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{'item': 'LVwG-358-4/2018-R8'}

Obsah (9)§ 279§ 201§ 119§ 217§ 133§ 135§ 135a§ 2§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum18.06.2018 GeschäftszahlLVwG-358-4/2018-R8 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

Durchführung der mündlichen Verhandlung fest: Die Beschwerdeführerin veranstaltete am 15.08.2016 das „Duck Race 2016 – Entenrennen“ samt Rahmenprogramm. Für die Besucher bestand dabei ua die Möglichkeit, an einer öffentlich gesellschaftlichen Veranstaltung, nämlich einem Entenrennen teilzunehmen. Hiezu war es erforderlich, zumindest eine Kunststoff-Ente im Wert von à zehn Euro zu erwerben. Es wurden insgesamt 1.123 Stück Enten verkauft. Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde nicht binnen drei Tagen

Durchführung der Veranstaltung am 15.08.2016 eine Zusammenstellung über den der Abgabenbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag der erzielten Eintrittsgelder und die demnach zu entrichtete Abgabe vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat am 21.06.2017 eine Abgabenerklärung in der Höhe von null Euro abgegeben. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Entenrennens keine Kriegsopferabgabe abgeführt. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen und ist insoweit unstrittig. 5.

§ 279Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961, id

F BGBl I Nr 14/2013, hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid

jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.5.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid

jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 5.

  1. Gemäß § 4 Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961, idF BGBl I Nr 14/2013, entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. 5.
  2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand ist

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (vgl VwGH 17.08.1998, Zl 97/17/0105).Unter dem Tatbestand ist

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen vergleiche , VwGH 17.08.1998, Zl 97/17/0105). Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist insbesondere für die Feststellung des Beginnes der Verjährungsfrist und für Sicherstellungsmaßnahmen von Bedeutung. Die Bedeutung der Entstehung des Abgabenanspruches liegt ferner darin, dass eine einmal eingetretene Verwirklichung eines abgabenrechtlichen Tatbestandes zu einem öffentlich-rechtlichen Anspruch führt, der durch

folgende privatrechtliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden kann. Deshalb sind auch privatrechtliche, rückwirkende Vereinbarungen abgabenrechtlich grundsätzlich wirkungslos. 5.2.

§ 201Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961, id

F BGBl I Nr 70/2013, kann, sofern die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten,

Maßgabe des Abs 2 und muss

Maßgabe des Abs 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.5.2.

Paragraph 201, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, kann, sofern die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten,

Maßgabe des Absatz 2 und muss

Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

§ 201Abs 2 Z 3 BAO, BGBl Nr 194/1961, id

F BGBl I Nr 70/2013, kann die Festsetzung erfolgen wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.

Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, kann die Festsetzung erfolgen wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Bei Selbstbemessungsabgaben ist zuerst kein Ermittlungsverfahren seitens der Behörde durchzuführen. Erst wenn die Erklärung nicht erfolgt oder unvollständig oder fehlerhaft ist, kommt es zu einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe. Konsequenterweise werden erst zu einem späteren Zeitpunkt von Seiten der Abgabenbehörde Ermittlungen durchgeführt. Allerdings trifft den Abgabepflichtigen bei Selbstbemessungsabgaben eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Einerseits sind vom Abgabepflichtigen

§ 119

Abs 1 BAO die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände

Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Andererseits besteht gerade bei Selbstbemessungsabgaben die amtswegige Ermittlungspflicht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeit und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (vgl. VwGH 26.01.2014, 2000/17/0172).Bei Selbstbemessungsabgaben ist zuerst kein Ermittlungsverfahren seitens der Behörde durchzuführen. Erst wenn die Erklärung nicht erfolgt oder unvollständig oder fehlerhaft ist, kommt es zu einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe. Konsequenterweise werden erst zu einem späteren Zeitpunkt von Seiten der Abgabenbehörde Ermittlungen durchgeführt. Allerdings trifft den Abgabepflichtigen bei Selbstbemessungsabgaben eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Einerseits sind vom Abgabepflichtigen

Paragraph 119, Absatz eins, BAO die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände

Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Andererseits besteht gerade bei Selbstbemessungsabgaben die amtswegige Ermittlungspflicht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeit und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes vergleiche VwGH 26.01.2014, 2000/17/0172).

§ 217Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961, id

F BGBl I Nr 14/2013, sind

Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Paragraph 217, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, sind

Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

§ 217Abs 2 BAO, BGBl Nr 194/1961, id

F BGBl I Nr 14/2013, beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Paragraph 217, Absatz 2, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 133BAO, BGBl Nr 194/1961, id

F BGBl I Nr 132/2002, bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.

Paragraph 133, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 132 aus 2002,, bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.

§ 135BAO, BGBl Nr 194/1961, id

F BGBl I Nr 71/2003, kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn

den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Paragraph 135, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn

den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 135aBAO, BGBl Nr 194/1961, id

F BGBl I Nr 20/2009, gilt für Landes- und Gemeindeabgaben der letzte Satz des § 135 nicht.

Paragraph 135 a, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2009,, gilt für Landes- und Gemeindeabgaben der letzte Satz des Paragraph 135, nicht. 5.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferabgabegesetzes, LGBl Nr 40/1989, lauten in der Fassung LGBl Nr 44/2013, wie folgt:5.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1989,, lauten in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, wie folgt: „§ 1*)Gegenstand der Abgabe„§ 1*), Gegenstand der Abgabe

(1)Für die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen und für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, ist eine Abgabe zu entrichten, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Befreiung gewährt ist.
(1)Für die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen und für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, ist eine Abgabe zu entrichten, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine Befreiung gewährt ist.
(2)Der Abgabe unterliegen nicht:
  1. a)Veranstaltungen mit überwiegend kulturellem oder künstlerischem Gehalt,
  2. b)Sportveranstaltungen,
  3. c)Zirkusveranstaltungen,
  4. d)die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen,
  5. e)Tanzveranstaltungen mit lebender Musik,
  6. f)Rundfunkübertragungen in öffentlichen Lokalen,
  7. g)Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen ausübenden Mitglieder,
  8. h)Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre

den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes.Ausspielungen gemäß Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre

den Paragraphen 14, (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes. *) Fassung LGBl.Nr. 9/2011 § 2*)Abgabepflichtige und einhebepflichtige PersonenParagraph 2 *,), Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen

(1)Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die von der Abgabe betroffenen Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes besucht. Hiebei ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, ferner Beiträge, die zur Deckung der Veranstaltungskosten von den Besuchern eingesammelt oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder in Form einer die gewöhnliche Höhe übersteigenden Garderobengebühr oder als Preis für Tanzkarten, Maskenzeichen und dergleichen eingehoben werden. Zur Entrichtung der Abgabe ist weiters verpflichtet, wem der von der Abgabe betroffene Bildträger gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes überlassen wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Bildträger zu diesem Zweck überlassen wird.
(2)Der Veranstalter ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben und

den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuführen. Er haftet für die richtige Abfuhr aller Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet ist. Kommen mehrere Personen gemeinsam als Veranstalter in Betracht, so haften sie für die Abgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen überlassen.

(3)Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen.
(4)Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung

dem Wettengesetz hat oder haben müsste. *) Fassung LGBl.Nr. 9/2011, 11/2012*) Fassung LGBl.Nr. 9 aus 2011,, 11/2012 § 3*)Höhe der AbgabeParagraph 3 *,), Höhe der Abgabe

(1)Die Abgabe für Veranstaltungen beträgt, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, 10 v.H. des Eintrittsgeldes.
(1)Die Abgabe für Veranstaltungen beträgt, soweit sich aus dem Absatz 2, nichts anderes ergibt, 10 v.H. des Eintrittsgeldes.
(2)Die Landesregierung kann die Abgabe bei Veranstaltungen von Unternehmungen, die aus Landesmitteln unterstützt werden, von 10 v.H. auf 5 v.H. des Eintrittsgeldes ermäßigen.
(3)Die Abgabe für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, beträgt 5 v.H. des Entgelts für die Überlassung des Bildträgers.
(4)Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals beträgt für jeden einzelnen Wettterminal 700 Euro für jeden Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt ist oder betrieben wird.
(5)Als Eintrittsgeld im Sinne der vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten alle im § 2 Abs. 1 bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich in ihnen etwa enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben.
(5)Als Eintrittsgeld im Sinne der vorstehenden Absatz eins und 2 gelten alle im Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich in ihnen etwa enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben. *) Fassung LGBl.Nr. 9/2011 … § 5*)Anzeige abgabenpflichtiger VeranstaltungenParagraph 5 *,), Anzeige abgabenpflichtiger Veranstaltungen
(1)Abgabenpflichtige Veranstaltungen sind vom Veranstalter spätestens drei Tage vor ihrer Durchführung der für den Veranstaltungsort zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Das Aufstellen oder der Betrieb eines Wettterminals ist von der abgabepflichtigen Person der Gemeinde spätestens drei Tage im Voraus anzuzeigen.
(2)Durch diese Anzeige wird die

anderen Vorschriften etwa bestehende Verpflichtung des Veranstalters zur Erstattung einer Anzeige oder zur Einholung einer behördlichen Bewilligung nicht berührt. *) Fassung LGBl.Nr. 9/2011 § 6*)Abgabenerklärung, AbgabenentrichtungParagraph 6 *,), Abgabenerklärung, Abgabenentrichtung

(1)Binnen drei Tagen

Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde eine

den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Abgabenbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag der erzielten Eintrittsgelder und die demnach zu entrichtende Abgabe vorzulegen.

(2)Bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen innerhalb eines Monats hat der Veranstalter über alle in diesem Kalendermonat stattgefundenen Veranstaltungen eine Abgabenerklärung zu erstatten und diese innerhalb eines Monats und 15 Tagen

Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Gemeindeamt einzureichen.

(3)Das aus der Ausstellung von Dauereintrittskarten erzielte Eintrittsgeld ist jeweils in der Ersten auf ihre Ausstellung folgenden Abgabenerklärung auszuweisen.
(4)Personen, die Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen überlassen, haben über die in einem Kalendermonat eingehobenen Abgabenbeträge aufgrund geeigneter Unterlagen und Aufzeichnungen eine Abgabenerklärung zu erstellen und diese innerhalb eines Monats und 15 Tagen

Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Gemeindeamt einzureichen.

(5)Gleichzeitig mit der Vorlage der Abgabenerklärung hat die einhebepflichtige Person (§ 2 Abs. 2) die ausgewiesene Abgabe an die Gemeinde abzuführen.
(5)Gleichzeitig mit der Vorlage der Abgabenerklärung hat die einhebepflichtige Person (Paragraph 2, Absatz 2,) die ausgewiesene Abgabe an die Gemeinde abzuführen.
(6)Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist von der abgabepflichtigen Person für jeden Kalendermonat bis zum
  1. des Folgemonats an die Gemeinde abzuführen. *) Fassung LGBl.Nr. 60/1994, 9/2011“*) Fassung LGBl.Nr. 60 aus 1994,, 9/2011“ 5.
  2. Die Kriegsopferabgabe

dem Kriegsopferabgabegesetz ist eine Landesabgabe, deren Verwaltung von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich durchgeführt wird. 5.5. Die Besucher des „Duck Race 2016 - Entenrennens“ konnten das Veranstaltungsgelände ohne Entrichtung eines Entgeltes betreten und am Rahmenprogramm teilnehmen. Allerdings war es für die Teilnahme an der gesellschaftlichen Veranstaltung in Form eines Entenrennens erforderlich, dass zuvor zumindest eine Ente im Wert von à zehn Euro als Startgeld erworben wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ua in seinem Erkenntnis vom 22.03.1999, 95/17/0487, mit dem Begriff des Entgeltes auseinandergesetzt. In diesem stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Besuch von Vergnügungen bzw die Teilnahme an diesen werde dem Besucher nicht schon dadurch ermöglicht, dass ihm der Zutritt zu den Räumlichkeiten (Kabinen) ... gestattet werde. Gemäß § 3 Abs 1 KOAbgG bemisst sich die Abgabe

dem Eintrittsgeld. Als solches gelten alle in § 2 Abs 1 leg cit bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher.

§ 2

Abs 1 leg cit ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, oder solche, die zur Deckung der Veranstaltungskosten eingesammelt werden oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder dergleichen eingehoben werden (vgl VwGH 03.11.2005, 2005/15/0128). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KOAbgG bemisst sich die Abgabe

dem Eintrittsgeld. Als solches gelten alle in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, oder solche, die zur Deckung der Veranstaltungskosten eingesammelt werden oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder dergleichen eingehoben werden vergleiche VwGH 03.11.2005, 2005/15/0128). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Gesamtveranstaltung unentgeltlich gewesen sei, sich jeder im Veranstaltungsgelände (frei) aufhalten, die Aktivitäten beobachten sowie gegen Entgelt ein zehn-Euro-„Los“ erwerben habe können, ist auszuführen, dass der bloße unentgeltliche Besuch einer Veranstaltung samt Rahmenprogramm noch keine kriegsopferabgabepflichtige Veranstaltung darstellt. Im Beschwerdefall bestand allerdings für die Besucher die Möglichkeit, an einer gesellschaftlichen Veranstaltung in Form eines Entenrennens teilzunehmen. Für diese Teilnahme hatten die Spielteilnehmer ein Startgelt in Form von zehn Euro für den Erwerb einer Ente (Einsatz) zu leisten. Ohne Leistung dieses Einsatzes war ihnen die Teilnahme am Entenrennen verwehrt. Durch den Erwerb einer Ente wurde das Recht auf Teilnahme am Entenrennen erworben (vgl § 2 Abs 1 KOAbgG). Der jeweilige Einsatz für den Erwerb einer Ente stellt somit das Eintrittsgeld dar. Insofern war das Entenrennen im Rahmen des „Duck Race 2016 – Entenrennens“ kriegsopferabgabepflichtig.Durch den Erwerb einer Ente wurde das Recht auf Teilnahme am Entenrennen erworben vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, KOAbgG). Der jeweilige Einsatz für den Erwerb einer Ente stellt somit das Eintrittsgeld dar. Insofern war das Entenrennen im Rahmen des „Duck Race 2016 – Entenrennens“ kriegsopferabgabepflichtig. 5.

  1. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die Befreiungstatbestände des § 1 Abs 2 lit b (Sportveranstaltungen) und lit g (Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen ausübenden Mitglieder) berufen. Einerseits eiferten beim Entenrennen lediglich Kunststoffenten um die schnellste Zeit, andererseits handelte es sich dabei um eine öffentliche Veranstaltung und keine Veranstaltung für die eigenen ausübenden Mitglieder. 5.
  2. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die Befreiungstatbestände des Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, (Sportveranstaltungen) und Litera g, (Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen ausübenden Mitglieder) berufen. Einerseits eiferten beim Entenrennen lediglich Kunststoffenten um die schnellste Zeit, andererseits handelte es sich dabei um eine öffentliche Veranstaltung und keine Veranstaltung für die eigenen ausübenden Mitglieder. Bereits mit LGBl Nr 15/1974 wurde das Kriegsopferabgabegesetz so abgeändert, dass sportliche Veranstaltungen nicht mehr unter den Abgabengegenstand fielen. In den hiezu ergangenen Blg 41/1973
  3. LT wurde darauf hingewiesen, dass im Zweifelsfall für die Abgrenzung der sportlichen Veranstaltungen von anderen abgabepflichtigen Veranstaltungen die Begriffsbestimmung „Sport“ im § 1 Abs 2 des Sportgesetzes, LGBl Nr 15/1972, heranzuziehen sei. Insbesondere würden –

dem Willen des Gesetzgebers – gesellschaftliche Veranstaltungen von Sportvereinen nicht von der Abgabepflicht befreit.Bereits mit Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1974, wurde das Kriegsopferabgabegesetz so abgeändert, dass sportliche Veranstaltungen nicht mehr unter den Abgabengegenstand fielen. In den hiezu ergangenen Blg 41 aus 1973, 21. LT wurde darauf hingewiesen, dass im Zweifelsfall für die Abgrenzung der sportlichen Veranstaltungen von anderen abgabepflichtigen Veranstaltungen die Begriffsbestimmung „Sport“ im Paragraph eins, Absatz 2, des Sportgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1972,, heranzuziehen sei. Insbesondere würden –

dem Willen des Gesetzgebers – gesellschaftliche Veranstaltungen von Sportvereinen nicht von der Abgabepflicht befreit. Am Entenrennen konnte jedermann und nicht nur vereinseigene Mitglieder teilnehmen. Der Zweck der Gesamtveranstaltung bestand ua darin, höchstmögliche Einnahmen – wenn auch zT für einen guten Zweck – zu erzielen und dazu möglichst viele Personen zur Teilnahme am Entenrennen zu bewegen. Zu diesem Zweck wurde diese Veranstaltung auch öffentlich umworben. Insofern lag gegenständlich keine Veranstaltung der Beschwerdeführerin für ihre eigenen ausübenden Mitglieder vor. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht erfolgreich auf die Befreiungstatbestände

§ 1

Abs 2 lit b (Sportveranstaltungen) und lit g (Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen ausübenden Mitglieder) berufen.Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht erfolgreich auf die Befreiungstatbestände

Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, (Sportveranstaltungen) und Litera g, (Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen ausübenden Mitglieder) berufen. 5.

  1. Die Vorschreibung des Säumnis- und Verspätungszuschlages erfolgte zu Recht. Dies wurde im Übrigen auch nicht bestritten. 5.
  2. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist ausschließlich der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. Ob in einer anderen Gemeinde in Vorarlberg für vergleichbare Veranstaltungen eine Kriegsopferabgabe eingehoben wurde oder wird, entzieht sich der Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes. Ungeachtet dessen darf allerdings grundsätzlich nur an Parteien der sie betreffenden Verfahren Auskunft über eine Abgabenvorschreibung erteilt werden.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.358.4.2018.R8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.