GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 240 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch hinsichtlich der Tatzeit zu lauten hat wie folgt:
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 240 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch hinsichtlich der Tatzeit zu lauten hat wie folgt: „An folgenden Tagen wurde vor 06.00 Uhr gearbeitet, wobei zu den nachstehenden Zeiten auch die Fenster geöffnet waren: 18.04.2017, 05.30 Uhr bis 05.45 Uhr 20.04.2017, 05.35 Uhr bis 05.50 Uhr 21.04.2017, 05.30 Uhr bis 05.45 Uhr 24.04.2017, 05.35 Uhr bis 05.50 Uhr 25.04.2017, 05.55 Uhr bis 05.57 Uhr“ Der
G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 24 Euro.Der
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 24 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Sie haben als gewerberechtl. Geschäftsführerin der Firma F F OG in G, zu verantworten, dass von der genannten Firma auf GST-NR XXX, GB G, eine Betriebsanlage, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 2.12.2015 gewerberechtlich genehmigt wurde, nach einer genehmigungspflichtigen Änderung
O. ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde.Es wurde festgestellt, dass die Betriebszeiten, welche von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr festgelegt wurden, nicht eingehalten wurden. Diese Änderung war geeignet Nachbarn durch Lärm zu belästigen.An folgenden Tagen wurde vor 06:00 Uhr gearbeitet:
Paragraph 81, Absatz eins, GewO. ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde., Es wurde festgestellt, dass die Betriebszeiten, welche von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr festgelegt wurden, nicht eingehalten wurden. Diese Änderung war geeignet Nachbarn durch Lärm zu belästigen., , An folgenden Tagen wurde vor 06:00 Uhr gearbeitet:,
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 360,00 33 Stunden § 366 Abs. 1 GewO 1994Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 Zu Freiheitsstrafe
Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 36,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 396,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sämtliche Spruchpunkte des Straferkenntnisses, insbesondere in Anbetracht des Tatortes sowie bezüglich der Bezeichnung der lärmerzeugenden Tätigkeit, seien nicht ausreichend konkretisiert, um die Erfordernisse des § 44a VStG erfüllen zu können. Es werde pauschal vorgeworfen, dass der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu den angezeigten Zeitpunkten Vorbereitungsarbeiten durchgeführt habe, ohne darzulegen, ob tatsächlich eine lärmerzeugende Tätigkeit dadurch erfolgt sei. Vollkommen unkonkret werde vorgeworfen, dass dadurch die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F verstoßen hätte. Im angefochtenen Straferkenntnis werde zulasten der Beschwerdeführerin angenommen, dass die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bereits mit Eintreffen im Betriebsgelände eine lärmerzeugende Tätigkeit vornehmen würden. Da die Beschwerdeführerin, respektive deren Mitarbeiter, keine lärmerzeugende Tätigkeit an den Vorfallstagen zu den Vorfallszeitpunkten geschaffen hätten, liege kein beschwerdelegitimiertes Verhalten vor. Erst mit Einschalten der Pumpe werde ein Lärm erzeugt, welcher über das Ortsübliche hinausgehe und überhaupt erst geeignet sei, Nachbarn
O 1994 zu belästigen. Die Pumpe werde von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin aber frühestens mit 07.00 Uhr eingeschaltet. Zudem würden zu diesem Zeitpunkt die Fenster geschlossen, obwohl die Beschwerdeführerin hiezu gar nicht verpflichtet wäre. Zum Beweis dafür, dass keine lärmerzeugenden Tätigkeiten erfolgt seien, werde die Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens beantragt, sowie die betreffenden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin als Zeugen einzuvernehmen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sämtliche Spruchpunkte des Straferkenntnisses, insbesondere in Anbetracht des Tatortes sowie bezüglich der Bezeichnung der lärmerzeugenden Tätigkeit, seien nicht ausreichend konkretisiert, um die Erfordernisse des Paragraph 44 a, VStG erfüllen zu können. Es werde pauschal vorgeworfen, dass der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu den angezeigten Zeitpunkten Vorbereitungsarbeiten durchgeführt habe, ohne darzulegen, ob tatsächlich eine lärmerzeugende Tätigkeit dadurch erfolgt sei. Vollkommen unkonkret werde vorgeworfen, dass dadurch die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F verstoßen hätte. Im angefochtenen Straferkenntnis werde zulasten der Beschwerdeführerin angenommen, dass die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bereits mit Eintreffen im Betriebsgelände eine lärmerzeugende Tätigkeit vornehmen würden. Da die Beschwerdeführerin, respektive deren Mitarbeiter, keine lärmerzeugende Tätigkeit an den Vorfallstagen zu den Vorfallszeitpunkten geschaffen hätten, liege kein beschwerdelegitimiertes Verhalten vor. Erst mit Einschalten der Pumpe werde ein Lärm erzeugt, welcher über das Ortsübliche hinausgehe und überhaupt erst geeignet sei, Nachbarn
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu belästigen. Die Pumpe werde von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin aber frühestens mit 07.00 Uhr eingeschaltet. Zudem würden zu diesem Zeitpunkt die Fenster geschlossen, obwohl die Beschwerdeführerin hiezu gar nicht verpflichtet wäre. Zum Beweis dafür, dass keine lärmerzeugenden Tätigkeiten erfolgt seien, werde die Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens beantragt, sowie die betreffenden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin als Zeugen einzuvernehmen. Darüber hinaus leide das Straferkenntnis an einem Begründungsmangel.
O 1994 dürften Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise geeignet seien, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen. Eine Übertretung liege also nicht bereits dann vor, wenn „Vorarbeiten“ durchgeführt würden, sondern erst dann, wenn eine lärmerzeugende Tätigkeit im Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr erfolgt sei. Bei den Vorarbeiten handle es sich nicht um eine lärmerzeugende Tätigkeit. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei daher nicht verwaltungsstrafrechtlich relevant. Der Schutzzweck der Norm sei nicht verletzt worden.Darüber hinaus leide das Straferkenntnis an einem Begründungsmangel.
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürften Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise geeignet seien, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen. Eine Übertretung liege also nicht bereits dann vor, wenn „Vorarbeiten“ durchgeführt würden, sondern erst dann, wenn eine lärmerzeugende Tätigkeit im Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr erfolgt sei. Bei den Vorarbeiten handle es sich nicht um eine lärmerzeugende Tätigkeit. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei daher nicht verwaltungsstrafrechtlich relevant. Der Schutzzweck der Norm sei nicht verletzt worden.
O 1994), BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 85/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).5.1.
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2012,, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81,). Nach § 81 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 125/2013, bedarf, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2013,, bedarf, wenn es zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
O 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 135/2009, dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2009,, dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
O 1994 ergeben können, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Tatsächlich kam es auch zu Beschwerden des Nachbarn wegen Lärmbelästigung. Die betreffende Betriebsanlage wurde somit in einer geänderten Betriebsweise (Änderung der Betriebszeiten) betrieben. Eine derartige Betriebsartänderung ist genehmigungspflichtig.5.
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergeben können, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Tatsächlich kam es auch zu Beschwerden des Nachbarn wegen Lärmbelästigung. Die betreffende Betriebsanlage wurde somit in einer geänderten Betriebsweise (Änderung der Betriebszeiten) betrieben. Eine derartige Betriebsartänderung ist genehmigungspflichtig. Soweit die Beschuldigte die Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens beantragt, ist anzumerken, dass die Genehmigungspflicht der Änderung einer Betriebsanlage nicht davon abhängt, ob dadurch tatsächlich die im § 74 Abs 2 GewO 1994 erwähnten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Einwirkungen hervorgerufen werden. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, Derartiges zu bewirken. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.09.1994, 94/04/0068). Dass betriebliche Tätigkeiten eines metallverarbeitenden Betriebes, selbst wenn es sich dabei lediglich um Vorarbeiten handelt, insbesondere wenn diese bei geöffneten Fenstern durchgeführt werden, grundsätzlich geeignet sind, die im § 74 Abs 2 GewO 1994 erwähnten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Einwirkungen hervorzurufen, steht außer Zweifel.Soweit die Beschuldigte die Einholung eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens beantragt, ist anzumerken, dass die Genehmigungspflicht der Änderung einer Betriebsanlage nicht davon abhängt, ob dadurch tatsächlich die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 erwähnten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Einwirkungen hervorgerufen werden. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, Derartiges zu bewirken. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.09.1994, 94/04/0068). Dass betriebliche Tätigkeiten eines metallverarbeitenden Betriebes, selbst wenn es sich dabei lediglich um Vorarbeiten handelt, insbesondere wenn diese bei geöffneten Fenstern durchgeführt werden, grundsätzlich geeignet sind, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 erwähnten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Einwirkungen hervorzurufen, steht außer Zweifel. Soweit vorgebracht wird, dass der vom Anzeigenleger wahrgenommene Lärm auch von einer Wärmepumpenanlage im Keller des Betriebsgebäudes stammen könnte, ist anzumerken, dass die Beschuldigte selbst angegeben hat, dass die Wärmepumpe praktisch dauernd in Betrieb ist. Der Nachbar hat jedoch konkrete Angaben zu einzelnen Betriebszeitenüberschreitungen machen können, die sich weitgehend mit den Zeitaufzeichnungen aus dem Zeiterfassungssystem beim Betrieb der Beschuldigten decken. Darüber hinaus hat er ausgesagt, dass es sich um Betriebslärm sowie Lärm aus Metallbearbeitung gehandelt habe. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anzeigenleger die wahrgenommenen Geräusche mit jenen der Wärmepumpe verwechselt haben könnte. Nachdem die gegenständliche genehmigte Betriebsanlage mit den angeführten Änderungen (geänderte Betriebszeiten) konsenslos betrieben wurde, ist die Beschuldigte nach den oben angeführten Bestimmungen zu bestrafen. 6.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der gegenständlichen Norm ist es, ua Belästigungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 der Nachbarn hintanzuhalten. Diesem Schutzzweck wurde nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe liegen keine vor.Schutzzweck der gegenständlichen Norm ist es, ua Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 der Nachbarn hintanzuhalten. Diesem Schutzzweck wurde nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe liegen keine vor. Zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Beschuldigte keine Angaben gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca 2.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse der Beschuldigten, die Geschäftsführerin eines metallverarbeitenden Betriebes ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass diese jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Die Strafe war herabzusetzen, weil der festgestellte Tatzeitraum gegenüber jenem im angefochtenen Straferkenntnis eingeschränkt wurde. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erachtet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 3.600 Euro) befindet, schuld-, tat-, vermögens-und einkommensangemessen. 7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.