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{'item': 'LVwG-1-693/2017-R9'}

Obsah (10)§ 50§ 64§ 25a§ 9§ 45§ 17§ 90§ 31§ 19§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlLVwG-1-693/2017-R9 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 800 Euro und die im Uneinbringlichkeitsfall festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 800 Euro und die im Uneinbringlichkeitsfall festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass - das in der lit a) des Spruches enthaltene Wort „Quellschüttzung“ durch das Wort „Quellschüttung“ ersetzt wird; das in der Litera a,) des Spruches enthaltene Wort „Quellschüttzung“ durch das Wort „Quellschüttung“ ersetzt wird; - der im Spruch angegebene Tatort („G, Baustelle O“) durch folgenden Tatort ersetzt wird: „Vorarlberger Landesregierung, Landhaus, Bregenz“ und - sich der im Spruch zu § 9 Abs 7 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) angeführte Haftungsbetrag hinsichtlich der verhängten Geldstrafe auf 800 Euro und hinsichtlich der behördlichen Verfahrenskosten auf 80 Euro reduziert.sich der im Spruch zu Paragraph 9, Absatz 7, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) angeführte Haftungsbetrag hinsichtlich der verhängten Geldstrafe auf 800 Euro und hinsichtlich der behördlichen Verfahrenskosten auf 80 Euro reduziert. Der

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G iVm mit § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 80 Euro.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 80 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben als

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Vorstand) der V I AG in B, Wstraße, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: „Sie haben als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Vorstand) der römisch fünf römisch eins AG in B, Wstraße, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

  1. a)Es wurden im Bereich Gewässerschutz, Grundwasser und Wasserversorgung der Behörde keine mindestens monatlich aufgezeichneten Daten, welche die Parameter Quellschüttzung in l/s, elektrische Leitfähigkeit, Quellwassertemperatur, Lufttemperatur und Wetterlage enthalten, bis zum 30.04. des Folgejahres unaufgefordert übermittelt, obwohl Vorschreibungspunkt A.2 des angeführten Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 11.12.2012 besagt, dass jene Quellen, die in den Projektbeilagen 12.9 und 12.10 vom September 2011 als Messstellen ausgewiesen sind, in ein Beweissicherungsprogramm aufgenommen werden müssen. Zusätzlich ist die Iquelle, Quellnummer X in das Beobachtungsprogramm aufzunehmen und die Parameter Quellschüttung in l/s, elektrische Leitfähigkeit, Quellwassertemperatur, Lufttemperatur und Wetterlage mindestens monatlich (je nach Zugänglichkeit nur in der schneefreien Zeit) aufzuzeichnen sind. Die Beobachtung hat mindestens 1 Jahr vor Beginn der Stollenarbeiten zu beginnen und ist bis 14 Monate nach Fertigstellung der Stollenarbeiten fortzusetzen. Die Daten sind der behördlichen Bauaufsicht im gewünschten Datenformat bis 30.4. des Folgejahres unaufgefordert zu übermitteln. Die Daten der Jahre 2013/2014 wurden der behördlichen Bauaufsicht (Dipl.-Ing. A Z) zumindest bis zum 09.06.2015 nicht übermittelt. Baubeginn für das O war Anfang 2014.Es wurden im Bereich Gewässerschutz, Grundwasser und Wasserversorgung der Behörde keine mindestens monatlich aufgezeichneten Daten, welche die Parameter Quellschüttzung in l/s, elektrische Leitfähigkeit, Quellwassertemperatur, Lufttemperatur und Wetterlage enthalten, bis zum 30.04. des Folgejahres unaufgefordert übermittelt, obwohl Vorschreibungspunkt A.2 des angeführten Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 11.12.2012 besagt, dass jene Quellen, die in den Projektbeilagen 12.9 und 12.10 vom September 2011 als Messstellen ausgewiesen sind, in ein Beweissicherungsprogramm aufgenommen werden müssen. Zusätzlich ist die Iquelle, Quellnummer römisch zehn in das Beobachtungsprogramm aufzunehmen und die Parameter Quellschüttung in l/s, elektrische Leitfähigkeit, Quellwassertemperatur, Lufttemperatur und Wetterlage mindestens monatlich (je nach Zugänglichkeit nur in der schneefreien Zeit) aufzuzeichnen sind. Die Beobachtung hat mindestens 1 Jahr vor Beginn der Stollenarbeiten zu beginnen und ist bis 14 Monate nach Fertigstellung der Stollenarbeiten fortzusetzen. Die Daten sind der behördlichen Bauaufsicht im gewünschten Datenformat bis 30.4. des Folgejahres unaufgefordert zu übermitteln. Die Daten der Jahre 2013 aus 2014, wurden der behördlichen Bauaufsicht (Dipl.-Ing. A Z) zumindest bis zum 09.06.2015 nicht übermittelt. Baubeginn für das O war Anfang 2014.
  2. b)Trotz Vorschreibung unter Punkt A.44 des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 11.12.2012, dass für die Wquelle ein den heutigen Anforderungen entsprechendes Schutzgebiet festzulegen ist und dazu das Einzugsgebiet auf Basis eines hydrogeologischen Gutachtens abzugrenzen ist, sowie die derzeitige Nutzungen, Schwachstellen und Gefahrenherde aufzuzeigen sind und im Weiteren ein Vorschlag zur Ausweisung der Schutzzonen I und II planlich darzustellen und in Form eines Projektes der Behörde bis 30.10.2014 vorzulegen sind, wurde das Projekt zumindest bis zum 09.06.2015 der Behörde, trotz mehrfacher Urgenz, nicht vorgelegt.Trotz Vorschreibung unter Punkt A.44 des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 11.12.2012, dass für die Wquelle ein den heutigen Anforderungen entsprechendes Schutzgebiet festzulegen ist und dazu das Einzugsgebiet auf Basis eines hydrogeologischen Gutachtens abzugrenzen ist, sowie die derzeitige Nutzungen, Schwachstellen und Gefahrenherde aufzuzeigen sind und im Weiteren ein Vorschlag zur Ausweisung der Schutzzonen römisch eins und römisch zwei planlich darzustellen und in Form eines Projektes der Behörde bis 30.10.2014 vorzulegen sind, wurde das Projekt zumindest bis zum 09.06.2015 der Behörde, trotz mehrfacher Urgenz, nicht vorgelegt. Tatort: G, Baustelle O Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  3. en)verletzt: § 45 Z 2 lit b iVm § 17 Abs 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993 idgF iVm. Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11.12.2012, Zl VIb-501.01/0011Paragraph 45, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993, idgF in Verbindung mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11.12.2012, Zl VIb-501.01/0011 Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  4. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.000,00 20 Stunden § 45 Z 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993 idgFParagraph 45, Ziffer 2, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993, idgF Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 100,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 1.100,00“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass gegen den UVP-Bescheid zahlreiche Rechtsmittel erhoben worden seien, die jedoch im Wesentlichen allesamt mit Bescheid des Umweltsenats vom 26.04.2013 zurückgewiesen worden seien. Gegen diesen Bescheid des Umweltsenats seien wiederum sowohl eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Erst mit dem Beschluss vom 19.12.2013, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Umweltsenates abgelehnt habe, habe die I Rechtssicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Durchführung des Bauprojekts O erlangt. Erst danach sei mit den wesentlichen Bauarbeiten im Mai 2014 begonnen worden, somit ein Jahr später, als zum Zeitpunkt der Erlassung des UVP-Bescheides geplant gewesen sei. Die in Auflage A)
  2. geforderten, mindestens monatlich durchzuführenden Messungen seien schon vor Eintritt der Rechtssicherheit stets zeitgerecht durchgeführt worden. Unabhängig von der der I noch unbekannten Anzeige der Vorarlberger Landesregierung vom 09.06.2015 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft B habe die I die in Auflage A)
  3. des UVP-Bescheides geforderten Messdaten der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde mit Schreiben vom 17.06.2015 vorgelegt. Mit Schreiben vom 27.07.2015 habe die Bezirkshauptmannschaft B den Beschwerdeführer erstmals von dem gegen ihn geführten verwaltungsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren verständigt und habe ihn zur Rechtfertigung im Hinblick auf den angezeigten Sachverhalt aufgefordert. Aus dem Aufforderungsschreiben sei jedoch hervorgegangen, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied der V K AG geführt worden sei. Mit Stellungnahme vom 05.08.2015 habe der Beschuldigte die Bezirkshauptmannschaft B darauf hingewiesen, dass Normadressat des UVP-Bescheids nur die I, nicht aber die V sein könne. Mit Schreiben vom 11.08.2015 habe die Bezirkshauptmannschaft B dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das gegen ihn als Verantwortlicher der Vorarlberger Kraftwerke AG anhängige Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag sei der Beschwerdeführer abermals, diesmal als Verantwortlicher der I, zur Rechtfertigung hinsichtlich der durch die Vorarlberger Landesregierung angezeigten Sachverhalte aufgefordert worden. Am 18.08.2015 habe der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme zur Rechtfertigung abgegeben. Darin habe er hinsichtlich der hier relevanten Auflagen A)
  4. und A)
  5. ausgeführt, dass das neuerlich gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip ne bis in idem einzustellen gewesen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass betreffend die Auflage A)
  6. angesichts der ordnungsgemäß durchgeführten Messungen kein Schutzgut verletzt worden sei und die in Auflage A)
  7. festgesetzte Frist dynamisch, nämlich im Hinblick auf den tatsächlichen Baubeginn, auszulegen und bei entsprechender Auslegung eingehalten worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in eventu darauf hingewiesen, dass die beanstandeten Punkte betreffend unter anderem die Auflagen A)
  8. und A)
  9. als nachträglich genehmigungsfähige, geringfügige Änderungen iSd § 20 Abs 4 UVP-G 2000 zu qualifizieren gewesen seien und ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren bis zur Prüfung somit ausgeschlossen gewesen sei. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten, insbesondere in seinem Recht, als nach außen vertretungsbefugtes Organ der V I AG nicht wegen § 45 Z 2 lit b iVm § 17 Abs 4 UVP-G iVm dem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11.12.2012 bestraft zu werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen würden. Diese Rechtsverletzung ergebe sich im Detail aus unrichtigen rechtlichen Beurteilungen sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde. Aus Art 4 Abs 1 des
  10. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention und § 68 Abs 1 AVG lasse sich das Prinzip ableiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal zu entscheiden sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde schon aus diesem Grund das Verfahren gegen den Beschwerdeführer

§ 45VSt

G einstellen müssen. Die belangte Behörde habe im Straferkenntnis die Rechtsauffassung vertreten, dass die Übermittlung der Messdaten dem Schutz der Umwelt diene. Zudem bedürfe es der Datenaufzeichnung und Vorlage an die behördliche Bauaufsicht, um im Falle einer Abweichung der Durchschnittswerte frühzeitig reagieren zu können. Es werde darauf hingewiesen, dass sämtliche Daten durch die I rechtzeitig gemessen und aufgezeichnet worden seien. Das von der Behörde angenommene Schutzziel der Auflage A.2), dass nämlich die in der Auflage vorgesehene Vorlage an die behördliche Bauaufsicht eine Möglichkeit zur frühzeitigen Reaktion schaffen solle, sei schon aus dem Grund unzutreffend, dass die Auflage eine lediglich jährliche Übermittlung der Daten, und zwar jeweils am 30.

  1. des Folgejahres, vorsehe. Der Schutz der Umwelt werde zwar sehr wohl durch die Messungen und die regelmäßige Dokumentation bei dem das Projekt durchführenden Unternehmen, nicht aber durch die Meldung der gemessenen Daten an die Behörde sichergestellt. Folglich sei durch die lediglich verspätete Bekanntgabe der ordnungsgemäß gemessenen und aufgezeichneten Daten kein durch das UVP-Gesetz geschütztes Gut verletzt worden. Weiters werde geltend gemacht, dass die das Jahr 2013 betreffenden Messdaten zwischenzeitlich verjährt seien. Auf § 31 Abs 2 VStG werde verwiesen. Da die belangte Behörde erst am 09.06.2015, sohin mehr als ein Jahr nach dem 30.04.2014, von den behaupteten Verstößen gegen Auflagen des UVP-Bescheides durch die Vorarlberger Landesregierung informiert worden sei, sei hinsichtlich der verspäteten Bekanntgabe der Messdaten des Jahres 2013 keine Verfolgung des Beschwerdeführers mehr zulässig. Dasselbe gelte sinngemäß auch für die in § 31 Abs 2 VStG geregelte Strafbarkeitsverjährung. Auch diese sei bereits eingetreten. Ferner bedürfe der in der Auflage A)
  2. im Hinblick auf den geplanten Baubeginn im Mai 2013 statisch definierte Zeitpunkt zur Projektvorlage angesichts der Verzögerungen des Baubeginns durch die gegen den UVP-Bescheid erhobenen Rechtsmittel einer dahingehenden Interpretation, dass er dynamisch, nämlich verknüpft mit dem Baubeginn, zu sehen sei. Der in der Auflage A.44) festgelegten Frist sei nur der Gedanke zugrunde gelegen, in den ersten ca 1 ½ Jahren ab Baubeginn eine Projektvorlage sicherzustellen. Angesichts der Verzögerung des Baubeginns um ein Jahr sei somit auch die in Auflage A.44) genannte Frist um ein Jahr, sohin bis zum 30.07.2015, zu verlängern. Die Projektvorlage sei mit Schreiben an die UVP-Behörde samt Beilagen vom 30.06.2015 durch die I erledigt worden. Schließlich würden nicht berücksichtigte Strafmilderungsgründe geltend gemacht. Neben den bereits berücksichtigten Strafmilderungsgründen der Behörde seien noch folgende Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen gewesen: Die verspätete Übermittlung von Messdaten nach Auflage A.2) sowie die verspätete Projektvorlage nach A.44) habe zu keinerlei Schaden bzw Beeinträchtigung von Gewässern, des Grundwassers oder der Wasserversorgung, zu deren Schutz die Auflagen vorgeschrieben worden seien, geführt. Der Beschwerdeführer habe somit keinerlei Schaden im Sinne des § 19 Abs 2 dritter Satz VStG iVm § 34 Abs 1 Ziffer 13 StGB herbeigeführt. Weiter seien die Messdaten nach Auflage A.2) seither stets fristgerecht an die behördliche Bauaufsicht übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich somit seit Kenntniserlangung über die verspätete Meldung bzw Projektvorlage wohlverhalten. Schließlich sei auf die unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens in erster Instanz aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen hinzuweisen. Der Beschwerdeführer sei sämtlichen Aufforderungen der Behörde im Verfahren erster Instanz stets fristgerecht nachgekommen. Dennoch habe das Verfahren in erster Instanz mehr als zwei Jahre in Anspruch genommen, wobei insbesondere auf die Zeit ab Dezember 2015 hinzuweisen sei, in der keine für den Beschwerdeführer ersichtlichen Verfahrensschritte mehr gesetzt worden seien. Die belangte Behörde habe die Strafe des Beschwerdeführers in rechtswidriger Weise zu hoch bemessen. Im Hinblick auf den Einwand der Verletzung von Verfahrensvorschriften werde Folgendes geltend gemacht: Die belangte Behörde sei auf mehrere vorgebrachte Tatsachen und Rechtsausführungen in keiner Weise eingegangen und habe sich über Beweisanträge ohne erkennbare Ermittlungen oder eine Begründung hinweggesetzt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen verspäteten Erfüllungen der Auflagen A)
  3. und A)
  4. seien als geringfügige Änderungen zu qualifizieren und hätten keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Relevanz. Durch die bloß zeitverzögerte Vorlage von Messdaten, die rechtzeitig und vollständig erhoben worden seien, bzw die lediglich verspätete Projektvorlage, die in der Folge gänzlich eingehalten werde und somit volle Schutzwirkung entfalte, hätten sich keine erheblichen Änderungen im Hinblick auf die Schutzgüter des UVP-G ergeben. Zum Beweis dieses Vorbringens und insbesondere der durch die Nichterfüllung der Auflagen eingetretenen – wenn überhaupt – nur unerheblichen Änderungen im Hinblick auf die Schutzgüter des UVP-G habe der Beschwerdeführer die Befragung und die Erstattung von Sachverständigengutachten durch diverse näher bezeichneten Sachverständige beantragt. Die belangte Behörde sei weder in irgendeiner Weise auf die Rechtsausführungen des Beschwerdeführers zur Geringfügigkeit der durch die Nicht- bzw Späterfüllung der Auflagen A)
  5. und A)
  6. iSd § 20 UVP-G eingegangen noch habe sie sich im Straferkenntnis zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers betreffend die Einholung von Sachverständigengutachten geäußert. Bei ordnungsgemäßer Auseinandersetzung mit den Rechtsausführungen des Beschwerdeführers zu § 20 UVP-G und insbesondere auch bei Durchführung der beantragten Beweisaufnahme hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid, nämlich einer Einstellung des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens des Beschwerdeführers mangels verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz der Nichterfüllung der Auflagen A)
  7. und A)44., gelangen müssen. Im Punkt C) der Stellungnahme vom 18.08.2015 habe der Beschwerdeführer Bezug auf das umfassende Auflagen-Kontrollsystem der I genommen und habe auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof hingewiesen, wonach bei Bestehen eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems das Verschulden und damit die Strafbarkeit des Vorstands als nach außen vertretungsbefugtes Organ

§ 9VSt

G ausscheide. Der Vorstand müsse die Vorsorge zur Vermeidung von Rechtswidrigkeiten nicht notwendigerweise durch eigene operative Betätigung in der Überwachung von Mitarbeitern treffen. Vielmehr genüge die Einrichtung und die Effektuierung eines Regel- und Kontrollsystems. Ein derartiges effizientes Regel- und Kontrollsystem für die Einhaltung von in UVP-Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen sei bei der I eingerichtet. Zusätzlich zu einer generellen Weisung, Rechtsnormen und Bescheidauflagen einzuhalten, welche sich an jeden einzelnen Mitarbeiter richte, verfüge die I seit Jahren über verschiedene (auch konzernübergreifende) EDV-Systeme, um die Einhaltung gesetzlicher und bescheidmäßiger Verpflichtungen gezielt sicherzustellen. Seit dem Jahr 2009 würden sowohl die I als auch die V über die sogenannte ISO 14001:2004-Zertifizierung verfügen. Diese Zertifizierung werde von externen Auditoren vorgenommen und als normkonform und praxistauglich qualifiziert. Um die Einhaltung der relevanten Rechtsvorschriften zu gewährleisten, würden im Unternehmen verschiedene Werkzeuge verwendet. So würden sowohl externe als auch unternehmenseigene EDV-unterstützte Datenbanken zum Einsatz kommen. Dabei erfolge eine ständige Aktualisierung durch den Bezug von Bundes- und Landesgesetzblättern sowie die Einpflege der rechtlichen Bestimmungen in die unternehmenseigenen Controlling-Programme. Die zentrale Verwaltung erfolge in der Rechtsabteilung. Eine Überwachung der Einhaltung bzw Erfüllung von Vorschreibungen, rechtlichen Normen usw erfolge sowohl durch Fachabteilungen vor Ort als auch durch den Rechtsbereich. Die bereits genannten Management-Tools „Legal Compliance“ würden das Ziel verfolgen, die Einhaltung aller die I V-Gruppe betreffenden Verpflichtungen aus rechtlichen Vorschriften in einem System zu verwalten, zu dokumentieren und zu überwachen. Insbesondere würden mit diesen Management-Tools Verpflichtungen aus Gesetzen und Bescheiden verwaltet. Um diese Ziele erreichen zu können, seien verschiedene Funktionsgruppen festgelegt worden, deren Verpflichtungen sich aus einer entsprechend kommunizierten Organisationsrichtlinie sowie einem Benutzerhandbuch ergeben würden:

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass gegen den UVP-Bescheid zahlreiche Rechtsmittel erhoben worden seien, die jedoch im Wesentlichen allesamt mit Bescheid des Umweltsenats vom 26.04.2013 zurückgewiesen worden seien. Gegen diesen Bescheid des Umweltsenats seien wiederum sowohl eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Erst mit dem Beschluss vom 19.12.2013, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Umweltsenates abgelehnt habe, habe die römisch eins Rechtssicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Durchführung des Bauprojekts O erlangt. Erst danach sei mit den wesentlichen Bauarbeiten im Mai 2014 begonnen worden, somit ein Jahr später, als zum Zeitpunkt der Erlassung des UVP-Bescheides geplant gewesen sei. Die in Auflage A)
  2. geforderten, mindestens monatlich durchzuführenden Messungen seien schon vor Eintritt der Rechtssicherheit stets zeitgerecht durchgeführt worden. Unabhängig von der der römisch eins noch unbekannten Anzeige der Vorarlberger Landesregierung vom 09.06.2015 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft B habe die römisch eins die in Auflage A)
  3. des UVP-Bescheides geforderten Messdaten der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde mit Schreiben vom 17.06.2015 vorgelegt. Mit Schreiben vom 27.07.2015 habe die Bezirkshauptmannschaft B den Beschwerdeführer erstmals von dem gegen ihn geführten verwaltungsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren verständigt und habe ihn zur Rechtfertigung im Hinblick auf den angezeigten Sachverhalt aufgefordert. Aus dem Aufforderungsschreiben sei jedoch hervorgegangen, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied der römisch fünf K AG geführt worden sei. Mit Stellungnahme vom 05.08.2015 habe der Beschuldigte die Bezirkshauptmannschaft B darauf hingewiesen, dass Normadressat des UVP-Bescheids nur die römisch eins, nicht aber die römisch fünf sein könne. Mit Schreiben vom 11.08.2015 habe die Bezirkshauptmannschaft B dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das gegen ihn als Verantwortlicher der Vorarlberger Kraftwerke AG anhängige Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag sei der Beschwerdeführer abermals, diesmal als Verantwortlicher der römisch eins, zur Rechtfertigung hinsichtlich der durch die Vorarlberger Landesregierung angezeigten Sachverhalte aufgefordert worden. Am 18.08.2015 habe der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme zur Rechtfertigung abgegeben. Darin habe er hinsichtlich der hier relevanten Auflagen A)
  4. und A)
  5. ausgeführt, dass das neuerlich gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip ne bis in idem einzustellen gewesen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass betreffend die Auflage A)
  6. angesichts der ordnungsgemäß durchgeführten Messungen kein Schutzgut verletzt worden sei und die in Auflage A)
  7. festgesetzte Frist dynamisch, nämlich im Hinblick auf den tatsächlichen Baubeginn, auszulegen und bei entsprechender Auslegung eingehalten worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in eventu darauf hingewiesen, dass die beanstandeten Punkte betreffend unter anderem die Auflagen A)
  8. und A)
  9. als nachträglich genehmigungsfähige, geringfügige Änderungen iSd Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 zu qualifizieren gewesen seien und ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren bis zur Prüfung somit ausgeschlossen gewesen sei. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten, insbesondere in seinem Recht, als nach außen vertretungsbefugtes Organ der römisch fünf römisch eins AG nicht wegen Paragraph 45, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G in Verbindung mit dem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11.12.2012 bestraft zu werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen würden. Diese Rechtsverletzung ergebe sich im Detail aus unrichtigen rechtlichen Beurteilungen sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde. Aus Artikel 4, Absatz eins, des
  10. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention und Paragraph 68, Absatz eins, AVG lasse sich das Prinzip ableiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal zu entscheiden sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde schon aus diesem Grund das Verfahren gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 45, VStG einstellen müssen. Die belangte Behörde habe im Straferkenntnis die Rechtsauffassung vertreten, dass die Übermittlung der Messdaten dem Schutz der Umwelt diene. Zudem bedürfe es der Datenaufzeichnung und Vorlage an die behördliche Bauaufsicht, um im Falle einer Abweichung der Durchschnittswerte frühzeitig reagieren zu können. Es werde darauf hingewiesen, dass sämtliche Daten durch die römisch eins rechtzeitig gemessen und aufgezeichnet worden seien. Das von der Behörde angenommene Schutzziel der Auflage A.2), dass nämlich die in der Auflage vorgesehene Vorlage an die behördliche Bauaufsicht eine Möglichkeit zur frühzeitigen Reaktion schaffen solle, sei schon aus dem Grund unzutreffend, dass die Auflage eine lediglich jährliche Übermittlung der Daten, und zwar jeweils am 30.

  1. des Folgejahres, vorsehe. Der Schutz der Umwelt werde zwar sehr wohl durch die Messungen und die regelmäßige Dokumentation bei dem das Projekt durchführenden Unternehmen, nicht aber durch die Meldung der gemessenen Daten an die Behörde sichergestellt. Folglich sei durch die lediglich verspätete Bekanntgabe der ordnungsgemäß gemessenen und aufgezeichneten Daten kein durch das UVP-Gesetz geschütztes Gut verletzt worden. Weiters werde geltend gemacht, dass die das Jahr 2013 betreffenden Messdaten zwischenzeitlich verjährt seien. Auf Paragraph 31, Absatz 2, VStG werde verwiesen. Da die belangte Behörde erst am 09.06.2015, sohin mehr als ein Jahr nach dem 30.04.2014, von den behaupteten Verstößen gegen Auflagen des UVP-Bescheides durch die Vorarlberger Landesregierung informiert worden sei, sei hinsichtlich der verspäteten Bekanntgabe der Messdaten des Jahres 2013 keine Verfolgung des Beschwerdeführers mehr zulässig. Dasselbe gelte sinngemäß auch für die in Paragraph 31, Absatz 2, VStG geregelte Strafbarkeitsverjährung. Auch diese sei bereits eingetreten. Ferner bedürfe der in der Auflage A)
  2. im Hinblick auf den geplanten Baubeginn im Mai 2013 statisch definierte Zeitpunkt zur Projektvorlage angesichts der Verzögerungen des Baubeginns durch die gegen den UVP-Bescheid erhobenen Rechtsmittel einer dahingehenden Interpretation, dass er dynamisch, nämlich verknüpft mit dem Baubeginn, zu sehen sei. Der in der Auflage A.44) festgelegten Frist sei nur der Gedanke zugrunde gelegen, in den ersten ca 1 ½ Jahren ab Baubeginn eine Projektvorlage sicherzustellen. Angesichts der Verzögerung des Baubeginns um ein Jahr sei somit auch die in Auflage A.44) genannte Frist um ein Jahr, sohin bis zum 30.07.2015, zu verlängern. Die Projektvorlage sei mit Schreiben an die UVP-Behörde samt Beilagen vom 30.06.2015 durch die römisch eins erledigt worden. Schließlich würden nicht berücksichtigte Strafmilderungsgründe geltend gemacht. Neben den bereits berücksichtigten Strafmilderungsgründen der Behörde seien noch folgende Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen gewesen: Die verspätete Übermittlung von Messdaten nach Auflage A.2) sowie die verspätete Projektvorlage nach A.44) habe zu keinerlei Schaden bzw Beeinträchtigung von Gewässern, des Grundwassers oder der Wasserversorgung, zu deren Schutz die Auflagen vorgeschrieben worden seien, geführt. Der Beschwerdeführer habe somit keinerlei Schaden im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13 StGB herbeigeführt. Weiter seien die Messdaten nach Auflage A.2) seither stets fristgerecht an die behördliche Bauaufsicht übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich somit seit Kenntniserlangung über die verspätete Meldung bzw Projektvorlage wohlverhalten. Schließlich sei auf die unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens in erster Instanz aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen hinzuweisen. Der Beschwerdeführer sei sämtlichen Aufforderungen der Behörde im Verfahren erster Instanz stets fristgerecht nachgekommen. Dennoch habe das Verfahren in erster Instanz mehr als zwei Jahre in Anspruch genommen, wobei insbesondere auf die Zeit ab Dezember 2015 hinzuweisen sei, in der keine für den Beschwerdeführer ersichtlichen Verfahrensschritte mehr gesetzt worden seien. Die belangte Behörde habe die Strafe des Beschwerdeführers in rechtswidriger Weise zu hoch bemessen. Im Hinblick auf den Einwand der Verletzung von Verfahrensvorschriften werde Folgendes geltend gemacht: Die belangte Behörde sei auf mehrere vorgebrachte Tatsachen und Rechtsausführungen in keiner Weise eingegangen und habe sich über Beweisanträge ohne erkennbare Ermittlungen oder eine Begründung hinweggesetzt. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen verspäteten Erfüllungen der Auflagen A)
  3. und A)
  4. seien als geringfügige Änderungen zu qualifizieren und hätten keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Relevanz. Durch die bloß zeitverzögerte Vorlage von Messdaten, die rechtzeitig und vollständig erhoben worden seien, bzw die lediglich verspätete Projektvorlage, die in der Folge gänzlich eingehalten werde und somit volle Schutzwirkung entfalte, hätten sich keine erheblichen Änderungen im Hinblick auf die Schutzgüter des UVP-G ergeben. Zum Beweis dieses Vorbringens und insbesondere der durch die Nichterfüllung der Auflagen eingetretenen – wenn überhaupt – nur unerheblichen Änderungen im Hinblick auf die Schutzgüter des UVP-G habe der Beschwerdeführer die Befragung und die Erstattung von Sachverständigengutachten durch diverse näher bezeichneten Sachverständige beantragt. Die belangte Behörde sei weder in irgendeiner Weise auf die Rechtsausführungen des Beschwerdeführers zur Geringfügigkeit der durch die Nicht- bzw Späterfüllung der Auflagen A)
  5. und A)
  6. iSd Paragraph 20, UVP-G eingegangen noch habe sie sich im Straferkenntnis zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers betreffend die Einholung von Sachverständigengutachten geäußert. Bei ordnungsgemäßer Auseinandersetzung mit den Rechtsausführungen des Beschwerdeführers zu Paragraph 20, UVP-G und insbesondere auch bei Durchführung der beantragten Beweisaufnahme hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid, nämlich einer Einstellung des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens des Beschwerdeführers mangels verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz der Nichterfüllung der Auflagen A)
  7. und A)44., gelangen müssen. Im Punkt C) der Stellungnahme vom 18.08.2015 habe der Beschwerdeführer Bezug auf das umfassende Auflagen-Kontrollsystem der römisch eins genommen und habe auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof hingewiesen, wonach bei Bestehen eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems das Verschulden und damit die Strafbarkeit des Vorstands als nach außen vertretungsbefugtes Organ

Paragraph 9, VStG ausscheide. Der Vorstand müsse die Vorsorge zur Vermeidung von Rechtswidrigkeiten nicht notwendigerweise durch eigene operative Betätigung in der Überwachung von Mitarbeitern treffen. Vielmehr genüge die Einrichtung und die Effektuierung eines Regel- und Kontrollsystems. Ein derartiges effizientes Regel- und Kontrollsystem für die Einhaltung von in UVP-Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen sei bei der römisch eins eingerichtet. Zusätzlich zu einer generellen Weisung, Rechtsnormen und Bescheidauflagen einzuhalten, welche sich an jeden einzelnen Mitarbeiter richte, verfüge die römisch eins seit Jahren über verschiedene (auch konzernübergreifende) EDV-Systeme, um die Einhaltung gesetzlicher und bescheidmäßiger Verpflichtungen gezielt sicherzustellen. Seit dem Jahr 2009 würden sowohl die römisch eins als auch die römisch fünf über die sogenannte ISO 14001:2004-Zertifizierung verfügen. Diese Zertifizierung werde von externen Auditoren vorgenommen und als normkonform und praxistauglich qualifiziert. Um die Einhaltung der relevanten Rechtsvorschriften zu gewährleisten, würden im Unternehmen verschiedene Werkzeuge verwendet. So würden sowohl externe als auch unternehmenseigene EDV-unterstützte Datenbanken zum Einsatz kommen. Dabei erfolge eine ständige Aktualisierung durch den Bezug von Bundes- und Landesgesetzblättern sowie die Einpflege der rechtlichen Bestimmungen in die unternehmenseigenen Controlling-Programme. Die zentrale Verwaltung erfolge in der Rechtsabteilung. Eine Überwachung der Einhaltung bzw Erfüllung von Vorschreibungen, rechtlichen Normen usw erfolge sowohl durch Fachabteilungen vor Ort als auch durch den Rechtsbereich. Die bereits genannten Management-Tools „Legal Compliance“ würden das Ziel verfolgen, die Einhaltung aller die römisch eins V-Gruppe betreffenden Verpflichtungen aus rechtlichen Vorschriften in einem System zu verwalten, zu dokumentieren und zu überwachen. Insbesondere würden mit diesen Management-Tools Verpflichtungen aus Gesetzen und Bescheiden verwaltet. Um diese Ziele erreichen zu können, seien verschiedene Funktionsgruppen festgelegt worden, deren Verpflichtungen sich aus einer entsprechend kommunizierten Organisationsrichtlinie sowie einem Benutzerhandbuch ergeben würden: - (Rechts-)Materienverantwortlicher, welcher gemeinsam mit dem Rechtsbereich die Eingabe, Aktualisierung und Pflege unternehmensrelevanter Gesetze und Verordnungen besorge; dieser sei für die Einhaltung der Verpflichtungen aus Gesetzen verantwortlich; - Organisationsverantwortlicher: Dieser sei Verantwortlicher für eine Organisationseinheit oder eine Anlage und nehme in den genannten Management-Tools die Auswahl der zu erfassenden Bescheidvorschreibungen und die Zuordnungen von Pflichten aus Gesetzen und Bescheiden zu den Anlagen oder Organisationseinheiten vor. Dem Organisationsverantwortlichen obliege im Besonderen die Überwachung der Tätigkeiten der Durchführungsverantwortlichen; - Durchführungsverantwortlicher: Diesem obliege die tatsächliche Vornahme der gesetzlich oder bescheidmäßig gebotenen Tätigkeit; nach Erledigung bringe er einen entsprechenden Erledigungsvermerk im System an. Zusätzlich enthalte das betriebsinterne System ein Erinnerungssystem („Ampelsystem“), wonach die Durchführungs- und Organisationsverantwortlichen fristgerecht per E-Mail auf zu erledigende Tätigkeiten aufmerksam gemacht würden. Der jeweilige Erledigungsstatus werde vom „Legal-Compliance Beauftragten“ permanent umfassend, das heiße nicht nur stichprobenartig, gesichtet und erforderlichenfalls der internen Revision und dem Vorstand berichtet. Letzteres erfolge jedenfalls quartalsmäßig schriftlich sowie im Rahmen der Bereichsleitersitzungen wöchentlich durch entsprechende Berichterstattung durch die verantwortlichen Bereichsleiter, sodass im Anlassfall vom Vorstand die erforderlichen Maßnahmen zeitnah veranlasst würden. Überdies werde seitens des Projektleiters für das O und des Detailprojektleiters für Rechts- und Behördenangelegenheiten im Rahmen eines 14-tägigen Jour-Fixe der Status von Maßnahmen- und Bescheiderledigungen kontrolliert, um zeitgerecht entsprechende Veranlassungen zu treffen. Durch die oben genannten Funktionsgruppen und die regelmäßige Kontrolle samt Berichten an den Vorstand sei eine durchgehende Kontroll- und Überwachungskette vom Vorstand bis zur untersten Ebene bei der Durchführung von Projekten in der I sichergestellt. Im Falle von Verstößen gegen die genannten Weisungen und vorgegebenen Richtlinien zur Maßnahmen- und Bescheiderledigung würden arbeitsrechtliche Sanktionierungsinstrumente zum Einsatz kommen. Die belangte Behörde habe in ihrem Straferkenntnis mit keinem Wort begründet, weshalb sie von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Weder sei sie auf die umfangreichen Rechtsausführungen des Beschwerdeführers zum effizienten bei der I eingerichteten Regel- und Kontrollsystem eingegangen noch habe sie andere allgemeinere Ausführungen zur Verschuldensfrage gemacht. Darüber hinaus habe sie sich über Beweisanträge des Beschwerdeführers hinweggesetzt und habe das vorgelegte Zertifikat ISO 14001 in keiner Weise gewürdigt. Auch hinsichtlich der als Beweis angebotenen Augenscheinnahme habe die belangte Behörde nicht begründet, weshalb diese nicht durchgeführt, sondern (offenbar) als unerheblich angesehen worden sei. Die belangte Behörde habe auch hinsichtlich der Ausführungen zum Regel- und Kontrollsystem in der I bzw zum mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers die erwähnten Verfahrensbestimmungen verletzt. Mangels irgendeiner Erwägung zu den Rechtsausführungen des Beschwerdeführers noch zu seinen diesbezüglichen Beweisanträgen werde der Beschwerdeführer an der Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Rechtmäßigkeit seines Inhalts gehindert. Bei ordnungsgemäßer Auseinandersetzung mit den Rechtsausführungen des Beschwerdeführers zu seinem mangelnden Verschulden angesichts der Existenz eines effizienten und ausreichenden Regel- und Kontrollsystems im Sinne der Rechtsprechung des VwGH und bei Würdigung der vorgelegten bzw beantragten Beweise hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid, nämlich einer Einstellung des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens des Beschwerdeführers mangels Verschulden, gelangen müssen. Es werde die Einvernahme des Zeugen Dr. P M, B, sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Kontrollsystem beantragt. In Anbetracht der näher erläuterten Mängel in der Bescheidbegründung sei das Straferkenntnis der belangten Behörde somit auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Anbetracht des § 20 Abs 4 UVP-G sowie des beschriebenen Regel- und Kontrollsystems nach § 45 Abs 1 VStG einzustellen. Zusätzlich enthalte das betriebsinterne System ein Erinnerungssystem („Ampelsystem“), wonach die Durchführungs- und Organisationsverantwortlichen fristgerecht per E-Mail auf zu erledigende Tätigkeiten aufmerksam gemacht würden. Der jeweilige Erledigungsstatus werde vom „Legal-Compliance Beauftragten“ permanent umfassend, das heiße nicht nur stichprobenartig, gesichtet und erforderlichenfalls der internen Revision und dem Vorstand berichtet. Letzteres erfolge jedenfalls quartalsmäßig schriftlich sowie im Rahmen der Bereichsleitersitzungen wöchentlich durch entsprechende Berichterstattung durch die verantwortlichen Bereichsleiter, sodass im Anlassfall vom Vorstand die erforderlichen Maßnahmen zeitnah veranlasst würden. Überdies werde seitens des Projektleiters für das O und des Detailprojektleiters für Rechts- und Behördenangelegenheiten im Rahmen eines 14-tägigen Jour-Fixe der Status von Maßnahmen- und Bescheiderledigungen kontrolliert, um zeitgerecht entsprechende Veranlassungen zu treffen. Durch die oben genannten Funktionsgruppen und die regelmäßige Kontrolle samt Berichten an den Vorstand sei eine durchgehende Kontroll- und Überwachungskette vom Vorstand bis zur untersten Ebene bei der Durchführung von Projekten in der römisch eins sichergestellt. Im Falle von Verstößen gegen die genannten Weisungen und vorgegebenen Richtlinien zur Maßnahmen- und Bescheiderledigung würden arbeitsrechtliche Sanktionierungsinstrumente zum Einsatz kommen. Die belangte Behörde habe in ihrem Straferkenntnis mit keinem Wort begründet, weshalb sie von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Weder sei sie auf die umfangreichen Rechtsausführungen des Beschwerdeführers zum effizienten bei der römisch eins eingerichteten Regel- und Kontrollsystem eingegangen noch habe sie andere allgemeinere Ausführungen zur Verschuldensfrage gemacht. Darüber hinaus habe sie sich über Beweisanträge des Beschwerdeführers hinweggesetzt und habe das vorgelegte Zertifikat ISO 14001 in keiner Weise gewürdigt. Auch hinsichtlich der als Beweis angebotenen Augenscheinnahme habe die belangte Behörde nicht begründet, weshalb diese nicht durchgeführt, sondern (offenbar) als unerheblich angesehen worden sei. Die belangte Behörde habe auch hinsichtlich der Ausführungen zum Regel- und Kontrollsystem in der römisch eins bzw zum mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers die erwähnten Verfahrensbestimmungen verletzt. Mangels irgendeiner Erwägung zu den Rechtsausführungen des Beschwerdeführers noch zu seinen diesbezüglichen Beweisanträgen werde der Beschwerdeführer an der Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Rechtmäßigkeit seines Inhalts gehindert. Bei ordnungsgemäßer Auseinandersetzung mit den Rechtsausführungen des Beschwerdeführers zu seinem mangelnden Verschulden angesichts der Existenz eines effizienten und ausreichenden Regel- und Kontrollsystems im Sinne der Rechtsprechung des VwGH und bei Würdigung der vorgelegten bzw beantragten Beweise hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid, nämlich einer Einstellung des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens des Beschwerdeführers mangels Verschulden, gelangen müssen. Es werde die Einvernahme des Zeugen Dr. P M, B, sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Kontrollsystem beantragt. In Anbetracht der näher erläuterten Mängel in der Bescheidbegründung sei das Straferkenntnis der belangten Behörde somit auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Anbetracht des Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G sowie des beschriebenen Regel- und Kontrollsystems nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte ist seit dem XX.XX.XXXX Vorstand der V I AG, B.Der Beschuldigte ist seit dem römisch zwanzig.XX.XXXX Vorstand der römisch fünf römisch eins AG, B. Der V I AG, B, wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11.12.2012

§ 17des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993, id

F BGBl I Nr 77/2012, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes O samt Nebenanlagen ua unter den im Punkt IV. ausgewiesenen Vorschreibungen erteilt.Der römisch fünf römisch eins AG, B, wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11.12.2012

Paragraph 17, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2012,, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes O samt Nebenanlagen ua unter den im Punkt römisch vier. ausgewiesenen Vorschreibungen erteilt. Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 09.06.2015 wurde die Bezirkshauptmannschaft B ua darauf hingewiesen, dass der Vorschreibungspunkt A)

  1. und A)
  2. des genannten Bescheides von der V I AG nicht eingehalten wurde. Weiters wurde der Bezirkshauptmannschaft B, gestützt auf § 39 Abs 1 UVP-G 2000, die Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens betreffend des erwähnten Sachverhaltes und zur Entscheidung darüber übertragen.Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 09.06.2015 wurde die Bezirkshauptmannschaft B ua darauf hingewiesen, dass der Vorschreibungspunkt A)
  3. und A)
  4. des genannten Bescheides von der römisch fünf römisch eins AG nicht eingehalten wurde. Weiters wurde der Bezirkshauptmannschaft B, gestützt auf Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000, die Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens betreffend des erwähnten Sachverhaltes und zur Entscheidung darüber übertragen. Die in der Vorschreibung A)
  5. des genannten Bescheides aufgetragenen Messdaten wurden mit Schreiben der V I AG vom 17.06.2015 übermittelt. Die in der Vorschreibung A)
  6. des genannten Bescheides aufgetragenen Messdaten wurden mit Schreiben der römisch fünf römisch eins AG vom 17.06.2015 übermittelt. Die in der Vorschreibung A)
  7. des Bescheides aufgetragene Projektvorlage erfolgte mit Schreiben vom 30.06.2015 an die UVP-Behörde. Die Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgte zunächst gegenüber dem Beschuldigten als Ver-antwortlicher der V K AG. Dieses Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Schreiben vom 11.08.2015 eingestellt. Sodann erfolgte noch am selben Tag von der Bezirkshauptmannschaft B eine an den Beschuldigten als Verantwortlicher der I AG ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung. Die Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgte zunächst gegenüber dem Beschuldigten als Ver-antwortlicher der römisch fünf K AG. Dieses Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Schreiben vom 11.08.2015 eingestellt. Sodann erfolgte noch am selben Tag von der Bezirkshauptmannschaft B eine an den Beschuldigten als Verantwortlicher der römisch eins AG ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 09.08.2017 wurde der Beschuldigte wegen eines Verstoßes gegen § 45 Z 2 lit b iVm § 17 Abs 4 UVP-G 2000 iVm dem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11.12.2012 bestraft.Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 09.08.2017 wurde der Beschuldigte wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 45, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 in Verbindung mit dem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11.12.2012 bestraft.
  8. Der im Punkt
  9. festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte hat mit E-Mail vom 30.05.2018 seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Antrag auf Einvernahme des Zeugen Dr. P M zurückgezogen. Auf Anfrage hat die belangte Behörde (ebenfalls mit E-Mail vom 30.05.2018) mitgeteilt, dass sie keinen Einwand gegen die Absage der mündlichen Verhandlung hat. 5.1.

§ 9Abs 1 VSt

G, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 3/2008, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.5.1.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. 5.2.

§ 17Abs 4 UVP-G 2000, BGBl 697/1993, id

F BGBl I Nr 77/2012, sind die Ergeb-nisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Um-weltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen einschließ-lich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfäl-ligen öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Aufla-gen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.5.2.

Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2012,, sind die Ergeb-nisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Um-weltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen einschließ-lich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfäl-ligen öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Aufla-gen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Zufolge § 39 Abs 1 vierter Satz UVP-G 2000, idF BGBl I Nr 95/2013, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren

Abs 4 und § 45, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Zufolge Paragraph 39, Absatz eins, vierter Satz UVP-G 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2013,, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren

Absatz 4 und Paragraph 45,, und zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe bis zu 17.500 Euro, wer Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) ua nach § 17 Abs 2 bis 4 und 6 nicht einhält (§ 45 Z 2 lit b UVP-G 2000, idF BGBl I Nr 95/2013).Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe bis zu 17.500 Euro, wer Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) ua nach Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 und 6 nicht einhält (Paragraph 45, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2013,). 6. Wie aus § 39 Abs 1 UVP-G 2000 hervorgeht, ist die Landesregierung UVP-Behörde in den Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt des UVP-Gesetzes. Sie ist nicht nur Geneh-migungsbehörde, Feststellungsbehörde, Überwachungsbehörde, sondern auch Strafbehörde; Letzteres kann dem § 39 Abs 1 dritter Satz UVP-G entnommen werden. Nach § 39 Abs 1 vierter Satz leg cit besteht die Möglichkeit, dass die Landesregierung ihre Zuständigkeit zur Durchfüh-rung der Verfahren

§ 45

, also der Durchführung von Strafverfahren, und zur Entschei-dung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen kann. Von dieser Möglich-keit hat die Vorarlberger Landesregierung Gebrauch gemacht. 6. Wie aus Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 hervorgeht, ist die Landesregierung UVP-Behörde in den Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt des UVP-Gesetzes. Sie ist nicht nur Geneh-migungsbehörde, Feststellungsbehörde, Überwachungsbehörde, sondern auch Strafbehörde; Letzteres kann dem Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz UVP-G entnommen werden. Nach Paragraph 39, Absatz eins, vierter Satz leg cit besteht die Möglichkeit, dass die Landesregierung ihre Zuständigkeit zur Durchfüh-rung der Verfahren

Paragraph 45,, also der Durchführung von Strafverfahren, und zur Entschei-dung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen kann. Von dieser Möglich-keit hat die Vorarlberger Landesregierung Gebrauch gemacht. 7.

  1. Dem vorgelegten Behördenakt kann entnommen werden, dass das gegen den Beschuldigten als Vorstand der V K AG eingeleitete Strafverfahren am 11.08.2015 eingestellt wurde. Erst danach erfolgte die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten als Vorstand der V I AG. Da Art 4 Abs 1 des
  2. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention ausdrücklich davon spricht, dass niemand erneut vor Gericht (bzw die Verwaltungsstrafbehörde) gestellt werden darf, setzt das Doppelbestrafungsverbot voraus, dass ein gerichtliches (bzw verwaltungsbehördliches) Strafverfahren eingeleitet und rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom 21.11.2008, 2008/02/0203, dargelegt hat, führt die Zurücklegung einer Anzeige

§ 90Abs 1 der Strafprozessordnung (St

PO) noch nicht dazu, dass eine Verfolgung einer Verwaltungsübertretung aus dem Grunde des Art 4 Abs 1 des

  1. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention ausgeschlossen ist (vgl auch VwGH 21.04.2006, 2004/02/0405). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass dies auch hier sinngemäß zur Anwendung kommt, weshalb somit ein diesbezüglicher Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nicht vorliegt.7.
  2. Dem vorgelegten Behördenakt kann entnommen werden, dass das gegen den Beschuldigten als Vorstand der römisch fünf K AG eingeleitete Strafverfahren am 11.08.2015 eingestellt wurde. Erst danach erfolgte die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten als Vorstand der römisch fünf römisch eins AG. Da Artikel 4, Absatz eins, des
  3. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention ausdrücklich davon spricht, dass niemand erneut vor Gericht (bzw die Verwaltungsstrafbehörde) gestellt werden darf, setzt das Doppelbestrafungsverbot voraus, dass ein gerichtliches (bzw verwaltungsbehördliches) Strafverfahren eingeleitet und rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom 21.11.2008, 2008/02/0203, dargelegt hat, führt die Zurücklegung einer Anzeige

Paragraph 90, Absatz eins, der Strafprozessordnung (StPO) noch nicht dazu, dass eine Verfolgung einer Verwaltungsübertretung aus dem Grunde des Artikel 4, Absatz eins, des

  1. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention ausgeschlossen ist vergleiche auch VwGH 21.04.2006, 2004/02/0405). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass dies auch hier sinngemäß zur Anwendung kommt, weshalb somit ein diesbezüglicher Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nicht vorliegt. 7.
  2. Es mag stimmen, dass erst, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2013 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt habe, mit den wesentlichen Bauarbeiten im Mai 2014 begonnen worden ist – somit ein Jahr später als zum Zeitpunkt der Erlassung des UVP-Bescheides geplant. Ungeachtet dessen hat ein Bescheidinhaber, sofern er eine ihm be-scheidförmig aufgetragene Frist - aus bestimmten Gründen - nicht einhalten kann, sich rechtzei-tig bei der Behörde um eine Abänderung der Bescheidauflage zu bemühen. Aufgrund der Akten-lage wird davon ausgegangen, dass die I AG keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat. Das Verwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht des Beschuldigten, wonach die bescheidförmig festgelegte Frist dynamisch auszulegen wäre. Sobald ein Bescheid rechtskräftig ist, sind die darin enthaltenen Auflagen, Befristungen und Bedingungen einzuhalten. Im vorliegenden Fall sind die Nebenbestimmungen A)
  3. und A)
  4. des UVP-Bescheides vom 11.12.2012 in Rechtskraft erwachsen. Da die darin enthaltenen Fristen nicht eingehalten wurden, wurde gegen die erwähnten Nebenbestimmungen verstoßen. Es liegt somit jeweils eine Verwaltungsübertretung vor.7.
  5. Es mag stimmen, dass erst, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2013 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt habe, mit den wesentlichen Bauarbeiten im Mai 2014 begonnen worden ist – somit ein Jahr später als zum Zeitpunkt der Erlassung des UVP-Bescheides geplant. Ungeachtet dessen hat ein Bescheidinhaber, sofern er eine ihm be-scheidförmig aufgetragene Frist - aus bestimmten Gründen - nicht einhalten kann, sich rechtzei-tig bei der Behörde um eine Abänderung der Bescheidauflage zu bemühen. Aufgrund der Akten-lage wird davon ausgegangen, dass die römisch eins AG keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat. Das Verwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht des Beschuldigten, wonach die bescheidförmig festgelegte Frist dynamisch auszulegen wäre. Sobald ein Bescheid rechtskräftig ist, sind die darin enthaltenen Auflagen, Befristungen und Bedingungen einzuhalten. Im vorliegenden Fall sind die Nebenbestimmungen A)
  6. und A)
  7. des UVP-Bescheides vom 11.12.2012 in Rechtskraft erwachsen. Da die darin enthaltenen Fristen nicht eingehalten wurden, wurde gegen die erwähnten Nebenbestimmungen verstoßen. Es liegt somit jeweils eine Verwaltungsübertretung vor. 7.
  8. Im Hinblick auf das Vorbringen der behaupteten Verjährung hinsichtlich der das Jahr 2013 betreffenden Messdaten ist darauf hinzuweisen, dass die Nichteinhaltung einzelner Nebenbe-stimmungen eine nach § 45 Z 2 lit b UVP-G strafbare Verwaltungsübertretung darstellt. Dabei handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188). Somit kann nicht argumentiert werden, dass die Verfolgung des Beschuldigten bezüglich die das Jahr 2013 betreffenden Messdaten

§ 31Abs 1 und 2 VSt

G bereits verjährt sei. 7.3. Im Hinblick auf das Vorbringen der behaupteten Verjährung hinsichtlich der das Jahr 2013 betreffenden Messdaten ist darauf hinzuweisen, dass die Nichteinhaltung einzelner Nebenbe-stimmungen eine nach Paragraph 45, Ziffer 2, Litera b, UVP-G strafbare Verwaltungsübertretung darstellt. Dabei handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188). Somit kann nicht argumentiert werden, dass die Verfolgung des Beschuldigten bezüglich die das Jahr 2013 betreffenden Messdaten

Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG bereits verjährt sei. 7.

  1. Der Beschuldigte hat in seiner Beschwerde ua argumentiert, die Abweichungen von den Nebenbestimmungen wären als nachträglich genehmigungsfähige, geringfügige Änderungen iSd § 20 Abs 4 UVP-G 2000 zu qualifizieren und ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren wäre bis zur Prüfung ausgeschlossen gewesen. Eine Genehmigung entsprechender geringfügiger Abweichungen ist jedoch nur zulässig, wenn der Anlageninhaber einen entsprechenden Geneh-migungsantrag gestellt hat. Im vorliegenden Fall wird aufgrund der Aktenlage davon ausgegan-gen, dass hiefür kein Genehmigungsantrag bei der Behörde eingebracht wurde. Aber auch wenn ein Genehmigungsantrag nachträglich eingebracht worden wäre, wäre dies noch nicht strafbe-freiend.7.
  2. Der Beschuldigte hat in seiner Beschwerde ua argumentiert, die Abweichungen von den Nebenbestimmungen wären als nachträglich genehmigungsfähige, geringfügige Änderungen iSd Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 zu qualifizieren und ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren wäre bis zur Prüfung ausgeschlossen gewesen. Eine Genehmigung entsprechender geringfügiger Abweichungen ist jedoch nur zulässig, wenn der Anlageninhaber einen entsprechenden Geneh-migungsantrag gestellt hat. Im vorliegenden Fall wird aufgrund der Aktenlage davon ausgegan-gen, dass hiefür kein Genehmigungsantrag bei der Behörde eingebracht wurde. Aber auch wenn ein Genehmigungsantrag nachträglich eingebracht worden wäre, wäre dies noch nicht strafbe-freiend. Die beiden Nebenbestimmungen A)
  3. und A)
  4. sind in Rechtskraft erwachsen. Ob durch die Nichterfüllung von Auflagen nur unerhebliche Änderungen im Hinblick auf die Schutzgüter des UVP-G eingetreten sind, ist bei der Frage, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt oder nicht, nicht zu klären. Eine Verwaltungsübertretung wird – wie gesagt – bereits dann gesetzt, wenn Fristen, die Teil von Nebenbestimmungen sind, nicht eingehalten werden. Hiefür wird die Beiziehung von Sachverständigen nicht für erforderlich erachtet. 7.
  5. Der Beschuldigte hat weiters vorgebracht, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe, weil er als Vorstand der I AG die Vorsorge zur Vermeidung von Rechtswidrigkeiten nicht not-wendigerweise durch eigene operative Betätigung in der Überwachung von Mitarbeitern treffen müsse; vielmehr genüge die Einrichtung und Effektuierung eines Regel- und Kontrollsystems.7.
  6. Der Beschuldigte hat weiters vorgebracht, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe, weil er als Vorstand der römisch eins AG die Vorsorge zur Vermeidung von Rechtswidrigkeiten nicht not-wendigerweise durch eigene operative Betätigung in der Überwachung von Mitarbeitern treffen müsse; vielmehr genüge die Einrichtung und Effektuierung eines Regel- und Kontrollsystems. Da zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Ver-schuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (VwGH 09.10.2013, 2013/08/0183). Grundsätzlich hat der Normadressat alles ihm tatsächlich wie rechtlich Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, den ihn treffenden Verpflichtungen zu entsprechen. Will sich der Beschuldigte exkulpieren, hat er darzulegen, dass er ein taugliches Kontrollsystem eingerichtet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Beschuldigte darlegen, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen und wie es trotz dieses Kon-trollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte (VwGH 25.06.2014, 2011/07/0224). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür freilich nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt. In diesem Zusammenhang liegt es beim Be-schuldigten, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0006).Grundsätzlich hat der Normadressat alles ihm tatsächlich wie rechtlich Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, den ihn treffenden Verpflichtungen zu entsprechen. Will sich der Beschuldigte exkulpieren, hat er darzulegen, dass er ein taugliches Kontrollsystem eingerichtet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Beschuldigte darlegen, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen und wie es trotz dieses Kon-trollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte (VwGH 25.06.2014, 2011/07/0224). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür freilich nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt. In diesem Zusammenhang liegt es beim Be-schuldigten, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind vergleiche VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0006). Der Beschuldigte hat zwar die Existenz eines Kontrollsystems in generell-abstrakter Form glaubhaft gemacht, indem er ua dargelegt hat, dass die Management-Tools „Legal Compliance“ ua das Ziel verfolgen würden, die Einhaltung aller die I V-Gruppe betreffenden Verpflichtungen aus rechtlichen Vorschriften in einem System zu überwachen. Es seien verschiedene Funktionsgruppen, wie ein (Rechts-)Materienverantwortlicher, ein Organisationsverantwortlicher und ein Durchführungsverantwortlicher eingerichtet worden, welche jeweils bestimmte, allgemein angeführte Aufgaben zu erledigen hätten. Der Beschuldigte hat jedoch nicht durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen dargelegt, von welcher (welchen) Person(en), von welcher Funktionsgruppe, - konkret - die Einhaltung bescheidförmig aufgetragener Vorschreibungen binnen einer bestimmten Frist, wie hier die Vorlage von Messdaten und die Vorlage eines Projektes, zu überprüfen gewesen wäre, wie diesbezüglich das Kontrollsystem im Einzelnen funktioniert hat (insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem tatsächlich Kontrollen vorgenommen worden sind) und wieso es trotz des betriebsintern eingerichteten Erinnerungssystems (des „Ampelsystems“) und des Vorhandenseins eines „Legal-Compliance Beauftragten“ zu den Verstößen kommen konnte. Somit kann auch nicht beurteilt werden, ob es sich bei den gegenständlichen Vorfällen um Vorfälle handelte, die trotz eines wirksamen Kontrollsystems als menschliche Fehlleistung vorkommen und auch durch Kontrollen nicht verhindert werden konnten, oder um solche, die verhindert hätten werden können.Der Beschuldigte hat zwar die Existenz eines Kontrollsystems in generell-abstrakter Form glaubhaft gemacht, indem er ua dargelegt hat, dass die Management-Tools „Legal Compliance“ ua das Ziel verfolgen würden, die Einhaltung aller die römisch eins V-Gruppe betreffenden Verpflichtungen aus rechtlichen Vorschriften in einem System zu überwachen. Es seien verschiedene Funktionsgruppen, wie ein (Rechts-)Materienverantwortlicher, ein Organisationsverantwortlicher und ein Durchführungsverantwortlicher eingerichtet worden, welche jeweils bestimmte, allgemein angeführte Aufgaben zu erledigen hätten. Der Beschuldigte hat jedoch nicht durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen dargelegt, von welcher (welchen) Person(en), von welcher Funktionsgruppe, - konkret - die Einhaltung bescheidförmig aufgetragener Vorschreibungen binnen einer bestimmten Frist, wie hier die Vorlage von Messdaten und die Vorlage eines Projektes, zu überprüfen gewesen wäre, wie diesbezüglich das Kontrollsystem im Einzelnen funktioniert hat (insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem tatsächlich Kontrollen vorgenommen worden sind) und wieso es trotz des betriebsintern eingerichteten Erinnerungssystems (des „Ampelsystems“) und des Vorhandenseins eines „Legal-Compliance Beauftragten“ zu den Verstößen kommen konnte. Somit kann auch nicht beurteilt werden, ob es sich bei den gegenständlichen Vorfällen um Vorfälle handelte, die trotz eines wirksamen Kontrollsystems als menschliche Fehlleistung vorkommen und auch durch Kontrollen nicht verhindert werden konnten, oder um solche, die verhindert hätten werden können. Eine abstrakte Umschreibung des Kontrollsystems genügt nicht (VwGH 10.10.2004, 2004/02/0269); es ist aufzuzeigen, wie das Kontrollsystem konkret „im Einzelnen funktionieren sollte“, also wer welche Maßnahmen in welcher Form zu ergreifen verpflichtet ist, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten (vgl VwGH 19.12.1997, 96/02/0173). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte vorgebracht, es sei ein effizientes Kontrollsystem eingerichtet worden. Inwiefern ein lückenloses Kontrollsystem eingerichtet worden sein soll, wurde nicht konkret dargelegt. Von einer systematisch ausreichenden Kontrolle kann nicht gesprochen werden, wenn nur eine unzureichende Kontrolle durchgeführt wird.Eine abstrakte Umschreibung des Kontrollsystems genügt nicht (VwGH 10.10.2004, 2004/02/0269); es ist aufzuzeigen, wie das Kontrollsystem konkret „im Einzelnen funktionieren sollte“, also wer welche Maßnahmen in welcher Form zu ergreifen verpflichtet ist, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten vergleiche VwGH 19.12.1997, 96/02/0173). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte vorgebracht, es sei ein effizientes Kontrollsystem eingerichtet worden. Inwiefern ein lückenloses Kontrollsystem eingerichtet worden sein soll, wurde nicht konkret dargelegt. Von einer systematisch ausreichenden Kontrolle kann nicht gesprochen werden, wenn nur eine unzureichende Kontrolle durchgeführt wird. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ua auch auf eine sog ISO Zertifizierung 14001:2004 hinweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Zertifizierungsurkunde weder der Aufbau, die Art und das Funktionieren eines internen Kontrollsystems entnommen werden kann. Das Vorbringen zum Kontrollsystem ist nicht geeignet, die Schuldlosigkeit des Beschuldigten darzulegen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes hat der Beschuldigte nicht konkret darge-legt, in welcher Weise im Unternehmen tatsächlich sichergestellt wurde, dass Verstöße gegen Bescheidauflagen vermieden werden. Der Beschuldigte konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der vorliegenden Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem UVP-G und dem VStG sehen keine verpflichtende Durchführung eines Lokalaugenscheines vor. Der Beschuldigte konnte das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht durch ein konkretes Tatsachenvorbringen glaubhaft machen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 8.

§ 19VSt

G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Be-deutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf-drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist beson-ders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.8.

Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Be-deutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf-drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist beson-ders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aus dem Schutzzweck des § 17 Abs 4 UVP-G (= hohes Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit) ist abzuleiten, dass - bezogen auf den vorliegenden Fall - die den Inhaber der Ge-nehmigung treffenden Beobachtungs- und Aufzeichnungs- sowie Projektvorlagepflichten auch nach Ablauf eines festgelegten Zeitpunktes bestehen, und zwar auch dann, wenn die jeweilige Frist ungenutzt verstrichen ist.Aus dem Schutzzweck des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G (= hohes Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit) ist abzuleiten, dass - bezogen auf den vorliegenden Fall - die den Inhaber der Ge-nehmigung treffenden Beobachtungs- und Aufzeichnungs- sowie Projektvorlagepflichten auch nach Ablauf eines festgelegten Zeitpunktes bestehen, und zwar auch dann, wenn die jeweilige Frist ungenutzt verstrichen ist. Wenn der Beschuldigte meint, er habe keinerlei Schaden im Sinne des § 34 Abs 1 Z 13 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG herbeigeführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist, der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd im Sinne des § 34 Abs 1 Z 13 StGB ist (VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).Wenn der Beschuldigte meint, er habe keinerlei Schaden im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG herbeigeführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist, der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB ist (VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Im Hinblick auf das Argument, der Beschuldigte habe sich seither wohlverhalten, wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2009, 2009/09/0031, verwiesen, wonach ein Wohlverhalten während der Anhängigkeit des Strafverfahrens nicht als mildernd berücksichtigt werden kann. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. In Fällen, in denen ein geeignetes Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (VwGH 25.01.1996, 95/07/0130). Angesichts dessen scheidet eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz iVm Z 4 VStG – wie im Eventualantrag beantragt – aus. In Fällen, in denen ein geeignetes Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (VwGH 25.01.1996, 95/07/0130). Angesichts dessen scheidet eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Ziffer 4, VStG – wie im Eventualantrag beantragt – aus. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten in Vorarlberg zu berücksichtigten, aber auch die überlange Verfahrensdauer. Die belangte Behörde hat den Milderungsgrund der Unbescholtenheit bereits berücksichtigt. Die Geldstrafe war jedoch aufgrund der überlangen behördlichen Verfahrensdauer, deren Grund weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger zu vertreten hatten, herabzusetzen (VwGH 16.09.2010, 2009/09/0181). Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ge-macht. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg würde die verhängte Geldstrafe bei einer Per-son mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 3.000 Euro nicht als überhöht anse-hen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Vorstand eines Energieunternehmens ist, gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jeden-falls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der ge-schätzten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie im Hinblick auf den gesetzlich normierten Strafrahmen (bis zu 17.500 Euro) findet das Verwaltungsgericht die nunmehr festge-setzte Strafe schuld-, tat- und einkommensangemessen. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

§ 52Abs 8 Vw

GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10 % der nunmehr herabgesetzten Strafe.Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10 % der nunmehr herabgesetzten Strafe. Angesichts dessen war auch der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Haftungsausspruch nach § 9 Abs 7 VStG entsprechend anzupassen.Angesichts dessen war auch der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG entsprechend anzupassen.

  1. Zudem erfolgte im Spruch dieses Erkenntnisses neben der Berichtigung eines Tippfehlers die Berichtigung des Tatortes (vgl sinngemäß VwGH 18.09.1991, 91/03/0043, demnach kann Gegenstand der Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG auch der Tatort sein).
  2. Zudem erfolgte im Spruch dieses Erkenntnisses neben der Berichtigung eines Tippfehlers die Berichtigung des Tatortes vergleiche sinngemäß VwGH 18.09.1991, 91/03/0043, demnach kann Gegenstand der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch der Tatort sein). Die Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 2 lit b UVP-G 2000 ist ein Unterlassungsdelikt. Tatort ist somit jener Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl sinngemäß VwGH 31.01.2014, Ro 2014/02/0010), also jener Ort, an dem die in der Vorschreibung A)
  3. geforderten Daten und das in der Vorschreibung A)
  4. (des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 11.12.2012) geforderte Projekt vorzulegen gewesen wäre, also am Sitz der Behörde. Da für die Durchsetzung der UVP-genuinen Vorschreibungen die Landesregierung auch nach der Abnahmeprüfung zuständige Behörde bleibt (§ 21 Abs 4 zweiter und dritter Satz UVP-G 2000), war der Tatort entsprechend zu berichtigen.Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, UVP-G 2000 ist ein Unterlassungsdelikt. Tatort ist somit jener Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen vergleiche sinngemäß VwGH 31.01.2014, Ro 2014/02/0010), also jener Ort, an dem die in der Vorschreibung A)
  5. geforderten Daten und das in der Vorschreibung A)
  6. (des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 11.12.2012) geforderte Projekt vorzulegen gewesen wäre, also am Sitz der Behörde. Da für die Durchsetzung der UVP-genuinen Vorschreibungen die Landesregierung auch nach der Abnahmeprüfung zuständige Behörde bleibt (Paragraph 21, Absatz 4, zweiter und dritter Satz UVP-G 2000), war der Tatort entsprechend zu berichtigen.
  7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu be-urteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Ent-scheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu be-urteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Ent-scheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.693.2017.R9

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