RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum21.06.2018 GeschäftszahlLVwG-340-30/2017-R11 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde der H D, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.08.2017 betreffend Mindestsicherung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet: „Frau H D wird folgende Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt: Im Monat Mai 2017: 283,21 Euro; Im Monat Juni 2017: 633,91 Euro. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 5 Abs 1 und § 8 Mindestsicherungsgesetz iVm § 1 Abs 1, § 6 Abs 1 und § 9 Mindestsicherungsverordnung.“Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, 5, Absatz eins und Paragraph 8, Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 9, Mindestsicherungsverordnung.“ Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung Angefochtener Bescheid
- Die Beschwerdeführerin hat Mindestsicherung zur Abdeckung des Lebensunterhalts im Mai und Juni 2017 beantragt. Im angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag mangels finanzieller Hilfsbedürftigkeit abgewiesen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin über (Vermögen) Ersparnisse in der Höhe von 5.800 Euro verfüge. Der Vermögensfreibetrag gemäß § 9 Abs 4 lit d Mindestsicherungsverordnung betrage 4.200 Euro. Die Ersparnisse würden den Freibetrag deutlich übersteigen.Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin über (Vermögen) Ersparnisse in der Höhe von 5.800 Euro verfüge. Der Vermögensfreibetrag gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera d, Mindestsicherungsverordnung betrage 4.200 Euro. Die Ersparnisse würden den Freibetrag deutlich übersteigen. Beschwerde
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet auszugsweise wie folgt: „Ich berufe gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.8.2017, Zahl XXX, mit dem mir die Gewährung der Mindestsicherung versagt wurde.Zahl römisch 30 , mit dem mir die Gewährung der Mindestsicherung versagt wurde. Zu den von Ihnen erhobenen Vermögenswerten teile ich Ihnen Folgendes mit: • Ich habe eine Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen, damit mein Sohn M (Jahrgang 1995) im Falle meines Todes die Begräbniskosten bezahlen kann. • Ich spare monatlich € 130,00 auf einem Sparbuch an, damit ich die jedes Jahr anfallenden Heizölkosten bezahlen kann. Davon musste ich aber bereits wieder € 200,00 abheben für den Lebensunterhalt im Mai und Juni, da ich in dieser Zeit kein Einkommen hatte. • Weiters besteht ein Bausparvertrag, für den monatlich € 20,00 abgebucht werden. Ich versichere Ihnen, dass ich auf diese geringen Rücklagen nicht verzichten kann. Zur Bestreitung meines Lebensunterhalts muss ich diese Rücklagen, die keine Vermögenswerte darstellen, auflösen, wenn mir die Mindestsicherung versagt wird. Ich bin mir nicht einmal sicher, ob ich heuer vom angesparten Betrag das Heizöl bezahlen kann. Ich bitte deshalb inständig, meine Situation unter Berücksichtigung dieser Fakten neu zu bewerten und mir die Mindestsicherung nicht zu versagen.“ Sachverhalt
- Die Beschwerdeführerin hat im Mai 2017 Mindestsicherung zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes beantragt. Der Antrag hat sich auf die Monate Mai und Juni 2017 bezogen. Die Beschwerdeführerin hatte damals kein Einkommen. Sie hat aber folgende Vermögenswerte besessen: Gehaltskonto: 744,43 Euro; Sparbuch: 525 Euro; Bausparansparvertrag: 636,74 Euro; und eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 3.913,96 Euro (Versicherungssumme: 6.787,76 Euro, Ablaufdatum: 01.07.2022). Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend. Sie hat in den letzten zehn Jahren keine Mindestsicherung bezogen. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
- Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin teilgenommen hat. Die Bezirkshauptmannschaft hat auf eine Teilnahme verzichtet. Der Sachverhalt wird aufgrund des Akteninhaltes und der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Er ist unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren keine Mindestsicherung erhalten hat, ergibt sich aus dem Mindestsicherungsakt; danach wurde ein Mindestsicherungsantrag im Jahr 2008 abgewiesen. Maßgebliche Rechtsvorschriften
- Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG) lautet auszugsweise: „§ 1 Allgemeines [LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013][LGBl.Nr. 64 aus 2010,, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013]
(1)Mindestsicherung ist Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
(2)Mindestsicherung ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(3)Hilfsbedürftig ist,
- a)wer den Bedarf für Lebensunterhalt, Wohnung, den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder den Aufwand für die Bestattung nicht oder nicht ausreichend selbst decken kann und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird;
- b)wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen – im Folgenden besondere Lebenslage genannt – nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann. [
(4)und
(5)…] […] § 5Paragraph 5 Kernleistungen (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten) [LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013][LGBl.Nr. 64 aus 2010,, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013]
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. [
(2)bis
(5)…] […] § 8Paragraph 8 Form und Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. […] Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(2)Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
(3)Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die der Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Gewährung von Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass eine angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden.
(4)Nach Abs. 3 zu berücksichtigendes Vermögen ist einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre.
(4)Nach Absatz 3, zu berücksichtigendes Vermögen ist einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre. [
(5)und
(6)…]
(7)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß der Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes sind pauschale Sätze festzusetzen. Die Vorgaben der staatsrechtlichen Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung sind zu berücksichtigen.“ 6. Die Verordnung der Landesregierung über Arten, Form und Ausmaß der Mindestsicherung, über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens und den Ersatz der Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung – MSV) lautet auszugsweise: „§ 1 Lebensunterhalt und Wohnbedarf [LGBl.Nr. 71/2010]
(1)Der Lebensunterhalt außerhalb einer stationären Einrichtung (offene Mindestsicherung) umfasst den regelmäßigen Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. [
(2)bis
(4)…] […] § 6Paragraph 6 Deckung des Lebensunterhalts [LGBl.Nr. 71/2010 in der Fassung LGBl.Nr. 117/2016][LGBl.Nr. 71 aus 2010, in der Fassung LGBl.Nr. 117/2016]
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind unter Anrechnung der gemäß Paragraph 8, des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für a) alleinstehende und alleinerziehende Personen sowie Personen in Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Integrationshilfe finanziert wird, Euro 633,91, b) […] [
(2)bis
(6)…] […] § 9Paragraph 9 Berücksichtigung von eigenen Mitteln sowie Leistungen Dritter [LGBl.Nr. 71/2010 in der Fassung LGBl.Nr. 117/2016][LGBl.Nr. 71 aus 2010, in der Fassung LGBl.Nr. 117/2016]
(1)Nach Maßgabe der Abs. 2 - 6 sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung
(1)Nach Maßgabe der Absatz 2, - 6 sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung
- a)außerhalb von stationären Einrichtungen die Einkünfte und das verwertbare Vermögen sämtlicher einem Haushalt zugehörenden Personen sowie diesen zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter,
- b)[…]
(2)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
(2)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Absatz eins, dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden: [a) bis i) …]
(3)[…]
(4)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen Vermögen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt für
(4)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Absatz eins, dürfen Vermögen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt für [
- a)bis
- c)…]
- d)Ersparnisse bis zum Betrag von Euro 4.200 im Rahmen der Deckung des Lebensunterhalts (§ 6 Abs. 1 - 3) oder Wohnbedarfs (§ 7) außerhalb einer stationären Einrichtung, dies jedoch nur dann, wenn es sich nicht um die Gewährung von Sonderbedarfen handelt,
- d)Ersparnisse bis zum Betrag von Euro 4.200 im Rahmen der Deckung des Lebensunterhalts (Paragraph 6, Absatz eins, - 3) oder Wohnbedarfs (Paragraph 7,) außerhalb einer stationären Einrichtung, dies jedoch nur dann, wenn es sich nicht um die Gewährung von Sonderbedarfen handelt,
- e)sonstige Vermögenswerte ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach lit. d nicht übersteigen und solange Kernleistungen der Mindestsicherung nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden, wobei für die Sechsmonatsfrist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen,
- e)sonstige Vermögenswerte ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach Litera d, nicht übersteigen und solange Kernleistungen der Mindestsicherung nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden, wobei für die Sechsmonatsfrist auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen, [
- f)bis
- h)…] [
(5)und
(6)…]“ Rechtliche Beurteilung
- Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Mindestsicherung zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in den Monaten Mai und Juni 2017 hat.
- Der Lebensunterhalt wird in Form von Mindestsicherungssätzen abgedeckt. Im Mai und Juni 2017 hat der Mindestsicherungssatz für eine alleinstehende Person 633,91 Euro betragen (vgl § 6 Abs 1 lit a MSV).
- Der Lebensunterhalt wird in Form von Mindestsicherungssätzen abgedeckt. Im Mai und Juni 2017 hat der Mindestsicherungssatz für eine alleinstehende Person 633,91 Euro betragen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, MSV).
- Zur Abdeckung dieses Bedarfes muss die Beschwerdeführerin ihre Einkünfte und ihr verwertbares Vermögen heranziehen. Die Beschwerdeführerin hat – neben dem Gehaltskonto – ein Sparbuch, einen Bausparvertrag und eine Lebensversicherung besessen. Bei der Ermittlung des Mindestsicherungsanspruches darf folgendes Vermögen nicht berücksichtigt werden: Ersparnisse bis zum Betrag von 4.200 Euro (vgl. § 9 Abs 4 lit d MSV) sowie Ersparnisse bis zum Betrag von 4.200 Euro vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, Litera d, MSV) sowie sonstige Vermögenswerte, ausgenommen Immobilien, soweit sie den Betrag von 4.200 Euro nicht übersteigen und solange Kernleistungen der Mindestsicherung nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden (vgl. § 9 Abs 4 lit e MSV). sonstige Vermögenswerte, ausgenommen Immobilien, soweit sie den Betrag von 4.200 Euro nicht übersteigen und solange Kernleistungen der Mindestsicherung nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, Litera e, MSV).
- Bei den „Ersparnissen“ handelt es sich um „erspartes Geld“ (vgl. Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1981, S 582). Ersparnisse sind „flüssige“ Mittel. Sie können jederzeit dazu verwendet werden, um den Lebensunterhalt oder andere Bedürfnisse abzudecken. Das ist bei Bargeld der Fall, aber auch bei Girokonten und Spareinlagen bei Kreditinstituten (Buchgeld).
- Bei den „Ersparnissen“ handelt es sich um „erspartes Geld“ vergleiche Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1981, S 582). Ersparnisse sind „flüssige“ Mittel. Sie können jederzeit dazu verwendet werden, um den Lebensunterhalt oder andere Bedürfnisse abzudecken. Das ist bei Bargeld der Fall, aber auch bei Girokonten und Spareinlagen bei Kreditinstituten (Buchgeld).
- Alle anderen Vermögensgegenstände sind „sonstige Vermögenswerte“. Sie stehen nicht sofort zur Abdeckung von Bedürfnissen zur Verfügung, sondern müssen erst verwertet (z.B. verkauft) werden. Der Hilfsbedürftige soll daher, weil er diese „gebundenen“ Mittel offensichtlich nicht dringend benötigt, zu ihrer Verwertung gezwungen werden, wenn er länger als sechs Monate Mindestsicherung bezieht. Bausparverträge und Lebensversicherungen sind nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes sonstige Vermögenswerte. Diese Verträge haben im Normalfall eine längere Laufzeit und im Falle einer vorzeitigen Auflösung sind zum Teil erhebliche Abschläge zu erwarten. Wer Geld in dieser Form anlegt, gibt damit zu verstehen, dass er diese Gelder nicht unmittelbar benötigt. Er soll daher zu ihrer Verwertung verpflichtet sein, wenn er länger als sechs Monate Mindestsicherung bezieht.
- Die Beschwerdeführerin hat demnach Ersparnisse von 1.269,42 Euro (Gehaltskonto, Sparbuch) und sonstige Vermögenswerte im Wert von 4.550,70 Euro (Bausparvertrag, Lebensversicherung) besessen. Die Ersparnisse liegen unter dem „Freibetrag“ von 4.200 Euro (vgl. § 9 Abs 4 lit d MSV) und waren bei der Berechnung der Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen.Die Ersparnisse liegen unter dem „Freibetrag“ von 4.200 Euro vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, Litera d, MSV) und waren bei der Berechnung der Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen. Die sonstigen Vermögenswerte haben den „Freibetrag“ von 4.200 Euro (vgl. § 9 Abs 4 lit e MSV) um 350,70 Euro überschritten und waren – da die Beschwerdeführerin nicht länger als sechs Monate Mindestsicherung bezieht – lediglich in diesem Ausmaß bei der Berechnung der Mindestsicherung zu berücksichtigen.Die sonstigen Vermögenswerte haben den „Freibetrag“ von 4.200 Euro vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, Litera e, MSV) um 350,70 Euro überschritten und waren – da die Beschwerdeführerin nicht länger als sechs Monate Mindestsicherung bezieht – lediglich in diesem Ausmaß bei der Berechnung der Mindestsicherung zu berücksichtigen.
- Die Beschwerdeführerin hatte demnach Anspruch auf Mindestsicherung zur Abdeckung ihres Lebensunterhaltes, und zwar im Mai 2017 im Ausmaß von 283,21 Euro (633,91 Euro [Mindestsicherungssatz] abzüglich 350,70 Euro [sonstige Vermögenswerte über 4.200 Euro]) und im Juni 2017 im Ausmaß von 633,91 Euro (Mindestsicherungssatz). Der angefochtene Bescheid war entsprechend abzuändern. Zulässigkeit der Revision
- Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.
- Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Soweit ersichtlich gibt es keine Rechtsprechung zur Frage, wie „Ersparnisse“ von den „sonstigen Vermögenswerten“ abgegrenzt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.30.2017.R11