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LVwG-1-179/2017-R14

Obsah (11)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 9§ 14§ 22§ 5§ 114§ 367a§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum02.05.2018 GeschäftszahlLVwG-1-179/2017-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbe-züglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt

  1. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbe-züglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und - Spruchpunkt
  2. mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung nach dem Wort „auszuschließen“ folgender Teilsatz anzufügen ist: „indem Sie die drei Jugendlichen M R, geb. am XX.XX.XXXX, M P, geb. am YY.YY.YYYY und M K, geb. am ZZ.ZZ.ZZZZ, ohne Alterskontrolle Ihren Nachtclub besuchen und an einem Lap Dance teilnehmen ließen.“- Spruchpunkt
  3. mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung nach dem Wort „auszuschließen“ folgender Teilsatz anzufügen ist: „indem Sie die drei Jugendlichen M R, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, M P, geb. am YY.YY.YYYY und M K, geb. am ZZ.ZZ.ZZZZ, ohne Alterskontrolle Ihren Nachtclub besuchen und an einem Lap Dance teilnehmen ließen.“ sowie - Spruchpunkt
  4. bestätigt. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 60 Euro.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 60 Euro.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 120 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 120 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen:
  2. Sie haben es als Unternehmerin unterlassen, Jugendliche von Betriebsanlagen und ähnlichen Räumen, von denen wegen ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise, wegen der darin stattfindenden Darbietungen oder Schaustellungen (Tabledance-Vorführung) oder wegen ihres vorwiegenden Besucherkreises Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen, auszuschließen.
  3. Sie haben als Unternehmerin nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Jugendgesetzes eingehalten wurden, indem Sie die drei Jugendlichen M A R, geb. am XX.XX.XXXX, M P, geb. am YY.YY.YYYY und M K, geb. am ZZ.ZZ.ZZZZ, ohne Alterskontrolle in Ihr Tabledance-Lokal ließen.Sie haben als Unternehmerin nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Jugendgesetzes eingehalten wurden, indem Sie die drei Jugendlichen M A R, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, M P, geb. am YY.YY.YYYY und M K, geb. am ZZ.ZZ.ZZZZ, ohne Alterskontrolle in Ihr Tabledance-Lokal ließen. Tatzeit: 15.07.2016, 23:10 Uhr Tatort: B, Bplatz - Tabledance Lokal R
  4. Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin des Betriebes A G GmbH in B, Bplatz, mit weiterer Betriebsstätte in B, Bplatz, zu verantworten, dass zum angeführten Zeitpunkt, durch eine in Ihrem Betrieb beschäftigte Person, an M K, geboren am XX.XX.XXXX, alkoholische Getränke (zwei Whiskey-Cola) ausgeschenkt wurden, obwohl dem angeführten Jugendlichen der Genuss von gebrannten alkoholischen Getränken oder solche enthaltende Mischgetränke nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen (§ 17 Abs. 2 lit b Jugendgesetz) verboten ist.Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin des Betriebes A G GmbH in B, Bplatz, mit weiterer Betriebsstätte in B, Bplatz, zu verantworten, dass zum angeführten Zeitpunkt, durch eine in Ihrem Betrieb beschäftigte Person, an M K, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, alkoholische Getränke (zwei Whiskey-Cola) ausgeschenkt wurden, obwohl dem angeführten Jugendlichen der Genuss von gebrannten alkoholischen Getränken oder solche enthaltende Mischgetränke nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen (Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, Jugendgesetz) verboten ist. Tatzeit: 16.07.2016, ca. 00:30 Uhr Tatort: B, Bplatz - Tabledance Lokal R Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
  5. § 22 Abs.1 iVm. § 14 Abs.1 lit.a JugendgesetzParagraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Jugendgesetz
  6. § 22 Abs.1 iVm. § 9 Abs.1 JugendgesetzParagraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Jugendgesetz
  7. § 367a i.V.m. § 114 GewO 1994Paragraph 367 a, in Verbindung mit Paragraph 114, GewO 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 100,00 6 Stunden § 22 Abs.4 JugendgesetzParagraph 22, Absatz 4, Jugendgesetz 2 100,00 6 Stunden § 22 Abs.4 JugendgesetzParagraph 22, Absatz 4, Jugendgesetz 3 500,00 46 Stunden § 367a GewOParagraph 367 a, GewO Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 70,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 770,00“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass zunächst auf die Rechtfertigung vom 15.07.2016 verwiesen werde, auf welche die Behörde nicht bzw nur unzulänglich eingehe. Insbesondere gehe die Argumentation der Behörde, hierzulande könne eine Person, die das
  2. Lebensjahr vollendet habe, für ehemündig erklärt werden, einigermaßen am Thema vorbei. Volljährigkeit werde hierzulande mit der Vollendung des
  3. Lebensjahres erreicht; grundsätzlich und regelmäßig trete damit auch die Ehemündigkeit ein. Dass hierzulande Personen, die noch dazu männlichen Geschlechts seien, bereits mit 16 für ehemündig erklärt werden könnten, sei eine völlige Ausnahme. Die drei Personen, derentwegen die Beschwerdeführerin nun belangt werde, seien 2016 bereits 17 Jahre alt gewesen. Die Barchefin habe zu Recht davon ausgehen können, die drei Männer seien bereits über 18 Jahre alt. Dies einerseits ihrem Aussehen und Gehabe nach; zum anderen eben, weil es sich um eine – wie die Männer bestätigten – Poltergruppe gehandelt habe und derartige Gruppen seien – wie auch das Brautpaar selbst – regelmäßig zumindest 18 Jahre alt. Eine Bestrafung sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführerin ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden könnte. Dem sei jedoch nicht so: Es habe seinerzeit mit Fug und Recht davon ausgegangen werden, dass die drei Männer bereits 18 Jahre alt seien. Es sei dies derart klar gewesen, dass die Vorlage von amtlichen Lichtbildausweisen nicht abzuverlangen gewesen sei. Schließlich gebiete das Gesetz nur, von Jugendlichen solche Lichtbildausweise zu verlangen; sei aber – mit offenbarem Anschein bzw den Umständen nach – klar, dass es sich gar nicht um Jugendliche handle, könne nichts Weiteres abverlangt werden. Vor diesem Hintergrund versage auch der Hinweis auf ein einzurichtendes Kontrollsystem. Abgesehen davon sei ein solches im Betrieb der Beschwerdeführerin sehr wohl vorhanden; die Barchefin, Frau I W, die im Übrigen schon von sich aus äußerst sorgfältig und verlässlich sei, sei und werde von der Beschwerdeführerin regelmäßig überwacht und kontrolliert.Vor diesem Hintergrund versage auch der Hinweis auf ein einzurichtendes Kontrollsystem. Abgesehen davon sei ein solches im Betrieb der Beschwerdeführerin sehr wohl vorhanden; die Barchefin, Frau römisch eins W, die im Übrigen schon von sich aus äußerst sorgfältig und verlässlich sei, sei und werde von der Beschwerdeführerin regelmäßig überwacht und kontrolliert. Die Vorwürfe zu
  4. und
  5. würden praktisch auf dasselbe abstellen, nämlich, dass die – wie sich im Nachhinein herausgestellt habe – Jugendlichen vom Lokal der Beschwerdeführerin auszuschließen bzw nicht hineinzulassen gewesen wären. Hierfür könne die Beschwerdeführerin – wenn überhaupt – nur einmal abgestraft werden. An M K sei zwar Whisky-Cola ausgeschenkt worden, aufgrund des geringen Alkohol- bzw Whisky-Konzentrates sei jedoch nicht von einem Mischgetränk iSd § 17 Abs 2 lit b Jugendgesetz auszugehen. Jedenfalls sei die dazu verhängte Geldstrafe weit überzogen.An M K sei zwar Whisky-Cola ausgeschenkt worden, aufgrund des geringen Alkohol- bzw Whisky-Konzentrates sei jedoch nicht von einem Mischgetränk iSd Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, Jugendgesetz auszugehen. Jedenfalls sei die dazu verhängte Geldstrafe weit überzogen. Schließlich sei die Sache auch vor dem Hintergrund der jüngsten Novelle zum Jugendgesetz zu sehen, das in diesem wesentlichen Bereichen für Personen ab dem vollendeten
  6. Lebensjahr keine Einschränkungen mehr vorsehe; dies relativiere zumindest die zur Last gelegten Verstöße.
  7. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den Abschlussbericht der Polizeiinspektion B vom 29.08.2016, insbesondere in die Zeugenvernehmung des M K am 17.07.2016 sowie in das Firmenbuch, weiters durch Einvernahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der Angestellten I W und des M K, Letztere als Zeugen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
  8. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den Abschlussbericht der Polizeiinspektion B vom 29.08.2016, insbesondere in die Zeugenvernehmung des M K am 17.07.2016 sowie in das Firmenbuch, weiters durch Einvernahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der Angestellten römisch eins W und des M K, Letztere als Zeugen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
  9. Folgender Sachverhalt steht fest: 4.1 Am 15.07.2016 waren der 17-jährige M K mit seinen beiden Freunden M P

(17)und M R
(16)in diversen Lokalen in B unterwegs. Um 23:10 Uhr trafen die drei Jugendlichen beim Nachtclub „R“, Bplatz, B, ein. M P war leicht verkleidet (aufsetzbare Hasenohren, Brille), M K hatte keine Verkleidung an. Es war kein Türsteher im Bereich des Einganges des Lokals positioniert. Die drei Jugendlichen gelangten ohne Ausweiskontrolle über den Treppenabgang in den Barbereich des Nachtclubs „R“. Die drei Jugendlichen nahmen an einem Tisch Platz und bestellten in weiterer Folge bei der für den Barbereich zuständigen Angestellten I W Bier, das diese ihnen servierte.M P war leicht verkleidet (aufsetzbare Hasenohren, Brille), M K hatte keine Verkleidung an. Es war kein Türsteher im Bereich des Einganges des Lokals positioniert. Die drei Jugendlichen gelangten ohne Ausweiskontrolle über den Treppenabgang in den Barbereich des Nachtclubs „R“. Die drei Jugendlichen nahmen an einem Tisch Platz und bestellten in weiterer Folge bei der für den Barbereich zuständigen Angestellten römisch eins W Bier, das diese ihnen servierte. Die Jugendlichen wurden, ua von der Angestellten I W, auf die Verkleidung angesprochen und gaben an, M P hätte Polterabend, was allerdings nicht zutraf.Die Jugendlichen wurden, ua von der Angestellten römisch eins W, auf die Verkleidung angesprochen und gaben an, M P hätte Polterabend, was allerdings nicht zutraf. Um ca 00:30 Uhr bestellte M K zwei Whisky-Cola an der Bar, die ihm auch ausgeschenkt wurden. Dabei wurde M K von der Angestellten I W weder nach dem Alter gefragt, noch wurde von dieser einen Ausweis verlangt.Um ca 00:30 Uhr bestellte M K zwei Whisky-Cola an der Bar, die ihm auch ausgeschenkt wurden. Dabei wurde M K von der Angestellten römisch eins W weder nach dem Alter gefragt, noch wurde von dieser einen Ausweis verlangt. Die drei Jugendlichen hatten sich einen Lap Dance bestellt und wurde dieser auch dargeboten. 4.2 Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführerin der A G GmbH mit der Geschäftsanschrift Bplatz, B, die auch den Nachtclub „R“ an der Adresse Bplatz, B, betreibt. Beim „R“ handelt es sich um einen Nachtclub, der ua Table-Dance und Lap Dance anbietet. Der Eintritt ist ab 18 Jahren. 4.3 Die seit 1982 im Gastgewerbe tätige und davon seit acht Jahren im „R“ angestellte I W ist auch für die Alterskontrolle im Nachtclub „R“ zuständig. Einen Türsteher für diesen Nachtclub gibt es nicht, jedoch eine Videoüberwachung für den Eingangsbereich und einen Teil der Bar. I W wurde von der Beschwerdeführerin instruiert, den Ausweis jedenfalls bei jungen Leuten, solchen die jünger aussehen, zu verlangen. Die Beschwerdeführerin selbst kommt ab und zu im „R“ vorbei.4.3 Die seit 1982 im Gastgewerbe tätige und davon seit acht Jahren im „R“ angestellte römisch eins W ist auch für die Alterskontrolle im Nachtclub „R“ zuständig. Einen Türsteher für diesen Nachtclub gibt es nicht, jedoch eine Videoüberwachung für den Eingangsbereich und einen Teil der Bar. römisch eins W wurde von der Beschwerdeführerin instruiert, den Ausweis jedenfalls bei jungen Leuten, solchen die jünger aussehen, zu verlangen. Die Beschwerdeführerin selbst kommt ab und zu im „R“ vorbei. 5. Dieser Sachverhalt basiert auf den unter Punkt 3. genannten Beweismitteln und wird aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen angenommen wie folgt: 5.1 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt gewerberechtliche Geschäftsführerin der A G GmbH, B, war, die den Nachtclub „R“, Bplatz, B, zum vorgeworfenen Zeitpunkt betrieben hat. Dass die Beschwerdeführerin auch handelsrechtliche Geschäftsführerin war, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch. Weiters wird nicht bestritten, dass es sich beim „R“ um einen Nachtclub handelt, der diverse Shows, ua Table-Dance und Lap Dance anbietet. Dass der Eintritt in dieses Lokal ab 18 Jahren gestattet ist, hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben. 5.2 Die Feststellung, dass der (damals) Jugendliche M K mit seinen beiden jugendlichen Freunden zum Tatzeitpunkt ohne Alterskontrolle den Eingang des Nachtclubs „R“ passieren konnte und dort kein Türsteher positioniert war, fußt auf der Aussage des M K. Letzterer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie schon öfter versucht hätten, in das Lokal hineinzukommen. Es seien immer Securities da gewesen. An dem Abend sei es das erste Mal gewesen, dass es geklappt habe. Sie seien einfach hineingelaufen. Dem hat auch die Zeugin I W nicht widersprochen.

ihrer Aussage gibt es für das „R“ gar keinen eigenen Türsteher. Sie – die Zeugin I W – mache die Alterskontrolle, da sie langjährige Erfahrung im Gastgewerbe habe und seit acht Jahren im Lokal „R“ arbeite. Übereinstimmend mit M K hat die Zeugin I W angegeben, sie habe offenbar verabsäumt, sie – gemeint die Jugendlichen – nach dem Ausweis zu fragen. Dies, weil sie aufgrund der Aussage, sie – die Jugendlichen – kämen von einem Polterabend, der Meinung gewesen sei, dass sie 18 seien und ihr gar nicht in den Sinn gekommen sei, dass die Burschen jünger sein könnten.5.2 Die Feststellung, dass der (damals) Jugendliche M K mit seinen beiden jugendlichen Freunden zum Tatzeitpunkt ohne Alterskontrolle den Eingang des Nachtclubs „R“ passieren konnte und dort kein Türsteher positioniert war, fußt auf der Aussage des M K. Letzterer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie schon öfter versucht hätten, in das Lokal hineinzukommen. Es seien immer Securities da gewesen. An dem Abend sei es das erste Mal gewesen, dass es geklappt habe. Sie seien einfach hineingelaufen. Dem hat auch die Zeugin römisch eins W nicht widersprochen.

ihrer Aussage gibt es für das „R“ gar keinen eigenen Türsteher. Sie – die Zeugin römisch eins W – mache die Alterskontrolle, da sie langjährige Erfahrung im Gastgewerbe habe und seit acht Jahren im Lokal „R“ arbeite. Übereinstimmend mit M K hat die Zeugin römisch eins W angegeben, sie habe offenbar verabsäumt, sie – gemeint die Jugendlichen – nach dem Ausweis zu fragen. Dies, weil sie aufgrund der Aussage, sie – die Jugendlichen – kämen von einem Polterabend, der Meinung gewesen sei, dass sie 18 seien und ihr gar nicht in den Sinn gekommen sei, dass die Burschen jünger sein könnten. 5.3 Dass M K bei der Angestellten I W zwei Whisky-Cola bestellt und, ohne dass ein Ausweis verlangt wurde, ausgeschenkt bekommen hat, haben beide Zeugen übereinstimmend angegeben. Der Zeuge M K gab an, dass er das Whisky-Cola an der Bar geholt habe. Zwei hätte er bestellt. Zwar gab der Zeuge M K auch an, dass er nicht sagen könne, ob die Dame an der Bar gefragt habe, wie alt er sei oder seinen Ausweis verlangt habe, jedoch führt er an, dass er theoretisch den Whisky nicht bekommen hätte, wenn er den Ausweis hinausgegeben hätte. 5.3 Dass M K bei der Angestellten römisch eins W zwei Whisky-Cola bestellt und, ohne dass ein Ausweis verlangt wurde, ausgeschenkt bekommen hat, haben beide Zeugen übereinstimmend angegeben. Der Zeuge M K gab an, dass er das Whisky-Cola an der Bar geholt habe. Zwei hätte er bestellt. Zwar gab der Zeuge M K auch an, dass er nicht sagen könne, ob die Dame an der Bar gefragt habe, wie alt er sei oder seinen Ausweis verlangt habe, jedoch führt er an, dass er theoretisch den Whisky nicht bekommen hätte, wenn er den Ausweis hinausgegeben hätte. Die Zeugin I W führte in diesem Zusammenhang aus, dass ein Gast, der bereits bei ihr an der Bar gestanden sei, zwei Whisky-Cola bestellt und sie den Jungs nach hinten gegeben habe. Er habe auch die Rechnung dafür übernommen. Das Ausschenken der beiden Whisky-Cola an M K wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Behauptung es habe sich um ein Whisky-Cola mit geringem Alkohol- bzw Whisky-Konzentrat gehandelt, stehen die glaubwürdigen Aussagen beider Zeugen entgegen, wonach es sich um ein „ganz normales“ Whisky-Cola gehandelt hat, wovon das Landesverwaltungsgericht auch ausgeht.Die Zeugin römisch eins W führte in diesem Zusammenhang aus, dass ein Gast, der bereits bei ihr an der Bar gestanden sei, zwei Whisky-Cola bestellt und sie den Jungs nach hinten gegeben habe. Er habe auch die Rechnung dafür übernommen. Das Ausschenken der beiden Whisky-Cola an M K wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Behauptung es habe sich um ein Whisky-Cola mit geringem Alkohol- bzw Whisky-Konzentrat gehandelt, stehen die glaubwürdigen Aussagen beider Zeugen entgegen, wonach es sich um ein „ganz normales“ Whisky-Cola gehandelt hat, wovon das Landesverwaltungsgericht auch ausgeht. Die Feststellung, dass M P, nicht M K beim Aufenthalt im „R“ leicht verkleidet war, basiert auf der glaubwürdigen Aussage des Zeugen M K, der angab, es stimme, dass sie sich an dem Abend verkleidet und Hasenohren angehabt hätten, wobei er keine Hasenohren angehabt habe. Diese Aussage konnte der Zeuge M K mit einem Handy-Foto vom 15.07.2016, aufgenommen um 23:19 Uhr im Lokal „R“, belegen. Auch folgt das Landesverwaltungsgericht der Aussage der Zeugin I W, dass diese aufgrund der Aufmachung der Jugendlichen davon ausgegangen sei, sie kämen von einem Polterabend. Der Zeuge M K hat dazu ausgeführt, dass sie nicht auf einem Polterabend gewesen seien. Sie hätten das aber im „R“ angegeben.Die Feststellung, dass M P, nicht M K beim Aufenthalt im „R“ leicht verkleidet war, basiert auf der glaubwürdigen Aussage des Zeugen M K, der angab, es stimme, dass sie sich an dem Abend verkleidet und Hasenohren angehabt hätten, wobei er keine Hasenohren angehabt habe. Diese Aussage konnte der Zeuge M K mit einem Handy-Foto vom 15.07.2016, aufgenommen um 23:19 Uhr im Lokal „R“, belegen. Auch folgt das Landesverwaltungsgericht der Aussage der Zeugin römisch eins W, dass diese aufgrund der Aufmachung der Jugendlichen davon ausgegangen sei, sie kämen von einem Polterabend. Der Zeuge M K hat dazu ausgeführt, dass sie nicht auf einem Polterabend gewesen seien. Sie hätten das aber im „R“ angegeben. Aufgrund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der Angestellten I W und des Zeugen M K hält das Landesverwaltungsgericht diese Aussagen für glaubwürdig und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.Aufgrund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der Angestellten römisch eins W und des Zeugen M K hält das Landesverwaltungsgericht diese Aussagen für glaubwürdig und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. 6.1

§ 9

Abs 1 Jugendgesetz, LGBl Nr 16/1999, haben Unternehmer und Veranstalter im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben zu diesem Zweck auf Kinder und Jugendliche in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.6.1

Paragraph 9, Absatz eins, Jugendgesetz, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1999,, haben Unternehmer und Veranstalter im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben zu diesem Zweck auf Kinder und Jugendliche in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.

§ 14Abs 1 lit a Jugendgesetz, LGBl Nr 16/1999, id

F LGBl Nr 44/2013, haben Unternehmer und Veranstalter Kinder und Jugendliche von Betriebsanlagen und ähnlichen Räumen auszuschließen, von denen wegen ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise, wegen der darin stattfindenden Darbietungen oder Schaustellungen oder wegen ihres vorwiegenden Besucherkreises Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden werden.

Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Jugendgesetz, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1999,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, haben Unternehmer und Veranstalter Kinder und Jugendliche von Betriebsanlagen und ähnlichen Räumen auszuschließen, von denen wegen ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise, wegen der darin stattfindenden Darbietungen oder Schaustellungen oder wegen ihres vorwiegenden Besucherkreises Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden werden.

§ 22Abs 1 Jugendgesetz, LGBl Nr 16/1999, id

F LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer den Bestimmungen der §§ 8 Abs 2 oder Abs 3, 9 bis 18 oder Verordnungen nach den §§ 24 Abs 4, 15 Abs 3 oder 16 Abs 3 zuwiderhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Tat nach dem Suchtmittelgesetz zu bestrafen ist.

Paragraph 22, Absatz eins, Jugendgesetz, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1999,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer den Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 2, oder Absatz 3, 9 bis 18 oder Verordnungen nach den Paragraphen 24, Absatz 4, 15, Absatz 3, oder 16 Absatz 3, zuwiderhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Tat nach dem Suchtmittelgesetz zu bestrafen ist.

§ 22

Abs 4 leg cit sind Übertretungen nach Abs 1 und 3, die von über 18 Jahre alten Personen begangen werden, von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 22, Absatz 4, leg cit sind Übertretungen nach Absatz eins und 3, die von über 18 Jahre alten Personen begangen werden, von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. 6.2 Zu Spruchpunkt 1.: 6.2.1 Die Regelung des § 14 Jugendgesetz beschreibt jene Räume, die Kinder und Jugendliche im Interesse des Jugendschutzes nicht betreten dürfen. Bei den gastgewerblichen Betriebsanlagen scheint eine sachgerechte Abgrenzung wie „Nachtlokal“ oder „Nachtbar“ allein nicht möglich. Es soll daher auf den tatsächlichen, allenfalls jugendgefährdenden Betrieb abgestellt werden (vgl die

  1. Beilage im Jahre 1998 des XXVI Vorarlberger Landtages, zu § 14, S 21).6.2.1 Die Regelung des Paragraph 14, Jugendgesetz beschreibt jene Räume, die Kinder und Jugendliche im Interesse des Jugendschutzes nicht betreten dürfen. Bei den gastgewerblichen Betriebsanlagen scheint eine sachgerechte Abgrenzung wie „Nachtlokal“ oder „Nachtbar“ allein nicht möglich. Es soll daher auf den tatsächlichen, allenfalls jugendgefährdenden Betrieb abgestellt werden vergleiche die
  2. Beilage im Jahre 1998 des römisch 26 Vorarlberger Landtages, zu Paragraph 14,, S 21). Wie unter Punkt 4.2 festgestellt und unter Punkt 5.1 beweiswürdigend ausgeführt, ist das Lokal „R“ ein Nachtclub, in dem Darbietungen, wie Table-Dance oder Lap-Dance, angeboten werden. Dabei handelt es sich jeweils um Formen des erotischen Tanzes mit aufreizend oder nur leicht bekleideten Tänzerinnen bzw Tänzern und damit jedenfalls um Darbietungen iSd § 14 Abs 1 lit a Jugendgesetz, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden könnten.Wie unter Punkt 4.2 festgestellt und unter Punkt 5.1 beweiswürdigend ausgeführt, ist das Lokal „R“ ein Nachtclub, in dem Darbietungen, wie Table-Dance oder Lap-Dance, angeboten werden. Dabei handelt es sich jeweils um Formen des erotischen Tanzes mit aufreizend oder nur leicht bekleideten Tänzerinnen bzw Tänzern und damit jedenfalls um Darbietungen iSd Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Jugendgesetz, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden könnten. Mit dem Ausschluss von Kindern und Jugendlichen von Betriebsanlagen mit derartigen Darbietungen soll bewirkt werden, dass Kinder und Jugendliche an diesen Darbietungen nicht teilnehmen. Dieser Verpflichtung – verpflichtet ist der Unternehmer – wird durch Eingangskontrollen oder das Verlangen eines Nachweises nach § 10 (Ausweispflicht) nachgekommen (vgl die
  3. Beilage im Jahre 1998 des XXVI Vorarlberger Landtages, zu § 14, S 21).Mit dem Ausschluss von Kindern und Jugendlichen von Betriebsanlagen mit derartigen Darbietungen soll bewirkt werden, dass Kinder und Jugendliche an diesen Darbietungen nicht teilnehmen. Dieser Verpflichtung – verpflichtet ist der Unternehmer – wird durch Eingangskontrollen oder das Verlangen eines Nachweises nach Paragraph 10, (Ausweispflicht) nachgekommen vergleiche die
  4. Beilage im Jahre 1998 des römisch 26 Vorarlberger Landtages, zu Paragraph 14,, S 21). Im gegenständlichen Fall konnten die drei Jugendlichen im Alter von 17 und 16 Jahren den Nachtklub „R“, obwohl der Eintritt erst ab 18 Jahren ist, betreten. Es fand zum Tatzeitpunkt keine Eingangs- oder Alterskontrolle statt. Dadurch wurde es den Jugendlichen auch ermöglicht, an einer Darbietung (Lap Dance) mit Jugendgefährdung teilzunehmen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die ihr unter Spruchpunkt
  5. vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. 6.2.2

§ 5Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Damit wird das Verschulden bei bloßen Ungehorsamsdelikten widerleglich vermutet. Eine verantwortliche Person, die ihr Verschulden bestreitet, hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere, dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (wirksames Kontrollsystem). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt. In diesem Zusammenhang lag es an der Beschwerdeführerin, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0006).6.2.2

Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Damit wird das Verschulden bei bloßen Ungehorsamsdelikten widerleglich vermutet. Eine verantwortliche Person, die ihr Verschulden bestreitet, hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere, dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (wirksames Kontrollsystem). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt. In diesem Zusammenhang lag es an der Beschwerdeführerin, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind vergleiche VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0006). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die für den Barbereich zuständige Angestellte I W auch die Alterskontrolle macht, wobei es eine Videoüberwachung des Eingangs und eines Teils der Bar gibt. Weiters ist hervorgekommen, dass I W von der Beschwerdeführerin instruiert wurde, bei jungen Leuten, die jünger ausschauen, jedenfalls den Ausweis zu verlangen und, dass die Beschwerdeführerin ab und zu vorbeikommt. Nicht festgestellt werden konnte, wann genau oder in welchen Abständen dies der Fall ist.Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die für den Barbereich zuständige Angestellte römisch eins W auch die Alterskontrolle macht, wobei es eine Videoüberwachung des Eingangs und eines Teils der Bar gibt. Weiters ist hervorgekommen, dass römisch eins W von der Beschwerdeführerin instruiert wurde, bei jungen Leuten, die jünger ausschauen, jedenfalls den Ausweis zu verlangen und, dass die Beschwerdeführerin ab und zu vorbeikommt. Nicht festgestellt werden konnte, wann genau oder in welchen Abständen dies der Fall ist. Damit hat die Beschwerdeführerin kein Kontrollsystem eingerichtet, das den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Kriterien entsprechen würde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin eine im Gastgewerbe sehr erfahrene Angestellte im Barbereich eingesetzt hat und ab und zu im „R“ vorbeischaut und in der Vergangenheit eine Einlasskontrolle stattgefunden hat, reichen diese Maßnahmen nicht aus, um die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendgesetzes sicherzustellen. Zum Tatzeitpunkt war weder ein Türsteher am Eingang positioniert, noch fand eine Alterskontrolle im „R“ statt. Daran zeigt sich, dass das von der Beschwerdeführerin gewählte System nicht ausreichend ist, um die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendgesetzes zu gewährleisten. Wenn in diesem Zusammenhang argumentiert wird, dass aufgrund der Angabe der Jugendlichen, sie kämen von einem Polterabend und ihrer Aufmachung, mit Fug und Recht davon ausgegangen werden habe können, dass diese drei Personen bereits 18 Jahre alt gewesen seien, ist dem zu entgegnen dass jedenfalls M K nicht verkleidet war. Überdies muss gerade wenn aufgrund einer Verkleidung Zweifel bestehen, ein Nachweis verlangt werden. Die vom Jugendgesetz für zumutbar erachteten Verpflichtungen des Verlangens des Ausweises oder der Durchführung einer Eingangskontrolle haben gerade den Zweck, Jugendliche von Betriebsanlagen mit jugendgefährdenden Darbietungen auszuschließen, eine Weitergabe von Alkohol an Jugendliche, gerade solche, die älter aussehen, jedoch die entsprechenden Altersgrenzen noch nicht überschritten haben, zu verhindern. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin das ihr in Spruchpunkt

  1. vorgeworfene Verhalten auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. 6.3 Zu Spruchpunkt 2.: Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorwürfe zu den Spruchpunkten
  2. und
  3. würden praktisch auf ein und dasselbe abstellen und könne die Beschwerdeführerin dafür – wenn überhaupt – nur einmal abgestraft werden. Dazu ist Folgendes auszuführen: Der § 9 verpflichtet die Unternehmer und Veranstalter generell, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Jugendschutzrechtes in ihrem Bereich beachtet werden. Dafür haben sie auf die Kinder und Jugendlichen in zumutbarer Weise einzuwirken. Es geht im Wesentlichen darum, Hinweise auf wichtige Beschränkungen, die für bestimmte Betriebe oder Veranstaltungen gelten, anzubringen. Die Verantwortung der Unternehmer und Veranstalter bezieht sich grundsätzlich auch auf den Alkohol- oder Nikotinkonsum. Diesbezüglich ist auch auf den § 17 Abs 1 (jetzt: § 17 Abs 2, Genuss- und Suchtmittel) hinzuweisen (vgl die
  4. Beilage im Jahre 1998 des XXVI Vorarlberger Landtages, zu § 9, S 19).Der Paragraph 9, verpflichtet die Unternehmer und Veranstalter generell, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Jugendschutzrechtes in ihrem Bereich beachtet werden. Dafür haben sie auf die Kinder und Jugendlichen in zumutbarer Weise einzuwirken. Es geht im Wesentlichen darum, Hinweise auf wichtige Beschränkungen, die für bestimmte Betriebe oder Veranstaltungen gelten, anzubringen. Die Verantwortung der Unternehmer und Veranstalter bezieht sich grundsätzlich auch auf den Alkohol- oder Nikotinkonsum. Diesbezüglich ist auch auf den Paragraph 17, Absatz eins, (jetzt: Paragraph 17, Absatz 2,, Genuss- und Suchtmittel) hinzuweisen vergleiche die
  5. Beilage im Jahre 1998 des römisch 26 Vorarlberger Landtages, zu Paragraph 9,, S 19). Im konkreten Fall wurden, jedenfalls dem zum Tatzeitpunkt Jugendlichen M K, von der Angestellten I W zwei Whisky-Cola und damit gebrannte alkoholische Getränke enthaltende Mischgetränke im Sinne des § 17 Abs 2 lit b Jungendgesetz, LGBl Nr 16/1999, idF LGBl Nr 3/2008, ausgeschenkt, ohne dass die Angestellte dafür einen Ausweis von M K verlangt hat, was jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Durch Weitergabe des genannten Mischgetränkes ohne vorherige Feststellung des Alters wurde dem § 9 iVm § 17 Abs 2 lit b leg cit zuwidergehandelt. Dies wurde der Beschwerdeführerin allerdings nicht vorgeworfen.Im konkreten Fall wurden, jedenfalls dem zum Tatzeitpunkt Jugendlichen M K, von der Angestellten römisch eins W zwei Whisky-Cola und damit gebrannte alkoholische Getränke enthaltende Mischgetränke im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, Jungendgesetz, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1999,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2008,, ausgeschenkt, ohne dass die Angestellte dafür einen Ausweis von M K verlangt hat, was jedenfalls zumutbar gewesen wäre. Durch Weitergabe des genannten Mischgetränkes ohne vorherige Feststellung des Alters wurde dem Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, leg cit zuwidergehandelt. Dies wurde der Beschwerdeführerin allerdings nicht vorgeworfen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als Unternehmerin nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Jugendgesetzes eingehalten wurden, indem sie die drei Jugendlichen ohne Alterskontrolle in ihr Tabledance-Lokal gelassen habe und dadurch einen Verstoß gegen § 9 Abs 1 Jugendgesetz begangen. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführerin dadurch jedoch jene Tathandlung vorgeworfen, die den spezielleren Tatbestand des § 14 Abs 1 lit a Jugendgesetz erfüllt und der auch –richtigerweise – von der belangten Behörde in Spruchpunkt 1 angewendet wurde, da das speziellere das generellere Delikt verdrängt (N. Raschauer W. Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG2, § 22, Rz 26).Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als Unternehmerin nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Jugendgesetzes eingehalten wurden, indem sie die drei Jugendlichen ohne Alterskontrolle in ihr Tabledance-Lokal gelassen habe und dadurch einen Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, Jugendgesetz begangen. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführerin dadurch jedoch jene Tathandlung vorgeworfen, die den spezielleren Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Jugendgesetz erfüllt und der auch –richtigerweise – von der belangten Behörde in Spruchpunkt 1 angewendet wurde, da das speziellere das generellere Delikt verdrängt (N. Raschauer W. Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG2, Paragraph 22,, Rz 26). Daraus folgt, dass die Umschreibung der Tat in Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses dem § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nicht genügt.Daraus folgt, dass die Umschreibung der Tat in Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Straferkenntnisses dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nicht genügt. Nach § 50 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden, sofern die Beschwer-de nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht bleibt jedoch auf die Ahndung jener Tat beschränkt, die den Be-schuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegt worden ist. Das Landesverwaltungs-gericht darf den Beschuldigten nicht für eine Tat schuldig sprechen, die ihm im Verfahren vor der Behörde nicht zur Last gelegt worden ist (VwGH 15.11.1999, 96/10/0185).Nach Paragraph 50, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden, sofern die Beschwer-de nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht bleibt jedoch auf die Ahndung jener Tat beschränkt, die den Be-schuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegt worden ist. Das Landesverwaltungs-gericht darf den Beschuldigten nicht für eine Tat schuldig sprechen, die ihm im Verfahren vor der Behörde nicht zur Last gelegt worden ist (VwGH 15.11.1999, 96/10/0185). Da die Beschwerdeführerin bereits mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.10.2016 nicht mit der Weitergabe des genannten Mischgetränkes ohne vorherige Feststellung des Alters gestützt auf § 9 iVm § 17 Abs 2 lit b leg cit konfrontiert wurde, sondern mit jener Tathandlung, die bereits vom spezielleren Delikt umfasst und der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen wurde (vgl Spruchpunkt 1.) und zwischenzeitlich die Tat am 15.07.2016 schon mehr als ein Jahr zurückliegt, wurde gegen die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Demnach ist im Hinblick auf Spruchpunkt
  8. zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten und war das Verwaltungsstrafverfahren insoweit einzustellen.Da die Beschwerdeführerin bereits mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.10.2016 nicht mit der Weitergabe des genannten Mischgetränkes ohne vorherige Feststellung des Alters gestützt auf Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, leg cit konfrontiert wurde, sondern mit jener Tathandlung, die bereits vom spezielleren Delikt umfasst und der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen wurde vergleiche Spruchpunkt 1.) und zwischenzeitlich die Tat am 15.07.2016 schon mehr als ein Jahr zurückliegt, wurde gegen die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Demnach ist im Hinblick auf Spruchpunkt
  9. zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten und war das Verwaltungsstrafverfahren insoweit einzustellen. 6.4

§ 114der Gewerbeordnung (Gew

O) 1994 ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.6.4

Paragraph 114, der Gewerbeordnung (GewO) 1994 ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.

§ 367a

Gewerbeordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.

Paragraph 367 a, Gewerbeordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 114, Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt. Wie unter Punkt 4.1 festgestellt und unter Punkt 5.3 beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin die ihr in Spruchpunkt 3. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Zur subjektiven Tatseite wird auf die näheren Ausführungen im obigen Punkt 6.2.2 verwiesen. 7.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschriften ist einerseits, ua zu verhindern, dass Jugendliche Betriebsanlagen oder Räume betreten, die aufgrund der darin stattfindenden Vorgänge einen negativen Einfluss auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen haben können, andererseits, um zu verhindern, dass Jugendliche, auch nach dem vollendeten

  1. Lebensjahr, nicht zu leicht an insbesondere gebrannte alkoholische Getränke herankommen, da diese Genuss- und Suchtmittel eine schwere Gefahr für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen darstellen. Der jeweilige Schutzzweck wurde durch das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht unerheblich beeinträchtigt. Als Verschuldensform wird im Hinblick auf die Spruchpunkte
  2. und
  3. zumindest Fahrlässigkeit angenommen. Im Hinblick auf Spruchpunkt
  4. hat die belangte Behörde bereits sechs einschlägige Verwaltungsübertretungen als erschwerend gewertet. Da die Beschwerdeführerin nicht unbescholten ist, liegt – anders als die Behörde angeführt hat – kein Milderungsgrund vor. Nur die absolute Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar (VwGH 03.12.1992, 91/19/0169). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass über sie ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde und sie über keinen finanziellen Spielraum verfüge. Auch bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen kommt eine Herabsetzung der verhängten Strafen nicht in Betracht: Die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt
  5. festgesetzte Strafe bewegt sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 5.000 Euro). In Anbetracht dessen, dass ein hohes Interesse an der Entwicklung der Jugend, der Förderung ihrer Entwicklungschancen und auch der Gefahrenabwehr besteht und diese Ziele durch das Verhalten des Beschwerdeführerin gefährdet wurden, kann die in Spruchpunkt
  6. verhängte Strafe keinesfalls als überhöht angesehen werden. Im Hinblick auf Spruchpunkt
  7. erscheint die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe erforderlich, um die Beschwerdeführerin vor Übertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch zu vergleichbaren Verwaltungsübertretungen bereits mehrfach verhängte, geringere Strafen vermochten die Beschwerdeführerin nicht von der Begehung einer weiteren Übertretung abzuhalten. Da die Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin ihr strafbares Verhalten fortsetzt, war auch aus general- und spezialpräventiven Aspekten keine Reduktion der Strafe möglich. Wenn die Beschwerdeführerin abschließend meint, dass die Sache vor dem Hintergrund der jüngsten Novelle zum Jugendgesetz zu sehen sei, das in diesen wesentlichen Bereichen für Personen ab dem vollendeten
  8. Lebensjahr keine Einschränkungen mehr vorsehe und dies zumindest die zur Last gelegten Verstöße relativiere, ist dazu anzuführen, dass mit der nach dem Tatzeitpunkt in Kraft getretenen Novelle zum Jugendgesetz, LGBl Nr 26/2017, im Wesentlichen die Bestimmungen zu den Ausgehzeiten (§ 12 Jugendgesetz) vereinfacht wurden und die diesbezüglichen Vorgaben für Jugendliche ab dem vollenden
  9. Lebensjahr entfallen sind. Diese Lockerung betrifft allerdings nicht die hier insbesondere einschlägige Bestimmung des § 14 Abs 1 lit a Jugendgesetz.Wenn die Beschwerdeführerin abschließend meint, dass die Sache vor dem Hintergrund der jüngsten Novelle zum Jugendgesetz zu sehen sei, das in diesen wesentlichen Bereichen für Personen ab dem vollendeten
  10. Lebensjahr keine Einschränkungen mehr vorsehe und dies zumindest die zur Last gelegten Verstöße relativiere, ist dazu anzuführen, dass mit der nach dem Tatzeitpunkt in Kraft getretenen Novelle zum Jugendgesetz, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, im Wesentlichen die Bestimmungen zu den Ausgehzeiten (Paragraph 12, Jugendgesetz) vereinfacht wurden und die diesbezüglichen Vorgaben für Jugendliche ab dem vollenden
  11. Lebensjahr entfallen sind. Diese Lockerung betrifft allerdings nicht die hier insbesondere einschlägige Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Jugendgesetz. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
  12. Die Änderungen in Spruchpunkt
  13. dienen lediglich der Präzisierung.
  14. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  15. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.179.2017.R14

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