GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Sie haben es als
G verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) der Firma A GmbH mit Sitz in D-T, Dstraße, zu verantworten, dass die genannte Firma nachstehende Transporte von Gärsubstrat (tierisches Nebenprodukt) der Kategorie 3 ohne die erforderlichen korrekt ausgefüllten Handelspapiere nach Österreich durchführte, obwohl Unternehmer sicherzustellen haben, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte während des Transportes von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die den in Anhang VIII Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen. Hierzu gehören
dem Handelspapiermuster aus Anhang VIII Kapitel III unter anderem Angaben zum Absender, zum Empfänger und zum Herstellungsbetrieb.Folgende Lieferungen wurden durchgeführt:Sie haben es als
Paragraph 9, VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) der Firma A GmbH mit Sitz in D-T, Dstraße, zu verantworten, dass die genannte Firma nachstehende Transporte von Gärsubstrat (tierisches Nebenprodukt) der Kategorie 3 ohne die erforderlichen korrekt ausgefüllten Handelspapiere nach Österreich durchführte, obwohl Unternehmer sicherzustellen haben, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte während des Transportes von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die den in Anhang römisch acht Kapitel römisch drei festgelegten Anforderungen entsprechen. Hierzu gehören
dem Handelspapiermuster aus Anhang römisch acht Kapitel römisch drei unter anderem Angaben zum Absender, zum Empfänger und zum Herstellungsbetrieb., , Folgende Lieferungen wurden durchgeführt:
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 350,00 10 Stunden § 14 Z. 13 Tiermaterialiengesetz, BGBl.Nr. 14/2003Paragraph 14, Ziffer 13, Tiermaterialiengesetz, BGBl.Nr. 14/2003 2 350,00 10 Stunden § 14 Z. 13 Tiermaterialiengesetz, BGBl.Nr. 14/2003Paragraph 14, Ziffer 13, Tiermaterialiengesetz, BGBl.Nr. 14/2003 3 350,00 10 Stunden § 14 Z. 13 Tiermaterialiengesetz, BGBl.Nr. 14/2003Paragraph 14, Ziffer 13, Tiermaterialiengesetz, BGBl.Nr. 14/2003 4 350,00 10 Stunden § 14 Z. 13 Tiermaterialiengesetz, BGBl.Nr. 14/2003Paragraph 14, Ziffer 13, Tiermaterialiengesetz, BGBl.Nr. 14/2003 5 200,00 8 Stunden § 14 Z. 13 Tiermaterialiengesetz, BGBl.Nr. 14/2003Paragraph 14, Ziffer 13, Tiermaterialiengesetz, BGBl.Nr. 14/2003 6 200,00 8 Stunden § 14 Z. 13 Tiermaterialiengesetz, BGBl.Nr. 14/2003Paragraph 14, Ziffer 13, Tiermaterialiengesetz, BGBl.Nr. 14/2003 7 200,00 8 Stunden § 14 Z. 13 Tiermaterialiengesetz, BGBl.Nr. 14/2003Paragraph 14, Ziffer 13, Tiermaterialiengesetz, BGBl.Nr. 14/2003 Zu Freiheitsstrafe
Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 200,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 2.200,00“
Abs 2 VO Nr 1069/2009 stellen Unternehmer sicher, dass tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte beim Transport von einem Handelspapier begleitet werden.
, Absatz 2, VO Nr 1069 aus 2009, stellen Unternehmer sicher, dass tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte beim Transport von einem Handelspapier begleitet werden.
der VO (EG) Nr 142/2011 haben Unternehmer sicherzustellen, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte während des Transports von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die den in Anhang VIII Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen. Hierzu gehören
dem Handelspapiermuster aus Anhang VIII Kapitel III ua Angaben zum Absender (siehe Feld Nr I.1.), zum Empfänger (siehe Feld Nr I.5.) und zum Herstellungsbetrieb (siehe Feld Nr I.31).
, der VO (EG) Nr 142 aus 2011, haben Unternehmer sicherzustellen, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte während des Transports von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die den in Anhang römisch acht Kapitel römisch drei festgelegten Anforderungen entsprechen. Hierzu gehören
dem Handelspapiermuster aus Anhang römisch acht Kapitel römisch drei ua Angaben zum Absender (siehe Feld Nr römisch eins.1.), zum Empfänger (siehe Feld Nr römisch eins.5.) und zum Herstellungsbetrieb (siehe Feld Nr römisch eins.31).
Z 13 Tiermaterialiengesetz begeht, wer gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr 1069/2009 oder der Verordnung (EU) Nr 142/2011 verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 14, Ziffer 13, Tiermaterialiengesetz begeht, wer gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr 1069 aus 2009, oder der Verordnung (EU) Nr 142 aus 2011, verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH verst. Sen. 13.06.1984, Slg 11466 A).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH verst. Sen. 13.06.1984, Slg 11466 A). Um dem im § 44a Z 1 VStG enthaltenen Konkretisierungsgebot zu entsprechen, ist es erforderlich, die Tat hinsichtlich aller wesentlichen Tatbestandselemente vollständig zu umschreiben. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen liegen (nur) dann vor, wenn nicht sichergestellt wurde, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte während des Transports von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen begleitet werden (siehe Art 17 der VO [EG] Nr 142/2011 und Art 21 Abs 2 VO Nr 1069/2009). Aus der Sachverhaltsdarstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.05.2016, Zl Va-4860-40, samt angeschlossenen Anlagen in Verbindung mit dem Schreiben vom 29.8.2916, Zl Va-4860-88, ergibt sich, dass die in Rede stehenden Lieferungen der Gärsubstrate von der Schweiz, nämlich von der Biogasanlage B E AG in M über den Grenzübergang S M/H nach Österreich zu verschiedenen Vorarlberger Landwirten verbracht worden sind. Für die Konkretisierung der Tatumschreibung wäre die Aufnahme dieses Transportweges in den Spruch - neben der Anführung der im Handelspapier festgestellten Mängel - erforderlich gewesen (vgl. dazu Anforderungen an die spezifischen Eintragungen im Handelspapier: „ … während des Transports … “). Die nach dem Art 17 der VO (EG) Nr 142/2011 auferlegten Verpflichtungen während des Transports (ähnlich VwGH 2003/03/0199 zu § 8 TGSt) dienen ua dem Zweck, anlässlich einer Kontrolle und auch danach die Rechtmäßigkeit des Transportes und des deklarierten Transportgutes, gerade bei einer Verbringung desselben vom Ausland nach Österreich, sofort überprüfen zu können. Die bloße Anführung der Empfängeradresse der Gärsubstrate - ohne näheren Hinweis für eine stattgefundene Transportfahrt (mit Umschreibung des Transportes zumindest mit: „Transport von …. bis …“) -, die von entsprechend ausgefüllten Handelspapieren begleitet werden muss, vermag diesem als wesentlich anzusehenden Erfordernis nicht zu genügen. Überdies wäre es im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Transport von tierischen Produkten geboten gewesen, auch das Transportmittel (Angabe des jeweiligen LKW-Kennzeichens bzw. Aufliegerkennzeichens/siehe dazu Eintragungen im Handelspapier) und den jeweiligen Lenker (siehe dazu jeweils die auf den Wiegescheinen der B E AG aufscheinenden, namentlich angeführten Lenker) anzuführen, um die vorgeworfenen Tathandlungen einem konkreten Transport zuzuordnen; dies ist in den gegenständlichen Fällen deshalb von Bedeutung, weil es sich um an verschiedenen Tagen mit verschiedenen Transportmitteln und unterschiedlichen Lenkern durchgeführte Transporte handelt.Um dem im Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthaltenen Konkretisierungsgebot zu entsprechen, ist es erforderlich, die Tat hinsichtlich aller wesentlichen Tatbestandselemente vollständig zu umschreiben. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen liegen (nur) dann vor, wenn nicht sichergestellt wurde, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte während des Transports von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen begleitet werden (siehe Artikel 17, der VO [EG] Nr 142 aus 2011, und Artikel 21, Absatz 2, VO Nr 1069 aus 2009,). Aus der Sachverhaltsdarstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 12.05.2016, Zl Va-4860-40, samt angeschlossenen Anlagen in Verbindung mit dem Schreiben vom 29.8.2916, Zl Va-4860-88, ergibt sich, dass die in Rede stehenden Lieferungen der Gärsubstrate von der Schweiz, nämlich von der Biogasanlage B E AG in M über den Grenzübergang S M/H nach Österreich zu verschiedenen Vorarlberger Landwirten verbracht worden sind. Für die Konkretisierung der Tatumschreibung wäre die Aufnahme dieses Transportweges in den Spruch - neben der Anführung der im Handelspapier festgestellten Mängel - erforderlich gewesen vergleiche dazu Anforderungen an die spezifischen Eintragungen im Handelspapier: „ … während des Transports … “). Die nach dem Artikel 17, der VO (EG) Nr 142 aus 2011, auferlegten Verpflichtungen während des Transports (ähnlich VwGH 2003/03/0199 zu Paragraph 8, TGSt) dienen ua dem Zweck, anlässlich einer Kontrolle und auch danach die Rechtmäßigkeit des Transportes und des deklarierten Transportgutes, gerade bei einer Verbringung desselben vom Ausland nach Österreich, sofort überprüfen zu können. Die bloße Anführung der Empfängeradresse der Gärsubstrate - ohne näheren Hinweis für eine stattgefundene Transportfahrt (mit Umschreibung des Transportes zumindest mit: „Transport von …. bis …“) -, die von entsprechend ausgefüllten Handelspapieren begleitet werden muss, vermag diesem als wesentlich anzusehenden Erfordernis nicht zu genügen. Überdies wäre es im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Transport von tierischen Produkten geboten gewesen, auch das Transportmittel (Angabe des jeweiligen LKW-Kennzeichens bzw. Aufliegerkennzeichens/siehe dazu Eintragungen im Handelspapier) und den jeweiligen Lenker (siehe dazu jeweils die auf den Wiegescheinen der B E AG aufscheinenden, namentlich angeführten Lenker) anzuführen, um die vorgeworfenen Tathandlungen einem konkreten Transport zuzuordnen; dies ist in den gegenständlichen Fällen deshalb von Bedeutung, weil es sich um an verschiedenen Tagen mit verschiedenen Transportmitteln und unterschiedlichen Lenkern durchgeführte Transporte handelt. Für die Strafbarkeit einer Übertretung der zitierten Bestimmungen ist es maßgeblich, dass diese als essentiell anzusehenden Tatbestandsmerkmale innerhalb der Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG vorgeworfen werden; da innerhalb der Verjährungsfrist kein entsprechender Vorhalt erfolgte und der Spruch des Straferkenntnisses – wie ausgeführt – wesentliche Tatbestandsmerkmale vermissen lässt, war dem Verwaltungsgericht eine Sanierung dieses Mangels verwehrt (vgl VwGH 26.04.2007, 2003/03/0173). Das Straferkenntnis war daher schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Für die Strafbarkeit einer Übertretung der zitierten Bestimmungen ist es maßgeblich, dass diese als essentiell anzusehenden Tatbestandsmerkmale innerhalb der Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgeworfen werden; da innerhalb der Verjährungsfrist kein entsprechender Vorhalt erfolgte und der Spruch des Straferkenntnisses – wie ausgeführt – wesentliche Tatbestandsmerkmale vermissen lässt, war dem Verwaltungsgericht eine Sanierung dieses Mangels verwehrt vergleiche VwGH 26.04.2007, 2003/03/0173). Das Straferkenntnis war daher schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.310.2017.R4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.