RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum03.05.2018 GeschäftszahlLVwG-340-38/2017-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des S K, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.11.2017, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Lebensunterhalt für November 2017 mit 271,35 Euro festgesetzt wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Lebensunterhalt für November 2017 mit 271,35 Euro festgesetzt wird. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Mindestsicherung für November 2017 gewährt. Der Spruch des Bescheides lautet auszugsweise wie folgt: „Lebensunterhalt € 112,87 Wohnbedarf (direkt an Vermieter) € 509,06 Der beiliegende Berechnungsbogen bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Der Mindestsicherungssatz für Herrn S K wird um 75 % gekürzt.“ Die Behörde hat die Kürzung des Mindestsicherungssatzes damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gezeigt habe. Es seien am 26.07.2017, 28.09.2017 und 07.11.2017 schriftliche Ermahnungen erfolgt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe bei seinem Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung ab 01.11.2017 eine Bewerbungsliste abgegeben. Es sei richtig, dass er aufgefordert worden sei, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Er habe keine Hinweise darauf gefunden, wie eine intensive Arbeitsplatzsuche definiert werde und er bezweifle, dass er ein besonders gravierender Fall sei, wenn er doch zumindest eine Bewerbungsliste abgegeben habe. 3.
- Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
- Der Beschwerdeführer hat die Volks- und die Hauptschule sowie die Polytechnische Schule in D besucht. Der Beschwerdeführer war nach seiner Schulausbildung zunächst in Vorarlberg ua bei verschiedenen Firmen als Maschinenführer, Sticker und Helfer beschäftigt. Danach absolvierte er den Präsenzdienst in der Türkei und war dann zehn Jahre in der Türkei als Verkäufer im Textilbereich, Kurierfahrer und Verkaufsberater tätig. Nach seiner Rückkehr nach Vorarlberg war der Beschwerdeführer jeweils für drei Monate als Möbelpacker und als Lagermitarbeiter beschäftigt. In der Folge absolvierte er weiterführende Kurse (Staplerschein, Lagerverwaltung, ECDL). 3.
- Der Beschwerdeführer bezieht schon seit einigen Jahren Mindestsicherung, wobei ihm in der Vergangenheit die Mindestsicherung teilweise um 25 bzw 50 % gekürzt worden ist. 3.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BH D vom 03.07.2017 Mindestsicherung für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.07.2017 gewährt. Im Zeitraum vom 02.07.2017 bis 10.07.2017 war der Beschwerdeführer bei der Firma D beschäftigt. Am 10.07.2017 erfolgte die Kündigung durch den Arbeitgeber. Mit Schreiben der BH D vom 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer ermahnt, seine Arbeitskraft im Rahmen der Zumutbarkeit einzusetzen, widrigenfalls die Mindestsicherungsleistung stufenweise bis zur Hälfte gekürzt werde und in besonders gravierenden Fällen entfalle. Mit Bescheid der BH D vom 11.08.2017 (zugestellt am 17.08.2017) wurde die Mindestsicherung für August und September 2017 um 25 % gekürzt. Die Kürzung erfolgte deshalb, da die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Firma D im Juli 2017 nicht geklappt hat. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Bewerbungsliste mit dem Hinweis übermittelt, dass diese ausgefüllt einem allfälligen Weitergewährungsantrag ab Oktober 2017 beizulegen sei und die Mindestsicherung stufenweise weiter gekürzt werden könne, wenn die Bewerbungsliste nicht abgegeben werden sollte. Mit Schreiben der BH D vom 28.09.2017 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal im Sinne des § 8 Abs 6 Mindestsicherungsgesetz ermahnt.Mit Schreiben der BH D vom 28.09.2017 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, Mindestsicherungsgesetz ermahnt. Mit Bescheid der BH D vom 28.09.2017 wurde die Mindestsicherung für Oktober 2017 um 50 % gekürzt. Die Kürzung erfolgte deshalb, da der Beschwerdeführer keine Bewerbungsliste vorgelegt hat. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer wiederum eine Bewerbungsliste mit dem Hinweis übermittelt, dass diese ausgefüllt einem allfälligen Weitergewährungsantrag ab November 2017 beizulegen sei und die Mindestsicherung stufenweise weiter gekürzt werden könne, wenn die Bewerbungsliste nicht abgegeben werden sollte. Das erwähnte Schreiben vom 28.09.2017 wurde gemeinsam mit dem Bescheid vom 28.09.2017 dem Beschwerdeführer am 04.10.2017 zugestellt. Mit Schreiben der BH D vom 09.11.2017 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal im Sinne des § 8 Abs 6 Mindestsicherungsgesetz ermahnt.Mit Schreiben der BH D vom 09.11.2017 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, Mindestsicherungsgesetz ermahnt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.11.2017 wurde die Mindestsicherung für November 2017 um 75 % gekürzt. Nach den Angaben des Vertreters der Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sei diese Kürzung deshalb erfolgt, da der Beschwerdeführer einen Termin beim AMS nicht eingehalten habe. Das erwähnte Schreiben vom 09.11.2017 wurde gemeinsam mit dem Bescheid vom 09.11.2017 dem Beschwerdeführer am 13.11.2017 zugestellt. 3.
- Der Beschwerdeführer war wie folgt beim AMS D als „arbeitslos“ vorgemerkt bzw in den nachstehend angeführten Zeiträumen nicht vorgemerkt: 02.07.2017 bis 10.07.2017 Beschäftigung 11.07.2017 bis 23.07.2017 keine Meldung über das Arbeitsende 24.07.2017 bis 10.09.2017 arbeitslos 11.09.2017 bis 01.10.2017 Termin nicht wahrgenommen 02.10.2017 bis 06.11.2017 arbeitslos 07.11.2017 bis 12.11.2017 Termin nicht wahrgenommen 13.11.2017 bis laufend arbeitslos
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. 5.
- Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG) lautet auszugsweise: „§ 5 Kernleistungen (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs 2), soweit dieser einen mit Verordnung nach § 8 Abs 8 zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf überseigt.
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Absatz 2,), soweit dieser einen mit Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 8, zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf überseigt.
(2)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. [
(3)bis
(5)…] […] § 8Paragraph 8 Form und Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen kann auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint; […]. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(2)Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen. [
(3)bis
(5)…]
(6)Wenn ein Hilfsbedürftiger trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder zur zumutbaren Teilnahme an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zeigt, ist die Mindestsicherung stufenweise um bis zu 50 % einzuschränken; eine weitergehende Kürzung oder der Entfall sind nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig. Durch die Kürzung oder den Entfall darf aber weder die Deckung seines Wohnbedarfes noch die Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes unterhaltsberechtigter Angehöriger beeinträchtigt werden.“ 5.2. Die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung – MSV) lautet auszugsweise: „§ 6 Deckung des Lebensunterhalts
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind unter Anrechnung der gemäß Paragraph 8, des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für a) Alleinstehende, die nicht in einer Wohngemeinschaft wohnen oder Alleinerziehende sowie Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Integrationshilfe finanziert wird, und Personen in Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen, 1. pro Person 633,91 Euro ….
(2)Hilfsbedürftigen Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder zur zumutbaren Teilnahme an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zeigen, ist der jeweilige Mindestsicherungssatz (Abs 1) stufenweise bis zur Hälfte zu kürzen, wobei monatlich jeweils eine Kürzung um höchstens 25 v.H. vorgenommen werden darf. Eine weitergehende Kürzung oder der Entfall der Mindestsicherung ist nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig …….“
(2)Hilfsbedürftigen Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder zur zumutbaren Teilnahme an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zeigen, ist der jeweilige Mindestsicherungssatz (Absatz eins,) stufenweise bis zur Hälfte zu kürzen, wobei monatlich jeweils eine Kürzung um höchstens 25 v.H. vorgenommen werden darf. Eine weitergehende Kürzung oder der Entfall der Mindestsicherung ist nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig …….“ 6.
- Wie sich aus der zitierten Bestimmung des § 8 Abs 6 Mindestsicherungsgesetz bzw der insofern nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 6 Abs 2 Mindestsicherungsverordnung ergibt, ist eine Kürzung der Mindestsicherung um mehr als 50 % bzw ein Entfall der Mindestsicherung nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig.6.
- Wie sich aus der zitierten Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, Mindestsicherungsgesetz bzw der insofern nahezu gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Mindestsicherungsverordnung ergibt, ist eine Kürzung der Mindestsicherung um mehr als 50 % bzw ein Entfall der Mindestsicherung nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig. Vorauszuschicken ist, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.09.2017 die Mindestsicherung rechtskräftig um 50 % gekürzt wurde. Es stellt sich im vorliegenden Fall daher die Frage, ob die mit angefochtenem Bescheid erfolgte darüber hinausgehende Kürzung zulässig war, insbesondere ob es sich um eine „ausnahmsweise“ Kürzung der Mindestsicherung gehandelt hat und ein „besonders gravierender Fall“ gegeben war. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann aber in der gegenständlichen Rechtssache nicht davon ausgegangen werden, es handle sich um einen besonders gravierenden Fall. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Kurzantrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Mindestsicherung vom 02.11.2017 festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer eine Bewerbungsliste vorlege und zu zwei Bewerbungsgesprächen eingeladen worden sei. Aus dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob die Behörde diesen Umstand in ihre Überlegungen miteinbezogen hat. Zwar ergibt sich aus dieser Bewerbungsliste im Zusammenhang mit den weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, dass dieser ausschließlich an einem einzigen Tag (30.10.2017) elf Bewerbungsgesuche für verschiedene offene Stellen eingereicht hat und sich ua für Stellen beworben hat, für die er keine entsprechende Qualifikation mitbringt (Hafner, Berufskraftfahrer, Dachdecker, Textiltechniker, Detektiv). Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zu einem Vorstellungsgespräch (Firma B, Hafner) eingeladen wurde und dieser Einladung nachgekommen ist. Auch wenn es in der Folge zu einer diesbezüglichen Absage seitens dieser Firma gekommen ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Bemühungen getätigt hat. Die mit angefochtenem Bescheid erfolgte Kürzung der Mindestsicherung um 75 % hat der Behördenvertreter anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung damit begründet, dass der Beschwerdeführer einen Termin beim AMS nicht eingehalten habe. Allerdings ist hier aber auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im November 2017 lediglich sechs Tage (vom 07.11.2017 bis 12.11.2017) nicht als „arbeitssuchend“ vorgemerkt war; der Beschwerdeführer war aber vom 02.10.2017 bis 06.11.2017 und vom 13.11.2017 bis laufend durchgehend beim AMS gemeldet; es ist also festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Oktober bzw im November 2017 überwiegend beim AMS gemeldet war. Insgesamt kann somit in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, es liege ein besonders gravierender Fall vor, da der Beschwerdeführer zumindest in Ansätzen Bemühungen zu einem zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft gezeigt hat. 6.
- Demgegenüber war aber aus nachstehenden Gründen an der 50 %igen Kürzung der Mindestsicherung festzuhalten: Wie bereits oben ausgeführt, erscheint es dem Landesverwaltungsgericht wenig zielführend, wenn lediglich an einem einzigen Tag und unmittelbar vor Stellung des Mindestsicherungsantrages elf Bewerbungsgesuche abgeschickt werden und diese Gesuche teilweise für Stellen abgegeben werden, für die keine entsprechende Qualifikation vorliegt. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer angehalten gewesen, sich während des gesamten Oktobers kontinuierlich um eine Stelle zu bemühen und Gesuche nur für solche Arbeitsstellen abzuschicken, für die er die entsprechende Qualifikation hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gerade für jene Stellen, die keine besondere Ausbildung erforderten (I A – Bauhelfer, S und F – Reinigungskraft, T – Hilfskraft, C – Hilfskraft) keine Absagen vorgelegt hat bzw auch nicht behauptet hat, dass er bei diesen Firmen (zB mittels E-Mail) Nachfragen getätigt hat.Wie bereits oben ausgeführt, erscheint es dem Landesverwaltungsgericht wenig zielführend, wenn lediglich an einem einzigen Tag und unmittelbar vor Stellung des Mindestsicherungsantrages elf Bewerbungsgesuche abgeschickt werden und diese Gesuche teilweise für Stellen abgegeben werden, für die keine entsprechende Qualifikation vorliegt. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer angehalten gewesen, sich während des gesamten Oktobers kontinuierlich um eine Stelle zu bemühen und Gesuche nur für solche Arbeitsstellen abzuschicken, für die er die entsprechende Qualifikation hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gerade für jene Stellen, die keine besondere Ausbildung erforderten (römisch eins A – Bauhelfer, S und F – Reinigungskraft, T – Hilfskraft, C – Hilfskraft) keine Absagen vorgelegt hat bzw auch nicht behauptet hat, dass er bei diesen Firmen (zB mittels E-Mail) Nachfragen getätigt hat. Weiters hat der Beschwerdeführer beim AMS einen Termin nicht eingehalten, wodurch er eine knappe Woche nicht als „arbeitssuchend“ vorgemerkt war.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.38.2017.R3