RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum20.06.2018 GeschäftszahlLVwG-340-24/2017-R11 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
. § 7 Abs 1 lit f MSV).
- Die Behörde hat bei der Berechnung des Wohnbedarfs die Wohnkosten mit 772 Euro pauschaliert vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, MSV). Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen und hat vorgebracht, sie sei von der enormen Reduktion überrascht worden. Aufgrund der Familiengröße sei es sehr schwierig, eine billigere Wohnung zu finden und es sei sehr schwer, wenn auf einmal 500 Euro gestrichen würden. Es liege ein Härtefall vor.
- Nach § 7 Abs 5 MSV kann von der Anwendung des pauschalen Höchstsätze je Haushaltsgröße bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann.
- Nach Paragraph 7, Absatz 5, MSV kann von der Anwendung des pauschalen Höchstsätze je Haushaltsgröße bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann. Der § 7 Abs 5 MSV wurde mit der Novelle LGBl.Nr. 40/2017 eingeführt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Mindestsicherungsverordnung wird dazu ausgeführt: „[…] In diesem Sinne wird in Abs 5 dieser Bestimmung festgelegt, dass von der Anwendung der pauschalen Höchstsätze je Haushaltsgröße bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann, abgesehen werden kann. Dies gilt zum Beispiel für Personen, die in der Mindestsicherung verfestigt sind und ihre Lebensumstände nicht mehr aus eigener Kraft ändern können. Auch betreuungs- und pflegebedürftige Menschen wie zum Beispiel im Bereich des betreuten Wohnens oder der häuslichen Betreuung (24-Stunden-Pflege) können unter diesen Ausnahmetatbestand fallen. Hierzu ist auch die Restbedarfsrechnung in der stationären Mindestsicherung zu zählen.“ Der Paragraph 7, Absatz 5, MSV wurde mit der Novelle LGBl.Nr. 40 aus 2017, eingeführt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Mindestsicherungsverordnung wird dazu ausgeführt: „[…] In diesem Sinne wird in Absatz 5, dieser Bestimmung festgelegt, dass von der Anwendung der pauschalen Höchstsätze je Haushaltsgröße bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen insbesondere dann, wenn eine ansonsten erforderliche Änderung der Wohnsituation nicht erwartet werden kann, abgesehen werden kann. Dies gilt zum Beispiel für Personen, die in der Mindestsicherung verfestigt sind und ihre Lebensumstände nicht mehr aus eigener Kraft ändern können. Auch betreuungs- und pflegebedürftige Menschen wie zum Beispiel im Bereich des betreuten Wohnens oder der häuslichen Betreuung (24-Stunden-Pflege) können unter diesen Ausnahmetatbestand fallen. Hierzu ist auch die Restbedarfsrechnung in der stationären Mindestsicherung zu zählen.“
- Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes liegen besonders berücksichtigungswürdige Umstände dann vor, wenn es dem Hilfsbedürftigen nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, eine kostengünstigere Wohnmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Dass die im Wohnungsmarkt verfügbaren Wohnungen im Durchschnitt teurer sind als die pauschalierten Höchstsätze, ist für sich allein genommen kein besonders berücksichtigungswürdiger Umstand. Die besonders berücksichtigungswürdigen Umstände können auch nur vorübergehend vorliegen.
- Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 7 Abs 5 MSV vor:
- Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, MSV vor: Es erfordert eine gewisse Vorbereitungszeit, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen und einen bestehenden Mietvertrag zu kündigen. Die Pauschalierung der Wohnkosten ist am
- Juli 2017 in Kraft getreten. Es ist im Normalfall nicht möglich, bereits zum Inkrafttreten der Neuregelung in eine kostengünstigere Wohnung umzuziehen. In diesem Fall hätten die entsprechenden Vorbereitungen bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung getroffen werden müssen, was nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zumutbar ist, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht vorab auf die bevorstehende Änderung hingewiesen worden ist. Die Beschwerdeführerin benötigt daher eine angemessene Zeitspanne, um sich eine günstigere Wohnung zu suchen und den bestehenden Mietvertrag zu kündigen. Im angefochtenen Bescheid wurde Mindestsicherung für die Monate Juli und August 2017 gewährt. Zwei Monate sind eine Zeitspanne, die für die Suche einer neuen Wohnung auf jeden Fall benötigt wird, sodass für diese Zeit auch ein besonders berücksichtigungswürdiger Umstand vorliegt. Das gilt aber nur für eine angemessene Übergangsfrist, danach nicht mehr, und zwar auch dann nicht mehr, wenn die Wohnungssuche bis dahin erfolglos geblieben sein sollte (und keine anderen „Umstände“ vorliegen). Bei der Berechnung des Wohnbedarfs ist daher von der Anwendung des pauschalierten Höchstsatzes gemäß § 7 Abs 5 MSV abzusehen.Bei der Berechnung des Wohnbedarfs ist daher von der Anwendung des pauschalierten Höchstsatzes gemäß Paragraph 7, Absatz 5, MSV abzusehen. Neuberechnung der Mindestsicherung
- Der Wohnbedarf beträgt 473,70 Euro (1.129,44 Euro [Wohnkosten ohne Heizkosten] abzüglich 655,74 Euro [Wohnbeihilfe]). Der Mindestsicherungssatz zur Abdeckung des Lebensunterhaltes beträgt für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann: jeweils 473,58 Euro (
§ 6
Abs 1 lit b Z 1 MSV); für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann: jeweils 473,58 Euro vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, MSV); für die drei ältesten Kinder: jeweils 184,01 Euro (
§ 6
Abs 1 lit b Z 5 MSV); für die drei ältesten Kinder: jeweils 184,01 Euro vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, MSV); für das viertälteste, fünftälteste und sechstälteste Kind: jeweils 126,60 Euro (
§ 6Abs 1 lit b Z 6 MSV).
für das viertälteste, fünftälteste und sechstälteste Kind: jeweils 126,60 Euro vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, Ziffer 6, MSV). Der Mindestsicherungsbedarf beträgt daher 2.352,69 Euro (1.878,99 Euro [Lebensunterhalt; Mindestsicherungssatz] und 473,70 Euro [Wohnbedarf]). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Einkommen von 1.066,10 Euro pro Monat (Arbeitslosengeld) hatte, war der Mindestsicherungsanspruch mit 1.286,59 Euro zu berechnen. Dass die Mindestsicherung teilweise als Vorschuss auf ein allfälliges Kinderbetreuungsgeld geleistet wird und – soweit sie benötigt wird, um damit die Miete etc. abzudecken – direkt an den Vermieter überwiesen wird, war bereits im angefochtenen Bescheid vorgesehen und wurde in der Beschwerde nicht ausdrücklich bekämpft. Zulässigkeit der Revision
- Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.
- Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Soweit ersichtlich gibt es zur Auslegung des § 7 Abs 5 MSV und zur Frage, welche Umstände „besonders berücksichtigungswürdig“ im Sinne des § 7 Abs 5 MSV sind, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Soweit ersichtlich gibt es zur Auslegung des Paragraph 7, Absatz 5, MSV und zur Frage, welche Umstände „besonders berücksichtigungswürdig“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, MSV sind, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.24.2017.R11