G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal1. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal Ein Gerät Walzenspiel Bezeichnung: Fruit Mania; festgestellter Mindesteinsatz 0,10 €; dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 50,00 € dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 2.500,00 € 2. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal2. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal Ein Gerät Walzenspiel Bezeichnung: Hot Seven festgestellter Mindesteinsatz 0,10 €; dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 100,00 € dabei festgestellter Maximaleinsatz: 2,00 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 2.000,00 € 3. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal3. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal Ein Gerät Walzenspiel Bezeichnung: Hot Star festgestellter Mindesteinsatz 0,30 €; dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 7,50 € dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 15,00 € + 11 SG 4. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal4. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal Ein Gerät Walzenspiel Bezeichnung: Dolphins Pearl festgestellter Mindesteinsatz 0,10 €; dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 90,00 € dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 4.500,00 € 5. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal 5. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal Ein Gerät Walzenspiel Bezeichnung: Hot Seven festgestellter Mindesteinsatz 0,30 €; dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 28 SG dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 498 SG 6. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im LounbekanntHot Seven 6. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im LounbekanntHot Seven festgestellter Mindesteinsatz 0,05 €; dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 50,00 € dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 5.000,00 € 7. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal 7. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal Ein Gerät Walzenspiel Bezeichnung: Hot Seven festgestellter Mindesteinsatz 0,30 €; dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 28 SG dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 498 SG 8. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeiten in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal 8. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeiten in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal Ein Gerät Walzenspiel Bezeichnung: American Poker V Ein Gerät Walzenspiel Bezeichnung: American Poker römisch fünf festgestellter Mindesteinsatz 0,30 €; dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn:20,00 € dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 200,00 € 9. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal 9. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeitern in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal Ein Gerät Walzenspiel Bezeichnung: Hot Seven festgestellter Mindesteinsatz 0,30 €; dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 28 SG dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 498 SG 10. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeiten in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal 10. Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspiel durchgeführt und haben Sie
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie hatten die Räumlichkeiten in der Rstraße in B, gegen Entgelt dem Betreiber der Glücksspiele - Fa. R LTD & Co KG am 31.03.2016 um 18:43 Uhr zur Verfügung gestellt. Folgender Glücksspielautomat befanden sich im Lokal Ein Gerät Walzenspiel Bezeichnung: Hot Seven festgestellter Mindesteinsatz 0,30 €; dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 28 SG dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 € Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 498 SG Tatzeit: 31.03.2016, 18:43 Uhr Tatort: B, Rstr Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
G, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2014,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder
Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Nach § 2 Abs 1 GSpG, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, sind Ausspielungen Glücksspiele,Nach Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, sind Ausspielungen Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Nach § 2 Abs 2 GSpG, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Nach Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Nach § 2 Abs 4 GSpG, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.Nach Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. 7. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 7.1. Zufall im Sinne des § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt vor, wenn der Erfolg weder vom ziel-bewussten Handeln oder der Geschicklichkeit, noch allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen (vgl Strejcek/Bresich, GSpG 1989², § 1 Rz 7). 7.1. Zufall im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz liegt vor, wenn der Erfolg weder vom ziel-bewussten Handeln oder der Geschicklichkeit, noch allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen vergleiche Strejcek/Bresich, GSpG 1989², Paragraph eins, Rz 7). Bei den auf den Geräten gewählten und als Testspiele gespielten Walzenspielen handelt es sich zweifellos um Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Der Spieler konnte keinen Einfluss auf das Spielergebnis nehmen. Bei allen Geräten konnten nur der Einsatz und der dazugehörende Gewinnplan mit dem in Aussicht gestellten Gewinn ausgewählt werden und wurde das Spiel durch die „Start“-Taste ausgelöst. Auch wenn andere Tasten gedrückt wurden, war ein Eingriff in den Spielablauf nicht möglich. Bei den auf den Geräten gewählten und als Testspiele gespielten Walzenspielen handelt es sich zweifellos um Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Der Spieler konnte keinen Einfluss auf das Spielergebnis nehmen. Bei allen Geräten konnten nur der Einsatz und der dazugehörende Gewinnplan mit dem in Aussicht gestellten Gewinn ausgewählt werden und wurde das Spiel durch die „Start“-Taste ausgelöst. Auch wenn andere Tasten gedrückt wurden, war ein Eingriff in den Spielablauf nicht möglich. Jedenfalls waren die Glücksspielgeräte zur Durchführung der beschriebenen Spiele im öffentlichen Lokal „A“ für Kunden zugänglich und betriebsbereit aufgestellt. Die Spieler mussten ein Spielguthaben in Form von Bargeld (Einsatz) erbringen, um an den Glücksspielen teilzunehmen. Mit der Teilnahme am Glücksspiel wurde den Spielern ein Gewinn in Aussicht gestellt. Da im Lokal „A“ insgesamt 14 Geräte, wovon jedenfalls zehn Geräte der Durchführung von Glückspielen dienten, aufgestellt waren, ist von einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen (Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG) auszugehen. Somit liegt eine Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG vor. Da im Lokal „A“ insgesamt 14 Geräte, wovon jedenfalls zehn Geräte der Durchführung von Glückspielen dienten, aufgestellt waren, ist von einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen (Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) auszugehen. Somit liegt eine Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG vor. Für die gegenständlichen Ausspielungen wurde weder eine Konzession bzw Bewilligung noch eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 Glücksspielgesetz erteilt. Somit lag eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz vor.Für die gegenständlichen Ausspielungen wurde weder eine Konzession bzw Bewilligung noch eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, Glücksspielgesetz erteilt. Somit lag eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz vor. 7.2. Mit dem vierten Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG ist eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG beteiligt (vgl VwGH 14.07.2017, Ra 2016/17/0264). 7.2. Mit dem vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ist eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt vergleiche VwGH 14.07.2017, Ra 2016/17/0264). Damit ist grundsätzlich auch die Vermietung von Räumlichkeiten an einen Aufsteller und Betreiber von Glückspielgeräten umfasst. Jedoch muss der Vermieter Kenntnis von der Tätigkeit seines Mieters haben um sich unternehmerisch an der Ausspielung zu beteiligen. Andernfalls würde dies zu einer Ausuferung der Reichweite des Straftatbestandes der unternehmerischen Beteiligung führen, da auch unbeteiligte Dritte wie beispielsweise sämtliche Versorgungsunternehmen für Strom und Internet von einer Strafbarkeit iSd § 52 Abs 1 Z 1 viertet Tatbild erfasst wären (vgl VwGH 14.07.2017, Ra 2016/17/0264; vgl auch LVwG Salzburg 14.02.2018, 405-10/328/1/6-2018 betreffend die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, dass das Aufstellen und Liefern von Geräten für sich allein noch keinen der Tatbestände des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG erfüllt (VwGH vom 27.01.2014, 2012/17/0326, oder vom 24.04.2015, 2013/17/0400).Damit ist grundsätzlich auch die Vermietung von Räumlichkeiten an einen Aufsteller und Betreiber von Glückspielgeräten umfasst. Jedoch muss der Vermieter Kenntnis von der Tätigkeit seines Mieters haben um sich unternehmerisch an der Ausspielung zu beteiligen. Andernfalls würde dies zu einer Ausuferung der Reichweite des Straftatbestandes der unternehmerischen Beteiligung führen, da auch unbeteiligte Dritte wie beispielsweise sämtliche Versorgungsunternehmen für Strom und Internet von einer Strafbarkeit iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertet Tatbild erfasst wären vergleiche VwGH 14.07.2017, Ra 2016/17/0264; vergleiche auch LVwG Salzburg 14.02.2018, 405-10/328/1/6-2018 betreffend die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, dass das Aufstellen und Liefern von Geräten für sich allein noch keinen der Tatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfüllt (VwGH vom 27.01.2014, 2012/17/0326, oder vom 24.04.2015, 2013/17/0400). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschuldigte Kenntnis von der Tätigkeit seiner Mieterin R LTD & Co KG – Aufstellen und Betreiben von Glückspielgeräten – im Lokal „A“, Rstraße, B, gehabt hat. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, dass ein Vermieter die Tätigkeit seines Mieters im Mietobjekt überwacht. Der Beschuldigte hat es somit nicht entgegen einer ihn treffenden Rechtspflicht unterlassen die Tätigkeit seines Mieters zu unterbinden. Da dem Beschuldigten die vorgeworfene Tat zu allen Spruchpunkten nicht nachgewiesen werden kann – wie oben dargelegt ist die alleinige Vermietung von Räumlichkeiten nicht unter das 4. Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG subsumierbar –, war der Beschwerde Folge zu geben und hatte die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen.Da dem Beschuldigten die vorgeworfene Tat zu allen Spruchpunkten nicht nachgewiesen werden kann – wie oben dargelegt ist die alleinige Vermietung von Räumlichkeiten nicht unter das 4. Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG subsumierbar –, war der Beschwerde Folge zu geben und hatte die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, insbesondere betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der anzuwendenden glückspielrechtlichen Bestimmungen. 7.3. Die Verlesung und Verwertung der (belastenden) Niederschrift des Beschuldigten vom 31.05.2016 ebenso wie die Verwertung der Zeugenaussage des T M (dieser hat den Beschuldigten am 31.05.2016 vernommen) sowie der Angaben in der Anzeige (welche von T M verfasst wurde) über den Inhalt der Niederschrift waren nicht zulässig. Dies aus folgenden Gründen: Gemäß Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang. Gemäß Art 6 Abs 2 EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.Gemäß Artikel 6, Absatz 2, EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Gemäß Art 6 Abs 3 EMRK hat jeder Angeklagte mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:Gemäß Artikel 6, Absatz 3, EMRK hat jeder Angeklagte mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:
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