RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum22.05.2018 GeschäftszahlLVwG-340-13/2018-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des V Z, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.02.2018, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des römisch fünf Z, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.02.2018, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2018 auf Gewährung von Mindestsicherung zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs mangels finanzieller Hilfsbedürftigkeit abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft hat ihrem Spruch folgende Berechnung zugrunde gelegt: Bedarf für Lebensunterhalt (Mindestsicherungssatz) 645,32 Euro Wohnbedarf (pauschaler Höchstsatz 503 Euro minus WBH 286,37 Euro) 216,63 Euro Bedarf 861,95 Euro Einkommen 888,17 Euro Anspruch - 26,22 Euro
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, derzeit befinde er sich in therapeutischer Behandlung, die sich in Form der Tagesklinik in der Therapiestation C in F und der Ambulanz des Krankenhauses M E gestalte. Diese Maßnahme sei mit der Reha-Abteilung des AMS B abgesprochen. Weiters werde er einen Antrag auf Reha-Geld bei der PVA-D einreichen. Bei seinem diesbezüglichen Antrag handle es sich um eine Anfrage für eine temporäre Unterstützung bis zur Klärung der weiteren Reha-Maßnahmen. Eine (näher dargestellte) Gegenüberstellung des Einkommens und der Festausgaben führe zu einem monatlichen Budget für den Lebensunterhalt in der Höhe von 148,46 Euro. Von diesem Monatsbudget würden monatlich 42,60 Euro an Fahrtkosten zur Universität I und 16,80 Euro Fahrtkosten in Innsbruck anfallen, da er zweimal monatlich zu Besprechungen in das Institut für Archäologie fahre. Im April dieses Jahres würden zudem die jährlichen Kosten der Verlängerung seiner Vorteilscard Classic anfallen. Weiters rechne er im Mai/Juni 2018 mit einer Betriebskostennachzahlung für Heizkosten, da er überwiegend in Bregenz übernachtet habe, die Heizsaison recht früh gestartet sei und diese sich aufgrund intensiver Kälteperioden aufwendig gestalte. Dadurch ergebe sich im April ein Budget für Lebensunterhalt in der Höhe von 10,38 Euro bzw im Mai 2018 für 109,38 Euro. Die Online-Sparrate in der Höhe von 50 Euro lasse sich auf das Girokonto rückbuchen. Er erhalte das Wohnbeihilfe-Geld erst zum
- bzw
- eines jeden Monats überwiesen und nahezu sämtliche Fixkosten würden bis zum
- eines jeden Monats abgebucht werden. Bei Nichtdeckung des Kontos würden keine Überweisungen erfolgen und dadurch würden Mehrkosten und Unannehmlichkeiten entstehen. Aufgrund der Abtretungserklärung an seine Bank habe er bis Dezember 2024 keinen Zugriff auf sein Sparvermögen.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, derzeit befinde er sich in therapeutischer Behandlung, die sich in Form der Tagesklinik in der Therapiestation C in F und der Ambulanz des Krankenhauses M E gestalte. Diese Maßnahme sei mit der Reha-Abteilung des AMS B abgesprochen. Weiters werde er einen Antrag auf Reha-Geld bei der PVA-D einreichen. Bei seinem diesbezüglichen Antrag handle es sich um eine Anfrage für eine temporäre Unterstützung bis zur Klärung der weiteren Reha-Maßnahmen. Eine (näher dargestellte) Gegenüberstellung des Einkommens und der Festausgaben führe zu einem monatlichen Budget für den Lebensunterhalt in der Höhe von 148,46 Euro. Von diesem Monatsbudget würden monatlich 42,60 Euro an Fahrtkosten zur Universität römisch eins und 16,80 Euro Fahrtkosten in Innsbruck anfallen, da er zweimal monatlich zu Besprechungen in das Institut für Archäologie fahre. Im April dieses Jahres würden zudem die jährlichen Kosten der Verlängerung seiner Vorteilscard Classic anfallen. Weiters rechne er im Mai/Juni 2018 mit einer Betriebskostennachzahlung für Heizkosten, da er überwiegend in Bregenz übernachtet habe, die Heizsaison recht früh gestartet sei und diese sich aufgrund intensiver Kälteperioden aufwendig gestalte. Dadurch ergebe sich im April ein Budget für Lebensunterhalt in der Höhe von 10,38 Euro bzw im Mai 2018 für 109,38 Euro. Die Online-Sparrate in der Höhe von 50 Euro lasse sich auf das Girokonto rückbuchen. Er erhalte das Wohnbeihilfe-Geld erst zum
- bzw
- eines jeden Monats überwiesen und nahezu sämtliche Fixkosten würden bis zum
- eines jeden Monats abgebucht werden. Bei Nichtdeckung des Kontos würden keine Überweisungen erfolgen und dadurch würden Mehrkosten und Unannehmlichkeiten entstehen. Aufgrund der Abtretungserklärung an seine Bank habe er bis Dezember 2024 keinen Zugriff auf sein Sparvermögen.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 29,20 Euro. Der Beschwerdeführer ist derzeit in therapeutischer Behandlung in der Therapiestation C (Tagesklinik) und der Ambulanz des Krankenhauses M E. Im Rahmen dieser Behandlung ist der Beschwerdeführer einen halben Tag in der C unentgeltlich beschäftigt. Weiters studiert der Beschwerdeführer Archäologie an der UNI I, wobei er derzeit seine Bachelorarbeit schreibt.Der Beschwerdeführer ist derzeit in therapeutischer Behandlung in der Therapiestation C (Tagesklinik) und der Ambulanz des Krankenhauses M E. Im Rahmen dieser Behandlung ist der Beschwerdeführer einen halben Tag in der C unentgeltlich beschäftigt. Weiters studiert der Beschwerdeführer Archäologie an der UNI römisch eins, wobei er derzeit seine Bachelorarbeit schreibt. Der Beschwerdeführer hat monatlich eine Kreditrate in der Höhe von 170 Euro zu tilgen. Es handelt sich hiebei um einen Abstattungskredit in der Höhe von 10.800 Euro, welchen der Beschwerdeführer im Herbst 2017 zur Begleichung von alten Schulden aufgenommen hat. Zur Besicherung dieses Kredits hat der Beschwerdeführer seine Wertpapiere in der Höhe von 5.271,69 Euro verpfändet. Der Beschwerdeführer hat einen Bausparvertrag, welcher per 31.12.2017 eine Höhe von 843,37 Euro aufweist. Der Beschwerdeführer tätigt für diesen Bausparvertrag eine monatliche Rate in der Höhe von 10 Euro. Weiters tätigt der Beschwerdeführer eine monatliche Buchung in der Höhe von 50 Euro auf ein Sparkonto; dieses Sparkonto weist derzeit lediglich ein paar Cent auf, da der Beschwerdeführer die monatlichen Überweisungen auf das Girokonto zurückgebucht hat. Der Beschwerdeführer wohnt alleine in einer 42 m² großen Wohnung. Die Miete inkl Betriebskosten beträgt monatlich 595 Euro. Der Beschwerdeführer bezieht eine Wohnbeihilfe in der Höhe von 286, 37 Euro.
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten Beschwerdeverhandlung und den Angaben des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. 5.
- Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG) lautet auszugsweise: „§ 1 Allgemeines [LGBl.Nr. 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017][LGBl.Nr. 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017]
(1)Mindestsicherung ist Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
(2)Mindestsicherung ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(3)Hilfsbedürftig ist,
- a)wer den Bedarf für Lebensunterhalt, Wohnung, den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder den Aufwand für die Bestattung nicht oder nicht ausreichend selbst decken kann und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird;
- b)[…] [
(4)und
(5)…] … § 5Paragraph 5 Kernleistungen(Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)Kernleistungen, (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten) [LGBl.Nr. 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017][LGBl.Nr. 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017]
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs. 2), soweit dieser einen mit Verordnung nach § 8 Abs. 8 zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Absatz 2,), soweit dieser einen mit Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 8, zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.
(2)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(3)[…]
(4)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst für Empfänger von Mindestsicherungsleistungen gemäß Abs. 1 bis 3 den Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung; […]
(4)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst für Empfänger von Mindestsicherungsleistungen gemäß Absatz eins bis 3 den Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung; […]
(5)[…] … § 8Paragraph 8 Form und Ausmaß der Mindestsicherung [LGBl.Nr. 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017][LGBl.Nr. 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017]
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. […]
(2)Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
(3)Die eigenen Mittel, wozu das gesamte Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die der Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Gewährung von Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass eine angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden. […]
(5)Das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es dessen eigenen Bedarf nach Kernleistungen sowie allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten übersteigt. Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen. […]
(7)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß der Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Schließlich sind nähere Vorschriften über die Arten der in Betracht kommenden integrationsfördernden Maßnahmen sowie über die Inhalte der Integrationsvereinbarung zu treffen.
(8)In der Verordnung nach Abs. 7 sind für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes pauschale Sätze festzusetzen. Weiters können für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des Wohnbedarfs pauschale Höchstsätze festgesetzt werden; der darüber hinausgehende Aufwand für den Wohnbedarf ist aus den Mitteln für den Lebensunterhalt zu bestreiten; bei der Festsetzung der pauschalen Höchstsätze für den Wohnbedarf ist insbesondere die Haushaltsgröße zu berücksichtigen; für den Fall der ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft kann ein eigener, niedrigerer pauschaler Höchstsatz für den Wohnbedarf festgesetzt werden.“
(8)In der Verordnung nach Absatz 7, sind für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes pauschale Sätze festzusetzen. Weiters können für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des Wohnbedarfs pauschale Höchstsätze festgesetzt werden; der darüber hinausgehende Aufwand für den Wohnbedarf ist aus den Mitteln für den Lebensunterhalt zu bestreiten; bei der Festsetzung der pauschalen Höchstsätze für den Wohnbedarf ist insbesondere die Haushaltsgröße zu berücksichtigen; für den Fall der ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft kann ein eigener, niedrigerer pauschaler Höchstsatz für den Wohnbedarf festgesetzt werden.“ Die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung - MSV) lautet auszugsweise: „§ 6 Deckung des Lebensunterhalts [LGBl.Nr. 71/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 105/2017][LGBl.Nr. 71 aus 2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 105/2017]
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind unter Anrechnung der gemäß Paragraph 8, des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
- a)[…]
- b)Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Alleinerziehende, 1. pro volljähriger Person Euro 473,58, 2. pro volljähriger Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, Euro 315,73, […]
- c)Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft wohnen, 1. pro Person Euro 473,58, 2. pro Person, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, Euro 315,73.
(1a)Ab dem 01.01.2018 ist zusätzlich zu dem in Abs. 1 genannten Betrag in Höhe von Euro 633,91 ein Betrag in Höhe von Euro 11,41, den Beträgen in Höhe von Euro 473,58 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 8,52, den Beträgen in Höhe von Euro 315,73 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 5,68, den Beträgen in Höhe von Euro 184,01 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 3,31, dem Betrag in Höhe von Euro 126,60 ein Betrag in Höhe von Euro 2,28 und dem Betrag in Höhe von Euro 101,30 ein Betrag in Höhe von Euro 1,82 zu gewähren.
(1a)Ab dem 01.01.2018 ist zusätzlich zu dem in Absatz eins, genannten Betrag in Höhe von Euro 633,91 ein Betrag in Höhe von Euro 11,41, den Beträgen in Höhe von Euro 473,58 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 8,52, den Beträgen in Höhe von Euro 315,73 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 5,68, den Beträgen in Höhe von Euro 184,01 jeweils ein Betrag in Höhe von Euro 3,31, dem Betrag in Höhe von Euro 126,60 ein Betrag in Höhe von Euro 2,28 und dem Betrag in Höhe von Euro 101,30 ein Betrag in Höhe von Euro 1,82 zu gewähren. [
(2)bis
(4)…]
(5)Unter einer Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus leben und im selben Haushalt wirtschaften, wobei zwischen den Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(6)Unter einer Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Unterkunft gemeinsam wohnen, soweit es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelt. § 7Paragraph 7 Deckung des Wohnbedarfs außerhalb einer stationären Einrichtung [LGBl.Nr. 71/2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2017][LGBl.Nr. 71 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2017]
(1)Im Rahmen der Deckung des angemessenen Wohnbedarfs sind die dafür entstehenden Kosten für Miete sowie ausgewiesene allgemeine Betriebskosten und Abgaben monatlich in der tatsächlichen Höhe zu gewähren, wobei folgender pauschaler Höchstsatz je Haushaltsgröße nicht überschritten werden darf:
- a)für eine Person höchstens Euro 503,--,
- b)für zwei Personen höchstens Euro 595,--,
- c)für drei Personen höchstens Euro 682,--,
- d)für vier Personen höchstens Euro 712,--,
- e)für fünf Personen höchstens Euro 742,-- und
- f)ab sechs Personen höchstens Euro 772,--. […]
(2)Wenn der Aufwand für allgemeine Betriebskosten und Abgaben in der Betriebskostenvorschreibung nicht gesondert ausgewiesen ist, sind dafür pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,43 anzurechnen, wobei bei solchen Vorschreibungen für Heizkosten pro Quadratmeter tatsächlicher Wohnfläche jedenfalls Euro 0,72 anzunehmen sind. Ein allfälliger Mehrbedarf für allgemeine Betriebskosten und Abgaben ist nachzuweisen.
(3)[…]
(4)Die Anrechnung bzw. Gewährung nach den Abs. 2 und 3 darf keinesfalls dazu führen, dass der pauschale Höchstsatz je Haushaltsgröße nach Abs. 1 überschritten wird.
(4)Die Anrechnung bzw. Gewährung nach den Absatz 2 und 3 darf keinesfalls dazu führen, dass der pauschale Höchstsatz je Haushaltsgröße nach Absatz eins, überschritten wird.
(5)Von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes je Haushaltsgröße nach Abs. 1 kann bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.“
(5)Von der Anwendung des pauschalen Höchstsatzes je Haushaltsgröße nach Absatz eins, kann bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.“ 5.
- Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe monatliche Kreditraten in der Höhe von 170 Euro zu begleichen, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Mindestsicherung abzudeckenden Bedarf. Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl VwGH 2011/10/0095).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei in der Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Mindestsicherung abzudeckenden Bedarf. Für die Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Hilfsbedürftigen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schulden aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken vergleiche VwGH 2011/10/0095). Dies ist in der vorliegenden Rechtssache aber nicht der Fall, da gegen den Beschwerdeführer weder Exekution geführt wird noch in Folge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftsbedarfs droht (vgl VwGH 2000/11/0015 und VwGH 2001/11/0168).Dies ist in der vorliegenden Rechtssache aber nicht der Fall, da gegen den Beschwerdeführer weder Exekution geführt wird noch in Folge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftsbedarfs droht vergleiche VwGH 2000/11/0015 und VwGH 2001/11/0168). 5.
- Soweit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass er aufgrund des kalten Winters mit einer Heizkostennachzahlung rechne, ist darauf hinzuweisen, dass er bis dato offensichtlich diesbezüglich noch keine Vorschreibung erhalten hat. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer bereits am 03.01.2018 einen Heizkostenzuschuss in der Höhe von 270 Euro erhalten. 5.
- Der Beschwerdeführer hat weiters geltend gemacht, dass er die Wohnbeihilfe immer erst um den
- eines jeden Monats erhalten würde, die Fixkosten aber bereits bis zum
- eines jeden Monats abgebucht würden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch das Arbeitslosengeld immer am Monatsanfang überwiesen erhält. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich darum zu bemühen, dass der Fälligkeitstermin für die Ratenzahlungen betreffend die Kredittilgung auf das Monatsende verlegt wird. 5.
- Zutreffend hat die Behörde auch jene Kosten, die für das vom Beschwerdeführer derzeit absolvierte Studium in I anfallen, im Rahmen der Berechnung für die Gewährung der Mindestsicherung nicht berücksichtigt, da hiefür keine gesetzliche Grundlage gegeben ist. 5.
- Zutreffend hat die Behörde auch jene Kosten, die für das vom Beschwerdeführer derzeit absolvierte Studium in römisch eins anfallen, im Rahmen der Berechnung für die Gewährung der Mindestsicherung nicht berücksichtigt, da hiefür keine gesetzliche Grundlage gegeben ist.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.13.2018.R3