Durchführung der mündlichen Verhandlung fest: Die Beschwerdeführerin veranstaltete am 15.08.2016 das „Duck Race 2016 – Entenrennen“ samt Rahmenprogramm. Für die Besucher bestand dabei ua die Möglichkeit, an einer öffentlich gesellschaftlichen Veranstaltung, nämlich einem Entenrennen teilzunehmen. Hiezu war es erforderlich, zumindest eine Kunststoff-Ente im Wert von à zehn Euro zu erwerben. Es wurden insgesamt 1.123 Stück Enten verkauft. Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde nicht binnen drei Tagen
Durchführung der Veranstaltung am 15.08.2016 eine Zusammenstellung über den der Abgabenbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag der erzielten Eintrittsgelder und die demnach zu entrichtete Abgabe vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat am 21.06.2017 eine Abgabenerklärung in der Höhe von null Euro abgegeben. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Entenrennens keine Kriegsopferabgabe abgeführt. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen und ist insoweit unstrittig. 5.
F BGBl I Nr 14/2013, hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.5.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 5.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (vgl VwGH 17.08.1998, Zl 97/17/0105).Unter dem Tatbestand ist
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen vergleiche , VwGH 17.08.1998, Zl 97/17/0105). Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist insbesondere für die Feststellung des Beginnes der Verjährungsfrist und für Sicherstellungsmaßnahmen von Bedeutung. Die Bedeutung der Entstehung des Abgabenanspruches liegt ferner darin, dass eine einmal eingetretene Verwirklichung eines abgabenrechtlichen Tatbestandes zu einem öffentlich-rechtlichen Anspruch führt, der durch
folgende privatrechtliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden kann. Deshalb sind auch privatrechtliche, rückwirkende Vereinbarungen abgabenrechtlich grundsätzlich wirkungslos. 5.2.
F BGBl I Nr 70/2013, kann, sofern die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten,
Maßgabe des Abs 2 und muss
Maßgabe des Abs 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.5.2.
Paragraph 201, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, kann, sofern die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten,
Maßgabe des Absatz 2 und muss
Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
F BGBl I Nr 70/2013, kann die Festsetzung erfolgen wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, kann die Festsetzung erfolgen wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Bei Selbstbemessungsabgaben ist zuerst kein Ermittlungsverfahren seitens der Behörde durchzuführen. Erst wenn die Erklärung nicht erfolgt oder unvollständig oder fehlerhaft ist, kommt es zu einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe. Konsequenterweise werden erst zu einem späteren Zeitpunkt von Seiten der Abgabenbehörde Ermittlungen durchgeführt. Allerdings trifft den Abgabepflichtigen bei Selbstbemessungsabgaben eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Einerseits sind vom Abgabepflichtigen
Abs 1 BAO die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände
Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Andererseits besteht gerade bei Selbstbemessungsabgaben die amtswegige Ermittlungspflicht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeit und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (vgl. VwGH 26.01.2014, 2000/17/0172).Bei Selbstbemessungsabgaben ist zuerst kein Ermittlungsverfahren seitens der Behörde durchzuführen. Erst wenn die Erklärung nicht erfolgt oder unvollständig oder fehlerhaft ist, kommt es zu einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe. Konsequenterweise werden erst zu einem späteren Zeitpunkt von Seiten der Abgabenbehörde Ermittlungen durchgeführt. Allerdings trifft den Abgabepflichtigen bei Selbstbemessungsabgaben eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Einerseits sind vom Abgabepflichtigen
Paragraph 119, Absatz eins, BAO die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände
Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Andererseits besteht gerade bei Selbstbemessungsabgaben die amtswegige Ermittlungspflicht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeit und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes vergleiche VwGH 26.01.2014, 2000/17/0172).
F BGBl I Nr 14/2013, sind
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Paragraph 217, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, sind
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
F BGBl I Nr 14/2013, beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Paragraph 217, Absatz 2, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
F BGBl I Nr 132/2002, bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
Paragraph 133, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 132 aus 2002,, bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
F BGBl I Nr 71/2003, kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn
den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Paragraph 135, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn
den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
F BGBl I Nr 20/2009, gilt für Landes- und Gemeindeabgaben der letzte Satz des § 135 nicht.
Paragraph 135 a, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2009,, gilt für Landes- und Gemeindeabgaben der letzte Satz des Paragraph 135, nicht. 5.
den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes.Ausspielungen gemäß Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre
den Paragraphen 14, (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes. *) Fassung LGBl.Nr. 9/2011 § 2*)Abgabepflichtige und einhebepflichtige PersonenParagraph 2 *,), Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen
den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuführen. Er haftet für die richtige Abfuhr aller Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet ist. Kommen mehrere Personen gemeinsam als Veranstalter in Betracht, so haften sie für die Abgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen überlassen.
dem Wettengesetz hat oder haben müsste. *) Fassung LGBl.Nr. 9/2011, 11/2012*) Fassung LGBl.Nr. 9 aus 2011,, 11/2012 § 3*)Höhe der AbgabeParagraph 3 *,), Höhe der Abgabe
anderen Vorschriften etwa bestehende Verpflichtung des Veranstalters zur Erstattung einer Anzeige oder zur Einholung einer behördlichen Bewilligung nicht berührt. *) Fassung LGBl.Nr. 9/2011 § 6*)Abgabenerklärung, AbgabenentrichtungParagraph 6 *,), Abgabenerklärung, Abgabenentrichtung
Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde eine
den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Abgabenbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag der erzielten Eintrittsgelder und die demnach zu entrichtende Abgabe vorzulegen.
Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Gemeindeamt einzureichen.
Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Gemeindeamt einzureichen.
dem Kriegsopferabgabegesetz ist eine Landesabgabe, deren Verwaltung von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich durchgeführt wird. 5.5. Die Besucher des „Duck Race 2016 - Entenrennens“ konnten das Veranstaltungsgelände ohne Entrichtung eines Entgeltes betreten und am Rahmenprogramm teilnehmen. Allerdings war es für die Teilnahme an der gesellschaftlichen Veranstaltung in Form eines Entenrennens erforderlich, dass zuvor zumindest eine Ente im Wert von à zehn Euro als Startgeld erworben wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ua in seinem Erkenntnis vom 22.03.1999, 95/17/0487, mit dem Begriff des Entgeltes auseinandergesetzt. In diesem stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Besuch von Vergnügungen bzw die Teilnahme an diesen werde dem Besucher nicht schon dadurch ermöglicht, dass ihm der Zutritt zu den Räumlichkeiten (Kabinen) ... gestattet werde. Gemäß § 3 Abs 1 KOAbgG bemisst sich die Abgabe
dem Eintrittsgeld. Als solches gelten alle in § 2 Abs 1 leg cit bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher.
Abs 1 leg cit ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, oder solche, die zur Deckung der Veranstaltungskosten eingesammelt werden oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder dergleichen eingehoben werden (vgl VwGH 03.11.2005, 2005/15/0128). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KOAbgG bemisst sich die Abgabe
dem Eintrittsgeld. Als solches gelten alle in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, oder solche, die zur Deckung der Veranstaltungskosten eingesammelt werden oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder dergleichen eingehoben werden vergleiche VwGH 03.11.2005, 2005/15/0128). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Gesamtveranstaltung unentgeltlich gewesen sei, sich jeder im Veranstaltungsgelände (frei) aufhalten, die Aktivitäten beobachten sowie gegen Entgelt ein zehn-Euro-„Los“ erwerben habe können, ist auszuführen, dass der bloße unentgeltliche Besuch einer Veranstaltung samt Rahmenprogramm noch keine kriegsopferabgabepflichtige Veranstaltung darstellt. Im Beschwerdefall bestand allerdings für die Besucher die Möglichkeit, an einer gesellschaftlichen Veranstaltung in Form eines Entenrennens teilzunehmen. Für diese Teilnahme hatten die Spielteilnehmer ein Startgelt in Form von zehn Euro für den Erwerb einer Ente (Einsatz) zu leisten. Ohne Leistung dieses Einsatzes war ihnen die Teilnahme am Entenrennen verwehrt. Durch den Erwerb einer Ente wurde das Recht auf Teilnahme am Entenrennen erworben (vgl § 2 Abs 1 KOAbgG). Der jeweilige Einsatz für den Erwerb einer Ente stellt somit das Eintrittsgeld dar. Insofern war das Entenrennen im Rahmen des „Duck Race 2016 – Entenrennens“ kriegsopferabgabepflichtig.Durch den Erwerb einer Ente wurde das Recht auf Teilnahme am Entenrennen erworben vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, KOAbgG). Der jeweilige Einsatz für den Erwerb einer Ente stellt somit das Eintrittsgeld dar. Insofern war das Entenrennen im Rahmen des „Duck Race 2016 – Entenrennens“ kriegsopferabgabepflichtig. 5.
dem Willen des Gesetzgebers – gesellschaftliche Veranstaltungen von Sportvereinen nicht von der Abgabepflicht befreit.Bereits mit Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1974, wurde das Kriegsopferabgabegesetz so abgeändert, dass sportliche Veranstaltungen nicht mehr unter den Abgabengegenstand fielen. In den hiezu ergangenen Blg 41 aus 1973, 21. LT wurde darauf hingewiesen, dass im Zweifelsfall für die Abgrenzung der sportlichen Veranstaltungen von anderen abgabepflichtigen Veranstaltungen die Begriffsbestimmung „Sport“ im Paragraph eins, Absatz 2, des Sportgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1972,, heranzuziehen sei. Insbesondere würden –
dem Willen des Gesetzgebers – gesellschaftliche Veranstaltungen von Sportvereinen nicht von der Abgabepflicht befreit. Am Entenrennen konnte jedermann und nicht nur vereinseigene Mitglieder teilnehmen. Der Zweck der Gesamtveranstaltung bestand ua darin, höchstmögliche Einnahmen – wenn auch zT für einen guten Zweck – zu erzielen und dazu möglichst viele Personen zur Teilnahme am Entenrennen zu bewegen. Zu diesem Zweck wurde diese Veranstaltung auch öffentlich umworben. Insofern lag gegenständlich keine Veranstaltung der Beschwerdeführerin für ihre eigenen ausübenden Mitglieder vor. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht erfolgreich auf die Befreiungstatbestände
Abs 2 lit b (Sportveranstaltungen) und lit g (Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen ausübenden Mitglieder) berufen.Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht erfolgreich auf die Befreiungstatbestände
Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, (Sportveranstaltungen) und Litera g, (Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen ausübenden Mitglieder) berufen. 5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.