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{'item': 'LVwG-340-22/2017-R11'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.06.2018 GeschäftszahlLVwG-340-22/2017-R11 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde der H I F, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.06.2017 betreffend Mindestsicherung für Juni 2017 bis Februar 2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde der H römisch eins F, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.06.2017 betreffend Mindestsicherung für Juni 2017 bis Februar 2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wird, dass im SpruchGemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wird, dass im Spruch der letzte Absatz („Die Mindestsicherung wird als Darlehen gewährt, […]. Das Darlehen wird mit […] verzinst und spätestens […] fällig gestellt.“) durch folgenden Absatz ersetzt wird: „Die Mindestsicherungsleistung wird als Darlehen gewährt. Das Darlehen ist zur Rückzahlung fällig, wenn die Eigentumswohnung der H I F (sie ist Eigentümerin der Liegenschaftsanteile YYY [Wohnungseigentum an Top D] und ZZZ [Wohnungseigentum an Top P], jeweils EZ XXX, Grundbuch D) nicht mehr der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes dient, spätestens mit ihrem Ableben.“„Die Mindestsicherungsleistung wird als Darlehen gewährt. Das Darlehen ist zur Rückzahlung fällig, wenn die Eigentumswohnung der H römisch eins F (sie ist Eigentümerin der Liegenschaftsanteile YYY [Wohnungseigentum an Top D] und ZZZ [Wohnungseigentum an Top P], jeweils EZ römisch 30 , Grundbuch D) nicht mehr der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes dient, spätestens mit ihrem Ableben.“ Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung Angefochtener Bescheid

  1. Im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin Mindestsicherung für Juni 2017 bis Februar 2018 gewährt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet auszugsweise: „Frau […] wird ab dem 01.06.2017 bis 28.02.2018 Mindestsicherung zur Sicherung von folgendem Bedarf bewilligt: Wohnbedarf monatlich € 311,00 Lebensunterhalt monatlich € 545,65 Der beiliegende Berechnungsbogen bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Mindestsicherung wird am Monatsanfang auf das Konto […] überwiesen. Die Mindestsicherung wird als Darlehen gewährt, von der Eintragung ins Grundbuch wird, wie bereits im Bescheid […] verkündet, vorläufig abgesehen. Das Darlehen wird mit dem jeweiligen Zinssatz der Sekundärmarktrendite des Bundes mit laufender monatlicher Zinsanpassung verzinst und spätestens beim Ableben von Frau […] fällig gestellt. […]“. Beschwerde
  2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet auszugsweise wie folgt: „Ich bin im Jahr 2010 von Kärnten nach Vorarlberg umgezogen, um näher bei meinem Sohn, der behindert ist, leben zu können. Dank einer Erbschaft konnte ich eine Eigentumswohnung kaufen, in der ich immer noch lebe. Aufgrund meiner finanziellen Situation bin ich seit dem Jahr 2011 auf die Mindestsicherung angewiesen. Ich bin nun 71 Jahre alt und kümmere mich jeden Tag mehrere Stunden um meinen Sohn. Ohne Betreuung könnte er sein Leben nicht meistern und würde fremde Unterstützung benötigen. Dafür würde er finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand benötigen, da er sich eine solch umfassende Hilfe nicht leisten kann. Mit meiner Wohnung hätte ich auch die Möglichkeit meinen Sohn im Notfall bei mir aufzunehmen. So lange es geht soll er aber noch in seiner eigenen (Miet-)Wohnung leben. Meine Wohnung ist barrierefrei und mein Sohn kann diese Wohnung auch später übernehmen. Im Jahr 2011 habe ich der BH-D meine Situation schon einmal geschildert. Damals hat man lt. Bescheid vom 30.01.2012, […] auf eine grundbücherliche Sicherstellung (Hypothek) auf das Liegenschaftsvermögen (Eigentumswohnung) verzichtet. Auch wurde die Mindestsicherung noch nie als Darlehen gewährt. Mein Fall wurde demnach als Härtefall angesehen. Im aktuellen Bescheid der BH-D vom 27.06.2017 wird zwar weiterhin auf eine Eintragung im Grundbuch verzichtet, die Mindestsicherung soll aber als Darlehen gewährt werden. Diese Änderung der Vorgehensweise ist für mich nicht nachvollziehbar. Ich erhebe daher Beschwerde innerhalb der vorgesehenen Frist gegen den Bescheid der BH-D, […] vom 27.06.2017 und ersuche die mir zustehende Mindestsicherung nicht als Darlehen zu gewähren.“ Sachverhalt
  3. Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2011 von Kärnten nach Vorarlberg gezogen, um ihren Sohn zu betreuen. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist seit 33 Jahren schizophren. Er bezieht eine Invaliditätspension und lebt derzeit alleine in einer Mietwohnung. Ohne seine Mutter (die Beschwerdeführerin) könnte er sein Leben nicht alleine meistern. Die Beschwerdeführerin pflegt ihren Sohn täglich. Alle drei Wochen muss sie ihn zum Arzt bringen.
  4. Als die Beschwerdeführerin nach Vorarlberg gezogen ist, hat sie sich um 254.000,- Euro eine Wohnung (80 m²) gekauft (Liegenschaftsanteile YYY [Wohnungseigentum an Top D] und ZZZ [Wohnungseigentum an Top P], jeweils EZ XXX, Grundbuch D). Vor diesem Kauf hat sie nicht mit der Mindestsicherungsbehörde Kontakt aufgenommen.
  5. Als die Beschwerdeführerin nach Vorarlberg gezogen ist, hat sie sich um 254.000,- Euro eine Wohnung (80 m²) gekauft (Liegenschaftsanteile YYY [Wohnungseigentum an Top D] und ZZZ [Wohnungseigentum an Top P], jeweils EZ römisch 30 , Grundbuch D). Vor diesem Kauf hat sie nicht mit der Mindestsicherungsbehörde Kontakt aufgenommen. Die Betriebskosten (ohne Heizkosten) belaufen sich auf 237,80 Euro. Die Beschwerdeführerin hat kein Einkommen.
  6. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrem Umzug nach Vorarlberg zum ersten Mal am
  7. Juli 2011 Mindestsicherung beantragt und zunächst bis Jänner 2012 erhalten (Bescheid vom 29.07.2011). Der Bescheid hat folgenden Hinweis enthalten: „Falls eine Unterstützung länger als sechs Monate erforderlich ist, wird die Mindestsicherung bei einer Weitergewährung ab 02/2011 bis zur Höhe des Verkehrswertes der Liegenschaft in Form eines Darlehens gewährt. Das Darlehen wird mit dem jeweiligen Zinssatz der Sekundärmarktrendite des Bundes mit laufender monatlicher Zinsanpassung verzinst und spätestens beim Ableben von Frau […] fällig gestellt. Zur grundbücherlichen Sicherstellung des Darlehens wird auf dem Anteil der Frau […] gehörenden Liegenschaft einen Höchstbetragshypothek eingetragen“.
  8. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrem Umzug nach Vorarlberg zum ersten Mal am
  9. Juli 2011 Mindestsicherung beantragt und zunächst bis Jänner 2012 erhalten (Bescheid vom 29.07.2011). Der Bescheid hat folgenden Hinweis enthalten: „Falls eine Unterstützung länger als sechs Monate erforderlich ist, wird die Mindestsicherung bei einer Weitergewährung ab 02 aus 2011, bis zur Höhe des Verkehrswertes der Liegenschaft in Form eines Darlehens gewährt. Das Darlehen wird mit dem jeweiligen Zinssatz der Sekundärmarktrendite des Bundes mit laufender monatlicher Zinsanpassung verzinst und spätestens beim Ableben von Frau […] fällig gestellt. Zur grundbücherlichen Sicherstellung des Darlehens wird auf dem Anteil der Frau […] gehörenden Liegenschaft einen Höchstbetragshypothek eingetragen“.
  10. Mit Bescheid vom 30.01.2012 hat die Bezirkshauptmannschaft die Mindestsicherung für Jänner 2012 bis Februar 2013 gewährt. Dieser Bescheid hat folgenden Hinweis enthalten: „Auf die Eintragung einer grundbücherlichen Sicherstellung (Hypothek) auf das Liegenschaftsvermögen (Eigentumswohnung) wird entgegenkommenderweise verzichtet“. Aufgrund geänderter Betriebs- und Heizkosten wurde die Mindestsicherung für November 2012 bis Februar 2013 neu bemessen (Bescheid vom 17.10.2012). Dieser Bescheid hat keine Hinweise auf eine grundbücherliche Sicherstellung enthalten.
  11. Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge immer wieder die Weitergewährung der Mindestsicherung beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Mindestsicherung jeweils gewährt. Die entsprechenden Bescheide haben keine Hinweise auf ein Darlehen oder eine grundbücherliche Sicherstellung enthalten. Am 13.06.2017 hat die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft vorgesprochen. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass ihr die Mindestsicherung als Darlehen gewährt werde. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft den angefochtenen Bescheid erlassen. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
  12. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin und die Bezirkshauptmannschaft teilgenommen haben. Der Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes und der Angaben in der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Er ist im Wesentlichen unstrittig. Maßgebliche Rechtsvorschriften
  13. Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG) lautet auszugsweise: „§ 5 Kernleistungen (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten) [LGBl.Nr. 64/2010 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2017][LGBl.Nr. 64 aus 2010, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2017]

(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs. 2), soweit dieser einen mit Verordnung nach § 8 Abs. 8 zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Absatz 2,), soweit dieser einen mit Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 8, zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.
(2)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. [
(3)bis
(5)…] […] § 8Paragraph 8 Form und Ausmaß der Mindestsicherung [LGBl.Nr. 64/2010 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2017][LGBl.Nr. 64 aus 2010, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2017]
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. […] Geldleistungen können im Falle des § 6 und des Abs. 4 auch als Darlehen gewährt werden. […] Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. […] Geldleistungen können im Falle des Paragraph 6 und des Absatz 4, auch als Darlehen gewährt werden. […] Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(2)Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
(3)Die eigenen Mittel, wozu das gesamte Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die der Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Gewährung von Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass eine angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden.
(4)Nach Abs. 3 zu berücksichtigendes Vermögen ist einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre oder nicht möglich ist.
(4)Nach Absatz 3, zu berücksichtigendes Vermögen ist einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre oder nicht möglich ist. [
(5)bis
(6b)…]
(7)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß der Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Schließlich sind nähere Vorschriften über die Arten der in Betracht kommenden integrationsfördernden Maßnahmen sowie über die Inhalte der Integrationsvereinbarung zu treffen.
(8)[…] […] 3. Abschnitt Ersatzansprüche § 9Paragraph 9 Ersatz durch den Empfänger der Mindestsicherung [LGBl.Nr. 64/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017][LGBl.Nr. 64 aus 2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017]
(1)Der Empfänger von Mindestsicherung hat die hiefür aufgewendeten Kosten einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen, wenn
(1)Der Empfänger von Mindestsicherung hat die hiefür aufgewendeten Kosten einschließlich der Kosten im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, zu ersetzen, wenn
  1. a)er später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelangt,
  2. b)er ein Einkommen oder Vermögen besitzt, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Stelle (§ 16) aber nicht bekannt war,
  3. b)er ein Einkommen oder Vermögen besitzt, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Stelle (Paragraph 16,) aber nicht bekannt war,
  4. c)er geänderte Umstände entgegen § 40 Abs. 1 nicht angezeigt hat und aufgrund dessen eine zu hoch bemessene Leistung bezogen hat oder
  5. c)er geänderte Umstände entgegen Paragraph 40, Absatz eins, nicht angezeigt hat und aufgrund dessen eine zu hoch bemessene Leistung bezogen hat oder
  6. d)die Mindestsicherung als Darlehen gewährt wurde und das Darlehen zurückzubezahlen ist.
(2)Der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde. Ist dem Verpflichteten eine andere Art des Ersatzes der Kosten nach Abs. 1 nicht zumutbar, so kann dieser in angemessenen Teilbeträgen vorgeschrieben werden. Der Ersatz kann auch unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 38 Abs. 4 durch Gegenverrechnung mit laufenden Mindestsicherungsleistungen erfolgen. Bei einer Gegenverrechnung mit laufenden Leistungen wird eine Gefährdung des Erfolgs der Mindestsicherung widerlegbar dann nicht gegeben sein, wenn das Ausmaß der Anrechnung weniger als 20 % des für den Lebensunterhalt gewährten Betrages ausmacht.
(2)Der Ersatz der Kosten nach Absatz eins, darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde. Ist dem Verpflichteten eine andere Art des Ersatzes der Kosten nach Absatz eins, nicht zumutbar, so kann dieser in angemessenen Teilbeträgen vorgeschrieben werden. Der Ersatz kann auch unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Paragraph 38, Absatz 4, durch Gegenverrechnung mit laufenden Mindestsicherungsleistungen erfolgen. Bei einer Gegenverrechnung mit laufenden Leistungen wird eine Gefährdung des Erfolgs der Mindestsicherung widerlegbar dann nicht gegeben sein, wenn das Ausmaß der Anrechnung weniger als 20 % des für den Lebensunterhalt gewährten Betrages ausmacht. [
(3)und
(4)…]“ 10. Die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung – MSV) lautet auszugsweise: „§ 5 Form der Mindestsicherung [LGBl.Nr. 71/2010 in der Fassung LGBl.Nr. 40/2017][LGBl.Nr. 71 aus 2010, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2017]
(1)[…]
(2)Geldleistungen sind als einmalige Leistungen zu gewähren, es sei denn, es ist eine wiederkehrende Unterstützung in regelmäßigen Abständen geboten.
(3)Geldleistungen dürfen als Darlehen nur gewährt werden
  1. a)bei vorübergehender Not,
  2. b)in Fällen vorbeugender Mindestsicherung,
  3. c)wenn die unmittelbare Verwertung des Vermögens für die hilfsbedürftige Person oder deren Familienangehörige oder in Fällen der Mindestsicherung in stationären Einrichtungen ihre vom § 9 Abs. 4 lit. f Z. 2 nicht erfassten Angehörigen eine besondere Härte darstellen würde oder die unmittelbare Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre oder nicht möglich ist, oder
  4. c)wenn die unmittelbare Verwertung des Vermögens für die hilfsbedürftige Person oder deren Familienangehörige oder in Fällen der Mindestsicherung in stationären Einrichtungen ihre vom Paragraph 9, Absatz 4, Litera f, Ziffer 2, nicht erfassten Angehörigen eine besondere Härte darstellen würde oder die unmittelbare Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre oder nicht möglich ist, oder
  5. d)wenn im Falle einer Sonderleistung gemäß § 4 lit. a Z. 1 durch eine einmalige größere Aufwendung die wirtschaftliche Selbständigkeit der hilfsbedürftigen Person hergestellt oder gesichert werden kann.
  6. d)wenn im Falle einer Sonderleistung gemäß Paragraph 4, Litera a, Ziffer eins, durch eine einmalige größere Aufwendung die wirtschaftliche Selbständigkeit der hilfsbedürftigen Person hergestellt oder gesichert werden kann.
(4)[…] […] § 9Paragraph 9 Berücksichtigung von eigenen Mitteln sowie Leistungen Dritter [LGBl.Nr. 71/2010 in der Fassung LGBl.Nr. 40/2017 und Nr. 105/2017][LGBl.Nr. 71 aus 2010, in der Fassung LGBl.Nr. 40 aus 2017, und Nr. 105/2017] [
(1)bis
(3)…] anführen
(4)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen Vermögen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt für
(4)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Absatz eins, dürfen Vermögen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt für […],
  1. f)ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das 1. im Rahmen der offenen Mindestsicherung der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der
  2. aa)hilfsbedürftigen Person, […] dient während des Bezugs von Leistungen für die Dauer von längstens sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate; nach diesem Zeitraum kann die Leistung als Darlehen gewährt und eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde, oder […] […]“. Rechtliche Beurteilung 11. Die Behörde hat der Beschwerdeführerin Mindestsicherung von 856,65 Euro monatlich gewährt (Lebensunterhalt und Wohnbedarf). Die Behörde hat die Mindestsicherung in Form eines Darlehens gewährt. Die Beschwerde richtet sich allein gegen die Gewährung der Mindestsicherung in Form eines Darlehens. Im vorliegenden Fall geht es daher lediglich um die Frage, ob die Behörde berechtigt war, die Mindestsicherung in Form eines Darlehens zu gewähren. Gewährung als Darlehen? 12. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Wohnung. Diese Eigentumswohnung dient der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Beschwerdeführerin. Die Eigentumswohnung darf daher im Rahmen der offenen Mindestsicherung bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches nicht berücksichtigt werden. Nach sechs Monaten kann die Behörde die Mindestsicherungsleistung als Darlehen gewähren, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde (vgl. § 9 Abs 4 lit f Z 1 MSV).Die Eigentumswohnung darf daher im Rahmen der offenen Mindestsicherung bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches nicht berücksichtigt werden. Nach sechs Monaten kann die Behörde die Mindestsicherungsleistung als Darlehen gewähren, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, Litera f, Ziffer eins, MSV). 13. Die Beschwerdeführerin bezieht bereits länger als sechs Monate ununterbrochen Mindestsicherung. Die Gewährung der Mindestsicherung als Darlehen ist – wie unten näher ausgeführt – keine besondere Härte. Die Behörde war daher berechtigt, die Mindestsicherung in Form eines Darlehens zu gewähren. 14. Die Beschwerdeführerin hat Umstände vorgebracht, wonach die Darlehensgewährung eine besondere Härte sei. Im Folgenden werden diese Umstände zusammengefasst angeführt. Darunter werden die Gründe angemerkt, warum nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes keine besondere Härte vorliegt, die einer Gewährung als Darlehen entgegensteht:  Sie habe ihre Freunde und Familie in Kärnten aufgegeben, um ihren Sohn zu betreuen; wenn sie gewusst hätte, dass die Mindestsicherung als Darlehen gewährt werde, dann wäre sie gar nicht nach Vorarlberg gekommen. Anmerkung: Die Beschwerdeführerin ist nach Vorarlberg gezogen, um ihren Sohn zu betreuen. Aufgrund ihrer Einkommenssituation musste sie bereits damals damit rechnen, dass sie Mindestsicherung benötigen wird. Dennoch hat sie den Umzug nach Vorarlberg und den Kauf ihrer Wohnung nicht vorab mit der Mindestsicherungsbehörde abgesprochen. Die Beschwerdeführerin hat diese Entscheidung aus freien Stücken getroffen. Der Umzug wurde nicht von der Mindestsicherungsbehörde veranlasst. Es wäre an ihr gelegen, sich vorab über die Rechtslage zu informieren.  Wenn sie sich nicht um ihren Sohn kümmerte, würde er eine Betreuungskraft benötigen; das würde den Staat mehr kosten als die Mindestsicherung. Anmerkung: Selbst wenn eine Betreuungskraft für ihren Sohn den Staat teurer käme, hätte dieser Nachteil der Staat zu tragen. Eine besondere Härte für die Beschwerdeführerin wäre das nicht.  Sie möchte, dass ihr Sohn nach ihrem Ableben in diese Wohnung ziehen kann, die barrierefrei sei; dies sei auch aus medizinischen Gründen besser für ihren Sohn als ein Pflegeheim. Anmerkung: Der Wunsch, die Wohnung an ihren Sohn weiterzugeben, ist verständlich. Dass dieser Wunsch allenfalls nicht erfüllt werden kann, bedeutet aber noch keine besondere Härte für die Beschwerdeführerin. Außerdem lässt sich der Gesundheitszustand des Sohnes nicht vorhersehen, sodass derzeit überhaupt nicht beurteilt werden kann, ob ihr Sohn überhaupt in der Lage sein wird, in ihre Wohnung zu ziehen.  Die Behörde habe die Mindestsicherung bislang noch nie als Darlehen gewährt. Anmerkung: Das bedeutet aber nicht, dass die Behörde von dieser Praxis nicht wieder abgehen darf, wenn sie als unrichtig erkannt wird oder wenn sie der Meinung ist, dass sich die Umstände geändert haben. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, dass die bisherige Praxis beibehalten wird, obwohl keine besondere Härte (mehr) vorliegt. Die Betreuung des Sohnes wird durch die Gewährung der Mindestsicherung als Darlehen nicht in Frage gestellt. Die Behörde hat zu Recht keine besondere Härte angenommen, die einer Gewährung der Mindestsicherung als Darlehen entgegensteht. Die Behörde war daher berechtigt, die Mindestsicherung als Darlehen zu gewähren, um den Ersatz der aufgewendeten Mindestsicherungskosten zu gewährleisten. 15. Im angefochtenen Bescheid wurde vorgesehen, dass das Darlehen „spätestens beim Ableben“ der Beschwerdeführerin fällig gestellt werde. Damit wird eine frühere Fälligstellung offen gelassen. In Anlehnung an den § 9 Abs 4 lit f Z 1 MSV – keine Berücksichtigung einer Wohnung, die der Deckung eines unmittelbaren Wohnbedarfs dient – wurde eine Präzisierung dahingehend vorgenommen, dass eine frühere Rückzahlung dann erfolgen muss, wenn die Eigentumswohnung nicht mehr der Deckung unmittelbaren Deckung ihres Wohnbedarfs dient und damit verwertbar wird.15. Im angefochtenen Bescheid wurde vorgesehen, dass das Darlehen „spätestens beim Ableben“ der Beschwerdeführerin fällig gestellt werde. Damit wird eine frühere Fälligstellung offen gelassen. In Anlehnung an den Paragraph 9, Absatz 4, Litera f, Ziffer eins, MSV – keine Berücksichtigung einer Wohnung, die der Deckung eines unmittelbaren Wohnbedarfs dient – wurde eine Präzisierung dahingehend vorgenommen, dass eine frühere Rückzahlung dann erfolgen muss, wenn die Eigentumswohnung nicht mehr der Deckung unmittelbaren Deckung ihres Wohnbedarfs dient und damit verwertbar wird. Darlehenszinsen? 16. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Mindestsicherung in Form eines verzinsten Darlehens gewährt. Das ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes nicht zulässig:  Ein Darlehen kann entgeltlich oder unentgeltlich sein (vgl. § 984 Abs 1 ABGB). Weder das Mindestsicherungsgesetz (MSG) noch die Mindestsicherungsverordnung (MSV) enthalten eine Regelung, dass die Behörde bei der Gewährung eines Darlehens ein Entgelt (Zinsen) verlangen darf. Das MSG und die MSV enthalten insbesondere auch keine Regelungen darüber, wie allfällige Zinsen berechnet werden sollen. Die Behörde hätte bei der Festlegung des Zinssatzes und der Berechnung der Zinsen einen sehr großen Spielraum, was problematisch wäre. Ein Darlehen kann entgeltlich oder unentgeltlich sein vergleiche Paragraph 984, Absatz eins, ABGB). Weder das Mindestsicherungsgesetz (MSG) noch die Mindestsicherungsverordnung (MSV) enthalten eine Regelung, dass die Behörde bei der Gewährung eines Darlehens ein Entgelt (Zinsen) verlangen darf. Das MSG und die MSV enthalten insbesondere auch keine Regelungen darüber, wie allfällige Zinsen berechnet werden sollen. Die Behörde hätte bei der Festlegung des Zinssatzes und der Berechnung der Zinsen einen sehr großen Spielraum, was problematisch wäre. Wäre ein Rückgriff auf den § 1000 ABGB gewollt gewesen – in diesem Fall könnte die Behörde 4 % (!) Zinsen verlangen –, dann wäre ausdrücklich auf das ABGB verwiesen worden, wie es auch in Bezug auf die Verjährung der Ersatzansprüche im § 11 Abs 1 MSG erfolgt ist.Wäre ein Rückgriff auf den Paragraph 1000, ABGB gewollt gewesen – in diesem Fall könnte die Behörde 4 % (!) Zinsen verlangen –, dann wäre ausdrücklich auf das ABGB verwiesen worden, wie es auch in Bezug auf die Verjährung der Ersatzansprüche im Paragraph 11, Absatz eins, MSG erfolgt ist.  Im § 9 Abs 1 MSG wird geregelt, wann die für die Mindestsicherung aufgewendeten Kosten ersetzt werden müssen. Im § 9 Abs 1 lit d MSG werden die zurückzuzahlenden Darlehen angeführt.  Im Paragraph 9, Absatz eins, MSG wird geregelt, wann die für die Mindestsicherung aufgewendeten Kosten ersetzt werden müssen. Im Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, MSG werden die zurückzuzahlenden Darlehen angeführt. Im Einleitungssatz des § 9 Abs 1 MSG ist von den „hiefür aufgewendeten Kosten“ die Rede. Der Empfänger der Mindestsicherung muss daher nur jene Kosten zurückbezahlen, die für die Mindestsicherung aufgewendet wurden. Bei einem Darlehen wird lediglich die Darlehenssumme an den Hilfsbedürftigen geleistet und damit für die Mindestsicherung aufgewendet.Im Einleitungssatz des Paragraph 9, Absatz eins, MSG ist von den „hiefür aufgewendeten Kosten“ die Rede. Der Empfänger der Mindestsicherung muss daher nur jene Kosten zurückbezahlen, die für die Mindestsicherung aufgewendet wurden. Bei einem Darlehen wird lediglich die Darlehenssumme an den Hilfsbedürftigen geleistet und damit für die Mindestsicherung aufgewendet.  Die Rückzahlung des Darlehens wird in derselben Bestimmung geregelt wie die anderen im § 9 Abs 1 lit a bis c MSG angeführten Ersatzansprüche. Dass der Gesetzgeber die Ersatzforderungen in derselben Bestimmung geregelt hat, spricht dafür, dass er sie im Wesentlichen gleich behandeln wollte. Es ist nicht davon auszugehen, dass z.B. ein Mindestsicherungsempfänger, der nachträglich ein Vermögen erlangt (vgl. § 9 Abs 1 lit a MSG), die erhaltene Mindestsicherung verzinst zurückzahlen muss. Dasselbe muss auch für die anderen im § 9 Abs 1 MSG angeführten Fälle gelten, somit auch bei der Rückforderung eines Mindestsicherungsdarlehens. Die Rückzahlung des Darlehens wird in derselben Bestimmung geregelt wie die anderen im Paragraph 9, Absatz eins, Litera a bis c MSG angeführten Ersatzansprüche. Dass der Gesetzgeber die Ersatzforderungen in derselben Bestimmung geregelt hat, spricht dafür, dass er sie im Wesentlichen gleich behandeln wollte. Es ist nicht davon auszugehen, dass z.B. ein Mindestsicherungsempfänger, der nachträglich ein Vermögen erlangt vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, MSG), die erhaltene Mindestsicherung verzinst zurückzahlen muss. Dasselbe muss auch für die anderen im Paragraph 9, Absatz eins, MSG angeführten Fälle gelten, somit auch bei der Rückforderung eines Mindestsicherungsdarlehens. Ergebnis 17. Die Mindestsicherung wurde zu Recht als Darlehen gewährt. Der Spruch des Bescheides musste aber in zweifacher Hinsicht geändert werden: Für das Darlehen werden keine Zinsen verrechnet und die Rückzahlung erfolgt bereits dann, wenn die Wohnung nicht mehr der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs dient. Zulässigkeit der Revision 18. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.18. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Im Verfahren war auch die Rechtsfrage zu lösen, ob für ein Mindestsicherungsdarlehen Zinsen verlangt werden dürfen. In diesem Erkenntnis wird die Meinung vertreten, dass ein Mindestsicherungsdarlehen nicht verzinst werden darf. Die Erläuterungen zu § 8 Abs 4 der Regierungsvorlage für ein Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Sammelnovelle (88. Beilage im Jahre 2010 des XXIX. Vorarlberger Landtages) deuten in eine andere Richtung. Soweit ersichtlich gibt es dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Im Verfahren war auch die Rechtsfrage zu lösen, ob für ein Mindestsicherungsdarlehen Zinsen verlangt werden dürfen. In diesem Erkenntnis wird die Meinung vertreten, dass ein Mindestsicherungsdarlehen nicht verzinst werden darf. Die Erläuterungen zu Paragraph 8, Absatz 4, der Regierungsvorlage für ein Gesetz über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Sammelnovelle (88. Beilage im Jahre 2010 des römisch 29 . Vorarlberger Landtages) deuten in eine andere Richtung. Soweit ersichtlich gibt es dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.22.2017.R11

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