnen Parteistellung zukomme, schränke diese aber ein. Tatsächlich sei es so und dies sei auch rechtlich gedeckt, dass vor allem in den Sommermonaten seit jeher auf dieser Liegenschaft übernachtet werde. Es würden seit jeher auch Übernachtungsmöglichkeiten existieren. Dazu komme, dass sich die Nutzer des Hauses der Beschwerdeführer in den Sommermonaten teilweise bis nach Mitternacht im Freien aufhalten würden. Die Beschwerdeführer begehrten daher die Feststellung, dass sie sich und ihre Gäste rechtmäßig und regelmäßig 24 Stunden auf der Liegenschaft mit dem Haus samt Badesteg aufhalten würden. Zum Beweis dafür werde die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einvernahme von (namentlich genannten) Zeugen samt ladungsfähiger Anschrift beantragt. Der Beschwerdeführer DI K sei Gründungsmitglied der Plattform (Bürgerinititative) „Unser R“. Nach der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG und der Aarhus-Konvention komme daher dem Beschwerdeführer unter Aspekten der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und dem Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auch aus diesem Grund Parteistellung zu. Die Konvention räume nämlich einen entsprechenden Rechtanspruch jenen Personen ein, die entweder ein „ausreichendes Interesse“ hätten oder aber alternativ eine „Rechtsverletzung“ geltend machen würden. Sowohl die eine wie auch die andere Voraussetzung lägen vor. Sollte das Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der unmittelbaren Anwendbarkeit und/oder der Auslegung Zweifel haben, so werde ersucht, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen und das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH zu unterbrechen. Es folgen Ausführungen zum rechtlichen Gehör, der Akteneinsicht und dem Bescheid in elektronischer Form. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, sie hätten Akteneinsicht betreffend den Konzessionsbescheid erhalten müssen. Die früheren Bescheide würden die Grundlage für das nunmehrige Vorhaben schaffen. Weiters sei die Übermittlung des medizinischen Gutachtens unterlassen worden, ebenso die Übermittlung des Bescheides in bearbeitbarer elektronischer Form. Unter dem Titel „Völker-, europa-, verfassungs- sowie naturschutzrechtliche Vorgaben“ bringen die Beschwerdeführer vor, das gegenständliche Vorhaben liege im Natura- und Naturschutzgebiet Rheindelta. Die geplanten Maßnahmen seien völkerrechtswidrig. Sie würden im Widerspruch zu Art 9 Abs 4 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ und Art 11 Abs 1 und 3 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ der Alpenkonvention stehen. Die geplanten Maßnahmen seien völkerrechtswidrig. Sie würden im Widerspruch zu Artikel 9, Absatz 4, des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ und Artikel 11, Absatz eins und 3 des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ der Alpenkonvention stehen. Weiters sei Österreich aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Schaffung eines Schutzgebietes verpflichtet. Im Rahmen dieser Verpflichtung sei das Rheindelta als Natura 2000 Gebiet ausgewiesen und der EU gemeldet worden. Gemeinschaftsrechtlich existierten daher verbindliche Vorgaben für den materiellen Schutz dieses Gebietes. Gesetzgebung und Vollzug des innerstaatlichen Rechts hätten diesen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Raumrelevante Planungen seien ex lege an den Erhaltungszielen der besonderen Schutzgebiete des Netzwerkes „Natura 2000“ zu messen. Widerspreche ein Betriebsprojekt den Erhaltungszielen, so dürfe eine Betriebsanlagengenehmigung europarechtlich nicht erteilt werden. Sollte das Landesverwaltungsgericht wider Erwarten bezüglich der Anwendbarkeit und/oder Auslegung Bedenken haben, so werde ersucht, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen. Im vorliegenden Fall sei die Bezirkshauptmannschaft B nicht nur verpflichtet, die europarechtlichen Vorgaben, sondern auch die Vorgaben des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und die in der Landesregierung erlassene Naturschutzverordnung über das Rheindelta zu beachten. Die Ausnahmebewilligung nach der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“ hätte nicht erteilt werden dürfen aufgrund der Größe des Projekts und vor allem des Umstandes, dass das gegenständliche Projekt auf Dauer angelegt sei. Bei dem geplanten Neubau mit wesentlich größeren Abmessungen wie des abzutragende Gebäude (Kiosk), bei einer Versiegelung einer großen Fläche durch den Bau einer Tiefgarage, bei Geländeveränderungen durch Erhöhung des Schutzdammes, bei einer Erweiterung des Campingplatzes (Dauercamper), handle es sich bei Berücksichtigung der Schutzbestimmungen in der Naturschutzverordnung Rheindelta evident nicht um eine vorübergehende Beeinträchtigung. Das öffentliche Interesse müsse daher unter diesen Umständen gar nicht mehr geprüft werden, wobei allerdings bemerkt werden müsse, dass ein solches Projekt in einem Naturschutzgebiet europäischer Bedeutung nicht im öffentlichen Interesse liegen könne. Die Beschwerdeführer würden sich eine Beschwerde an die EU-Kommission und eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches ausdrücklich vorbehalten. Die belangte Behörde habe zudem eine konkrete gegenseitige Abwägung der Privatinteressen der mitbeteiligten Partei und der gegen eine Bewilligung sprechenden öffentlichen Interessen in Tat und Wahrheit gar nicht vorgenommen und habe willkürlich gehandelt. Die Behörde habe bei ihrer Abwägung die im Einzelnen vorgebrachten öffentlichen Interessen in diesem Europa- und Naturschutzgebiet nicht festgestellt und beurteilt, sie habe es unterlassen, sich mit den gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung maßgeblichen Gründen auseinanderzusetzen. Wären die Argumente entsprechend der Judikatur des VfGH und des VwGH gesetzeskonform gegeneinander abgewogen worden, so wäre zum Vorschein gekommen, dass eine Ausnahmebewilligung nicht zulässig sei. Im Übrigen habe die Bezirkshauptmannschaft B das verfassungsrechtliche Rücksichtnahmegebot missachtet. Die Betriebsanlagengenehmigungsbehörde dürfe naturschutzrechtliche Vorgaben nicht unbeachtet lassen, sondern hätte diese berücksichtigen müssen. Hätte sie dieser Berücksichtigungspflicht entsprochen, so hätte sie zur Überzeugung kommen können und müssen, dass im Naturschutzgebiet Rheindelta ein Neubau und Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen, PKW-Tiefgarage und Umgestaltung des Campingplatzes sowie eine Geländeveränderung unzulässig seien. Die belangte Behörde habe in behördlicher Willkür das Verschlechterungsgebot

§ 14für dieses besonders geschützte Gebiet (Naturschutzverordnung, LGBl Nr 8/1998, id

F LGBl Nr 76/2009) und in gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht beachtet. Es fehle die

den zuvor erwähnten Bestimmungen zwingend notwendige Verträglichkeitsabschätzung. Das gegenständliche Projekt widerspreche diametral § 12 der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“. Es werde beantragt, aus den Fachbereichen Europaschutzgebiet/Naturschutz sowie Tierschutz Gutachten einzuholen. Im vorliegenden Fall sei die Bezirkshauptmannschaft B nicht nur verpflichtet, die europarechtlichen Vorgaben, sondern auch die Vorgaben des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und die in der Landesregierung erlassene Naturschutzverordnung über das Rheindelta zu beachten. Die Ausnahmebewilligung nach der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“ hätte nicht erteilt werden dürfen aufgrund der Größe des Projekts und vor allem des Umstandes, dass das gegenständliche Projekt auf Dauer angelegt sei. Bei dem geplanten Neubau mit wesentlich größeren Abmessungen wie des abzutragende Gebäude (Kiosk), bei einer Versiegelung einer großen Fläche durch den Bau einer Tiefgarage, bei Geländeveränderungen durch Erhöhung des Schutzdammes, bei einer Erweiterung des Campingplatzes (Dauercamper), handle es sich bei Berücksichtigung der Schutzbestimmungen in der Naturschutzverordnung Rheindelta evident nicht um eine vorübergehende Beeinträchtigung. Das öffentliche Interesse müsse daher unter diesen Umständen gar nicht mehr geprüft werden, wobei allerdings bemerkt werden müsse, dass ein solches Projekt in einem Naturschutzgebiet europäischer Bedeutung nicht im öffentlichen Interesse liegen könne. Die Beschwerdeführer würden sich eine Beschwerde an die EU-Kommission und eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches ausdrücklich vorbehalten. Die belangte Behörde habe zudem eine konkrete gegenseitige Abwägung der Privatinteressen der mitbeteiligten Partei und der gegen eine Bewilligung sprechenden öffentlichen Interessen in Tat und Wahrheit gar nicht vorgenommen und habe willkürlich gehandelt. Die Behörde habe bei ihrer Abwägung die im Einzelnen vorgebrachten öffentlichen Interessen in diesem Europa- und Naturschutzgebiet nicht festgestellt und beurteilt, sie habe es unterlassen, sich mit den gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung maßgeblichen Gründen auseinanderzusetzen. Wären die Argumente entsprechend der Judikatur des VfGH und des VwGH gesetzeskonform gegeneinander abgewogen worden, so wäre zum Vorschein gekommen, dass eine Ausnahmebewilligung nicht zulässig sei. Im Übrigen habe die Bezirkshauptmannschaft B das verfassungsrechtliche Rücksichtnahmegebot missachtet. Die Betriebsanlagengenehmigungsbehörde dürfe naturschutzrechtliche Vorgaben nicht unbeachtet lassen, sondern hätte diese berücksichtigen müssen. Hätte sie dieser Berücksichtigungspflicht entsprochen, so hätte sie zur Überzeugung kommen können und müssen, dass im Naturschutzgebiet Rheindelta ein Neubau und Betrieb eines Multifunktionsgebäudes mit Gastronomieeinrichtungen, Außenanlagen, PKW-Tiefgarage und Umgestaltung des Campingplatzes sowie eine Geländeveränderung unzulässig seien. Die belangte Behörde habe in behördlicher Willkür das Verschlechterungsgebot

Paragraph 14, für dieses besonders geschützte Gebiet (Naturschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2009,) und in gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht beachtet. Es fehle die

den zuvor erwähnten Bestimmungen zwingend notwendige Verträglichkeitsabschätzung. Das gegenständliche Projekt widerspreche diametral Paragraph 12, der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“. Es werde beantragt, aus den Fachbereichen Europaschutzgebiet/Naturschutz sowie Tierschutz Gutachten einzuholen. Unter dem Titel „Rechtlich bewilligter Bestand“ bringen die Beschwerdeführer vor, ursprünglich sei am gegenständlichen Standort ein Kiosk betrieben worden. Es seien verschiedene Dinge an Badegäste verkauft worden. Diese Hütte sei 1960 durch ein gemauertes Haus ersetzt worden. Schon damals habe im Naturschutzgebiet Rheindelta ein Bauverbot bestanden. Das derzeit bestehende Restaurantgebäude sei in den Jahren 1977/1978 als Ersatz für den Kiosk errichtet worden, in diesem sei auch der Kiosk untergebracht. Üblicherweise müsse am R das Gebäude, das ersetzt werde, abgerissen werden. Ob das damals vorgeschrieben worden sei, sei bisher nicht abgeklärt worden. Der bisher in diesem Gebäude untergebrachte Kiosk sei im Jahr 2000 in das daneben befindliche Personalwohnhaus verlegt worden, indem die dort im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten (Personalwohnung) als Kiosk adaptiert worden sei. Eine gewerbebehördliche Bewilligung dafür gebe es bis heute nicht. Durch die Verpachtung des Restaurants bzw durch die Verlegung des Kiosk seien in der Folge vier Stahlblechcontainer und eine Wellblechgarage ohne entsprechende Bewilligung im Camping- bzw Parkplatzareal aufgestellt worden. Im Zuge des daraufhin von der Behörde eingeleiteten Wiederherstellungsverfahrens nach dem GNL sei um die erforderliche Bewilligung angesucht worden. Die Container und die Wellblechgarage hätten schon lange entfernt werden müssen. Mit dem jetzigen Projekt solle der alte Kiosk wieder durch ein wesentlich größeres Gebäude ersetzt werden. Rechtswidrig habe sich die Behörde bisher geweigert, sämtliche gewerberechtliche Bewilligung einschließlich der Parkplatzbewilligungen - die Parkplätze waren zB nie Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens - für die Parkplätze fehle jede Bewilligung, die baurechtlichen Bewilligungen (die gesamten Bauakten der Gemeinde F beträfen die Gebäude S ua am R) sowie die Prüfbescheinigungen

§ 82bGew

O beizuschaffen, auszuwerten und im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zu überlassen. Entgegen der Auffassung des Bezirkshauptmannes bestehe gegenüber allen in diesem Verfahren beteiligten Parteien – sohin auch den Beschwerdeführerin – keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, im Gegenteil, es bestehe eine umfassende Informationspflicht. Bei einem Verfahren zur Änderung einer Betriebsanlage sei es notwendig zu ermitteln, welche rechtmäßigen gewerberechtlichen (auch baurechtlichen) Bewilligungen vorlägen. Nur so könne festgestellt werden, welches die rechtmäßigen Immissionen jeglicher Art der Betriebsanlage seien. Der Sachverhalt sei betreffend die Verabreichungsplätze sowie der Betriebswohnung nicht ausreichend ermittelt worden. Es sei deshalb auch unklar, welche gewerberechtlichen Übergangsbestimmungen – zB sei der Stichtag des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 am 01.08.1974 zu beachten – anzuwenden seien. Die belangte Behörde habe somit die Rechtslage missachtet und den maßgeblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt, weshalb die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig sei. Unter dem Titel „Rechtlich bewilligter Bestand“ bringen die Beschwerdeführer vor, ursprünglich sei am gegenständlichen Standort ein Kiosk betrieben worden. Es seien verschiedene Dinge an Badegäste verkauft worden. Diese Hütte sei 1960 durch ein gemauertes Haus ersetzt worden. Schon damals habe im Naturschutzgebiet Rheindelta ein Bauverbot bestanden. Das derzeit bestehende Restaurantgebäude sei in den Jahren 1977 aus 1978, als Ersatz für den Kiosk errichtet worden, in diesem sei auch der Kiosk untergebracht. Üblicherweise müsse am R das Gebäude, das ersetzt werde, abgerissen werden. Ob das damals vorgeschrieben worden sei, sei bisher nicht abgeklärt worden. Der bisher in diesem Gebäude untergebrachte Kiosk sei im Jahr 2000 in das daneben befindliche Personalwohnhaus verlegt worden, indem die dort im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten (Personalwohnung) als Kiosk adaptiert worden sei. Eine gewerbebehördliche Bewilligung dafür gebe es bis heute nicht. Durch die Verpachtung des Restaurants bzw durch die Verlegung des Kiosk seien in der Folge vier Stahlblechcontainer und eine Wellblechgarage ohne entsprechende Bewilligung im Camping- bzw Parkplatzareal aufgestellt worden. Im Zuge des daraufhin von der Behörde eingeleiteten Wiederherstellungsverfahrens nach dem GNL sei um die erforderliche Bewilligung angesucht worden. Die Container und die Wellblechgarage hätten schon lange entfernt werden müssen. Mit dem jetzigen Projekt solle der alte Kiosk wieder durch ein wesentlich größeres Gebäude ersetzt werden. Rechtswidrig habe sich die Behörde bisher geweigert, sämtliche gewerberechtliche Bewilligung einschließlich der Parkplatzbewilligungen - die Parkplätze waren zB nie Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens - für die Parkplätze fehle jede Bewilligung, die baurechtlichen Bewilligungen (die gesamten Bauakten der Gemeinde F beträfen die Gebäude S ua am R) sowie die Prüfbescheinigungen

Paragraph 82 b, GewO beizuschaffen, auszuwerten und im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zu überlassen. Entgegen der Auffassung des Bezirkshauptmannes bestehe gegenüber allen in diesem Verfahren beteiligten Parteien – sohin auch den Beschwerdeführerin – keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, im Gegenteil, es bestehe eine umfassende Informationspflicht. Bei einem Verfahren zur Änderung einer Betriebsanlage sei es notwendig zu ermitteln, welche rechtmäßigen gewerberechtlichen (auch baurechtlichen) Bewilligungen vorlägen. Nur so könne festgestellt werden, welches die rechtmäßigen Immissionen jeglicher Art der Betriebsanlage seien. Der Sachverhalt sei betreffend die Verabreichungsplätze sowie der Betriebswohnung nicht ausreichend ermittelt worden. Es sei deshalb auch unklar, welche gewerberechtlichen Übergangsbestimmungen – zB sei der Stichtag des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 am 01.08.1974 zu beachten – anzuwenden seien. Die belangte Behörde habe somit die Rechtslage missachtet und den maßgeblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt, weshalb die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig sei. Unter der Überschrift „Gutachten“ führt der Beschwerdeführer aus, DI H K habe eine Ausbildung an der HTL B, Fachrichtung Maschinenbau, sowie eine Ausbildung an der Technischen Universität W absolviert. Er sei daher sehr wohl befähigt, auf gleicher fachlicher Ebene den Gutachten entgegengetreten. Die Gutachten seien weder schlüssig und ausreichend begründet, noch würden sie die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften begründen. Zum gewerbetechnischen Gutachten sei auszuführen, dass im Jahr 2011 verschiedenste Schallpegelmessungen im Bereich R durchgeführt worden seien. Aus diesen Messungen hätten die Bestandsverhältnisse (ortsübliche Schallemissionen) abgeleitet werden können. Der technische Amtssachverständige sei in seinem Gutachten für die Betriebsverhältnisse außerhalb der Sommersaison, insbesondere auf die Situation über die Wintermonate, nicht eingegangen. In den Wintermonaten sei der gesamte Betrieb der Antragstellerin stark eingeschränkt, aber auch das übrige Umfeld zeige sich weitgehend frei von Störungen der Ruhe. In der Hafenanlage und auch auf dem Campingplatz herrschten praktisch Betriebsruhe. Auch die gastgewerblichen Einrichtungen seien teilweise geschlossen bzw der überwiegende Betrieb finde innerhalb der Gebäude statt. Es wäre daher ein zusätzliches Gutachten zu den Wintermonaten einzuholen. Im Gutachten fehle eine Befundaufnahme zum rechtmäßigen Bestand. Die bestehende Betriebsanlage werde zum Teil jedenfalls nicht rechtmäßig betrieben. Das gewerbetechnische Gutachten, das diesen Anforderungen in keiner Weise entspreche, sei wertlos. Es werde beantragt, einen gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu beauftragen, den Befund entsprechend zu ergänzen bzw dem Amtssachverständigen den rechtmäßigen Bestand der Bewilligungen im Detail mitzuteilen. Es werde ersucht, dieses ergänzende Gutachten zuzustellen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Es folgen Ausführungen zum Campingplatz und abermals zum Naturschutzgebiet Rheindelta. Weitere bringen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vor, das medizinische Gutachten entspreche nicht den Vorschriften der ÖAL-Richtlinie Nr 3. Es fehle eine Befundaufnahme des betreffenden rechtmäßigen Bestandes. Die bestehende Betriebsanlage werde zum Teil jedenfalls nicht rechtmäßig betrieben. Es werde daher gebeten, den Amtssachverständigen aufzufordern, den Befund zu ergänzen bzw dem Amtssachverständigen den rechtmäßigen Stand der Bewilligungen im Detail mitzuteilen. Es werde gebeten, dieses ergänzende Gutachten zuzustellen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Im Naturschutzgebiet Rheindelta dürfe der Ruhegenuss nicht gestört werden. Der medizinische Gutachter habe dies bisher nicht berücksichtigt. Es werde beantragt, das medizinische Gutachten durch die Frage ergänzen zu lassen, ob und in welchem Ausmaß es zu einer Störung des Ruhegenusses in medizinischer Sicht komme. Unter dem Titel „Auflagen“ bringen die Beschwerdeführer vor, mehrere Auflagen würden nicht den Erfordernissen der Bestimmtheit, der Geeignetheit und der behördlichen Erzwingbarkeit entsprechen. Im Spruchpunkt C/I. lit c Z 2 sei eine „schallabschirmend wirkende“ Wand vorgeschrieben worden. Damit habe die Behörde der Konkretisierungspflicht nicht entsprochen. Eine solche Auflage sei auch nicht behördlich erzwingbar, da sie zu undeutlich sei. Richtigerweise hätte ein Spitzenwert des Lärms angeführt werden müssen, der nicht überschritten werden dürfe.Unter dem Titel „Auflagen“ bringen die Beschwerdeführer vor, mehrere Auflagen würden nicht den Erfordernissen der Bestimmtheit, der Geeignetheit und der behördlichen Erzwingbarkeit entsprechen. Im Spruchpunkt C/I. Litera c, Ziffer 2, sei eine „schallabschirmend wirkende“ Wand vorgeschrieben worden. Damit habe die Behörde der Konkretisierungspflicht nicht entsprochen. Eine solche Auflage sei auch nicht behördlich erzwingbar, da sie zu undeutlich sei. Richtigerweise hätte ein Spitzenwert des Lärms angeführt werden müssen, der nicht überschritten werden dürfe. Unter Punkt C/I. lit d Z 3 habe die Behörde übersehen, dass die Lüftungsanlagen nicht nur durch entsprechende schalldämmende Maßnahmen herzustellen, sondern auch zu betreiben seien. Die Auflage werde daher entsprechend zu ergänzen sein, damit dies deutlich und exekutierbar sei. Unter Punkt C/I. Litera d, Ziffer 3, habe die Behörde übersehen, dass die Lüftungsanlagen nicht nur durch entsprechende schalldämmende Maßnahmen herzustellen, sondern auch zu betreiben seien. Die Auflage werde daher entsprechend zu ergänzen sein, damit dies deutlich und exekutierbar sei. Punkt G (Sonstige Auflagen Z 1):Punkt G (Sonstige Auflagen Ziffer eins,): Für größere Fahrzeuge sei eine Zufahrt nur über den Pdamm möglich. Dort bestehe aber ein generelles Fahrverbot für Kraftfahrzeuge. Es bestehe sohin keine Zufahrtsmöglichkeit im Bereich der Hafenanlage für Fahrzeuge wie LKW für Betankungszwecke der Boote, Lieferfahrzeuge für die Bootswartung und Reparaturen etc. Eine solche Zufahrtsmöglichkeit, ausgenommen natürlich für Einsatzfahrzeuge, sei nicht erforderlich und in einem Schutzgebiet der angeführten Art auch nicht vertretbar bzw zulässig. Es werde beantragt, die Auflage wie folgt zu ergänzen bzw zu präzisieren: „Sowohl die Zufahrt über den Pdamm als auch der linksseitige Weg (in Richtung See) sowie der rechtsseitige, begleitend zur Hafenanlage vorhandene Weg ist für Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei, Rettung) auszugestalten. Die Fahrbereiche einschließlich den erforderlichen Ausweitungen aufgrund der Schleppkurven sind vor allem für Feuerwehrfahrzeuge entsprechend den maximalen Verkehrslasten zu befestigen; diese Wege sind rund um die Uhr zugänglich zu halten.“ Unter dem Titel „Antragsteller/Antragslegitimation“ bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde stelle fest, dass das bestehende See- und Campingrestaurant S seit dem 01.04.2014 an die A R G GmbH verpachtet sei. Antragsteller sei in der Regel der Gewerbetreibende, der die Betriebsanlage errichten und betreiben wolle. Aus einzelnen Bestimmungen ergebe sich, dass der Antragsteller zumindest „Inhaber“ der Betriebsanlage sein müsse. Nach der Judikatur sei auch der Pächter antragslegitimiert. Hier sei es aber offenkundig während des anhängigen Verfahrens zu einem Wechsel des Inhabers der gewerblichen Betriebsanlage gekommen. Antragsteller sei nämlich die R Y S Gesellschaft mbH. Eine Eintrittserklärung der A R G GmbH sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht abgegeben worden. Der R Y S Gesellschaft mbH fehle aufgrund der Verpachtung seit 01.04.2014 jedenfalls hinsichtlich des See- und Campingrestaurants S die Antragslegitimation. Es werde zum Beweis dafür gebeten, die Antragstellerin aufzufordern, den entsprechenden Pachtvertrag vorzulegen. Gleichzeitig werde gebeten, amtswegig Firmenbuchauszüge der beiden betroffenen Firmen beizuschaffen. Unter der Überschrift „Plattform (Bürgerinitiative ,Unser R‘)“ bringen die Beschwerdeführer vor, bekanntlich seien dem Naturschutzreferenten der Vorarlberger Landesregierung und dem Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft B Unterlagen (Bedenken/Einwendungen zum verfahrensgegenständlichen Projekt) übermittelt und die Bedenken/Einwendungen seien bei einer Aussprache im Landhaus dargelegt worden und zwar unter Teilnahme des Erstbeschwerdeführers als Vertreter der Plattform „Unser R“. Dies werde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise dargelegt. Hätte die belangte Behörde diese Bedenken/Einwendungen festgestellt und rechtlich beurteilt, so wäre sie zu einer anderen Entscheidung gekommen. Es werde gebeten, diese Unterlagen beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und beim Bezirkshauptmann beizuschaffen und eine Stellungnahme dazu beim Naturschutzreferenten der Landesregierung und beim Bezirkshauptmann einzuholen.

der Kundmachung vom 28.05.2014 sei der Pdamm nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen. Im Bescheid würden nun auch Geländeveränderungen im Bereich des Pdamms bewilligt. Es werde daher ersucht, hinsichtlich dieser Geländeveränderungen im Bereich des P ein ergänzendes Verfahren durchzuführen und zwar unter Gewährung von Parteigehör für alle Parteien zuzüglich der Plattform „Unser R“. Zum Thema „Hintergrundmusik“ bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten Einwendungen hinsichtlich der Musik erhoben. Auch die Naturschutzanwältin habe verlangt, dass keine Musik im Freien erfolge. Über diese Einwendungen sei die belangte Behörde mit Stillschweigen hinweggegangen. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass „die projektgegenständliche Musikbegleitung durch Hintergrundmusik typischerweise mit dem Gaststättenbetrieb verbunden sei. Hintergrundmusik sei

ÖNORM S 5012 definiert und charakteristisch aus unauffälligen und nicht basshaltigen Rhythmen und diene ausschließlich der Untermalung des Gästeverhaltens. Die belangte Behörde übersehe, dass im Naturschutzgebiet Rheindelta der Ruhegenuss nicht gestört werden dürfe. Hintergrundmusik stelle aber eine Störung dar, wenn diese Hintergrundmusik im Freien dargeboten werde. Auf dem Anwesen der Beschwerdeführer sei bei ungünstigen Witterungsverhältnissen das Gästeverhalten (Gespräche usw) hörbar. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dringe daher bei ungünstigen Witterungsverhältnissen diese Hintergrundmusik auch auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer. 2.

  1. Beschwerde 3 (N Ö, W) Das zur Aarhus-Konvention und zu den „Compliance-Verfahren“ vor dem Aarhus-Convention Compliance Committee (ACCC), zur Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, zu § 15 Abs 1 der Naturschutzverordnung erstattete Vorbringen ist im Wesentlichen inhalts- und (über weite Strecken auch) wortgleich dem Vorbringen der B Ö – Gesellschaft für V, W.Das zur Aarhus-Konvention und zu den „Compliance-Verfahren“ vor dem Aarhus-Convention Compliance Committee (ACCC), zur Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, zu Paragraph 15, Absatz eins, der Naturschutzverordnung erstattete Vorbringen ist im Wesentlichen inhalts- und (über weite Strecken auch) wortgleich dem Vorbringen der B Ö – Gesellschaft für römisch fünf, W. Zu § 15 Abs 1 der Naturschutzverordnung bringt der beschwerdeführende Verein nach Wiedergabe eines Teiles des Gesetzestextes vor, die Klausel „in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten“ beziehe sich auf die kumulative Wirkung, die durch die derzeit in Betracht gezogenen Projekte und Pläne zusammen mit den Wirkungen bereits bestehender oder geplanter Projekte oder Pläne hervorgerufen würde. Würden Auswirkungen auf diese Weise in Zusammenwirkung geprüft, könne festgestellt werden, ob insgesamt eine Wirkung entstehen könne, die ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte oder die das Gebiet als solches beeinträchtigen kann. Bei einer Prüfung auf kumulative Wirkungen sollte wichtigen Aspekten Rechnung getragen werden ua durchZu Paragraph 15, Absatz eins, der Naturschutzverordnung bringt der beschwerdeführende Verein nach Wiedergabe eines Teiles des Gesetzestextes vor, die Klausel „in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten“ beziehe sich auf die kumulative Wirkung, die durch die derzeit in Betracht gezogenen Projekte und Pläne zusammen mit den Wirkungen bereits bestehender oder geplanter Projekte oder Pläne hervorgerufen würde. Würden Auswirkungen auf diese Weise in Zusammenwirkung geprüft, könne festgestellt werden, ob insgesamt eine Wirkung entstehen könne, die ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte oder die das Gebiet als solches beeinträchtigen kann. Bei einer Prüfung auf kumulative Wirkungen sollte wichtigen Aspekten Rechnung getragen werden ua durch - Festlegung von Grenzen bei der Prüfung – dies könne schwierig sein, wenn Projekte und andere Wirkungsquellen, die gemeinsam zu prüfen seien, nicht eng beieinander liegen würden oder wenn Arten oder andere natürliche Faktoren, wie etwa Nahrungsquellen, weit verstreut seien usw; - Festlegung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Prüfungen, wenn die Projekte oder Pläne von verschiedenen Antragstellern vorgeschlagen oder von verschiedenen zuständigen Behörde kontrolliert würden; - Charakterisierung der möglichen Auswirkungen im Hinblick auf Ursache, Pfade und Wirkungen; - besondere Sorgfalt bei der Prüfung der zur Wahl stehenden Schadensbegrenzungsmöglichkeiten und bei der Zuweisung der Verantwortung für eine angemessene Schadensbegrenzung, wenn zwei oder mehrere Wirkungsquellen interagierten und eine erhebliche Wirkung hervorrufen würden. In diesen Leitlinien werde für die Prüfung der kumulativen Auswirkungen ein Stufenansatz vorgeschlagen und dieser müsse auch in der Screening-Phase und in der Phase der Prüfung auf Verträglichkeit (Phase 1 und 2) eingehalten werden. Es folgt ein Vorbringen unter dem Titel „Völker-, europa-, verfassungs- sowie naturschutzrechtliche Vorgaben“. Dieses Vorbringen ist mit Ausnahme des Einleitungstextes wortgleich dem Vorbringen in der Beschwerde 2 unter demselben Titel. Auch das Vorbringen zur Verträglichkeitsabschätzung ist jedenfalls inhaltlich gleich dem Vorbringen in der Beschwerde 2, weitgehend sogar wortgleich. 2.
  2. Beschwerde 4 (N V, D)2.
  3. Beschwerde 4 (N römisch fünf, D) Das Vorbringen zur Parteistellung des N ist inhaltlich weitgehend gleich (oft auch wortgleich) wie das Vorbringen in der Beschwerde
  4. Das weitere Vorbringen zur Aarhus-Konvention und zum ACCC sowie zu den Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Art 6 Abs 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG sind inhaltlich gleich (über weite Strecken wortgleich) dem Vorbringen in Beschwerde
  5. Ergänzend wird vorgebracht, auch die Anforderungen der FFH-Richtlinie seien nicht erfüllt worden. Die Behörde mache es sich zu leicht, wenn sie nur festhalte: „Durch die Attraktivität der durch das gegenständliche Projekt modernisierten Anlagen werde der Fußgänger- und Radfahrerverkehr von den besonders geschützten Bereichen weggelenkt und konzentriert“. Diese Anlagen lägen in der Mitte des schützenwerten Gebietes. So würden viel mehr zusätzliche Besucher in das Gebiet hineingelenkt und sie fänden Ausgangspunkte für weitere Unternehmungen. Dabei seien diesen vermehrten Störungen nicht nur im Sommer, sondern auch im Winter unausbleiblich. Im Bescheid werde nicht darauf eingegangen, dass das Rheindelta auch ein international besonders bedeutsames Rast- und Überwinterungsgebiet für viele Vogelarten sei. Dabei sei es auch kritisch einzustufen, dass Lärmmessungen offensichtlich nur im Sommer durchgeführt worden seien. Aber gerade in der ruhigen Winterzeit seien Störungen viel deutlicher spürbar. Bezüglich der lärm- und erschütterungsintensiven Bauarbeiten sei im Bescheid zwar festgelegt worden, dass diese nur im Herbst und Winter, somit außerhalb der Brutzeiten, erfolgen sollten. Aber sowohl Durchzügler wie Überwinterer aus der Vogelwelt, die auf genau diesen großen (Flachwasser-)Uferbereich angewiesen seien, würden dadurch gestört und in weniger geeignete Gebiete abgedrängt.Das Vorbringen zur Parteistellung des N ist inhaltlich weitgehend gleich (oft auch wortgleich) wie das Vorbringen in der Beschwerde
  6. Das weitere Vorbringen zur Aarhus-Konvention und zum ACCC sowie zu den Methodik-Leitlinien zur Erfüllung der Vorgaben des Artikel 6, Absatz 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG sind inhaltlich gleich (über weite Strecken wortgleich) dem Vorbringen in Beschwerde
  7. Ergänzend wird vorgebracht, auch die Anforderungen der FFH-Richtlinie seien nicht erfüllt worden. Die Behörde mache es sich zu leicht, wenn sie nur festhalte: „Durch die Attraktivität der durch das gegenständliche Projekt modernisierten Anlagen werde der Fußgänger- und Radfahrerverkehr von den besonders geschützten Bereichen weggelenkt und konzentriert“. Diese Anlagen lägen in der Mitte des schützenwerten Gebietes. So würden viel mehr zusätzliche Besucher in das Gebiet hineingelenkt und sie fänden Ausgangspunkte für weitere Unternehmungen. Dabei seien diesen vermehrten Störungen nicht nur im Sommer, sondern auch im Winter unausbleiblich. Im Bescheid werde nicht darauf eingegangen, dass das Rheindelta auch ein international besonders bedeutsames Rast- und Überwinterungsgebiet für viele Vogelarten sei. Dabei sei es auch kritisch einzustufen, dass Lärmmessungen offensichtlich nur im Sommer durchgeführt worden seien. Aber gerade in der ruhigen Winterzeit seien Störungen viel deutlicher spürbar. Bezüglich der lärm- und erschütterungsintensiven Bauarbeiten sei im Bescheid zwar festgelegt worden, dass diese nur im Herbst und Winter, somit außerhalb der Brutzeiten, erfolgen sollten. Aber sowohl Durchzügler wie Überwinterer aus der Vogelwelt, die auf genau diesen großen (Flachwasser-)Uferbereich angewiesen seien, würden dadurch gestört und in weniger geeignete Gebiete abgedrängt. Das Vorbringen über die kumulativen Wirkungen ist wortgleich dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde
  8. Das Vorbringen zur Verträglichkeitsabschätzung ist, wenn auch in geringerem Umfang, inhaltlich gleich dem Vorbringen in der Beschwerde
  9. Selbiges gilt für das Vorbringen zur Interessensabwägung nach der Naturschutzverordnung „Rheindelta“ und der dort vorgesehenen Interessenabwägung. 2.
  10. Beschwerde 5 (R Y S GmbH, F) Diese Beschwerde wurde in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 zurückgezogen. 2.
  11. Beschwerde 6 (W S G, CH-S G) Das Vorbringen in dieser Beschwerde deckt sich inhaltlich (und in weiten Teilen wörtlich) mit den Vorbringen der Beschwerden 1, 2, 3 und
  12. Inhaltlich anderes Vorbringen enthält die Beschwerde nicht. 2.
  13. Beschwerde 7 (K N, F) Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Kundmachung zur Verhandlung vom 28.05.2014 sei angeführt gewesen, dass der Pdamm von den Baumaßnahmen unberührt bleiben solle. Aus diesem Grund sei er nicht zu dieser Verhandlung erschienen. Er sei Eigentümer der GST-NRN MMM, NNN und OOO, KG F, am R. Er sei somit von jeder Veränderung am Pdamm betroffen. Erst Ende August 2016 habe er erfahren, dass der P, entgegen den Angaben in der Kundmachung, sehr wohl von den Baumaßnahmen betroffen sei. Nachdem er von den Änderungen am Pdamm erfahren habe, habe er die Zustellung des Bescheides beantragt. Dieser sei ihm in der Folge zugestellt worden. Seine Beschwerdelegitimation ergebe sich aus § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 Wasserrechtsgesetz, da sein Grundeigentum durch den Pdamm vor Überschwemmungen bei Hochwasser geschützt werde. Durch jede Veränderung am Pdamm bestehe die Möglichkeit, dass dieser Schutz nicht mehr in gleichem Ausmaß gegeben sei. Er erachte sich in seinem subjektiven Recht auf das Vorbringen von entsprechenden Einwendungen nach dem Wasserrechtsgesetz verletzt. Auch sämtliche Grundeigentümer, deren Grundstücke unter einer Meereshöhe von 398 m lägen, seien in ihrem Recht auf das Vorbringen von Einwendungen verletzt worden, da in der Kundmachung fälschlicherweise angeführt worden sei, dass der P von den Baumaßnahmen nicht berührt werde.Seine Beschwerdelegitimation ergebe sich aus Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz, da sein Grundeigentum durch den Pdamm vor Überschwemmungen bei Hochwasser geschützt werde. Durch jede Veränderung am Pdamm bestehe die Möglichkeit, dass dieser Schutz nicht mehr in gleichem Ausmaß gegeben sei. Er erachte sich in seinem subjektiven Recht auf das Vorbringen von entsprechenden Einwendungen nach dem Wasserrechtsgesetz verletzt. Auch sämtliche Grundeigentümer, deren Grundstücke unter einer Meereshöhe von 398 m lägen, seien in ihrem Recht auf das Vorbringen von Einwendungen verletzt worden, da in der Kundmachung fälschlicherweise angeführt worden sei, dass der P von den Baumaßnahmen nicht berührt werde. Aus dem zugestellten Bescheid sei ersichtlich, dass der Pdamm entlang des gesamten Bauwerks – ob der Altbau miteinbezogen werde, sei nicht zu ersehen – um 40 cm erhöht werde und dass dazu auch Auf- und Abfahrtrampen gebaut werden müssten. Dies sei nach § 4 der Naturschutzverordnung Rheindelta nicht zulässig. Aus dem zugestellten Bescheid sei ersichtlich, dass der Pdamm entlang des gesamten Bauwerks – ob der Altbau miteinbezogen werde, sei nicht zu ersehen – um 40 cm erhöht werde und dass dazu auch Auf- und Abfahrtrampen gebaut werden müssten. Dies sei nach Paragraph 4, der Naturschutzverordnung Rheindelta nicht zulässig. In § 105 Abs 1 Wasserrechtsgesetz heiße es ua: „Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung der ästhetischen Wirkung des Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann“. In Paragraph 105, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz heiße es ua: „Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung der ästhetischen Wirkung des Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann“. Um festzustellen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheiten oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen könne, seien wohl die für dieses Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen heranzuziehen, die für den Schutz dieses Gebietes maßgebend seien. Dies sei offensichtlich von der Bewilligungsbehörde nicht in erforderlichem Ausmaß gemacht worden. Es folgen Zitate aus dem Naturschutzgesetz und der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“. In der Folge führt der Beschwerdeführer weiter aus, zur Erreichung des Schutzzweckes sollten im Naturschutzgebiet „Rheindelta“ keine Veränderungen vorgenommen werden. Diese Bestimmungen seien also strenger als die für das Europaschutzgebiet geltenden. In § 4 Abs 2 der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“ werde auch festgehalten, dass rechtmäßig bestehende Anlagen dem bewilligten Verwendungszweck entsprechend benützt oder betrieben und instandgehalten werden dürften. Daher müssten alle notwendigen rechtlichen Bewilligungen vorliegen, nicht nur die naturschutzrechtlichen. Unbestrittenermaßen liege das Projekt im Naturschutzgebiet „Rheindelta“, weshalb

§ 35

Abs 5 GNL die in der Verordnung vorgesehenen strengeren Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen anzuwenden seien. Ebenso unzweifelhaft handle es sich beim gegenständlichen Projekt um eine Anlage iSd § 4 Abs 1 lit a der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“, deren Errichtung grundsätzlich verboten sei. Eine Ausnahme wäre

§ 15

Abs 1 dieser Verordnung dann zu bewilligen, wenn Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen würden. Da das gegenständliche Projekt auf Dauer angelegt sei, sei davon auszugehen, dass die Schönheit der Natur, welche ein Interesse des Naturschutzes darstelle, nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sei. Bei einem Neubau mit wesentlich größeren Abmessungen wie das abzutragende Gebäude, bei einer Versiegelung einer großen Fläche durch den Bau einer Tiefgarage, bei Geländeveränderungen durch Erhöhung des Schutzdammes und bei einer Erweiterung des Campingplatzes handle es sich bei Berücksichtigung der Schutzbestimmungen in der Naturschutzverordnung „Rheindelta“ ganz klar um eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung. Schon das allein genüge, dass das Projekt nicht bewilligt werden dürfe. Es folgen Zitate aus dem Naturschutzgesetz und der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“. In der Folge führt der Beschwerdeführer weiter aus, zur Erreichung des Schutzzweckes sollten im Naturschutzgebiet „Rheindelta“ keine Veränderungen vorgenommen werden. Diese Bestimmungen seien also strenger als die für das Europaschutzgebiet geltenden. In Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“ werde auch festgehalten, dass rechtmäßig bestehende Anlagen dem bewilligten Verwendungszweck entsprechend benützt oder betrieben und instandgehalten werden dürften. Daher müssten alle notwendigen rechtlichen Bewilligungen vorliegen, nicht nur die naturschutzrechtlichen. Unbestrittenermaßen liege das Projekt im Naturschutzgebiet „Rheindelta“, weshalb

Paragraph 35, Absatz 5, GNL die in der Verordnung vorgesehenen strengeren Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen anzuwenden seien. Ebenso unzweifelhaft handle es sich beim gegenständlichen Projekt um eine Anlage iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung Naturschutzgebiet „Rheindelta“, deren Errichtung grundsätzlich verboten sei. Eine Ausnahme wäre

Paragraph 15, Absatz eins, dieser Verordnung dann zu bewilligen, wenn Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen würden. Da das gegenständliche Projekt auf Dauer angelegt sei, sei davon auszugehen, dass die Schönheit der Natur, welche ein Interesse des Naturschutzes darstelle, nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sei. Bei einem Neubau mit wesentlich größeren Abmessungen wie das abzutragende Gebäude, bei einer Versiegelung einer großen Fläche durch den Bau einer Tiefgarage, bei Geländeveränderungen durch Erhöhung des Schutzdammes und bei einer Erweiterung des Campingplatzes handle es sich bei Berücksichtigung der Schutzbestimmungen in der Naturschutzverordnung „Rheindelta“ ganz klar um eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung. Schon das allein genüge, dass das Projekt nicht bewilligt werden dürfe. Es werde nicht untersucht, welche Auswirkungen die lange, massive Grundwasserabsenkung direkt beim Pdamm auf die künftige Stabilität des Pdammes habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass durch die massive Grundwasserabsenkung in der Umgebung des Schutzdammes Suffosion (Umlagerung und der Transport der feinen Fraktionen eines ungleichförmigen, nicht bindenden Bodens im Porenraum des Skeletts der groben Fraktion durch die Strömung des Wassers) entstehe und dadurch vor allem die Dammsohle bei einem zukünftigen Hochwasser durchbrechen könnte. Es sei nicht untersucht worden, welche Auswirkungen die durch das Einbringen der Spundwände und der Piloten entstehenden Erschütterungen direkt beim Pdamm auf die künftige Stabilität des Pdammes hätten. Es sei nicht untersucht worden, wie sich diese lange Grundwasserabsenkung auf die Mikroorganismen in der Erde und auf die Pflanzen in der weiten Umgebung des Naturschutzgebietes auswirken würden. Durch diese lange Grundwasserabsenkung sei es nicht ausgeschlossen, dass Geländeabsenkungen beim Pdamm und auch in der weiteren Umgebung entstehen würden, auch auf seinen Grundstücken. Sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Verwaltungsgerichte hätten ein Gutachten eines Sachverständigen, das sie ihrer Entscheidung zugrunde legten, auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und seien dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen. Dies sei von der Bezirkshauptmannschaft B nicht gemacht worden, sonst wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen. Schon seit 1942 sei das Gebiet Rheindelta unter Schutz gestellt. Die Verordnung von 1942 sei 1976 durch eine neue Verordnung ersetzt worden. Nach beiden Verordnungen sei es verboten gewesen, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Die beiliegenden Luftbilder zeigten die Veränderungen im Bereich S seit

  1. Es folgen Ausführungen zur Nummerierung der Seiten des Bescheides, zu einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B aus dem Jahr 2009 und Maßnahmen, die den Hafen betreffen und nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. 2.
  2. In der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter, der B Ö, der N Ö, des N V und des W S G ergänzend wie folgt vorgebracht:2.
  3. In der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter, der B Ö, der N Ö, des N römisch fünf und des W S G ergänzend wie folgt vorgebracht: Es werde auf die Entscheidung des EuGH vom 08.11.2016, Zl C-243/2015, verwiesen. Es sei davon auszugehen, dass die genannten Parteien Parteistellung im gegenständlichen Verfahren haben. Sie hätten das Recht, gegen eine Genehmigung ohne Naturverträglichkeitsprüfung bzw gegen eine fehlerhaft durchgeführte Naturverträglichkeitsprüfung Rechtsmittel zu erheben. Insbesondere sei der Konzessionsstand nach der Gewerbeordnung nicht erhoben worden. Es werde auf zwei aktuelle Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (C-663/15 und C-664/15). Es möge das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung über diese Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit dem Aarhus-Übereinkommen unterbrochen werden. Darüber hinaus möge das LVwG Vorarlberg nach Art 267 AEUV näher ausgeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen. Es werde ersucht, dass das Gericht formell über die Parteistellung entscheide und nach Erlassung dieser Entscheidung eine Frist von mindestens zwölf Wochen einräume, damit die Naturschutzorganisationen auf gleicher fachlicher Ebene ein Naturverträglichkeitsgutachten zum Beweis dafür in Auftrag geben und vorlegen können, dass das geplante Projekt wegen der massiven Eingriffe in das Schutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) auch unter Auflagen nicht naturverträglich sei. Vor Zuerkennung einer verbindlichen Mitwirkungsmöglichkeit sei es auch aus Kostengründen unzumutbar, ein Gegengutachten erstellen zu lassen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich seit der ursprünglichen Bewilligung der Betriebsanlage erhebliche Veränderungen ergeben hätten, insbesondere habe der motorisierte Individualverkehr erheblich zugenommen. Die belangte Behörde hätte sich nicht mit der schriftlichen Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen begnügen dürfen, wonach sich „an der verkehrstechnischen Erschließung auch zukünftig nichts ändern werde und die Zufahrt auch weiterhin über die Gemeindestraße Rstraße erfolge“. Das von Ing. G mit Gutachten vom 14.09.2015 festgestellte erhebliche Verkehrsaufkommen an Schönwettertagen sei tatsächlich für das Natura 2000 Gebiet unzumutbar. Statt der täglich mehr als 1.000 Fahrtbewegungen müsse ein elektrischer Zubringerbus aus H eingerichtet werden. Es werde beantragt, ein ergänzendes verkehrstechnisches Gutachten mit einem umfassenden Befund eines Amtssachverständigen einzuholen. Die Verkehrssituation müsse im Verfahren geprüft werden. Die belangte Behörde habe darauf hingewiesen, dass pro Jahr 300 bis 600 naturschutzrechtliche Anzeigen und 600 bis 1000 straßenpolizeiliche Anzeigen verfolgt würden. Es hätte daher im Verfahren die Verkehrssituation umfassend geprüft werden müssen. Dies werde nochmals beantragt.Es werde auf die Entscheidung des EuGH vom 08.11.2016, Zl C-243/2015, verwiesen. Es sei davon auszugehen, dass die genannten Parteien Parteistellung im gegenständlichen Verfahren haben. Sie hätten das Recht, gegen eine Genehmigung ohne Naturverträglichkeitsprüfung bzw gegen eine fehlerhaft durchgeführte Naturverträglichkeitsprüfung Rechtsmittel zu erheben. Insbesondere sei der Konzessionsstand nach der Gewerbeordnung nicht erhoben worden. Es werde auf zwei aktuelle Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (C-663/15 und C-664/15). Es möge das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung über diese Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit dem Aarhus-Übereinkommen unterbrochen werden. Darüber hinaus möge das LVwG Vorarlberg nach Artikel 267, AEUV näher ausgeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen. Es werde ersucht, dass das Gericht formell über die Parteistellung entscheide und nach Erlassung dieser Entscheidung eine Frist von mindestens zwölf Wochen einräume, damit die Naturschutzorganisationen auf gleicher fachlicher Ebene ein Naturverträglichkeitsgutachten zum Beweis dafür in Auftrag geben und vorlegen können, dass das geplante Projekt wegen der massiven Eingriffe in das Schutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) auch unter Auflagen nicht naturverträglich sei. Vor Zuerkennung einer verbindlichen Mitwirkungsmöglichkeit sei es auch aus Kostengründen unzumutbar, ein Gegengutachten erstellen zu lassen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich seit der ursprünglichen Bewilligung der Betriebsanlage erhebliche Veränderungen ergeben hätten, insbesondere habe der motorisierte Individualverkehr erheblich zugenommen. Die belangte Behörde hätte sich nicht mit der schriftlichen Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen begnügen dürfen, wonach sich „an der verkehrstechnischen Erschließung auch zukünftig nichts ändern werde und die Zufahrt auch weiterhin über die Gemeindestraße Rstraße erfolge“. Das von Ing. G mit Gutachten vom 14.09.2015 festgestellte erhebliche Verkehrsaufkommen an Schönwettertagen sei tatsächlich für das Natura 2000 Gebiet unzumutbar. Statt der täglich mehr als 1.000 Fahrtbewegungen müsse ein elektrischer Zubringerbus aus H eingerichtet werden. Es werde beantragt, ein ergänzendes verkehrstechnisches Gutachten mit einem umfassenden Befund eines Amtssachverständigen einzuholen. Die Verkehrssituation müsse im Verfahren geprüft werden. Die belangte Behörde habe darauf hingewiesen, dass pro Jahr 300 bis 600 naturschutzrechtliche Anzeigen und 600 bis 1000 straßenpolizeiliche Anzeigen verfolgt würden. Es hätte daher im Verfahren die Verkehrssituation umfassend geprüft werden müssen. Dies werde nochmals beantragt. 2.
  4. Die Beschwerdeführer DI H K und E K haben ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wie folgt ergänzt: Die Antragsteller hätten nicht um die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage angesucht, sondern um eine „Neugenehmigung“. Die Behörde sei an den Inhalt des Antrages gebunden. Dies hätte zur Zurückweisung des Ansuchens führen müssen, da es sich in Tat und Wahrheit um eine wesentliche Änderung einer bereits genehmigten Anlage handeln würde. Sache des Beschwerdeverfahrens sei die „Neugenehmigung“; daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die belangte Behörde sich im Spruch rechtswidrig sowohl auf § 77 als auch auf § 81 GewO 1994 stütze. Das Gericht müsse den rechtlichen Bestand korrekt feststellen und werde es aus diesem Grund ersucht, alle Unterlagen von der belangten Behörde anzufordern. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens sei daher den Beschwerden stattzugeben und das neue Genehmigungsansuchen zurückzuweisen.Die Antragsteller hätten nicht um die Genehmigung der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage angesucht, sondern um eine „Neugenehmigung“. Die Behörde sei an den Inhalt des Antrages gebunden. Dies hätte zur Zurückweisung des Ansuchens führen müssen, da es sich in Tat und Wahrheit um eine wesentliche Änderung einer bereits genehmigten Anlage handeln würde. Sache des Beschwerdeverfahrens sei die „Neugenehmigung“; daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die belangte Behörde sich im Spruch rechtswidrig sowohl auf Paragraph 77, als auch auf Paragraph 81, GewO 1994 stütze. Das Gericht müsse den rechtlichen Bestand korrekt feststellen und werde es aus diesem Grund ersucht, alle Unterlagen von der belangten Behörde anzufordern. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens sei daher den Beschwerden stattzugeben und das neue Genehmigungsansuchen zurückzuweisen. Aufgrund der Beschwerde der Antragstellerin könne und müsse das Gericht amtswegig prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach der Naturschutzverordnung zulässig sei. Eine solche sei nicht zulässig. Stefanie Fasching verweise unter Darlegung der EuGH-Judikatur (vgl RdU 2017/31) darauf, dass die Öffentlichkeit und damit ua der Beschwerdeführer als Vertreter der Bürgerinitiative „Unser R“ und selbstredend die Naturschutzorganisationen bei Verfahren betreffend eine Naturverträglichkeitsprüfung

FFHRL beteiligt werden müssten und ua das Recht hätten, gegen eine Genehmigung ohne NVP bzw gegen eine fehlerhaft durchgeführte NVP Rechtsmittel zu erheben. Es werde angeregt, mit der Entscheidung des hier anhängigen Verfahrens bis zur Erledigung der Rechtssachen C-663/15 und C-664/15 zuzuwarten. Nach der Aarhus-Konvention seien Nachbarn Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, da sie von den Auswirkungen eines Vorhabens betroffen seien. Art 9 Abs 3 dieser Konvention bestimme, dass der den Mitgliedern der Öffentlichkeit einzuräumende Gerichtszugang dazu diene, die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoße. Die Klagebefugnis könne zwar an die Verletzung eines subjektiven Rechts gebunden sein, doch sei die Reichweite der Klagebefugnis aus den inhaltlichen Bestimmungen des Unionsrechts abzuleiten. Die Beschwerdebefugnis ergebe sich aus dem Unionsecht und der Aarhus-Konvention. Aufgrund der Beschwerde der Antragstellerin könne und müsse das Gericht amtswegig prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach der Naturschutzverordnung zulässig sei. Eine solche sei nicht zulässig. Stefanie Fasching verweise unter Darlegung der EuGH-Judikatur vergleiche RdU 2017/31) darauf, dass die Öffentlichkeit und damit ua der Beschwerdeführer als Vertreter der Bürgerinitiative „Unser R“ und selbstredend die Naturschutzorganisationen bei Verfahren betreffend eine Naturverträglichkeitsprüfung

FFHRL beteiligt werden müssten und ua das Recht hätten, gegen eine Genehmigung ohne NVP bzw gegen eine fehlerhaft durchgeführte NVP Rechtsmittel zu erheben. Es werde angeregt, mit der Entscheidung des hier anhängigen Verfahrens bis zur Erledigung der Rechtssachen C-663/15 und C-664/15 zuzuwarten. Nach der Aarhus-Konvention seien Nachbarn Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, da sie von den Auswirkungen eines Vorhabens betroffen seien. Artikel 9, Absatz 3, dieser Konvention bestimme, dass der den Mitgliedern der Öffentlichkeit einzuräumende Gerichtszugang dazu diene, die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoße. Die Klagebefugnis könne zwar an die Verletzung eines subjektiven Rechts gebunden sein, doch sei die Reichweite der Klagebefugnis aus den inhaltlichen Bestimmungen des Unionsrechts abzuleiten. Die Beschwerdebefugnis ergebe sich aus dem Unionsecht und der Aarhus-Konvention. 1976 sei der Kiosk in den Restaurantbetrieb integriert gewesen. Im Jahr 2000 sei es zu einer Verpachtung gekommen. Der Kiosk sei auf das Betriebsgelände verlegt worden und samt einer neuen Terrasse errichtet worden. Eine Genehmigung dafür sei bisher nicht auffindbar. Das Landesverwaltungsgericht werde ersucht, den rechtlichen Bestand festzustellen und die belangte Behörde zur Vorlage aller Unterlagen aufzufordern.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender – großteils schon von der belangten Behörde festgestellter –Sachverhalt steht fest: 3.
  2. Die R Y S GmbH (Antragstellerin) hat mit Eingabe vom 20.03.2014 bei der belangten Behörde um die natur- und landschaftsschutz-, gewerbe-, wasser-, abfall- sowie campingplatzrechtliche Bewilligung und Genehmigung für den Neubau und Betrieb eines Multifunktionsgebäudes (SB-Restaurant und Kiosk) mit Büroräumlichkeiten, zwei Wohnungen und Sanitärräumen, Außenterrasse, einer PKW-Tiefgarage sowie die Neugestaltung und Vergrößerung des Campingplatzes am Standort F, angesucht. Vom geplanten Projekt sind die Grundstücke GST-NRN PPP, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ alle GB F betroffen. Eigentümer dieser Liegenschaften sind:Vom geplanten Projekt sind die Grundstücke GST-NRN PPP, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ alle GB F betroffen. Eigentümer dieser Liegenschaften sind: GST-NR ZZZ: Republik Österreich GST-NR WWW: Gemeinde F GST-NR VVV: Miteigentum mehrerer Mitglieder der Familie B Sämtliche andere Liegenschaften stehen im Eigentum des Geschäftsführers der Antragstellerin. Sämtliche Eigentümer haben ihre Zustimmung zum geplanten Projekt erteilt. Die betroffenen Flächen liegen mit Ausnahme der in den Projektunterlagen vorgesehenen Maßnahmen im Bereich des Pdamms sowie des R auf den im Flächenwidmungsplan als Sondergebiet „FS-Campingplatz“, „FS-Parkplatz“, und „FS-Hafen“ ausgewiesenen Flächen. Der Standort des geplanten Vorhabens liegt am R innerhalb des Naturschutz- und Europaschutzgebietes „Rheindelta“ am Bodensee. Das geplante Projekt befindet sich im Zentrum des Natura 2000 Gebietes. Der Altbestand bestand schon zu einem Zeitpunkt, als das Gebiet noch nicht als Natura 2000 Gebiet ausgewiesen war. Bei den Beschwerdeführern B Ö – Gesellschaft für V, N Ö, N V und W S G handelt es sich um

§ 19

Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Naturschutzorganisationen.Bei den Beschwerdeführern B Ö – Gesellschaft für römisch fünf, N Ö, N römisch fünf und W S G handelt es sich um

Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Naturschutzorganisationen. Die Beschwerdeführer E und DI H K sind Eigentümer der Liegenschaften GST-NRN KKK und LLL, GB F. Auf den in etwa 600 m Entfernung zum geplanten Projekte gelegenen Grundstücken befindet sich eine Badehütte. Diese Badehütte dient nicht zu Wohnzwecken, sondern wurde von der damals zuständigen Baubehörde ausdrücklich als Badehütte gewidmet. Die Beschwerdeführer K sind in D wohnhaft. Die Badehütte dient zu Freizeit- und Erholungszwecken. Beide sind darüber hinaus Gründungsmitglieder der Bürgerinitiative „Unser R“. Der Beschwerdeführer K N ist Eigentümer der Grundstücke GST-NRN MMM, NNN und OOO, GB F. Diese Grundstücke befinden sich in Luftlinie ca 1.800 m entfernt vom geplanten Projekt. 3.

  1. Altbestand: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.1976 wurde die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des seit 1965 bestehenden und bewilligten alten „Campingrestaurants“ erteilt. Mit diesem Bescheid wurde das bestehende Restaurant samt darüber liegender Wohnung der Eigentümerfamilie bewilligt. Mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 20.12.1976 wurde hierfür auch die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Im Bescheid der belangte Behörde vom 30.01.1985 wurde dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin die Konzession für das Gastgewerbe am gegenständlichen Standort erteilt. Die Konzession wurde für insgesamt 390 Sitzplätze erteilt. Von diesen Sitzplätzen befinden sich 140 Sitzplätze im Inneren des Gebäudes – je 70 im Gastraum und im Speisesaal – und 250 im Freien (Gartenbewirtschaftung). Die genaue Lage dieser Sitzplätze wurde mit Bescheid vom 30.01.1985 nicht festgelegt (keine Planunterlagen). Weitere Verabreichungsplätze wurden bis zum gegenständlichen Antrag weder beantragt noch bewilligt/genehmigt. Im genannten Bescheid wird weiters ausgeführt: „… Dem Gastraum angeschlossen ist ein zeitgemäß ausgestattetes Buffet mit Getränkekühlmöglichkeiten, mit Kiosk und Ausgabefenster ins Freie. …“ Von der erteilten Konzession ist somit auch der Betrieb eines Kiosk mit umfasst. Das derzeit bestehende „See- und Campingrestaurant S“ ist seit 01.04.2014 an die R G GmbH verpachtet. Der Pachtvertrag wurde befristet bis 31.12.2018 abgeschlossen. Der Kiosk wird weiterhin von der Antragstellerin betrieben. Mit Schriftsatz vom 07.09.2017 hat die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend eingeschränkt, dass im Innenbereich des Restaurants (Altbestand) anstatt wie bisher 190 nur 140 Sitzplätze beantragt werden. Gesamt werden daher 585 Sitzplätze anstatt wie bisher 635 Sitzplätze beantragt. Im gegenständlichen nunmehr eingeschränkten Antrag sind somit insgesamt 585 Verabreichungsplätze (Sitz- und Stehplätze) beantragt. Davon entfallen 229 Sitz- und Stehplätze auf die Neubaumaßnahmen. Im Restaurant Altbestand Innen verbleiben 140 Sitzplätze; auf der Terrasse Altbestand Restaurant sind 216 Sitzplätze vorgesehen. Vom Altbestand verbleiben sohin 346 Sitzplätze. Im Vergleich zum Altbestand erhöht sich die Sitzplatzzahl um 195 Sitzplätze. Im Altbau befinden sich zwei Wohnungen, wobei eine dieser Wohnungen als Lagerraum genutzt wird. Die Wohnung, die als solche genutzt wird, wird nach Errichtung des Neubaus dem Pächter des Restaurants zur Verfügung gestellt. Die vorhandenen Büroräumlichkeiten, die seit 25 Jahren zum Bestand zählen, werden künftig von der Pächterin des Restaurants als solche genutzt werden. 3.
  2. Das beantragte Projekt gliedert sich im Wesentlichen in folgende Teile: Multifunktionsgebäude Das neue Multifunktionsgebäude wird auf den Grundstücken GST

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