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{'item': ['LVwG-1-468/2017-R16', 'LVwG-1-469/2017-R16', 'LVwG-1-470/2017-R16']}

Obsah (13)§ 52§ 4§ 2§ 1§ 366§ 111§ 74§ 14§ 13c§ 13a§ 11Artikel 3Artikel 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum25.05.2018 GeschäftszahlLVwG-1-468/2017-R16; LVwG-1-469/2017-R16; LVwG-1-470/2017-R16 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Da

stehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: 1. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Lokal "S S", Bstraße, in D durchgeführt. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung

außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der P S Kft mit Sitz in S, S M in Ihrer Funktion als Geschäftsführerin zu verantworten, dass dieses Unternehmen die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung

dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig

haltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden.Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Lokal "S S", Bstraße, in D durchgeführt. Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung

außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der P S Kft mit Sitz in S, S M in Ihrer Funktion als Geschäftsführerin zu verantworten, dass dieses Unternehmen die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung

dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig

haltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Die P S Kft hat als Inhaberin der Glücksspielgeräte diese in ihrem Gewahrsam. Die Glücksspielgeräte waren öffentlich zugänglich in einem Nebenraum des Lokals "S S" aufgestellt. Die P S Kft. ist Inhaberin der Glücksspielgeräte. Die verbotenen Ausspielungen wurden daher von der P S Kft den Spielern im Lokal "S S" unternehmerisch zugänglich gemacht. Glücksspielgeräte: 1.

  1. Gehäusebezeichnung: Multi Game 3000 Seriennummer: unbekannt Testspiel: Bells on Fire 1.
  2. Gehäusebezeichnung: Multi Game Seriennummer: 4ATRÄGE Testspiel: Bells on Fire 1.
  3. Gehäusebezeichnung: Vegas Seriennummer: unbekannt Testspiel: Fruit Mania 1.
  4. Gehäusebezeichnung: LION Seriennummer: 7056 Testspiel: Supra Hot 1.
  5. Gehäusebezeichnung: unbekannt Seriennummer: unbekannt Testspiel: Power Fruits
  6. Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortliches zur Vertretung

außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der P S Kft zu verantworten, dass im Lokal "S S", Bstraße, D Getränke (Limonaden, Bier, Kaffeegetränke) an Kunden ausgeschänkt wurden. Dadurch hat die P S Kft ein Gewerbe bis zumindest 28.10.2016 selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzt.Sie haben es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches zur Vertretung

außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der P S Kft zu verantworten, dass im Lokal "S S", Bstraße, D Getränke (Limonaden, Bier, Kaffeegetränke) an Kunden ausgeschänkt wurden. Dadurch hat die P S Kft ein Gewerbe bis zumindest 28.10.2016 selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzt. 3. Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortliches zur Vertretung

außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der P S Kft zu verantworten, dass dieses Unternehmen am Standort Bstraße, D bis zumindest 28.10.2016 eine genehmigungsflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betreibt. Die Genehmigungspflicht ergibt sich durch mögliche Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Wohnnachbarn, insbesondere durch Lärm.Sie haben es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches zur Vertretung

außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der P S Kft zu verantworten, dass dieses Unternehmen am Standort Bstraße, D bis zumindest 28.10.2016 eine genehmigungsflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betreibt. Die Genehmigungspflicht ergibt sich durch mögliche Belästigungen oder Beeinträchtigungen der Wohnnachbarn, insbesondere durch Lärm. 4. Sie haben am 28.10.2016 um 11:45 Uhr im Lokal S S, Bstraße, in D, als Inhaber eines Raumes welche zur Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, nicht für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Tabakgesetz einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 Tabakgesetz erlassenen Verordnung gesorgt, obwohl die Inhaber von Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 TabakG, für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b leg cit einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 leg cit erlassenen Verordnung Sorge zu tragen haben.Sie haben am 28.10.2016 um 11:45 Uhr im Lokal S S, Bstraße, in D, als Inhaber eines Raumes welche zur Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, nicht für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b Tabakgesetz einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, Tabakgesetz erlassenen Verordnung gesorgt, obwohl die Inhaber von Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b leg cit einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, leg cit erlassenen Verordnung Sorge zu tragen haben. Gemäß § 13c Abs. 2 Z 4 TabakG hat jeder Inhaber von Räumen der Gastronomie unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 TabakG dafür Sorge zu tragen, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 TabakG zum Tragen kommt, das Rauchverbot eingehalten wird.Gemäß Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG hat jeder Inhaber von Räumen der Gastronomie unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 TabakG dafür Sorge zu tragen, dass in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, TabakG zum Tragen kommt, das Rauchverbot eingehalten wird. Zum angeführten Zeitpunkt wurde im Lokal geraucht. Zudem waren im gesamten Lokal Aschenbecher aufgestellt. Tatzeit: 28.10.2016, 11:45 Uhr Tatort: D, Bstraße Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: 1.1. § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 1.2. § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 1.3. § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 1.4. § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 1.5. § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 2. § 366 Abs.1 Z 1 GewO 1994Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 3. § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 4. § 14 Abs. 4 i. V. m. § 13a Abs 1 Z 1 i.V.m. § 13c Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 Ziff. 4 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, i. römisch fünf. m. Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziff. 3 und Absatz 2, Ziff. 4 Tabakgesetz Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.1 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) 1.2 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) 1.3 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) 1.4 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) 1.5 3.000,00 17 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) 2 500,00 46 Stunden § 366 Abs.1 GewO 1994Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 3 500,00 46 Stunden § 366 Abs. 1 GewO 1994Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 4 500,00 84 Stunden § 14 Abs. 4 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 1.650,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 18.150,00“ Weiters wurde gemäß § 9 Abs 7 VStG die Haftung der P S Kft, mit Sitz in S, S M, für den oben angeführten Betrag von 18.150 Euro (16.500 Euro Strafe und 1.650 Euro an Verfahrenskosten) der gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin des angeführten Unternehmens, M Z, verhängt wurde, ausgesprochen.Weiters wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der P S Kft, mit Sitz in S, S M, für den oben angeführten Betrag von 18.150 Euro (16.500 Euro Strafe und 1.650 Euro an Verfahrenskosten) der gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin des angeführten Unternehmens, M Z, verhängt wurde, ausgesprochen. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin, nämlich die haftungsbeteiligte Gesellschaft, rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebacht, sie seien der deutschen Sprache nicht mächtig. Die P S Kft habe ihren Firmensitz in U und es bestehe kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn. Die Geschäftsführerin habe ihren Wohnsitz in Ungarn und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Die Zustellung des Straferkenntisses sei nicht ordnungsgemäß erfolgt; dies jedenfalls ohne ungarische Übersetzung. Würden im Zustellverfahren Mängel unterlaufen, so gelte die Zustellung gemäß § 7 Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Die im gegenständlichen Fall relevante Bestimmung sei § 11 Abs 1 Zustellgesetz. Zustellungen im Ausland seien

den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden solle, oder die internationale Übung zulasse erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörde, vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei die Zustellung in Ungarn offenbar im Postwege vorgenommen worden. Das – auch von Ungarn ratifizierte – Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen in der europäischen Union (BGBl III Nr 167/2013) – im Folgenden EU-RHÜ 2000 – laute auszugsweise wie folgt: „Artikel 3 Abs 1:2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin, nämlich die haftungsbeteiligte Gesellschaft, rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebacht, sie seien der deutschen Sprache nicht mächtig. Die P S Kft habe ihren Firmensitz in U und es bestehe kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn. Die Geschäftsführerin habe ihren Wohnsitz in Ungarn und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Die Zustellung des Straferkenntisses sei nicht ordnungsgemäß erfolgt; dies jedenfalls ohne ungarische Übersetzung. Würden im Zustellverfahren Mängel unterlaufen, so gelte die Zustellung gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Die im gegenständlichen Fall relevante Bestimmung sei Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz. Zustellungen im Ausland seien

den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden solle, oder die internationale Übung zulasse erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörde, vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei die Zustellung in Ungarn offenbar im Postwege vorgenommen worden. Das – auch von Ungarn ratifizierte – Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen in der europäischen Union Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 167 aus 2013,) – im Folgenden EU-RHÜ 2000 – laute auszugsweise wie folgt: „Artikel 3 Absatz eins : Rechtshilfe wird auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet, die

dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Artikel 5: 1) Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post. 2) Die Verfahrensurkunden können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats übersandt werden, wenn a) die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist, b) die entsprechenden Verfahrensvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen anderen als einen auf dem Postweg möglichen

weis über die Zustellung der Urkunde an den Empfänger verlangen,

  1. c)eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder
  2. d)der ersuchende Mitgliedstaat berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist. 3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in diese andere Sprache zu übersetzen. 4) Jeder Verfahrensurkunde wird ein Vermerk beigefügt, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger sich bei der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, oder bei anderen Behörden dessen Mitgliedstaates erkundigen kann, welche Rechte und Pflichten er im Zusammenhang mit der Urkunde hat. Abs 3 gilt auch für diesen Vermerk.Jeder Verfahrensurkunde wird ein Vermerk beigefügt, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger sich bei der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, oder bei anderen Behörden dessen Mitgliedstaates erkundigen kann, welche Rechte und Pflichten er im Zusammenhang mit der Urkunde hat. Absatz 3, gilt auch für diesen Vermerk. 5) Die Anwendung der Art 8, 9 und 12 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und der Art 32, 34 und 35 des Benelux-Übereinkommens bleibt von diesem Artikel unberührt.“ Die Anwendung der Artikel 8, 9 und 12 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und der Artikel 32, 34 und 35 des Benelux-Übereinkommens bleibt von diesem Artikel unberührt.“ Aus Artikel 3 des Abkommens folge, dass dieses Abkommen jedenfalls auch für Zustellungen in Verwaltungsstrafsachen im behördlichen Verfahren gelte, wenn diese in weiterer Folge durch ein Gericht – im vorliegenden Fall durch das LVwG – überprüft werden könne. Aus Artikel 5 Abs 1 des Abkommens folge weiters, dass die Zustellung im Postwege nicht nur möglich, sondern sogar vorrangig vorgesehen sei, da Rechtshilfe bei Zustellungen nur ausnahmsweise in den in Artikel 5 Abs 2 genannten Fällen geleistet werde. Ob eine Zustellung im Ausland rechtswirksam zustande gekommen sei, richte sich prinzipiell aber

dem Recht des um die Zustellung ersuchten ausländischen Staates. Nur die Rechtzeitigkeit der dadurch veranlassten Verfahrenshandlungen des Adressaten sowie die Heilung eines von der Zustellbehörde verfügten Zustellvorganges seien

österreichischem Recht zu beurteilen. Der VwGH vertrete nämlich in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch Mängel bei Zustellungen im Ausland heilen können und die Frage der Heilbarkeit

den Bestimmungen des § 7 Zustellgesetz zu beurteilen sei. Das Straferkenntnis sei nicht gemäß den Bestimmungen des ungarischen Rechtes zugestellt worden. Die Zustellung von Schriftstücken – jeder Art – unterliege vorbehaltlich staatsvertraglicher Regelungen der Regelungskompetenz des Staats, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen solle. Die Anwendung österreichischen Rechtes im Ausland komme daher bei der Zustellung von Schriftstücken im Ausland nicht in Frage. Die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland sei als staatlicher Hoheitsakt nicht nur hinsichtlich ihrer Regelung, sondern – völkerrechtlich – auch hinsichtlich ihrer Bewerkstelligung grundsätzlich Sache des Auslandsstaates. Würden im betreffenden Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer (in besonderen österreichischer) Behörden bestehen, so seien – vorbehaltlich internationaler Vereinbarungen – ausschließlich diese maßgebend. Die gegenständliche Zustellung sei jedoch aus einem anderen Grund unwirksam:Aus Artikel 3 des Abkommens folge, dass dieses Abkommen jedenfalls auch für Zustellungen in Verwaltungsstrafsachen im behördlichen Verfahren gelte, wenn diese in weiterer Folge durch ein Gericht – im vorliegenden Fall durch das LVwG – überprüft werden könne. Aus Artikel 5 Absatz eins, des Abkommens folge weiters, dass die Zustellung im Postwege nicht nur möglich, sondern sogar vorrangig vorgesehen sei, da Rechtshilfe bei Zustellungen nur ausnahmsweise in den in Artikel 5 Absatz 2, genannten Fällen geleistet werde. Ob eine Zustellung im Ausland rechtswirksam zustande gekommen sei, richte sich prinzipiell aber

dem Recht des um die Zustellung ersuchten ausländischen Staates. Nur die Rechtzeitigkeit der dadurch veranlassten Verfahrenshandlungen des Adressaten sowie die Heilung eines von der Zustellbehörde verfügten Zustellvorganges seien

österreichischem Recht zu beurteilen. Der VwGH vertrete nämlich in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch Mängel bei Zustellungen im Ausland heilen können und die Frage der Heilbarkeit

den Bestimmungen des Paragraph 7, Zustellgesetz zu beurteilen sei. Das Straferkenntnis sei nicht gemäß den Bestimmungen des ungarischen Rechtes zugestellt worden. Die Zustellung von Schriftstücken – jeder Art – unterliege vorbehaltlich staatsvertraglicher Regelungen der Regelungskompetenz des Staats, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen solle. Die Anwendung österreichischen Rechtes im Ausland komme daher bei der Zustellung von Schriftstücken im Ausland nicht in Frage. Die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland sei als staatlicher Hoheitsakt nicht nur hinsichtlich ihrer Regelung, sondern – völkerrechtlich – auch hinsichtlich ihrer Bewerkstelligung grundsätzlich Sache des Auslandsstaates. Würden im betreffenden Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer (in besonderen österreichischer) Behörden bestehen, so seien – vorbehaltlich internationaler Vereinbarungen – ausschließlich diese maßgebend. Die gegenständliche Zustellung sei jedoch aus einem anderen Grund unwirksam: Artikel 5 Abs 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sehe nämlich für die hier stattgefundene direkte Zustellung im Postweg, als auch für die Zustellung von Schriftstücken im Rechtshilfeweg durch ersuchte Behörden vor, dass das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache des betreffenden Mitgliedsstaates zu übersetzen sei, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst sei, unkundig sei. Im vorliegenden Fall seien sie der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig. Aus diesem Grund hätte er die P H C Kft ersucht ihm den Inhalt des Straferkenntnisses zu erläutern. Die belangte Behörde hätte das gegenständliche Straferkenntnis samt Spruch und Rechtsmittelbelehrung jedenfalls zusätzlich zur deutschen Fassung unter Anschluss einer ungarischen Übersetzung zustellen müssen. Der VwGH vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Verstoß gegen in internationalen Abkommen zwingend vorgesehene Übersetzungspflichten, im Lichte des § 7 Zustellgesetz, ein unheilbarer Zustellmangel sei. Dies deshalb, weil dem Empfänger aufgrund der fehlenden Übersetzung ein unvollständiges Schriftstück zugekommen sei. Der Umstand, dass keine Übersetzung vorliege, sei weiters auch ein Verstoß gegen Art 6 EMRK. Dies mit der Konsequenz, dass auch ein Vollstreckungsersuchen

dem EU-VStVG aussichtslos sei, da die um die Vollstreckung ersuchte ausländische Behörde die Mängel des Verwaltungsstrafverfahrens aufgreifen könne und müsse. Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall trotz unzureichender Deutschkenntnisse Zustellvorschriften missachtet habe sei das Straferkenntnis aufgrund eines unheilbaren Zustellmangels nicht rechtswirksam erlassen und wäre auch eine Beschwerde aus formalen Gründen zurückzuweisen. Die belangte Behörde hätte eine neuerliche Zustellung samt Übersetzung gemäß den Vorschriften des ungarischen Rechts durchzuführen gehabt. In merito erhebe er vorsichtshalber Beschwerde für den Fall, dass das erkennende Gericht seine Rechtsansicht nicht teile. Er mache die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und werde das Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten. Die auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechtsnormen seien zwar richtig zitiert, jedoch zu Unrecht sei der festgestellte Sachverhalt unter den herangezogenen Normen subsumiert worden. Eine Verwaltungsübertretung des Unternehmens sei in Österreich nicht gegeben. Sekundäre Verfahrensmängel würden gerügt werden - wie bereits geschildert, seien die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen nicht zur umfassenden rechtlichen Beurteilung ausreichen. Deshalb werde ein Feststellungsmangel in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Sie hätten am 28.10.2016 keine Ausspielungen in einem Lokal veranlasst oder veranstaltet. Sie seien auch nicht Eigentümer irgendwelcher Glücksspielgeräte und seien derartige Maschinen auch nicht im Anlagevermögen der Gesellschaft. Sie hätten auch kein Gewerbe in Österreich betrieben. Mit diesem Vorbringen würden sie im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzeigen. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde wesentliche Feststellungen nicht geprüft, sondern aus der Anzeige übernommen. Bei dieser Sachlage sei es möglich, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der angeführten Begründungsmängel ein Verfahrensfehler zu einem anderen, für ihn als Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Daher leide das angefochtene Straferkenntnis auch unter Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal er vor Zustellung dieses Straferkenntnisses nie Verständigungen erhalten hätte. Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG könne das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde gegen die rechtliche Beurteilung richte und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt habe. Weder er noch das von ihm geführte Unternehmen als Beschwerdeführer würde einen diesbezüglichen Antrag stellen. Zusammenfassend werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge erkennen, dass das Straferkenntnis mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen worden sei, in eventu die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, da mangels Zustellung keine Beschwerde erhoben werden könne, in eventu der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Einstellung des geführten Verwaltungsstrafverfahrens verfügen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zu neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Artikel 5 Absatz 3, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sehe nämlich für die hier stattgefundene direkte Zustellung im Postweg, als auch für die Zustellung von Schriftstücken im Rechtshilfeweg durch ersuchte Behörden vor, dass das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache des betreffenden Mitgliedsstaates zu übersetzen sei, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst sei, unkundig sei. Im vorliegenden Fall seien sie der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig. Aus diesem Grund hätte er die P H C Kft ersucht ihm den Inhalt des Straferkenntnisses zu erläutern. Die belangte Behörde hätte das gegenständliche Straferkenntnis samt Spruch und Rechtsmittelbelehrung jedenfalls zusätzlich zur deutschen Fassung unter Anschluss einer ungarischen Übersetzung zustellen müssen. Der VwGH vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Verstoß gegen in internationalen Abkommen zwingend vorgesehene Übersetzungspflichten, im Lichte des Paragraph 7, Zustellgesetz, ein unheilbarer Zustellmangel sei. Dies deshalb, weil dem Empfänger aufgrund der fehlenden Übersetzung ein unvollständiges Schriftstück zugekommen sei. Der Umstand, dass keine Übersetzung vorliege, sei weiters auch ein Verstoß gegen Artikel 6, EMRK. Dies mit der Konsequenz, dass auch ein Vollstreckungsersuchen

dem EU-VStVG aussichtslos sei, da die um die Vollstreckung ersuchte ausländische Behörde die Mängel des Verwaltungsstrafverfahrens aufgreifen könne und müsse. Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall trotz unzureichender Deutschkenntnisse Zustellvorschriften missachtet habe sei das Straferkenntnis aufgrund eines unheilbaren Zustellmangels nicht rechtswirksam erlassen und wäre auch eine Beschwerde aus formalen Gründen zurückzuweisen. Die belangte Behörde hätte eine neuerliche Zustellung samt Übersetzung gemäß den Vorschriften des ungarischen Rechts durchzuführen gehabt. In merito erhebe er vorsichtshalber Beschwerde für den Fall, dass das erkennende Gericht seine Rechtsansicht nicht teile. Er mache die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und werde das Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten. Die auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechtsnormen seien zwar richtig zitiert, jedoch zu Unrecht sei der festgestellte Sachverhalt unter den herangezogenen Normen subsumiert worden. Eine Verwaltungsübertretung des Unternehmens sei in Österreich nicht gegeben. Sekundäre Verfahrensmängel würden gerügt werden - wie bereits geschildert, seien die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen nicht zur umfassenden rechtlichen Beurteilung ausreichen. Deshalb werde ein Feststellungsmangel in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Sie hätten am 28.10.2016 keine Ausspielungen in einem Lokal veranlasst oder veranstaltet. Sie seien auch nicht Eigentümer irgendwelcher Glücksspielgeräte und seien derartige Maschinen auch nicht im Anlagevermögen der Gesellschaft. Sie hätten auch kein Gewerbe in Österreich betrieben. Mit diesem Vorbringen würden sie im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzeigen. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde wesentliche Feststellungen nicht geprüft, sondern aus der Anzeige übernommen. Bei dieser Sachlage sei es möglich, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der angeführten Begründungsmängel ein Verfahrensfehler zu einem anderen, für ihn als Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Daher leide das angefochtene Straferkenntnis auch unter Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal er vor Zustellung dieses Straferkenntnisses nie Verständigungen erhalten hätte. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG könne das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde gegen die rechtliche Beurteilung richte und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt habe. Weder er noch das von ihm geführte Unternehmen als Beschwerdeführer würde einen diesbezüglichen Antrag stellen. Zusammenfassend werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge erkennen, dass das Straferkenntnis mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen worden sei, in eventu die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, da mangels Zustellung keine Beschwerde erhoben werden könne, in eventu der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Einstellung des geführten Verwaltungsstrafverfahrens verfügen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zu neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 28.10.2016 um 11.45 Uhr fand im Lokal „S“ in D, Bstraße eine Kontrolle

dem GSpG durch die Polizeiinspektion D mit Unterstützung der Finanzpolizei statt. Das Lokal war zum Kontrollzeitpunkt geöffnet.

Betreten des Lokals konnten in einem separaten Nebenraum durch die Beamten insgesamt fünf Glücksspielgeräte, welche betriebsbereit aufgestellt waren, festgestellt werden. An sämtlichen festgestellten Geräten wurden von den Beamten Testspiele durchgeführt, wobei jeweils virtuelle Walzenspiele gespielt wurden. Es wurden folgende Testspiele durchgeführt: Am Gerät mit der Kontrollnummer 1 (Gehäusebezeichnung Multi Game 3000, keine Seriennummer) wurde das virtuelle Walzenspiel „Bells on Fire“ gespielt. Der Mindesteinsatz betrug 40 Cent, wobei ein Gewinn von 400 Euro in Aussicht gestellt wurde. Der Höchsteinsatz betrug 12 Euro. Dabei wurde ein Höchstgewinn von 12.000 Euro in Aussicht gestellt. Beim Gerät mit der Kontrollnummer 2 (Gehäusebezeichnung Multi Game, Seriennummer XXX) wurde ebenfalls das virtuelle Walzenspiel „Bells on Fire“ zu Testzwecken gespielt, Der Mindesteinsatz betrug 40 Cent. Beim Mindesteinsatz wurde ein Höchstgewinn von 400 Euro in Aussicht gestellt. Der Höchsteinsatz betrug 12 Euro. Der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug 12.000 Euro. Beim Gerät mit der Kontrollnummer 2 (Gehäusebezeichnung Multi Game, Seriennummer römisch 30 ) wurde ebenfalls das virtuelle Walzenspiel „Bells on Fire“ zu Testzwecken gespielt, Der Mindesteinsatz betrug 40 Cent. Beim Mindesteinsatz wurde ein Höchstgewinn von 400 Euro in Aussicht gestellt. Der Höchsteinsatz betrug 12 Euro. Der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug 12.000 Euro. Beim Gerät mit der Kontrollnummer 3 (Gehäusebezeichnung Vegas, keine Seriennummer) wurde das virtuelle Walzenspiel „Fruit Mania“ gespielt. Der Mindesteinsatz betrug 10 Cent. Der Höchsteinsatz betrug 10 Euro. Bei den Mindesteinsätzen in der Höhe von 10 Cent wurde ein Höchstgewinn von 50 Euro in Aussicht gestellt. Beim Höchsteinsatz war ein Gewinn von 500 Euro möglich. Beim Gerät mit der Kontrollnummer 4 (Gehäusebezeichnung Lion, Seriennummer YYY) wurde das virtuelle Walzenspiel „Supro Hot“ gespielt. Der Mindesteinsatz betrug 20 Cent, wobei ein Höchstgewinn von 40 Euro möglich war. Der Höchsteinsatz betrug 1 Euro, wobei dabei ein Höchstgewinn von 200 Euro möglich war. Beim Gerät mit der Kontrollnummer A5 (keine Gehäusebezeichnung, keine Seriennummer) wurde das virtuelle Walzenspiel „Power Fruit“ gespielt. Der Mindesteinsatz betrug 30 Cent. Der Höchsteinsatz betrug 12,50 Euro. Beim Mindesteinsatz war ein Höchstgewinn von 30 Euro möglich. Beim Höchsteinsatz wurde ein Gewinn von 1.250 Euro in Aussicht gestellt. Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden:

Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in der ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht

jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Ein-satzes fest. Von wem ein allfälliger Gewinn ausbezahlt wird, konnte nicht festgestellt werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis war bei den angeführten Spielen ausschließlich vom Zufall abhängig. Es konnte weder auf den Spielablauf noch auf das Spielergebnis Einfluss genommen werden. Die Räumlichkeiten am Standort D, Bstraße wurden zum Kontrollzeitpunkt vom Unternehmen „P S Kft“ mit Sitz in S (U) betrieben. Zum Kontrollzeitpunkt lag keine Konzession oder Bewilligung für die mit den genannten Glücksspielgeräten durchgeführten Ausspielungen, welche auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind, vor. Die P S Kft mit Sitz in S, S M, führte am Standort D, Bstraße, das Lokal „S“, in welchem eine Theke samt Schankanlage, sowie ein mit Getränken gefüllter Kühlschrank aufgestellt waren. Im Kühlschrank befanden sich Biere der Marke „Heineken“, „Desperados“ und „Corona“, die an den im Lokal bereitgestellten Verabreichungsplätzen konsumiert werden konnten. Im Barbereich wurden lt einer im Zuge der Kontrolle vorgefundenen Liste folgende Getränke angeboten: Alkoholfreie Getränke: Vöslauer, Coca Cola, Coca Cola light, Fanta, Sprite, Almdudler, Eistee Zitrone, Eistee Pfirsich, Apfel, Johannisbeer, Multivitamin, Orange, Pfirsich, Red Bull Bier: Weizen, Alkoholfreies Bier (0,5 l), Alkoholfreies Bier (0,3 l) Wein: Weißwein, Rotwein Spirituosen: Ramazotti, Whisky, Vodka rot, Vodka weiß, Rum, Honig Willi, Williams, Baileys, Jägermeister Flaschen: Coca-Cola

(1l), Diezano-Zitrone (1,5 l) und Corona Im Lokal waren zumindest drei Tische, mehrere Stühle sowie Barhocker vorhanden. Zum Kontrollzeitpunkt waren vier Gäste anwesend, die ua Getränke konsumierten. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Getränke entgeltlich oder unentgeltlich angeboten wurden. M Z ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der P S Kft. Weder M Z, noch die Beschwerdeführerin sind im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe oder für ein anderes Gewerbe. Der Betrieb des Lokales „S“ war geeignet, die

barn durch Lärm zu beeinträchtigen. Das Lokal befindet sich in D in der Bstraße im Zentrum der Stadt in unmittelbarer

barschaft von einer Vielzahl von Wohngebäuden. Im Lokal „S“ waren zum Zeitpunkt der Kontrolle Aschenbecher aufgestellt und die bei der Kontrolle im Lokal anwesenden Kunden rauchten. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung am 05.04.2018, der Aussagen des Zeugen RI J Z (PI D) und des Zeugen M S (Finanzpolizei F), sowie der vorliegenden Verwaltungsakte als erwiesen angenommen. Unbestritten und anhand der Anzeige der Polizeiinspektion D vom 28.10.2016 belegt ist, dass zum Tatzeitpunkt im Lokal „S“ in D, Bstraße, eine Kontrolle durch Beamte der PI D sowie der Finanzpolizei stattfand. Der Zeuge J Z (PI D) führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, dass er die Anzeige verfasst habe und die darin enthaltenen Angaben richtig und vollständig seien. Er sei dazumal als kontrollierender Beamter vor Ort gewesen. Sie hätten einen Hinweis erhalten, dass in diesem Lokal Glücksspielgeräte vorhanden seien. Sie hätten dann das Lokal betreten und hätten die Glücksspielautomaten vorgefunden. Sie hätten festgestellt, dass die Glücksspielgeräte eingeschalten gewesen seien und hätten in weiter Folge ein Probespiel durchgeführt. Bei sämtlichen Geräten sei es um Walzenspiele gegangen. Laut Anzeige hätten sie fünf Glücksspielgeräte vorgefunden, wobei er sich heute nicht mehr daran erinnern könne, welche Spiele er gespielt habe. Das GSp26 zum Gerät Nr 1 und Nr 2 habe er ausgefüllt. Es habe sich dabei um Glücksspiel gehandelt. Man hätte einen Einsatz leisten und danach den Betrag wählen können. In weiterer Folge werde ein Knopf gedrückt und dann hänge es vom Zufall ab, was dabei heraus komme.

dem er den Knopf gedrückt habe, hätten sich die Walzen zu drehen begonnen. Er habe auf das Spiel keinen Einfluss nehmen können, die Walzen hätten sich gedreht und seien dann irgendwann stehen geblieben. Das Ergebnis des Spiels sei, dass ein Gewinn in Aussicht gestellt werde. Wenn es schlecht laufe, dann verliere man viel Geld. Der Mindesteinsatz habe 40 Cent betragen – dies sei so im GSp26 aufgelistet.

dem er das GSp26 vor Ort ausgefüllt habe, würden die Angaben, die im GSp26 enthalten seien, stimmen. Weitere Erinnerungen hätte er nicht mehr daran. Vor Ort hätten sie H angetroffen. Er wisse nicht mehr, ob sie konkrete Erhebungen zum Betreiber des Lokals durchgeführt hätten. Wenn er gefragt werde, wer Lokalbetreiber sei, dass sei es laut Anzeige die BetandPlay. Soweit er aus der Anzeige herauslesen könne, sei zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Person anwesend gewesen. Genaue Erinnerungen hätte er nicht mehr daran. Die Person hätte das Lokal verlassen.

Vorhalt der Lichtbilder 1 bis 3 gebe er an, dass es augenscheinlich möglich gewesen sei Getränke zu konsumieren. Er wisse nicht mehr, ob für die Getränke etwas zu bezahlen gewesen sei. Wenn er gefragt werde, ob er etwas dazu sagen könne, ob im Lokal Aschenbecher verteilt gewesen seien, verweise er auf die Anzeige vom 28.10.2016; mehr könne er dazu nicht sagen. Die vorgefundenen Geräte hätten sich in einem separaten Raum befunden.

Betätigung der Start-Taste hätte er nicht noch einmal eine andere Taste am Automaten gedrückt. Man müsse es auch nicht, es werde einem angezeigt, ob man etwas gewonnen oder verloren habe. Um ein weiters Spiel durchführen zu können, werde neuerlich eine andere Taste am Automaten gedrückt. Wenn man den Einsatz erhöhen oder verändern wolle, drücke man eine weitere Taste. Auf Bild Nr 21 sei ersichtlich, dass der Einsatz am Bildschirm verändert werden könne. Das Spiel könne sowohl über eine Taste, als auch am Bildschirm gestartet werden.

Durchsicht der Lichtbildbeilage gebe er zu Protokoll, dass nicht alle Geräte baugleich gewesen seien. Im GSp26, als auch in der Lichtbildbeilage seien von ihm sämtliche Schritte, die in der Kontrolle durchgeführt worden seien, festgehalten worden. Der Zeuge M S (Finanzpolizei B) führte aus, dass soweit er sich erinnern könne, seien der Kollege L und er zur Unterstützung der Polizei bei der Kontrolle dabei gewesen. Er wisse nicht mehr, was er genau bei der Kontrolle gemacht habe, aber naheliegend sei, dass die Kollegin und er die Bespielung der Geräte vorgenommen hätten. Von ihnen werde grundsätzlich das GSp26 bei der Bespielung ausgefüllt. Soweit er sich erinnere, seien fünf Geräte vorhanden gewesen. Sie hätten diese bespielt und mittels Fotodokumentation und GSp26 festgehalten, was sie bespielt hätten. Sie hätten Walzenspiele, wie „Hot Seven“, „Hot Fruits“ und dergleichen bespielt. Er müsse auf das GSp26 verweisen, ob dies im gegenständlichen Fall auch so gewesen sei. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er alle Geräte bespielt habe oder nur eines.

Vorhalt der fünf ausgefüllten GSp26-Dokumente gebe er zu Protokoll, dass das GSp26 zum Gerät Nr 3 von ihm vollständig ausgefüllt worden sei. Bei den anderen GSp26-Dokumenten seien von ihm jeweils die Versiegelungen dokumentiert worden. Zum Gerät Nr 3 – hinsichtlich des Mindesteinsatzes und Höchsteinsatzes und dergleichen – müsse er auf den Akt verweisen. Sie hätten bei der Bespielung ein Walzenspiel ausgesucht. Den Namen des Spieles wisse er nicht mehr. Sie hätten in weiterer Folge geschaut, was Höchsteinsatz und was Mindesteinsatz gewesen sei. Ob es Spielanleitungen, Spielpläne und Gewinntabellen gebe, hätten sie auch

gesehen. Sie hätten weiters kontrolliert, ob das Spiel beeinflusst werden könne durch Tastenkombinationen oder Drücken des Bildschirmes. Was im gegenständlichen Fall festgestellt worden sei, sei im GSp26 dokumentiert. Grundsätzlich werde der Spielablauf uns so gelehrt und von ihnen auch so durchgeführt. Wenn er Tasten gedrückt habe, dann habe er das so vermerkt. Genaue Details seien ihm nicht mehr bekannt. Soweit er sich erinnern könne, sei der vordere Bereich ein Café oder eine Bar, wo, soweit er sich erinnern könne, Gäste anwesend gewesen seien. Er wisse nur noch, dass im vorderen Bereich rechtsseitig eine Schanktheke gewesen sei. Ob dort Getränke ausgeschenkt worden seien und von wem diese ausgeschenkt worden seien, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Die Zeugen RI J Z und M S schildern glaubwürdig und frei von Widersprüchen den Ablauf der Amtshandlung. Auch wenn die beiden Zeugen bei ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Probespiele keine konkreten und detaillieren Erinnerungen mehr hatten, so kann anhand der von den Beamten während der Kontrolle ausgefüllten GSp26-Formulare, sowie der der Anzeige beiliegenden Lichtbildbeilage die unter Pkt 3 angeführten Feststellungen zu den von den Beamten durchgeführten Testspielen getroffen werden. Die bei der Bespielung der genannten Geräte angefertigte Fotodokumentation zeigt deutlich, dass mit den gegenständlichen Geräten virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden konnten, dass ein vermögenswerter Einsatz zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die Zeugenaussage des Kontrollorganes RI J Z zum nicht beeinflussbaren Spielablauf der auf den Geräten angebotenen Walzenspiele in Zweifel zu ziehen. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass weder die handelsrechtliche Geschäftsführerin, noch die Beschwerdeführerin über eine Konzession oder Bewilligung für die mit den genannten Glücksspielgeräten durchgeführten Ausspielungen sowie über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe verfügt hat. Laut telefonischer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft D vom 04.04.2018 war zum Kontrollzeitpunkt am Standort D, Bstraße, auch keine Betriebsanlagengenehmigung vorhanden. Dass die P S Kft zum Kontrollzeitpunkt Betreiberin des Lokals am Standort D, Bstraße war, ergibt sich einerseits aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.03.2017, Zl X-9-2016/63979, welcher dem Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft D beiliegt, und andererseits aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft D betreffend die Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte, der dem Landesverwaltungsgericht im Zuge des Verfahrens zur Einsichtnahme vorgelegt wurde. Demnach war die bei der Kontrolle vor Ort anwesende Angestellte seit 05.09.2016 beim der G P GmbH beschäftigt und wurde laut Auskunft dieses Unternehmens von der P S Kft an das Personalleasingunternehmen vermittelt. Während der mündlichen Verhandlung wurde zudem kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Beschwerdeführerin nicht Betreiberin des gegenständlichen Lokals war. Unbestritten ist grundsätzlich, dass im Lokal am Standort in D, Bstraße, ein Ausschank von Getränken stattfand. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, führte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass Getränke im Lokal ausgeschenkt wurden. Dass im Lokal Aschenbecher aufgestellt und Gäste am Rauchen waren, wird durch Lichtbilder belegt (Lichtbildbeilage zur Anzeige der Polizeiinspektion D vom 28.10.2016 und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 5.1. Zu Spruchpunkt 1

§ 52Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp

G), BGBl Nr 620/1989 idF BGBl I Nr 105/2014 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2-10 bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht, ob sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 -, 10 bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht, ob sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.

§ 4Abs 1 GSp

G, BGBl Nr 620/1989 idF BGBl I Nr 73/2010, unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie nicht in Form einer Ausspielung des § 2 Abs 1 und bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmal zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

Paragraph 4, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie nicht in Form einer Ausspielung des Paragraph 2, Absatz eins und bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmal zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

§ 2Abs 1 GSp

G, BGBl 620/1989 idF BGBl I Nr 73/2010 sind Glücksspiele Ausspielungen, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme an Glücksspielen erbringt (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, vom Spieler oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010, sind Glücksspiele Ausspielungen, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme an Glücksspielen erbringt (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, vom Spieler oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

§ 2Abs 2 GSp

G ist Unternehmer, wer selbständig eine

haltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspiel ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine

haltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspiel ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

§ 1Abs 1 GSp

G, BGBl 620/1989 BGBl I Nr 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne des Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Paragraph eins, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne des Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist mit dem dritten Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG eine Person gemeint, die den Automaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht (vgl dazu VwGH 01.02.2018, Ra 2017/17/0854).Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist mit dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die den Automaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht vergleiche dazu VwGH 01.02.2018, Ra 2017/17/0854). Im gegenständlichen Fall wurde mit den unter Pkt 3 angeführten Geräten Spiele durchgeführt, bei denen der Einsatz in Form von Bargeld über einen Banknoteneinzug zu leisten war und ein Gewinn in Geld in Aussicht gestellt wurde. Der jeweilige Spieler konnte bei den angeführten Geräten nur einen Einsatz und den dazu gehörigen Gewinnplan auswählen und die „Start“-Taste betätigen. Die Entscheidung über das Spielergebnis war ausschließlich vom Zufall abhängig, da der Spieler keinerlei Einfluss darauf nehmen konnte. Bei den auf den gegenständlichen Geräten angebotenen und unter Pkt 3 festgestellten Spiele handelte es sich um Glücksspiele iSd § 1 Abs 1 GSpG. Im gegenständlichen Fall wurde mit den unter Pkt 3 angeführten Geräten Spiele durchgeführt, bei denen der Einsatz in Form von Bargeld über einen Banknoteneinzug zu leisten war und ein Gewinn in Geld in Aussicht gestellt wurde. Der jeweilige Spieler konnte bei den angeführten Geräten nur einen Einsatz und den dazu gehörigen Gewinnplan auswählen und die „Start“-Taste betätigen. Die Entscheidung über das Spielergebnis war ausschließlich vom Zufall abhängig, da der Spieler keinerlei Einfluss darauf nehmen konnte. Bei den auf den gegenständlichen Geräten angebotenen und unter Pkt 3 festgestellten Spiele handelte es sich um Glücksspiele iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG. Die unter Pkt 3 angeführten Glücksspielgeräte waren öffentlich zugänglich zur Durchführung der oben beschriebenen Walzenspiele im Lokal „S“ in D, Bstraße, aufgestellt, welches von der P S Kft betrieben wurde.

dem im Lokal „S“ insgesamt fünf Geräte, die zur Durchführung von Glücksspielen dienten, aufgestellt waren, ist von einer

haltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen auszugehen, weshalb eine Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG vorliegt.Die unter Pkt 3 angeführten Glücksspielgeräte waren öffentlich zugänglich zur Durchführung der oben beschriebenen Walzenspiele im Lokal „S“ in D, Bstraße, aufgestellt, welches von der P S Kft betrieben wurde.

dem im Lokal „S“ insgesamt fünf Geräte, die zur Durchführung von Glücksspielen dienten, aufgestellt waren, ist von einer

haltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen auszugehen, weshalb eine Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG vorliegt. Die P S Kft war zum Tatzeitpunkt Betreiberin des Lokals, in dem die Geräte aufgestellt waren. Die Geräte befanden sich somit im Gewahrsam des Unternehmens. Die Beschuldigte hat als handelsrechtliche Geschäftsführerin des Unternehmens zu verantworten, dass dieses Unternehmen im Lokal „S“ die Geräte öffentlich und den Spielern zugänglich aufgestellt und somit unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Die Beschwerdeführerin hat dadurch die zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht und dadurch das dritte Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG verwirklicht. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin, hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.Die P S Kft war zum Tatzeitpunkt Betreiberin des Lokals, in dem die Geräte aufgestellt waren. Die Geräte befanden sich somit im Gewahrsam des Unternehmens. Die Beschuldigte hat als handelsrechtliche Geschäftsführerin des Unternehmens zu verantworten, dass dieses Unternehmen im Lokal „S“ die Geräte öffentlich und den Spielern zugänglich aufgestellt und somit unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Die Beschwerdeführerin hat dadurch die zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht und dadurch das dritte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin, hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. 5.2. Spruchpunkt 2

§ 366Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 155/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 155 aus 2015,, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

§ 111Abs 1 Z 1 Gew

O 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 125/2013, bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2013,, bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26,) für die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

§ 1Abs 2 Gew

O 1994 BGBl Nr 194/1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

§ 1Abs 3 Gew

O 1994 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1994 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Wie unter Pkt 3 festgestellt, wurden zum Tatzeitpunkt am Tatort Getränke (alkoholische und nichtalkoholische Getränke) ausgeschenkt und von Gästen im Lokal an den dort vorhandenen Verabreichungsplätzen konsumiert. Weder die Beschwerdeführerin, noch die Beschuldigte waren zum Kontrollzeitpunkt im Besitz einer Gewerbeberechtigung für den Ausschank von Getränken. Eine Tätigkeit wird

§ 1Abs 2 Gew

O 1994 dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie neben anderen Kriterien in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, gleichgültig zu welche Zwecke dieser bestimmt ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich aus der Tätigkeit ein geldwerter Gewinn ergibt. Eine Tätigkeit wird auch dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn mit ihr ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist. Auch sonstige den Geschäftszielen dienende positive Effekte stellen einen wirtschaftlichen Vorteil dar, so etwa die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades eines Unternehmens udgl. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Unentgeltlichkeit alleine nicht geeignet, das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht und damit der Gewerbsmäßigkeit einer Leistung von vornherein auszuschließen. Selbst wenn die unter Pkt 3 festgestellten Getränke tatsächlich unentgeltlich den Gästen ausgeschenkt wurden, liegt im gegenständlichen Fall eine Gewerbsmäßigkeit vor, da dadurch ein längerer Verbleib der Kunden bzw Spieler, die an den Glücksspielgeräten spielten, und die Konkurrenzfähigkeit des Lokals gefördert wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen.Eine Tätigkeit wird

Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie neben anderen Kriterien in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, gleichgültig zu welche Zwecke dieser bestimmt ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich aus der Tätigkeit ein geldwerter Gewinn ergibt. Eine Tätigkeit wird auch dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn mit ihr ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist. Auch sonstige den Geschäftszielen dienende positive Effekte stellen einen wirtschaftlichen Vorteil dar, so etwa die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades eines Unternehmens udgl. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Unentgeltlichkeit alleine nicht geeignet, das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht und damit der Gewerbsmäßigkeit einer Leistung von vornherein auszuschließen. Selbst wenn die unter Pkt 3 festgestellten Getränke tatsächlich unentgeltlich den Gästen ausgeschenkt wurden, liegt im gegenständlichen Fall eine Gewerbsmäßigkeit vor, da dadurch ein längerer Verbleib der Kunden bzw Spieler, die an den Glücksspielgeräten spielten, und die Konkurrenzfähigkeit des Lokals gefördert wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen. Im Übrigen handelt es sich um keine gastgewerbliche Tätigkeit, für die es keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf. § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 gelangt nicht zur Anwendung, da im gegenständlichen Lokal mehr als acht Verabreichungsplätze vorhanden waren. Weiters ist auch § 111 Abs 2 Z 6 GewO 1994 nicht zu berücksichtigen, da grundsätzlich kein Automatenverkauf von nichtalkoholischen Getränken vorliegt. Im Lokal „S“ war ein Getränkekühlschrank aufgestellt, der ua mit Bier der Marken „Heineken“, „Desperados“ sowie „Corona“ befüllt war.Im Übrigen handelt es sich um keine gastgewerbliche Tätigkeit, für die es keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf. Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994 gelangt nicht zur Anwendung, da im gegenständlichen Lokal mehr als acht Verabreichungsplätze vorhanden waren. Weiters ist auch Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 6, GewO 1994 nicht zu berücksichtigen, da grundsätzlich kein Automatenverkauf von nichtalkoholischen Getränken vorliegt. Im Lokal „S“ war ein Getränkekühlschrank aufgestellt, der ua mit Bier der Marken „Heineken“, „Desperados“ sowie „Corona“ befüllt war. Die P S Kft hat das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 in der Form des Getränkeausschankes ausgeübt, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Die Beschuldigte hat sich, als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ

§ 366Abs 1 Z 1 Gew

O 1994 strafbar gemacht.Die P S Kft hat das Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Form des Getränkeausschankes ausgeübt, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Die Beschuldigte hat sich, als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 strafbar gemacht. 5.3. Spruchpunkt 3

§ 366Abs 1 Z 2 Gew

O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

§ 74Abs 1 Gew

O 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 135/2009, ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2009,, ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

§ 74Abs 2 Gew

O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der

barn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der

barn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der

barn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der

barn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2. die

barn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

  1. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  2. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  3. eine

teilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Dass das verfahrensgegenständliche Lokal für gewerbliche Zwecke genutzt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen unter Pkt 5.2. Wie unter Pkt 3 festgestellt, lag für das Lokal „S“ in D, Bstraße, keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung vor. Bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage zur Gefährdung, Belästigung usw begründet die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen usw bestehen, ist im Genehmigungsverfahren (§ 77 GewO 1994) zu prüfen (vgl dazu VwGH 20.12.1994, 94/04/0162). Dass sich durch die beschriebene Anlage insbesondere Belästigungen der

barn, die im unmittelbaren Nahbereich des Lokals wohnen, gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 ergeben können, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Aufgrund dessen, dass die gegenständliche Betriebsanlage ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben wurde, war die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin

den angeführten Bestimmungen zu bestrafen.Dass das verfahrensgegenständliche Lokal für gewerbliche Zwecke genutzt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen unter Pkt 5.2. Wie unter Pkt 3 festgestellt, lag für das Lokal „S“ in D, Bstraße, keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung vor. Bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage zur Gefährdung, Belästigung usw begründet die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen usw bestehen, ist im Genehmigungsverfahren (Paragraph 77, GewO 1994) zu prüfen vergleiche dazu VwGH 20.12.1994, 94/04/0162). Dass sich durch die beschriebene Anlage insbesondere Belästigungen der

barn, die im unmittelbaren Nahbereich des Lokals wohnen, gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergeben können, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Aufgrund dessen, dass die gegenständliche Betriebsanlage ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben wurde, war die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin

den angeführten Bestimmungen zu bestrafen. 5.4. Spruchpunkt 4

§ 14Abs 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl Nr 431/1995 id

F BGBl I Nr 22/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder

einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2016,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder

einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 13cAbs 1 Z 3 TNRSG, BGBl Nr 431/1995 id

F BGBl I Nr 120/2008, haben Inhaber von Betrieben gemäß § 13a Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2008,, haben Inhaber von Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13c

Abs 2 Z 4 TNRSG hat jeder Inhaber gemäß Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Aas 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG hat jeder Inhaber gemäß Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Aas 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

§ 13aAbs 1 Z 1 TNRSG, BGBl Nr 431/1995 id

F BGBl I Nr 120/2008, gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räume der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194/1994, in der geltenden Fassung.

Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2008,, gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räume der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erfüllung des Tatbestandes des § 13c Abs 2 Z 3 Tabakgesetz zum einen voraus, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde und zum anderen, dass der Inhaber gemäß § 13c Abs 1 Tabakgesetz keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit noch keine Übertretung des § 13c Abs 2 Z 3 Tabakgesetz vor. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 15.07.2011, 2011/11/0059, bereits zum Ausdruck gebracht, dass das tatsächliche Rauchen ein notwendiges Tatbestandselement der Übertretung darstellt (vgl dazu VwGH 20.03.2012/2011/11/0215).Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz zum einen voraus, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde und zum anderen, dass der Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit noch keine Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz vor. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 15.07.2011, 2011/11/0059, bereits zum Ausdruck gebracht, dass das tatsächliche Rauchen ein notwendiges Tatbestandselement der Übertretung darstellt vergleiche dazu VwGH 20.03.2012/2011/11/0215). Das Aufstellen von Aschenbechern ist für die rechtliche Beurteilung, dass der Verpflichtung gemäß § 13c Abs 2 Z 3 Tabakgesetz nicht entsprochen wurde, ausreichend. Dem steht der Umstand, dass Aschenbecher nicht ausschließlich zur Aufnahme von Asche geeignet sind, nicht entgegen (VwGH 21.09.2010, 2009/11/0209).Das Aufstellen von Aschenbechern ist für die rechtliche Beurteilung, dass der Verpflichtung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz nicht entsprochen wurde, ausreichend. Dem steht der Umstand, dass Aschenbecher nicht ausschließlich zur Aufnahme von Asche geeignet sind, nicht entgegen (VwGH 21.09.2010, 2009/11/0209). Im konkreten Fall waren zum Zeitpunkt der Kontrolle (28.10.2016, 11:45 Uhr) im Lokal „S“ Aschenbecher aufgestellt und die bei der Kontrolle im Lokal angetroffenen Kunden rauchten. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht Sorge getragen, dass im Lokal nicht geraucht wird, weshalb der Tatbestand sowohl in objektiver, als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Festgehalten wird, dass, auch wenn die oben angeführte Judikatur zu § 13c Abs 2 Z 3 Tabakgesetz (nunmehr TNRSG) und nicht zu § 13 Abs 2 Z 4 Tabakgesetz (nunmehr TNRSG) ergangen ist, so kann diese dennoch dem gegenständlichen Fall zugrunde gelegt werden, da es sich um einen ähnlich gelagerten Fall handelt.Festgehalten wird, dass, auch wenn die oben angeführte Judikatur zu Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz (nunmehr TNRSG) und nicht zu Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz (nunmehr TNRSG) ergangen ist, so kann diese dennoch dem gegenständlichen Fall zugrunde gelegt werden, da es sich um einen ähnlich gelagerten Fall handelt. 5.5. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses ist folgendes festzuhalten:

§ 11Abs 1 Zustellgesetz (Zust

G), BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 40/2017 sind Zustellungen im Ausland

den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2017, sind Zustellungen im Ausland

den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Im Zusammenhang mit § 11 Zustellgesetz ist auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, hinzuweisen. Das Übereinkommen ist gemäß der Kundmachung im Bundesgesetzblatt für Österreich mit 03.07.2005 in Kraft getreten. Ungarn hat dieses Übereinkommen ratifiziert bzw ist diesem beigetreten. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikte. Das Übereinkommen erlaubt ua die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten:Im Zusammenhang mit Paragraph 11, Zustellgesetz ist auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 65 aus 2005,, hinzuweisen. Das Übereinkommen ist gemäß der Kundmachung im Bundesgesetzblatt für Österreich mit 03.07.2005 in Kraft getreten. Ungarn hat dieses Übereinkommen ratifiziert bzw ist diesem beigetreten. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikte. Das Übereinkommen erlaubt ua die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten:

Artikel 3

Abs 1 Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, wird Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet, die

dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

Artikel 3

Absatz eins, Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 65 aus 2005,, wird Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet, die

dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

Artikel 3

Abs 2 Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird Rechtshilfe auch in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Absatz 1 in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen geleistet, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.

Artikel 3

Absatz 2, Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird Rechtshilfe auch in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Absatz 1 in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen geleistet, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.

Artikel 5

Abs 1 Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, übersendet jeder Mitgliedstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.

Artikel 5

Absatz eins, Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 65 aus 2005,, übersendet jeder Mitgliedstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.

Artikel 5Abs 3 1.

Satz Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält zu übersetzen.

Artikel 5Absatz 3, 1.

Satz Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält zu übersetzen. Der Abs 1 des Artikels 5 des genannten Übereinkommens regelt die Zustellung von Verfahrensurkunden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten. Durch Artikel 5 des Übereinkommens wird die Übermittlung von Verfahrensurkunden auf dem Postweg zum Regelfall erklärt. Der Begriff „Verfahrensurkunden“ ist näher nicht definiert. Er sollte im Sinne der österreichischen Erklärung zur Art 52 SDÜ (siehe Erlass vom 21.10.1997, JMZ 530.102/398-IV 1/97, JABl Nr. 42/1997) ausgelegt werden (sieht dazu RV 696 BlgNR XXII GP 4). Im Sinne dieser Auslegung sind (Straf)erkenntnisse Verfahrensurkunden iSd Artikel 5 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens.Der Absatz eins, des Artikels 5 des genannten Übereinkommens regelt die Zustellung von Verfahrensurkunden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten. Durch Artikel 5 des Übereinkommens wird die Übermittlung von Verfahrensurkunden auf dem Postweg zum Regelfall erklärt. Der Begriff „Verfahrensurkunden“ ist näher nicht definiert. Er sollte im Sinne der österreichischen Erklärung zur Artikel 52, SDÜ (siehe Erlass vom 21.10.1997, JMZ 530.102/398-IV 1/97, JABl Nr. 42 aus 1997,) ausgelegt werden (sieht dazu Regierungsvorlage 696 BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode 4). Im Sinne dieser Auslegung sind (Straf)erkenntnisse Verfahrensurkunden iSd Artikel 5 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurden sowohl die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, M Z, als auch die Beschwerdeführerin (Haftungsbeteiligte) selbst von Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, rechtsfreundlich vertreten. Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D wurde der handelsrechtlichen Geschäftsführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters

weislich am 24.04.2017 zugestellt. Wie bereits oben erwähnt, regelt Artikel 5 Abs 1 Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Zustellung von Verfahrensurkunden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten.

dem die handelsrechtliche Geschäftsführerin im erstinstanzlichen Verfahren jedoch von einem österreichischen Rechtsanwalt mit Kanzlei in Österreich rechtsfreundlich vertreten wurde und die Zustellung an diesen und somit im Inland erfolgte, liegt keine Zustellung im Ausland (Ungarn) vor, weshalb das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Anwendung findet und eine Übersetzung des Straferkenntnisses in die ungarische Sprache nicht erforderlich war.Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurden sowohl die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, M Z, als auch die Beschwerdeführerin (Haftungsbeteiligte) selbst von Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, rechtsfreundlich vertreten. Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D wurde der handelsrechtlichen Geschäftsführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters

weislich am 24.04.2017 zugestellt. Wie bereits oben erwähnt, regelt Artikel 5 Absatz eins, Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Zustellung von Verfahrensurkunden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten.

dem die handelsrechtliche Geschäftsführerin im erstinstanzlichen Verfahren jedoch von einem österreichischen Rechtsanwalt mit Kanzlei in Österreich rechtsfreundlich vertreten wurde und die Zustellung an diesen und somit im Inland erfolgte, liegt keine Zustellung im Ausland (Ungarn) vor, weshalb das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Anwendung findet und eine Übersetzung des Straferkenntnisses in die ungarische Sprache nicht erforderlich war. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass auch wenn der Rechtsvertreter

der erfolgten Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses mit Eingabe vom 15.05.2017 der Bezirkshauptmannschaft D gegenüber mitteilte, dass das Vollmachtverhältnis im Verwaltungsstrafverfahren bereits am 15.03.2017 widerrufen worden sei, so war die Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft D vom 20.04.2017, Zl X-9-2016/63979, zu Handen des Rechtsvertreter rechtswirksam, da die Bezirkshauptmannschaft zum Zeitpunkt der Zustellung von der Auflösung des Vollmachtverhältnisses keine Kenntnis hatte (vgl dazu VwGH 26.06.2003, 99/18/0411).Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass auch wenn der Rechtsvertreter

der erfolgten Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses mit Eingabe vom 15.05.2017 der Bezirkshauptmannschaft D gegenüber mitteilte, dass das Vollmachtverhältnis im Verwaltungsstrafverfahren bereits am 15.03.2017 widerrufen worden sei, so war die Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft D vom 20.04.2017, Zl X-9-2016/63979, zu Handen des Rechtsvertreter rechtswirksam, da die Bezirkshauptmannschaft zum Zeitpunkt der Zustellung von der Auflösung des Vollmachtverhältnisses keine Kenntnis hatte vergleiche dazu VwGH 26.06.2003, 99/18/0411). In Widerspruch zu § 9 Abs 3 VStG wurde jedoch in der Zustellverfügung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses betreffend die P S Kft (Haftungsbeteiligte) diese als Empfänger genannt. Dementsprechend wurde dem Unternehmen auch das Straferkenntnis an der Unternehmensadresse in S (U) zugestellt. Die Bezirkshauptmannschaft D hätte jedoch die Zustellung ihres Straferkenntnisses an die P S Kft ebenfalls zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Dr. Günter Schmid verfügen müssen. Da dies nicht geschehen ist und diesem das Straferkenntnis auch nicht tatsächlich zugekommen ist, erfolgte die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses gegenüber der P S Kft nicht rechtswirksam, weshalb die Frage der Übersetzung des angefochtenen Straferkenntnisses in die ungarische Sprache nicht weiter zu behandeln war. In Widerspruch zu Paragraph 9, Absatz 3, VStG wurde jedoch in der Zustellverfügung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses betreffend die P S Kft (Haftungsbeteiligte) diese als Empfänger genannt. Dementsprechend wurde dem Unternehmen auch das Straferkenntnis an der Unternehmensadresse in S (U) zugestellt. Die Bezirkshauptmannschaft D hätte jedoch die Zustellung ihres Straferkenntnisses an die P S Kft ebenfalls zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Dr. Günter Schmid verfügen müssen. Da dies nicht geschehen ist und diesem das Straferkenntnis auch nicht tatsächlich zugekommen ist, erfolgte die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses gegenüber der P S Kft nicht rechtswirksam, weshalb die Frage der Übersetzung des angefochtenen Straferkenntnisses in die ungarische Sprache nicht weiter zu behandeln war. Da das Straferkenntnis gegenüber der handelsrechtlichen Geschäftsführerin M Z jedoch rechtswirksam erlassen wurde, ist das Unternehmen „P S Kft“ unmittelbar aus ihrer Parteistellung folgend zur Erhebung der Beschwerde dennoch legitimiert, weshalb diese auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes inhaltlich behandelt wurde. Im Übrigen ist ergänzend zu den obigen Ausführungen festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vorgelegen (und wurde durch den Rechtsvertreter auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet) sind, dass M Z bzw die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht kundig waren bzw sind, weshalb das Vorbringen, dass die Zustellung des Straferkenntnisses unter Anschluss einer ungarischen Übersetzung zu erfolgen gehabt hätte, auch aus diesem Grund ins Leere geht. 6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 52Abs 2 GSp

G, BGBl Nr 620/1989 idF BGBl I Nr 105/2014, ist bei Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.

§ 52Abs 1 Z 1 GSp

G macht sich strafbar, wer „zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 leg cit veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht“. Dabei ist der Tatbestand des Veranstaltens, Organisierens, Anbietens oder unternehmerisch Zugänglichmachens bereits durch den Betrieb eines Spielautomaten verwirklicht und eine Bestrafung für jedes einzelne Gerät zulässig (vgl dazu VwGH 07.10.2013, 2013/17/0274). Im gegenständlichen Fall wurden im Lokal „S“ in D, Bstraße, fünf Glücksspielgeräte festgestellt. Die belangte Behörde hat für jedes der angeführten Glücksspielgeräte jeweils die Mindeststrafe in der Höhe von 3.000 Euro festgesetzt. Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen.

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2014,, ist bei Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG macht sich strafbar, wer „zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, leg cit veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht“. Dabei ist der Tatbestand des Veranstaltens, Organisierens, Anbietens oder unternehmerisch Zugänglichmachens bereits durch den Betrieb eines Spielautomaten verwirklicht und eine Bestrafung für jedes einzelne Gerät zulässig vergleiche dazu VwGH 07.10.2013, 2013/17/0274). Im gegenständlichen Fall wurden im Lokal „S“ in D, Bstraße, fünf Glücksspielgeräte festgestellt. Die belangte Behörde hat für jedes der angeführten Glücksspielgeräte jeweils die Mindeststrafe in der Höhe von 3.000 Euro festgesetzt. Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen. Die übertretenen Vorschriften der GewO 1994 dienen dem Schutz der Kunden, dass das Gewerbe von einer nichtbefugten Person ausgeübt wird bzw dem Schutz der Umwelt und der Kunden vor Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder

teiligen Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994. Diesen Schutzzwecken wurde erheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird von Vorsatz ausgegangen, da die in Rede stehende Tätigkeit (Ausschank von Getränken) willentlich durchgeführt wurde. Dass sich die Beschuldigten unverschuldet in einem Rechtsirrtum befunden habe kann nicht erkannt werden und wird auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht.Die übertretenen Vorschriften der GewO 1994 dienen dem Schutz der Kunden, dass das Gewerbe von einer nichtbefugten Person ausgeübt wird bzw dem Schutz der Umwelt und der Kunden vor Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder

teiligen Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994. Diesen Schutzzwecken wurde erheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird von Vorsatz ausgegangen, da die in Rede stehende Tätigkeit (Ausschank von Getränken) willentlich durchgeführt wurde. Dass sich die Beschuldigten unverschuldet in einem Rechtsirrtum befunden habe kann nicht erkannt werden und wird auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht. Schutzzweck der übertretenen Norm des § 13c Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz ist der Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen bzw vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. An der Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes besteht im Hinblick auf die Gefahren des Passivrauchens ein hohes öffentliches Interesse. Diesen besonderen öffentlichen Interessen wurden im gegenständlichen Fall dadurch, dass im Lokal „S“ geraucht wurde und im Lokal Aschenbecher aufgestellt waren, in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt, wobei auch hier von Vorsatz ausgegangen wird, da eine Aufstellung von Aschenbecher stets willentlich erfolgt. Schutzzweck der übertretenen Norm des Paragraph 13 c, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz ist der Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen bzw vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. An der Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes besteht im Hinblick auf die Gefahren des Passivrauchens ein hohes öffentliches Interesse. Diesen besonderen öffentlichen Interessen wurden im gegenständlichen Fall dadurch, dass im Lokal „S“ geraucht wurde und im Lokal Aschenbecher aufgestellt waren, in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt, wobei auch hier von Vorsatz ausgegangen wird, da eine Aufstellung von Aschenbecher stets willentlich erfolgt. Im Zuge des Verfahrens erfolgten keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der handelsrechtlichen Geschäftsführerin. Mildernd wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet. Erschwerungsgründe waren keine zu berücksichtigen. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7.

§ 52Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013, ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. 7.

Paragraph 52, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Demnach hat nur der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bestraften nur auferlegt werden, wenn dieser auch Beschwerdeführer ist (vgl dazu 23.02.1994, 93/09/0173; Eder/ Martschin/ Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG2

(2017)366). Demnach hat nur der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bestraften nur auferlegt werden, wenn dieser auch Beschwerdeführer ist vergleiche dazu 23.02.1994, 93/09/0173; Eder/ Martschin/ Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG2
(2017)366). Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde nicht von der Beschuldigten, sondern vom haftungsbeteiligten Unternehmen eingebracht, weshalb die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschuldigten nicht vorzuschreiben waren.
  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.468.2017.R16

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