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{'item': 'LVwG-308-1/2018-R9'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 66§ 82§ 23§ 62

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.06.2018 GeschäftszahlLVwG-308-1/2018-R9 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben. Aufgrund des Antrages vom 24.04.2017 und des im Pkt 3. dieses Erkenntnisses festgestellten Sachverhaltes gebührt AmtsInsp i.R. C S, B, eine Ruhebezugzulage nach § 82 Abs 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl Nr 49/1988, idF LGBl Nr 25/2011, iVm § 1 Abs 1 der Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl Nr 102/2017.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben. Aufgrund des Antrages vom 24.04.2017 und des im Pkt 3. dieses Erkenntnisses festgestellten Sachverhaltes gebührt AmtsInsp i.R. C S, B, eine Ruhebezugzulage nach Paragraph 82, Absatz eins, des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2017,. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung

  1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 22.05.2017 wurde der Antrag des AmtsInsp i.R. C S, B, auf Gewährung einer Ruhebezugzulage nach § 82 Abs 1 Gemeindebedienstetengesetz (GBedG) 1988 iVm der Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung abgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 22.05.2017 wurde der Antrag des AmtsInsp i.R. C S, B, auf Gewährung einer Ruhebezugzulage nach Paragraph 82, Absatz eins, Gemeindebedienstetengesetz (GBedG) 1988 in Verbindung mit der Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 22.05.2017

§ 66Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i

Vm § 53 Abs 1 Gemeindegesetz keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 22.05.2017

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gemeindegesetz keine Folge gegeben. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass den Gemeindebeamten

§ 82Gemeindebedienstetengesetz 1988 auf Antrag eine Ruhebezugzulage gebühre.

Seit dem Erstantrag im Jahr 2013 werde ihm dieser Rechtsanspruch verwehrt. Die Dienstbehörde verwechsle offensichtlich das monatliche Gesamteinkommen (Nettobezug: 1.243,09 Euro) mit dem durchschnittlichen Monatsbezug samt Sonderzahlung (Bruttobezug: 1.637,78 Euro). Die zuständige Behörde möge daher den Bescheid abändern bzw zurückweisen, um so eine Ruhebezugzulage nach dem Gemeindebedienstetengesetz zu erhalten.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass den Gemeindebeamten

Paragraph 82, Gemeindebedienstetengesetz 1988 auf Antrag eine Ruhebezugzulage gebühre. Seit dem Erstantrag im Jahr 2013 werde ihm dieser Rechtsanspruch verwehrt. Die Dienstbehörde verwechsle offensichtlich das monatliche Gesamteinkommen (Nettobezug: 1.243,09 Euro) mit dem durchschnittlichen Monatsbezug samt Sonderzahlung (Bruttobezug: 1.637,78 Euro). Die zuständige Behörde möge daher den Bescheid abändern bzw zurückweisen, um so eine Ruhebezugzulage nach dem Gemeindebedienstetengesetz zu erhalten. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: AmtsInsp i.R. C S, welcher am XXX geboren ist, ist in B wohnhaft. Er ist verheiratet und hat drei Kinder (L, geb am XX.XX.XXXX; L-M, geb am XX.XX.XXXX; L, geb am XX.XX.XXXX). Für zwei Kinder bezieht der Beschwerdeführer eine Kinderzulage.AmtsInsp i.R. C S, welcher am römisch 30 geboren ist, ist in B wohnhaft. Er ist verheiratet und hat drei Kinder (L, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX; L-M, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX; L, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX). Für zwei Kinder bezieht der Beschwerdeführer eine Kinderzulage. Nach den Angaben des Beschwerdeführers verfügt dessen Ehegattin über kein eigenes Einkommen. Der Beschwerdeführer ist am 01.11.1993 in den Dienst bei der Landeshauptstadt B eingetreten. Seit dem 01.01.2001 wurde er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 19.05.2004 wurde der Beschwerdeführer

§ 23Abs 1 lit b GBed

G 1988 mit Wirkung 01.06.2004 in den Ruhestand versetzt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 19.05.2004 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, GBedG 1988 mit Wirkung 01.06.2004 in den Ruhestand versetzt. Mit Eingabe vom 24.04.2017, eingelangt am 25.04.2017, hat der Beschwerdeführer bei der Landeshauptstadt B einen Antrag

§ 82GBed

G 1988 gestellt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 22.05.2017 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde von der Berufungskommission der Landeshauptstadt B (mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid) keine Folge geleistet.Mit Eingabe vom 24.04.2017, eingelangt am 25.04.2017, hat der Beschwerdeführer bei der Landeshauptstadt B einen Antrag

Paragraph 82, GBedG 1988 gestellt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 22.05.2017 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde von der Berufungskommission der Landeshauptstadt B (mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid) keine Folge geleistet. Im vorliegenden Fall beträgt der Mindestsatz nach § 82 Abs 2 GBedG 1988 iVm der Verordnung, LGBl Nr 102/2017, unter Berücksichtigung der Erhöhung für die Ehegattin des Beschwerdeführers und für zwei Kinder des Beschwerdeführers insgesamt 1.644,16 Euro. Im vorliegenden Fall beträgt der Mindestsatz nach Paragraph 82, Absatz 2, GBedG 1988 in Verbindung mit der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2017,, unter Berücksichtigung der Erhöhung für die Ehegattin des Beschwerdeführers und für zwei Kinder des Beschwerdeführers insgesamt 1.644,16 Euro. Das monatliche Gesamteinkommen des Beschwerdeführers (= monatlicher (Brutto-) Ruhebezug in Höhe von 1.106,05 Euro zuzüglich der Nebenbezügezulage in Höhe von 107,80 Euro zuzüglich des Sockelbetrages in Höhe von 66,81 Euro sowie der Kinderzulage für zwei Kinder in Höhe von 153,12 Euro, somit insgesamt 1.433,78 Euro) erreicht bei Nichtberücksichtigung der (anteiligen) Sonderzahlung nicht die Höhe des oben ziffernmäßig angeführten Mindestsatzes nach § 82 Abs 2 GBedG 1988.Das monatliche Gesamteinkommen des Beschwerdeführers (= monatlicher (Brutto-) Ruhebezug in Höhe von 1.106,05 Euro zuzüglich der Nebenbezügezulage in Höhe von 107,80 Euro zuzüglich des Sockelbetrages in Höhe von 66,81 Euro sowie der Kinderzulage für zwei Kinder in Höhe von 153,12 Euro, somit insgesamt 1.433,78 Euro) erreicht bei Nichtberücksichtigung der (anteiligen) Sonderzahlung nicht die Höhe des oben ziffernmäßig angeführten Mindestsatzes nach Paragraph 82, Absatz 2, GBedG 1988. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 30.05.2018 hat das Amt der Landeshauptstadt B dem Verwaltungsgericht auf Anfrage eine aktuelle, den Beschwerdeführer betreffende Lohn-/Gehaltsabrechnung per E-Mail übermittelt. 5.1.

§ 82Abs 1 Gemeindebedienstetengesetzes (GBed

G 1988), LGBl Nr 49/1988 idF LGBl Nr 25/2011, gebührt dem Gemeindebeamten des Ruhestandes, dessen monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes

Abs 2 nicht erreicht, auf Antrag eine monatliche Ruhebezugzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. In das Gesamteinkommen ist das Einkommen des Ehegatten bzw eingetragenen Partners einzurechnen.5.1.

Paragraph 82, Absatz eins, Gemeindebedienstetengesetzes (GBedG 1988), Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2011,, gebührt dem Gemeindebeamten des Ruhestandes, dessen monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes

Absatz 2, nicht erreicht, auf Antrag eine monatliche Ruhebezugzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. In das Gesamteinkommen ist das Einkommen des Ehegatten bzw eingetragenen Partners einzurechnen. Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für den Ehegatten bzw eingetragenen Partner und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen (§ 82 Abs 2 GBedG 1988). Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für den Ehegatten bzw eingetragenen Partner und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen (Paragraph 82, Absatz 2, GBedG 1988). 5.

  1. Laut § 1 Abs 1 der Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl Nr 102/2017, beträgt der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 82 Abs 2 GBedG 1988) 909,42 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten um 454,10 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 140,32 Euro.5.
  2. Laut Paragraph eins, Absatz eins, der Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2017,, beträgt der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (Paragraph 82, Absatz 2, GBedG 1988) 909,42 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten um 454,10 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 140,32 Euro. Im vorliegenden Fall beträgt der Mindestsatz (unter Berücksichtigung der Erhöhung für die Ehegattin des Beschwerdeführers und für zwei Kinder des Beschwerdeführers) somit insgesamt 1.644,16 Euro. 5.
  3. Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug sowie nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen und Kinderzulagen (§ 79 Abs 1 GBedG 1988, idF LGBl Nr 52/2015).5.
  4. Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhebezug sowie nach Maßgabe der Paragraphen 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Sonderzahlungen und Kinderzulagen (Paragraph 79, Absatz eins, GBedG 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2015,).

§ 62

erster Satz des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl Nr 19/2005, gebührt dem Gemeindeangestellten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum.

Paragraph 62, erster Satz des Gemeindeangestelltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2005,, gebührt dem Gemeindeangestellten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. 6.

  1. Im vorliegenden Fall ist die Frage zu klären, ob eine Sonderzahlung bei der Berechnung des monatlichen Gesamteinkommens, auf das in der Regelung über die Gewährung einer Ruhebezugzulage nach § 82 Abs 1 GBedG 1988 ausdrücklich Bezug genommen wird, miteinzubeziehen ist oder nicht. 6.
  2. Im vorliegenden Fall ist die Frage zu klären, ob eine Sonderzahlung bei der Berechnung des monatlichen Gesamteinkommens, auf das in der Regelung über die Gewährung einer Ruhebezugzulage nach Paragraph 82, Absatz eins, GBedG 1988 ausdrücklich Bezug genommen wird, miteinzubeziehen ist oder nicht. Fest steht, dass weder das Gemeindedienstrecht noch das Landesdienstrecht den Begriff des monatlichen Gesamteinkommens definieren. Es enthält jedoch das Bundesdienstrecht, bei dem die Ruhebezugzulage als Ergänzungszulage tituliert wird, eine sehr ausführliche Definition dieses Begriffs (s dazu die weiteren Ausführungen). 6.
  3. Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, vertritt die belangte Behörde den Standpunkt, dass eine Sonderzahlung (anteilig) in das monatliche Gesamteinkommen einzurechnen ist. Das Verwaltungsgericht teilt diese Ansicht aus den folgenden Gründen nicht: Wenn die belangte Behörde ua Ausführungen zur Regierungsvorlage über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes (=
  4. Gemeindeangestelltengesetz-Novelle) tätigt, welche sich auf das Jahr 1962 bezieht, so übersieht diese, dass die derzeit geltende Bestimmung des § 82 Abs 1 GBedG 1988, LGBl Nr 49/1988, idF LGBl Nr 25/2011, nicht mit der damaligen Bestimmung des § 56 Abs 1 des Gemeindeangestelltengesetzes (GAG), LGBl Nr 1/1963, übereinstimmt: Während § 56 Abs 1 GAG auf den monatlichen Ruhegenuss bzw den Differenzbetrag „zwischen dem Ruhegenuss und dem Mindestsatz“ abstellt, gebührt die nunmehr geltende Regelung des § 82 Abs 1 GBedG „in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz“.Wenn die belangte Behörde ua Ausführungen zur Regierungsvorlage über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes (=
  5. Gemeindeangestelltengesetz-Novelle) tätigt, welche sich auf das Jahr 1962 bezieht, so übersieht diese, dass die derzeit geltende Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, GBedG 1988, Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2011,, nicht mit der damaligen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, des Gemeindeangestelltengesetzes (GAG), Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1963,, übereinstimmt: Während Paragraph 56, Absatz eins, GAG auf den monatlichen Ruhegenuss bzw den Differenzbetrag „zwischen dem Ruhegenuss und dem Mindestsatz“ abstellt, gebührt die nunmehr geltende Regelung des Paragraph 82, Absatz eins, GBedG „in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz“. Aufgrund dieser unterschiedlich formulierten Gesetzestexte kann daher bei der Klärung der Frage, ob eine Sonderzahlung unter das monatliche Gesamteinkommen fällt, nicht auf die in der Regierungsvorlage enthaltenen Erläuterungen aus dem Jahre 1962 (
  6. Beilage im Jahre 1962 zu den stenographischen Sitzungsberichten des XIX. Vorarlberger Landtages) zurückgegriffen werden.Aufgrund dieser unterschiedlich formulierten Gesetzestexte kann daher bei der Klärung der Frage, ob eine Sonderzahlung unter das monatliche Gesamteinkommen fällt, nicht auf die in der Regierungsvorlage enthaltenen Erläuterungen aus dem Jahre 1962 (
  7. Beilage im Jahre 1962 zu den stenographischen Sitzungsberichten des römisch neunzehn. Vorarlberger Landtages) zurückgegriffen werden. Ein Wortvergleich zeigt, dass die derzeit geltende Bestimmung des § 82 GBedG 1988, LGBl Nr 49/1988, idF LGBl Nr 25/2011, was den ersten Satz des Abs 1 und den Abs 2 anlangt, (bis auf den nunmehr verwendeten geschlechtsneutralen Ausdruck des Ehegatten und der erfolgten Gleichstellung eines eingetragenen Partners) mit der Bestimmung des § 80 Abs 1 und 2 GBedG 1988 übereinstimmt, welche im Jahr 1972 erlassen wurde. Im
  8. Abschnitt dieses Gesetzes (= LGBl Nr 17/1972) ist die Ruhegenusszulage im § 80 geregelt worden (s dazu auch die Regierungsvorlage,
  9. Beilage im Jahr 1972 zu den Sitzungsberichten des XXI. Vorarlberger Landtages).Ein Wortvergleich zeigt, dass die derzeit geltende Bestimmung des Paragraph 82, GBedG 1988, Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2011,, was den ersten Satz des Absatz eins und den Absatz 2, anlangt, (bis auf den nunmehr verwendeten geschlechtsneutralen Ausdruck des Ehegatten und der erfolgten Gleichstellung eines eingetragenen Partners) mit der Bestimmung des Paragraph 80, Absatz eins und 2 GBedG 1988 übereinstimmt, welche im Jahr 1972 erlassen wurde. Im
  10. Abschnitt dieses Gesetzes (= Landesgesetzblatt Nr 17 aus 1972,) ist die Ruhegenusszulage im Paragraph 80, geregelt worden (s dazu auch die Regierungsvorlage,
  11. Beilage im Jahr 1972 zu den Sitzungsberichten des römisch 21 . Vorarlberger Landtages). Laut der Regierungsvorlage (
  12. Beilage im Jahre 1971 zu den Sitzungsberichten des XXI. Vorarlberger Landtages), in der die Ruhegenusszulage noch im § 79 vorgesehen war), wurde zum „
  13. und
  14. Abschnitt“ ausgeführt, dass „der Bundesgesetzgeber im Pensionsgesetz 1965 die Pensionsansprüche der Bundesbeamten und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen neu geregelt hat. Der Gesetzesentwurf übernimmt im Interesse der Gleichbehandlung der Gemeindebeamten und deren Hinterbliebenen im Wesentlichen diese Bundesregelung“.Laut der Regierungsvorlage (
  15. Beilage im Jahre 1971 zu den Sitzungsberichten des römisch 21 . Vorarlberger Landtages), in der die Ruhegenusszulage noch im Paragraph 79, vorgesehen war), wurde zum „
  16. und
  17. Abschnitt“ ausgeführt, dass „der Bundesgesetzgeber im Pensionsgesetz 1965 die Pensionsansprüche der Bundesbeamten und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen neu geregelt hat. Der Gesetzesentwurf übernimmt im Interesse der Gleichbehandlung der Gemeindebeamten und deren Hinterbliebenen im Wesentlichen diese Bundesregelung“. Wie aus § 26 Abs 1 erster Satz des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340/1965, hervorgeht, „gebührt einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs 5) nicht erreicht, auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz“. Im Abs 2 und im Abs 4 dieser Bestimmung wurde ausdrücklich geregelt, aus welchen Bestandteilen sich das monatliche Gesamteinkommen zusammensetzt (siehe dazu Abs 2) und dass „Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren, für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens nicht als Einkünfte gelten“ (siehe Abs 4 lit a leg cit). Diese Bestimmung ist nach wie vor geltendes Recht (s § 26 Pensionsgesetz 1965, idF BGBl I Nr 111/2010).Wie aus Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1965,, hervorgeht, „gebührt einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Absatz 5,) nicht erreicht, auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz“. Im Absatz 2 und im Absatz 4, dieser Bestimmung wurde ausdrücklich geregelt, aus welchen Bestandteilen sich das monatliche Gesamteinkommen zusammensetzt (siehe dazu Absatz 2,) und dass „Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren, für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens nicht als Einkünfte gelten“ (siehe Absatz 4, Litera a, leg cit). Diese Bestimmung ist nach wie vor geltendes Recht (s Paragraph 26, Pensionsgesetz 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,). Die Vorgängerbestimmung des § 26 Abs 1 Pensionsgesetz 1965 bildete der § 1 Abs 1 der
  18. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl Nr 297/
  19. Im § 3 Abs 1 dieses Gesetzes wurde geregelt, was unter dem „monatlichen Gesamteinkommen“ zu verstehen ist. Nach § 3 Abs 2 letzter Satz leg cit sind Sonderzahlungen, die zum Ruhe(Versorgungs)bezug gebühren, (ebenso) nicht als Einkünfte im Sinne des Abs 1 anzusehen.Die Vorgängerbestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 bildete der Paragraph eins, Absatz eins, der
  20. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 297 aus 1959,. Im Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes wurde geregelt, was unter dem „monatlichen Gesamteinkommen“ zu verstehen ist. Nach Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz leg cit sind Sonderzahlungen, die zum Ruhe(Versorgungs)bezug gebühren, (ebenso) nicht als Einkünfte im Sinne des Absatz eins, anzusehen. Wenn der Landesgesetzgeber bei der Bestimmung über die Ruhegenusszulage im Jahr 1972 vom Bundesgesetzgeber Abweichendes regeln hätte wollen, hätte dieser nicht die bislang verwendete Wortwahl aufgeben müssen (s dazu die obigen Ausführungen, wonach seitdem nicht mehr auf den Differenzbetrag zwischen dem monatlichen Ruhegenuss und dem Mindestsatz, sondern - wie beim Bund - auf den Differenzbetrag zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz abgestellt wird). Die Ausführungen des Berichtes über die Abänderung des Gemeindeangestelltengesetzes (
  21. GAG-Novelle) können hiefür jedenfalls nicht herangezogen werden. In Anbetracht des Umstandes, dass bei der Erlassung der Regelung des § 80 GBedG über die Ruhegenusszulage im Jahr 1972 in den Erläuterungen (
  22. Beilage im Jahre 1971 zu den Sitzungsberichten des XXI. Vorarlberger Landtages) darauf hingewiesen wurde, dass der Gesetzesentwurf im Interesse der Gleichbehandlung der Gemeindebeamten und deren Hinterbliebenen die im Pensionsgesetz 1965 enthaltenen Bundesregelungen im Wesentlichen übernehme, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes bei der Auslegung des Begriffs des monatlichen Gesamteinkommens, welcher im § 82 Abs 1 GBedG 1988 (nach wie vor) verwendet wird, auf die Bestimmung des § 26 Abs 4 lit a Pensionsgesetz 1965 zurückzugreifen. Demnach gelten Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren, nicht als Einkünfte, welche bei der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens einberechnet werden dürfen.In Anbetracht des Umstandes, dass bei der Erlassung der Regelung des Paragraph 80, GBedG über die Ruhegenusszulage im Jahr 1972 in den Erläuterungen (
  23. Beilage im Jahre 1971 zu den Sitzungsberichten des römisch 21 . Vorarlberger Landtages) darauf hingewiesen wurde, dass der Gesetzesentwurf im Interesse der Gleichbehandlung der Gemeindebeamten und deren Hinterbliebenen die im Pensionsgesetz 1965 enthaltenen Bundesregelungen im Wesentlichen übernehme, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes bei der Auslegung des Begriffs des monatlichen Gesamteinkommens, welcher im Paragraph 82, Absatz eins, GBedG 1988 (nach wie vor) verwendet wird, auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, Litera a, Pensionsgesetz 1965 zurückzugreifen. Demnach gelten Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren, nicht als Einkünfte, welche bei der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens einberechnet werden dürfen. 6.
  24. Da im vorliegenden Fall das monatliche Gesamteinkommen des Beschwerdeführers die Höhe des Mindestsatzes nach § 82 Abs 2 GBedG 1988 nicht erreicht (s dazu Pkt 3.), wenn die (anteilige) Sonderzahlung nicht zum monatlichen Gesamteinkommen des Beschwerdeführers hinzugezählt wird, gebührt dem Beschwerdeführer die beantragte Ruhebezugzulage nach § 82 Abs 1 GBedG 1988.6.
  25. Da im vorliegenden Fall das monatliche Gesamteinkommen des Beschwerdeführers die Höhe des Mindestsatzes nach Paragraph 82, Absatz 2, GBedG 1988 nicht erreicht (s dazu Pkt 3.), wenn die (anteilige) Sonderzahlung nicht zum monatlichen Gesamteinkommen des Beschwerdeführers hinzugezählt wird, gebührt dem Beschwerdeführer die beantragte Ruhebezugzulage nach Paragraph 82, Absatz eins, GBedG
  26. In Anbetracht dieses Umstandes war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
  27. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.
  28. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.308.1.2018.R9

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